VG Halle (Saale) 8. Kammer, 2025-12-09, 8 A 65/25 HAL

8 A 65/25 HALVerwaltungsgericht / Chamber 809.12.2025

Regest

Die Höhe der Erschwerniszulage für Notfallsanitäter ist nicht auf Grundlage der gesamten Dienstschicht pauschal, sondern nur der konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter während einer Dienstschicht (im konkreten Fall: jeweils von der „Alarmierung“ [nicht „Abfahrt Wache“] bis zum „Fahrtende“ [nicht „Einsatzende“]) zu berechnen; hierbei sind grundsätzlich auch keine durchschnittlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen.

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 8. Kammer — 8 A 65/25 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 8 A 65/25 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:1209.8A65.25HAL.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 44 Abs 1 BesG ST, § 2 Abs 1 BesG ST, § 12a S 1 EZulV ST

Leitsatz

Die Höhe der Erschwerniszulage für Notfallsanitäter ist nicht auf Grundlage der gesamten Dienstschicht pauschal, sondern nur der konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter während einer Dienstschicht (im konkreten Fall: jeweils von der „Alarmierung“ [nicht „Abfahrt Wache“] bis zum „Fahrtende“ [nicht „Einsatzende“]) zu berechnen; hierbei sind grundsätzlich auch keine durchschnittlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 20. Februar 2021 eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA zu gewähren und diesen Betrag nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2023 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt weitergehende Zahlungen der Erschwerniszulage für Notfallsanitäter.

2 Er steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist in deren feuerwehrtechnischem Dienst als Notfallsanitäter und Truppführer eingesetzt. Die bei ihr beschäftigten Notfallsanitäter in der Notfallrettung zieht die Beklagte grundsätzlich zu 24-Stunden-Schichten heran. Da dies bei Tarifbeschäftigten nicht zulässig ist, zieht sie diese zu 12-Stunden-Schichten und deshalb auch die übrigen Beschäftigten gelegentlich zu 12-Stunden-Schichten heran.

3 Der Kläger bekleidet seit dem 19. Februar 2021 das Amt eines Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Bis zu seiner Beförderung zahlte ihm die Beklagte für Dienstschichten, in denen der Kläger als Notfallsanitäter eingesetzt war, pro Schicht eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA in Höhe von 60,- Euro. Nachdem das erkennende Gericht die Beklagte mit – rechtskräftigem – Urteil vom 6. Juli 2023 (Az.: 5 A 116/22 HAL) verpflichtet hatte, dem Kläger ab 20. Februar 2021 eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA zu gewähren, setzte diese die Zulage mit Bescheid vom 27. September 2023 für ab 20. Februar 2021 bis 31. Juli 2023 vom Kläger geleistete 126 Dienstschichten, in denen er zeitweise als Notfallsanitäter tätig gewesen sei, auf 1.575,- Euro fest. Dies erfolgte auf Grundlage einer durchschnittlichen Einsatzdauer von 40 Minuten unter Zugrundelegung einer zulagenpflichtigen Einsatzzeit pro Dienstschicht von 292 Minuten (7,3 Einsätze x 40 Minuten) sowie einer nach § 12a EZulV LSA in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde und 12,50 Euro pro Dienstschicht (fünf Stunden x 2,50 Euro = 12,50 Euro) festzusetzenden Zulage. Die Beklagte ging ferner davon aus, dass der Kläger auf Grundlage der so ermittelten Zulage in der Zeit vor seiner Beförderung zum Hauptbrandmeister vom 1. Januar 2020 bis 19. Februar 2021 für 52 Dienstschichten zu Unrecht eine Zulage von 60,- Euro pro Dienstschicht erhalten habe, so dass ihr ein Erstattungsanspruch in Höhe von 895,- Euro gegen ihn entstanden sei (52 Dienstschichten x 60,- Euro = 3.120,- Euro, obwohl die Zulage bei 52 Dienstschichten x 12,50 Euro nur 650,- Euro betrage und dem Kläger ein Zahlungsanspruch für den Zeitraum 20. Februar 2021 bis 31. Juli 2023 von 1.575,- Euro zustehe), und erklärte die Aufrechnung ihres Erstattungsanspruchs gegen den errechneten klägerischen Zahlungsanspruch.

4 Auf den hiergegen mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 erhobenen Widerspruch teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2023 mit, in einer Beratung mit der Dienststellenleitung sei festgelegt worden, dass die Bescheide vom 27. September 2023 aufgehoben werden und ein neuer Leistungsbescheid erstellt sowie im Januar 2024 ein Betrag an den Kläger zur Auszahlung gebracht werde.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2023 setzte die Beklagte unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen einen Betrag in Höhe von 1.575,- Euro gemäß § 12a EZulV LSA fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Kläger habe vom 20. Februar 2021 bis 31. Juli 2023 insgesamt 126 Dienstschichten absolviert, in denen er unter anderem Notfallsanitätertätigkeiten wahrgenommen habe. Statistisch fänden 7,3 Rettungseinsätze pro Dienstschicht bei ihrer Berufsfeuerwehr statt. Hierbei dauere ein Einsatz im Rettungsdienst durchschnittlich 40 Minuten. Somit ergebe sich eine zulagenpflichtige Einsatzzeit pro Dienstschicht von 292 Minuten. Dies entspreche 4,87 und gerundet fünf Stunden; nach § 9 EZulV LSA würden Zeiten von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerechnet. Für diese Zeiten erhalte der Kläger eine Zulage nach § 12a EZulV LSA in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde und 12,50 Euro pro Dienstschicht. Dies ergebe für ihn ab 20. Februar 2021 eine Zulagenzahlung von 1.575,-Euro. Die klägerische Forderung von 7.560,- Euro sei das Ergebnis einer pauschalen Zahlung von 24 Stunden (pro Schicht) x 2,50 Euro x 126 Dienstschichten und suggeriere, dass der Kläger während seiner gesamten Schicht Notfallsanitätertätigkeiten durchgeführt habe. § 9 EZulV LSA könne nur so ausgelegt werden, dass eine Berechnung nach Einsätzen erfolge, nicht pauschal für die gesamte Schichtlänge. Deshalb sei dem Widerspruch in Höhe von 1.575,- Euro stattzugeben und dieser im Übrigen zurückzuweisen.

6 Mit dem Besoldungsmonat Januar 2024 zahlte die Beklagte eine Zulage von 1.575,-Euro für 126 geleistete Schichten an den Kläger. Für den Zeitraum August 2023 bis Dezember 2024 zahlte sie ihm für insgesamt 559,50 Stunden Einsatzzeit als Notfallsanitäter eine Erschwerniszulage von 1.398,75 Euro.

