VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2025-09-10, 2 A 11/24 HAL

2 A 11/24 HALVerwaltungsgericht / 2. Kammer10.09.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 11/24 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 2 A 11/24 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Umlagen der Beiträge des Beigeladenen zu 1. geltend gemacht sind.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Umlagen der von der Beklagten an die Beigeladenen zu 1. und 2. zu leistenden Gewässerunterhaltungsbeiträge für das Jahr 2017.

2 Er ist Eigentümer von Grundstücken verschiedener Gemarkungen, die im Gemeindegebiet der Beklagten und im Verbandsgebiet der Beigeladenen zu 1. und 2. liegen. Die Beklagte ist Mitglied der beigeladenen Unterhaltungsverbände, die die Beklagte mit jeweils einem Bescheid zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen heranzogen:

3 Mit Bescheid vom 20.01.2017 zog der Beigeladene zu 1. die Beklagte für das Jahr 2017 zu einem Beitrag von insgesamt 418.239,63 Euro heran, der sich aus einem Flächenbeitrag von 379.869,68 Euro und einem Erschwernisbeitrag von 38.369,95 Euro zusammensetzte (Bl. 57 BA A). Die Bemessungsfaktoren des Flächenbeitrags waren ein Flächenbeitragssatz von 8,372431 Euro/ha und eine beitragspflichtige Fläche von 45.371,49377 ha. Die Bemessungsfaktoren des Erschwernisbeitrags waren ein Erschwernisbeitragssatz von 1,696134 Euro/Einwohner sowie eine Einwohnerzahl von 22.622.

4 Mit Bescheid vom 08.12.2017 zog der Beigeladene zu 2. die Beklagte für das Jahr 2017 zu einem Flächenbeitrag von 7.893 Euro heran, einen Erschwernisbeitrag machte er nicht geltend (Bl. 59ff. BA A). Die Bemessungsfaktoren des Flächenbeitrags waren ein Flächenbeitragssatz von 11,725546 Euro/ha und eine beitragspflichtige Fläche von 673,182663 ha (vgl. zur Berechnungsgrundlage Bl. 61 BA A).

5 Ihren Berechnungen des beitragsfähigen Gesamtaufwands für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung legten die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils ihre Haushaltspläne und Verbandsberechnungen für das Jahr 2017 zugrunde (Beigel. zu 1. Bl. 164ff., 174 GA / Beigel zu 2. Bl. 133ff., 149R GA). Der Beigeladene zu 1. erstellte auch eine nach Kostenarten gegliederte Kalkulation des Beitragsvolumens (Bl 170 GA), in der auf Ausgabenseite neben kalkulatorischen Abschreibungen auch kalkulatorische Zinsen enthalten sind. Der Beigeladene zu 2. legte seine tabellarische „Berechnung der Abschreibungsbeträge (Rücklagebedarf)“ vor, in der der Summe der Abschreibungswerte ein kalkulierter Aufschlag für die Rücklagenbildung hinzugerechnet wird (Bl. 152 GA).

6 Die Beklagte beschloss am 22.11.2017 die wortgleichen Umlagesatzungen „Gewässerumlagesatzung „Nuthe/Rossel““ und „Gewässerumlagesatzung „Ehle/Ihle““ samt der jeweiligen 1. bis 4. Änderungssatzungen sowie am 24.11.2021 die jeweiligen 8. Änderungsatzungen. Die jeweiligen 9. Änderungssatzungen beschloss die Beklagte am 27.08.25, welche die Regelung zu den Verwaltungskosten betrafen und welche die Beklagte am 01.09.2025 unter ihrer Internetadresse www.stadt-zerbst.de veröffentlichte.

7 Mit dem streitgegenständlichen Umlagenbescheid vom 10.12.2021 (26738/GU17) erhob die Beklagte vom Kläger für das Jahr 2017 Umlagen der Gewässerunterhaltungsbeiträge der Beigeladenen zu 1. und 2. von insgesamt 20.784,15 Euro, die sich für Grundstücksflächen des Klägers im Gebiet des Beigeladenen zu 1. aus einer Flächenumlage in Höhe von 20.596,2522 Euro + 4,69 Euro (Fläche 2.082,5055 + 1,0547 ha, Flächenumlagesatz 9,890131 Euro/ha) und einer Erschwernisumlage in Höhe von 9,80 Euro (Fläche 0,9393, Erschwernisumlagesatz 10,43 Euro/ha) sowie für Grundstücksflächen des Klägers im Gebiet des Beigeladenen zu 2. aus einer Flächenumlage in Höhe von 173,41 Euro (Fläche 13,0943, Flächenumlagesatz 13,243246 Euro/ha) zusammensetzt. Dem Bescheid fügte sie als Anlage eine Liste der herangezogenen Grundstücke bei. Umgelegte Verwaltungskosten der Beklagten sind nicht gesondert ausgewiesen.

8 Zur Begründung verwies die Beklagte auf ihr für das Umlagejahr 2017 relevantes Satzungsrecht zur Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge, die Ausgangsfassungen der „Gewässerumlagesatzung „Nuthe/Rossel““ und „Gewässerumlagesatzung „Ehle/Ihle““ jeweils vom 22.11.2017 (Bl. 62, 71 BA A) in den Fassungen der jeweiligen Änderungssatzungen 1. bis 4. sowie 8.

9 Die 4. Änderungssatzungen der Umlagesatzungen, ebenfalls bereits am 22.11.2017 erlassen, enthalten die jeweiligen Flächen- und Erschwernisumlagesätze für das Jahr 2017. Dabei sind in den beiden Flächenumlagesätzen bereits die von der Beklagten kalkulierten Verwaltungskostensätze in Höhe von 1,5177 Euro/ha enthalten, sodass die Flächenumlagesätze der Beklagten für dieses Jahr um 1,5177 Euro/ha höher sind als die Flächenbeitragssätze der Beigeladenen. Die ihr bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten für das Umlagejahr 2017 kalkulierte die Beklagte auf insgesamt 69.880,09 Euro (Bl. 111ff. BA A). Diese legte sie über die Gesamtfläche der flächenumlagepflichtigen Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet und errechnete so einen einheitlichen Verwaltungskostensatz von 1,5177 Euro/ha (Bl. 114 BA A). Da der Anteil der Verbandsfläche des Beigeladenen zu 2. an der Gesamtfläche lediglich 1,46 % beträgt, wird danach lediglich ein Anteil von 1.021,66 Euro der kalkulierten gesamten Verwaltungskosten über die Flächenumlage der Beiträge des Beigeladenen zu 2. erhoben.

10 Nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Umlagesatzungen in der Fassung der 3. Änderungssatzungen vom 22.11.2017 legt die Beklagte die ihr bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um. § 6 Abs. 4 der Umlagesatzungen, den die Beklagte mit der 3. Änderungssatzung eingefügt hat, lautet: „Die Verwaltungskosten, die der Stadt Zerbst/Anhalt bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehen, werden ab dem Kalenderjahr 2017 auf die Umlageschuldner umgelegt.“ Die 3. Änderungssatzungen messen sich Rückwirkung auf den 01.01.2016 bei.

11 Gegen den Umlagenbescheid vom 10.12.2021 erhob der Kläger am 10.01.2022 Widerspruch. Die Umlagesatzungen der Beklagten seien unter anderem wegen der Unbestimmtheit des Stadtgebiets in § 2 Abs. 2 nichtig. Zudem erlaubten die Satzungen die Umlage von Beiträgen an die Unterhaltungsverbände, welche nicht der Gewässerunterhaltung dienen. Ausweislich ihrer Satzungen hätten die Beigeladenen solche Zusatzaufgaben auch übernommen, wobei die bei Erfüllung dieser Aufgaben anfallenden Kosten der Verbände nach dem Wassergesetz des Landes nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden dürften. Die Satzungen müssten gemeindeeigene Grundstücke von der Umlage ausnehmen, was nicht der Fall sei. Die Kalkulation der Umlagesätze sei nicht nachvollziehbar und wegen der eingeflossenen Verwaltungskosten intransparent, da diese in der Satzung nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Verwaltungskosten seien auch fehlerhaft, nämlich einheitlich auf die Gesamtfläche beider Unterhaltungsverbände im Gemeindegebiet umgelegt worden. Der Verwaltungsaufwand hätte gesondert auf die Verbände verteilt werden müssen. Die Regelung in § 3 Abs. 4 Buchst. c) der Satzungen (i.d.F.d. jew. 8. Änderungssatzung), wann eine juristische Person bzw. ihre Vertreter als Umlageschuldner nicht zu ermitteln seien, sei nichtig, weil die vorgegebenen Anfragen bei den Gewerbe- und Handelsregistern nicht für alle juristische Personen tauglich seien.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Umlagebescheid zurück. Unter anderem sähen die Umlagesatzungen die Umlage der Verwaltungskosten vor, müssten deren Berechnung aber nicht enthalten. Der angefochtene Bescheid werde nunmehr insoweit ergänzt, als dass die jeweiligen Flächenumlagesätze Verwaltungskostenanteile mit einem einheitlichen Satz von 1,517700 Euro/ha enthielten. Bedenken gegen die Gesamthöhe der angefallenen Verwaltungskosten seien nicht geltend gemacht worden. Deren einheitliche Verteilung über die gesamte Fläche der Unterhaltungsverbände im Gemeindegebiet sei sachgerecht, denn die Abarbeitung der Veranlagung, der Erlass der Satzungen und alle sonstigen Tätigkeiten zur Erhebung der Umlage habe für die Verwaltung für die Grundstücke beider Verbände einen im Wesentlichen identischen Arbeitsaufwand ausgelöst (Bl. 27 GA).

