VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2024-08-06, 1 A 213/21 HAL

1 A 213/21 HALVerwaltungsgericht / 1. Kammer06.08.2024

Regest

Soweit bereits eine bestandskräftige Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote vorliegt, kann die Anfechtungsklage mit einer hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung der nationalrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verbunden werden.

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 1. Kammer — 1 A 213/21 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-06

Aktenzeichen: 1 A 213/21 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2024:0806.1A213.21HAL.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Soweit bereits eine bestandskräftige Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote vorliegt, kann die Anfechtungsklage mit einer hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung der nationalrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verbunden werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrages als unzulässig und begehrt hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots.

2 Er ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste am 18. Juni 2018 mit seinem Sohn in das Bundesgebiet ein. Am 8. August 2018 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.

3 Am 16. August 2018 wurde er vom Bundesamt angehört. Hierbei trug er vor, er sei wegen der medizinischen Betreuung seines Sohnes nach Deutschland gereist. Er habe nicht vorgehabt, zu bleiben. Vielmehr habe er geplant, nach der Entlassung seines Sohnes aus dem Krankenhaus in den Irak zurückzukehren. Sein Sohn sei am 4. Juli 2018 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Am 8. Juli 2018, vier Tage später, habe sein zweiter Sohn aus dem Irak angerufen und ihm gesagt, dass er nicht mehr zurückkehren dürfe. Am 6. Juli 2018 habe gegen Mitternacht ein maskierter Mann mit Pistole an die Tür geklopft und seinen Sohn nach ihm gefragt. Sein Sohn habe gesagt, dass er im Ausland sei. Der Mann habe das nicht geglaubt und sei in das Haus gegangen und habe in jedem Zimmer nach ihm gesucht. Der Mann habe seinem Sohn gesagt, er werde ihn überall finden und dann töten. Als der Mann das Haus verlassen habe, habe eine andere Person in einem Auto auf ihn gewartet. Sein Sohn habe große Angst gehabt und die ganze Nacht nicht schlafen können. Der Mann habe seinem Sohn gesagt, dass er - der Kläger - ungläubig sei und er ihn töten werde. Seine Frau habe Angst gehabt und sei zu ihrem Bruder nach Kirkuk gegangen. Sein Sohn sei zu seinem Bruder nach Sulaimaniyya gegangen. Seine Frau und sein Sohn hätten ihren Aufenthalt immer gewechselt. Sie gingen immer wieder nach Hause, um zu seinem Sohn, der hier sei, Kontakt zu halten. Er habe nicht damit gerechnet, dass diese Leute zu ihm nach Hause kommen würden. Er habe am 18. Januar 2017 einen Anruf bekommen. Er sei bedroht worden. Der Anrufer habe gesagt, er sei ein Ungläubiger und er werde ihn töten. Bereits zuvor, am 3. Dezember 2016, sei er telefonisch bedroht worden. Davor habe er gegen Morgen an seiner Haustür einen Zettel gefunden. Darauf habe gestanden, er solle aufpassen und nicht auf Facebook sein. Er solle dort nicht über die islamische Religion schreiben. Er habe das nicht ernst genommen. Am 15. März 2018 sei ein Mulla Yousef in sein Geschäft gekommen, um mit ihm über die islamische Religion zu diskutieren. Er habe gesagt, dass es gut sei, dass er weniger auf Facebook schreibe. Er habe auf Facebook darüber geschrieben, dass er nicht an den Islam glaube. Er habe auch geschrieben, dass der Islam erlaube, mit einer Fatwa andere Menschen zu töten. Er wolle damit erreichen, dass junge Menschen nicht in die Moschee gingen und dem IS nachliefen. Er lehne den Islam ab. Er wolle verhindern, dass auch Kurden zum IS gingen. Die Polizei könne ihm gegen diese Bedrohungen nicht helfen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, durch eine Fatwa getötet zu werden.

