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1 A 585/22 HAL•VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2025-10-08, 1 A 585/22 HAL
1 A 585/22 HALVerwaltungsgericht / 1. Kammer08.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 1 A 585/22 HAL
Dokumenttyp: Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes.
2 Er ist Halter der am 27. September 2018 geborenen französischen Bulldogge „Lana“ mit der Transpondernummer 276098106644731. Der Kläger wohnt unter der Anschrift F-Straße in C-Stadt. Gegenüber seinem Grundstück ist das Grundstück mit der Anschrift H.... 28 gelegen. An die Grundstücke F-Straße und 28, die jeweils die letzten Grundstücke in der Straße H.... sind, grenzt freie Natur an.
3 Am 13. Juli 2020 gegen 19:00 Uhr ereignete sich auf der hinter dem Grundstück H.... 28 gelegenen, öffentlich zugänglichen Wiese ein Beißvorfall. Dort traf die Zeugin C. während eines Spaziergangs mit ihrem angeleinten Hund „Kaylo“, einem Akita Inu, auf die Zeugen E. und D., die mit ihren drei angeleinten Hunden (Dackel, Rottweiler und Labrador) ebenfalls spazieren gingen. Die Hündin des Klägers „Lana“, die ohne Leine auf dem klägerischen Grundstück herumlief, brach aus dem Grundstück aus und gelangte auf die Wiese hinter dem Grundstück H.... 28, wo sie auf die Zeugen C., E. und D. und deren Hunde zurannte. Die französische Bulldogge des Klägers traf zunächst mit den drei Hunden der Zeugen E. und D. und dann mit dem Akita Inu der Zeugin C. zusammen. Im Zuge des Geschehens erlitt die Zeugin C. zwei Wunden am linken Knie. Der Kläger und seine Ehefrau J. hielten sich zunächst in ihrem Haus auf, wurden durch mehrfaches Rufen der anderen Hundehalter auf den Vorfall aufmerksam und kamen ebenfalls zum Ereignisort. Im Einzelnen ist der Geschehensverlauf zwischen den Zeugen C., E. und D. einerseits und dem Kläger und seiner Ehefrau andererseits streitig.
4 Die Knieverletzung der Zeugin C. wurde am selben Abend durch den ärztlichen Notdienst in Herzberg medizinisch versorgt und durch ihren Hausarzt nachbehandelt. Ausweislich eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. Göbel vom 13. Juli 2020 seien am linken Knie der Zeugin C. zwei durch eine Hundebissverletzung verursachte Eintrittspforten bis zur Subcutis reichend festgestellt worden. Die Zeugin C. war vom 14. Juli bis 17. Juli 2020 aufgrund der Knieverletzung arbeitsunfähig.
5 Am 11. August 2020 zeigte der Ehemann der Zeugin C., Herr René C., den Vorfall bei der Beklagten an. Die Beklagte befragte die Zeugen C. und E., den Kläger und dessen Ehefrau zum Geschehensverlauf vom 13. Juli 2020.
6 Am 17. August 2020 schilderte die Zeugin C. den Beißvorfall zur Niederschrift beim Ordnungsamt der Beklagten. Sie gab an, dass der Hund des Klägers plötzlich auf die drei Hunde der Zeugen E. und D. zugerannt sei, den Dackel gebissen und auch die beiden anderen Hunde attackiert habe. Die Zeugin E. sei dabei hingefallen. Danach sei die französische Bulldogge auf die Zeugin C. zugerannt, habe sie in das linke Knie gebissen und sich anschließend in den Akita Inu „Kaylo“ verbissen. Erst auf Rufen seien der Kläger und dessen Frau am Ereignisort erschienen. Sie hätten ihren Hund genommen und seien gegangen. Anschließend habe die Zeugin C. bemerkt, dass ihr Knie durch zwei Einbisse der französischen Bulldogge geblutet habe. Die Zeugin legte zwei Fotos vor, auf welchen Wunden an einem Knie ohne und mit Verband zu sehen sind (Bl. 7 der Originalakte).
7 Mit E-Mail vom 20. August 2020 schilderte die Zeugin E. den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Ihre drei Hunde und der Hund der Zeugin C. hätten angeleint miteinander gespielt und die Hundehalter hätten sich dabei unterhalten. Die Zeugin E. habe die Bulldogge des Klägers erst bemerkt, als sie mitten im Geschehen gewesen sei. Zuerst habe die Bulldogge des Klägers den Dackel in die linke Schulter und linke Hüfte und dann den Rottweiler in die Lefzen gebissen. Beim Dackel seien Bissspuren und beim Rottweiler sei eine Kratzspur erkennbar gewesen. Durch das Gefecht hätten sich die Hundeleinen um ihre Beine gewickelt, wodurch sie – die Zeugin E. – gestürzt sei. Danach habe die Bulldogge den Labrador – ohne sichtbare Spuren – und anschließend die Zeugin C. oberhalb des linken Knies gebissen. Zum Schluss habe sich der Hund des Klägers im Hals des Akita Inu festgebissen. Erst dann und nach langem Schreien sei der Kläger erschienen und habe versucht, seinen Hund vom Akita Inu zu lösen. Er habe sich mit seinem Hund entfernt. Die Bisswunden des Dackels habe sie – die Zeugin E. – aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse in der Wundversorgung selbst versorgt. Die Zeugin E. fügte ihrer E-Mail zwei Fotos bei, auf welchen die Bisswunden des Dackels zu sehen seien (Bl. 13 f. der Originalakte).
