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7 B 80/26 HAL•VG Halle (Saale) 7. Kammer, 2026-04-21, 7 B 80/26 HAL
7 B 80/26 HALVerwaltungsgericht / Chamber 721.04.2026
Bei der Abschiebungsandrohung gegenüber einer Mutter ist das Kindeswohl einer minderjährigen Tochter mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus wegen eigenem Asylverfahren zu beachten (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris).
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 7 B 80/26 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2026:0421.7B80.26HAL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bei der Abschiebungsandrohung gegenüber einer Mutter ist das Kindeswohl einer minderjährigen Tochter mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus wegen eigenem Asylverfahren zu beachten (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris).
Die aufschiebende Wirkung der Klage (7 A 81/26 HAL) gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
1 Der am 2. April 2026 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 A 81/26 HAL) gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2026 anzuordnen,
3 hat Erfolg.
4 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung hat von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung in den Libanon gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist angedroht hat. Die einwöchige Klage- und Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 AsylG wurde hier nach summarischer Prüfung gewahrt, weil der streitgegenständliche Bescheid der Antragstellerin nach ihren Angaben am 30. März 2026 zugestellt wurde, dieses Datum unter Berücksichtigung der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Versendung des Bescheides durch Einschreiben am 26. März 2026 nachvollziehbar erscheint, aus dem von der Antragsgegnerin als vollständig übersandten Verwaltungsvorgang kein Zustellungsnachweis und keine Anhaltspunkte für ein anderes Zustellungsdatum ersichtlich sind und die Antragstellerin am 2. April 2026 den hier betroffenen Eilantrag bei Gericht gestellt hat.
5 Der Antrag ist auch begründet. Im Ergebnis der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin.
6 Denn es bestehen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516.93 -, juris Rn. 93 und 99). Das ist vorliegend im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall.
7 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 34 AsylG verbundenen und mit einer Ausreisefrist von einer Woche verbundenen Abschiebungsandrohung.
8 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
9 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
10 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
11 2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
12 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der ... Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,
13 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und
14 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
15 Die vorgenannten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind hier nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu verneinen, weil der Abschiebung der Antragstellerin auf absehbare Zeit jedenfalls das Kindeswohl ihrer am 11. April 2011 geborenen minderjährigen Tochter C und die damit verbundenen familiären Bindungen entgegenstehen. Denn wie die Antragsgegnerin selbst in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides ausführt, ist unter anderem diese Tochter Bestandteil der Kernfamilie der Antragstellerin und verfügt derzeit über einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Denn sie besitzt eine Aufenthaltsgestattung aufgrund ihres noch laufenden Asylverfahrens. Dies war unter den Beteiligten in Anbetracht der diesbezüglichen Begründung des streitgegenständlichen Bescheides unstreitig.
16 Der Verlust des Umgangs mit ihrer Mutter als Mitglied ihrer Kernfamilie stellt für die minderjährige Tochter der Antragstellerin eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Kindeswohls dar, was der Abschiebung der Antragstellerin entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist allein der Umstand, dass die Aufenthaltsgestattung aufgrund des noch laufenden Asylverfahrens noch kein dauerhaftes Bleiberecht vermittelt, weder geeignet, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehende Rechtmäßigkeit deren Aufenthalts zu beeinträchtigen, noch die Beeinträchtigung des Kindeswohls der Tochter durch die Abschiebung der Antragstellerin auszuschließen.
17 Denn bei der Auslegung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, deren Umsetzung diese Neuregelung im nationalen Recht dient. Hiernach ist Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris). Diesen Anforderungen wird die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes erlassene Abschiebungsandrohung – bei der es sich um eine Rückkehrentscheidung [i. S. d.] Richtlinie 2008/115/EG handelt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 - juris) nicht ausreichend gerecht, weil der darin festgestellte rechtmäßige Aufenthalt der minderjährigen Tochter der Antragstellerin während deren Asylverfahrens nicht entscheidungserheblich berücksichtigt wird.
18 Nach der Rechtsprechung des EuGH (a. a. O.) ist hierbei zu beachten, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte – u. a. die in Art. 24 der Charta verankerten Grundrechte des Kindes – zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf. Den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 24 der EU-Grundrechte-Charta und des Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG genügt es voraussichtlich nicht, die Antragstellerin auf die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde zu verweisen. Aus Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta, wonach bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, ergibt sich als unmittelbar geltende unionsrechtliche Vorgabe, dass das Kindeswohl "in allen Stadien des Verfahrens" zu berücksichtigen ist (so ausdrücklich EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 - C-484/22 -, Rn. 24 m. w. N.). Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, die oben dargestellte und hier zu beachtende Beziehung der Antragstellerin zu ihrer minderjährigen Tochter im Rahmen der Abschiebungsandrohung zunächst und auf absehbare Zeit mindestens für die Dauer von deren Asylverfahren auszublenden und als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allein der Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde zuzuordnen.
19 Das Gericht konnte in Anbetracht dessen mangels Entscheidungserheblichkeit insbesondere offen lassen, ob der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides auch eine mangelnde Reisefähigkeit der Antragstellerin entgegensteht und das ärztliche Zeugnis der FÄ für Psychiatrie/Psychotherapie D vom 16. Februar 2026, mit dem bei der Antragstellerin eine mittelgradige bis schwere depressive Störung mit wiederkehrender Suizidalität (ICD-10 F 33.2) diagnostiziert, sowie eine nicht bestehende Reisefähigkeit und eine zu erwartende schwere depressive Krise mit akuter Suizidalität festgestellt wurde, eine qualifizierte ärztliche Unterlage i. S. d. § 60a Abs. 2 c AufenthG darstellt.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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