VG Magdeburg 3. Kammer, 2026-03-25, 3 A 390/21 MD

3 A 390/21 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer25.03.2026

Regest

Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, die fehlenden Jahresangaben der Umsatzzahlen in der Eigenerklärung vom Bieter gemäß § 16a Satz 1 VOB/A 2016 nachzufordern.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 390/21 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 3 A 390/21 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0325.3A390.21MD.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, die fehlenden Jahresangaben der Umsatzzahlen in der Eigenerklärung vom Bieter gemäß § 16a Satz 1 VOB/A 2016 nachzufordern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Teilwiderrufsbescheid zur Rückforderung von Subventionen wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das Vergaberecht.

2 Unter dem 28. Februar 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Zuwendungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (RELE 2014-2020), Teil D Dorferneuerung und -entwicklung, Förderprogramm 609 Dorfentwicklung vom 1. November 2017 (MBl. LSA 2018, S. 86), geändert durch den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2019 (MBl. LSA 2019, S. 262; im Folgenden: Richtlinie), für das Vorhaben „Sanierung des Nebengebäudes Bürgerzentrum S., B-Straße“.

3 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 bewilligte der Beklagte Zuwendungen in Höhe von 200.000,00 Euro als Anteilfinanzierung mit einem Anteil von 75 von Hundert an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu Bestandteilen des Bescheides wurden unter anderem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) gemacht. Der Bescheid enthielt in Ziffer 6.1 die Nebenbestimmung, dass er unter der Auflage der Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-Gk ergehe. Zu dem Bescheid ergingen insgesamt zwei Änderungsbescheide, zuletzt am 29. August 2019, mit denen das Ende des Bewilligungszeitraumes auf den 15. November 2019 festgesetzt wurde.

4 Die Klägerin vergab die Leistungen in Lose.

5 Das Los 1 (Rohbauarbeiten) umfasste einen Nettoauftragswert in Höhe von 162.768,44 Euro. Die Klägerin veröffentlichte den Auftrag am 27. Februar 2018 auf eVergabe.de, am 28. Februar 2018 auf Vergabe24.de und am 2. März 2018 in der Ausgabe 09/2018 im Ausschreibungsblatt. Als Vergabeart gab sie die öffentliche Ausschreibung an. In der Bekanntmachung wurde die Abgabe des Formblattes 124 VHB-Bund „Eigenerklärung“ (Ausgabe 2008 - Stand April 2016) gefordert, in der unter anderem Angaben zur Eintragung in das Berufsregister von den Bietern zu machen waren. Es enthielt die Formulierung: „Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung vorlegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer.“. Der Bieter M. Bau, dem am 11. April 2018 der Zuschlag erteilt wurde, gab in der Eigenerklärung vom 12. März 2018 an, dass er zur Eintragung in das Handelsregister nicht verpflichtet sei.

6 Das Los 2 (Dachdeckarbeiten) umfasste einen Nettoauftragswert in Höhe von 93.123,75 Euro. Die Klägerin veröffentlichte den Auftrag am 27. Februar 2018 auf eVergabe.de, am 28. Februar 2018 auf Vergabe24.de und am 2. März 2018 in der Ausgabe 09/2018 im Ausschreibungsblatt. Als Vergabeart gab sie die öffentliche Ausschreibung an. In der Bekanntmachung wurde die Abgabe des Formblattes 124 VHB-Bund „Eigenerklärung“ (Ausgabe 2008 - Stand April 2016) gefordert, in dem unter anderem der Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben war. Ferner war die Abgabe des Formblattes 221 VHB-Bund zur Preiskalkulation (Ausgabe 2008 - Stand April 2016) gefordert. Das vom Bieter Dachdeckermeister E. S. benannte Nachunternehmen Blitzschutzanlagenbau G. M. legte der Klägerin eine Eigenerklärung vom 23. März 2018 vor, in der die Jahresangaben zu den Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre fehlten. Der Bieter Dachdeckermeister E. S., dem am 11. April 2018 der Zuschlag erteilt wurde, reichte das Formblatt 221 nicht ein.

7 Das Los 3 (Tischlerarbeiten) umfasste einen Nettoauftragswert in Höhe von 63.730,00 Euro. Die Klägerin veröffentlichte den Auftrag am 20. Juni 2018 auf eVergabe.de, am 21. Juni 2018 auf Vergabe24.de und am 22. Juni 2018 in der Ausgabe 25/2018 im Ausschreibungsblatt. Als Vergabeart gab sie die öffentliche Ausschreibung an. In der Bekanntmachung wurde die Abgabe des Formblattes 124 VHB-Bund „Eigenerklärung“ (Ausgabe 2008 - Stand April 2016) gefordert, in dem unter anderem der Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben war. In der Eigenerklärung waren zudem Angaben zur Eintragung in des Berufsregister von den Bietern zu machen. Es enthielt die Formulierung: „Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung vorlegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer. […] Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.“. Der Bieter Tischlerei H. & G., dem am 19. Juli 2018 der Zuschlag erteilt wurde, legte unter dem 4. Juli 2018 eine Eigenerklärung“ vor, in der die Jahresangaben zu den Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre fehlten. Zudem reichte er weder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse noch eine Freistellungsbescheinigung noch einen Handelsregisterauszug ein.

8 Das Los 6 (Trockenbauarbeiten) umfasste einen Nettoauftragswert in Höhe von 53.768,36 Euro. Die Klägerin veröffentlichte den Auftrag am 27. Februar 2018 auf eVergabe.de, am 28. Februar 2018 auf Vergabe24.de und am 2. März 2018 in der Ausgabe 09/2018 im Ausschreibungsblatt. Als Vergabeart gab sie die öffentliche Ausschreibung an. Darauf ging bei der Klägerin unter anderem ein Angebot der MT S. GmbH, der am 11. April 2018 der Zuschlag erteilt wurde, in Höhe von 40.714,33 Euro sowie ein Angebot der M. Maler UG in Höhe von 44.978,51 Euro ein. Ausweislich des Vergabevermerkes der Klägerin vom 3. April 2018 habe die Auswertung des Preisspiegels zwischen diesen beiden Angeboten eine Differenz von 10,47 % ergeben. Eine Preisprüfung sei aufgrund der geringfügigen Differenzen nicht vorzunehmen.