13 Hiergegen hat der Kläger am 16.02.2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Widerspruchsvorbringen. Ergänzend führt er aus, die nachträglich gegebene Begründung der Umlagebescheide hinsichtlich der in den Flächenumlagesätzen enthaltenen Verwaltungskostenanteile heile nicht die zugrundeliegende satzungsrechtliche Grundlage, die nichtig bleibe. Wie das Verwaltungsgericht Magdeburg bereits entschieden habe, hätte die Beklagte die Flächen, für die die Erschwernisumlage erhoben wurde, nicht allein nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben ermitteln dürfen. Ergänzend rügt er die Tragfähigkeit der Kalkulationen der Beigeladenen im Hinblick auf die Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs (Bl. 180 GA).

14 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

15 den Umlagebescheid vom 10. Dezember 2021 (Az. 26738/GU17) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2023 (Az. 26738/GU17) aufzuheben,

16 sowie die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie verteidigt ihren Bescheid. Ihre Umlagesatzungen erlaubten keine rückwirkende Erhebung von Verwaltungskosten für das Umlagejahr 2016, was sie mit dem Erlass der 9. Änderungssatzungen (siehe unten) eindeutiger klargestellt habe. Ihre Verteilung ihrer Verwaltungskosten nach Flächenanteilen sei von ihrem Verwaltungsermessen gedeckt.

20 Die Beigeladenen stellen schriftsätzlich keine Anträge.

21 Der Beigeladene zu 1. verteidigt seinen an die Beklagte gerichteten Beitragsbescheid. In den erhobenen Verbandsbeitrag seien nur die Kosten für die Gewässerunterhaltung in der Haupt-Kostenstelle 1 (HK-1) seines Haushaltes eingeflossen und nicht die der Stellen 2 und 3, die für zusätzliche Aufgaben vorgesehen seien. Der Verdacht, dass er Kosten für Tätigkeiten mit dem Beitrag geltend gemacht habe, die nicht der Gewässerunterhaltung dienten, weise er zurück. In der HK-2 seines Haushalts abgebildete Leistungen für die Unterhaltung und den Rückbau von Stauanlagen würden durch ihn nicht geplant und ausgeführt. Demnach seien dafür auch keine Kosten kalkuliert worden. In der HK-3 „Renaturierung und Maßnahmen WRRL“ habe er die mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Leistungen kalkuliert. Diese seien aber nicht in die Beitragserhebung eingeflossen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG LSA zum wertmäßigen Kostenbegriff habe er in seinem Haushaltsplan zwar Anschaffungskosten in Höhe von 308.500 Euro abgebildet. Ausweislich seiner vorgelegten separaten Beitragskalkulation seien diese aber nicht in die Beitragsberechnung eingeflossen, sondern nur die Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen. Die kalkulatorischen Zinsen berücksichtige er als Teil der kalkulatorischen Kosten, da die Kalkulation der Beiträge in Anlehnung an das Kommunalabgabengesetz des Landes erfolge und dabei der wertmäßige Kostenbegriff Anwendung finde (Bl. 206R GA).

22 Der Beigeladene zu 2. verteidigt seinen an die Beklagte gerichteten Beitragsbescheid. Im Haushaltsplan eingestellte Ausgaben für Anschaffungen stünden Einnahmen in der Form der Entnahme aus der Rücklage in gleicher Höhe gegenüber, sodass die Anschaffungskosten nicht beitragswirksam seien. Beitragswirksam seien die jährlichen Abschreibungsanteile geworden, die der Rücklage zugeführt worden seien. Der Rücklage sei auch ein kalkulierter Aufschlag auf die Abschreibungsanteile zugeführt worden. Dieser berücksichtige nach einem konservativen Ansatz die in der Zukunft bei Wiederbeschaffung zu erwartende Preissteigerung, was auch der Leitfaden zur Einführung der LHO gestatte. Der Einwand des Klägers, er, der Beigeladene zu 2., habe keine kalkulatorischen Zinsen eingestellt – was zutreffe - führe für den Kläger nicht weiter, weil ihn dies nicht belaste (Bl. 189R GA). Kalkulatorische Zinsen habe er nicht eingestellt, da diese im Rechnungswesen dazu gedacht seien, die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens darzustellen. Bei Unternehmen dienten sie als interne Kennziffer.

23 Den mit Beschluss vom 30.05.25 unterbreiteten Vergleichsvorschlag der Kammer haben der Kläger und die Beklagte nicht angenommen.

24 Der Stadtrat der Beklagten hat am 27.08.25 die 9. Änderungssatzungen der beiden Umlagesatzungen beschlossen. Nach deren Art. 2 lauten die § 6 Abs. 4 der Umlagesatzungen (eingefügt mit den 3. Änderungsatzungen) nunmehr:

25 „Die Verwaltungskosten, die der der Stadt Zerbst/Anhalt bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehen, werden erstmalig für das Umlagejahr 2017 auf die Umlageschuldner umgelegt.“

26 Gemäß Art. 3 S. 2 der 9. Änderungssatzungen soll § 2 Abs. 1 S. 2 der Umlagesatzungen (neugefasst mit den 3. Änderungssatzungen) nunmehr rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten. Die Beklagte veröffentlichte die 9. Änderungssatzungen am 01.09.2025 unter ihrer Internetadresse www.stadt-zerbst.de.

27 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

28 Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

29 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

30 a) Der angefochtene Umlagebescheid beruht auf wirksamen Umlagesatzungen der Beklagten.

31 Gesetzliche Grundlage für die Heranziehung zur Umlage für das Jahr 2017 ist § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 42) in seiner ab dem 01.01.2016 gültigen Fassung. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, wenn sie Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet.

32 Gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) entsprechend (OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022 – 2 L 14/20 –, Rn. 45, juris). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA in seiner seit dem 20.06.1996 gültigen Fassung vom 13.12.1996 schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen.

33 Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit dem Erlass von wortgleichen Satzungen, „Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Nuthe/Rossel“ („Gewässerumlagesatzung Nuthe/Rossel“) und „Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Ehle/Ihle“ („Gewässerumlagesatzung Ehle/Ihle“) am 22.11.2017 (im Folgenden: Umlagesatzung / US), Gebrauch gemacht, die sie in ihrem Amtsblatt vom 08.12.2017 bekannt gemacht hat (Bl. 62ff., 71ff. BA A). Ausweislich ihrer § 12 sind die Ausgangsfassungen der Satzungen rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Die nachfolgenden Ausführungen unter aa) bis ff) gelten daher für beide Umlagesatzungen.

34 aa) Zunächst ist es - entgegen der Ansicht des Klägers - rechtlich nicht zu beanstanden, dass § 2 Abs. 2 der Umlagesatzung lediglich ausführt, zum Stadtgebiet der Beklagten gehörten alle Grundstücke, die nach geltendem Recht zum Territorium der Stadt/Zerbst gehören und das so in Bezug genommene Gebiet nicht näher definiert. Zulässigerweise nimmt die Umlagesatzung damit auf § 16 Abs. 1 S. 1 KVG LSA Bezug, wonach das Gebiet der Gemeinde die Grundstücke bilden, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Welche Grundstücke das konkret sind, ergibt sich im Wesentlichen aus den historischen Grundlagen der Gemeindeentstehung sowie aus den Veränderungen ihres Gebiets (§ 17 KVG LSA) und lässt sich dem Liegenschaftskataster entnehmen (vgl. § 11, 13 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VermGeoG LSA).