8 Mit Schreiben vom 1. September 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Lana“ an. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. September 2020 teilte der Kläger zum Geschehen vom 13. Juli 2020 mit, dass er sich an diesem Tag gegen 19:00 Uhr mit seiner Frau im Wohnzimmer ihres Hauses aufgehalten habe. Als er Rufe einer männlichen Stimme „Hallo, Hallo, Ihr Hund“ gehört habe, hätten sie – der Kläger und seine Ehefrau – sofort aus dem Wohnzimmerfenster geschaut und gesehen, dass ihre Hündin außerhalb des Grundstücks auf der Wiese neben dem Grundstück H.... 28 zwischen den Hunden der Zeugin E. spielerisch herumgesprungen sei. Seine Frau sei im Wohnzimmer am Fenster geblieben. Als er wenige Sekunden später zum Gartentor herausgegangen sei, habe er gesehen, dass seine Hündin von den drei Hunden der Zeugin E. weggerannt und freudig in Richtung der Zeugin C. und deren Hund gelaufen sei. Er – der Kläger – habe ca. einen Meter entfernt von der Zeugin C. gestanden, als „Lana“ hinter der Zeugin C. zu deren Hund gelaufen und an diesem hochgesprungen sei, so wie es in der Natur eines jungen Hundes unter zwei Jahren liege, der zum Spielen auffordere. Seine Hündin habe weder die Zeugin C. noch deren Hund gebissen. Vielmehr habe sich der Hund der Zeugin C. in den Hals- und Schulterbereich seiner Hündin „Lana“ verbissen und nicht mehr von ihr abgelassen. Die Zeugin C. sei mit ihrem Knie dazwischen gegangen. Dabei sei die Knieverletzung verursacht worden. Der Kläger habe seine Hündin, die sich quer im Maul des Akita Inu befunden habe, am hinteren Bereich ihres Körpers festgehalten, um sie von dem Akita Inu zu lösen. Erst nach mehrfachem Einwirken der Zeugin C. auf ihren Akita Inu habe dieser von „Lana“ abgelassen. Der Kläger sei mit seiner Hündin ins Haus gegangen, um sie zu beruhigen. Seine Frau, die zwischenzeitlich auch vor Ort gewesen sei, sei noch draußen geblieben. Die Bissverletzungen seiner Hündin seien am selben Abend von der Züchterin und ausgebildeten Tierarzthelferin Mandy Kempfer versorgt worden. Am nächsten Tag sei die Zeugin C. an seinem Grundstück vorbeigelaufen. Der Kläger habe gefragt, wie es ihr gehe. Die Zeugin C. habe in diesem Zusammenhang geäußert, dass sie nicht wisse, welcher Hund sie gebissen habe, und habe Nachweise zur Tollwutimpfung der französischen Bulldogge erbeten, die der Kläger ihr zur Verfügung gestellt habe.
9 Die Ehefrau des Klägers bestätigte in ihrer schriftlichen Aussage vom 7. September 2020 die Aussage des Klägers und gab ergänzend an, dass sie zunächst am Fenster stehen geblieben sei, da man von dort aus das gegenüberliegende Wiesenstück voll einsehen könne. Sie habe gesehen, dass „Lana“ zwischen den Hunden der Zeugen E. und D. herumgetobt sei und zum Spielen aufgefordert habe. Die Zeugin C. habe ca. 15 m entfernt von den Zeugen E. und D. gestanden. Als ihr Mann durch das Gartentor gelaufen sei, habe sie sich – die Zeugin J. – auch nach draußen begeben. Dort habe sie beobachtet, dass ihre Hündin in Richtung der Zeugin C. und deren Akita Inu gelaufen sei, an diesem hochgesprungen sei und ihn zum Spielen aufgefordert habe. Plötzlich habe der Akita Inu „Lana“ gebissen. Die Zeugin C. habe ihr linkes Knie dazwischen gehalten, um die beiden Hunde zu trennen. Dabei sei sie am Knie verletzt worden. Der Hals und die komplette linke Schulter der Bulldogge hätten sich im Maul des Akita Inu befunden. Nach dem Vorfall sei die Zeugin J. bei den Beteiligten geblieben und habe gefragt, ob sie oder die Hunde verletzt seien. Die drei anderen Personen hätten mitgeteilt, dass die Hunde nicht verletzt seien und es ihnen gut gehe. Sie habe sich die Verletzung der Zeugin C. angesehen und sie gefragt, warum sie mit dem Knie dazwischen gegangen sei. Die Zeugin C. habe ihren Fehler eingeräumt und geäußert, dass sie wisse, dass man nicht dazwischen gehe, und sie nicht wisse, wie es zu der Verletzung gekommen sei. Sie – die Zeugin J. – vermute, dass die Verletzung vom Hund der Zeugin C. stamme, da der Abstand der Zahnabdrücke auf dem linken Knie der Zeugin C. sehr groß gewesen sei. Das habe sie der Zeugin C. auch so mitgeteilt, die daraufhin geantwortet habe: „Ja das kann gut möglich sein“. Abschließend habe die Zeugin J. gegenüber den anderen Hundehaltern geäußert, dass alle Beteiligten ihre Hunde in Ruhe noch einmal auf Verletzungen überprüfen und dann ggf. auf sie zukommen sollen. Dies sei bis zum 7. September 2020 nicht erfolgt. Den Inhalt des Gesprächs zwischen ihrem Mann und der Zeugin C. am nächsten Tag am Gartenzaun könne sie vollumfänglich bestätigen. Hinsichtlich der Behandlung der Bisswunden durch die Züchterin Mandy Kempfer deckte sich die schriftliche Aussage der Zeugin F. mit der des Klägers.
10 Mit Schreiben an die Beklagte vom 6. Oktober 2020 teilte Frau Mandy Kempfer mit, dass die Zeugin J. am 13. Juli 2020 gegen 20 Uhr zu ihr mit der Hündin „Lana“ gekommen sei. Frau Kempfer habe sich die Bissverletzungen der französischen Bulldogge angesehen und diese behandelt. „Lana“ habe mehrere oberflächliche Bisswunden im Hals-, Brust- und Schulterbereich sowie eine tiefe langgezogene Wunde am linken Halsbereich gehabt. Man habe eindeutig erkennen können, dass die linke vordere Körperregion von „Lana“ von einem anderen großen Hund umfasst und verletzt worden sei. Die blutigen Wunden hätten eine Größe von ca. 0,5 bis 2,5 cm gehabt. Die Wunden hätten keine tiefen Bisstaschen aufgewiesen, sodass eine Grundversorgung ohne Inanspruchnahme eines tierärztlichen Notdienstes ausreichend gewesen sei. Die Hündin, die sonst sehr aufgeschlossen und freundlich sei, habe sehr ängstlich gewirkt.
