ArbG Magdeburg 2. Kammer, 2026-04-02, 2 Ga 10/26 HBS

2 Ga 10/26 HBSArbeitsgericht / 2. Kammer02.04.2026

Regest

1. Für die Einlegung des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung ist keine Frist geregelt.(Rn.31) 2. Es steht der Zulässigkeit eines solchen Widerspruchs nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein streitgegenständlicher Warnstreik bereits beendet war, denn es besteht auch nicht das Zulässigkeitserfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.(Rn.32) 3. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung eines Warnstreiks nachdem dieser abgeschlossen war (hier: verneint).(Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg 2. Kammer, 22. März 2026, 2 Ga 10/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

ArbG Magdeburg 2. Kammer — 2 Ga 10/26 HBS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-02

Aktenzeichen: 2 Ga 10/26 HBS

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 3 GG, § 935 ZPO, § 935 ZPO, § 925 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Für die Einlegung des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung ist keine Frist geregelt.(Rn.31)

  2. Es steht der Zulässigkeit eines solchen Widerspruchs nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein streitgegenständlicher Warnstreik bereits beendet war, denn es besteht auch nicht das Zulässigkeitserfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.(Rn.32)

  3. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung eines Warnstreiks nachdem dieser abgeschlossen war (hier: verneint).(Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Magdeburg 2. Kammer, 22. März 2026, 2 Ga 10/26, Beschluss

Tenor

1.Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.03.2026, Az. 2 Ga 10/26 HBS wird aufgehoben, soweit der Verfügungsbeklagten untersagt wird am .2026, in der Zeit von 5:00 Uhr bis 8:30 Uhr und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr zum Warnstreik aufzurufen.
2.Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin gegen die verfügungsbeklagte Gewerkschaft im Zusammenhang mit einem Warnstreik vom …2026.

2 Die Verfügungsklägerin erbringt Verkehrsdienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) innerhalb des Landkreises H. Die Verfügungsklägerin übernimmt im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags die dem Landkreis H. zufallende Verpflichtung aus der „Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis H.“, die auf §§ 5, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit § 71 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) gründet, die Schülerinnen und Schüler zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform zu befördern.

3 Auf die Beschäftigten finden die zwischen ver.di , Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und den Unternehmen der Gruppe Sachsen-Anhalt des Arbeitgeberverbandes Nahverkehr (AVN) (Regionalgruppe Sachsen-Anhalt) abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Nach Kündigung des Rahmentarifvertrages im September 2025 fanden zwischen den Tarifvertragsparteien Verhandlungen statt. Nachdem die Tarifverhandlungen in der zweiten Verhandlungsrunde ohne Ergebnis geblieben waren, rief die Verfügungsbeklagte sämtliche Beschäftigten und Auszubildenden der Verfügungsklägerin zum Warnstreik auf, welcher am Freitag, den ...2026 Dienstende endete.

4 Am Samstag, den … 2026 rief die Antragsgegnerin durch E-Mail um 11:01 Uhr (Anlage 4 – Bl. 17 d.A.) erneut zum Streik für Montag, den ...2026 ab 2:00 Uhr auf (vgl. Anlage 3 der Antragsschrift – Bl. 14 ff. d.A.). Diese E-Mail war unter anderem an die Antragstellerin unter der E-Mail -Adresse info@....de adressiert, welche nach Darstellung der Antragstellerin nur von der Assistenz der Geschäftsführung, die am Wochenende nicht anwesend ist, gelesen wird.

5 Mit Schriftsatz vom ...2026, beim Arbeitsgericht Magdeburg am ...2026 um 21:16 Uhr eingegangen, leitete die Verfügungsklägerin das Verfahren ein.

