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4 A 276/23 HAL•VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2025-10-30, 4 A 276/23 HAL
4 A 276/23 HALVerwaltungsgericht / 4. Kammer30.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 4 A 276/23 HAL
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 26. Juli 2023 wird hinsichtlich Ziffer 7. aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten betreffend die Stilllegung einer Anlage zur Lagerung von Abfällen einschließlich der Entsorgung der Abfälle.
2 Er betrieb nach seinen Angaben (im Verfahren 4 B 129/23 HAL) ab dem Jahr 1990 unter der Anschrift F... Nr. 37c bzw. ab dem Jahr 1996 Nr. 33/34 in M... einen Kraftfahrzeugmeisterbetrieb. Das Gewerbe habe er im Jahr 2005 aufgegeben. Ab diesem Zeitpunkt sei es von Personen genutzt worden, die sich um die Instandhaltung des Grundstücks gekümmert und die darauf gelagerten ca. 80 Fahrzeuge betreut hätten. Im Jahr 2015 habe er begonnen, aufzuräumen und den Start eines neuen Gewerbes vorzubereiten. Das betroffene Gelände umfasst die Flurstücke 22/3, 22/4, 22/5, 20/6, 234, 235, 236, 237 und 437 der Flur 3 und die Flurstücke 69/3, 71 und 239 der Flur 4, jeweils in der Gemarkung Mansfeld. Straßennah ist es mit Gebäuden bebaut, in denen Wohnungen, eine Spielhalle und die bis zum Jahr 2005 vom Kläger betriebene KfZ-Werkstatt untergebracht sind.
3 Mit Bauantrag vom 20. November 2018 beantragte der Kläger bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer „Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge“ auf dem bislang unbebauten Flurstück 237. Es ist ein zweigeschossiges Gebäude geplant, in dem im Erdgeschoss eine Werkstatt und eine Lackiererei und im Obergeschoss Büro-, Sozial- und Lagerräume vorgesehen sind. Mit Bescheid vom 04. Februar 2021 erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entsorgung sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Abfälle und des Nachweises der Entsorgung gegenüber der unteren Abfallbehörde des Beklagten durch Vorlage entsprechender Nachweisdokumente (Liefer-, Begleitscheine, Bildmaterial etc.). Die Genehmigung entfalte erst Rechtswirkungen, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde in Absprache mit der unteren Abfallbehörde die Nachweisdokumente anerkannt und schriftlich bestätigt habe. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass sich auf dem Flurstück 237 und darüber hinaus eine Vielzahl von Altfahrzeugen befände, bei denen es sich um Abfall handele, der ordnungsgemäß entsorgt werden müsse.
4 Die Baugenehmigung wurde dem Kläger erst nach Eingang der dafür anfallenden Kosten mit Schreiben vom 16. Mai 2023 bekanntgegeben.
5 Den Bauantrag des Klägers vom 26. September 2018, mit dem dieser eine Baugenehmigung für die Errichtung von Stellflächen für PKW auf dem Flurstück 20/6, die zum wiederkehrenden vorübergehenden Abstellen (zur Instandsetzung, zur Reparatur, zur Restaurierung) von wieder in den Verkehr zu bringenden Kraftfahrzeugen sowie als Ausstellungsfläche für zum Kauf angebotene Fahrzeuge vorgesehen sei, lehnte die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 17. Mai 2019 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2025 zurück. Über die insoweit vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (2 A 530/25 HAL) ist noch nicht entschieden.
6 Bereits im November 2017 führte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd im Beisein des Beklagten eine Durchsuchung der streitgegenständlichen Grundstücke durch, wonach nach den Feststellungen des Beklagten ca. 140 abgestellte Altautos vorgefunden wurden. In der Folge verurteilte das Amtsgericht Eisleben den Kläger wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in Tateinheit mit fahrlässiger Bodenverunreinigung in 11 tateinheitlichen Fällen.
7 Seine Anordnung zur Entsorgung der Altfahrzeuge vom 29. Juni 2018 hob der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 wieder auf.
8 Am 16. November 2021 führte die untere Abfallbehörde des Beklagten erneut eine Ortsbesichtigung auf dem Gelände F... 34 in M... durch und stellte dabei fest, dass insgesamt 162 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen abgestellt worden seien. 53 Fahrzeuge könnten nach Ansicht der unteren Abfallbehörde wieder zugelassen werden und unterlägen daher nicht dem Abfallrecht. 103 Fahrzeuge seien als Altfahrzeuge einzustufen, bei sechs Fahrzeugen sei unklar, ob diese noch fahrbereit seien. In 67 Altfahrzeugen seien Betriebsmittel festgestellt worden, weshalb es sich bei diesen um gefährlichen Abfall handele. Bei den anderen 36 Altfahrzeugen habe nicht ermittelt werden können, ob noch Betriebsmittel vorhanden seien, da diese Fahrzeuge verschlossen gewesen seien und keine Fahrzeugschlüssel zur Verfügung gestanden hätten.
9 Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2022 zum beabsichtigten Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsverfügung an. Er führte aus, nach den Feststellungen der unteren Abfallbehörde befänden sich auf dem vom Kläger genutzten Gelände Friedensallee 34 eine Vielzahl von als Abfall einzustufenden Altfahrzeugen. Anhand der erstellten Lichtbilder sei auch zu erkennen, dass eine Zerlegung von Fahrzeugen stattgefunden habe. So lagerten im Freien große Mengen an Autoreifen sowie abgebaute Stoßstangen und Motoren etc. Aufgrund des Zustands der Fahrzeuge wie u.a. äußerlich erkennbare Durchrostungs- oder Unfallschäden, nicht intakte Bereifung, Moosbildung im und an den Fahrzeugen werde darauf geschlossen, dass diese schon längere Zeit nicht mehr bewegt worden seien und länger als ein Jahr auf den Grundstücken ständen. Die Fahrzeuge seien in keinem guten Zustand und teilweise sehr beschädigt, lagerten ungeschützt unter freiem Himmel, größtenteils auf der grünen Wiese. Unter einige Fahrzeuge seien behelfsmäßig Holzkonstruktionen mit Folie gelegt worden. Diese seien nach Art und Größe nicht geeignet, die aus den Fahrzeugen austretenden gefährlichen Flüssigkeiten in vollem Umfang aufzufangen. Aufgrund des Zustands der Fahrzeuge könne von einer unmittelbaren Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach den Ziffern 8.12.1.1, 8.12.2, 8.14.3.1 und 8.14.3.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV betrieben werde, für die keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliege. Daher sei beabsichtigt, die Anlage stillzulegen und die Beseitigung der Altfahrzeuge und der ausgebauten Abfälle anzuordnen. Dem Schreiben fügte er die Liste der 109 Fahrzeuge bei, die (ggf.) als Altfahrzeuge einzuordnen seien.
