VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2025-10-10, 1 B 287/25 HAL

1 B 287/25 HALVerwaltungsgericht / 1. Kammer10.10.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 1. Kammer — 1 B 287/25 HAL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 1 B 287/25 HAL

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen,

3 hat keinen Erfolg.

4 Der vom Antragssteller weiter gestellte Hilfsantrag auf Aussetzung der Abschiebung ist nach §§ 122, 88 VwGO ebenfalls als Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszulegen.

5 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung durch einstweilige Anordnung den vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt; ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der marokkanische Antragsteller, welcher ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht.

8 Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

9 Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welcher durch eine Verfahrensduldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre, ist vorliegend nicht erkennbar. Nach Aktenlage wurde keine Aufenthaltserlaubnis bei dem Antragsgegner beantragt.

10 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, da seine Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die von ihm geltend gemachte Risikoschwangerschaft und die Unterstützung seiner nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau, welche ebenfalls die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt und sich mit einer bis zum 31. August 2026 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, führen nicht zu einem Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung.

11 Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 m.w.N.). Die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen, drängt aufenthaltsrechtliche Belange aber nicht grundsätzlich zurück. Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der illegal eingereist ist, grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, juris Rn. 27; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. November 2020 - 3 B 262/20 - juris Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 16; OVG, Bautzen, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 3 B 14/14 – juris Rn. 12) oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde.

12 Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG besteht.

13 Zwar kann eine Risikoschwangerschaft die Annahme eines Ausreisehindernisses setzen, wenn die Mutter auf die Unterstützung des werdenden Vaters angewiesen ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 M 127/14 – juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 2 B 511/09 – juris Rn. 24). Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, dass eine solche Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder für die Mutter besteht. Soweit der Antragsteller vorträgt, aufgrund der bei seiner Ehefrau festgestellten Hyperemesis (Erbrechen während der Schwangerschaft) und der orthostatischen Synkope (Blutdruckabfall beim Aufstehen) sowie einer bereits erlittenen Fehlgeburt liege eine Risikoschwangerschaft vor, fehlt es zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahrenlage, welche die Notwendigkeit der Anwesenheit des Antragstellers erfordert, an einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 19 CE 23.1578 – juris Rn. 14). Allein die Feststellungen solcher Beschwerden im Mutterpass reichen hierzu nicht aus, zumal die Feststellung eines daraus resultierenden Schwangerschaftsrisikos von der Ärztin explizit nicht getroffen wurde (vgl. Seite 5 des Mutterpasses, wonach das Vorliegen eines Schwangerschaftsrisikos gerade nicht angekreuzt wurde). Zudem fehlt es an nachvollziehbaren ärztlichen Feststellungen, wie sich die Beschwerden bei der schwangeren Ehefrau des Antragstellers aktuell konkret darstellen. Im Hinblick darauf, dass eine Hyperemesis und eine orthostatische Synkope nach Erkenntnissen des Gerichts vor allem im ersten Schwangerschaftsdrittel (Trimenon) auftreten, jedoch seltener bis jenseits der 20. Woche anhalten, kann eine solche Gefahrenlage ohne eine Prognose, inwieweit die Beschwerden voraussichtlich noch jenseits der 20. Schwangerschaftswoche anhalten - die Ehefrau befindet sich aktuell in der 18. Schwangerschaftswoche - und wie gravierend sich diese voraussichtlich darstellen werden, ohne ärztliches Attest nicht erkannt werden. Auch die durch die Fachärztin für Gynäkologie Störer diagnostizierte besondere psychische Belastung führt nicht dazu, dass ein Schwangerschaftsrisiko vorliegt (vgl. Seite 5 des Mutterpasses: nach der Bewertung ist ein Schwangerschaftsrisiko gerade nicht festgestellt worden).