9 Das Los 8 (Malerarbeiten) umfasste einen Nettoauftragswert in Höhe von 40.464,76 Euro. Die Klägerin veröffentlichte den Auftrag am 27. Februar 2018 auf eVergabe.de, am 28. Februar 2018 auf Vergabe24.de und am 2. März 2018 in der Ausgabe 09/2018 im Ausschreibungsblatt. Als Vergabeart gab sie die öffentliche Ausschreibung an. In der Bekanntmachung wurde die Abgabe des Formblattes 124 VHB-Bund „Eigenerklärung“ (Ausgabe 2008 - Stand April 2016) sowie Erklärung Anlage 3 „Beachtung der Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation“ nach § 12 LVG LSA gefordert. Der Bieter Firma M. Maler UG, dem am 11. April 2018 der Zuschlag erteilt wurde, legte der Klägerin unter dem 13. März 2018 eine Eigenerklärung vor, in der die Jahresangaben zu den Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre fehlten. Die in Anlage 3 zur Beachtung der Kernarbeitsnormen verlangte anzukreuzende Erklärung darüber, ob die Leistung oder Lieferung der in der Anlage genannten Produkte in Afrika, Lateinamerika oder Asien hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden, erfolgte von diesem Bieter ebenfalls nicht. Sein Angebot vom 13. März 2018 enthielt zudem in der Position 02.01.0026 keine Angaben zum Fabrikat.

10 Unter dem 1. November 2019 erfolgte die Kontrolle der Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen bei öffentlichen Auftragsvergaben gemäß der Richtlinie bezüglich der Vergabe der streitgegenständlichen Lose durch den Beklagten.

11 Mit Bescheid vom 27. April 2020 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. August 2019 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit um 42.856,35 Euro und setzte die Zuwendung in Höhe von 157.143,65 Euro neu fest. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen, deren Einhaltung im Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 wirksam beauflagt worden sei.

12 Die Vergabe des Loses 1 sei rechtlich zu beanstanden.

13 Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 seien Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten habe, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist, vorgelegt worden seien, auszuschließen. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass von Seiten der Vergabestelle mit Schreiben vom 15. März 2018 die Vorlage eines Handelsregisterauszuges gefordert worden sei. Für die Aufklärung sei eine Frist bis zum 22. März 2018 eingeräumt worden. Die Vorlage des Nachweises sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, wenngleich in der Dokumentation angeführt worden sei, dass alle geforderten Nachweise vorlägen. Entsprechend Leitlinie 14 handele es sich um einen Vergabeverstoß, weil die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet worden seien und dies zur Annahme eines Angebotes führe, das nicht hätte angenommen werden dürfen. Aufgrund seiner Schwere sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % anzusetzen. Eine Begründung für das Fehlen einer Aufklärung sei nicht Gegenstand der Dokumentation. Insofern bestehe an dieser Stelle auch ein Dokumentationsmangel.

14 Die Vergabe des Loses 2 sei rechtlich zu erinnern.

15 Würden Teilleistungen des Auftrages – wie hier – an Nachunternehmen übertragen, so seien gemäß § 15 Abs. 2 LVG vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach Absatz 1 vorzulegen. Im Formblatt 124 seien unter anderem die Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre einzutragen sowie die entsprechenden Kreuze zu setzen. Für eine exakte Zuordnung der Geschäftsjahre bedürfe es demzufolge auch einer Angabe der einzelnen Jahreszahlen. In der Eigenerklärung des Nachunternehmers Blitzschutzanlagenbau G. M. fehlten die Jahresangaben der Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Im Ergebnis sei die Eignung des Nachunternehmers nicht vollumfänglich geprüft worden. Entsprechend Leitlinie 14 handele es sich um einen Vergabeverstoß, weil die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet worden seien und dies zur Annahme eines Angebotes führe, das nicht hätte angenommen werden dürfen. Aufgrund seiner Schwere sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % anzusetzen.

16 In Anlehnung an den Beschluss der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt – 3 VK 11/18 – hätte das nicht ausgefüllte Formblatt 221/222 nachgefordert werden müssen. Dies sei seitens der Klägerin unterblieben. Insofern sei das Angebot nicht abschließend beurteilt worden. Gemäß Nr. 16 der Leitlinie handele es sich vorliegend um einen Verstoß gegen die Vergabegrundsätze, da der Prüfpfad für die Auftragsvergabe unzureichend sei, um die Auftragsvergabe zu begründen. Die Auftragsvergabe sei intransparent und verstoße zugleich gegen die Gleichbehandlung der Bieter, da aktiv geforderte Erklärungen/Nachweise bei der Zuschlagserteilung unberücksichtigt geblieben seien. In der Dokumentation finde sich ebenfalls kein Hinweis, weshalb die Preisermittlung anhand der Formblätter nicht erfolgt sei. Aufgrund der Schwere sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % anzusetzen.

17 Die Vergabe von Los 3 sei rechtlich zu beanstanden.

18 Gemäß § 6a Abs. 1 VOB/A 2016 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LVG LSA sei zum Nachweis ihrer Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Als Mittel der Nachweisführung könne der Auftraggeber nach § 6b Abs. 2 VOB/A 2016 vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend seien. Diese Eigenerklärungen seien in Form des Formblattes 124 abzugeben. Im Formblatt 124 seien unter anderem die Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre einzutragen. Für eine exakte Zuordnung der Geschäftsjahre bedürfe es demzufolge auch einer Angabe der einzelnen Jahreszahlen. Das von der Firma Holz und Glas eingereichte Formblatt 124 habe keine Jahresangaben zu den Umsatzzahlen des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren beinhaltet. Im Ergebnis sei die Eignung des Auftragnehmers nicht vollumfänglich geprüft worden. Zur Bewertung der Schwere einer Unregelmäßigkeit werde das Ausmaß auf den Wettbewerb, die Transparenz und die Gleichbehandlung betrachtet. Eine auf Eigenerklärungen beruhende Eignungsprüfung setze voraus, dass die Eigenerklärungen ganzheitlich abgegeben worden seien. Im vorliegenden Fall könne aufgrund der fehlenden Jahresangaben keine abschließende Eignungsprüfung stattfinden. Entsprechend Leitlinie 14 handele es sich um einen Vergabeverstoß, weil die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet worden seien und dies zur Annahme eines Angebotes führe, das nicht hätte angenommen werden dürfen. Aufgrund seiner Schwere sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % anzusetzen.