10 Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, mit Blick auf die Vorgeschichte komme eine Stilllegung nicht in Betracht. Es sei dem Kläger aber angeraten worden, vorsorglich einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zu stellen.
11 Daraufhin wies der Beklagte mit Schreiben vom 11. August 2022 darauf hin, dass der Bauantrag des Klägers für eine Nutzungsänderung einer Brachlandfläche in Stellflächen mit Bescheid vom 17. Mai 2019 abgelehnt worden sei, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der Bauantrag betreffe Flächen, auf denen der illegale immissionsschutzrechtliche Anlagenbetrieb festgestellt worden sei. Daher sei auch ein solcher aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Zudem liege die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge vom 04. Februar 2021 zur Abholung nach Einzahlung der Verwaltungsgebühren bereit. Da dies bisher nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass kein Interesse an der Umsetzung des Vorhabens bestehe.
12 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass weiter Interesse an der Umsetzung des Vorhabens bestehe. Dass die Baugenehmigung vom 04. Februar 2021 noch nicht abgeholt worden sei, beruhe darauf, dass die Baugenehmigung für die Stellflächen noch nicht erteilt worden sei. Das eine Vorhaben mache aber ohne das andere wenig Sinn. In der Sache werde die Auffassung zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht geteilt. Es liege insbesondere kein Außenbereich im Innenbereich vor. Seit Beginn der 1990er Jahre betreibe der Kläger auf Teilen des Flurstücks 20/6 einen Gewerbebetrieb, bei dem u.a. Altfahrzeuge wiederhergestellt bzw. repariert würden. Es würden seit langer Zeit Fahrzeuge auf einer Fläche auf dem Grundstück abgestellt, wozu Anfang der 1990er Jahre ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt und das ursprünglich abschüssige Gelände terrassiert worden sei. Nach den vorliegenden Informationen sei dem Antrag damals entsprochen worden, es sei lediglich zu Problemen bei der Umsetzung gekommen, die der Kläger nicht zu vertreten habe.
13 Am 09. November 2022 führte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd erneut eine Durchsuchung der streitgegenständlichen Grundstücke durch und übersandte der unteren Abfallbehörde des Beklagten eine Liste der vorgefundenen Fahrzeuge sowie Dateien sichergestellter Asservate (Fahrzeugunterlagen). In Auswertung der Daten stellte die untere Abfallbehörde des Beklagten in der Hausmitteilung an die untere Immissionsschutzbehörde vom 24. März 2023 fest, dass sich am 09. November 2022 (von den ursprünglich 162 Fahrzeugen) noch 136 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen auf dem streitgegenständlichen Gelände befunden hätten, von denen 109 Fahrzeuge als Altfahrzeuge einzuordnen seien. Bei 86 Fahrzeugen seien noch Betriebsmittel festgestellt worden. Drei der Fahrzeuge seien noch zugelassen, jedoch optisch in einem solch schlechten Zustand, dass sie ebenfalls als Altfahrzeuge einzustufen seien. Es seien im Vergleich zur Liste vom 16. November 2021 zudem weitere 66 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen hinzugekommen, jedoch könne eine abfallrechtliche Einstufung dieser Fahrzeuge wegen der unzureichenden Dokumentation nicht erfolgen. Nach dem Bildmaterial der Polizei lagerten zudem weitere Abfälle auf dem Grundstück, es handele sich um ca. 800 Altreifen mit/ohne Felge, Fahrzeugteile (z.B. Scheiben, ausgebaute Motoren, Stoßstangen), PKW-Felgen, Sperrmüll.
14 Mit Bescheid vom 27. März 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 03. April 2023, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger folgende immissionsschutzrechtliche Anordnung:
15 „1. Die Annahme, Lagerung und Behandlung von Abfällen, wie Altfahrzeuge und der demontierten Autoteile aus den Fahrzeugen, wie z.B. Autoreifen, Stoßstangen, Auspuffe, Motoren und Betriebsmittel, wird ihrem Mandanten ab Zustellung dieser Verfügung untersagt.
16 2. Ab der 16. Kalenderwoche des Jahres 2023 sind von ihrem Mandanten wöchentlich mindestens 10 der vorhandenen Altfahrzeuge zu entsorgen. Dabei sind zunächst die Altfahrzeuge zu entsorgen, die auf den unbefestigten Grundstücksflächen, Gemarkung Mansfeld, Flur 3, Flurstück 20/6 und Flur 4, Flurstück 69/3 stehen. Anschließend sind die Altfahrzeuge auf den befestigten Grundstücksflächen Gemarkung Mansfeld, Flur 3, Flurstücke 22/3, 22/4, 22/5, 234, 235, 236, 237, 437, und Flur 4, Flurstücke 69/3, 71 und 239 zu entsorgen.
17 Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Altfahrzeuge ist dem Landkreis M... durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises des zugelassenen Autoverwerters jeweils nach der wöchentlichen Entsorgung der Altfahrzeuge bis Montag der darauffolgenden Woche per E-Mail: u....de nachzuweisen.
18 3. Alle restlichen auf den unter 2. erwähnten Grundstücken lagernden Abfälle, wie z.B. Altreifen, gebrauchte Autofelgen, ausgebaute Autoteile und Betriebsmittel sind bis zum 30. Juni 2023 zu entsorgen.
19 Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser restlichen Abfälle ist dem Landkreis Mansfeld-Südharz durch Vorlage von Entsorgungsnachweisen bis zum 14. Juli 2023 nachzuweisen.
20 4. Hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 2 dieser Anordnung an.
21 5. Für den Fall, dass Ihr Mandant dem Anordnungspunkt in Bezug auf die Annahme und Behandlung von Abfällen nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro angedroht.
22 6. Sollte ihr Mandant dem Anordnungspunkt 2, 1. Absatz nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wird ihm die Ersatzvornahme angedroht. Der Landkreis Mansfeld-Südharz wird dann einen Dritten zu Lasten Ihres Mandanten mit der Beräumung der Altfahrzeuge beauftragen. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme belaufen sich auf ca. 200 Euro je Altfahrzeug.