35 bb) Auch der Einwand des Klägers, § 2 Abs. 1 S. 1 der Umlagesatzungen erlaube der Beklagten die Umlage von Kosten, die nicht der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienten, greift nicht. Die Vorschrift i. d. F. der 3. Änderungssatzungen lautet: „Die Stadt Zerbst/Anhalt legt die Beiträge, die sie auf Grund ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband „Nuthe/Rossel“ / „Ehle/Ihle“ an diesen zu entrichten hat, auf die Umlageschuldner um (Umlage).“ Die Kammer hat eine fast wortgleiche Regelung mit Urteilen vom 15.07.2024 (2 A 4/24 HAL, S. 10 der Urteilsabschrift, 2 A 5/24 HAL, 2 A 6/24 HAL, n. v., rechtskräftig) als mit höherrangigen Recht vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt:

36 „(...) Der Einwand, hiermit werde der Beklagten auch die Umlage von Kosten erlaubt, die nicht der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienten, greift nicht. Denn diese Differenzierung wird bereits gesetzlich auf der ersten Stufe der Beitragserhebung des beigeladenen Unterhaltungsverbandes gegenüber der beklagten Gemeinde vorgenommen. Der Landesgesetzgeber hat die Beitragsfähigkeit von Kosten der Unterhaltungsverbände konsequent auf solche beschränkt, die ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023 – 4 L 15/23 -, Rn. 53, juris). Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 4 S. 2 WG und § 55 Abs. 3 S. 1 WG LSA. Letztgenannte Vorschrift spricht insoweit von „Beiträgen für die Gewässerunterhaltung“, wovon andere Beiträge, also beispielsweise solche für den Gewässerausbau, nicht erfasst sind, und differenziert zwischen dem Flächenbeitrag und dem Erschwernisbeitrag. Hierauf nimmt § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA für die Umlage im zweiten Schritt Bezug, wenn dort von „den Verbandsbeiträgen“ gesprochen wird, die auf die Eigentümer umgelegt werden können. Diese Verknüpfung verdeutlicht die Verwendung der Begriffe „Flächenbeitrag“ und „Erschwernisbeitrag“ in § 56 Abs. 1 S. 2 WG LSA. Folglich kann § 2 der Umlagesatzung sich nur auf die „Beiträge für die Gewässerunterhaltung“ im Sinne des § 55 Abs. 3 S. 1 WG LSA beziehen (vgl. im Ergebnis VG Magdeburg, Urteil vom 20. Februar 2019 – 9 A 229/18 –, Rn. 21, juris).“

37 Hieran hält die Kammer auch für die hier in Rede stehende Regelung fest.

38 cc) Auch der Einwand des Klägers, die Umlagesatzungen müssten gemeindeeigene Grundstücke von der Umlage ausnehmen, woran es bei den Umlagesatzungen der Beklagten fehle, greift nicht durch. Die Kammer hat hierzu bereits mit Urteilen vom 01.03.2024 (2 A 2/24 HAL, S. 12 UA; 2 A 3/24 HAL, n. v., rechtskräftig) ausgeführt:

39 „Hiermit steht auch die Regelung des § 3 S. 1 der Umlagesatzung im Zusammenhang, der ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit er gemeindeeigene Grundstücke nicht von der Umlagepflicht ausnimmt. Er lautet: „Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern.“ Insbesondere widerspricht er nicht § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA. Danach kann die Gemeinde die „Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.“ Soweit die Beklagte allein nach dem Wortlaut des § 3 der Umlagesatzung berechtigt wäre, für ihre eigenen Grundstücke Umlagen von sich selbst zu erheben, besteht dafür weder ein Bedürfnis, noch widerspräche es dem höherrangigen Recht. Der Beklagten wird durch diese Bestimmung auch gerade nicht ermöglicht, den Anteil des Beitrags, der im Wege der Umlage auf ihre eigenen Grundstücke entfiele, auf die übrigen Eigentümer abzuwälzen.)“

40 Hieran hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest, in dem die entsprechende Regelung in § 2 Abs. 3 US enthalten ist (welcher mit der 2. Änderungssatzung eingefügt worden ist).

41 dd) Des Weiteren enthält die Umlagesatzung in § 3 Abs. 1 S. 2, 3 eine rechtlich nicht zu beanstandende Regelung zur anteiligen Heranziehung der Umlageschuldner bei unterjährigem Wechsel der Umlageschuldnerschaft. Danach wird die Umlage zeitanteilig nach Tagen ab dem Tag der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erhoben. Mit der taggenauen Berechnung geht die Beklagte sogar über die gebotene Genauigkeit hinaus (OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 L 35/18 –, Rn. 67, juris).

42 ee) Auch der vom Kläger erhobene Einwand, § 3 Abs. 4 S. 1 Buchs. c) der US i. d. F. der 8. Änderungssatzung sei für bestimmte juristische Personen untauglich und damit rechtswidrig, greift nicht durch. Mit dieser Regelung wird der Ermittlungsaufwand beschrieben, den die Beklagte im Fall einer im Grundbuch eingetragenen juristischen Person betreiben muss, bevor sie gemäß § 3 Abs. 3 S. 1, S. 2 Buchst. a) US ersatzweise den Nutzer des Grundstücks heranziehen darf.

43 § 3 Abs. 3 US lautet diesbezüglich:

44 „Sind Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigte nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn

45 (a) offengeblieben ist, welche Person(en) Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ist (sind), insbesondere nach einem Erbfall, oder

46 (b) ein Eigentümer/Erbbauberechtigter zwar bekannt, seine Adresse oder sein Aufenthaltsort, an den der Bescheid zugestellt werden könnte aber unbekannt ist.

47 [...]“

48 § 3 Abs. 4 US lautet diesbezüglich:

49 „Im Fall des § 3 (3) S. 2 a) ist die Identität des Umlageschuldners offen geblieben, wenn

50 a) sich durch eine Recherche beim zuständigen Grundbuchamt und – im Falle eines bekannten Versterbens des eingetragenen Eigentümers – beim bekannten Nachlassgericht nicht feststellen lässt, wer Eigentümer/Erbbauberechtigter des Grundstücks ist oder

51 b) wenn das Grundstück herrenlos ist oder

52 c) wenn juristische Personen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind und sich weder durch eine Anfrage an das zuständige öffentliche Gewerberegister noch an das Handelsregister eine zustellfähige Anschrift oder die Identität einer natürlichen Person als Vertreter ermitteln lässt. Für die Ermittlung der Adresse oder des Aufenthaltsortes dieses Vertreters gilt die Regelung in (3) S. 2 b) entsprechend.

53 Im Fall des § 3 (3) S. 2 b ist die Adresse oder der Aufenthaltsort des Umlageschuldners unbekannt geblieben, wenn entsprechende Daten durch Anfragen an das Einwohnermeldeamt des letzten bekannten Wohnsitzes des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers/Erbbauberechtigten nicht festgestellt werden können oder eine Bekanntgabe unter den so ermittelten Daten scheitert. Dasselbe gilt, wenn ein Wohnsitz oder Aufenthaltsort des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers/Erbbauberechtigten gar nicht bekannt ist.“