11 Mit Bescheid vom 20. November 2020 stellte die Beklagte die Gefährlichkeit der Hündin „Lana“ fest (Nr. 1) und ordnete an, dass der Hund bis zur Beantragung einer Erlaubnis zu dessen Haltung außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur vom Kläger persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden dürfe (Nr. 2). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der unter Nr. 2 getroffenen Regelung an (Nr. 3). Die Beklagte stützte die Entscheidung über die Gefährlichkeitsfeststellung auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA und begründete sie damit, dass aufgrund der Beißvorfälle vom 13. Juli 2020 der Verdacht gerechtfertigt sei, dass von der französischen Bulldogge „Lana“ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, da diese den Dackel der Zeugin E. in die linke Schulter und linke Hüfte gebissen und dadurch nicht nur geringfügig verletzt habe. Werde ein Hund bei einer Hundebeißerei oder einem einseitigen überraschenden Angriff von einem anderen Hund verletzt oder getötet, spreche dies für eine Bissigkeit des Hundes. Des Weiteren hätten die Zeugen C., E. und D. übereinstimmend erklärt, dass die französische Bulldogge des Klägers die Zeugin C. in das linke Knie gebissen habe, und der Kläger erst nach der Beißattacke vor Ort erschienen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte, etwa persönliche Motive, dafür vor, dass die Angaben der Geschädigten und der Zeugen nicht den Tatsachen entsprächen. Die Beklagte dürfe grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige ausgehen, die einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildere und den Anzeigeerstatter benenne. Für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit einer Anzeige spreche der Umstand, dass jede Anzeigeerstattung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand und die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen darstellen würden, und dass sich der Anzeigeerstatter nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar mache, wenn er wider besseren Wissen eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatte. Die Knieverletzung der Zeugin C. sei nicht nur geringfügig gewesen, wie die Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung und die viertägige Arbeitsunfähigkeit der Zeugin gezeigt hätten.
12 Gegen den Bescheid vom 20. November 2020 erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2020 Widerspruch.
13 Am 11. Dezember 2020 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. November 2020. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2021 – Az.: 1 B 492/20 HAL – abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
14 Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens befragte die Beklagte mit Schreiben vom 17. März 2021 die Zeugen C., E. und D. nochmals zum Beißvorfall vom 13. Juli 2020. Die Zeugin E. gab mit Schreiben vom 20. März 2021 ergänzend zu den Bisswunden des Dackels an, dass die Einbisse tief gewesen und durch Eckzähne an der linken Schulter und linken Hüfte entstanden seien. Die Narben seien noch sichtbar, da keine Haare darüber gewachsen seien. Sie bekundete außerdem, dass der Kläger und dessen Ehefrau erst zum Geschehen dazu gekommen seien, als „Lana“ am Hals von „Kaylo“ gehangen habe. Der Zeuge D. führte in seiner E-Mail an die Beklagte vom 20. März 2021 aus, dass die französische Bulldogge des Klägers zielgerichtet auf den Dackel zugesteuert sei, den seine Partnerin an der Leine gehabt habe, und habe zweimal, einmal vorn links und einmal hinten links, zugebissen. Die Einbisse seien danach deutlich blutend zu sehen gewesen. Er – der Zeuge D. – und seine Partnerin hätten dicht beieinander gestanden, sodass es „Lana“ möglich gewesen sei, schnell zu agieren. Nachdem „Lana“ von den drei Hunden der Zeugen E. und D. abgelassen habe, sei sie auf die Zeugin C. und „Kaylo“ zugesteuert, der sich schützend vor sein Frauchen gestellt habe. Die Bulldogge habe „Kaylo“ immer wieder angesprungen und versucht, nach ihm zu schnappen, während die Zeugin C. versucht habe, ihren angeleinten Hund zu schützen. Die Zeugin C. sei während der Beißerei zwischen die Hunde gekommen. Während die Bulldogge hochgesprungen sei, habe sie die Zeugin C. ins linke Knie gebissen. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten das Geschehen erst mitbekommen, als „Lana“ sich bereits im Hals von „Kaylo“ verbissen habe.
15 Ausweislich zweier Aktennotizen im Verwaltungsvorgang der Beklagten sei bei Vorortbegehungen am 16. März 2021 und am 4. Mai 2021 festgestellt worden, dass vor dem Wohnhaus des Klägers Bäume stünden, die die Sicht aus den Fenstern auf den Ereignisort stark einschränken würden. Bei beiden Vorortbegehungen fertigte die Beklagte Fotoaufnahmen von der Wiese hinter dem Grundstück H.... 28 in C-Stadt, wo sich der streitige Vorfall ereignete, und vom Grundstück des Klägers aus Sicht des Ereignisortes an (Bl. 7 ff. und Bl. 27 f. der Akte zum Widerspruchsverfahren).
16 Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2021 vor, dass die vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Lana“ nicht zuließen. Die Beklagte habe die Aussagen der Zeugen C., E. und D. einseitig bewertet, obwohl die Aussagen erhebliche Widersprüche aufweisen würden. Die vorgelegten, stark vergrößerten Fotos von den Bissverletzungen des Dackels der Zeugin E. seien nicht geeignet, um beurteilen zu können, ob die Bissspuren „nicht nur geringfügig“ i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA seien. Die Bissspuren seien weder ärztlich dokumentiert worden noch stehe fest, dass sie wirklich vom 13. Juli 2020 herrührten. Es lägen keine Beweise vor, die eine eindeutige Zuordnung der Bissverletzungen am Knie der Zeugin C. zur Hündin „Lana“ zuließen. Nach den Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau sei es so gewesen, dass der Hund der Zeugin C. den Hund „Lana“ gebissen habe, die Zeugin C. mit dem Knie dazwischen gegangen und dabei von ihrem eigenen Hund gebissen worden sei. Der Zeuge D. habe in seinem Schreiben vom 20. März 2021 die Schilderung des Klägers bestätigt, indem er bekundet habe, dass sich der Akita Inu schützend vor die Zeugin C. gestellt habe, dass „Lana“ mehrfach an diesem hochgesprungen sei und dass die Zeugin C. in eine Beißerei geraten sei. Des Weiteren habe die Beklagte bei ihrer Bewertung außer Acht gelassen, dass der streitgegenständliche Vorfall erst mehr als einen Monat später angezeigt worden sei und die Hündin des Klägers „Lana“ selbst Bisswunden erlitten habe.
