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4 A 579/21 HAL•VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2023-03-23, 4 A 579/21 HAL
4 A 579/21 HALVerwaltungsgericht / 4. Kammer23.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-23
Aktenzeichen: 4 A 579/21 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2023:0323.4A579.21HAL.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Jahr 2015.
2 Sie ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten, darunter in den Gemarkungen B-Stadt, Würchwitz, Theißen, Nonnewitz, Luckau und Döbris. Die Grundstücke in der Gemarkung Würchwitz, Flur 11, Flurstücke 13/5, 13/6, 13/7, 13/8 und 13/9, werden mit den Nutzungsarten „Stehendes Gewässer“ (Flurstücke 13/5, 13/7), „Weg“ (Flurstücke 13/6, 13/8 und 13/9) bzw. „Wald“ (Flurstücke 13/6, 13/7) ausgewiesen. Dabei handelt es sich hinsichtlich der Nutzungsart „Stehendes Gewässer“ um Flächen des ehemaligen Tagebaus Zipsendorf-Süd, die heute aus Teilwasserflächen eines noch nicht vollständig gefüllten Tagebaurestsees und aus Böschungsflächen bestehen.
3 Die Beklagte ist Mitglied im B.. Das Verbandsgebiet umfasst das Niederschlagsgebiet der Gewässer der Weißen Elster von der Landesgrenze Freistaat Thüringen bis zur Landesgrenze Freistaat Sachsen. Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2015 zog der B. die Beklagte für das Jahr 2015 für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu einem Beitrag in Höhe von 100.874,49 € heran. Dieser setzt sich aus einem Flächenbeitrag 2. Ordnung bei einer Größe von 7.884,6873 ha und einem Beitragssatz von 8,9262817 €/ha in Höhe von 70.380,94 € sowie einem Erschwernisbeitrag 2. Ordnung in Höhe von 30.493,55 € zusammen. In ihrer Satzung zur Umlage der Verbandbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ (Umlagesatzung) beschloss die Beklagte am 14. Dezember 2014 einen Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrags für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 8,9262817 €/ha.
4 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 71,3994 ha zu einer Umlage für die Gewässerunterhaltung als Flächenbeitrag in Höhe von 637,33 € heran. Ihrer Berechnung legte sie den in ihrer Umlagesatzung beschlossenen Umlagesatz zugrunde.
5 Den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Heranziehung der Flächen der Flurstücke 13/5 bis 13/9 der Gemarkung Würchwitz (Flur 11) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2018, zugestellt am 5. Februar 2018, zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Änderung des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2015 habe zur Folge, dass alle Flächen des Gemeindegebietes beitragspflichtig würden, die nicht in Bundeswasserstraßen entwässerten. Somit würden auch Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke bisher keine Umlagepflicht bestanden habe, zur Zahlung des Umlagebeitrags herangezogen. Der geltend gemachte Umstand, dass das Tagebaurestloch Zipsendorf-Süd keinen Anschluss an oberirdische Fließgewässer besitze, sei rechtlich nicht mehr von Bedeutung.