23 Für den Fall, dass Ihr Mandant dem Anordnungspunkt 2, 2. Absatz nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht.
24 7. Sollte Ihr Mandant dem Anordnungspunkt 3, 1. Absatz nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wird die Ersatzvornahme angedroht. Der Landkreis Mansfeld-Südharz wird dann einen Dritten zu Lasten Ihres Mandanten mit der Beräumung der restlichen Abfälle beauftragen. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme werden auf 10.000 Euro geschätzt.
25 Für den Fall, dass Ihr Mandant dem Anordnungspunkt 3, 2. Absatz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht.
26 8. Die Kosten des Verfahrens hat Ihr Mandant zu tragen. Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.“
27 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Annahmestopp, das Behandlungsverbot und die Beräumungs- und Entsorgungsanordnung beruhten auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt, weil der Kläger eine nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.12.1.1, 8.12.2, 8.14.3.1 und 8.14.3.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage betreibe. Denn bei der Kontrolle durch die untere Abfallbehörde am 16. November 2021 und der polizeilichen Durchsuchung am 09. November 2022 der streitgegenständlichen Grundstücke seien diverse gelagerte Fahrzeuge festgestellt worden, von denen die in der Anlage zum Bescheid benannten 109 Fahrzeuge als Altfahrzeuge und damit als Abfall einzustufen seien. Angesichts des Zustands der Fahrzeuge, wie äußerlich erkennbare Durchrostungs- oder Unfallschäden, nicht intakte Bereifung, Moosbildungen im und an den Fahrzeugen, und anhand der Auswertung von Luftbildern seit dem Jahr 2006 werde darauf geschlossen, dass die Fahrzeuge schon seit längerer Zeit nicht mehr bewegt worden seien und länger als ein Jahr auf den Flurstücken stehen. Drei Fahrzeuge seien zwar noch zugelassen, jedoch optisch in einem so schlechten Zustand, dass sie ebenfalls als Altfahrzeuge einzuordnen seien. Bei 86 Fahrzeuge habe noch das Vorhandensein von Betriebsmitteln festgestellt werden können. Diese unterfielen daher der Abfallschlüsselnummer (ASN) 160104* AVV und seien als gefährliche Abfälle im Sinne des § 48 KrWG anzusehen. Die übrigen 23 Fahrzeuge unterfielen als nicht gefährliche Abfälle der ASN 160106 AVV. Ausgehend von einem minimalen Gewicht eines PKW von einer Tonne lagerten auf den Grundstücken daher 86 t gefährliche Abfälle und 23 t nicht gefährliche Abfälle. Die Kontrolle am 16. November 2021 habe zudem ergeben, dass auch eine Zerlegung der Fahrzeuge stattgefunden habe, was man vor allem an den Autoreifen und -felgen, die in großen Mengen im Freien lagerten, sowie an den demontierten Stoßstangen und Motoren erkenne. Auch ausweislich des Bildmaterials der Polizei vom 09. November 2022 lagerten auf den Grundstücken ca. 800 Altreifen mit/ohne Felge, Fahrzeugteile (z.B. Scheiben, ausgebaute Motoren, Stoßstangen), PKW-Felgen, Sperrmüll.
28 Lägen sonach die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor, schreibe die Bestimmung im Regelfall die Stilllegung der ungenehmigt betriebenen Anlage vor und lasse nur in atypischen Ausnahmefällen eine behördliche Prüfung zu, ob von der Stilllegungsverfügung als einem unverhältnismäßigen Mittel abgesehen werden könne. Das setze aber voraus, dass die Anlage materiell vor allem den immissionsschutz- bzw. abfallrechtlichen Anforderungen entspreche und lediglich formell illegal betrieben werde. Daran bestehende Zweifel gingen zu Lasten des Betreibers. Der Kläger führe bereits kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, weshalb offen sei, ob die Anlage nachträglich genehmigungsfähig sei. Davon abgesehen sei bereits in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Nutzung des Flurstücks 20/6 für PKW-Stellflächen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Nutzung verneint und der Bauantrag des Klägers abgelehnt worden. Auch wenn über den dagegen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden sei, ergebe sich aus der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auch die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage.
29 Es seien zunächst die auf den unbefestigten Flächen gelagerten Altfahrzeuge zu entsorgen, um der Gefahr des Austretens und Versickerns wassergefährdender Flüssigkeiten und des Ausspülens von Schadstoffen durch Niederschläge zu begegnen. Sodann seien die restlichen Altfahrzeuge zu entsorgen. Die Aufforderung, mindestens 10 Altfahrzeuge je Woche zu entsorgen, sei umsetzbar, da in unmittelbarer Nähe verschiedene Autoverwertungsunternehmen ansässig seien und die Möglichkeit bestehe, mehrere Fahrzeuge je Tag abtransportieren und entsorgen zu lassen. Die ausgebauten Fahrzeugteile und Altreifen und Felgen seien bis zum 30. Juni 2023 zu entsorgen.
30 Die Verpflichtung zur Vorlage der Entsorgungsnachweise beruhe auf § 62 KrWG. Sie sei erforderlich, um die sich aus § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV ergebende Verpflichtung sicherzustellen. Zudem (soweit es Punkt 3 Absatz 2 betreffe) diene sie der Durchführung des KrWG, da ohne den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung die Gefahr bestünde, dass Abfälle entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.
31 Die Zwangsmittelandrohungen beruhten § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55, 56 und 59 SOG LSA.
32 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, bei der durch die Polizei durchgeführten Durchsuchung am 09. November 2022 sei es zu vorsätzlichen Sachbeschädigungen gekommen, in dem Fensterscheiben der PKW eingeschlagen und PKW-Türen und Motorhauben aufgehebelt worden seien. Es sei lediglich bei den Fahrzeugen Nr. 1, Nr. 53 und Nr. 60 Austritt von Flüssigkeiten feststellbar gewesen. In diesen Fällen habe er sofort geeignete Maßnahmen ergriffen. Bei den aufgelisteten 109 Fahrzeugen handele es sich auch nicht um Abfall, sondern um Wirtschaftsgüter. Mittlerweile sei zudem die Baugenehmigung zum Neubau einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge in Kraft gesetzt worden.
33 Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 (4 B 129/23 HAL) lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbaren Regelungen des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2023 (Ziffern 1.,2.,5.,6.) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 (2 M 81/23) zurück.