17 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2022 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Beklagte habe zu Recht die Gefährlichkeit der Hündin „Lana“ festgestellt. Es stehe fest, dass die Hündin am 13. Juli 2020 die Zeugin C. in das linke Knie und den Dackel der Zeugen E. und D. gebissen habe. Der Dackel der Zeugin E. habe ausweislich des vorliegenden Bildmaterials und der Aussage der Zeugin E. eine geringfügige sowie eine etwas größere tiefere Wunde davongetragen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der Hunde der Zeugen E., D. und C. die französische Bulldogge im Vorfeld angegriffen habe. Die Zeugin C. habe „Lana“ als den Hund des Klägers identifiziert, der sie am 13. Juli 2020 gegen 19:00 Uhr unvermittelt gebissen habe. Der Kläger und die Zeugin J. seien erst nach dem Geschehen und auf das Rufen der Zeugen hinzugekommen. Der Kläger habe zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der fortschreitenden Vegetation allenfalls einen eingeschränkten Einblick von seinem Wohnzimmer aus auf den Ort des Geschehens gehabt, da vor seinem Haus eine dichte Tanne und Laubbäume mit dichtem Blätterwerk stünden. Darüber hinaus sei der Schilderung des Klägers nicht zu folgen, dass seine Hündin nur spielerisch herumgesprungen sei. Denn in diesem Fall erschließe sich nicht, weshalb die übrigen Hundehalter, wie alle Zeugen und auch der Kläger selbst geschildert hätten, laut gerufen haben sollen.
18 Der Kläger hat am 21. Dezember 2022 Klage beim erkennenden Gericht erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug nimmt und ergänzend vorträgt:
19 Er bestreite, dass seine Hündin „Lana“ andere Hunde attackiert und eine Person ins Knie gebissen habe. Weder die Beklagte noch das Landesverwaltungsamt hätten sich mit dem rassetypischen Verhalten der beteiligten Hunderassen auseinandergesetzt. Beim freudigen Anspringen von Personen oder Tieren handele es sich um ein rassetypisches Verhalten von französischen Bulldoggen zur Begrüßung, das keine Gefährlichkeit begründe. Hingegen seien Beißvorfälle ausgehend von Akita Inus gegenüber kleineren Hunden nicht selten. Die an allen Hunden vorgefundenen Wunden bzw. gerade nicht vorhandenen Wunden widersprächen deutlich den Aussagen der Zeugen C., E. und D.. Wenn sich „Lana“ – wie behauptet – im Akita Inu verbissen haben soll, hätten zwingend Bisswunden an diesem erkennbar sein müssen. Aus dem Schreiben der Frau Kempfer ergebe sich, dass die bei „Lana“ festgestellten Wunden nicht lediglich auf einen Abwehrbiss hindeuten würden, sondern „Lana“ vielmehr vollständig von einem großen Hund umfasst worden sei. Bis dato habe die Hündin des Klägers Angst vor dem Akita Inu „Kaylo“. Sie beginne jedes Mal stark zu zittern, wenn dieser an ihr vorbeilaufe.
20 Die Bisswunde am Knie der Zeugin C. werde ohne jeglichen Nachweis der Hündin des Klägers zugeordnet. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Hündin des Klägers die Zeugin C. gebissen habe. Vielmehr habe die Zeugin C. vor Ort einen Fehler dahingehend eingeräumt, dass sie mit dem Knie zwischen die Hunde gegangen sei. Zwar wisse jeder Hundehalter, dass man bei beißenden Hunden nicht dazwischen gehen solle, viele Hundehalter täten es aus Reflex allerdings dennoch und würden dabei gebissen.
21 Des Weiteren sei das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers das Geschehen aufgrund der Vegetation vom Haus aus nicht habe beobachten können. Die in der Akte vorhandenen Lichtbildaufnahmen seien erst mehr als acht Monate nach dem Vorfall gefertigt worden und somit als Nachweis für die Situation am 13. Juli 2020 nicht geeignet. Die Bepflanzung sei vor dem Beißvorfall beschnitten worden und habe der Zeugin J. eine freie Sicht ermöglicht.
22 Der Kläger beantragt,
23 die Regelung in Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 20. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 21. November 2022 aufzuheben.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor:
27 Der klägerische Vortrag, dass der Baumbewuchs vor acht Monaten beschnitten worden und eine freie Sicht möglich gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Selbst im Fall eines Radikalrückschnitts von Tannen und anderen Gehölzen sei es biologisch unmöglich, dass die Bäume innerhalb von acht Monaten bis zur Dachoberkante nachgewachsen seien. Hinzu komme, dass das Wohnhaus des Klägers mehr als 40 m vom Ereignisort entfernt sei. Wegen dieser Entfernung und des Blicks durch die Bäume sei davon auszugehen, dass vom Wohnzimmerfenster aus keine eindeutige Wahrnehmung des Geschehens möglich gewesen sei, wohingegen sich die Zeugen C., E. und D. inmitten des Geschehens befunden hätten. Das von der französischen Bulldogge des Klägers gezeigte Verhalten sei nicht rassetypisch und unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nicht hinnehmbar. Das Anspringen von Tieren und Menschen werde weder in der Fachliteratur noch anderweitig als rassetypisches Verhalten einer französischen Bulldogge beschrieben. Der Sachverhalt vom 13. Juli 2020 zeige, dass es durch das Verhalten von „Lana“ zu Verwicklungen kommen könne, die zu Verletzungen von Menschen und Tieren führen könnten. Die Ursache für die Verletzungen der Hündin „Lana“ stehe nicht fest. Sie könne sich die Verletzungen im Zuge der Rangeleien mit dem Dackel, dem Rottweiler und dem Labrador, die „Lana“ angesprungen und gebissen habe, oder anderweitig zugezogen haben. Es sei nicht bekannt, wie lange sie schon außerhalb des Grundstücks des Klägers herumgelaufen sei.