6 Am 2. März 2018 hat die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben.
7 Sie trägt vor, die bei der Umlage berücksichtigten Grundstücke des ehemaligen Tagebaus Zipsendorf-Süd einschließlich der Böschungsflächen gehörten nicht zum Niederschlagsgebiet der Weißen Elster. Diese Flächen hätten keine Verbindung zu diesem Fließgewässer. Der Unterhaltungsverband habe auch keine Leistungen übernommen, die ihr als Grundstückseigentümerin obliegen würden und keine Kosten getragen, die von ihr verursacht worden seien. Die Beitragsveranlagung des Unterhaltungsverbandes gegenüber der Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Diese Rechtswidrigkeit auf der ersten Finanzierungsstufe wirke sich auch auf die Veranlagung der Beklagten bei der Geltendmachung der Umlage ihr gegenüber aus. Es gelte das Prinzip des Einwendungsdurchgriffs. Durch die an das Vorteilsprinzip gesetzlich gebundenen Unterhaltungsbeiträge sei auch die Umlage in dieser Hinsicht geprägt. Sie müsse ebenfalls das Vorteilsprinzip zugrunde legen, da die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Eine Umlage ohne verbandrechtliche Gegenleistung wäre als Steuer einzustufen, zu deren Erhebung der Beklagten alle rechtlichen Voraussetzungen fehlten. Die sachliche Rechtfertigung der Gewässerunterhaltungsumlage bestünde jedoch in dem Vorteil, den der Abgabepflichtige mit der Abgabe ganz oder teilweise ausgleiche. Mangels einer fehlenden Verbindung, die auch nicht über das Grundwasser bestünde, könne die geltend gemachte Umlage nicht verlangt werden. Sie werde nicht von ihrer Verantwortung für die Entwässerung der betreffenden Grundstücke entlastet, sodass auch die Unterhaltung der Gewässer durch den Unterhaltungsverband nicht in ihrem Interesse liege. Das Niederschlagswasser auf den Gewässergrundstücken des Tagebaurestgewässers verbleibe in dem Restloch. Im Übrigen unterliege das Grundwasser nicht der Gewässerunterhaltung, die auf die oberirdischen Gewässer beschränkt sei.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 aufzuheben, soweit der Umlagebetrag einen Betrag von 223,17 € übersteigt.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie macht geltend, es genüge allein die Lage des Grundstücks im Verbandsgebiet, weil hierdurch der Zulauf von Wasser verursacht und die Gewässerunterhaltung erschwert werde. Es bedürfe keines Nachweises eines äquivalenten Vorteils. Die Umlage sei als geschuldeter Solidarbeitrag ausgestaltet, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen hätten, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequelle zu stützen. Somit würden auch Grundstückseigentümer zur Zahlung herangezogen. Es sei wasserwirtschaftlich unmöglich, dass Grundstücke keinen Einfluss auf das Abflussverhalten in den Gewässern zweiter Ordnung hätten, da ein Austausch über das Grundwasser stattfinde. Deswegen sei nicht anzunehmen, dass die betreffenden Grundstücke weder in Gewässer zweiter noch in ein Gewässer erster Ordnung, sondern ausschließlich in das Restlochzentrum des Tagebaurestloches entwässerten. Dass die Grundstücke nicht mit einem Grundwasserleiter verbunden seien, sei nicht belegt. Darauf käme es jedoch nach § 56 WG LSA auch nicht an.
13 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16 Rechtsgrundlage des Bescheides über die Heranziehung der Klägerin zur Gewässerunterhaltungsumlage ist § 56 Abs. 1 und 2 WG LSA vom 16. März 2011 (GVBl. LSA 2011, 492) in der Fassung vom 21. März 2013 (GVBl. LSA 2013, 116) i. V. m. der Satzung der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19. Dezember 2014, geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 26. Oktober 2018, deren Artikel III und IV rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind (veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 24. November 2018, S. 25 f.; im Folgenden Umlagesatzung).
17 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche, § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA. Diese Umlagen werden gem. § 56 Abs. 2 WG LSA wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmt, dass Kommunalabgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die im Bereich der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dem übertragenen Wirkungskreis der an den Unterhaltungsverbänden mitwirkenden Gemeinden zuzuordnen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2012 - 2 L 55/11 -, juris). Die Aufgaben der Unterhaltungsverbände sind dem örtlichen Wirkungskreis der Gemeinden vollständig entzogen (vgl. LVerfG, Urteile vom 12. September 2006 - LVG 18/05 - und vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, juris).
18 Die Beklagte ist im maßgeblichen Zeitraum der Umlageerhebung gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied im B. und hat für das Beitragsjahr 2015 auf der Grundlage des Bescheides vom 29. Januar 2015 Verbandsbeiträge als Flächen- und Erschwernisbeiträge geleistet.