34 Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich der sofort vollziehbaren Regelungen des Bescheids bezog es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Kammer im vorgenannten Beschluss. Die Forderung der Entsorgungsnachweise in Ziffern 2. und 3. des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2023 stützte es auf § 50 Abs. 1 KrWG und § 51 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NachwV und führte aus, die geforderte Nachweisführung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Die Zwangsmittelandrohungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden.
35 Der Kläger hat am 04. September 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, unter der streitgegenständlichen Anschrift sei seit Anfang der 1990er Jahre das Autohaus Mansfeld D. (AMS) mit angegliederter Reparaturwerkstatt ansässig, dass er betreibe. Inhaber dieses Geschäftsbetriebs sei ebenfalls seine Mutter. Das Flurstück 20/6 habe seine Mutter im Jahr 1992 erworben, für die bestehende Grünfläche sei damals eine Nutzungsänderung beantragt und genehmigt worden, woraufhin das unebene Gelände in Terrassen angelegt und mit Schotter und teilweise mit Verbundsteinpflaster befestigt worden sei. Es habe fortan als Lagerfläche für Kraftfahrzeuge und als Parkplatz gedient. Nachdem es erstmals im Jahr 2017 zu Problemen mit den Ordnungsbehörden gekommen und er im Jahr 2018 wegen fahrlässigen Umgangs mit Abfällen und fahrlässiger Bodenverunreinigung verurteilt worden sei, sei es am 09. November 2022 zu einer groß angelegten Durchsuchungsmaßnahme der Polizei gekommen. Dabei habe es vorsätzliche Sachbeschädigungen gegeben, in dem Fensterscheiben der PKW eingeschlagen sowie PKW-Türen und Motorhauben aufgehebelt worden seien.
36 Er betreibe keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung von Abfällen, da es sich bei den auf den Grundstücken abgestellten Fahrzeugen nicht um „Altfahrzeuge“ handele, die als Abfall einzustufen seien. Es befänden sich unter den Fahrzeugen auch seltene Oldtimer und Youngtimer, so z.B. ein Opel GT, ein VW-Golf 1 Cabriolet, ein BMW 2800 Cs, ein Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSi (Nr. 104, 105, 102, 61 und 72 der dem Bescheid beigefügten PKW-Liste), die selbst bei der Zustandsnote „mangelhaft“ noch einen beträchtlichen Wert darstellten und daher als Wirtschaftsgut und nicht als Abfall einzustufen seien. Soweit der Beklagte drei Fahrzeuge mit Zulassung als Abfall eingeordnet habe, sei dies überhaupt nicht verständlich, da diese aufgrund der Zulassung noch ihre Zweckbestimmung erfüllten. Darüber hinaus gebe es Fahrzeuge, die problemlos und ohne größeren Aufwand wieder zugelassen werden könnten. Beispielsweise habe der Citroen Saxo (Nr. 4 der PKW-Liste) am 21. November 2023 eine Zulassung erhalten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei eine Liste vorgelegt worden, in der für jedes Fahrzeug der Ankaufpreis, der erforderliche Investitionsaufwand und der zu erwartende Verkaufserlös ausgewiesen sei. Aktuell (am 04. Dezember 2023) seien nur noch 33 der gelisteten Fahrzeuge auf dem Gelände; zudem seien schon über 400 Reifen und diverse Teile abtransportiert worden. Selbst wenn es sich bei den noch vorhandenen Fahrzeugen um Abfall handeln würde, würde es nun an den Voraussetzungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Nr. 8.12.1.1 Anhang 1 4. BImSchV fehlen.
37 Soweit der Beklagte einen Entsorgungsnachweis durch einen zugelassenen Autoverwerter fordere, sei dies unverhältnismäßig und willkürlich. Der Zweck der Beräumung des Grundstücks erfordere keinen Nachwies über die Verschrottung des Fahrzeugs. Als Autohändler und Eigentümer seltener Oldtimer und Youngtimer habe er Anspruch auf Schutz seines Eigentums und den Fortbestand seines Gewerbebetriebs. Schließlich habe er zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für eine Werkstatt zur Oldtimerrestauration erhalten, was die Ernsthaftigkeit belege, das geplante Vorhaben umzusetzen.
38 Der Kläger beantragt,
39 den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 26. Juli 2023 aufzuheben.
40 Der Beklagte beantragt,
41 die Klage abzuweisen.
42 Zur Begründung gibt er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid sowie den Inhalt der zwischen den Beteiligten ergangenen gerichtlichen Eilentscheidungen wieder. Hinsichtlich der in der PKW-Liste angegebenen Fahrzeuge mit Zulassung führt er aus, der VW T3 Pritschenwagen (Nr. 29 der PKW-Liste) habe am 16. November 2021 über keine Zulassung verfügt, die für die Fahrfähigkeit benötigten Teile seien stark verrostet gewesen, das Fahrzeug sei insgesamt unverschlossen und stark vermüllt und der Lack sei ausgeblichen gewesen, weshalb es als Abfall einzustufen sei. Der Mercedes (Nr. 89 der PKW-Liste) sei zwar noch zugelassen gewesen, jedoch habe der Motor gefehlt und das Fahrzeug sei vermüllt und verwildert und verrostet und im Cockpit zum Teil ausgeschlachtet gewesen. Außerdem habe Mooswachstum begonnen. Auch der noch zugelassene BMW (Nr. 10 der PKW-Liste) sei als Abfall einzuordnen, da er einen großflächigen Unfallschaden an der Fahrerseite, Rostschäden an für die Fahrfähigkeit benötigten Teilen sowie Moos- und Flechtenbewuchs aufgewiesen habe.
43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der über die Cloud vom Beklagten zur Verfügung gestellten Daten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
44 Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.
45 Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 27. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2023 ist lediglich in Ziffer 7. rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Im Übrigen ist er dagegen rechtmäßig.
46 I. Rechtliche Grundlage der unter den Ziffern 1., 2. Abs. 1 und 3. Abs. 1 des Bescheids getroffenen Anordnungen bildet § 20 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I, S. 1726). Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.