4 Mit Bescheid vom 13. November 2018 lehnte des Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG. Die Tatsache, dass er nach den Drohungen Ende 2016 und Anfang 2017 nicht mehr behelligt worden sei, spreche dafür, dass er nicht durch die islamische Gemeinde als Gegner des Islam angesehen und bedroht werde. Vielmehr handele es sich um Einzelaktionen, die sich in der Folge nicht mehr ereignet hätten, da er die Aktivitäten auf Facebook eingestellt habe. Dafür spreche auch, dass er im März 2018 Anerkennung dafür gefunden habe, dass er sich nicht mehr auf Facebook äußere. Daher sei bei einer Rückkehr in den Irak nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner früheren Kritik Verfolgung aus religiösen Gründen fürchten müsse. Darüber hinaus sei der Sachverhalt nicht glaubhaft. Es sei unklar, weshalb der Kläger, obwohl er seine kritischen Äußerungen zum Islam auf Facebook unter Pseudonym gepostet habe, trotz der Anonymität habe identifiziert werden können. Hinzu komme die zeitliche Abfolge. Nachdem er am 3. Dezember 2016 und am 18. Januar 2017 telefonisch bedroht worden sei, sei nachfolgend nichts passiert. Eine Person habe ihm am 15. März 2018 sogar in seinem Geschäft aufgesucht und seine zwischenzeitliche Zurückhaltung auf Facebook positiv bewertet. Dann sei zum Zeitpunkt seines Auslandsaufenthaltes der bewaffnete Unbekannte aufgetaucht, um ihn zu töten, obwohl er sich auf Facebook kaum noch geäußert habe. Das sei nicht nachvollziehbar. Auch die behauptete Flucht seiner Ehefrau und seines Sohnes erscheine lebensfremd. Die Geschichte wirke konstruiert und solle offenbar ausschließlich dazu dienen, den Asylantrag zu untermauern.

5 Mit Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 A 350/18 MD - wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Kläger habe zwar zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die sein Vorbringen stützen sollten, jedoch handele es sich hierbei um bloße Kopien. Diese Unterlagen könnten nur einen in sich schlüssigen Vortrag stützen, ihn aber nicht ersetzen. Der Vortrag sei indes sehr stereotyp. Er ähnele Vorträgen, wie sie das Gericht häufig in Verhandlungen zu hören bekomme: die Handlungen des IS führten zu Zweifeln am Koran, dies führe dazu, dass die Zweifel sofort veröffentlicht würden, in der Folge komme es zu telefonischen Bedrohungen und „Besuchen“ und schließlich nach der Ausreise werde die Gefahr noch einmal verdeutlicht durch Bedrohungen gegenüber Verwandten. Das Gericht sei aber von diesem Geschehen nicht überzeugt, da der Vortrag des Klägers keine Details enthalte, die ihn individualisierten und lebendig machten.

6 Am 28. Dezember 2020 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Dokumentation seiner Bedrohung wegen seiner islamkritischen Äußerungen im Internet legte er u.a. Screenshots von Äußerungen im Internet nebst Übersetzung sowie schriftliche Erklärungen des Herrn H. G. vom 9. November 2020, des Herrn M. M. J. vom 14. Dezember 2020, des Herrn M. S. H. vom 25. Oktober 2020 und des Herrn M. H.i vom 1. November 2020 vor, die seine Bedrohung wegen seiner Kritik an der Religion bestätigten. Darüber hinaus verwies er auf die im Irak um sich greifende Corona-Pandemie und die damit verbundene Überlastung des Gesundheitssystems. Eine Abschiebung in ein Land mit einem hohen Infektionsgeschehen und einem ohnehin schon schlechten und überlasteten Gesundheitssystems verstoße gegen Art. 3 EMRK.

7 Mit Bescheid vom 20. Mai 2021 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht gegeben seien. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe i.S.d. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Das sei hier nicht der Fall. Mit den Bestätigungsschreiben sowie den digitalen Nachrichten(-ausschnitten) seien keine geeigneten Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt worden, die zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens führten. Der Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liege nicht vor, da die neuen Beweismittel keine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, wie diese nachgereichten Dokumente sein Asylvorbringen aus dem Erstverfahren neu unterstützen und zu einer günstigeren Entscheidung als im Erstverfahren führen könnten. Es sei offen, wie der Kläger an diese Dokumente gelangt sei, wie er hiervon Kenntnis erhalten habe, in welcher Beziehung er zu diesen Personen stehe und weshalb ausgerechnet diese Personen seine Verfolgungsgefahr bestätigen könnten bzw. ihm mit ihren Äußerungen drohten. Die Dokumente verwiesen lediglich auf den bereits im ursprünglichen Verfahren asylrechtlich gewürdigten Sachverhalt, dass der Kläger islamkritische Äußerungen in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, getätigt habe. Die Bestätigungsschreiben drückten lediglich das Vorbringen des Klägers aus, dass er im Heimatland verfolgt werde. Weitere konkrete Anhaltspunkte würden nicht dargelegt. Zudem seien die Schreiben zwischen Oktober und Dezember 2020, also kurz nach Rechtskraft der Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht, verfasst worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Personen sich nicht bereits in dem etwa zwei Jahre dauernden Erstverfahren geäußert hätten. Sie bezögen sich mit ihren Aussagen auf in der Vergangenheit liegende Aktivitäten des Klägers im Herkunftsland. Das gleiche gelte für die digitalen Nachrichtennachweise. Es sei nicht schlüssig und konkret dargelegt, in welcher Weise diese Dokumente das Vorbringen des Klägers stützen sollten. Es sei unklar, worauf sich diese Kommentare und Nachrichten bezögen. Die Nachrichten seien zudem unspezifischen Datums. Zwar gebe es eine Tages- und Monatsangabe, jedoch fehle eine Jahresangabe. Da sie Datenangaben von Oktober (04.10.) und September (29.09.) enthielten, könne es sich nur um Angaben aus den letzten Jahren handeln. Angesichts der ihnen zugeschriebenen Relevanz als Beweismittel für das Vorbringen des Klägers sei weder nachvollziehbar, weshalb er diese nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, noch, weshalb er diese nicht in einem Rechtsmittelverfahren eingereicht habe. Sie seien daher verfristet.