6 Sie hat beantragt,

7 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Antragsgegnerin werden Arbeitsniederlegungen am ….2026 ganztägig im Unternehmen der Antragstellerin im Bereich der Schülerbeförderung für das Einzugsgebiet des Landkreises H. für die Dauer des ab .2026, 02:00 Uhr, ausgerufenen Warnstreiks untersagt. |

8 Hilfsweise:

9 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Es wird beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, für den Warnstreik ab dem ...2026, 02:00 Uhr, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen den Parteien und längstens bis zum ...2026, 23:59 Uhr, einen Notdienst für die Schülerbeförderung an dem Schultag des ...2026 für das Einzugsgebiet des Landkreises H. einzurichten oder an einem solchen im Unternehmen der Antragstellerin mitzuwirken, wie folgt: |

10 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Es werden am Schultag des ...2026 im Hinblick auf die Beförderungspflichten im Schulverkehr Notdienste eingerichtet: (1.) für die Einsatzleitung, (2.) für die Personal- und Fahrzeugdisposition und (3.) für die operativen Dienstbesetzungen zur Sicherstellung der Schülerbeförderung; |

11 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | die Anzahl der dafür eingesetzten Beschäftigten muss die Sicherstellung des Notdienstes gewährleisten, wozu 112 Beschäftigte hiervon 80 im Frühdienst, 30 im Spätdienst und 2 in der Disposition, benötigt werden; |

12 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | die im Notdienst abzusichernde Schülerbeförderung umfasst die im Regionalverkehr die Linien … und Stadtverkehr die Linien …. |

13 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Es wird beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Warnstreikaufruf den Notdienst für die Schülerbeförderung am Schultag des ...2026 im Einzugsgebiet des Landkreises H. auszunehmen und die daran beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht am Zugang zu ihren Arbeitsplätzen zu hindern. |

14 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Ferner beantragen wir hilfsweise, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entschieden. |

15 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 22.03.2026 (Bl. 30 ff. d.A.). die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen. Rechtliches Gehör wurde der Verfügungsbeklagten im Wege einer Videokonferenz gewährt. Der Beschluss wurde in zweifacher beglaubigter Abschrift und in vollstreckbarer Ausfertigung an einen beauftragen Mitarbeiter des Büros der Bevollmächtigten der Verfügungsklägerin am ...2026 gegen 23:00 Uhr persönlich übergeben, der eine beglaubigte Abschrift sowie die vollstreckbare Ausfertigung an den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin am ...2026 um 23:30 Uhr übergab. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin händigte die vollstreckbare Ausfertigung am ...2026 um 5:00 Uhr in Q. an den Vertreter der Verfügungsbeklagten, der im Rahmen der Streikorganisation vor Ort war, aus.

16 Mit Schriftsatz vom ...2026, der um 11:11 Uhr beim Arbeitsgericht Magdeburg einging, erhob die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.03.2026 (Bl. 51 ff. d.A.).

17 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass für die Entscheidung über den Widerspruch nach Ablauf des Streiktages kein Rechtsschutzbedürfnis mehr angenommen werden könne.

18 Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt,

19 die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.03.2026 wird bestätigt.

20 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

21 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.03.2026, Az. 2 Ga 10/26 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin untersagt wird am ...2026, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 08:30 Uhr und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr, zum Warnstreik aufzurufen. |

22 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. |

23 Hilfsweise für den Fall, dass die einstweilige Verfügung bestätigt wird, beantragt die Verfügungsbeklagte,

24 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | es wird angeordnet, dass die Verfügungsklägerin binnen einer zu bestimmenden Frist Klage in der Hauptsache zu erheben habe. |

25 Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung,dass das Rechtsschutzbedürfnis zum Widerspruch gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Magdeburg vom 22.03.2026 nicht durch Zeitablauf entfalle. Es bestehe die Wiederholungsgefahr während und in der nächsten Tarifauseinandersetzung zu den Tarifverträgen des AVN, Regionalgruppe Sachsen-Anhalt.

26 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

27 Die vom Arbeitsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 22.03.2026 erlassene einstweilige Verfügung war aufzuheben gemäß §§ 936, 925 ZPO. Der Verfügungsklägerin standen zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht mehr zu.

I.