28 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 8. Oktober 2025 Beweis erhoben über den Verlauf des Beißvorfalls am 13. Juli 2020 gegen 19:00 Uhr auf der Wiese hinter dem Grundstück H.... 28 in C-Stadt, insbesondere über die Frage, ob die französische Bulldogge „Lana“ des Klägers den Dackel der Zeugin E. und des Zeugen D. in die linke Schulter und die linke Hüfte, deren Rottweiler und deren Labrador sowie die Zeugin C. in das linke Knie gebissen und sich anschließend in den Akita Inu der Zeugin C. verbissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, durch Vernehmung der Frau C., des Herrn D., der Frau E. sowie der Frau J. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 Bezug genommen.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
30 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Lana“ in Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 20. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 21. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin des Klägers ist § 4 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA). Gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2 HundeG LSA sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. § 3 Abs. 3 HundeG LSA enthält Regelbeispiele für im Einzelfall gefährliche Hunde. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA insbesondere solche, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Erhält die zuständige Behörde – hier die Beklagte als gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA sachlich und gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 88 Abs. 1 SOG LSA örtlich zuständige Gemeinde – einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen haben soll, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA.
32 Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 HundeG LSA genügen Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch zukünftig möglicherweise als bissig erweisen wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 – juris, Rn. 5, vom 22. Januar 2013 – 3 M 754/12 – juris, Rn. 5 und vom 20. Juni 2012 – 3 M 531/11 – juris, Rn. 6). Der Behörde kommt im Rahmen der Prüfung über die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes eine Ermittlungspflicht zu; sie hat den Sachverhalt aufzuklären und dabei den Vortrag der Beteiligten und des Anzeigeerstatters zu berücksichtigen. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsfeststellung. Mangels ausdrücklicher Regelungen im HundeG LSA zur Beweislast gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 3 M 252/18 – juris, Rn. 24). Diesen Grundsatz übertragen auf das Regelbeispiel des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA bedeutet, dass die Behörde die Beweislast dafür trägt, dass sich der betroffene Hund als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht hat, während es zu Lasten des Hundehalters geht, wenn sich nicht eindeutig aufklären lässt, ob der bissige Hund selbst angegriffen wurde.
33 Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Lana“ unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheides der Beklagten, die dem Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren durch Befragung der als Zeugen des Vorfalls vom 13. Juli 2020 in Betracht kommenden Personen und durch Besichtigung des Ereignisortes hinreichend Rechnung getragen hat, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Hündin „Lana“ handelt es sich um einen im Einzelfall gefährlichen Hund i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung sieht es die erkennende Kammer als erwiesen an, dass die französische Bulldogge des Klägers am 13. Juli 2020 gegen 19:00 Uhr auf der Wiese hinter dem Grundstück H... 28 in C-Stadt jedenfalls den Dackel der Zeugen E. und D. gebissen und dadurch bei dem Dackel eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
34 Die Feststellung der Bissigkeit erfordert (nur) das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper und setzt nicht voraus, dass der betroffene Hund wiederholt Menschen oder Tiere gebissen hat (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 3 M 46/20 – juris, Rn. 5; vgl. auch Nr. 3.3.1.2 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport zum Hundegesetz – VwV-HundeG LSA). Das Tatbestandsmerkmal der Bissigkeit ist vorliegend erfüllt. Auf der Grundlage der glaubhaften Aussagen der Zeugen E. und D. in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des erkennenden Gerichts fest, dass „Lana“ zielgerichtet auf die drei angeleinten Hunde der Zeugen E. und D. zugerannt war und, bevor sie sich dem Labrador und dem Rottweiler zuwandte, den Dackel der Zeugen E. und D. unvermittelt in die linke Schulter und in die linke Hüfte biss.
35 Die Zeugin E. hat geschildert, dass sie, der Zeuge D. und die Zeugin C. sich auf der Wiese unterhalten hätten. Ihre drei Hunde, die damals schon alt gewesen seien, hätten auf dem Boden gelegen, als der Hund des Klägers angelaufen gekommen sei. Es habe sofort ein großes Gerangel gegeben. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Hund des Klägers sei zuerst zu ihren drei Hunden gelaufen und habe diese „angetatscht“. Der Labrador sei normalerweise, auch damals, sehr gechillt gewesen und der Rottweiler habe auch nicht reagiert. Sie – die Zeugin E. – habe gesehen, wie „Lana“ den Dackel gebissen habe. Der Dackel sei sehr nervös geworden und immer um sie herumgelaufen. Dabei habe sich seine Leine um sie gewickelt und sie sei gestürzt. Als der Hund des Klägers zu ihr – der Zeugin E. – gewollt habe, habe der Zeuge D. den Hund mit dem Fuß weggekickt. Der Hund von J.s sei dann zur Zeugin C. gelaufen (S. 6 f. des Protokolls).
36 Auch der Zeuge D. hat bekundet gesehen zu haben, dass „Lana“ den Dackel gebissen habe. Er und seine Ex-Lebensgefährtin seien während eines Spaziergangs mit ihren Hunden – er habe den Rottweiler an der Leine geführt und seine damalige Lebensgefährtin den Dackel und den Labrador – auf die Zeugin C. und deren Akita Inu getroffen. Sie hätten sich unterhalten. Er könne nicht mehr genau sagen, ob die Hunde gesessen hätten, jedenfalls seien sie ruhig gewesen und hätten nicht miteinander gespielt. Dann sei der Hund von J.s auf sie zugerannt. Es sei für ihn – den Zeugen D. – ungewöhnlich gewesen, dass der Hund von J.s zielstrebig auf eine Gruppe bestehend aus drei Hunden und zwei Erwachsenen zugelaufen sei. Der Hund sei gleich auf den Dackel drauf und habe diesen in die Hinterbeine und in die Schulter gebissen. Danach habe der Hund des Klägers auch den Rottweiler und den Labrador in die Lefzen gebissen. Als sich die Leine um die Beine der Zeugin E. gelegt habe und diese gestürzt sei, habe er – der Zeuge D. – den Hund des Klägers mit dem Fuß von der Zeugin E. ferngehalten, damit er diese nicht auch noch beiße. Der Hund sei dann von ihnen weg- und zur Zeugin C. hingelaufen (S. 8 f. des Protokolls).