7 Mit seiner am 26. Januar 2024 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die streitbefangene Erschwerniszulage sei für die von ihm geleisteten Dienstschichten als Notfallsanitäter in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde zu zahlen. Für die Zugrundelegung durchschnittlicher Einsatzzeiten für die Erschwerniszulagenberechnung fehle es an einer Rechtsgrundlage in der EZulV LSA. Diese unterscheide selbst, wie die Spezialregelungen zum Beispiel in § 7 EZulV LSA und § 11 EZulV LSA belegen, zwischen „Tätigkeiten“ und „Einsatzzeiten“. Fehle es an dieser Unterscheidung im Hinblick auf Einsatzzeiten, komme es nur darauf an, ob der Beamte tatsächlich in einer Dienstschicht als Notfallsanitäter eingesetzt sei und nicht für andere, seinem Dienstposten im Bereich der Feuerwehr zugeordnete Aufgaben in Anspruch genommen werde. Deshalb habe die Beklagte zu 24-Stunden-Dienstschichten als Notfallsanitäter eine Zulage in Höhe von 62,50 Euro zu zahlen. Die Zulage sei gemäß § 9 Abs. 1 EZulV LSA für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis anschließend zu runden. Am ersten Tag einer 24-Stunden-Dienstschicht seien demnach 17 Stunden und 15 Minuten zu arbeiten, die auf 17 Stunden und 30 Minuten aufzurunden seien, am zweiten Tag sechs Stunden und 45 Minuten, die auf sieben Stunden aufzurunden seien. Der Bescheidlage sei nicht zu entnehmen, wie viele 24- oder 12-Stunden-Dienstschichten er pro Kalenderjahr geleistet habe. Er bestreite, dass die ermittelten durchschnittlichen Einsatzzeiten richtig seien und der Bereich Sicherheit im Ministerium für Inneres und Sport der Auffassung der Beklagten folge. Notfallsanitäter bei den Berufsfeuerwehren in Magdeburg und Halle erhielten die Erschwerniszulage pro Dienstschicht als Notfallsanitäter. Soweit die Beklagte die Zulage nicht einmal auf Grundlage tatsächlicher Einsatzzeiten als Notfallsanitäter zahle, verfange ihr Verweis auf eine dienstliche Festlegung nicht, wonach die Notfallsanitäter ihre Einsätze zu erfassen haben und die Zulage beantragen können. Öffentliche Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Ihm zustehende Zulagen müsse er auch nicht beantragen. Im Übrigen habe der zuständige Amtsleiter am 22. August 2024 nicht einmal in Aussicht stellen können, wann eine datenschutzkonforme Erfassungsmaske verfügbar sei. Die Beklagte erfasse die zulagenpflichtigen Zeiten von Notfallsanitätern nicht und könne diese weder abrechnen noch auszahlen, obwohl sie über sämtliche Angaben verfüge; diese ergäben sich aus dem für jeden Einsatz in der Notfallrettung gefertigten Abschlussbericht des Einsatzes. Es liege keine Ungleichbehandlung gegenüber Rettungsassistenten vor; die zur Notfallrettung und qualifizierten Patientenbeförderung eingesetzten Rettungs-, Intensiv- und Krankentransportwagen seien gemäß § 18 Abs. 1 RettDG LSA im Einsatz mit mindestens zwei Personen zu besetzen, von denen eine die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach Notfallsanitätergesetz oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, die zweite Person die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben müsse. Nur wenn kein Notfallsanitäter zur Verfügung stehe, dürften nach § 49 Abs. 2a RettDG LSA noch bis 31. Dezember 2028 Rettungssanitäter bei Notfalleinsätzen eingesetzt werden. 2024 habe er 63 Dienstschichten als Notfallsanitäter geleistet.

8 Der Kläger hat zunächst angekündigt, er werde beantragen,

9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 20. Februar 2021 bis 31. Juli 2023 eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA über die am 28. Dezember 2023 geleistete Zahlung hinaus in Höhe von weiteren 6.443,-Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA in Höhe von 1.375,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

11 die Beklagte zu verpflichten, ab 1. Januar 2024 an ihn für die von ihm geleisteten Dienstschichten als Notfallsanitäter monatlich eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA zu zahlen, und zwar jeweils nachträglich am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt,

12 und

13 den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2023 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

14 Er beantragt – wie mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 angekündigt – nunmehr,

15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 20. Februar 2021 bis 31. Juli 2023 eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA über die am 28. Dezember 2023 geleistete Zahlung hinaus in Höhe von weiteren 6.443,-Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

16 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA in Höhe von 1.375,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

17 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 Erschwerniszulagen nach § 12a EZulV LSA in Höhe von 3.905,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Februar 2024 aus 217,50 Euro, ab dem 30. März 2024 aus 187,50 Euro, ab dem 30. April 2024 aus 375,- Euro, ab dem 30. Mai 2024 aus 437,50 Euro, ab dem 30. Juni 2024 aus 312,50 Euro, ab dem 30. Juli 2024 aus 125,- Euro, ab dem 30. August aus 312,50 Euro, ab dem 30. September 2024 aus 375,- Euro, ab dem 30. Oktober 2024 aus 437,50 Euro, ab dem 30. November 2024 aus 437,50 Euro, ab dem 30. Dezember 2024 aus 375,- Euro und ab dem 30. Januar 2025 aus 312,- Euro zu zahlen,

18 die Beklagte zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2025 an ihn für die von ihm geleisteten 24-Stunden-Schichten als Notfallsanitäter monatlich eine Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA in Höhe von jeweils 62,50 Euro zu zahlen, und zwar jeweils nachträglich am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt,

