VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2025-04-25, 2 A 95/23 HAL

2 A 95/23 HALVerwaltungsgericht / 2. Kammer25.04.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 95/23 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-25

Aktenzeichen: 2 A 95/23 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung des beklagten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (öbVermIng).

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Flurstücksbezeichnung ...), das im Jahr 1972 durch die Teilung des ehemaligen Flurstücks ... entstand. Das (ehemalige) große Flurstück ... grenzt stirnseitig an einen öffentlichen Weg, das Flurstück ... mit der Straßenbezeichnung ...

3 ... Ausweislich der Skizze zu dem Fortführungsriss vom 29. Juli 1972 sollte das große Flurstück ... in vier Flurstücke zerlegt werden, deren Grenzen parallel zu dem westlich angrenzenden Flurstück ... und östlich hieran angrenzenden Flurstück ... erlaufen sollte. Die Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte meint, die Grenze des Flurstücks ... zu dem Flurstück ... sei im Jahr 1972 fehlerhaft aufgenommen worden (Punkt A bzw Punkt 5).

4 Am 14. Dezember 2016 stellte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Hardwig die Grenze zwischen den Flurstücken ... und ... fest (vgl. Fortführungsriss in der Anlage 3, Beiakte A). Dort heißt handschriftlich, dass die Grenzermittlung von 29. Juli 1972 fehlerhaft sei.

5 Durch eine geplante Baumaßnahme im Jahr 2020 erhielt die Klägerin Kenntnis über die ihrer Ansicht nach bestehende Problematik der Grenzziehung zu den Flurstücken ... und .... Im Vorfeld der Grenzfeststellung gab es zahlreichen Schriftverkehr, auf den Bezug genommen wird (vgl. Anlage 1, letzte Heftzunge, Beiakte A).

6 Unter dem 30. August 2020 beantragte die Klägerin als Eigentümerin der Flurstückes ... bei dem Beklagten die Grenzfeststellung und Abmarkung zu dem westlichen Nachbarflurstück ... und zu dem östlichen Nachbarflurstück ... (vgl. Anlage 1 zu dem Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 28. Februar 2025, Blatt 64 ff GA; Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 5. Februar 2025, Blatt 59 ff GA). Bei der Grenzfeststellung des Beklagten im Juni 2022 wurde der Punkt 5 dort belassen und ein neuer Grenzpunkt 3 eingebracht.

7 Auf den umfangreichen Schriftverkehr auch mit dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation (Widerspruchsbehörde) wird Bezug genommen (vgl. etwa das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 2021 an den Beklagten; das Schreibens des Beklagten an die Widerspruchsbehörde vom 6. Mai 2021; das Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 13. August 2021 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin; vgl. Anlage 1, 2. Heftzunge BA A).

8 Der Beklagte setzte den Auftrag der Klägerin in zwei Grenzterminen (3. und 17. Juni 2022) um. Nach der Niederschrift über den Grenztermin vom 3. Juni 2022 wurden die Grenzpunkte gegen die Flurstücke ... (auf Straßenflurstück) und ... verhandelt. In Ergänzung wurde der Grenzverlauf gegen das Flurstück ... nochmals am 17. Juni 2022 verhandelt. Dies betrifft den südlichen Grenzpunkt R (Eisenrohre) zur Straße und den nördlichen Grenzpunkt (ohne Bezeichnung), markiert durch einen Grenzstein (vergleiche die Niederschrift vom 17. Juni 2022, Anl. 3 zum Schriftsatz der Widerspruchsbehörde vom 28. Februar 2025, Blatt 64 ff GA). Der Beklagte stellte also mit Bescheiden vom 3. und 17. Juni 2022 die Grenze des Flurstückes ... zum Nachbarflurstück ... fest (vgl. die Niederschrift über den Grenztermin vom 3. Juni 2022 Anlage 2, Beiakte A). Zudem stellte er die Grenze zu dem Straßenflurstück ... und dem östlichen Nachbarflurstück ... fest (handschriftliche Bezeichnung Punkte 2 und 1). Zur Grenzermittlung heißt es in der Niederschrift, dass für die Grenze ein eindeutiger Nachweis in Form des Wege- und Planaufmessungsrisses von 1921 vorliege, auf dessen Grundlage die Grenzermittlung durchgeführt werden könne. Die Grenzen hätten eindeutig in die Örtlichkeit übertragen werden können. Unter Punkt 6 sei ein alter Grenzstein vorgefunden worden, der auch in dem Riss von 1921 nachgewiesen sei. Die Grenzermittlung habe aber auch ergeben, dass die Vermessung von 1972 auf Grundlage einer fehlerhaften Grenzermittlung der Flurstückgrenze zwischen ... und ... erfolgt sei. Der in der Skizze mit 5 bezeichnete Grenzstein stamme aus der Messung 1972 und widerspreche in seiner Lage dem bis dahin gültigen Nachweis des Liegenschaftskatasters. Seine Lage sei durch das Einbringen neuer Grenzmarken im Punkt 3 berichtigt worden. Die Darstellung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken ... und ... in der Liegenschaftskarte entspreche nicht dem Ergebnis der durchgeführten Grenzermittlung. Auf den Wunsch der Beteiligten sei der Grenzpunkt 5 nicht entfernt worden, weil er als Beweismittel für einen eventuellen Rechtsstreit dienen solle. Nach der Ergänzung zur Niederschrift vom 17. Juni 2022 stellte der Beklagte zusätzlich die gemeinsame Grundstücksgrenze der Flurstücke ... und ... fest. Die Grenzermittlung sei auf Grundlage der Fortführungsrisse 1972, 2016 und 2017 erfolgt. Die vorgefundenen Grenzmarken seien anhand dieser Nachweise überprüft worden und es seien keine Abweichungen zu den Nachweisen im Liegenschaftskataster und der Örtlichkeit festgestellt worden.

