VG Halle (Saale) 7. Kammer, 2026-01-08, 7 B 361/25 HAL

7 B 361/25 HALVerwaltungsgericht / Chamber 708.01.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 7. Kammer — 7 B 361/25 HAL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-08

Aktenzeichen: 7 B 361/25 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2026:0108.7B361.25HAL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 3 S 1 Nr 5 GefHuG ST, § 80 Abs 5 VwGO, § 14 Abs 1 GefHuG ST

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers

2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Juni 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2025 in Bezug auf dessen Nr. 1 anzuordnen und in Bezug auf dessen Nr. 2 wiederherzustellen,

3 hat keinen Erfolg.

4 Hierbei ist sein vorläufiger Rechtsschutzantrag hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Juni 2025 (Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichtet, weil diese Regelung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Für die Gefährlichkeitsfeststellung folgt dies aus § 4 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA). In Bezug auf Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges) ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet hat (Ziffer 3 des Bescheides vom 16. Juni 2025).

5 Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

6 Bei der – wie hier hinsichtlich der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgten Gefährlichkeitsfeststellung des gehaltenen Hundes – kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ist einem Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder dessen Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

7 In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit des hier betroffenen Hundes keinen ernstlichen Zweifeln.

8 Bei der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde zu legen. Bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten ist indes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn nicht das materielle Recht ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 2/10 - juris). Dies ist hier der Fall, weil die erfolgte Einstufung eines Hundes als gefährlich als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 4 O 56/15 – juris).

9 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 4 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 HundeG LSA. Nach § 3 Abs. 1 HundeG LSA sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. § 3 Abs. 3 HundeG LSA enthält Regelbeispiele für im Einzelfall gefährliche Hunde. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG insbesondere solche, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt. Erhält die zuständige Behörde – hier gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA die Antragsgegnerin als zuständige Gemeinde – einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA fest, dass der Hund gefährlich ist.

10 Zunächst dringt der Antragsteller nicht mit seinem Vortrag durch, dass der Bescheid der Antragsgegnerin in formeller Hinsicht rechtswidrig ist. Insbesondere wurde die erforderliche Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA durchgeführt. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend geschehen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Mai 2025 Gelegenheit gegeben, sich zu dem Beißvorfall am 23. März 2025 zu äußern. Hierzu fand am 13. Mai 2025 ein Gespräch mit dem Antragsteller und Vertretern der Antragsgegnerin statt.

11 Der Bescheid leidet auch nicht an einem Begründungsmangel.

12 Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

13 Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Feststellung der Gefährlichkeit darauf gestützt, dass sie aufgrund einer Anzeige der Geschädigten davon Kenntnis erhalten habe, dass der Hund des Antragstellers (Australien Shepherd, Transpondernummer 2760981040179) und der seiner Mutter (Australien Shepherd, Transpondernummer 276098007239200) am 23. März 2025 in einem Beißvorfall verwickelt waren, bei dem der Hund der Geschädigten gebissen wurde. Durch den Vorfall sei der Hund der Geschädigten an der linken Körperseite und am linken Bein gebissen worden, sodass er tierärztlich versorgt werden musste. In der Begründung hat die Antragsgegnerin weder den Ort des Vorfalls, noch den Namen der Geschädigten oder den Inhalt der Anzeige der Geschädigten benannt.

14 Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides genügt vorliegend gerade noch den Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA. Auch wenn die Sachverhaltsdarstellung sehr verkürzt dargestellt wird, sind die wesentlichen tatsächlichen Gründe, nämlich der Beißvorfall am 23. März 2025, enthalten.

15 Der Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln.

16 Ein ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 HundeG LSA ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt. Es muss nicht schon feststehen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Feststellungen hierzu sind nach der Intention des Gesetzgebers erst in dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, dass auf Antrag des Hundehalters im Anschluss an eine behördliche Gefährlichkeitsfeststellung stattfindet (§ 5 Abs. 1 HundeG LSA), zu treffen. Auch wenn der Gesetzgeber ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 HundeG LSA andererseits Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 – juris und Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 M 754/12 – juris). Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch zukünftig möglicherweise als bissig erweisen wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 3 M 531/11 – juris). Hierfür trägt die zuständige Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Ihr kommt im Rahmen der Prüfung über die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes eine Ermittlungspflicht zu; sie hat den Sachverhalt aufzuklären und dabei den Vortrag der Beteiligten und des Anzeigeerstatters zu berücksichtigen. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 3 M 252/18 – juris).

17 Nach diesen Maßgaben lässt der von der darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin ermittelte Sachverhalt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Schluss zu, dass der vom Antragsteller gehaltene Hund als im Einzelfall gefährlicher Hund i.S.d. hier in Betracht kommenden § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA anzusehen ist.