54 Der Einwand des Klägers, die dort für juristische Personen vorgesehene Ermittlung sei von vornherein für bestimmte juristische Personen, etwa eingetragene Vereine, gar nicht tauglich, trifft zwar grundsätzlich zu. Denn durch Anfragen an das öffentliche Gewerbe- und Handelsregister lassen sich nicht jegliche juristischen Personen ermitteln. Dies macht die Regelung aber nicht unwirksam. Die Kammer hat zu den Anforderungen der Regelung des Ermittlungsaufwands in den Umlagesatzungen bereits entschieden, dass im Hinblick auf die Fallgruppe juristischer Personen selbst eine Regelung den Anforderungen genügt, nach der der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, wenn der Eigentümer und der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstückbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden könne. Damit sei hinreichend klar geregelt, in welchen Fällen die Heranziehung eines Ersatzschuldners eingreifen soll und welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben muss, um den Ersatzschuldner heranzuziehen (Urteil der Kammer vom 09.12.2024 - 2 A 7/24 HAL -, n.v., S. 9 UA, nachgehend OVG LSA, Beschluss vom 04.08.2025 – 3 L 18/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 L 35/18 –, Rn. 64, juris). Hieran hält die Kammer fest. Denn die angegriffene Regelung ist auslegungsfähig. Sie soll in erster Line konkretisieren, welchen Aufwand die Beklagte als Umlagegläubigerin betreiben muss, bevor sie ersatzweise den Nutzer heranziehen darf, wie es § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA vorsieht. Weder differenziert § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA nach natürlichen oder juristischen Personen noch ist eine solche Differenzierung zur Erreichung des o.g. Zwecks zwingend geboten. Die Umlagesatzung der Beklagten nimmt diese Differenzierung zwar vor. Hieraus folgt aber nicht, dass die Umlagesatzung ihrem Wortlaut nach sämtliche denkbaren Fallkonstellationen regeln muss. Im Regelfall werden juristische Personen bereits anhand der Grundbuchangaben ermittelt und herangezogen werden können. Ist das nicht der Fall, muss die Beklagte nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 S. 1 Buchst. c) US Anfragen bei dem Gewerberegister und dem Handelsregister stellen. Dabei ist unschädlich, dass diese Anfragen für einen gewissen Kreis juristischer Personen von vornherein ungeeignet sind, etwa für juristische Personen mit Sitz im Ausland oder für Vereine. In diesen Fällen ist § 3 Abs. 4 S. 1 Buchst. c) US ohne Weiteres dahin auszulegen, dass es die Beklagte zwar nicht bei der Recherche beim zuständigen Grundbuchamt belassen darf, aber auch keinen eigenen Ermittlungsaufwand betreiben muss, der über die Abfragen bei dem Gewerbe- und dem Handelsregister hinausginge. Insofern muss sie lediglich einen vergleichbaren Aufwand betreiben. Je nach Verfasstheit der juristischen Person ist danach erforderlich, dass sie zumindest eine Anfrage bei dem inländischen öffentlichen Register stellt, bei dem grundsätzlich mit einer Eintragung zu rechnen ist. Etwa im Falle eines Vereins bei dem Vereinsregister.

55 Im Übrigen würde die fehlende Bestimmtheit der Regelung, wann ein Umlageschuldner nicht herangezogen werden kann, nicht zur Unwirksamkeit der Regelung über die Bestimmung des Umlageschuldners führen (VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 –, Rn. 19, juris). In den Fällen, in denen die Gemeinde die vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner (hier gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 US den Eigentümer oder den Erbbauberechtigten) nicht heranziehen kann, könnte sie die Umlage dann nur nicht erheben, weil sie den Nutzer ersatzweise nicht heranziehen darf, und der Beitragsausfall ginge zu ihren Lasten.

56 ff) Die Umlagesatzung ist - entgegen der von der Kammer im Vergleichsvorschlag mit Beschluss vom 30.05.2025 zunächst geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung - auch nicht zu beanstanden, soweit der Beklagten in § 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 US die Umlegung der ihr bei der Umlegung der Beiträge entstehenden Verwaltungskosten gestattet wird.

57 Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 US in der Fassung der 3. Änderungssatzung lautet:

58 „Ebenso legt die Stadt Zerbst/Anhalt die ihr bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um“

59 § 6 Abs. 4 US in der Fassung der 3. Änderungssatzung lautet:

60 „Die Verwaltungskosten, die der Stadt Zerbst/Anhalt bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehen, werden ab dem Kalenderjahr 2017 auf die Umlageschuldner umgelegt.“

61 Rechtsgrundlage ist hierfür beginnend mit dem Jahr 2016 die bereits zitierte Vorschrift des § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA.

62 Zunächst ist die auf § 2 Abs. 1 S. 2 US bezogene Rückwirkungsanordnung in Art. 3 der 3. Änderungssatzung der US, wonach die Artikel 1 und 2 der 3. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten sollen, mit § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA vereinbar. Insoweit kann offenbleiben, ob die Beklagte die 9. Änderungssatzung mit der Veröffentlichung auf ihrer Internetseite am 01.09.2025 bereits wirksam bekannt gemacht hat.

63 Bereits mit § 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 US in der Fassung der 3. Änderungssatzung wird hinreichend deutlich, dass Verwaltungskosten erst ab dem Umlagejahr 2017 umgelegt werden dürfen. Würde die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 US isoliert betrachtet, wäre der Beklagten damit möglicherweise die Erhebung von bei der Umlegung der Beiträge anfallenden Verwaltungskosten für die Zeit ab dem 01.01.2016 gestattet. Die am 22.11.2017 beschlossene Rückwirkungsanordnung auf das Jahr 2016 wäre möglicherweise nichtig, weil die Umlageschuldner mit Ablauf des Jahres 2016 ggf. nicht mehr damit rechnen mussten, zu Verwaltungskosten für die gemeindliche Umlegung der Beiträge herangezogen zu werden (vgl. zu Rückwirkungsanordnungen bezogen auf Verwaltungskosten: OVG LSA, Urteil vom 12. September 2024 – 3 L 1/24 –, Rn. 71, juris; Urteil vom 11. August 2022 – 2 L 14/20 –, Rn. 52, juris; Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 L 35/18 –, Rn. 72, juris).

64 In der Zusammenschau mit dem Wortlaut des ebenfalls mit der 3. Änderungssatzung eingefügten § 6 Abs. 4 US gestattet die Satzung die Umlegung der Verwaltungskosten aber nach Überzeugung der Kammer erst mit dem Umlagejahr 2017. Insbesondere ist § 6 Abs. 4 US nicht so zu verstehen, dass die bei der Umlegung der Beiträge für das Jahr 2016 entstandenen Verwaltungskosten im Kalenderjahr 2017 umgelegt werden dürfen. Für eine solche Regelung bestünde auch kein Bedürfnis. Hierfür würde die schlichte Rückwirkungsanordnung bezogen auf § 2 Abs. 1 S. 2 US zum Datum 01.01.2016 genügen.

65 Wenn davon auszugehen wäre, dass die 9. Änderungssatzung bereits wirksam in Kraft getreten ist, wäre noch eindeutiger klargestellt, dass Verwaltungskosten erst ab dem Umlagejahr 2017 umgelegt werden dürfen. Denn nach § 6 Abs. 4 der US in Fassung dieser Änderungssatzung werden die Verwaltungskosten „erstmalig für das Umlagejahr 2017 auf die Umlageschuldner umgelegt“. Zudem soll die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 US, die allgemein festlegt, dass die Verwaltungskosten umlegt werden, nach der 9. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten und nicht rückwirkend zum 01.01.2016.

66 b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die dem Umlagebescheid der Beklagten zugrunde gelegten Umlagesätze rechtswidrig sind. Die von den Beigeladenen auf der ersten Stufe des insoweit geltenden Finanzierungssystems zugrunde gelegten Beitragssätze sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für den Beigeladenen zu 1. (dazu nachfolgend unter aa)) als auch für den Beigeladenen zu 2. (dazu unter cc)).

67 aa) Die Beitragssätze des Beigeladenen zu 1. sind rechtmäßig.

68 Rechtsgrundlage der Beitragserhebung durch den Beigeladenen zu 1. ist § 55 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 3 und 4 WG LSA in seiner derzeit gültigen Fassung vom 17.06.2014 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 29 S. 1, § 30, § 31 Abs. 1 WVG und den §§ 29 bis 31 der Verbandssatzung des Beigeladenen zu 1. (Bl 163 GA). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Verband erhebt gemäß § 31 Abs. 1 WVG die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 S. 1 WG LSA regelt als Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens zehn vom Hundert des Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen. Nach § 30 Abs. 1 S. 3 der Verbandsatzung des Beigeladenen zu 1. beträgt der Anteil des Erschwernisbeitrages 10%.

69 Gemäß § 54 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung grundsätzlich den Unterhaltungsverbänden.

70 Gemäß § 55 Abs. 4 S. 1 WG LSA haben die Unterhaltungsverbände ihren Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind gemäß § 55 Abs. 4 S. 2 WG LSA nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023 – 4 L 15/23 -, Rn. 53, juris).

71 Zu den beitragsfähigen Kosten gehören gemäß § 55 Abs. 4 S. 3 WG LSA aber auch die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat (vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022 – 2 L 14/20 –, Rn. 59 - 60, juris). Diese Regelungen zur Kostenerstattung hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 24.08.2021 für mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar erklärt (Az. LVG 15/20, juris; vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022 – 2 L 14/20 –, Rn. 62, juris).

72 Nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 56a Abs. 1 WG LSA vom 21.03.2013 (GVBl. LSA Nr. 7/2013, S. 119) erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind. Nach § 56a Abs. 2 WG LSA ergibt sich der Kostensatz für die Erstattung nach Absatz 1 aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 1 mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind. Nach § 56a Abs. 3 WG LSA werden die Kosten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) je Jahr in Rechnung gestellt. Die Unterhaltungsverbände teilen dem LHW spätestens zum 30. Januar für das laufende Jahr den Kostensatz nach Absatz 2 Satz 1 mit.