9 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 23. Juni 2022 Widerspruch (BA A). Zur Begründung bezog sie sich auf ihr bereits an den Beklagten übersandte Schreiben vom 14. Juni 2022, wonach bei der Grundstücksteilung im Jahr 1972 vier gleichgroße breite Flurstücke hätten gebildet werden sollen. Nunmehr sei ihr Flurstück ... schmaler als die anderen. Seinerzeit habe man sich an den parallel verlaufenden Grenzen im Osten und Westen orientiert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2023 beschränkte die Klägerin ihren Widerspruch auf die Feststellung der Grenze zwischen den Flurstücken ... und ... und nahm den Widerspruch im Übrigen zurück (Anlage 4 zum Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 28. Februar 2025 (Blatt 64 ff GA). Sie habe das Grundstück im Jahr 1990 erworben und auf die Flächengröße mit 2.664 m2 vertrauen dürfen. Nunmehr solle es kleiner sein, dies komme einer Enteignung gleich. Denn das Grundstück würde im Bereich des hier streitigen Grenzsteines um 2,4 m zu Lasten ihres Grundstückes zurückspringen. Damit würde die Geometrie ihres Grundstückes massiv verändert werden. Dies entspreche auch nicht dem Nachweis aus dem Jahr 1972.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2023 wies das Landesamt für Vermessung und Geoinformation den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Breite des Flurstückes 69/1 aufgrund des fehlerhaften Bezugspunktes nicht 13,8 m, wie seinerzeit beabsichtigt, sondern lediglich nur 11,4 m betrage. Das Vertrauen auf Grundstückskaufverträge sei nicht geschützt. Auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen wird Bezug genommen.

11 Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juli 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Unter dem 11. März 2025 teilte die Klägerin mit, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 68 und 69/1 nicht streitgegenständlich sei, insoweit sei die Grenzfeststellung bestandskräftig geworden (Blatt 112 GA). Im Streit sei die Grenze des Flurstücks ... zu dem Flurstück .... Die Aktenführung der Behörden lasse die Einhaltung von Mindeststandards vermissen (vergleiche Schriftsatz vom 7. April 2025). Es müsste zudem der Vorgang V06-8005922-17 beigezogen werden. Denn dieser betreffe offenbar Vorgänge für das Jahr 2017. Maßgeblich sei auch auf den Abstand 13,8 m abzustellen, wie in der Grenzverhandlung vom 29. Juli 1972 angegeben. In der mündlichen Verhandlung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Maßgeblich sei der in dem Fortführungsriss dargestellte Grenzverlauf. Der Katasterbehörden hätten die Liegenschaftskarte zudem rechtswidrig geändert und die Grundstücke in ihrer Geometrie geändert. Lägen die Grenzsteine nicht da, wo sie laut dem Fortführungsriss liegen müssten, seien die Grenzsteine anzupassen. Sie nimmt Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2025 – 13a ZB 24.1454 (juris). Andere Unterlagen müssten beigezogen werden. In der mündlichen Verhandlung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen und beantragt die Beiladung der Eigentümerin des Nachbarflurstücks ... müsse beigeladen werden.

12 Die Klägerin beantragt,

13 1. Die Verwaltungsakte des Beklagten vom 17.06.2022 auf Grenzfeststellung und Abmarkung, Aktenzeichen 2020-382/1, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 12.06.2023, Az.: 42.101-05122-387/2022, werden aufgehoben, soweit diese die Grenze zwischen den in der Gemarkung ... gelegenen Flurstücken ... und ... betreffen.