19 Die mit Schreiben der Klägerin vom 5. Juli 2018 nachgeforderten Unterlagen, namentlich die Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, der Handelsregisterauszug und die Freistellungsbescheinigung nach § 48 EstG seien vom Bieter nicht vorgelegt worden. Dies hätte zu seinem Ausschluss führen müssen. Im Ergebnis sei die Eignung des Auftragnehmers nicht vollumfänglich geprüft worden. Entsprechend Leitlinie 14 handele es sich um einen Vergabeverstoß, weil die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet worden seien und dies zur Annahme eines Angebotes führe, das nicht hätte angenommen werden dürfen. Aufgrund seiner Schwere sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % anzusetzen.

20 Die Auftragsvergabe des Loses 6 verstoße gegen das Vergaberecht.

21 Weiche ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden solle, gemäß § 14 Abs. 2 LVG LSA um mindestens 10 von Hundert vom nächst höheren Angebot ab, so habe der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Komme der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers nicht nach, so sei er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Gemäß Preisspiegel betrage die Differenz zwischen dem erst- und zweitplatzierten Bieter 10,47 %. Gemäß Dokumentation erfolge aufgrund der geringen Überschreitung keine Prüfung der Kalkulation. Es handele sich um einen leichten Vergabeverstoß, der mit 5 % zu sanktionieren sei. Die Umstände, dass es sich um eine geringfügige Überschreitung handele, der Bieter präqualfiziert sei und mit dem Angebot die Formblätter 221/222 vorgelegt worden seien, würden sanktionsmildernd gewertet.

22 Die Vergabe des Loses 8 sei rechtlich zu erinnern.

23 Das von der M. Maler UG eingereichte Formblatt 124 beinhalte keine Jahresangaben zu den Umsatzzahlen des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Zur Bewertung der Schwere einer Unregelmäßigkeit werde das Ausmaß auf den Wettbewerb, die Transparenz und die Gleichbehandlung betrachtet. Eine auf Eigenerklärungen beruhende Eignungsprüfung setze voraus, dass die Eigenerklärungen ganzheitlich abgegeben worden seien. Im vorliegenden Fall könne aufgrund der fehlenden Jahresangaben keine abschließende Eignungsprüfung stattfinden. Entsprechend Leitlinie 14 handele es sich um einen Vergabeverstoß, weil die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet worden seien und dies zur Annahme eines Angebotes führe, das nicht hätte angenommen werden dürfen. Aufgrund seiner Schwere sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % anzusetzen.

24 Nach der ständigen Rechtsprechung der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt sei die unvollständig abgegebene Erklärung der Anlage 3 nicht nachzufordern, sondern auszuschließen. In der Anlage 3 zu § 12 LVG LSA habe der Bieter Angaben durch Ankreuzen darüber zu machen, ob seine Leistung oder Lieferung Produkte enthalte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet worden seien. Die Anlage 3 habe den Vergabeunterlagen unterschrieben beigelegen, jedoch sei durch den Auftragnehmer kein Kreuz gesetzt worden. Sofern die Anlage 3 unterschrieben und mit Firmenstempel versehen Bestandteil der Angebotsunterlagen sei und keine Angabe (Kreuz) zu der aufgeführten Fragestellung gemacht worden sei, liege diese körperlich vor, sei aber unvollständig und könne unter Heranziehung von § 13 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 16a VOB/A 2016 nicht nachgefordert werden. Entsprechend Leitlinie 14 handele es sich um einen Vergabeverstoß, weil die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet worden seien und dies zur Annahme eines Angebotes führe, das nicht hätte angenommen werden dürfen. Aufgrund seiner Schwere sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % anzusetzen.

25 Die Nachforderung von geforderten, aber im Angebot fehlenden Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typangaben falle nicht unter den § 16a VOB/A 2016, der die Auftraggeberin zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichte. Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typangaben seien integraler Angebotsbestandteil und könnten nicht einfach nach § 16a VOB (A) nachgefordert werden. Das Fehlen solcher Angaben sei nicht heilbar und führe zum Angebotsausschluss. Anhand der eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der bezuschlagte Bieter, die Firma M. Maler UG, keine Eintragung bei der geforderten Fabrikatsangabe in Position 02.01.0026 vorgenommen habe. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen, handele es sich um einen schweren Vergabeverstoß gegen die Gleichbehandlung der Mitbewerber, die die Eintragung richtig vorgenommen hätten. In Analogie zur nicht erfolgten Eignungsprüfung sei dieser Verstoß mit einer Finanzkorrektur in Höhe von 25 % zu bewerten.

26 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 2020 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Vergabe des Loses 1 sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Firma M. Bau nicht im Handelsregister eingetragen sei. Folglich könne sie auch keinen Auszug aus diesem Register beibringen. Ferner werde beanstandet, dass die im Mai 2019 veröffentlichte Leitlinie auf Vergaben aus dem Jahr 2018 Anwendung finde.

27 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2021, der Klägerin am 22. November 2021 zugestellt, hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2020 auf, soweit der Teilwiderruf einen Betrag in Höhe von 28.897,34 Euro übersteigt und wies im Übrigen den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf das Vorbringen des Beklagten aus der Begründung des Bescheides vom 27. April 2020 und führte vertiefend aus, vorliegend seien überwiegend Finanzkorrekturen der einzelnen Lose vorgenommen, da die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet worden und letztlich Angebote angenommen worden seien, die nicht hätten angenommen werden dürfen. Eine fehlende Prüfung der Eignung stelle eine Bevorzugung des Unternehmens und eine Ungleichbehandlung anderer Wettbewerbsteilnehmer dar. Es könne nach der Bezuschlagung eines ungeeigneten Bieters nicht festgestellt werden, welches Ergebnis die Bezuschlagung eines geeigneten Bieters geliefert hätte und ob dieses Ergebnis wirtschaftlicher gewesen wäre. Ein Schaden für den Haushalt könne im Fall der Bezuschlagung eines ungeeigneten Bieters niemals ausgeschlossen werden. Nicht erforderlich sei es, dass das Vorliegen einer konkreten finanziellen Auswirkung nachgewiesen werde. Ferner seien ab 15. Mai 2019 die neuen EU-Leitlinien entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden. Bei der Anwendung sei nicht auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung der Vergabeunterlagen, sondern auf den Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle abzustellen. Beispielsweise aus der E-Mail des Beklagten vom 23. Juli 2019 gehe hervor, dass die Prüfung der Vergabeunterlagen nach dem 15. Mai 2019 erfolgt sei. Zudem seien die Leitlinien für den Kreis der Zuwendungsempfänger, die öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 GWB seien, aus Gründen der Gleichbehandlung auch im EU-Unterschwellenbereich analog anzuwenden. Dementsprechend seien die Leitlinien auf den vorliegenden Fall anwendbar. Jedoch sei nach dem Vorbringen der Klägerin aus ihrem Widerspruch in Bezug auf das Los 1 kein Verstoß gegen das Vergaberecht feststellbar. Insoweit sei der Teilwiderrufsbescheid aufzuheben.