18 Auf diese Norm lässt sich die Gefährlichkeitsfeststellung stützen, obgleich die Antragsgegnerin diese Norm nicht in dem streitgegenständlichen Bescheid genannt hat. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sich die Regelung aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 –, juris). Dabei liegt im „Austausch“ des gesetzlichen Regelbeispiels für die Annahme der Gefährlichkeit im Einzelfall keine Wesensänderung des Bescheides, weil der Regelungsgehalt der angefochtenen Verfügung nicht verändert wird, der Tenor der Verfügung, in dem die Gefährlichkeit der Hunde festgestellt wird, von dem Austausch unberührt bleibt, die Feststellung der Gefährlichkeit auf denselben Sachverhalt gestützt wird und der zuständigen Behörde auch kein Ermessen bei der Gefährlichkeitsfeststellung zusteht, so dass sich nicht die Frage stellt, ob die leitenden Ermessenserwägungen bei Heranziehung einer anderen rechtlichen Grundlage noch tragfähig sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 –, juris).

19 Es liegt nach summarischer Prüfung ein gemeinsamer Angriff im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA vor. Ein solcher ist bereits dann gegeben, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 -, juris). Verwickelt sind die Hunde in eine Konfrontation jedenfalls dann, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwaigen Bisshandlungen vollständig entzogen haben. Dieses Verständnis eines „gemeinsamen Angriffs“ wird gestützt durch den Umstand, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA gerade die „psychologische Unterstützung durch das Rudel“ besonders hervor hebt (vgl. auch Nr. 3.3.1.5 der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz, MBl. LSA. 2016, 210, S. 246). Ein dahingehendes Verständnis der Norm wird auch von der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA getragen. Denn dort wird als Ziel der Gesetzesänderung ausgeführt, es solle das Vollzugsdefizit aufgehoben werden, welches sich zuvor in Fällen ergeben habe, in denen ein Hundehalter mehrere Hunde hält oder führt und feststehe, dass einer oder einzelne Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 verwirklicht hat oder haben und es den Betroffenen oder Zeugen in diesen Fällen häufig nicht mehr möglich sei, aus einer Vielzahl von Hunden die Hunde wiederzuerkennen, die in einen Vorfall i.S.d. § 3 Abs. 3 verwickelt gewesen sind (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, LTDrucks. 6/4359 vom 9. September 2015, S. 20). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung trägt allein das dargestellte Verständnis dem Umstand Rechnung, dass Zeugen - gerade wenn sie selbst angegriffen werden - bei Beißvorfällen regelmäßig unter erheblichem psychischen Druck stehen und sich vorrangig darauf konzentrieren werden, die Gesundheit ihres Hundes bzw. die eigene Gesundheit zu schützen, nicht aber darauf, welcher Hund welchen Anteil an dem Gesamtgeschehen hatte. Dieses Normverständnis genügt auch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Eingriffsnormen. Denn gerade wenn mehrere Hunde im Rudel auftreten und sich ein Beißvorfall aus dem Rudel heraus ereignet, spricht unter Berücksichtigung tierpsychologischer Erkenntnisse einiges dafür, dass mehrere der in Betracht kommenden Hunde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen können (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20. März 2023 – 1 A 139/22 MD – juris).

20 Diese Voraussetzungen sind für den Hund des Antragstellers sowie den Hund seiner Mutter (Antragstellerin im Verfahren 7 B 362/25 HAL) erfüllt.

21 Die Zeugin Günther teilte der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 20. April 2025 mit, dass sie am 23. März 2025 gegen 7 Uhr morgens mit ihrem Hund an den Koppeln des Gestüts Prussendorf unterwegs gewesen ist. Hierbei sei sie von einem freilaufenden Hund angesprungen worden. Während sie diesen wegstieß und mit Tritten abwehrte, sei ein zweiter Hund gekommen, der sich in ihren Hund verbissen habe. Der erste Hund habe von ihr abgelassen und sich ebenfalls in ihren Hund verbissen. Als sie versucht habe, die fremden Hunde wegzuziehen, hätten diese nach ihr geschnappt. Die Hunde hätten weder Geschirr noch Halsband getragen, weswegen sie diese nicht wegziehen konnte. Hierbei habe sie mehrfach um Hilfe gerufen. Der Halter sei dazugekommen und habe seine Hunde von ihrem Hund weggerissen. Einer der Hunde habe dabei das Geschirr ihres Hundes noch im Maul gehabt. Das Halsband habe zerrissen im Gras gelegen. Sie habe ihrem Hund das kaputte Geschirr wieder angelegt und den Ort verlassen. Sie habe auf dem Heimweg die Polizei gerufen. Die von der Zeugin Günther verständigte Polizei nahm den Vorfall auf (TB Nummer: Vg / 128754 / 2025).