37 Das Gericht erachtet die zuvor wiedergegebenen, im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen der unmittelbar vor Ort gewesenen Zeugen E. und D. dazu, wie der streitige Vorfall am 13. Juli 2020 begonnen hat, für lebensnah und plausibel. Es hat den Eindruck gewonnen, dass beide Zeugen, die in ihren Aussagen auch einen Tritt des Zeugen D. mit seinem Fuß gegen die französische Bulldogge zur Abwehr eines weiteren Zusammentreffens mit ihren Hunden eingeräumt haben, von einem tatsächlich erlebten Geschehen berichtet haben. Beide Zeugen waren in der Lage, auf Fragen des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu diesem Teil des Vorfalls vom 13. Juli 2020 spontan zu reagieren und ihre vorangegangenen Schilderungen zu ergänzen, ohne sich zu diesen in Widerspruch zu setzen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit haben sich aufgrund des Eindrucks, den die Kammer von den Zeugen E. und D. in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht ergeben.
38 Der Vortrag des Klägers sowie die Aussagen der Zeuginnen C. und J. sind nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme für die Frage, ob die französische Bulldogge des Klägers am Abend des 13. Juli 2020 den Dackel der Zeugen E. und D. gebissen hat, nicht ergiebig.
39 Die Aussage der Zeugin C. stimmt insofern mit den Aussagen der Zeugen E. und D. überein, als dass auch sie bekundet hat, dass „Lana“ zunächst zu den Hunden der Zeugen E. und D. gelaufen sei, sich im Zuge dieses Zusammentreffens die Hundeleinen verwickelt hätten und die Zeugin E. dadurch gestürzt sei. Sie – die Zeugin C. – habe gesehen, wie sich die drei Hunde der anderen beiden Zeugen mit „Lana“ gerauft hätten. Sie könne jedoch nicht mehr genau sagen, welcher Hund welchen Hund gebissen habe und ob die anderen Hunde verletzt worden seien (S. 4 f. des Protokolls). Mit diesen Angaben hat die Zeugin C. einen Biss des Dackels durch „Lana“ weder bestätigt noch verneint.
40 Auch die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin J., haben hinsichtlich der Frage, ob „Lana“ den Dackel der Zeugen E. und D. gebissen hat, keinen Beweiswert, denn nach Würdigung aller Zeugenaussagen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ist das Gericht in der Gesamtschau zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger und seine Ehefrau, die sich zu Beginn des Geschehens am 13. Juli 2020 in ihrem Haus auf dem Grundstück F-Straße aufhielten, nicht wahrnehmen konnten, wie ihre Hündin „Lana“ auf die Hunde der Zeugen E. und D. getroffen ist und wie sie sich dabei verhalten hat. Sie waren zum Zeitpunkt, als „Lana“ den Dackel gebissen hat, noch nicht auf das Geschehen aufmerksam geworden. Dies war erst der Fall, als sie Rufe von draußen wahrnahmen.
41 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts vorgetragen, dass er erst, als er Rufe „Ihr Hund, Ihr Hund!“ gehört habe, bemerkt habe, dass „Lana“ außerhalb des Grundstücks gewesen sei. Er sei gleich nach draußen zu seinem Hund gegangen. Als er am Ort des Geschehens eingetroffen sei, habe sich „Lana“ zwischen der Gruppe um die Zeugen E. und D. und dem Akita Inu der Zeugin C. befunden. Sein Hund sei gerade auf dem Weg von den drei Hunden zu dem einen Hund gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, das Geschehen nicht vom Fenster seines Hauses aus beobachtet zu haben. Er sei, nachdem er die Rufe gehört habe, sofort losgelaufen. Nur seine Frau habe das Geschehen zunächst vom Fenster aus beobachtet (S. 2 f. des Protokolls). Aus diesem Vortrag des Klägers schlussfolgert das Gericht, dass der Kläger keine eigene Wahrnehmung vom ersten Teil des Geschehens hatte, als sich „Lana“ bei den Hunden der Zeugen E. und D. aufhielt.
42 Nichts anderes ergibt sich für die Zeugin J.. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sie habe, nachdem sie Rufe wie „Hey Hey, euer Hund“ gehört habe, aus dem Fenster gesehen und beobachtet, dass ihr Hund draußen zwischen den anderen Hunden herumgesprungen sei und versucht habe, mit den anderen Hunden zu spielen (S. 11 des Protokolls). Das Gericht erachtet zwar die Schilderung des Augenblicks, als die Zeugin J. erstmals aus dem Fenster ihres Hauses auf die hinter dem Grundstück H... 28 gelegene Wiese sah, für glaubhaft und sieht in dieser „Momentaufnahme“ nicht zwingend einen Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen E. und D.. Gleichwohl war es nach Überzeugung der Kammer auch der Zeugin J. nicht möglich, das Zusammentreffen zwischen „Lana“ und den Hunden der Zeugen E. und D. von Anfang an – und damit auch den entscheidungserheblichen Moment, als „Lana“ zu dem Dackel rannte – zu beobachten. Dies ergibt sich für das Gericht aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C. und D., die ausdrücklich bekundet haben, dass der Zeuge D. erst nach dem Kläger gerufen habe, nachdem die Hündin des Klägers den Dackel gebissen habe und die Zeugin E. hingefallen sei (vgl. S. 5 und 9 des Protokolls). Auch die Zeugin J. selbst hat auf Nachfrage angegeben, nicht gesehen zu haben, wie sich die Leinen der von der Zeugin E. geführten Hunde verwickelt hätten und die Zeugin E. zu Fall gekommen sei (S. 13 des Protokolls). In diesen zeitlichen Ablauf fügt sich die Angabe der Zeugin E. ein, dass der Kläger erst vor Ort gewesen sei, als die französische Bulldogge schon beim Akita Inu gewesen sei, und der Zeuge D. lange habe rufen müssen, bevor etwas passiert sei (S. 7 des Protokolls). Dass die Zeugen C., E. und D. durch das Eintreffen der Hündin „Lana“ auf der Wiese überrascht wurden und sie zunächst darauf fokussiert waren, die von allen Zeugen gleichermaßen beschriebenen schnellen Interaktionen zwischen den anwesenden Hunden zu erfassen, ehe sie nach dem Kläger riefen, ist für das Gericht gut nachvollziehbar und plausibel. Da der Kläger und dessen Ehefrau den Vorfall vom 13. Juli 2020 nach alledem nicht von Beginn an beobachtet haben, kommt es auf die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Sicht aus dem Wohnzimmerfenster des Hauses der Kläger auf die Wiese hinter dem Grundstück H... 28 in C-Stadt durch den Baum- und Strauchbewuchs vor dem Haus (erheblich) eingeschränkt war, nicht an.