14 Ein Abschiebungsverbot für den Antragsteller als werdenden Vater ergibt sich auch nicht mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Vater-Kind-Beziehung aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 8 EMRK, der ab dem Zeitpunkt seiner Geburt zu gewährleisten sein wird und deshalb bereits in der Schwangerschaft aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten kann. Die Annahme solcher Vorwirkungen setzt dabei voraus, dass, wenn die werdenden Eltern – wie im Falle des Antragstellers und der zukünftigen Kindesmutter – verheiratet sind, die Eheleute bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 3 B 397/20 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 13). Ist dies der Fall, ist die Abschiebung auszusetzen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer erfolgreichen Durchführung des Visaverfahrens und damit mit einer Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008 - 4 Bs 84/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; VG Hannover, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 B 3968/19 - juris Rn. 18; vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 3 B 397/20 - juris Rn. 17: Abschiebungsschutz ab Eintritt des Mutterschutzes; so auch OVG Berlin/Brandenburg, Beschuss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 - juris Rn. 6). Denn bei einer Wiedereinreise des Ausländers erst nach der Geburt seines Kindes wäre das Kind von dem spezifischen Betreuungsbeitrag seines Vaters ausgeschlossen, der entsprechend der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Erziehungsbeitrags beider Eltern in der ersten Zeit nach der Geburt durch die mütterliche Betreuung nicht ersetzt werden kann (BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 14). Das Kind benötigt für seine Persönlichkeitsentwicklung in aller Regel den persönlichen Kontakt zu seinen Eltern und den Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem Vater (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

15 Zwar ist im Falle des Antragstellers nicht damit zu rechnen, dass er vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am 12. März 2026 wieder legal nach Deutschland einreisen könnte. Eine Einreise vor der Geburt seines Kindes wäre für den Antragsteller nur mit einem Visum zum Ehegattennachzug möglich, welches er in Marokko bei der Deutschen Auslandsvertretung erst noch beantragen müsste. Ein solches Verfahren dauert nach dem Internetauftritt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 4. Juli 2025 in der Regel über ein Jahr. Zudem wäre die Erteilung eines solchen Visums auch äußerst unwahrscheinlich. Der Antragsteller erfüllt weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Ehefrau des Antragstellers ist nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3d AufenthG, die zum Ehegattennachzug berechtigt. Danach muss der Ausländer seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein und die Aufenthaltserlaubnis nicht die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufgrund einer Rechtsnorm ausschließen. Letzteres ist hier aber der Fall. Die der Ehefrau bis zum 30. August 2026 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG schließt nach Abs. 1 Satz 3 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus. Zudem ist der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert. Der Antragsteller führt selbst aus, dass er zwingend auf die Erteilung einer Duldung angewiesen sei, da er dringend die Gewährung von Sozialleistungen beantragen müsse.

16 Gleichwohl kann der Antragsteller keine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig nur dann zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit ist oder Mutter und Kind über gesicherte Aufenthaltsrechte in Deutschland verfügen und ihnen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und dem (ungeborenen) Kind in Marokko zu führen. Dem stehen keine Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange entgegen. Beide Eheleute besitzen die marokkanische Staatsbürgerschaft und sind mit den Verhältnissen in Marokko vertraut. Sie sind dort aufgewachsen und sozialisiert worden. Der Antragsteller ist nach Aktenlage erst am 18. August 2025 (illegal) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Ehefrau ist im Oktober 2023 ins Bundesgebiet eingereist und besitzt lediglich eine bis zum 31. August 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG. Auch sie verfügt damit über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthalt. Zudem ist fraglich, ob der Zweck ihrer Aufenthaltsgenehmigung – Abschluss einer Ausbildung zur Pflegefachfrau – aufgrund von Schwangerschaft und Geburt überhaupt bis zum 31. August 2026 noch erreicht werden kann. Jedenfalls ist aufgrund der gesetzlichen Wertung, dass es – wie bereits aufgezeigt - keinen Ehegattennachzug zu einem lediglich nach § 16a AufenthG aufenthaltsberechtigten Ausländer gibt, dem Antragsteller und seiner Ehefrau zuzumuten, die Ausbildung ab- oder zu unterbrechen und ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Marokko zu leben.

17 Auch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK durch eine Aufenthaltsbeendigung, die zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung führen würde, ist nicht glaubhaft gemacht.

18 Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet ebenso wie Art. 6 GG kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Maßnahmen im Bereich der Einwanderung können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens berühren. Eingriffe sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Art. 8 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen. Im Ergebnis verpflichtet Art. 8 EMRK zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Dabei sind die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere ist von Bedeutung, ob der Nachzug des Familienangehörigen die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann. Dabei sind – einzelfallbezogen – die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 – juris Rn. 34, m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 10 CS 12.2679 – juris Rn. 40).

19 Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK besteht. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 GG, die hier entsprechend gelten.

20 Des Weiteren liegen auch keine Gründe für die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Solche Gründe hat der Antragsteller nicht dargetan. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22 Der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen. Dieser Betrag ist trotz des hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren.

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