22 Soweit der Antragsteller die Erinnerung der Zeugin anzweifelt, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Umstand, dass die Zeugin den Vorfall erst am 20. April 2025 der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, ist bereits nicht geeignet, Zweifel an ihrem Erinnerungsvermögen zu wecken. Dem steht bereits das Schreiben der Zeugin Günther an den Antragsteller selbst vom 24. März 2025, die Meldung an ihre Versicherung vom 24. März 2025, sowie die Aussage gegenüber den Polizeibeamten am 23. März 2025 entgegen. Dort hat sie den Beißvorfall vom 23. März 2025 bereits geschildert. Diese Schilderung deckt sich im Wesentlichen auch mit dem Vortrag bei der Antragstellerin.

23 Einer der beiden Hunde hat auch gebissen.

24 Hierbei ist es nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA nicht entscheidend, ob es, wie von der Zeugin behauptet, zu mehreren Bissen gekommen ist. Jedenfalls kam es nachweislich zu einem Biss.

25 Soweit die Antragsgegnerin vorliegend die Auffassung vertritt, dass das Regelbeispiel des § 3 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA keinen Biss erfordere, folgt die Kammer dem nicht. Die Voraussetzungen der Norm sind nicht alternativ, sondern kumulativ zu verstehen. Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes nach dem Wortlaut der Norm erforderlich, dass die Hunde gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen und einer der Hunde einen Menschen oder Tier beißt. Diese Auslegung wird auch vom Gesetzgeber gestützt, weil dieser das Regelbeispiel des Nr. 5 für die Fälle eingeführt hat, in denen ein Hundehalter mehrere Hunde hält oder führt und feststeht, dass einer oder einzelne Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 verwirklicht hat bzw. haben, es aber den Betroffenen oder Zeugen in diesen Fällen häufig nicht mehr möglich sei, aus einer Vielzahl von Hunden die Hunde wiederzuerkennen, die in einen Vorfall i.S.d. § 3 Abs. 3 verwickelt gewesen sind (LTDrucks. 6/4359, S. 20). Auch nach Sinn und Zweck ist ein tatbestandlicher Erfolg im Sinne eines Bisses erforderlich. Das Regelbeispiel soll den Fall abbilden, dass der eingetretene Erfolg, nämlich der Biss, nicht einem konkreten Hund zugeordnet werden kann.

26 Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erstmals in Zweifel zieht, dass der Hund „Chico“ der Frau Günther am 23. März 2025 entweder vom Hund des Antragstellers oder von dem Hund seiner Mutter gebissen worden ist, kann die Kammer dem anhand der vorliegenden Beweismittel nicht folgen. Zwar hat die Antragsgegnerin den Namen der Geschädigten und ihres Hundes im streitgegenständlichen Bescheid nicht genannt, doch ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass es sich bei dem Vorfall an 23. März 2025 um die Zeugin Günther und ihren Hund „Chico“ handelt. Dass es zu einem Biss durch einen der beiden Hunde kam, ergibt sich aufgrund der Aussage der Zeugin Günther und der von ihr vorgelegten Tierarztrechnung der Tierarztpraxis BW.sdorf, Tierarzt Tim Kunath, vom 23. März 2025. Auf den im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotografien des Hundes „Chico“ der Zeugin Günther ist die vom Tierarzt Tim Kunath am 23. März 2025 diagnostizierte Verletzung (Bissverletzung linke HGM Regio tarsi) deutlich zu erkennen.

27 Bei dem Biss handelt es sich auch nicht um eine nur geringfügige Verletzung im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA.

28 Die Feststellung der Bissigkeit erfordert lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 - juris). Soweit hierdurch eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht worden sein muss, sind keine überspannten Anforderungen an das Ausmaß der Verletzung zu stellen. Fleischwunden, innere Verletzungen oder Verletzungen des Bewegungsapparates sind nicht erforderlich (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2017, a.a.O.). Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen. Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - juris).

29 Es ist nach den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen davon auszugehen, dass eine hinreichende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Hundes „Chico“ vorgelegen hat, die Geringfügigkeitsschwelle also überschritten war.

30 Die Bisswunde des Hundes „Chico“ der Zeugin Günther ist ausweislich der tierärztlichen Rechnung Tierarztpraxis BW.sdorf, Tierarzt Tim Kunath, vom 23. März 2025 mit Rebohexan (Wundspülmittel) gesäubert worden und zudem wurden ihm 3 Tabletten Metacam (Schmerzmittel) verabreicht. Der Tierarztrechnung der Tierarztpraxis Niels Gutschmidt vom 24. März 2025 ist zu entnehmen, dass die Bissverletzung gereinigt und rasiert wurde. Des Weiteren wurde dem Hund „Chico“ Cylanic (Orales Antibiotikum für Hunde und Katzen) verschrieben.