43 Aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme, welche ergeben hat, dass die Zeugen E. und D. den Biss des Dackels glaubhaft geschildert haben und dass die Aussagen der Zeugen C. und J. und der Vortrag des Klägers hierzu nicht ergiebig sind, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass „Lana“ den Dackel der Zeugen E. und D. gebissen hat.
44 Der Dackel der Zeugen E. und D. wurde durch den Biss von „Lana“ am 13. Juli 2020 nicht nur geringfügig verletzt. Soweit nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA durch den Biss eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht werden muss, sind keine überspannten Anforderungen an das Ausmaß der durch das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes verursachten Verletzung zu stellen. Fleischwunden, innere Verletzungen oder Verletzungen des Bewegungsapparates sind nicht erforderlich. Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle, beispielsweise einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer, nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 3 M 46/20 – juris, Rn. 5 m w. N.; vgl. auch Nr. 3.3.1.2 Abs. 3 VwV-HundeG LSA).
45 Im vorliegenden Fall ist die Grenze der Geringfügigkeit überschritten. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme und den von der Zeugin E. gefertigten, im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotoaufnahmen von den Bissverletzungen des Dackels steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich jedenfalls bei einer der beiden dokumentierten Verletzungen um eine zwar kleine, aber verkrustete Bisswunde an der linken Schulter des Dackels handelte (Bl. 13 der Originalakte). Die Zeugin E. hat die Einbissstellen bei dem Dackel in der mündlichen Verhandlung bildlich als „zwei Löcher“ umschrieben (S. 7 des Protokolls). Wundschorf bildet sich an der Oberfläche von offenen, d.h. bis in tiefere Hautschichten reichende Hautverletzungen, wenn sich die Wunde verschließt. Eine derartige offene Bisswunde ist nicht mehr als Bagatelle zu werten. Soweit der Kläger anzweifelt, dass die auf den Fotos abgebildeten Verletzungen vom Vorfall am 13. Juli 2020 stammen, folgt das Gericht seinem insoweit unsubstantiiert gebliebenen Vortrag nicht. Die Kammer sieht derartige Zweifel nicht veranlasst. Das durch die Fotos dokumentierte Verletzungsbild passt zu dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Verhalten von „Lana“, die den Dackel in die linke Schulter und in die linke Hüfte gebissen hat. Die Zeugin E. hat zum Aufnahmedatum der Fotos befragt erklärt, diese etwa zwei Tage nach dem Vorfall am 15. Juli 2020 angefertigt zu haben (S. 6 des Protokolls). Dies erachtet das Gericht in Anbetracht dessen, dass aufgrund des gebildeten Wundschorfs ein beginnender Heilungsprozess bei der fotografierten Wunde erkennbar war, für glaubhaft. Soweit die Zeugin E. bei ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, der Dackel habe Verletzungen am linken Hinterlauf – ohne Erwähnung einer Wunde an der linken Schulter – erlitten (S. 7 des Protokolls), führt diese Ungenauigkeit mit Blick auf die insoweit detailliertere Aussage des Zeugen D., der einen Biss auch in die Schulter bestätigt hat (S. 8 des Protokolls), und die fotografisch dokumentierte Verletzung am linken Vorderlauf des Dackels zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, zumal die Zeugin E. in ihrer Stellungnahme mit E-Mail vom 20. August 2020 im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der beigefügten Fotos selbst angegeben hatte, dass der Dackel in die linke Schulter und in die linke Hüfte gebissen worden sei.
46 Bei dem Biss des Dackels handelte es sich nicht um ein eindeutig artgerechtes Abwehr- oder Verteidigungsverhalten von „Lana“. Ein Hund, der einen anderen Hund gebissen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht hat, ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA nur dann als gefährlich anzusehen, wenn er selbst nicht angegriffen wurde. Dem Verhalten eines Hundes kommt für die Gefährlichkeitsfeststellung nur dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zu, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, und es sich bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt. Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 – 3 M 252/18 – juris, Rn. 9, vom 9. Juli 2020 – 3 M 46/20 – juris, Rn. 13 und vom 23. März 2023 – 3 L 109/22.Z – juris, Rn. 16; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Mai 2024 – 11 LB 341/22 – juris, Rn. 37).
47 Vorliegend hat das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Biss des Dackels als ein nach vorstehenden Maßgaben „eindeutig“ artgerechtes Abwehrverhalten der Hündin „Lana“ zu bewerten sein könnte. Hierbei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das Anspringen von Menschen und Hunden – so auch nach Ansicht des Klägers das Herumspringen seiner Hündin zwischen den Hunden der Zeugen C., E. und D. – eine Ausprägung des rassetypischen Begrüßungsverhaltens von französischen Bulldoggen sei, dahinstehen. Denn nach der aus dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts beschränkte sich das Verhalten der Hündin „Lana“, wie zuvor dargelegt, nicht lediglich auf ein Anspringen anderer Hunde. Vielmehr hat sie jedenfalls den angeleinten Dackel der Zeugen E. und D. unvermittelt gebissen, ohne dass dieser Anlass hierzu geboten hat, und hat dadurch bei dem Dackel sichtbare Bisswunden verursacht. In der mündlichen Verhandlung haben die Zeugen E. und D. übereinstimmend ausgesagt, dass sich ihre angeleinten Hunde, bevor „Lana“ auf die Wiese gerannt sei, ruhig verhalten und nicht miteinander gespielt hätten (S. 7 f. des Protokolls). Dies ist für die Kammer in Anbetracht dessen plausibel, dass „Lana“ für alle Beteiligten überraschend und schnell vom Grundstück des Klägers auf die gegenüberliegende Wiese gerannt war und den angeleinten Hunden der Zeugen E. und D., zu welchen sich die französische Bulldogge zuerst begab, keine Reaktionszeit verblieb, um „Lana“ gezielt anzugreifen. Auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die angeleinten Hunde der Zeugen C., E. und D. nicht miteinander gespielt hätten (S. 3 des Protokolls).