14 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Grenze zwischen den Flurstücken der ... Flurstück ... und ... gemäß der Rechtsauffassung des Gerichtes neu festzustellen und abzumarken.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Punkte B, E und F aus der Zerlegungsvermessung aus dem Jahr 1972 (vgl. etwa Anlage 8 zum Schriftsatz der Widerspruchsbehörde, Blatt 93 GA) seien mit ihren Koordinaten im Liegenschaftskataster erfasst. Die Örtlichkeit entspreche damit dem Liegenschafsnachweis.

18 Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 16. Januar 2025 und den hierauf ergangenen Schriftverkehr der Beteiligten sowie der Widerspruchsbehörde wird Bezug genommen. Die Widerspruchsbehörde hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2025 (Blatt 64 ff GA) ausgeführt, dass die im Jahr 1972 fehlerhaft festgestellte Grenze zu dem Flurstück 68 im Zuge des Grenztermins am 3. Juni 2022 bestandskräftig einvernehmlich korrigiert worden sei.

19 Die erst nach der mündlichen Verhandlung beigeladene Eigentümerin des Nachbarflurstücks ... stellt keinen Antrag. Sie hatte keine Gelegenheit zur Stellungnahme.

20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

22 Die angefochtene Grenzfeststellung und Abmarkung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

23 Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass streitgegenständlich nur noch die zu dem Flurstück ... festgestellte und gemarkte Grundstücksgrenze ist, weil die Klägerin ihren Widerspruch betreffend die Grundstücksgrenze zum Nachbarflurstück ... zurückgenommen hat.

24 Rechtsgrundlage für die Grenzfeststellung und Abmarkung sind §§ 12, 16 Abs. 1 VermGeoG LSA. Nach § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen (Grenzfeststellung) festgestellt. Nach § 16 Abs. 2 VermGeoG LSA sind festgestellte Flurstücksgrenzen durch Grenzmarken zu kennzeichnen (Abmarkung), soweit nicht der Verlauf durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar ist. Sachlicher Inhalt der Feststellung ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstückgrenzen in der Örtlichkeit (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2006, 2 L 69/06). Hierbei berücksichtigt das Gericht folgende Grundsätze:

25 Eine Grenzfeststellung als Positiventscheidung darf nur ergehen, wenn das Liegenschaftskataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Grenzaussage erlaubt. Das ist (nur) dann der Fall, wenn sich das geometrische Abbild des Flurstücks den örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen lässt. Die Grenzfeststellung setzt eine gewisse Sachzuordnungsgewissheit voraus (OVG LSA, Beschluss vom 12. April 2017 – 2 L 92/16 –, juris, auch unter Bezugnahme auf Kummer/Möllering, Kommentar, VermGeoG LSA, § 16 Rn. 5.2.2.1). Eine Grenzfeststellung ist dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist (OVG LSA, Beschluss vom 27. Januar 2004, 2 L 495/03). Je nach dem Ergebnis der Grenzermittlung sind drei unterschiedliche Entscheidungen möglich: Grenzfeststellung (Positiventscheidung) nach § 16 VermGeoG, Grenzfeststellung unter Vorbehalt nach § 4 Abs. 1 DVO VermKatG oder keine Grenzfeststellung (Negativentscheidung) nach § 4 Abs. 1 DVO VermKatG (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 Rn. 5.2.1).

26 Zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist oder als nachgewiesen gelten kann und dementsprechend eine Übertragung in die Örtlichkeit (ohne übereinstimmende Erklärung der betroffenen Grenznachbarn) möglich ist, trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung (vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 21. Januar 1999, A 1 K 875/96, zitiert aus Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16 Nr. 5.1.4.4). Hierzu sind die Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (VV LiegVerm) heranzuziehen. Kann im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei entschieden werden, so unterbleibt gemäß § 4 Abs. 1 DVO VermKatG LSA die Grenzfeststellung; die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze ist danach mit einem besonderen Vermerk zu versehen. Nach Ziffer 6.6.5 VV LiegVerm unterbleibt die Grenzfeststellung, wenn im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständiger Wertung nicht zweifelsfrei entschieden werden kann (Nr. 6.2.13). Nach 6.2.13 VV LiegVerm ist eine Grenzermittlung nicht möglich, wenn die Beteiligten den örtlichen Grenzverlauf als nicht rechtmäßig ansehen und a) ein Widerspruch in den Angaben des Liegenschaftskatasters (Nr. 6.2.6) sich nicht zweifelsfrei klären lässt oder b) die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht in die Örtlichkeit übertragen werden kann.