28 Die Klägerin hat am 20. Dezember 2021 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, der streitbefangene Teilwiderrufsbescheid lasse keine Ermessenserwägungen erkennen. Der Beklagte orientiere sich ausschließlich an den Korrekturfaktoren der Leitlinie der EU-Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen vom 14. Mai 2019. Dies sei deshalb zu beanstanden, da die hier zu beurteilenden Vergabeverfahren nicht unter die in Bezug genommene Richtlinie fielen. Es handele sich nicht um EU-pflichtige Vergabeverfahren gemäß Richtlinie 2014/24/EU. Ferner habe der Beklagte keinen Versuch unternommen, die jeweils finanziellen Auswirkungen exakt zu bestimmen. Die vergaberechtlichen Beanstandungen des Beklagten bezüglich Loses 2 räume sie zwar ein. Indes fehlten im streitbefangenen Bescheid jegliche Ermessenserwägungen des Beklagten. Ein Verweis auf die Leitlinie sei nicht ausreichend. Im Hinblick auf die vorgeworfenen Vergaberechtsverstöße bei dem Los 3 seien ebenfalls weder Ermessenserwägungen noch Ausführungen dazu, inwieweit eine wirtschaftliche Beeinträchtigung eingetreten sei, ersichtlich. Die Kürzung bezüglich Loses 6 würden von ihr nicht beanstandet und seien daher nicht streitgegenständlich. Soweit der Beklagte bei der Vergabe des Loses 8 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt beanstandet, bei der ILO-Erklärung fehle ein Kreuz, so sei dieser Verweis in seiner Pauschalität unzutreffend. Es handele sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung. Denn nach dieser Rechtsprechung würde ein Bieter, der das ILO-Formular nicht einreiche und sodann fristgerecht nachreiche, bessergestellt als ein Bieter, der das Formular zwar unterschrieben eingereicht habe, aber lediglich das Kreuz vergessen habe. Dieses Problem sei erkannt worden und in den neueren Verdingungsordnungen nunmehr so geregelt, dass fehlende Unterlagen nicht nur nachgereicht, sondern unvollständige auch vervollständigt werden könnten. Soweit der Beklagte weiter beanstandet, Nachforderungen von geforderten, aber im Angebot fehlenden Fabrikatsangaben seien nicht nachforderbar, so beziehe er sich ebenfalls nur auf eine Einzelfallentscheidung der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt.

29 Die Klägerin beantragt,

30 den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. November 2021 aufzuheben, soweit der Widerruf einen Betrag in Höhe von 1.352,71 Euro übersteigt.

31 Der Beklagte beantragt,

32 die Klage abzuweisen.

33 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages wiederholt der Beklagte das Vorbringen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

35 Die zulässige Klage ist unbegründet.

36 Der Teilwiderrufsbescheid des Beklagten vom 27. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37 I. Rechtsgrundlage des verfügten Teilwiderrufs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG (im Folgenden: VwVfG). Danach kann eine Behörde einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

38 II. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin vor Erlass des sie belastenden Bescheides des Beklagten vom 27. April 2020 nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, obschon dies nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich war. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit anfänglicher Wirkung geheilt worden. Danach ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie im vorliegenden Fall – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine Heilung des Verfahrensfehlers ist jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. November 2021 eingetreten. Der Klägerin ist im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Widerspruchsbescheid würdigt das Vorbringen der Klägerin aus den Schreiben vom 26. Mai 2020, vom 9. Dezember 2020 und vom 30. September 2021, mit denen die Klägerin ihren Widerspruch erhoben und (weiter) begründet hat.

39 III. Der im streitbefangenen Bescheid verfügte Teilwiderruf ist materiell rechtmäßig, weil die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen.

40 1. Bei dem Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. August 2019, mit dem er der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 200.000,00 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. März 2021 – 7 C 1/20 –, juris Rn. 16; und vom 9. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, juris Rn. 43) rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines hinreichend bestimmten Zwecks, vorliegend die Sanierung des Nebengebäudes Bürgerzentrum Schönhausen, gewährte.

41 2. Die Klägerin hat gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen, deren Einhaltung im Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 wirksam beauflagt wurde.

42 a) Die Einhaltung des Vergaberechts wurde wirksam im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG beauflagt.

43 Der Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 verweist in Ziffer 6 unter anderem auf die dem Bescheid als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) in der Fassung vom 28. Januar 2013 (MBl. LSA 2013, S. 73; im Folgenden: ANBest-Gk a. F.), macht diese zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides und regelt unter Ziffer 6.1, dass dieser Bescheid unter der Auflage der Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-Gk ergehe. Die Einbeziehung dieser Vorschriften stellt eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, sodass deren Nichtbeachtung grundsätzlich einen (Teil-) Widerruf der Förderung wegen eines Auflagenverstoßes im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG rechtfertigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2010 – 1 L 6/10 –, juris Rn. 5).