19 und

20 den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2023 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Sie macht geltend, dem Widerspruch abgeholfen zu haben, soweit sie rückwirkend auf ihren Erstattungsanspruch aus dem Bescheid vom 27. September 2023 verzichtet habe und diesen nicht aufrechterhalte. Für die Klage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis; sie sei dem Urteil vom 6. Juli 2023 vollumfänglich nachgekommen und habe dem Kläger rückwirkend ab seiner Beförderung bis zum 31. Juli 2023 eine Erschwerniszulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäter gezahlt. Die Erschwerniszulage sei nur für Tätigkeiten als Notfallsanitäter am Patienten zu zahlen. § 12a EZulV LSA verweise auf § 9 Abs. 1 EZulV LSA. Ausweislich der Rundungsvorschriften in dessen Satz 3 solle keine tageweise Zahlung im Sinne eines 24-Stunden-Tages, sondern könne auch eine halbstündliche Zahlung erfolgen. Die Erschwerniszulage solle die besonderen Erschwernisse eines Notfallsanitäters vergüten, mithin die spezielle Tätigkeit als Notfallsanitäter für jeden Einsatz, an dem er seine Leistung erbringe. In Ruhe- und Erholungszeiten könne keine Zulage gewährt werden, da hier kein Unterschied in der Tätigkeit – beispielsweise zu Rettungsassistenten – zu sehen sei; erhielte ein Notfallsanitäter – im Unterschied zum Rettungsassistenten – hier eine Zulage, wäre dies eine Ungleichbehandlung. Dies vertrete auch der Bereich Sicherheit im Ministerium für Inneres und Sport. Nach der rückwirkend ab 1. August 2023 getroffenen dienstlichen Festlegung hätten die Notfallsanitäter ihre Einsätze zu erfassen und die Zulage zu beantragen. Mangels derartiger Aufzeichnungen vor dem 31. Juli 2023 habe sie statistische Einsatzzahlen der letzten Jahre als Berechnungsgrundlage für die Gewährung der Erschwerniszulage herangezogen und zugunsten des Klägers den höchsten Durchschnittswert als Berechnungsgrundlage genommen. Obwohl er die Weisung des Vorgesetzten trotz Remonstration umzusetzen habe, weigere sich der Kläger, die Einsatzzeiten zu erfassen, weshalb sie die Erschwerniszulage nicht korrekt berechnen könne. Würden die zulagenpflichtigen Zeiten aufgeschrieben sowie an das Haupt- und Personalamt gemeldet, erfolge eine Zulagenzahlung mit dem Abrechnungsmonat. Für die Erfassung der Abrechnung habe sie eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt; sie akzeptiere aber auch handschriftliche Aufzeichnungen. Obgleich der zu jedem Einsatz in der Notfallrettung gefertigte Abschlussbericht nur angebe, wann der Notruf eingegangen und der Rettungsdienst am Einsatzort gewesen sei, diesen wieder verlassen habe und wann der Einsatz mit Zielankunft in Klinikum oder Feuerwache beendet gewesen sei, ihm mithin nicht zu entnehmen sei, wann der Notfallsanitäter innerhalb des Einsatzes als Notfallsanitäter tätig geworden sei, habe sie die Erschwerniszulage auf Grundlage der Einsatzzeiten der Rettungseinsätze ermittelt. Dies habe sie für die Zeiträume Januar bis September 2024 umgehend nach Erhalt der Unterlagen (Januar 2025) im Februar 2025 zur Auszahlung gebracht. Mangels Erfassung seiner Einsatzzeiten sei eine zeitigere Auszahlung an den Kläger nicht möglich gewesen. Aus organisatorischer Sicht sei eine quartalsweise Abrechnung mit zweimonatigem Verzug realistisch. Die Freigabe sollte spätestens zum Ende des 1. Monats im Folgequartal, die Erstellung der Abrechnung im 2. Monat des Folgequartals erfolgen. Für die geforderte Zahlung der Zulage im Zweimonatsversatz gebe es keine Rechtsgrundlage, noch sei eine solche aufgrund des umfangreichen Prüfverfahrens gegenwärtig möglich. Die grundsätzlich im Voraus erfolgende Besoldungszahlung (§ 3 Abs. 4 LBesG LSA) sei bei der Erschwerniszulage aufgrund der im Voraus nicht bekannten Einsatzzeiten nicht umsetzbar. Sie werde jedoch für den Monat abgerechnet, in dem sie entstanden sei, sobald die Einsatzzeiten bekannt seien. Verzugszinsen könne der Kläger nicht beanspruchen (§ 3 Abs. 5 LBesG LSA).

24 Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Verfahrens im schriftlichen Verfahren erklärt.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

26 Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 ihr Einverständnis zu einer solchen Vorgehensweise erklärt haben.

27 Abgesehen davon, dass im Fall einer Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sowohl deren Sachdienlichkeit als auch nach Absatz 2 der Regelung die Einwilligung der Beklagten zu einer solchen anzunehmen sein dürften, sind die hier vom Kläger zur Entscheidung durch die Kammer gestellten Klageanträge lediglich als eine – ohne weitere Voraussetzungen zulässige – Konkretisierung der in der Klageschrift ursprünglich angekündigten Anträge gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 ZPO zu verstehen.

28 Die dahingehend verstandene Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

29 Sie ist weit überwiegend zulässig.

30 Statthaft sind die allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO), soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zu Zahlungen in konkreter Höhe begehrt, und die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, soweit sein Begehren auf die Gewährung der Erschwerniszulage Zeiträume betrifft, für die er kein konkretes Zahlungsverlangen formuliert hat (die Beklagte die Zulage aber in Bescheiden abrechnet), kombiniert mit der auf Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2023 und Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2023 gerichteten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, soweit diese dem entgegenstehen.

31 Entgegen des von der Beklagten eingenommenen Standpunktes fehlt dem Kläger nicht deshalb das für die vorliegende Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte – wie sie argumentiert – dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Juli 2023 (Az.: 5 A 116/22 HAL) vollumfänglich nachgekommen ist. Dieses Urteil befasst sich nämlich nur mit der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage als Notfallsanitäter dem Grunde nach zusteht. Es verhält sich hingegen nicht zu den hier zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Fragestellungen, wie die Höhe der dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Zahlung der streitbefangenen Erschwerniszulage zu ermitteln ist und in welcher konkreten Höhe dem Kläger weitergehende Zahlungsansprüche zustehen. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.

32 Dem Kläger fehlt indes insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, als er vorliegend eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Erschwerniszulage für zukünftige Zeiträume (jeweils nachträglich am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt) begehrt. Denn dieses Klagebegehren zielt auf eine Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes, dessen Inanspruchnahme nur ausnahmsweise zulässig ist und ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, das heißt ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 4 S 1055/17 -, juris Rn. 9), voraussetzt. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, welcher der Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein ge- oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen, folgt, dass Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – gegebenenfalls einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig genügt. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist nur gegeben, wenn es dem Betroffenen aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar wäre, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verweisen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 26, und 3. Juni 1983 - 8 C 43.81 -, NVwZ 1984, S. 168 [169] m. w. N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. August 2016 - 4 S 1472/16 -, juris Rn. 5). Unter Zugrundelegung dessen erscheint eine Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil kein dem Kläger drohender Rechtsnachteil erkennbar ist, der durch die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes abgewehrt werden soll. Das vorliegende Urteil zeigt den Beteiligten auf, wie die streitbefangene Erschwerniszulage zu ermitteln und abzurechnen ist, und es bestehen – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die – gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene – Beklagte diese Vorgaben in ihrer zukünftigen Rechtsanwendung nicht beachten wird. Der Kläger hat insoweit auch nicht vorgetragen, dass und aus welchen Gründen es ihm unzumutbar sein sollte, zunächst das Entstehen der Erschwerniszulage für zukünftige Zeiträume abzuwarten und im Fall ihrer nicht rechtzeitigen Zahlung durch die Beklagte hiergegen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

33 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie im tenorierten Umfang begründet.

34 Dem Kläger stehen Ansprüche auf Gewährung der Erschwerniszulage nach § 12a EZulV für die Zeit ab 20. Februar 2021 zu (dazu nachstehend unter 1.), wobei der genaue Betrag nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berechnen ist (dazu nachstehend unter 2.). Insoweit erweisen sich der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2023 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2023 als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg (dazu nachstehend unter 3.).

35 1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Erschwerniszulage ist § 44 Satz 1 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) in der Fassung vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) i. V. m. § 12a Satz 1 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – EZulV LSA) vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274, 282), – EZulV LSA –.