28 Der Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 22.03.2026 ist zulässig.

29 Der Widerspruch ist statthaft, da die einstweilige Verfügung am Sonntag, 22.03.2026 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wurde (§§ 936, 922, 924 ZPO). Aufgrund des Widerspruchs der Verfügungsbeklagten war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

30 Der Widerspruch ist zutreffend gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO schriftlich bei dem Gericht eingelegt worden, das die Verfügung erlassen hat.

31 Die Verfügungsbeklagte war mit dem Widerspruch insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, da dieser erst am Montag, ...2026 um 11:11 Uhr eingelegt wurde. Für die Einlegung des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung ist keine Frist geregelt (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage (2022), Rn. E.22 ).

32 Zudem steht der Zulässigkeit des Widerspruchs nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 der streitgegenständliche Warnstreik bereits beendet war, denn es besteht auch nicht das Zulässigkeitserfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Einzig die Verwirkung kann den Widerspruch unzulässig machen. Hierbei sind allerdings besonders strenge Anforderungen zu stellen (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage (2022), Rn. E.22 ). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich.

II.

33 Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.03.2026 aufzuheben, da das Verfahren, bezogen auf den ursprünglichen Streitgegenstand, erledigt ist. Der Widerspruch ist insoweit begründet, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.04.2026 unzulässig war.

34 Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach eigelegtem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Dabei ist zu beachten, dass es nicht darum geht, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zu Recht erlassen worden ist, sondern nur um die Frage, ob sie am Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung zu ergehen hat oder nicht. Somit sind Änderungen, die nach Erlass des Beschlusses eingetreten sind, auf jeden Fall zu berücksichtigen (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage (2022), Rn. E.27 m.w.N.). Dafür, dass es für die Beurteilung auf die jeweils aktuellen Umstände ankommt, spricht zudem, dass gemäß §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO selbst nach Bestätigung der einstweiligen Verfügung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragt werden kann (allerding lediglich mit Wirkung „ex tunc“).

35 Der ursprüngliche Streitgegenstand für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betraf den Warnstreik, der für Montag, den ...2026 ab 02:00 Uhr angekündigt war. Bezogen auf den dadurch konkret eingegrenzten Streitgegenstand ist die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 22.03.2026 ergangen. Etwaige Streikmaßnahmen mit anderen Streikzielen werden daher schon dem Wortlaut des Tenors nach von der einstweiligen Verfügung nicht erfasst.

36 Hinsichtlich des so gekennzeichneten Streitgegenstandes ist ein erledigendes Ereignis eingetreten. Die am 22.03.2026 erlassene einstweilige Verfügung ist damit gegenstandslos geworden. Sie kann nicht aufrechterhalten werden, da sie keinen Bezug zu dem Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung hat. Durch Veränderungen, die seit ihrem Erlass eingetreten sind, hat sie sich damit erledigt und war in der Konsequenz aufzuheben.

37 Zudem bestand auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Warnstreiks nachdem der Warnstreik abgeschlossen war. Die Verfügungsklägerin hat hier Rechtsschutzziel durch den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 22.03.2026 zum überwiegenden Teil erreicht. Aus der Bestätigung der einstweiligen Verfügung könnte sie jedoch keine weiteren Rechte herleiten.

III.

38 Der Hilfsantrag zu 3. des Verfügungsbeklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die Hauptanträge in vollem Umfang Erfolg hatten.

IV.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, 17 b GVG; die Verfügungsklägerin ist die im Verfahren unterlegene Partei.

V.

40 Der Wert des Streitgegenstandes für das Schlussurteil ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der festgesetzte Wert beruht auf §§ 3 ff. ZPO, 39 ff. GKG, da von vermögensrechtlichen Streitigkeiten ausgegangen wird. Deren wirtschaftlicher Wert war zu schätzen. Der Höhe nach ist die Kammer von einem wegen des ursprünglich angekündigten ganztägigen Streiks in Anlehnung an die Angaben zum Verlust durch den Streiktag am 23.03.2026 ausgegangen. Ein Abschlag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung war nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf endgültigen Charakter besitzt.

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