44 Gemäß Nr. 3 ANBest-Gk a. F. waren bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium des Innern aufgrund des § 32 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GemHVO) vom 22. Oktober 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 378) bekannt gegeben hat. Eine „Gemeindehaushaltsordnung“ gab es zwar im Zeitpunkt des Erlasses der ANBest-Gk a. F. und auch später ersichtlich nicht. Die Falschbezeichnung in Nr. 3 ANBest-Gk a. F ist indes wegen Offensichtlichkeit unschädlich. In entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ist aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/12 –, juris Rn. 10) ohne Weiteres erkennbar, dass in Nr. 3 ANBest-Gk a. F. Bezug auf die zu § 32 Abs. 2 GemHVO bekannt gegebenen Vergabegrundsätze genommen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2025 – 1 L 63/24 –, BA S. 3 n. v.). Dass die GemHVO mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten ist, steht der wirksamen Einbeziehung von Nr. 3 ANBest-Gk a. F als Auflage in dem Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 ebenfalls nicht entgegen. Der Beklagte hat sich des Verweises auf die Bestimmungen der Nr. 3 ANBest-Gk a. F nur bedient, um der Klägerin als Zuwendungsempfängerin die Einhaltung der sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 2 GemHVO ergebenden Vergabegrundsätze bei der Verwendung der öffentlichen Mittel aufzuerlegen, die ihr zur Umsetzung des geförderten Projekts gewährt worden sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2025, a. a. O., BA S. 4).

45 Die Vergabegrundsätze hat das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt mit seinem Runderlass vom 27. Dezember 2002 (MBl. LSA 2003, S. 552) bekanntgegeben, mit welchem Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der GemHVO, d. h. Vergabegrundsätze im Sinne des § 3 ANBest-GK a. F., erlassen worden sind. Zu § 32 GemHVO ist dort unter anderem geregelt, dass „die Gemeinde als öffentlicher Auftraggeber […] bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen unter anderem die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden hat“. Dementsprechend war für die im Jahr 2018 bekanntgemachten Vergaben der Lose 2 (Dachdeckarbeiten), 3 (Tischlerarbeiten), 6 (Trockenbauarbeiten) und 8 (Malerarbeiten) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19. Januar 2016, Anlage B3; im Folgenden VOB/A 2016) anzuwenden.

46 b) Die Klägerin hat gegen die im Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 enthaltene Auflage der Einhaltung der Vorschriften der VOB/A 2016 verstoßen.

47 aa) Die Vergabe des Lose 2 ist rechtlich zu erinnern.

48 aaa) Die Annahme der Klägerin, das Nachunternehmen Blitzschutzanlagenbau G. M. sei geeignet, ist rechtsfehlerhaft, weil der Eignungsprüfung ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde lag.

49 Nach § 16b Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016 ist bei Öffentlicher Ausschreibung die Eignung der Bieter zu prüfen. Dem Auftraggeber steht bei der Eignungsprüfung ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten ist, von einem unzutreffenden bzw. nicht hinreichend überprüften Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – Verg 15/12 –, juris Rn. 73).

50 § 16b Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016 verpflichtet den Auftraggeber auch zu einer Prüfung der Eignung von Nachunternehmern. Diese sollen bestimmungsgemäß in der Leistungssphäre des Auftragnehmers tätig werden. Der Auftragnehmer will einen Teil der ihm obliegenden Bau- oder sonstigen Leistung durch Nachunternehmer ausführen lassen, die – gewissermaßen ersatzweise – an seine Stelle treten. Es versteht sich von selbst, dass der Nachunternehmer für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen hat wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 – VII-Verg 60/11 –, juris Rn. 29).

51 Gemäß § 6a Abs. 1 VOB/A 2016 ist zum Nachweis ihrer Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Als Tatsachengrundlage für die Beurteilung der (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit hat der Bieter bzw. Nachunternehmer die in § 6a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VOBA/2016 aufgeführten Angaben darzulegen. So hat der Bieter bzw. Nachunternehmer unter anderem gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2016 den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen, anzugeben. Diese Angaben sind entweder über die Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis; § 6b Abs. 1 VOB/A 2016) oder durch Einzelnachweise (§ 6b Abs. 2 Satz 1 VOB/A 2016) zu belegen, wobei der Auftraggeber vorsehen kann, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind (§ 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A 2016).

52 Gemessen hieran lag der Beurteilung der (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit des Nachunternehmens Blitzschutzanlagenbau G. M. ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde. Vorliegend geht aus der öffentlichen Bekanntmachung die Forderung einer Eigenerklärung zur Eignung hervor, in der unter anderem die Umsätze für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre anzugeben waren. Im Formblatt 124 VHB-Bund „Eigenerklärung“ (Ausgabe 2008 - Stand April 2016) des Nachunternehmens vom 23. März 2018 fehlten die Jahresangaben der Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Dass im Formblatt keine Zeile für die Jahreszahl enthalten war, ist rechtlich ohne Belang. Ohne diese Angaben konnte die Klägerin keine tragfähigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und mithin der Eignung des Nachunternehmens Blitzschutzanlagenbau G. M. ziehen. Es bleibt nicht nur unklar, in welchem konkreten Kalenderjahr der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre die jeweiligen Umsatzzahlen erzielt wurden, sondern auch ob die im Formblatt angegebenen Umsätze tatsächlich diejenigen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre waren. Sind den Umsatzzahlen in der Eigenerklärung keine konkreten Kalenderjahre zugeordnet, geben diese Angaben zudem keinen Aufschluss über kontinuierliche Entwicklung, Wachstum, Umsatzrückgänge oder ähnliche ökonomische Parameter des Unternehmens, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters bzw. Nachunternehmers erforderlich sind (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2024 – 3 A 159/22 MD –, juris Rn. 34).