36 Danach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln und erhalten Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes für die Tätigkeiten als Notfallsanitäter im Rettungsdienst eine Zulage in Höhe von 2,50 Euro. § 9 Abs. 1 gilt nach § 12a Satz 2 EZulV LSA entsprechend. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 wird die Zulage nach Stunden berechnet, sind die Zeiten für jeden Kalendertag zu ermitteln und ist das Ergebnis zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EZulV LSA).

37 Die Beklagte ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Gerichts vom 6. Juli 2023 (Az.: 5 A 116/22 HAL) verpflichtet, dem Kläger ab 20. Februar 2021 eine Erschwerniszulage nach § 12a EzulV LSA zu gewähren. In dessen Entscheidungsgründen heißt es insbesondere:

38 „Der Anwendungsbereich des § 12a EZulV LSA ist eröffnet. Der Kläger ist Anspruchsberechtigter im Sinne der Norm. Er ist unstreitig Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst und dabei (zeitweise) als Notfallsanitäter eingesetzt.

39 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung der Erschwerniszulage auch nicht durch dessen Beförderung zum Hauptbrandmeister mit Wirkung vom 19. Februar 2021 und der damit verbundenen Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA entfallen.

40 Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe die besonderen Erschwernisse der Notfallsanitätertätigkeit des Klägers bei der Neubewertung der vom Kläger besetzten Stelle berücksichtigt und diese wären durch die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA mitabgegolten, verkennt sie, dass dem Kläger die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA allein aufgrund des ihm verliehenen Statusamtes eines Hauptbrandmeister und nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter zusteht. Die Besoldung des Beamten ist statusamtbezogen. Denn gemäß § 18 Satz 2 LBesG LSA sind die Ämter, nicht jedoch die Tätigkeiten, den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Darüber hinaus steht es der Klägerin nicht zu, das Statusamt des Klägers zu bewerten. Die Bewertung der Statusämter durch Zuordnung zu den Besoldungsgruppen hat vielmehr der Gesetzgeber im Landesbesoldungsgesetz vorgenommen. Das vom Kläger bekleidete Amt des Hauptbrandmeister ist danach in die Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA eingeordnet (vgl. Anlage 1 zu § 20 LBesG LSA) und zwar unabhängig von der von ihm konkret auf seinem Dienstposten ausgeübten Tätigkeit. Daran ist die Beklagte gebunden.

41 Damit kommt es allein darauf an, ob die Erschwernisse die – unstreitig – mit der Tätigkeit des Klägers als Notfallsanitäter einhergehen, bereits bei der Bewertung des Amtes des Klägers Berücksichtigung gefunden haben.

42 Dagegen spricht bereits, dass die Tätigkeit als Notfallsanitäter nicht zwingend zum Statusamt des Hauptbrandmeisters gehört. So ist gerichtsbekannt, dass Beamte im Statusamt eines Hauptbrandmeisters auch ausschließlich im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz eingesetzt werden. Auch gehört das Ausüben von Notfallsanitätertätigkeiten nicht zu den Anforderungen die typischerweise an Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes – wie den Kläger – gestellt werden. Die Ausbildung als Notfallsanitäter gehört nicht zum Ausbildungsinhalt für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, dementsprechend besitzt nicht jeder Laufbahnbeamte die Befähigung als Notfallsanitäter tätig zu werden. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Fw) vom 20. März 2007 (GVBl. LSA 2007,51), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372). In Anlage 1 der Verordnung sind als Ausbildungsinhalt lediglich die theoretische und praktische Rettungssanitäterausbildung aufgeführt. Rettungssanitätertätigkeiten können somit als üblicherweise zum Amt eines Hauptbrandmeisters gehörend angesehen werden. Anders gewendet, kann von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes – wie dem Kläger – laut Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erwartet werden, dass sie als Rettungssanitäter tätig werden können. Da Erschwernisse ausweislich des Wortlautes des § 44 LBesG LSA und § 1 EZulV LSA nur zur Gewährung einer Zulage führen, wenn sie nicht bei der Bewertung des Amtes berücksichtigt wurden, würde dementsprechend der Einsatz als Rettungssanitäter – wie oben gezeigt – keine Erschwernis im Sinne der Regelungen darstellen.

43 Gleiches lässt sich jedoch nicht für die Tätigkeit des Notfallsanitäters feststellen. Diese ist – wie oben gezeigt – kein Teil der Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Rettungs- und Notfallsanitäter sind weder im Ausbildungsumfang, in der Schwierigkeit der Tätigkeit noch hinsichtlich des Grades der Verantwortung ähnlich oder gar gleichwertig. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, sondern hat nach ihrem eigenen Vortrag gerade auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen Rettungs- und Notfallsanitätern, welche unter anderem auch in den Regelungen des (neuen) Notfallsanitätergesetzes zum Ausdruck kommen, die Stelle des Klägers neu bewertet.

44 Notfallsanitätertätigkeiten sind damit Tätigkeiten, die nicht von jedem Beamten im Amt eines Hauptbrandmeisters erwartet werden können und die dementsprechend bei der Bewertung des Statusamtes durch den Gesetzgeber nicht in den Blick genommen wurden. Damit ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Anwendungsbereich der Erschwerniszulagenverordnung nach § 1 EZulV LSA eröffnet, da die zusätzlichen Erschwernisse der Notfallsanitätertätigkeit bei der Bewertung des Statusamtes keine Berücksichtigung gefunden haben.

45 Dass die Beklagte vorträgt, sie habe gerade diese Erschwernisse bei der Neubewertung der Stelle berücksichtigt, lässt keine andere rechtliche Wertung zu. Denn das ist lediglich die Bewertung des Dienstpostens, nicht jedoch die Bewertung des Amtes. Diese Bewertung ist nur für die Frage relevant, welche Beamte auf diesem Dienstposten amtsangemessen beschäftigt werden können. Nur auf die Bewertung des Statusamtes und die dabei nicht berücksichtigten Erschwernisse kommt es jedoch ausweislich des Wortlautes des § 44 LBesG LSA sowie § 1 EZulV LSA an.

46 Der Landesgesetzgeber geht davon aus, dass es in bestimmten Statusämtern – zeitweise oder auf Dauer – zu besonderen Erschwernissen kommen kann, die bei der Bewertung des Statusamtes nicht berücksichtigt worden sind (vgl. § 44 Satz 1 LBesG LSA). In welchen Fällen von einer solchen Nichtberücksichtigung von besonderen Erschwernissen auszugehen ist, wird sodann durch die Erschwerniszulagenverordnung bestimmt, zu deren Erlass die Landesregierung in § 44 LBesG LSA ermächtigt worden ist. Die Landesregierung hat von dieser Verordnungsermächtigung abschließend Gebrauch gemacht und insbesondere nachgeordneten Stellen nicht die Befugnis zu weiteren oder abweichenden Regelungen übertragen. Der Beklagten kommt insoweit keine Kompetenz zu, von der Entscheidung des Verordnungsgebers abzuweichen, indem sie selbst festlegt, ob die besonderen Erschwernisse bereits bei der Bewertung des Amtes berücksichtigt worden sind und deshalb eine Erschwerniszulage nicht zu gewähren.

