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1 A 27/24 HAL•VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2025-10-08, 1 A 27/24 HAL
1 A 27/24 HALVerwaltungsgericht / 1. Kammer08.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 1 A 27/24 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:1008.1A27.24HAL.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2024 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht und soweit unter Nr. 5 eine Abschiebungsandrohung und unter Nr. 6 die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten ist.
1 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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