53 Die Klägerin wäre demnach gehalten gewesen, die fehlenden Jahresangaben der Umsatzzahlen vom Nachunternehmen gemäß § 16a Satz 1 VOB/A 2016 nachzufordern. Denn die Eigenerklärung des Nachunternehmers Blitzschutzanlagenbau G. M. mit fehlenden Jahresangaben zu den Umsatzzahlen ist eine fehlende Erklärung im Sinne dieser Vorschrift. Unter § 16a Satz 1 VOB/A 2016 fallen geforderte Erklärungen und Nachweise, die mangels Vorlage physisch nicht vorhanden oder – wie hier in Bezug auf die fehlenden Jahreszahlen – unvollständig sind oder sonst formalen Vorgaben nicht entsprechen, sodass das Angebot nicht geprüft werden kann. Eine inhaltliche Veränderung, ein Austausch oder eine Ergänzung bereits vorliegender Unterlagen soll durch eine Nachforderung jedoch nicht erreicht werden. Vielmehr ist Sinn und Zweck des § 16a VOB/A zu verhindern, dass unvollständige Angebote per se ausgeschlossen werden. Vorliegend wäre mit einer Nachforderung der fehlenden Jahresangaben zu den Umsatzzahlen in der Eigenerklärung das Angebot weder verändert noch verbessert worden, weil diese Angaben außerhalb des Vertrages stehende Umstände zum Inhalt haben. Die Nachforderung hätte allein der Vervollständigung der Eigenerklärung und damit der Schaffung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Eignungsprüfung gedient. Nur so hätte die Klägerin die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers – wie oben dargelegt – rechtsfehlerfrei beurteilen können. Hinsichtlich der Entscheidung zur Nachforderung stand der Klägerin kein Ermessensspielraum zu. Von der danach gebotenen Nachforderung der fehlenden Angaben hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

54 bbb) Die Auftragsvergabe des Loses 2 erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil der Bieter Dachdeckermeister E. S. das in der öffentlichen Bekanntmachung geforderte Formblatt 221 VHB-Bund zur Preiskalkulation (Ausgabe 2008 - Stand April 2016) nicht vorgelegt und die Klägerin dieses entgegen § 16a Satz 1 VOB/A 2016 nicht nachgefordert hat.

55 Das Formblatt 221 stellt eine fehlende Erklärung im Sinne des § 16a Satz 1 VOB/A 2016 dar, weil es vom Bieter tatsächlich (physisch) nicht vorgelegt wurde. Dieses hätte daher zwingend von der Klägerin nachgefordert werden müssen, um dadurch dem Bieter die Gelegenheit zu geben, sein Angebot zu vervollständigen. Denn die Formblätter zur Preiskalkulation dienen insbesondere als wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Preise im Sinne des § 16d Abs. 1 VOB/A 2016. Zudem können die in den Formblättern gemachten Angaben des Bieters zur Prüfung von Nachtragsangeboten herangezogen werden. Es handelt sich bei dem Formblatt indes nicht um Preisangaben im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016. Eine der Anwendung des § 16a VOB/A 2016 entgegenstehende Verbesserung bzw. Veränderung des Angebotes kann mit der Nachforderung des Formblattes 221 ebenfalls nicht erfolgen. Die Nachforderung dient allein der Beseitigung eines formalen Mangels (vgl. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. März 2018 – 3 VK LSA 11/18 –, juris Rn. 34). Dementsprechend hätte die Klägerin das Formblatt 221 von dem Bieter nachfordern müssen. Bei dieser Entscheidung stand der Klägerin kein Ermessensspielraum zu. Der zwingenden Regelung des § 16a VOB/A 2016 zur Nachforderung von fehlenden Unterlagen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

56 bb) Die Vergabe von Los 3 ist rechtlich zu beanstanden.

57 aaa) Die Annahme der Klägerin, der Bieter Tischlerei H. & G. sei geeignet, ist rechtsfehlerhaft, weil der Eignungsprüfung ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde lag. Im Formblatt 124 „Eigenerklärung“ des Bieters vom 4. Juli 2018 fehlten die Jahresangaben zu dem Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die Klägerin wäre dementsprechend – wie bereits oben dargelegt – gehalten gewesen, die fehlenden Jahresangaben der Umsatzzahlen vom Bieter gemäß § 16a Satz 1 VOB/A 2016 nachzufordern.

58 bbb) Die Klägerin hat jedenfalls auch in Bezug auf die Nachforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse und der Freistellungsbescheinigung nach § 48 EstG vergaberechtswidrig gehandelt.

59 § 16a Satz 4 VOB/A 2016 regelt, dass in dem hier streitgegenständlichen Fall eines Nachweises, dessen Vorlage sich der Auftraggeber – wie hier laut Formblatt 124 VHB-Bund – vorbehalten hat (vgl. § 6b Abs. 2 Satz 3 VOB/A 2016), die Nichtvorlage innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 16a Satz 2 VOB/A 2016) dazu führt, dass das Angebot auszuschließen ist. Eine solche Frist zur Vorlage der Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigung ist durch die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2018 und Fristsetzung bis zum 12. Juli 2018 gegenüber dem späteren Bieter bestimmt worden. Ein Ausschluss hätte hier erfolgen müssen, nachdem die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt wurde. Da die Klägerin bereits nach dem Vorstehenden vergaberechtswidrig gehandelt hat, kann hier offenbleiben, ob sie gegenüber dem Bieter auch berechtigt gewesen ist, einen Handelsregisterauszug nachzufordern, obschon dieser im Formblatt 124 VHB-Bund angegeben hat, nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet zu sein.

60 cc) Die Vergabe des Loses 8 ist rechtlich zu erinnern.

61 aaa) Die Annahme der Klägerin, der Bieter Firma M. Maler UG sei geeignet, ist rechtsfehlerhaft, weil der Eignungsprüfung ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde lag. Im Formblatt 124 „Eigenerklärung“ des Bieters vom 13. März 2018 fehlten die Jahresangaben der Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die Klägerin wäre dementsprechend – wie bereits oben dargelegt – gehalten gewesen, die fehlenden Jahresangaben der Umsatzzahlen vom Bieter gemäß § 16a Satz 1 VOB/A 2016 nachzufordern, hat dies aber unterlassen.