8 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch das Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt wäre. Dieser Gefahr sei er derzeit in gleicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt. Es sei auch nichts dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht wieder in das Arbeits- und Sozialleben integrieren könne wie bereits vor seiner Ausreise. Der Kläger habe Familie im Irak und mit seinem Bruder ein Geschäft betrieben. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeiten nicht wiederaufnehmen und damit einen existenzsichernden Lebensunterhalt erzielen könne.

9 Am 4. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zugleich hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er nicht abgeschoben werden dürfe.

10 Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 - 1 B 212/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung des Klägers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage im Verfahren 1 A 213/21 HAL nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2018 enthaltenen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden dürfe. Die Beklagte habe den erneuten Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen vor. Die vom Kläger benannten Zeugen (Herr H. G., Herr M. M. J., Herr M. S. H. und Herr M. H.) seien neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift. Unabhängig davon, dass diese Personen bereits im Zeitpunkt der ersten Entscheidung der Beklagten vorhanden gewesen seien, seien sie neu, weil die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ihre Bedeutung für das Verfahren nicht erkannt und sie daher nicht zur Kenntnis genommen habe. Die nunmehr benannten Zeugen seien als Beweismittel geeignet, weil der Kläger geltend machen könne, dass die Aussagen der von ihm benannten Zeugen zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung führen könnten und dies nicht nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheine. Ob die nunmehr beigebrachten Beweismittel tatsächlich zu einer anderen Beurteilung des Falles führten und dadurch die Aufhebung des Verwaltungsaktes notwendig werde, sei nicht in diesem Verfahren, sondern erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Dem Kläger sei auch nicht anzulasten, dass er die vorstehend aufgeführten Umstände nicht bereits im Erstverfahren vorgetragen habe (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Grobes Verschulden sei regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Kläger im früheren Verfahren nicht alle ihm bekannten Umstände zu dem ihn betreffenden Verfolgungsgeschehen angegeben habe. Hier gehe es aber nicht um das eigentliche Verfolgungsgeschehen, sondern um die Glaubhaftigkeit der von ihm hierzu beigebrachten Beweise. Das Verfolgungsgeschehen habe der Kläger im ersten Verfahren dargelegt und auch durch Computerausdrucke belegt. Diese seien aber nicht anerkannt worden, weil es sich nur um Kopien gehandelt habe. Die nunmehr benannten Zeugen seien geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei diesen Unterlagen tatsächlich um vom Kläger im Internet vorgenommene Veröffentlichungen handele. Es handele sich damit um Beweismittel, die zuvor beizubringen er außerstande gewesen sei.

11 Der Kläger beantragt sinngemäß,

12 den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2021 aufzuheben,

13 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen, und den Bescheid vom 13. November 2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

17 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

18 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

19 I. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2021 ist zulässig, aber unbegründet.

20 Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei einem Folgeantrag, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16).

21 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG bei einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, mithin das Asylgesetz (AsylG) sowie das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der derzeit geltenden Fassung.

23 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Regelung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung - Rückführungsverbesserungsgesetz - vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

24 Gemessen daran war die Ablehnung des Folgeantrages des Klägers als unzulässig in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2021 rechtmäßig.

