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5 B 246/26 MD•VG Magdeburg 5. Kammer, 2026-06-19, 5 B 246/26 MD
5 B 246/26 MDVerwaltungsgericht / 5. Kammer19.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: 5 B 246/26 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag, den Antragsgegner „im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Widerspruch und ggf. Klage vorläufig so zu behandeln, als sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht beendet worden“, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das setzt voraus, das ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (§§ 123 Abs. 2 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG LSA sind Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Deshalb ist der Antragsteller mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Bescheides vom 31. März 2026 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Diese, an die Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung anknüpfende, gesetzliche Folge hängt auch nicht davon ab, ob die Bewertung der Prüfungsleistung, die der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zugrunde liegt, ihrerseits rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft der Prüfungsentscheidung setzt § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG LSA bereits tatbestandlich nicht voraus.
2 Der hilfsweise gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (…) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (…) vom 31.03.2026“ anzuordnen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, weil auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht die Bekanntgabe des Bescheides, an die allein die gesetzliche Regelung in § 33 Abs. 4 LBG LSA anknüpft, beseitigt.
3 Der Antragsteller könnte gegen diese Würdigung nicht mit Erfolg einwenden, er habe wegen des Zeitablaufs anderenfalls keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung zeitnah gerichtlich überprüfen zu lassen und zeitnah die Ausbildung fortzusetzen. Es steht dem Antragsteller frei, mit einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung mit dem Ziel zu erstreiten, die Fachhochschule anzuhalten, eine rechtsfehlerhaft durchgeführte Prüfung zu wiederholen oder eine rechtsfehlerhaft bewertete Prüfungsleistung erneut zu bewerten.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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