62 bbb) Die Klägerin hat in Bezug auf die unvollständige Angabe des Bieters in der Erklärung Anlage 3 „Beachtung der Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation“ nach § 12 LVG LSA vergaberechtswidrig gehandelt. Die Anlage 3 zur Beachtung der Kernarbeitsnormen verlangt eine anzukreuzende Erklärung darüber, ob die Leistung oder Lieferung der in der Anlage genannten Produkte in Afrika, Lateinamerika oder Asien hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden. Dieses Kreuz wurde durch den Bieter nicht gesetzt. Allerdings wurde die Erklärung mit Ort und Datum sowie Firmenstempel und Unterschrift versehen, sodass er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, diese gegen sich gelten zu lassen. Die konkrete Zusicherung des Herkunftslandes hat er durch das fehlende Kreuz unterlassen. Damit liegt die Erklärung der Anlage 3 zwar vor, die indes unvollständig eingereicht wurde. Es kann hier offenbleiben, ob in einer solchen Fallkonstellation eine Nachforderung gemäß § 16a VOB/A 2016 rechtlich zulässig ist, denn beide Auffassungen führen im gegebenen Fall zu einem Verstoß der Klägerin gegen das Vergaberecht. Soweit man mit der ständigen Rechtsprechung der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. nur VK Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 17. Oktober 2014 – 3 VK LSA 82/14 –, juris Rn. 45; und vom 23. Juni 2015 – 3 VK LSA 43/15 –, juris Rn. 48 ff.) eine Nachforderung der Erklärung der Anlage 3 als unzulässig erachtet, weil es sich hierbei um einen Vertragsbestandteil handele und damit eine Nachforderung eine unzulässige Nachbesserung des Angebotes darstelle, hätte die Klägerin das Angebot aus formellen Gründen von der Wertung ausschließen müssen. Selbst wenn man mit der Auffassung der Klägerin annehmen wollte, dass eine Nachforderung auf Grundlage von § 16a VOB/A 2016 möglich sei, hat die Klägerin die Abgabe einer vollständigen Erklärung jedoch nicht verlangt und sich somit vergaberechtswidrig verhalten, als sie ohne vollständige Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitszeitnormen den Zuschlag erteilte. Hinsichtlich der Entscheidung zur Nachforderung stand der Klägerin – wie oben dargelegt – kein Ermessensspielraum zu.

63 ccc) Die Zuschlagserteilung an Bieter Firma M. Maler UG erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil bei der Position 02.01.0026 seines Angebotes vom 13. März 2018 Angaben zum Fabrikat fehlen. Die im Leistungsverzeichnis geforderte Fabrikatsangabe definiert die angebotene Leistung und wird mit Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand. Ein Nachfordern dieser den Vertragsgegenstand definierenden Erklärung nach § 16a VOB/A kommt nicht in Betracht (vgl. VK Freistaat Thüringen, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 250-4002-5385/2016-N-007-IK –, juris Rn. 22; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2018 – 3 VK LSA 56/18 –, juris Rn. 31).

64 3. Die Ermessenausübung des Beklagten ist, soweit sie das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden.

65 Er hat sich bei der Ermessensausübung an § 7 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 35) orientiert. Die darin enthaltenen haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es – wie hier – an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, juris Rn. 36 m. w. N.).

66 Hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs hat der Beklagte seine Ermessensausübung sachgerecht an den Leitlinien für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte anzuwenden sind (Beschluss der Europäischen Kommission C [2019] 3452 final; im Folgenden: Leitlinien) orientiert. Diese richten sich zwar vorrangig an die Kommissionsdienststellen, um bei deren Bearbeitung von Fällen mit Unregelmäßigkeiten ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die selbst Unregelmäßigkeiten feststellen, empfehlen die Leitlinien jedoch, dabei dieselben Kriterien für die Korrektur von Unregelmäßigkeiten anzuwenden (vgl. Anhang Ziffer 1.1. Abs. 4 der Leitlinie). Im Anhang zu Art. 1 des Beschlusses der Kommission werden Korrektursätze in Höhe von 5 %, 10 %, 25 % und 100 % vorgeschlagen (vgl. Anhang Ziffer 1.4. Abs. 1 der Leitlinie), die der Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sollen. Ist die Unregelmäßigkeit hingegen lediglich formaler Art ohne tatsächliche oder potentielle finanzielle Auswirkungen, so wird keine Finanzkorrektur vorgenommen (vgl. Anhang Ziffer 1.1. Abs. 3 der Leitlinie). Werden in einem einzigen Ausschreibungsverfahren mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden die Korrektursätze nicht kumuliert; der Korrektursatz (5 %, 10 %, 25 % oder 100 %) wird anhand der schwerwiegendsten Unregelmäßigkeit bestimmt (vgl. Anhang Ziffer 1.4. Abs. 4 der Leitlinie). Die Leitlinie ist dabei nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr sind atypische Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigten (vgl. Anhang Ziffer 1.4. Abs. 1 der Leitlinie).

67 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Leitlinie nicht anwendbar sei, weil die Vergabe der öffentlichen Aufträge nicht in den in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwert erreiche. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die streitgegenständlichen Vergaben nach dem insoweit maßgeblichen geschätzten Gesamtnettoauftragswert aller Lose, vgl. § 3 Abs. 7 Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I 2016, S. 624), in Höhe von etwa 414.000,00 Euro den sich aus § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 4 lit. a) der Richtlinie 2014/24/EU ergebenden Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge in Höhe von 5.186.000,00 Euro nicht überschreiten und mithin keine „unter die Richtlinien fallenden Aufträge“ im Sinne von Anhang Ziffer 1.2.1 der Leitlinie sind. Indes regelt Anhang Ziffer 1.2.2. Abs. 4 der Leitlinie, dass diese auch dann anwendbar ist, wenn die nationalen Vorschriften (einschließlich Vertrags- oder Förderbedingungen) ausdrücklich vorschreiben, dass die Begünstigten von Fördermitteln der Union die nationalen Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe oder ähnliche Vorschriften einhalten müssen. Solche nationalen Vorschriften stellen die in den Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 über Nr. 3 ANBest-Gk a. F. einbezogenen Regelungen der VOB/A 2016 dar. In diesem Fall empfiehlt die Leitlinie, dass die Höhe der Finanzkorrekturen in Analogie zu den in Abschnitt 2 bestimmten Arten von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden (vgl. Anhang Ziffer 1.2.2. Abs. 5 der Leitlinie).