25 Der Kläger dürfte zwar neue Elemente oder Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgebracht haben. Elemente und Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland, die sich durch andere Quellen ergeben. Die Unterscheidung, ob es sich im Einzelfall um Elemente oder Erkenntnisse handelt, ist nicht erforderlich, solange die Tatsachen und Umstände geprüft werden (vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG Rn. 17 unter Hinweis auf BT-Drs. 20/9463, S. 59). Die Elemente und Erkenntnisse sind neu, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, oder wenn sie bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht wurden und daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 71 AsylG Rn. 17a unter Hinweis auf BT-Drs. 20/9463, S. 59). Danach dürfte es sich bei den vom Kläger mit seinem Folgeantrag vom 28. Dezember 2020 vorgelegten Screenshots von Äußerungen im Internet nebst Übersetzung sowie den schriftlichen Erklärungen der Herren H. G., M. M. J., M. S. H. und M. H. um neue Elemente in Form von Nachweisen über seine Gründe für den Asylantrag handeln, die vom Bundesamt im Bescheid vom 13. November 2018 noch nicht berücksichtigt wurden.

26 Es ist aber fraglich, ob die neuen Elemente i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Maßgeblich für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers waren in erster Linie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags zu seiner Bedrohung wegen seiner Beiträge auf Facebook, insbesondere in der Zeit nach seiner Ausreise nach Deutschland. Hierzu können die mit dem Folgeantrag neu vorgelegten Unterlagen nichts beitragen. Mit diesen wird lediglich ohne jede weitere Konkretisierung bestätigt, dass der Kläger sich im Internet kritisch über die Religion geäußert habe und deswegen bedroht worden sei. Bei den als Screenshot vorgelegten Bedrohungen ist weder der genaue Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch der jeweilige Bezugspunkt ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob sie sich auf Beiträge des Klägers beziehen und, falls ja, auf welche. Hierzu hat der Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts mitgeteilt, obwohl dies vom Beklagten bereits im Bescheid vom 20. Mai 2021 bemängelt worden war.

27 Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

28 Entscheidend ist, dass nichts dafür ersichtlich ist, warum der Kläger ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen sein soll, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren geltend zu machen. Der Kläger schweigt zu den sich hier aufdrängenden Fragen, wann und wie er Kontakt zu den Personen aufgenommen hat, die sich nunmehr mit ihren Bestätigungsschreiben für ihn einsetzen, wann und wie er auf die als Screenshot vorgelegten Bedrohungen im Internet gestoßen ist und warum er diese Unterlagen nicht bereits im früheren Asylverfahren vorgelegt hat. Das geht zu seinen Lasten. Der im Beschluss vom 12. Juli 2021 - 1 B 212/21 HAL - vertretenen Auffassung, es handele sich um Beweismittel, die zuvor beizubringen der Kläger außerstande gewesen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

29 II. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist zulässig, aber unbegründet.

30 Der Hilfsantrag ist zulässig.

31 Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. In den Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, kann dieser Streitgegenstand durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - a.a.O. Rn. 20). Soweit bereits eine bestandskräftige Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote vorliegt, kann die Anfechtungsklage mit einer hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung der nationalrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verbunden werden. Hiernach ist der Hilfsantrag als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, zulässig.

32 Der Hilfsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist rechtmäßig.

33 Die Entscheidung, die Feststellungen über die Abschiebungsverbote nicht abzuändern, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG in der Fassung des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen und gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG hier anwendbaren Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817). Nach dieser Vorschrift kann von der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

34 Hiernach kann das Bundesamt in den Fällen, in denen - wie hier - ein Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt bereits in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestandskräftig entschieden hat, von einer erneuten Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG absehen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - juris Rn. 10; Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 - juris Rn. 13). Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist nur dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 - a.a.O. Rn. 16). Diese von der bisherigen Rechtsprechung für das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG entwickelten Grundsätze sind auf das dem Bundesamt in § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG eingeräumte Ermessen zu übertragen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 - 5 K 320/21.A - juris Rn. 34; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15. Januar 2024, § 31 AsylG Rn. 55 ff. und Rn. 64a ff.).

35 Gemessen daran ist die Entscheidung des Bundesamtes, von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden.

36 Von den Wiederaufgreifensgründen des § 51 Abs. 1 VwVfG kommt nur eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Der Kläger hat insoweit lediglich auf die Corona-Pandemie verwiesen. Diese ist zwar noch nicht vorbei, jedoch ist mit ihr mittlerweile keine internationale Gesundheitsnotlage mehr verbunden, so dass mit diesem Hinweis keine relevante Veränderung der Sachlage (mehr) aufgezeigt wird.

37 Auch die mit Blick auf § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Verfahren insoweit nicht wiederaufzugreifen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 77 Abs. 3 AsylG ab.

38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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