73 Der Beigeladene zu 1. hat eine gesonderte Beitragskalkulation vorgelegt (Bl. 170 GA). Die Kalkulation des beitragsfähigen Gesamtaufwands des Beigeladenen zu 1. lässt sich anhand dieser Beitragskalkulation auch rechnerisch nachvollziehen. Danach hat er die Ausgaben aus seinem Haushaltsplan, die er der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zugerechnet hat, aufgelistet und bereits die Kostenerstattung an das Land für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung (HHT 547 02) auf Ausgabenseite und die dementsprechenden Verwaltungskosteneinnahmen auf Einnahmenseite (HHT 111 04) berücksichtigt (vgl. 2. und 3. der Berechnungsgrundlage in der Anlage zum Beitragsbescheid, Bl. 58 BA A). Die Kosten für den Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen, Haushaltstitel 812 01, hat er nicht in die Beitragsberechnung eingestellt. Auch die Ausgaben des Haushaltstitels 919 02, Zuführung sonstige Rücklagen, hat er nicht in die Beitragsberechnung übernommen. Den Ausgaben nach den aufgelisteten Haushaltstiteln hat er kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von 172.557,88 Euro sowie kalkulatorische Zinsen (Jahresanfang Buchwert: 907.098,27 Euro * 3 %) in Höhe von 27.245,79 Euro hinzugerechnet, woraus sich die Zwischensumme von 894.649,52 Euro ergab. Hiervon hat er „Einnahmen durch Finanz- und Vermögenshaushalt“ in Höhe von insgesamt 68.937,35 Euro abgezogen, die sich unter anderem aus den erstatteten Verwaltungskosten für die Kostenerstattung der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, den veranschlagten Mehrkosteneinnahmen und der geplanten Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage (etwa 56.000 Euro) zusammensetzten. Danach belief sich der „beitragsfähige Aufwand nach § 55 WG LSA“ auf 825.712,17 Euro. Dieser Betrag findet sich in der weiteren Verbandsberechnung (Bl. 174 GA) in der Zeile „durch Fläche + EW“ wieder. Anhand des satzungsmäßig festgelegten Versiegelungsanteils von 10 % hat er den Aufwand für den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag unterteilt und diese jeweils durch die beitragspflichtige Fläche im Verbandsgebiet von 88760,4790 ha bzw. durch die Einwohneranzahl von 48.682 geteilt. Hieraus ergaben sich der Flächenbeitragssatz in Höhe von 8,372431 Euro/ha und der Erschwernisbeitragssatz von 1,696134 Euro/EW.

74 Der Beigeladene zu 1. hat auch den wertmäßigen Kostenbegriff insoweit berücksichtigt, dass er Anschaffungskosten - unbeschadet ihrer Behandlung im Haushaltsplan - im Rahmen der Beitragskalkulation maßstabsgerecht nur mit ihrem jeweiligen wertmäßigen Kostenbetrag unter Berücksichtigung der Abschreibungsanteile in Ansatz gebracht hat (OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023, Az. 4 L 15/23, Rn. 51 - 68, juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 10 B 53/23 –, juris; OVG LSA zuvor mit Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 50, juris; vgl. Urteil der Kammer vom 09.12.2024 - 2 A 7/24 HAL -, nachgehend OVG LSA, Beschluss vom 04.08.2025 – 3 L 18/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen 01.03.2024). Insoweit hat er seine Abschreibungstabelle vorgelegt (Bl. 206 GA) und der Kläger hat keine weitergehenden Einwände gegen die Abschreibung dem Grunde und der Höhe nach geltend gemacht.

75 Auch soweit der Beigeladene zu 1. kalkulatorische Zinsen in Höhe von 27.245,79 Euro auf Aufgabenseite in seine Beitragskalkulation eingestellt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

76 Über die Frage, ob ein Unterhaltungsverband kalkulatorische Zinsen im Rahmen seiner Beitragskalkulation in Ansatz bringen kann, haben weder das erkennende Gericht noch - soweit ersichtlich - das Verwaltungsgericht Magdeburg oder das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bisher entschieden. Für das sächsische Landesrecht hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 01.12.2015 (Az. 4 C 32/14, juris, Rn. 38, 40) erkannt, dass unter anderem die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in der Kalkulation ansatzfähig sei. Dies ergebe sich aus dem Verweis der Satzung des Unterhaltungsverbandes auf die Vorschriften für Benutzungsgebühren, u.a. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG, wonach zu den Kosten auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gehört (ähnlich § 5 Abs. 2a KAG-LSA). Diese Begründung lässt sich zwar nicht auf das sachsen-anhaltinische Landesrecht im Allgemeinen und auf den vorliegenden Fall im Speziellen übertragen. Die Verbandssatzung des Beigeladenen zu 1. enthält keine mit der Satzung des sächsischen Verbandes vergleichbaren Bestimmungen über den Ansatz einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals bzw. einen entsprechenden Verweis auf das Benutzungsgebührenrecht. Die gesetzlichen Grundlagen zu den Maßstäben der Beitragserhebung in Sachsen-Anhalt und Sachsen unterscheiden sich auch nach dem Wortlaut erheblich. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich für den vorliegenden Fall aber dasselbe Ergebnis.

77 Die Kammer hat allerdings erwogen, die eingestellten kalkulatorischen Zinsen als nicht im Sinne von § 55 Abs. 4 S. 2 WG LSA beitragsfähig anzusehen, weil es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um tatsächliche Kosten handelt, sondern um eine Kennzahl, die grundsätzlich dabei hilft, intern einen wirtschaftlichen Preis zu errechnen bzw. eine kostendeckende Gebühr zu ermitteln. Die Finanzierung der Unterhaltungsverbände ist gesetzlich aber nicht über Preise bzw. Gebühren ausgestaltet, sondern über die Deckung der laufenden Kosten für das jeweilige Jahr. Die Einstellung von kalkulatorischen Zinsen geht darüber hinaus, lediglich Anschaffungskosten in Abschreibungsanteile zu unterteilen und diese über mehrere Jahre zu verteilen. Mit Einstellung der Zinsen erhöht sich das Beitragsvolumen. Die Zinsen stellen keine tatsächlichen Ausgaben des Unterhaltungsverbands dar, sondern sind eine fiktive Größe, die den Werteverzehr abbildet, der dadurch entsteht, dass der Verband sein Eigenkapital nicht mit Zinsgewinn am Kapitalmarkt anlegt, sondern es für Anschaffungen einsetzt. Die Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen bietet sich insofern in der Betriebswirtschaft an, um den Gewinn genauer darstellen zu können, der mit der Betriebstätigkeit über den mit dem Eigenkapital sonst über den Kapitalmarkt erzielbaren Gewinn hinaus erwirtschaftet wird. Gleichzeitig ermöglicht der Ansatz der Zinsen eine präzisere Kalkulation von Preisen für angebotene Leistungen, da sich so der Einfluss wechselhafter Fremdfinanzierung herausrechnen lässt. Diese betriebswirtschaftlichen Gründe für Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen lassen sich auch auf die Kalkulation von Benutzungsgebühren übertragen (vgl. hierzu auch OVG LSA, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16 –, Rn. 91, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 B 117/82 –, Rn. 5, juris).

78 Obwohl es sich bei den hier umzulegenden Gewässerunterhaltungsbeiträgen nicht um Gebühren im Sinne des § 5 KAG LSA handelt, dürfen die Unterhaltungsverbände die kalkulatorischen Zinsen im Ergebnis aber nach Überzeugung der Kammer berücksichtigen.

79 Gemäß § 55 Abs. 3 WG LSA in Verbindung mit § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs. 3 WG LSA in Verbindung mit § 30 Abs. 1 S. 2 WVG reicht für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile aus. Gemäß § 55 Abs. 4 S. 1 WG LSA haben die Unterhaltungsverbände ihren Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind gemäß § 55 Abs. 4 S. 2 WG LSA nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Die Aufteilung der Beiträge in Flächenbeiträge und Erschwernisbeiträge ergibt sich aus § 55 Abs. 3 WG LSA, wobei der Anteil der Erschwernisbeiträge von dem Unterhaltungsverband in seiner Satzung festzulegen ist, § 55 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 WG LSA. Diese Regelungen bilden den Ausgangspunkt der ersten Stufe der Finanzierung der Unterhaltungsverbände.