19 Die Umlage der Beiträge auf Eigentümer der im Gemeindegebiet zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke beruht auf ihrer Umlagesatzung. Die maßgebliche Umlagesatzung der Beklagten ist weder formell noch materiell-rechtlich zu beanstanden. Bedenken hiergegen werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
20 Nach § 2 der Umlagesatzung legt die Beklagte die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband entstehen, auf die Umlageschuldner um. § 4 der Umlagesatzung bestimmt, wer Umlageschuldner ist. Maßgeblich wird dabei auf den Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes abgestellt. Aufgrund der mit der 3. Änderungssatzung aufgenommenen Bestimmungen der Umlageschuldner auch für den Fall der anteiligen Schuldnerschaft bei einem Schuldnerwechsel innerhalb des Erhebungszeitraums, wird der Kreis der Abgabeschuldner hinreichend konkret im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA bestimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 L 44/13 -, juris). Die Regelung ist rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris).
21 Auf der Grundlage dieser Umlagesatzung hat die Beklagte die Klägerin zu Recht als Umlageschuldnerin zu einer Umlage für das Kalenderjahr 2015 herangezogen. Die Umlagepflicht der Klägerin ist dem Grunde nach gegeben.
22 Die betreffenden Grundstücke stehen im Eigentum der Klägerin und sind im Gemeindegebiet der Beklagten belegen sowie zum Verbandsgebiet gehörig. Dies ergibt sich aus § 54 Abs. 1, 2 WG LSA i.V.m. Nr. 28 der Anlage 2 zur § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Danach wird das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ als das Niederschlagsgebiet des Gewässers Weiße Elster von der Landesgrenze Thüringen bis zur Landesgrenze Freistaat Sachsen festgelegt (vgl. § 1 der Neufassung der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 25. November 2014). Das Niederschlagsgebiet wird in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet, die jährlich zu aktualisieren sind, § 54 Abs. 2 Satz 1, 2 WG LSA. Sowohl die Beschreibung des Niederschlagsgebietes als auch die Karten des gewässerkundlichen Dienstes weisen die Grundstücke der Klägerin als oberirdisches Teileinzugsgebiet zum beschriebenen Niederschlagsgebiet mit der Gebietskennzahl 5665.8 zugehörig aus.
23 Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe zu Unrecht die Gesamtfläche der Grundstücke bei der Umlageerhebung berücksichtigt, führt nicht zur teilweisen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides.
24 Nachdem der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 56 WG LSA sind für den Flächenbeitrag „alle“ im Gemeinde- und Verbandsgebiet liegenden Grundstücke von der Umlagepflicht betroffen. Dies trifft auch auf die hier in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin zu.
25 Zunächst sind die Wald- und Wegflächen der Flurstücke 13/6, 13/7, 13/8 und 13/9 zutreffend zur Umlage herangezogen worden. Hiergegen trägt die Klägerin letztlich auch nichts Substantiiertes vor. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, es bestünde keine direkte Verbindung zum Fließgewässer und der Unterhaltungsverband nehme für sie keine konkrete Leistung wahr, die ihr oblegen hätte, sodass sie keinen Vorteil in Anspruch nehme.
26 Zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 (9 C 1.07 -, juris) klargestellt:
27 „Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass mit der streitigen Umlage, auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, dennoch ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Personen korrespondiert. Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Umlagepflichtigen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2002 – BVerwG 9 B 15.02 – NVwZ 2002, 1508). Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (WVG) Ausdruck findet. Dies bestätigt letztlich § 105 Abs. 1 Halbs. 2 WG LSA a.F., wenn dort vom Landesgesetzgeber - soweit von ihm nichts anderes bestimmt ist - für die Unterhaltungsverbände ausdrücklich die Geltung des Wasserverbandsgesetzes angeordnet wird. Als „Vorteil“ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen (vgl. § 102 Abs.1 und 2 WG LSA a.F.). Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass "jedes Grundstück ... schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert" (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.).
28 Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist. (...)
29 Ebenso hält der Senat daran fest, dass der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot bei diesem Abgabentypus nicht einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen fordert, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, wenn er sich dort dagegen ausgesprochen hat, dass es zur Rechtfertigung der Umlage "des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf". Die streitige Umlage ist - wie erwähnt wurde (oben b)) - ein nach näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
30 Der erkennende Senat vermag nach wie vor nicht zu erkennen, dass bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Umlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen trifft und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteiligt. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden mögen dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss haben, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich macht. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt.“
31 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrages und damit die darauf beruhende Umlage unter Einbeziehung der Wald- und Wegflächen der Klägerin rechtmäßig, weil von diesen ein Wasserzufluss in Fließgewässer zweiter Ordnung aufgrund von Niederschlägen zu erwarten ist und ein von der Tätigkeit des Unterhaltungsverbandes ausgehender Vorteil vermutet wird.