31 Den Feststellungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller auch nicht wirksam entgegengetreten. Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren erschöpft sich in Unterstellungen und Schuldzuweisungen an die Zeugin Günther und Relativierung der eigenen Verantwortung für die beiden Hunde.

32 Der Antragsteller hat bei dem Anhörungstermin am 13. Mai 2025 bei der Antragsgegnerin eingeräumt, dass sein Hund und der Hund seiner Mutter von seinem Grundstück ausgerissen seien, als er versucht habe, sie anzuleinen. Er selbst habe den eigentlichen Tathergang nicht wahrgenommen, sondern sei erst später hinzugekommen. Er sei den Hunden in Richtung der Pferdekoppel gefolgt und kam in das Hundegerangel hinzu. Dort habe er seinen Hund und den Hund seiner Mutter vom Hund der Zeugin Günther fortgerissen. Er räumte in seinem Widerspruch ein, dass es eine Auseinandersetzung unter den Hunden gegeben hat und diese sich gebissen haben, was er für ein nicht untypisches Verhalten bei Hunden halte.

33 Soweit der Antragsteller nunmehr erstmalig im schriftlichen Verfahren vorträgt, dass der Hund der Zeugin Günther die beiden Hunde auf dem Grundstück des Antragstellers angebellt habe, ist das bereits widersprüchlich zu seinen vorherigen Aussagen, wonach er das konkrete Tatgeschehen nicht mitbekommen haben will und erst später dazu kam. Auch, dass ein Biss des Hundes nunmehr bestritten wird, ist widersprüchlich zu den Ausführungen seines Widerspruchsschreibens, in denen er selbst noch von einem Biss ausgegangen ist. Es erscheint auch lebensfremd, wenn der Antragsteller die Tierarztkosten der Behandlung des Hundes der Zeugin Günter über seine Versicherung regulieren lässt, wenn es zu keinem Biss gekommen sein soll. Denn die Zeugin Günther hat den Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2025 in Kenntnis gesetzt, dass ihr Hund bei dem Beißvorfall am 23. März 2025 mehrere Bisswunden erlitten habe. Hierbei schilderte sie den Ablauf des Beißvorfalls und bat um Übernahme der angefallenen und künftigen Tierarztkosten.

34 Der Vortrag des Antragstellers, dass die Zeugin Günther eine Mitverantwortung trage, weil sie mit ihrem (angeleinten) Hund am Grundstück des Antragstellers vorbeigelaufen sei, überzeugt das Gericht nicht. Hierbei ist für die Kammer offensichtlich, dass der Antragsteller durch die bewusste Täter-Opfer-Umkehr seine eigene Verantwortung relativieren möchte. Nicht die Zeugin Günther hat mit ihrem Verhalten die Ursache für den Angriff der beiden Hunde gesetzt, sondern der Antragsteller selbst, in dem er keine Vorsorge getroffen hat, dass die Hunde auf dem Grundstück verbleiben.

35 Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides.

36 Bestehen nach der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers, ist auch die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass der Hund des Antragstellers bis zu einer Beantragung einer Haltererlaubnis außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich, an der Leine und mit einem Maulkorb versehen geführt werden darf, nicht zu erinnern. Gemäß § 5 Abs. 2 HundeG LSA gelten die vorgenannten Einschränkungen kraft Gesetzes für die Dauer des Verfahrens über einen Antrag des Hundehalters auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA. Die Anforderungen, die an den Halter eines gefährlichen Hundes gestellt werden, der bereits einen Antrag auf eine Haltererlaubnis gestellt hat, müssen erst recht für einen Halter gelten, der einen solchen Antrag noch nicht gestellt hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 – juris). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine dies bestimmende behördliche Anordnung ist - worauf auch die Antragsgegnerin in der Begründung ihres Bescheides zutreffend abgestellt hat - § 14 Abs. 1 HundeG LSA i.V.m. § 13 SOG LSA.

37 Sollte der Antragsteller bereits eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bei der zuständigen Behörde beantragt haben, fehlt ihm insoweit das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung dieser Verfügung, weil sich der Verwaltungsakt insoweit aufgrund des Eintritts der Bedingung erledigt hat und an die Stelle die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 HundeG LSA getreten ist. Danach gilt nach Beantragung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 HundeG LSA) gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 HundeG LSA das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 bis zur Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Behörde als erlaubt. Der Hund darf außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt werden; der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

39 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer legt für die Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde, der aufgrund des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.

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