80 Im Ausgangspunkt ist den Unterhaltungsverbänden für die Beitragserhebung danach ein weiter Spielraum eröffnet, indem für den Maßstab gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG, der der Festlegung der Verbandsbeiträge zugrunde zu legen ist, eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht. Die Beitragskalkulation wird insbesondere nicht durch das Vorteils- oder Äquivalenzprinzip begrenzt, weil es sich bei dem Verbandsbeitrag nicht um einen Beitrag im Rechtssinne, sondern um eine Verbandslast zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA handelt, der ein die Anwendung des Vorteilsprinzips rechtfertigender Entgeltcharakter nicht beigemessen werden kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023 – 4 L 15/23 –, Rn. 53, juris). Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind (OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 L 35/18 –, Rn. 82, juris; zuletzt OVG LSA, Urteil vom 12. September 2024 – 3 L 1/24 –, Rn. 131, juris). Dass sich ein Unterhaltungsverband bei seiner Beitragskalkulation dabei am wertmäßigen Kostenbegriff orientiert, hält sich innerhalb seines weiten Bemessungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die am wertmäßigen Kostenbegriff orientierte Bemessung ist als allgemeines Prinzip nicht nur im Handels- und Einkommenssteuerrecht, sowie im gemeindlichen Haushaltsrecht maßgebend. Für die Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden folgt dies aus § 40 KomHVO, für die Eigenbetriebe aus § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 EigBG i.Vm. § 253 HGB und entsprechend jeweils für die Zweckverbände aus §§ 19 und 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG LSA. Solche konkreten haushaltsrechtlichen Vorgaben bestehen für die Unterhaltungsverbände zwar gemäß § 55 Abs. 6 und 7 WG LSA nicht und für die Verbandsbeitragserhebung fehlt es auf Ebene einfachen Rechts ebenfalls an einem allgemeinen Gebot der Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wie es § 5 Abs. 2 KAG LSA für die Erhebung kommunaler Abgaben vorschreibt. Die Anwendung dieses allgemeinen Bemessungsprinzips ist bei der Kalkulation des Verbandsbeitrags durch die Unterhaltungsverbände jedenfalls im Hinblick auf die Berücksichtigung von Abschreibungsanteilen zur Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der Verbandsbeitragserhebung sogar geboten (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023 – 4 L 15/23 –, Rn. 53, juris).

81 Dies zugrunde gelegt ist die Berücksichtigung auch der kalkulatorischen Zinsen durch den Beigeladenen zu 1. rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dies entspricht dem Gebot der Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zwar verweist § 55 WG LSA nicht auf § 5 KAG LSA. Erst für die zweite Stufe der Finanzierung der Tätigkeit der Unterhaltungsverbände, nämlich für die Umlagenerhebung der Gemeinde, bestimmt § 56 Abs. 2 WG LSA, dass die Umlagen „wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben“ werden (vgl. zur Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen im Gebührenrecht: Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 735ff.). Nach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, der die Kammer folgt, ist eine annähernde Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen – wie ausgeführt – aber geboten. Die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen ist nach Überzeugung der Kammer insoweit Ausfluss dieses allgemeinen Bemessungsprinzips.

82 Eine Parallele zum Gebührenrecht ergibt sich zudem insoweit, als kalkulatorische Zinsen neben den Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebührenerhebung im Wesentlichen die Funktion haben, dem Haushalt der gebührenerhebenden Körperschaft diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es ihr ermöglichen, (langfristig) eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Einrichtung zu finanzieren (vgl. OVG LSA, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16 –, Rn. 91, juris). Entsprechend bildet die Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen in der Beitragskalkulation des Beigeladenen zu 1. über die Jahre einen Werteverzehr ab, der durch die entsprechenden Beitragseinnahmen zu einer Rücklagenbildung und damit zu einer Refinanzierbarkeit der Anlagegüter durch den Beigeladenen zu 1. in der Zukunft beiträgt. Der Ansatz von kalkulatorischen Zinsen ist dem Beigeladenen zu 1. zur Überzeugung der Kammer auch nicht deshalb verwehrt, weil die Höhe der fiktiven Zinsen auf das gebundene Eigenkapital nicht notwendigerweise deckungsgleich sein muss mit der Kaufpreisentwicklung für Anlagegüter im Hinblick auf in der Zukunft zu erwartende Wiederbeschaffungskosten (vgl. zu Letzterem die nachfolgenden Ausführungen zur Kalkulation des Beigeladenen zu 2. unter bb)). Diese methodische Unschärfe ist vom Spielraum der Unterhaltungsverbände bei der annähernden Ermittlung ihrer Kosten im Rahmen ihrer Beitragskalkulation umfasst.

83 Nach alledem ist der Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der Beitragskalkulation des Beigeladenen zu 1. dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die kalkulatorischen Zinsen bilden letztlich den Werteverzehr des genutzten Kapitals ab und stellen damit eine Grundlage für eine Preiskalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dar (vgl. www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/kalkulatorische-zinsen/). Einwände gegen die Höhe der eingestellten kalkulatorischen Zinsen hat der Kläger nicht erhoben. Solche sind im Hinblick auf den zugrunde gelegten Zinssatz von 3% auch nicht ersichtlich.

84 Auch dem Einwand des Klägers, es liege aufgrund der nach der Verbandssatzung des Beigeladenen zu 1. von diesem zusätzlich zu den auf die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung beschränkten Aufgaben übernommenen Aufgaben (§ 2 Abs. 3 der Verbandssatzung) nahe, dass dieser Kosten, die nicht lediglich der Unterhaltung der Gewässer 2 Ordnung dienen, in die Beitragskalkulation eingestellt hat, ist der Beigelade zu 1. mit Schreiben vom 19.06.2024 hinreichend entgegengetreten (Bl. 160 GA). Danach seien in den erhobenen Verbandsbeitrag nur die Kosten für die Gewässerunterhaltung in der Haupt-Kostenstelle 1 (HK-1) seines Haushaltes eingeflossen und nicht die der Stellen 2 und 3, die für zusätzliche Aufgaben vorgesehen seien. In der HK-2 seines Haushalts abgebildete Leistungen für die Unterhaltung und den Rückbau von Stauanlagen würden durch ihn nicht geplant und ausgeführt. Demnach seien dafür auch keine Kosten kalkuliert worden. In der HK-3 „Renaturierung und Maßnahmen WRRL“ habe er die mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Leistungen kalkuliert. Diese seien aber nicht in die Beitragserhebung eingeflossen. Dies ist anhand der vom Beigeladenen zu 1. vorgelegten Haushaltsunterlagen und insbesondere anhand seiner gesondert erstellten Beitragskalkulation (Bl. 170 GA) nachvollziehbar.

85 bb) Auch die von dem Beigeladenen zu 2. auf der ersten Stufe des Finanzierungssystems zugrunde gelegten Beitragssätze sind rechtmäßig.

86 Entgegen seiner eigenen Verbandssatzung (§ 23 Abs. 1 S. 2) und entgegen § 55 Abs. 4 S. 1 WG LSA hat der Beigeladene zu 2. eine (gesonderte) nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation nicht vorgelegt.

87 Das Fehlen einer solchen gesonderten Beitragskalkulation führt jedoch noch nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Unterhaltungsverband ermittelten Beitragssätze, denn es kommt insoweit nur darauf an, ob diese überhöht sind, sog. „Ergebnisrechtsprechung“ (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023 – 4 L 15/23 –, Rn. 67, juris m.w.N.; Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 L 35/18 –, Rn. 82, juris; Urteil vom 16. Oktober 2018 – 4 K 54/16 –, Rn. 54, juris zu Schmutzwasserbeiträgen; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72/04 –, Rn. 16, juris). Für die Beitragserhebung ist den Unterhaltungsverbänden zunächst ein weiter Spielraum eröffnet, indem für den Maßstab gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG, der der Festlegung der Verbandsbeiträge zugrunde zu legen ist, eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreicht (OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023 – 4 L 15/23 –, Rn. 53, juris). Da der Unterhaltungsverband im Rahmen seiner Beitragskalkulation eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das Folgejahr trifft und mit Schätzungen arbeitet, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen. Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind (OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 L 35/18 –, Rn. 82, juris; zuletzt OVG LSA, Urteil vom 12. September 2024 – 3 L 1/24 –, Rn. 131, juris).