32 Die Beklagte hat die Klägerin zudem auch hinsichtlich der Flächen des Resttagebaulochs einschließlich der Böschungsflächen (Flurstücke 13/5 und 13/7) rechtmäßig zur Zahlung der Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen. Denn diese Flächen gehören ebenfalls zum Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“.
33 Die Klägerin kann hinsichtlich der Flächen des Tagebaurestloches Zipsendorf-Süd nicht geltend machen, diese seien nicht dem o. g. Niederschlagsgebiet zuzuordnen, weil hiervon kein Abfluss – auch nicht zu Grundwasserleitern – bestünde, weswegen ihr letztlich kein Vorteil hinsichtlich der Tätigkeit des Unterhaltungsverbandes entstünde.
34 Voranzustellen ist, dass die Klägerin nicht beanstandet, die Flächen seien einem anderen Niederschlagsgebiet zuzuordnen. Sie wendet sich vielmehr generell gegen die Erfassung der Flächen des Tagebaurestloches Zipsendorf-Süd in einem Niederschlagsgebiet bzw. einem hiervon bestimmten Verbandsgebiet.
35 Die Unterhaltungsverbände sind nach Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Sachsen-Anhalt ab. Erfasst wird das ganze wasserwirtschaftliche Fließgewässernetz. Das Gewässernetz enthält die modellierten Gewässerachsen, ist topologisch abgestimmt und vollständig von Quelle bis Mündung in Fließrichtung ausgerichtet. Die Erfassung erfolgt unter Nutzung von Informationen des AKTIS-BasisDLM, topografischer Karten, digitaler Orthophotos, des digitalen Geländemodells DGM1, sowie von Angaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung unter Katasterangaben der Unterhaltungsverbände. Die durchgehenden Gewässerachsen erfassen durchflossene Seen und Teiche sowie verrohrte Abschnitte. Zudem wird nach Einzugsgebieten Gewässer erster Ordnung einerseits und Gewässer zweiter Ordnung andererseits unterschieden (zum Vorgenannten: LHW Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt [LHW], der die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahrnimmt [§ 10 Abs. 4 Satz 2, § 111 WG LSA] und führt das Kartenwerk führt, https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de). Die Abgrenzung der Einzugsgebiete (Niederschlagsgebiete) nach der oberirdischen Wasserscheide und die damit verbundene flächendeckende Zuordnung der Flächen zu einem Niederschlagsgebiet entweder eines Gewässers erster Ordnung oder eines Gewässers zweiter Ordnung ist nicht zu beanstanden. Nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers gehen Niederschläge unabhängig von Bodenbeschaffenheit und Kulturzustand gleichmäßig auf die Grundstücke nieder, so dass unter gemeingewöhnlichen Umständen damit gerechnet werden darf, dass das Niederschlagswasser den Gewässern zugeführt wird, zu denen das Niederschlagswasser nach Gefälle und sonstigen das Abflussverhalten beeinflussenden Faktoren entwässert (OVG LSA, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 O 121/14 -, juris), auch wenn dies gegebenenfalls unterirdisch über das Grundwasser oder in größerer Entfernung oder später geschieht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 13 ME 14/07 -, juris).