47 Anders als die Beklagte meint, kann der Wegfall der Erschwerniszulage auch nicht im Wege einer sich aus § 1 EZulV LSA ergebenden teleologischen Reduktion des § 12a EZulV LSA abgeleitet werden. § 1 EZulV LSA regelt entsprechend seiner amtlichen Überschrift den allgemeinen Anwendungsbereich der Verordnung. In den nachfolgenden Paragrafen werden sodann die Zulagen für die einzelnen Tätigkeiten, beispielsweise den Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Tauchertätigkeit, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sprengstoffentschärfungen oder eben – wie hier einschlägig – Notfallsanitätertätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst geregelt. Diese Vorschriften enthalten damit die Tatbestände, die die Gewährung einer Erschwerniszulage rechtfertigen. Die Gewährung der hier streitigen Zulage ist gesetzlich nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Sie ist eine gebundene Entscheidung. Die in § 12a EZulV LSA normierten Voraussetzungen für die Zahlung der Erschwerniszulage sind im Falle des Klägers – wie bereits ausgeführt – erfüllt. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Anwendungsbereiches wie sie die Beklagte mit der Abgeltung der Erschwernisse durch die Neubewertung des Dienstpostens des Klägers begründet, ist vom Verordnungsgeber weder vorgesehen, noch wäre sie aufgrund der – bereits erörterten – statusamtbezogen Besoldung rechtlich zulässig. Gegen eine zusätzliche Einschränkung spricht zudem die strenge Gesetzesbindung der Besoldung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA. Nach dieser Norm wird die Besoldung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern durch Gesetz geregelt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung in § 44 LBesG LSA Gebrauch gemacht und die Zulagen für besondere Erschwernisse in der Erschwerniszulagenverordnung geregelt. Die Beklagte ist an die gegebene Gesetzeslage gebunden und kann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a EZulV LSA aufgrund des unbedingten Gesetzesvorbehaltes keine höhere, aber auch keine geringere Besoldung gewähren, als das Gesetz vorsieht.“

48 Soweit dem Kläger die Erschwerniszulage für Notfallsanitäter mithin dem Grunde nach zusteht, ist die Höhe der ihm nach § 12a Abs. 1 EZulV LSA zu zahlenden Zulage im Ergebnis der insoweit vorzunehmenden Rechtsauslegung nicht auf Grundlage der gesamten Dienstschicht, sondern nur seiner konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter während einer Dienstschicht zu berechnen.

49 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 EZulV LSA „für die Tätigkeiten als Notfallsanitäter im Rettungsdienst“. Diese vom Normgeber verwendete Formulierung spricht dafür, dass die Zulage nur für die während einer Dienstschicht als Notfallsanitäter absolvierten Einsatzzeiten und nicht für die gesamte Dienstschicht, in der ein Beamter als Notfallsanitäter eingeteilt war, zu zahlen ist. Die Vergütung der Erschwernis knüpft insoweit ausdrücklich an die „Tätigkeiten als Notfallsanitäter...“ und daher ausschließlich an die konkreten Notfallsanitätereinsätze an. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den in anderen Bundesländern getroffenen Regelungen. Wird die Zulage dort für die gesamte Dienstschicht gewährt, ist dies in der entsprechenden Verordnung konkret so geregelt. Beispielsweise heißt es in § 64a Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG NRW, dass die Zulage „je 24-Stunden-Schicht gewährt wird, in der der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponent eingesetzt“ ist. Dagegen erfolgt eine Gewährung der Zulage für konkrete Einsatzzeiten, wenn der Begriff „Tätigkeiten“ benutzt wird (vgl. etwa § 7 Satz 1 und 2 BremEZulV, § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 EzulVO von Schleswig-Holstein).

50 Auch unter Berücksichtigung der Regelungssystematik sowie von Sinn und Zweck der Norm ergibt sich ein dahingehendes Normverständnis des § 12a Abs. 1 EZulV LSA, dass die Erschwerniszulage für Notfallsanitäter lediglich für die konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter zu gewähren ist. Denn die sachsen-anhaltinische Erschwerniszulagenverordnung regelt nach § 1 Satz 1 EZulV LSA die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienst- oder Anwärterbezügen. Nach Satz 2 der Regelung wird durch eine Erschwerniszulage ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. Eine Erschwernis liegt vor (vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentierung Landesbesoldungsgesetz, Stand: 1. November 2024, § 44 Rn. 1), wenn eine Dienstleistung beispielsweise eine zusätzliche Anspannung oder Anstrengung erfordert oder zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt (z. B. Schmutz, Geruch, Geräusche, Kälte, Hitze usw.). Für eine Gewährung der hier streitbefangenen Erschwerniszulage nur für die konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter spricht danach, dass im Fall der Erschwerniszulage für Notfallsanitäter die Erschwernis nur während der Einsatzzeiten als Notfallsanitäter und nicht während der gesamten Dienstschicht besteht.

51 Dafür, dass sich die streitbefangenen Ansprüche nach der Dauer der Erschwernis bemessen (vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., § 44 Rn. 1), spricht überdies der Verweis von § 12a Abs. 1 Satz 2 EZulV LSA auf § 9 Abs. 1 EZulV LSA. Danach wird die Zulage nach Stunden berechnet (Satz 1), sind die Zeiten für jeden Kalendertag zu ermitteln und ist das Ergebnis zu runden; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet (Satz 2). Insbesondere der Verweis auf die Rundungsregelung verdeutlicht, dass die sachsen-anhaltinische Erschwerniszulagenverordnung gerade nicht von einer tageweisen pauschalen Zahlung der hier streitbefangenen Erschwerniszulage für eine 12- oder 24-Stunden-Schicht ausgeht. Sie legt vielmehr eine Vergleichbarkeit mit der Zulage zur Abgeltung für Dienst zu ungünstigen Zeiten (vgl. §§ 3 und 4 EZulV LSA) nahe, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Tag und der jeweiligen Uhrzeit, an dem der Dienst geleistet wurde, gewährt wird. Soweit Beamte nach § 7 Abs. 1 EZulV LSA zudem eine Zulage für Tauchertätigkeiten erhalten, regelt Absatz 2 der Norm, dass Tauchertätigkeiten Übungen oder Arbeiten im Wasser 1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät, 2. mit Helm oder Tauchgerät sind und dass zu den Tauchertätigkeiten auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern) gehören; der Begriff „Tauchertätigkeiten“ bezieht sich mithin ebenfalls nicht auf die gesamte Dienstschicht.