88 Dabei können sich die Kostenpositionen, die der Unterhaltungsverband in seine Beitragsberechnung einfließen lässt, gegebenenfalls auch aus seinem Haushaltsplan entnehmen lassen und die Beitragskalkulation somit nachvollziehbar machen (OVG LSA, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 L 35/18 –, Rn. 84, juris). Nur weil das Gericht grundsätzlich nicht gehalten ist, die Kalkulation „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen bzw. die Vertretbarkeit von Kostenansätzen auf pauschale Rügen hin weiter aufzuklären (OVG LSA, a.a.O., Rn. 84), ist der Unterhaltungsverband jedenfalls nicht davon befreit, spätestens im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich prüffähige Angaben zur Beitragskalkulation zu machen und diese im Verfahren, soweit sie nicht aus sich heraus nachvollzogen werden können, ergänzend mit tatsächlichen Angaben zu erläutern (OVG LSA Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16 –, Rn. 70, juris). Dem Unterhaltungsverband, der seine Beitragssätze im gerichtlichen Verfahren verteidigt und sich hierbei auf eine Kalkulation beruft, obliegt insofern eine Mitwirkungspflicht. Der Umfang der erforderlichen ergänzenden Darlegung richtet sich dabei nach der Aussagekraft der bereits vorgelegten Kalkulationsunterlagen und der Substanz der hiergegen erhobenen Einwendungen. Der Darlegungspflicht hat die Behörde Genüge getan, wenn sie z. B. schlichte „Ausforschungsfragen“ ebenso schlicht beantwortet und die Antwort unter rechtlichen Gesichtspunkten trägt. Auch nötigt einfaches Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen die Behörde nicht, sich mit diesem Aspekt detailliert auseinanderzusetzen. Ob eine Behörde der ihr obliegenden Darlegungslast hinreichend gerecht werden konnte, hängt jedoch nicht entscheidend von der Beurteilung durch den Kläger ab. Vielmehr hat das Gericht dies zu seiner eigenen Überzeugung insbesondere in Anbetracht der vom Kläger erhobenen Rügen zu beurteilen (VG Magdeburg, Urteil vom 11. Juli 2013 – 9 A 103/11 –, Rn. 35, juris).

89 Die prognostische Kalkulation der Beitragssätze des Beigeladenen zu 2. lassen sich, jedenfalls anhand der Haushaltsunterlagen und Verbandsberechnung (Bl. 133ff., 149R GA), rechnerisch nachvollziehen.

90 Ausgehend von seinen Gesamtausgaben in Höhe von 4.968.417,44 Euro (Bl. 133 GA) hat der Beigeladene zu 2. Ausgaben für Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie und für den Gewässerausbau i. H. v. 1.030.000,00 Euro und 2.750.000,00 Euro subtrahiert und ist so zu einem Zwischenwert von 1.188.417,44 Euro gelangt, der in der Verbandsberechnung in der Zeile „Haushaltsplan“ wiedergegeben wird (Bl. 149R GA). Davon hat er weitere Einnahmen aus Beiträgen für freiwillige Aufgaben im HHT 111 02 in Höhe von 5.000 Euro, für vom Land zu erstattende Verwaltungsgebühren für das Abführen der Kosten für die Gewässer 1. Ordnung im HHT 111 03 in Höhe von 3.000,80 Euro und Verwaltungsgebühren für Maßnahmen nach der WRRL im HHT 111 06 in Höhe von 20.394,17 Euro subtrahiert sowie kalkulierte Mehrkosteneinnahmen im HHT 111 04 in Höhe von 32.500 Euro (Bl. 133R GA) und ist so zu einem beitragsfähigen Gesamtvolumen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung inkl. der Kostenerstattung an das Land für die Gewässerunterhaltung 1. Ordnung von 1.052.522,47 Euro gelangt, das in der Verbandsberechnung in der Zeile „durch Fläche + EW“ wiedergegeben wird (Bl.149R GA) sowie in der Berechnungsgrundlage in der Anlage zum Beitragsbescheid unter 3. (Bl. 61 BA A). Anhand seines satzungsmäßig festgelegten Versiegelungsanteils von 11,04 % (§ 29 Abs. 1 S. 4 der Verbandssatzung, Bl. 130R GA) hat er den Aufwand für den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag unterteilt und diese jeweils durch die beitragspflichtige Fläche im Verbandsgebiet von 79853,3371 ha bzw. durch die Einwohneranzahl von 80.386 geteilt. Hieraus ergaben sich der Flächenbeitragssatz in Höhe von 11,725546 Euro/ha und der Erschwernisbeitragssatz von 1,445506 Euro/EW.

91 Dem Einwand des Klägers, es liege aufgrund der nach der Satzung des Beigeladenen zu 2. von diesem zusätzlich zu den auf die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung beschränkten Aufgaben übernommenen Aufgaben (§ 2 der Verbandssatzung, Bl. 126 GA) des Beigeladenen zu 2. nahe, dass dieser Kosten, die nicht lediglich der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung dienen, in die Beitragskalkulation eingestellt hat, ist der Beigelade zu 2. mit Schreiben vom 30.05.2024 hinreichend entgegengetreten (Bl. 125 GA). Danach habe er Projekte im Rahmen der Gewässerentwicklung und des Gewässerumbaus umgesetzt. Die anfallenden Kosten seien aber nicht beitragswirksam geworden, denn die betreffenden Ausgaben und Einnahmen seien nicht in die Beitragskalkulation eingeflossen. Dies ist auch anhand des vorgelegten Haushaltsplans und der Verbandsberechnung des Beigeladenen zu 2. nachvollziehbar (s.o.).

92 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beitragskalkulation des Beigeladenen zu 2. den Anforderungen der Rechtsprechung an die Berücksichtigung des wertmäßigen Kostenbegriffs widerspricht. So hat der Beigeladene zu 2. in seinem Haushaltsplan zwar auf Ausgabenseite für den Erwerb von Nutz- und Sonderfahrzeugen einen Betrag von 75.000 Euro eingestellt (HHT 811 02, Bl. 142R GA). Diesem steht aber auf Einnahmenseite der entsprechende Betrag aus der Entnahme aus der Rücklage entgegen (HHT 359 01, Bl. 135 GA), sodass die für das Jahr 2017 prognostizierten Anschaffungskosten nicht beitragswirksam geworden sind. Der Beigeladene zu 2. durfte aber im HHT 919 01 auf Ausgabenseite einen Betrag von 133.000 Euro als Zuführung zur Rücklage berücksichtigen (Bl. 143 GA), dessen Höhe sich aus seiner tabellarischen „Berechnung der Abschreibungsbeträge (Rücklagebedarf)“ ergibt, in der der Summe der Abschreibungswerte ein kalkulierter Aufschlag für die Rücklagenbildung hinzugerechnet wird (Bl. 152 GA). Dass die Abschreibungswerte falsch berechnet sind, ist nicht ersichtlich und ist vom Kläger auch nicht konkret geltend gemacht worden.

93 Auch die Rüge des Klägers gegen den vom Beigeladenen zu 2. kalkulierten Aufschlag auf die Summe der Abschreibungswerte zur Berücksichtigung der zu erwartenden Preissteigerung im Hinblick auf die abzusehende Wiederbeschaffung der Verbrauchsgüter dem Grunde nach (Summe der Abschreibungswerte in Höhe von 103.917,35 Euro + Aufschlag in Höhe von 29.082,65 Euro = eingestellter „Rücklagenbedarf“ von 133.000,00 Euro) greift nicht durch. Ausweislich dieser Kalkulationsübersicht und der Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 07.08.2024 (Bl. 189 GA) hat der Beigeladene zu 2. der Rücklage den kalkulierten Aufschlag auf die Abschreibungsanteile zugeführt, um nach einem konservativen Ansatz die in der Zukunft bei Wiederbeschaffung zu erwartende Preissteigerung so in die jährlichen Kalkulationen einzustellen, dass bei einer Wiederbeschaffung diese voraussichtlich aus der Rücklage geleistet werden kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Unterhaltungsverbände gemäß § 55 Abs. 6 S. 3 WG LSA Rücklagen bilden sollen, die benötigte Rücklage kalkulieren müssen und es nicht sachwidrig ist, hierbei auf zukünftig zu erwartende Wiederbeschaffungen abzustellen. Die vorgenommene Berechnung des „Aufschlags“ unterscheidet sich im methodischen Ansatz von dem des Beigeladenen zu 1., der ausgehend vom (Rest-) Buchwert seines Anlagevermögens kalkulatorische Zinsen berechnet und beitragswirksam eingestellt hat, die er bei einer Anlage des Eigenkapitals auf dem Kapitalmarkt hätte erzielen können, anstatt dieses für den Erwerb von Verbrauchsgütern einzusetzen. Beide unterschiedlichen Ansätze der Beigeladenen zu 1. und 2. halten sich innerhalb des Ihnen bei der Beitragskalkulation eingeräumten Spielraums der annähernden Ermittlung ihrer Kosten, insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter 1. b) aa) Bezug.