47 Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier somit im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2023 (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 22 ZB 21.1817 – Juris Rn. 45; Nds.OVG, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 12 LA 184/09 – Juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 1 B 138/00 – Juris Rn. 3, HessVGH Kassel, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 – Juris Rn. 23; Peschau/Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 20 BImSchG Rn. 25; Jarass, BImSchG, 24. Auflage, § 20 Rn. 20 f., 53; a.A. HessVGH, Urteil vom 14. Juni 1991 – 14 UE 1162/85 – Juris Rn. 14; Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht 107.EL Mai 2025, BImSchG, § 20 Rn. 85).
48 I.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Denn der Kläger betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Beklagten – auf den Flurstücken 22/3, 22/4, 22/5, 20/6, 234, 235, 236, 237 der Flur 3 und auf den Flurstücken 69/3, 71 und 239 der Flur 4 in der Gemarkung Mansfeld eine Anlage zur Lagerung von Abfällen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, über die der Kläger nicht verfügt.
49 Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG auch Grundstücke sein, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBL. I, S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I, S. 1799), sowie Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr. Zudem sind nach Nr. 8.14.3.1. und Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25.000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, bzw. von weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig.
50 Eine derartige vom Kläger betriebene genehmigungspflichtige Anlage liegt hier vor, denn der Kläger nutzt die streitbefangenen Grundstücke länger als zwölf Monate als Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen oberhalb der Schwellen einer Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 8.12.1.1 und Nr. 8.14.3.1 und Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
51 Der Kläger lagert auf den Grundstücken nämlich Fahrzeuge, die als Abfall bzw. als gefährlicher Abfall einzuordnen sind, und darüber hinaus unstreitig weitere Abfälle wie Altreifen, gebrauchte Autofelgen, ausgebaute Autoteile und Betriebsmittel.
52 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die hier im Streit befindlichen Fahrzeuge (vgl. die dem angegriffenen Bescheid beigefügte PKW-Liste) Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBL. I. S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2023 (BGBl. I, S. 56), sind. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG).
53 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verwendungszwecks und damit der Abfalleigenschaft sind demnach zwar die subjektiven Vorstellungen des Besitzers. Diese erfahren indes eine objektive Korrektur durch die Verkehrsanschauung, um dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen.
54 Ist eine Sache zwar für ihren Zweck nicht mehr verwendungsfähig, wohl aber reparaturfähig, so bleibt ihre Zweckbestimmung erhalten, sofern die Reparatur ins Auge gefasst ist beziehungsweise in absehbarer Zeit realisiert wird. Entsprechend liegt es, wenn ein Gegenstand infolge eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit, eventuell auch nach den für seinen Gebrauch maßgeblichen Bestimmungen, nicht mehr eingesetzt wird oder eingesetzt werden darf. Für das Merkmal der Unmittelbarkeit kann keine feste zeitliche Größe angegeben werden. Jedenfalls bei einer mehrjährigen (Zwischen-)Lagerung wird man allerdings kaum mehr von einer unmittelbaren Ersetzung der Zweckbestimmung sprechen können. Sofern die Sache zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung erfordert (etwa: Reparatur oder Reinigung einer durch Verschmutzung für den ursprünglichen Zweck verwendungsunfähig gewordenen Sache), wird dies der Unmittelbarkeit entgegenstehen, sofern diese Behandlung nicht im Sinne des Maßstabs der Verkehrsanschauung „sogleich“ eingeleitet wird (vgl. VG München, Urteil vom 15. Mai 2019 – M 28 K 18.840 – Juris Rn. 47 m.w.N.).
55 Für die auf den streitgegenständlichen Grundstücken gelagerten, in der PKW-Liste zum angegriffenen Bescheid aufgeführten Fahrzeuge ist der ursprüngliche Verwendungszweck entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist.
56 Die Fahrzeuge, die sich bereits eineinhalb Jahre vor Erlass des angegriffenen Bescheids bei der Kontrolle des Beklagten am 16. November 2021 auf den Grundstücken befunden haben, verfügen (mit Ausnahme von drei Fahrzeugen) über keine Zulassung mehr, sondern wurden – soweit sich das überhaupt feststellen ließ – bereits weitgehend vor vielen Jahren abgemeldet und können damit nicht mehr am Verkehr teilnehmen. Sie sind nach den Feststellungen des Beklagten zudem im Wesentlichen unter freiem Himmel ohne Schutz und zum Teil seit Jahren abgestellt, so dass sie teilweise eingewachsen sind und Moosbewuchs aufweisen, verfügen überwiegend über keine Batterie, weisen Schäden an den für die Fahrfähigkeit benötigten Teilen auf, bei vielen Fahrzeugen sind Fahrzeugteile demontiert und selbst die Innenräume infolge von kaputten Scheiben mit Moos oder Pflanzenbewuchs bedeckt. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vom Beklagten erstellten Erfassungsbögen und gefertigten Lichtbilder vom 16. November 2021 Bezug genommen, die den Zustand der Fahrzeuge wiedergeben (vgl. die vom Beklagten dem Gericht und den Beteiligten mit Passwort zur Verfügung gestellte Cloud unter https://cloud.lkmsh.de/s/SYHpdYgfgn93gob).
57 Daraus ist auch ersichtlich, dass die drei Fahrzeuge, die noch über eine Zulassung verfügt haben, ihren ursprünglichen Verwendungszweck als Fahrzeug im Straßenverkehr eingebüßt haben. So fehlte nach den Feststellungen des Beklagten bei dem Mercedes (Nr. 89 der PKW-Liste) der Motor, zudem war das Fahrzeug vermüllt und verwildert und verrostet und im Cockpit zum Teil ausgeschlachtet und es hatte Mooswachstum begonnen. Der noch zugelassene BMW (Nr. 10 der PKW-Liste) hat einen großflächigen Unfallschaden an der Fahrerseite, Rostschäden an für die Fahrfähigkeit benötigten Teilen, zudem wies er Moos- und Flechtenbewuchs auf. Soweit es den VW T3 Pritschenwagen (Nr. 29 der PKW-Liste) betrifft, war dieser an den für die Fahrfähigkeit benötigten Teilen stark verrostet gewesen, zudem war das Fahrzeug unverschlossen, stark vermüllt und der Lack ausgeblichen. Die Lichtbilder lassen des Weiteren Moosbildung an der gesamten Front und am Fenster der Fahrerseite erkennen.
58 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die ursprüngliche Zweckbestimmung sei nicht aufgegeben worden bzw. entfallen bzw. es sei unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an die Stelle des bisherigen Verwendungszwecks getreten, weil er die Fahrzeuge als Oldtimer in einer neuen Werkstatt restaurieren wolle bzw. die Fahrzeuge teilweise als Ersatzteilspender dienen sollen.