52 Eine Heranziehung der rechtlichen Erwägungen zur Bewertung der Rufbereitschaftszeiten von Feuerwehrleuten als Arbeitszeit führt im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslegung nicht weiter. Denn die gesamte Dienstschicht eines Beamten ist unstreitig Arbeitszeit; maßgeblich ist vielmehr, ob die Erschwernis während der gesamten Dienstzeit besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Allein das Warten eines Beamten auf seine Heranziehung als Notfallsanitäter während einer Dienstschicht begründet keine Erschwernis, sondern erst seine tatsächliche Verwendung.

53 Wenngleich die Gewährung einer pauschalen Erschwerniszulage je 12- oder 24-Stunden-Dienstschicht durchaus mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden wäre, vermag die Kammer im Ergebnis der zuvor dargestellten Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die auf eine vom Verordnungsgeber dahingehend getroffene Entscheidung schließen lassen würden, dass die streitbefangene Erschwerniszulage pauschal unter Zugrundelegung von 2,50 Euro pro Stunde der gesamten als Notfallsanitäter absolvierten Dienstschicht zu ermitteln ist.

54 Soweit der Kläger hierzu schließlich – von der Beklagten nicht bestritten – vorträgt, die streitbefangene Erschwerniszulage werde in Halle und Magdeburg für die gesamte Zeit einer Dienstschicht als Notfallsanitäter gewährt, rechtfertigt auch dies keine andere rechtliche Würdigung. Aus einer etwaigen rechtswidrigen Gewährung der Erschwerniszulage für Notfallsanitäter durch andere Dienstherren vermag der Kläger nämlich schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil es keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

55 Hat die Zahlung der streitbefangenen Erschwerniszulage mithin nicht pauschal pro Dienstschicht, sondern unter Zugrundelegung von 2,50 Euro pro Stunde der konkreten Einsatzzeit als Notfallsanitäter zu erfolgen, hat die Beklagte die konkreten Einsatzzeiten des jeweiligen Beamten (hier: des Klägers) zu ermitteln, soweit dies in tatsächlicher Hinsicht (noch) möglich ist.

56 Insoweit stellt sich die von der Beklagten rückwirkend ab 1. August 2023 getroffene dienstliche Festlegung als rechtswidrig dar, wonach Notfallsanitäter ihre Einsätze zu erfassen und auf Grundlage dessen die Zulage nach § 12a EZulV LSA zu beantragen haben. Die Besoldung wird nach § 2 Abs. 1 LBesG LSA durch Gesetz geregelt. Der Kläger hat als Beamter nach § 3 Abs. 1 LBesG LSA Anspruch auf Besoldung, ohne dass er auf sie ganz oder teilweise verzichten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA). Die streitbefangene Erschwerniszulage ist Bestandteil der Besoldung eines Beamten und steht diesem für als Notfallsanitäter erbrachte Tätigkeiten von Gesetzes wegen zu. In Anbetracht dessen kann deren Zahlung nicht von der Einhaltung eines von der Beklagten statuierten gesonderten Antragserfordernisses abhängig gemacht werden. Da die Beklagte zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten verpflichtet ist und die konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter in den Abschlussberichten zu Einsätzen in der Notfallrettung dokumentiert sind, kann sie die Ermittlung der während einer Dienstschicht von einem Beamten für Tätigkeiten als Notfallsanitäter absolvierten Dienstzeiten ebenfalls nicht mit Erfolg unter Verweis auf dessen Mitwirkungsobliegenheiten auf diesen abwälzen. Auf der anderen Seite obliegt es dem Beamten wiederum, substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit der von der Beklagten ermittelten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter vorzubringen, soweit er diese nicht als zutreffend erachtet.

57 Da der Beklagten hier eine Ermittlung der in der Vergangenheit vom Kläger absolvierten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter unter Rückgriff auf ihr vorliegende Dienstpläne, Abschlussberichte zu Rettungseinsätzen sowie sonstige Erfassungen zu Tätigkeiten als Notfallsanitäter sowohl möglich als auch zumutbar ist, darf nicht auf die von ihr in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten durchschnittlichen Einsatzzeiten (vgl. hierzu die E-Mail des Amtsleiters Müller vom 21. August 2023 [Blatt 13 der Beiakte A] betreffend die Jahre 2020, 2021 und 2022) abgestellt werden. Denn die Beklagte ist an die gegebene Gesetzeslage gebunden und kann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a EZulV LSA aufgrund des unbedingten Gesetzesvorbehalts keine höhere, aber auch keine geringere Besoldung gewähren, als das Gesetz vorsieht (vgl. VG Halle, Urteil vom 6. Juli 2023 - 5 A 116/22 HAL -). Eine Berechnung der streitbefangenen Erschwerniszulage anhand durchschnittlicher Einsatzzeiten kann deshalb allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn eine Ermittlung der konkreten Einsatzzeiten des Beamten als Notfallsanitäter unmöglich ist, um einen der Rechtslage noch weniger entsprechenden Zustand zu vermeiden, der entstehen würde, weil eine dem Beamten zustehende Erschwerniszulage wegen fehlender Berechnungsgrundlagen nicht ausgezahlt werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall; eine Berechnung der konkreten Einsatzzeiten durch die Beklagte ist möglich.

58 Die für die Berechnung der streitbefangenen Erschwerniszulage erforderlichen konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter sind – legt man die in den Aufstellungen der Anlage 1 und 3 sowie in der Beiakte B erfassten Statusarten zugrunde – jeweils für den Zeitraum von der „Alarmierung“ (nicht „Abfahrt Wache“) bis „Fahrtende“ (nicht „Einsatzende“) einschließlich der Fehlalarme zu ermitteln. Denn während dieser Zeit besteht für den Notfallsanitäter der mit der Erschwernis verbundene Aufwand, auf dessen Abgeltung die streitbefangene Erschwerniszulage abzielt. Die mit der Tätigkeit als Notfallsanitäter verbundene zusätzliche Anspannung oder Anstrengung beginnt bereits ab dem Alarmierungszeitpunkt, nicht erst mit der Abfahrt von der Wache oder dem Eintreffen beim Patienten. Sie endet mit dem – bei Rückkehr zur Wache über die Statusmeldung erfassten – Fahrtende, nicht schon bei der Ankunft am Klinikum, andererseits aber auch nicht erst mit dem vom Einsatzleiter – ausweislich der Anlage 1 zuweilen erst mehrere Stunden nach dem Fahrtende – festgelegtem Einsatzende.