68 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es rechtlich ohne Belang, dass die Leitlinie im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auftragsvergaben noch nicht in Kraft getreten war. Vielmehr ist in Bezug auf die Ermessensausübung zum Umfang des Widerrufs entscheidend, ob sich die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der Beklagten im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an der Leitlinie orientiert hat und sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38.08 –, juris Rn. 9). Vorliegend regelt der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2019, dass festgestellte Verstöße gegen die öffentliche Auftragsvergabe bei Kontrollen ab dem 15. Mai 2019 nach den (neuen) Leitlinien zu bewerten sind. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Prüfprotokolle fand die Kontrolle der Einhaltung von vergaberechtlichen Vorschriften bei den Losen 2, 3 und 8 am 1. November 2019 statt. Dementsprechend war gemäß dem Erlass in zeitlicher Hinsicht die Leitlinie anwendbar. Dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in anderen Widerrufsverfahren sein Ermessen zum Umfang des Widerrufs abweichend vom Erlass nicht an der Leitlinie orientiert und mithin eine gegenläufige Verwaltungspraxis gehandhabt hat, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch für die Kammer anderweitig ersichtlich.

69 Der Beklagte hat sein Ermessen in Bezug auf die festgestellten Vergaberechtsverstöße des Loses 2 rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er ist von einer Unregelmäßigkeit nach der lfd. Nr. 14 der Ziffer 2.1 des Anhanges der Leitlinie ausgegangenen. Danach wird ein Korrektursatz in Höhe von 25 % angenommen, wenn die Eignungskriterien während der Auswahlphase nicht korrekt angewendet werden, was zur Annahme eines den Zuschlag erhaltenden Angebotes führte, welches nicht hätte angenommen werden dürfen. So liegt der Fall hier. Das Angebot des Dachdeckermeisters E. S. hätte von der Klägerin nicht bezuschlagt werden dürfen, weil sie – wie oben dargelegt – zu Unrecht die Eignung des Nachunternehmers Blitzschutzanlagenbau G. M. angenommen hat. Eine atypische Fallkonstellation, die unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Entscheidung als den teilweisen Widerruf rechtfertigen würde, hat die Klägerin weder dargetan noch ist eine solche ersichtlich. Angesichts dessen dringt die Klägerin auch mit dem Einwand, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt, nicht durch. Die Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände bzw. einer Atypik ist nicht Teil der Ermessensausübung, sondern durch das Gericht letztverbindlich und rechtlich voll überprüfbar. Erst wenn das Gericht – im Gegensatz zur Behörde – besondere, atypische Umstände für gegeben erachtet und diese der Behörde bekannt geworden oder erkennbar sind, bedarf es ausdrücklicher Ermessenserwägungen der Behörde hierüber, deren Unterlassen oder Nichtbegründung im Widerrufsbescheid zu dessen Rechtswidrigkeit führt, sofern eine nachträgliche Heilung bzw. Ergänzung im Klageverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 L 45/19 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Ob der Beklagte bezüglich des Verstoßes der Klägerin gegen die Pflicht zur Nachforderung des Formblattes 221 VHB-Bund zur Preiskalkulation zu Recht eine Unregelmäßigkeit im Sinne der lfd. Nr. 16 der Ziffer 2.1 des Anhanges der Leitlinie angenommen hat, kann hier offenbleiben. Ungeachtet dessen, dass eine Kumulation von Korrektursätzen zu unterbleiben hat, rechtfertigen unzureichende Unterlagen für die Auftragsvergabe nach dieser Ziffer ebenfalls (nur) einen Korrektursatz in Höhe von 25 % und stellen somit keine „gravierendere“ Unregelmäßigkeit im Sinne des Anhangs Ziffer 1.4. Abs. 4 der Leitlinie dar.

70 Die Ermessensausübung des Beklagten ist hinsichtlich der festgestellten Vergaberechtsverstöße des Loses 3 rechtlich nicht zu erinnern. Die oben dargelegten Mängel im Rahmen der Eignungsprüfung rechtfertigen einen Korrektursatz in Höhe von 25 % gemäß der lfd. Nr. 14 der Ziffer 2.1 des Anhanges der Leitlinie. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung als den teilweisen Widerruf rechtfertigen würden, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

71 Der Beklagte hat schließlich sein Ermessen in Bezug auf die festgestellten Vergaberechtsverstöße des Loses 8 rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die fehlenden Jahresangaben der Umsatzzahlen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre im Formblatt 124 „Eigenerklärung“ des Bieters führten – wie oben dargelegt – zu einem Mangel im Rahmen der Eignungsprüfung und rechtfertigen einen Korrektursatz in Höhe von 25 % gemäß der lfd. Nr. 14 der Ziffer 2.1 des Anhanges der Leitlinie. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung als den teilweisen Widerruf rechtfertigen würden, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ob der Beklagte in Bezug auf die weiteren Vergaberechtsverstöße des Loses 8 zu Recht jeweils einen Korrektursatz in Höhe von 25 % angenommen hat, kann hier offenbleiben, weil für diese Unregelmäßigkeiten ein Korrektursatz von mehr als 25 % nicht in Betracht kommt und diese mithin nicht „gravierender“ im Sinne des Anhangs Ziffer 1.4. Abs. 4 der Leitlinie sind.

72 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung nicht festzustellen, ob die festgestellten Vergabeverstöße einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union bewirkt haben. Denn für die Annahme einer „Unregelmäßigkeit“ im Sinne der Leitlinie darf nur nicht ausgeschlossen sein, dass der Verstoß Auswirkungen auf den Haushalt des betreffenden Fonds haben könnte (vgl. Anhang Ziffer 1.1. Abs. 3 der Leitlinie; EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C-175/23 –, juris Rn. 26; und vom 6. Dezember 2017 – C-408/16 –, juris Rn. 60 und 61). Von solchen Auswirkungen wird bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Arten von Unregelmäßigkeiten ausgegangen (vgl. Anhang Ziffer 1.1. Abs. 3 der Leitlinie). Auch der Verstoß des Auftraggebers gegen § 14 Abs. 2 LVG könnte Auswirkungen auf den Haushalt des betreffenden Fonds haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Angebot bezuschlagt worden ist, welches nicht hätte angenommen werden dürfen.

73 4. Der Beklagte hat den Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. August 2019 auch gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, die den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigen, widerrufen. Denn frühestens bei der Kontrolle der Einhaltung von vergaberechtlichen Vorschriften bei den Losen 2, 3 und 8 am 1. November 2019 hat der Beklagte Kenntnis von den Vergaberechtsverstößen der Klägerin erlangt, sodass der Teilwiderrufsbescheid vom 27. April 2020 innerhalb der Jahresfrist liegt.

74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

76 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.544,63 Euro festgesetzt.

77 Gründe:

78 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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