59 Letztgenannte Zweckbestimmung ist bereits abfallrechtlich ausgeschlossen, weil sie mit den Zielen und Vorgaben des Abfallrechts nicht vereinbar ist. Diese Auslegung ist geboten, um Widersprüche mit anderen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu vermeiden. Nach § 3 Abs. 25 KrWG ist Recycling „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden“. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung von Fahrzeugen als Ersatzteilspender erfüllt diese Voraussetzung und stellt damit eine abfallrechtliche Verwertungsmaßnahme dar. Diese kann nach § 5 KrWG dazu führen, dass die Bestandteile ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren. Eine Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtsache bewirkt die beabsichtigte Verwendung zum Recycling aber nicht. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 25 KrWG, der die Abfalleigenschaft der zu recycelnden Sache voraussetzt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 4 A 887/19 – Juris Rn. 29).
60 Aber auch die behauptete beabsichtigte Restauration der Fahrzeuge in einer neuen Werkstatt hat nicht zur Folge, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung erhalten geblieben bzw. unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an die Stelle des bisherigen getreten ist. Dies setzte voraus, dass die Reparatur bzw. Restaurierung der Fahrzeuge nicht unrealisierbar erscheint und die Nutzung zum bisherigen Zweck konkret ins Auge gefasst ist und in absehbarer Zeit realisiert wird bzw. die Nutzung zum neuen Zweck jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08. Juli 2020 – 2 M 46/20 – Juris Rn. 12). Das ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zur Überzeugung der Kammer indes nicht der Fall.
61 Der Kläger hatte zwar nach seinem Vorbringen ursprünglich ab dem Jahr 1990 auf einem der Grundstücke einen KfZ-Meisterbetrieb betrieben, diesen jedoch im Jahr 2005 eingestellt. Er beabsichtigt nunmehr erst die Errichtung einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge auf dem Flurstück 237. Insofern hat der Beklagte dem Kläger zwar unter 16. Mai 2023 den Baugenehmigungsbescheid vom 04. Februar 2021 bekanntgegeben. Ob und wann das Bauvorhaben umgesetzt wird, ist indes völlig offen. Das gilt umso mehr, als die vom Kläger ebenfalls begehrte Baugenehmigung zur Nutzung des Flurstücks 20/6 als Stellflächen für PKW (zur Instandsetzung, zur Reparatur, zur Restaurierung) von wieder in den Verkehr zu bringenden Kraftfahrzeugen sowie als Ausstellungsfläche für zum Kauf angebotene Fahrzeuge durch den Beklagten (wenn auch noch nicht bestandskräftig) abgelehnt worden ist und der Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt hat, eine Umsetzung des Bauvorhabens zur Errichtung einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge ergebe ohne das andere zur Genehmigung gestellte Vorhaben wenig Sinn. Abgesehen davon ist die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung ergangen, dass der Kläger die auf dem Grundstück vorhandenen Abfälle (Altfahrzeuge) entsorgt und dies nachweist und die Baubehörde in Absprache mit der Abfallbehörde dies anerkannt hat. Im Hinblick darauf und angesichts der Art und Weise und der Dauer der Lagerung der Fahrzeuge auf den Grundstücken vermag die Kammer eine tatsächlich beabsichtigte in absehbarer Zeit zu realisierende Reparatur bzw. Restauration der Fahrzeuge zum Zwecke der Wiedervermarktung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, der es widerspricht, ein Fahrzeug, das erhalten werden soll, jahrelang unter freiem Himmel zu lagern, weil dies regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08. Dezember 2014 – 22 CE 14.2388 – Juris Rn. 25; NdsOVG, Beschluss vom 03. Juni 2010 – 7 LA 36/09 – Juris Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 24. August 2009 – 8 A 10623/09 – Juris Rn. 6), nicht zu erkennen.
62 Dass eine Reparatur bzw. Restauration der Fahrzeuge in den auf dem Grundstück vorhandenen Räumlichkeiten beabsichtigt und möglich ist, hat der Kläger weder plausibel dargetan noch ist dafür ansonsten etwas ersichtlich. Dagegen sprechen vielmehr auch die bereits geschilderten Umstände der Art und Weise und der Dauer der Lagerung der Fahrzeuge. Es ist insofern nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger willens und in der Lage wäre, die streitbefangenen Fahrzeuge in der vorhandenen Werkstatt zu restaurieren. So hat er auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, es müsse zuerst einmal sein Konzept zur Errichtung der Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge umgesetzt werden, um eine zeitliche Perspektive für die Reparatur der Fahrzeuge und deren Inverkehrbringen liefern zu können.
63 Soweit der Kläger geltend macht, die Fahrzeuge hätten weiterhin einen wirtschaftlichen Wert, steht dies der Annahme der Abfalleigenschaft nicht entgegen. Abfällen im Sinne des § 3 KrWG kommt nicht selten ein Material- und damit ein Marktwert zu, ohne dass dies der Abfalleigenschaft entgegenstünde; der Abfallbegriff des § 3 KrWG setzt nicht die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Gegenstands oder Stoffs voraus (vgl. VG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 – 9 K 3984/21 – Juris Rn. 45).
64 Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Beweisangeboten in der Klagebegründungsschrift, insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Classic-Data GmbH zur Frage, dass die in der Liste zum angegriffenen Bescheid unter den Nummern 61, 72, 102, 104 und 105 aufgeführten Fahrzeuge selbst bei der Zustandsnote „mangelhaft“ noch einen beträchtlichen Wert aufwiesen und somit als Wirtschaftsgut und nicht als Abfall einzustufen seien, musste die Kammer nicht nachgehen, weil die Frage der Einordnung eines Gegenstands als Abfall eine von der Kammer zu beantwortende Rechtsfrage ist.
65 Bei den 86 Fahrzeugen, bei denen der Beklagte das Vorhandensein von Betriebsmitteln festgestellt hat, handelt es sich um gefährliche Abfälle. Nach den §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG i.V.m. § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung, AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1533), sind gefährlich im Sinne des Gesetzes die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen versehen ist. Das Abfallverzeichnis unterscheidet unter den Ziffern 16 01 04* und 16 01 06 zwischen Altfahrzeugen einerseits und Altfahrzeugen, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten, andererseits. Daher sind Altfahrzeuge, die über Flüssigkeiten oder andere gefährliche Bestandteile verfügen, gefährliche Abfälle, während diejenigen, die solche nicht enthalten, nicht gefährlich sind.