36 Da hiernach ausnahmslos alle Flächen im Land Sachsen-Anhalt entweder einem Einzugsgebiet eines Gewässers erster Ordnung oder eines Gewässers zweiter Ordnung zugeordnet werden, die durch entsprechende Wasserscheiden begrenzt sind, können die Flächen des Tagebaurestlochs Zipsendorf-Süd nicht ohne Einordnung in ein Niederschlagsgebiet bleiben. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es nicht vorgesehen, dass „weiße Flecken“ ohne Zuordnung zu einem Niederschlagsgebiet erfasst werden können. Es ist daher unerheblich, ob die diese Flächen betreffenden Niederschlagsanteile praktisch oder nur theoretisch einem Gewässer im Einzugsgebiet zufließen. Im Ergebnis ist es damit rechtlich ohne Belang, ob sämtliche Niederschläge von dem Tagebaurestloch aufgenommen werden und ohne jeglichen Abfluss in andere Fließgewässer oder das Grundwasser dort verbleiben. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende Einordnung in das Niederschlagsgebiet der Weißen Elster liegen nicht vor.
37 Ausgenommen von der Heranziehung zur Umlage sind nur Flächen, die unmittelbar in Bundeswasserstraßen (Gewässer erster Ordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 WG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG) entwässern. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
38 Die normative Zurechnung einer Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer für den ordnungsgemäßen Abfluss des Niederschlagswassers von eigenen Grundstück aufgrund einer flächendeckenden Erfassung aller Grundstücke zu einem Niederschlagsgebiet ist auch unter dem Gesichtspunkt des für die Umlage geltenden Vorteilsbegriffs gerechtfertigt. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 24. August 2021 (LVG 15/20 -, juris) zur Bestimmung des Vorteils ausgeführt:
39 „Als „weit“ kann diese Beschreibung eines „Vorteils“ im Sinne der einfachgesetzlichen Tatbestände in zweierlei Hinsicht gelten: Zum einen legt sie den Vorteil nicht auf eine wirtschaftliche Verbesserung fest, sondern schließt auch die Entlastung um eine nicht notwendig wirtschaftlich definierte, sondern auch nur normativ zugerechnete Verantwortlichkeit ein; zum anderen setzt sie nicht bei einem Zusammenhang zwischen dem konkreten Entwässerungsbedarf des einzelnen Grundstücks und der Gewässerunterhaltung eines an dessen Entwässerung konkret beteiligten Gewässerabschnitts an, sondern bei der bloßen Belegenheit des Grundstücks in einem Gebiet, das bei der Bildung der Unterhaltungsverbände gemäß § 54 Abs. 2 WG LSA nach geohydrologischen Gesichtspunkten einem Gewässersystem zugeordnet worden ist und für das der Gesetzgeber eine gemeinsame solidarische Finanzierungsverantwortlichkeit definiert und in einer Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung abbildet. Der so bestimmte „Vorteil“ muss sich nicht notwendig in wirtschaftlichen Merkmalen des einzelnen Grundstücks niederschlagen, die die Umlage als Entgelt im Sinne einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung darzustellen ermöglichen. Daher verblasst ihr Beitragscharakter hinter der solidarischen Finanzierungsfunktion, die insoweit nur beschränkt am Äquivalenzprinzip gemessen werden kann und im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeineren Sinn unterliegt.“
40 Danach ist eine Beteiligung aller Grundstückseigentümer im jeweiligen Verbandsgebiet an den Unterhaltungskosten gerechtfertigt, auch wenn kein konkreter Entwässerungsbedarf – wie von der Klägerin geltend gemacht – besteht. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
41 Die Umlage ist, soweit sie mit der Klage angegriffen wird, auch der Höhe nach für den allein in Ansatz gebrachten Flächenbeitrag zutreffend festgesetzt. Der von der Beklagten auf der Grundlage des Beitragsbescheides vom 19. Januar 2015 bestimmte Umlagesatz für den Flächenbeitrag in § 7 Abs. 1 Umlagesatzung sowie der herangezogene Umlagemaßstab der Grundstücksfläche gemäß § 6 Umlagesatzung sind von der Beklagten ordnungsgemäß angewandt worden. Fehler ist der Kalkulation der Beitragssätze des Verbandes und in dem auf dieser Grundlage gegenüber der Beklagten ergangene Beitragsbescheid, den die Beklagte den von ihr bestimmten Umlagesätzen für den Flächenbeitrag zugrunde gelegt hat, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu auch keine Einwände erhoben.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44 Beschluss
45 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 414,16 EUR festgesetzt.
46 Gründe
47 Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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