59 Bezüglich der zwischen den Beteiligten überdies streitigen rechtlichen Bewertung von Einsätzen als „First Responder“ ist eine differenzierende Betrachtungsweise geboten. Die im Rahmen solcher Einsätze konkret anfallenden Einsatzzeiten als Notfallsanitäter sind bei der Berechnung der Erschwerniszulage ebenfalls als solche zu berücksichtigen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass sich der Begriff „First Responder“ nach den Darlegungen der Beklagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, auf eine Festlegung bezieht, der zufolge auf einem Löschfahrzeug ein Mitarbeiter mindestens die Qualifikation zum Rettungssanitäter haben muss, um erweiterte erste Hilfe leisten zu können. Dies lässt darauf schließen, dass nicht per se jeder Einsatz als „First Responder“ auch die Verrichtung von Tätigkeiten als Notfallsanitäter umfasst, weshalb nicht ohne Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall tatsächlich als Notfallsanitäter absolvierten Dienstzeit pauschal ein jeder Einsatz als „First Responder“ als konkrete Einsatzzeit für die Erschwerniszulagenberechnung berücksichtigt werden kann. Vielmehr ist bei sog. „First Responder“-Einsätzen die konkret erbrachte Einsatzzeit als Notfallsanitäter zu ermitteln und auch nur für die Berechnung der Erschwerniszulagen zugrunde zu legen. Vorliegend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. September 2025 die folgenden konkreten Einsatzzeiten des Klägers als Notfallsanitäter während „First-Responder“-Einsätzen mitgeteilt, gegen die Richtigkeit deren Erfassung der Kläger keine Einwände geltend gemacht hat:

60 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Zeitraum | Einsatzzeit | gerundete Einsatzzeit | Höhe der Zulage in Euro | | März 2021 | 00:43:01 | 1 | 2,50 | | August 2021 | 00:17:58 | 0,5 | 1,25 | | Oktober 2021 | 00:40:34 | 1 | 2,50 | | 2021 gesamt | 1:41:33 | 2,5 | 6,25 | | April 2022 | 1:10:52 | 1,5 | 3,75 | | 13. Oktober 2022 | 00:41:33 | 1 | 2,50 | | 29. Oktober 2022 | 00:16:04 | 0,5 | 1,25 | | November 2022 | 00:25:32 | 0,5 | 1,25 | | 2022 gesamt | 2:34:01 | 3,5 | 8,75 | | Februar 2023 | 00:44:15 | 1 | 2,50 | | Oktober 2023 | 00:30:10 | 1 | 2,50 | | 2023 gesamt | 1:14:25 | 2 | 5,00 | | Januar 2024 | 00:41:34 | 1 | 2,50 | | März 2024 | 00:24:22 | 0,5 | 1,25 | | Juli 2024 | 00:14:37 | 0,5 | 1,25 | | Dezember 2024 | 00:38:21 | 1 | 2,50 | | 2024 gesamt | 1:58:54 | 3 | 7,50 |

61 2. Unter Zugrundelegung dessen vermag die Kammer im vorliegenden Verfahren lediglich ein Bestimmungsurteil entsprechend § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu erlassen. Nach dieser Regelung kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann, wenn die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Dies soll das Gericht von umfangreichen Berechnungen, welche die Behörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln in der Regel schneller und reibungsloser bewältigen können, entlasten (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 29) und den Streit der Beteiligten und die (Nicht-)Berücksichtigung bestimmter, für die Errechnung der zutreffenden Höhe der in Rede stehenden Geldleistungspflicht maßgeblicher tatsächlicher oder rechtlicher Umstände möglichst abschließend klären, so dass die Behörde die gerichtlichen Vorgaben nur noch in einem bloßen Rechenvorgang umsetzen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, juris Rn. 16; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 113 VwGO Rn. 55).

62 Zwar hat das Gericht aufgrund seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) grundsätzlich selbst – gegebenenfalls mit Hilfestellung der beklagten Behörde – zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein angefochtener Bescheid aufrechterhalten bleiben kann. Es darf der Behörde die Errechnung des zutreffenden Betrages nur dann überlassen, wenn die eigene Ermittlung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt und eine solche „Zurückverweisung“ der Sache an die Behörde unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten – namentlich deren Interesse an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung – zumutbar ist (vgl. Stuhlfauth, in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage 12/2025, § 113 VwGO Rn. 81, 106; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 113 VwGO Rn. 56).

63 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

64 Eine Verurteilung der Beklagten zu im Tenor des vorliegenden Urteils für die einzelnen streitbefangenen Zeiträume konkret ausgeworfenen Beträgen nebst Prozesszinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO) kommt hier nicht in Betracht, weil die Klage insoweit nicht schlüssig ist. Der Kläger hat von ihm konkret absolvierte Einsatzzeiten als Notfallsanitäter nicht dargelegt. Mithilfe der von der Beklagten übermittelten Einsatzzeiten lassen sich ebenfalls keine Beträge in einer bestimmten Höhe zu dem Kläger zustehenden weitergehenden Zulagenzahlungen ermitteln.

65 Die von der Beklagten mitgeteilten konkreten Einsatzzeiten des Klägers als Notfallsanitäter (vgl. insbesondere Beiakte B sowie Anlagen 1 und 3) beziehen sich auf den Zeitraum von der Abfahrt bis zum Einsatzende, mithin nicht auf den maßgeblichen Zeitraum von der Alarmierung bis zum Fahrtende. Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, der abweichende Zeitpunkt für den Beginn des Einsatzes ab der Abfahrt statt der Alarmierung wirke sich lediglich im Sekundenbereich aus, insbesondere da man nach dem Landesgutachten zur Optimierung der notärztlichen Versorgung in Sachsen-Anhalt von einer Ausrückzeit von 60 bis maximal 90 Sekunden im deutschsprachigen Raum ausgehe, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen darf die Beklagte – wie bereits ausgeführt – keine höhere, aber auch keine geringere Besoldung als die gesetzlich Vorgesehene gewähren, was ein Abstellen auf geschätzte Zeiten verbietet, soweit deren konkrete Höhe – wie hier – ermittelbar ist. Zum anderen weichen die Zeitpunkte „Alarmierung“ und „Abfahrt Wache“ ausweislich der in das Verfahren eingeführten Anlage 1 (vgl. etwa Alarmierung „02.01.2023 22:49“ und Abfahrt Wache „02.01.2023 22:52“, Alarmierung „04.01.2023 02:31“ und Abfahrt Wache „04.01.2023 02:35“ sowie Alarmierung „06.01.2023 22:54“ und Abfahrt Wache „06.01.2023 22:58“) häufiger mehr als maximal 90 Sekunden voneinander ab. Die Kammer, der mit Anlage 1 lediglich die konkreten Zeitpunkte der Alarmierung und des Fahrtendes für Einsätze aus dem Jahr 2023 vorliegen, kann auch nur mit nicht unerheblichem Aufwand für jeden einzelnen Kläger die in dem jeweiligen mehrjährigen streitbefangenen Zeitraum absolvierten konkreten Einsatzzeiten ermitteln und die Erschwerniszulage nach Maßgabe der unter 1. beschriebenen Vorgehensweise daraus berechnen. Der Beklagten, die mithilfe der ihr zur Verfügung stehenden EDV-Programme sowohl die für die Berechnung der Zulage erforderlichen konkreten Einsatzzeiten des Klägers in den streitbefangenen Zeiträumen als auch die für diese bereits an ihn geleisteten Zulagenzahlungen unproblematisch abzurufen vermag, ist eine Umsetzung der gerichtlichen Vorgaben zu den Modalitäten der Zulagenberechnung in einem bloßen Rechenvorgang hingegen unproblematisch möglich. In Anbetracht dessen ist nicht anzunehmen, dass das Gericht die erforderlichen Berechnungen in einem vertretbaren Zeitaufwand und weniger fehlerbehaftet vorzunehmen vermag als die Beklagte.