66 Im Hinblick auf ein – vom Beklagten angenommenes und vom Kläger nicht in Abrede gestelltes – Minimalgewicht eines PKWs von ca. einer Tonne nutzt der Kläger die Grundstücke demnach zur Lagerung von jedenfalls ca. 86 Tonnen gefährlicher Abfälle bzw. – soweit es die anderen 23 Altfahrzeuge betrifft – zur Lagerung nicht gefährlicher Abfälle von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag. Er betreibt daher eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung innezuhaben.
67 Soweit der Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2023 geltend gemacht hat, es befänden sich gegenwärtig nur noch 33 der von der PKW-Liste erfassten Fahrzeuge auf dem Gelände und es seien schon über 400 Reifen sowie diverse Teile abtransportiert worden, so dass keine genehmigungsbedürftige Anlage nach Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV mehr vorliege, greift der Einwand nicht durch. Denn zum einen ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2023) abzustellen. Daher ist auch der weitere Einwand des Klägers, das Fahrzeug Nr. 4 der PKW-Liste (Citroen Saxo) habe am 21. November 2023 eine Zulassungsbescheinigung erhalten, unerheblich. Zum anderen änderte sich an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auch nichts, wenn die Schwelle der Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterschritten wäre, weil sich die Genehmigungsbedürftigkeit auch aus Nr. 8.14.3.1 und Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ergibt.
68 I.2. Die Untersagung der weiteren Annahme, Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen und der demontierten Autoteile aus den Fahrzeugen, wie z.B. Autoreifen, Stoßstangen, Auspuffe, Motoren und Betriebsmittel (Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids) sowie die Anordnung der Beräumung der Grundstücke von den Altfahrzeugen und den weiteren auf den Grundstücken lagernden Abfällen wie Altreifen, gebrauchte Autofelgen, ausgebaute Autoteile und Betriebsmittel (Ziffern 2. Abs. 1 und 3. Abs. 1 des angegriffenen Bescheids), sind zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Die Anordnungen haben insgesamt die Stilllegung der Anlage zum Gegenstand. Ein Grundstück, das zur Lagerung und Behandlung von Abfällen genutzt wird, kann als immissionsschutzrechtliche Anlage nur dann effektiv stillgelegt werden, wenn dessen Nutzung sowohl durch Handeln (neue Abfälle dorthin verbringen, Abfälle dort behandeln oder umschlagen) als auch durch Nichthandeln (Abfälle dort liegen lassen) untersagt wird. Daher liegt auch in der Beräumungsanordnung keine Beseitigungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, weil nicht die Anlage (das Grundstück) beseitigt werden soll, sondern es um die darauf lagernden Abfälle geht (vgl. OVG SH, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 MB 9/25 – Juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 – Juris Rn. 15).
69 Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist, dass die zuständige Behörde die Anlage stilllegen soll. Das Gesetz räumt durch das Tatbestandsmerkmal „soll“ der vollziehenden Behörde ein sogenanntes intendiertes Ermessen ein. Wegen des hohen Rangs, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt und wegen der Bedeutung, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Ziels zukommt, ermächtigt § 20 Absatz 2 Satz 1 BImSchG mit dem Soll-Befehl die Behörde dazu, im Regelfall die Stilllegung oder Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen hat die Behörde zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob von der Stilllegung abgesehen werden kann. Nur in solchen Fällen verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu einer Prüfung der Frage, ob ein milderes Mittel ausreicht, um die Einhaltung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten zu gewährleisten. Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Ein solcher kann dann zu bejahen sein, wenn eine Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist, wobei die Beurteilung dieser Frage wiederum voraussetzt, dass ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. September 2022 – 22 ZB 22.1724 – Juris Rn. 12; Hess-VGH, Beschluss vom 01. März 2019 – 9 A 1393/16.Z – Juris Rn. 15). Hier fehlt es bereits an einem solchen Antrag; zudem ist auch abgesehen davon nicht ersichtlich, dass die Anlage des Klägers offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dass der Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich (aufschiebende bedingt) eine Baugenehmigung für eine Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge auf einem der Grundstücke erteilt hat, ist insofern nicht von Belang, da dieses Vorhaben nicht die streitgegenständliche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betrifft. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls vor.
70 Soweit der Beklagte dem Kläger nicht die „Beräumung“ der Grundstücke aufgegeben hat, sondern die „Entsorgung“ der Altfahrzeuge und der weiteren Abfälle, ist dies nicht zu beanstanden. Denn gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. In einer Stilllegungsanordnung betreffend eines zur Abfalllagerung genutzten Grundstückes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG kann daher – wie hier – ermessensfehlerfrei auch die „Entsorgung“ der Abfälle angeordnet werden.
71 Rechtlich unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Entsorgungsanordnung in Ziffer 3. Abs. 1 des angegriffenen Bescheids ist der Umstand, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2023 die zur Entsorgung gesetzte Frist (30. Juni 2023) bereits abgelaufen und der Kläger aufgrund des dagegen erhobenen Widerspruchs und der insoweit nicht verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht verpflichtet war, der Anordnung innerhalb der Frist nachzukommen. Denn bei dieser Frist handelte es sich lediglich um eine Befolgungsfrist, die im Rahmen der Grundverfügung keine rechtliche Bedeutung hat, sondern allein Anknüpfungspunkt für die in der Zwangsmittelandrohung genannte Vollstreckungsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA, S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA, S. 50, 53), ist (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 24. November 2015 – 3 L 386/14 – Juris Rn. 58). Aus dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid wird hinreichend deutlich, dass der Ablauf der Frist nicht wesentlicher Inhalt der Entsorgungsanordnung geworden ist und die Anordnung auch nach dem Ablauf der gesetzten Frist umgesetzt werden solle. Mit der Frist sollte nicht die Grundverpflichtung zur Entsorgung der Abfälle hinausgeschoben, sondern lediglich eine Zeit zur Befolgung der Verpflichtung eingeräumt werden. Das ist nicht zuletzt auch daraus ersichtlich, dass in der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 7. des angegriffenen Bescheids) keine eigene bzw. andere Frist gesetzt, sondern auf diese Frist Bezug genommen wurde (vgl. auch OVG MV, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 2 M 245/10 – Juris Rn. 8).