48 Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten im Rahmen der Gefährlichkeitsfeststellung nicht eröffnet. Vielmehr stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist, wenn von ihm – wie hier aufgrund der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Der Kläger ist als Halter der französischen Bulldogge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA richtiger Adressat des Bescheides.
49 Da die Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Lana“ aufgrund der vom Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA normierten niedrigen ordnungsrechtlichen Eingriffsschwelle (vgl. LT-Drucks. 6/4359 vom 9. September 2015, S. 18) – es genügt ein Gefahrenverdacht – schon im Hinblick auf die bei dem Dackel der Zeugen E. und D. verursachte Bissverletzung gerechtfertigt ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Hündin „Lana“ anschließend noch die Zeugin C. in das linke Knie gebissen hat. Dennoch weist die Kammer darauf hin, dass sie es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht als erwiesen ansieht, dass die Knieverletzung der Zeugin C. am 13. Juli 2020 durch die französische Bulldogge des Klägers verursacht wurde, was – wenn es entscheidungserheblich wäre – zu Lasten der Beklagten ginge. Aus Sicht der Kammer ist anhand der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen nicht (mehr) aufklärbar, ob „Lana“ oder der Akita Inu „Kaylo“ die Zeugin C. gebissen hat. Die Zeugin C. hat zwar zu Beginn ihrer Aussage bekundet, von der Hündin des Klägers gebissen worden zu sein (S. 4 des Protokolls). Allerdings ist diese Angabe nicht überzeugend, denn sie hat ihre Aussage anschließend selbst relativiert, indem sie angegeben hat, nicht mehr genau zu wissen, wie der Biss zustande gekommen sei (S. 5 des Protokolls). Die Zeugin C. hat, obwohl sie als Geschädigte einen unmittelbaren Eindruck vom Geschehen hatte, nach dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zurückhaltend ausgesagt. Ihre Aussage ist zudem lückenhaft. So hat die Zeugin geäußert, dass es ein Gerangel zwischen der französischen Bulldogge und ihrem Hund gegeben habe, sie sich nicht mehr so gut erinnern könne und sie nicht mehr genau wisse, ob bei dem streitigen Vorfall auch die Bulldogge gebissen worden sei. Dies sei möglich. Sie wisse auch nicht mehr, ob sich die Bulldogge im Maul ihres Akita Inu befunden habe (S. 4 f. des Protokolls). Der Aussage der Zeugin E. lässt sich hinsichtlich der Frage, ob „Lana“ die Zeugin C. ins Knie gebissen hat, lediglich eine vom „Hörensagen“ wiedergegebene Äußerung der Zeugin C. entnehmen. Die Zeugin E. hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass „Lana“ an der Zeugin C. und am Hals des Akita Inu hochgesprungen sei und am Hals des Akita Inu gehangen habe. Die Zeugin C. habe, nachdem der Kläger „Lana“ befreit habe und zurück zum Haus gegangen sei, noch vor Ort ihre kurze Hose hochgezogen und wörtlich geäußert: „Jetzt hat mich das Vieh auch gebissen“ (S. 6 f. des Protokolls). Die Zeugin E. hat hingegen nicht ausgesagt, gesehen zu haben, dass „Lana“ die Zeugin C. gebissen hat. Der Zeuge D. hat zwar bekundet, dass die Hündin des Klägers die Zeugin C. in das Knie gebissen habe, als „Lana“ versucht habe, zu „Kaylo“ aufzuspringen, und die Zeugin C. zwischen die Hunde geraten sei. Die Bulldogge habe auch in den Hals des Akita Inu gebissen und dort eine Minute festgehangen. Er habe nicht gesehen, dass „Lana“ von einem anderen Hund gebissen worden sei (S. 8 f. des Protokolls). Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass sich das Zusammentreffen von „Lana“ und dem Akita Inu, so wie vom Zeugen D. beschrieben, ereignet hat. Die Aussage des Zeugen D. steht zur Aussage der Zeugin J. und zum Vortrag des Klägers in Widerspruch, die insoweit einen anderen Geschehensverlauf geschildert haben. Die Zeugin J. hat in ihrer detaillierten und in sich schlüssigen Aussage bekundet, dass der Akita Inu nach „Lana“ geschnappt habe, die Zeugin C. mit ihrem Knie dazwischengetreten sei und dabei von dem Akita Inu gebissen worden sei. Dann habe der Akita Inu „Lana“ gebissen, wobei „Lana“ quer in dessen Maul gelegen, gewinselt und gejault habe. Der Kläger habe die Hündin festgehalten, während sie sich im Maul des Akita Inu befunden habe (S. 11 f. des Protokolls). Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Geschehensverlauf stimmt im Wesentlichen mit der zuvor wiedergegebenen Schilderung seiner Ehefrau überein (S. 2 f. des Protokolls). Zweifel an der Aussage des Zeugen D. verbleiben auch deshalb, weil der Zeuge – wie auch die Zeuginnen C. und E. – nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich „Lana“ die bei ihr festgestellten Verletzungen, bei denen es sich nach Einschätzung der Frau Mandy Kempfer im Schreiben vom 6. Oktober 2020 um Bissverletzungen eines großen Hundes gehandelt habe, zugezogen hat.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
51 BESCHLUSS
52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
53 Gründe:
54 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach bei Streitigkeiten um Anordnungen gegen Tierhalter – wie der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes – der Auffangwert zugrunde zu legen ist.
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