94 Soweit der Kläger auch die Höhe des „Aufschlags“ für die Rücklagenbildung gerügt hat, hat der Beigeladene zu 2. diese mit Schreiben vom 07.08.2024 (Bl. 189 GA) nachvollziehbar erläutert und sich im Hinblick auf die von ihm angenommene Preissteigerung im Fall der Wiederbeschaffung von 28% (ca. 2,8 % pro Jahr bei einer Betrachtung von 10 Jahren) auf einen Index des Statistischen Bundesamtes für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte bezogen. Nach diesem sei eine Preissteigerung in dieser Größenordnung bereits im Zeitraum vom Jahr 2021 bis Mitte des Jahres 2024 zu beobachten gewesen. Weitergehende Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Sachwidrigkeit der vom Beigeladenen zu 2. angewandten Methode oder die Höhe des kalkulierten „Aufschlags“ ersichtlich. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2. keine kalkulatorischen Zinsen in seine Beitragsberechnung eingestellt hat. Zulässigerweise hat er einen „Aufschlag“ für die Zuführung zu seiner Rücklage kalkuliert. Zudem hat auch er Anschaffungsausgaben nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Wert ihrer Abschreibungen eingestellt.

95 cc) Auch die von der Beklagten auf der 2. Stufe des Finanzierungssystems zugrunde gelegten Umlagesätze sind rechtmäßig. Soweit in beiden Flächenumlagesätzen ein einheitlicher Verwaltungskostenanteil der Beklagten in Höhe von 1,5177 Euro/ha enthalten ist, hält dies – anders als es die Kammer noch im Vergleichsbeschluss vom 30.05.2025 erwogen hat - einer rechtlichen Prüfung stand. Insbesondere durfte die Beklagte ihren kalkulierten Gesamtaufwand einheitlich auf die Gesamtfläche der umlagepflichtigen Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet umlegen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten „Berechnung der Höhe der Verwaltungskosten der Gewässerumlage für das Jahr 2017“ (Bl. 114 BA A) hat sie die von ihr kalkulierten Gesamtkosten des ihr bei der Umlegung der Beiträge beider Unterhaltungsverbände entstehenden Verwaltungsaufwands einheitlich auf die Gesamtfläche beider Unterhaltungsverbände umgelegt, diese also nicht nach einem gesonderten Maßstab auf die Verbände verteilt. Da der Anteil der Verbandsfläche des Beigeladenen zu 2. an der Gesamtfläche lediglich 1,46 % beträgt, wird danach lediglich ein Anteil von 1.021,66 Euro der gesamten kalkulierten Verwaltungskosten i. H. v. 69.880,09 Euro über die Flächenumlage der Beiträge des Beigeladenen zu 2. erhoben (vgl. die Formulierung im Widerspruchsbescheid auf S. 7 / Bl. 27 GA, die dasselbe meint).

96 Dies erscheint nicht sachwidrig, auch wenn der Beklagten ein gewisser Verwaltungsaufwand je Unterhaltungsverband unabhängig von den Flächenanteilen der Verbandsgebiete der Beigeladenen zu 1. und 2. an der Gesamtfläche der umlagepflichtigen Grundstücke ihres Gemeindegebiets entstanden sein dürfte – insbesondere der Erlass der jeweiligen Umlagesatzung. Der Erlass der beiden Umlagesatzungen dürfte für die Beklagte im Wesentlichen mit vergleichbarem Aufwand verbunden gewesen sein, zumal es sich, abgesehen von den eingefügten Umlagesätzen, um gleich formulierte „Rumpfsatzungen“ handelt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022 – 2 L 14/20 –, Rn. 15, juris). Da der Flächenanteil des Beigeladenen zu 2. hier – wie bereits ausgeführt - ungleich niedriger ist als der des Beigeladenen zu 1., werden die Umlageschuldner den Beigeladenen zu 2. betreffend bei einer einheitlichen Mitumlegung der gesamten Verwaltungskosten im Vergleich mit den Umlageschuldnern betreffend den Beigeladenen zu 1. unter dem Aspekt der je Verband anfallenden Kosten auch mehr belastet. Dies ist jedoch nur ein Aspekt, den die Beklagte bei der Angemessenheit des Umlagemaßstabs berücksichtigen muss. Hier hat die Beklagte im Ausgangspunkt zunächst ihren Gesamtaufwand für die Erstellung aller Umlagebescheide kalkuliert und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie diesen einheitlich auf die Grundstücksflächen beider Unterhaltungsverbände umlegt, für die die Flächenumlage erhoben wird. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für den Flächenmaßstab spricht zunächst, dass dieser - wie bereits ausgeführt – grundlegender Verteilungsmaßstab für die Flächenbeiträge und Flächenumlagen ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte die Verwaltungskosten nur über die Flächenumlage und nicht auch (anteilig) über die Erschwernisumlage erhebt (so bereits Urteil der Kammer vom 23.04.2025 - 2 A 9/24 HAL -, n. v.; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Februar 2019 – 9 A 229/18 –, Rn. 24, juris). Zudem erscheint ist es unter dem Aspekt unterschiedlicher Grundstücksgrößen und der unterschiedlichen Anzahl von Grundstücken, die ggf. in einem Bescheid zusammengefasst werden können nicht sachwidrig, den Flächenmaßstab anzulegen. Denn § 56 Abs. 1 S. 1 WG LSA macht keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des Verteilmaßstabs der mitumgelegten Verwaltungskosten.

97 Dass sich die Beklagte in der Umsetzung des ihr insofern zustehenden Spielraums dafür entschieden hat, ihren Gesamtaufwand einheitlich über die Gesamtfläche der umlagepflichtigen Grundstücke umzulegen, erscheint in erster Linie deshalb nicht sachwidrig, weil ihr eigener Verwaltungsaufwand (Prüfung der Beitragsbescheide, Erstellung der Umlagesatzungen, Erhebung der Umlage) seinem Umfang nach nicht an den Aufwand gekoppelt ist, der vom jeweiligen Unterhaltungsverband betrieben wird. Der Aufwand für diese Tätigkeiten dürfte grundsätzlich unabhängig vom Betrag sein, den der jeweilige Unterhaltungsverband mit seinem Beitragsbescheid geltend macht. Daher ist auch kein zwingendes normatives Bedürfnis ersichtlich, warum eine Gemeinde nicht von ihrem Gesamtverwaltungsaufwand ausgehend einen einheitlichen Verwaltungskostensatz kalkulieren darf, um die ihr bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten einheitlich mit der Flächenumlage über alle umlagepflichtigen Grundstücke zu erheben. Wieviele Umlagebescheide dabei die Beiträge des einen und wieviele die Beiträge des anderen Unterhaltungsverbandes betreffen, ist weniger von Bedeutung.

98 Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Fläche für die Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes zur Umlage des Erschwernisbeitrags des Beigeladenen zu 1. und der Erhebung der Erschwernisumlage pauschal anhand „grundsteuerrechtlicher Vorgaben“ bemessen hat, indem sie hierfür auf die Summe der Grundstücksflächen abgestellt hat, die nicht der Grundsteuer A zugeordnet waren, § 56 Abs. 1 S. 2 WG LSA (vgl. Erschwernisumlagesatzberechnung Bl. 70 BA A). Nach der Rechtsprechung des OVG LSA ist diese pauschale Anknüpfung an das Grundsteuerrecht ausreichend und sachgerecht, auch unter der Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet mit dem Erschwernisbeitrag zu belasten (OVG LSA, Urteil vom 11. August 2022 – 2 L 14/20 -, Rn. 114, juris).

99 Der Umlagenbescheid leidet schließlich auch nicht an einem Fehler bei der konkreten Berechnung der geltend gemachten Umlage. Insbesondere hat die Beklagte die im Umlagebescheid angegebene Fläche für die Erschwernisumlage des Beigeladenen zu 1. von 0,9393 ha nicht fehlerhaft ermittelt. Die beiden Grundstücke, die hierzu herangezogen worden sind, sind in der Anlage mit ihren Flächengrößen von 0,2184 ha und 0,7209 ha aufgelistet (Bl. 12, 15R GA).

100 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie schriftsätzlich keine Anträge gestellt haben und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

101 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

102 3. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Umlagen der Beiträge des Beigeladenen zu 1. geltend gemacht sind, der in erheblichem Umfang kalkulatorische Zinsen in seine Beitragskalkulation eingestellt hat. Im Hinblick auf die Frage, ob Letzteres zulässig ist, liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 4 L 217/23 –, Rn. 15, juris). Denn diese Frage ist nicht nur für den Beigeladenen zu 1., sondern auch für andere Unterhaltungsverbände bedeutsam und Rechtsprechung zum Landesrecht des Landes Sachsen-Anhalt ist hierzu, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.

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