66 Hinzukommt, dass die von der Beklagten mitgeteilten konkreten Einsatzzeiten des Klägers als Notfallsanitäter für die Kammer nicht nachvollziehbar sind, soweit sie nicht mit der als Anlage 1 für 2023 übermittelten Übersicht zu Rettungseinsätzen in Einklang stehen. So geben die Übersichten der Beiakten B in Bezug auf den Kläger konkrete Einsatzzeiten als Notfallsanitäter etwa für den 2. Januar 2023 um 22:50:00 und 3. Januar 2023 um 00:08:00 an. In Anlage 1 sind diesbezügliche Einsätze hingegen mit anderen Zeitpunkten erfasst, etwa am 2. Januar 2023 mit einer Alarmierung um 22:49 Uhr und Abfahrt Wache um 22:52 Uhr sowie am 3. Januar 2023 mit einer Alarmierung um 00:07 Uhr und Abfahrt Wache um 00:11 Uhr. Auf der Grundlage dieser auch im Ergebnis der gerichtlichen Sachaufklärung nach wie vor weder schlüssigen noch nachvollziehbaren Daten ist der Kammer eine Berechnung der klägerischen Ansprüche auf Zahlung einer Erschwerniszulage für Notfallsanitäter für die streitbefangenen Zeiträume ab 20. Februar 2021 nicht möglich.

67 Wie zuvor dargestellt, hat die Beklagte die Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Erschwerniszulage für Notfallsanitäter anhand der von ihm in den streitbefangenen Zeiträumen absolvierten konkreten Einsatzzeiten als Notfallsanitäter vom Alarmierungszeitpunkt bis zum Fahrtende unter Berücksichtigung von Fehlalarmen sowie gegebenenfalls „First Responder“-Einsätzen vorzunehmen. Soweit der Kläger im vorliegenden Klageverfahren konkrete Zahlungsbeträge eingeklagt hat, vermag das Gericht die hierfür erforderliche Berechnung nicht selbst vorzunehmen, weil es im Rahmen der Ermittlung der dem Kläger zu zahlenden weitergehenden Zahlungsbeträge auf ernsthafte Schwierigkeiten im zuvor dargelegten Sinne stößt. Seine bislang erfolglos gebliebenen Versuche, die klägerischen Zahlungsansprüche betreffend die Erschwerniszulage nach § 12a EZulV LSA über den gesamten streitbefangenen Zeitraum konkret zu berechnen, offenbarten, dass die Durchführung solcher Berechnungen durch die Kammer das Potential birgt, deren Arbeitsfähigkeit für einen längerfristigen Zeitraum zu blockieren. Da das Gericht die erforderlichen Berechnungen weder schneller noch zuverlässiger als die Beklagte durchzuführen vermag, erscheint die „Zurückverweisung“ der Sache an die Behörde hierfür auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten, insbesondere deren Interesse an einer zeitnahen abschließenden gerichtlichen Entscheidung, zumutbar.

68 3. Darf das Gericht die Errechnung des zutreffenden Betrages dem Kläger zustehender Ansprüche auf weitergehende Zahlungen der Erschwerniszulage für Notfallsanitäter für die streitbefangenen Zeiträume in der vorliegenden Fallgestaltung mithin der Beklagten überlassen, steht dem Kläger insoweit auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Gemäß § 90 VwGO i. V. m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner zwar eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld – wie hier in Bezug auf den streitbefangenen Zeitraum nach Klageerhebung – erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die konkrete Höhe der Geldschuld steht indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels Berechenbarkeit nicht fest.

69 Ebenfalls nicht auszusprechen vermag die Kammer die vom Kläger überdies begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Erschwerniszulage jeweils am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt. Eine konkrete Rechtsgrundlage für dieses klägerische Begehren ist nicht ersichtlich. Zwar wird die Besoldung gemäß § 3 Abs. 4 LBesG LSA monatlich im Voraus gezahlt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist. Eine Zahlung der streitbefangenen Erschwerniszulage monatlich im Voraus ist jedoch nicht möglich, weil die Zahlung der Zulage deren vorherige Berechnung erfordert. Dies kann wiederum erst nach der Erfassung und Abrechnung der im jeweiligen Monat als Notfallsanitäter absolvierten konkreten Einsatzzeiten eines Beamten erfolgen. Die Beklagte ist zwar zur umgehenden Abrechnung und Auszahlung der streitbefangenen Erschwerniszulage verpflichtet, sobald sie hierzu nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen tatsächlich in der Lage ist. Allein daraus folgt indes kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zulage zu dem von ihm bestimmten Termin jeweils nachträglich am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt.

70 Zu einer Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. September 2023 sieht sich die Kammer bezüglich der in ihm erklärten Aufrechnung des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen den klägerischen Zahlungsanspruch ebenfalls nicht veranlasst. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2023 ist unter Zugrundelegung einer objektiven Betrachtungsweise dahingehend zu verstehen, dass mit ihm dem klägerischen Widerspruch insofern abgeholfen wurde, als die Beklagte rückwirkend auf einen Erstattungsanspruch verzichtet und an diesem nicht länger festgehalten hat. Dies brachte sie im Übrigen nicht nur im vorliegenden Klageverfahren klarstellend, sondern überdies im Widerspruchsbescheid hinreichend klar zum Ausdruck, wie anhand des in diesem tenorierten Auszahlungsbetrages erkennbar ist.

71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Satz 3 VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, und können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere (hier: die Beklagte) nur zu einem geringen Teil (hier: im Umfang von weniger als zehn Prozent unter Berücksichtigung des Zeitpunkts Alarmierung statt Abfahrt Wache, der Fehlalarme und einschlägigen First-Responder Einsätze sowie des Zeitpunkts Fahrtende statt Einsatzende) unterlegen ist.

72 Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

73 Beschluss

74 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.723,- Euro festgesetzt.

75 Gründe:

76 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Höhe der vom Kläger begehrten weitergehenden Zahlungen einer Erschwerniszulage als Notfallsanitäter. Die geltend gemachten Zinsansprüche sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).

77 Beschluss

78 Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

79 Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

80 Gründe:

81 Der in der Klageschrift gestellte Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg.

82 Der vom Kläger begehrten gerichtlichen Entscheidung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen ist (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), bedarf es vorliegend nicht, nachdem die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2023 entschieden hat, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen ist.

83 Die Gerichtsgebührenfreiheit der Entscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und dem Kostenverzeichnis in der Anlage. Da für einen Beschluss über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren die Erhebung einer Gerichtsgebühr nach dem Kostenverzeichnis nicht bestimmt ist, bleibt die Entscheidung insoweit gerichtsgebührenfrei. Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

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