72 II. Die unter Ziffer 2. Abs. 2 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung zur Vorlage eines Entsorgungsnachweises findet ihre rechtliche Grundlage in § 62 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Anordnung dient der Durchführung des KrWG, da ohne den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung die Gefahr besteht, dass Abfälle entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I, S. 2451), ist, wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Gewähr hierfür bietet der nach § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV über die Überlassung auszustellende Nachweis (vgl. VG München, Beschluss vom 30. August 2016 – M 17 K 15.3371 – Juris Rn. 38).
73 Auch die unter Ziffer 3. Abs. 2 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung zur Vorlage eines Entsorgungsnachweises findet ihre rechtliche Grundlage in § 62 KrWG. Diese Anordnung dient ebenfalls der Durchführung des KrWG, da ohne den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung die Gefahr besteht, dass Abfälle entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß entsorgt werden (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 07. Dezember 2020 – W 10 K 19.1528 – Juris Rn. 54). Dass die zur Vorlage des Entsorgungsnachweises gesetzte Frist (14. Juli 2023) bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits abgelaufen war, ist unerheblich, da es sich dabei um eine lediglich für die Vollstreckung relevante Befolgungsfrist handelt. Insoweit gelten die Ausführungen unter I.2. entsprechend.
74 Soweit die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid als rechtliche Grundlage für die angeordnete Vorlage der Entsorgungsnachweise § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) angegeben hat, ist das unerheblich, da sie insofern lediglich die „falsche“ Rechtsgrundlage benannt hat. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass damit der Inhalt der vorzulegenden Entsorgungsnachweise geändert werden sollte und „verschärfend“ nunmehr den Anforderungen der NachwV entsprechende Entsorgungsnachweise, die u.a. vor und nach der Entsorgung zu erbringen sind (vgl. §§ 3, 10 NachwV) gefordert werden. Denn weder enthält der Tenor des Widerspruchsbescheids eine solche Regelung noch ist dem Bescheid anderweitig zu entnehmen, dass die vom Beklagten getroffene Regelung zu den Entsorgungsnachweisen inhaltlich abgeändert werde. Abgesehen davon bestimmt § 4 Abs. 5 der AltfahrzeugV, dass die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen ist.
75 III. Die unter Ziffer 5. und 6. des angegriffenen Bescheids angedrohten Zwangsmittel finden ihre rechtliche Grundlage in den in den §§ 53, 56 und 59 SOG LSA. Insofern wird zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
76 IV. Die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 7. Abs. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids sind dagegen rechtswidrig.
77 Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SOG LSA ist der betroffenen Person in der Zwangsmittelandrohung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Die dem Kläger zur Erfüllung der Ziffer 3. Abs. 1 (Beseitigung der restlichen Abfälle) und Abs. 2 (Nachweis der Entsorgung der Abfälle) im angegriffenen Bescheid gesetzten Fristen (30. Juni 2023 bzw. 14. Juli 2023) waren nicht angemessen, da sie im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2023 bereits abgelaufen waren, ohne dass der Kläger diese Verpflichtungen – wegen der aufschiebenden Wirkung seines dagegen erhobenen Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – hatte erfüllen müssen.
78 Zwangsmittelandrohungen, die – wie hier – mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, ohne dass dieser bereits vollziehbar ist, sind nur dann mit einer angemessenen Frist versehen, wenn diese auf einen Zeitpunkt bezogen wird, in dem die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist bei Verwaltungsakten, deren Anfechtung den Suspensiveffekt auslöst, regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Frist auf einen Zeitraum nach Bestandskraft des Verwaltungsakts bezogen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02. März 2001 – 7 A 5020/98 – Juris Rn. 32; OVG BlnBbg, Urteil vom 22. April 2010 – OVG 11 B 9.09 – Juris Rn. 16; im Ergebnis ebenso: SächsOVG, Urteil vom 22. März 2023 – 6 A 272/20 – Juris Rn. 55).
79 Da die im Bescheid des Beklagten vom 27. März 2023 gesetzten Fristen zur Erfüllung der Grundverfügung (Ziffer 3.) durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2023 nicht abgeändert, sondern ausdrücklich bestätigt wurden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen waren, sind sie mit § 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SOG LSA nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Annahme aus, wegen des Ablaufs der Fristen seien die Zwangsmittelandrohungen gegenstandlos geworden und es liege insoweit keine Beschwer mehr vor (vgl. OVG SH, Urteil vom 04. Juni 1991 – 4 L 62/91 – Juris Rn. 33; SächsOVG, Urteil vom 22. März 2023 – 6 A 272/20 – Juris Rn. 53 m.w.N.).
80 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
81 Beschluss
82 Der Streitwert wird auf 38.800 Euro festgesetzt.
83 Gründe:
84 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffern 19.1.6 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der vorgenannten Nummer 19.1.6 ist als Streitwert bei Klagen gegen immissionsschutzrechtliche Stilllegungen 50 % des Werts zu 19.1.1 bzw. 19.1.2 anzunehmen, bzw. soweit – wie hier – dies nicht feststellbar ist, der entgangene Gewinn, mindestens der Auffangwert. Danach ist hier für die Anordnungen zur Stilllegung des Abfalllagers der Auffangwert von 5.000 Euro anzunehmen. Denn es bestehen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang die Stilllegung zu einem entgangenen Gewinn des Klägers führt. Soweit er im Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine Liste mit seiner Einschätzung des Werts der Altfahrzeuge und einem möglichen Verkaufserlös nach deren Instandsetzung vorgelegt hat, hat bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ausgeführt, dass die Angaben des Klägers angesichts des Zustands der Fahrzeuge zu hoch erscheinen. Dem schließt sich die Kammer an.
85 Nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen, in denen in der Grundverfügung ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht wird, und die Höhe des Zwangsgelds und des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher als der für die Grundverfügung zu bemessende Streitwert sind, der höhere Wert als Streitwert festzusetzen. Da hier Zwangsgelder in Höhe von 4.000 Euro, 2.000 Euro und 1.000 Euro angedroht und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 200 Euro je Altfahrzeug (d.h. insgesamt 21.800 Euro) und 10.000 Euro angegeben wurden, ergibt sich insoweit ein Betrag von insgesamt 38.800 Euro. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden in der Grundverfügung zwar nicht als Vorschuss angefordert, sie bilden indes gleichwohl einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung (so auch OVG LSA, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 2 M 81/23 –).
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