27 Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, maßgeblich die sachverständigen Wertungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation als das das Liegenschaftskataster führende Fachamt. Denn die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden verfügen über den entsprechenden Sachverstand und ihnen ist zudem die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen. Ihnen obliegt auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegen zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht nachvollziehbar oder offensichtlich unrichtig, willkürlich oder grob fehlerhaft erscheinen (vgl. hierzu nur OVG LSA, Urteil vom 14. Oktober 2010, 2 L 139/06, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2006, 2 L 69/06, zitiert aus juris). Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksabbild (Örtlichkeit) zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber (OVG LSA, a.a.O., unter Bezugnahme auf Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 3. Auflage, § 16 Rn. 5.1.5.1; vgl. hierzu auch VG Halle, Urteil vom 23. Februar 2016 – 2 A 43/15, VG Halle, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 20/13 HAL; VG Halle (Saale), Urteil vom 7. Mai 2010 – 3 A 19/10 HAL –, Rn. 21, juris -).

28 Bei der Entscheidungsfindung ist der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Grenzfeststellungsbehörde an objektive und sachgerechte Kriterien, nämlich den öffentlichrechtlichen Inhalt des Liegenschaftskatasters, gebunden; andere, katasterfremde Unterlagen und sonstige Beweismittel sind unbeachtlich (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl.2005, § 16 Anm. 3.2.2).

29 Gemäß § 12 Abs. 1 VermGeoG LSA werden Flurstücke auf Antrag oder von Amts wegen gebildet. Flurstücke werden unter anderen dadurch gebildet, dass ein bestehendes Flurstück in mehrere selbstständige Flurstücke aufgeteilt wird – Zerlegung – (vgl. nur Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht, § 12, Nr. 2.2,1). Das Flurstück entsteht mit seiner registermäßigen Offenkundigkeit durch die Eintragung (Übernahme) seiner formalen Abgrenzung in die Liegenschaftskarte und der zugeordneten Flurstücksnummer ohne Rücksicht auf seine Eintragung im Grundbuch.

30 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von dem Beklagten getroffene Positiventscheidung (Grenzfeststellung und Abmarkung) als rechtmäßig. Für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung kommt es alleine auf die Übereinstimmung des abgemarkten Grenzverlaufs mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters an (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 13a ZB 24.1454 –, Rn. 11, juris).

31 Bei der Zerlegung des Flurstücks ... im Jahr 1972 wurden die Punkte B, E und F (sowie die Grenzpunkte zu dem Straßenflurstück – C, D und G) koordinatenmäßig erfasst. Somit sind die im Jahr 1972 festgesetzten neuen Grenzen der neu entstandenen Flurstücke Bestandteil des Liegenschaftskatasters geworden. Die damaligen Beteiligten haben diese Verwaltungsakte bestandskräftig werden lassen.

32 Soweit sich der Punkt 5, der Ausgangspunkt für die Zerlegung des Flurstücks war, nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters nicht auf der Grenze zum dem Flurstück ... befunden hat und demzufolge das Flurstück ... schmaler gebildet worden ist, als von den damaligen Beteiligten gewollt, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die neuen Flurstücksgrenzen so gebildet wurden, wie sie im Jahr 1972 koordinatenmäßig erfasst, festgestellt und abgemarkt wurden. Diese neuen Grenzen sind in sich widerspruchsfrei. Denn die Koordinaten der Punkte stimmen mit den in der Örtlichkeit gesetzten Grenzmarken überein. Auch die Grenzen zu den Nachbarflurstücken ... im Westen und ... im Osten sind seit dem Jahr 2021 im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel Stellung genommen und anhand eines Plans und farblich gekennzeichneten Grenzverläufen die Problematik dargestellt, dass der Bezugspunkt A (= Punkt 5) westlich der Grundstücksgrenze liegt, also bereits auf dem Flurstück .... Da die neuen Grenzen aber bestandskräftig geworden sind, hat dies zur Folge, dass das Flurstück ... nicht die damals vorgesehene Breite aufweist. Ein Vertrauen der Klägerin in die Skizze auf dem Fortführungsriss und die dort angegebene Breite von 13,78 m ist ebensowenig geschützt wie das Vertrauen in die (alte) Liegenschaftskarte.

33 Eine „Verschiebung“ der Flurstücksgrenze zu Lasten des Eigentümers des Flurstücks ... kommt damit nicht in Betracht. Denn dies Grenze zwischen den Flurstücken ... und ... ist eindeutig bestimmbar. Der Umstand, dass der Punkt 5 - anders als offenbar im Jahr 1972 angenommen – nicht auf der Grundstücksgrenze liegt, sondern bereits in dem Flurstück ... führte dazu, dass das klägerische Flurstück ... – anders als beabsichtigt nicht dieselbe Breite wie die übrigen aus dem großen Flurstück ... erstmalig herausgeteilten Flurstücke aufweist. Ungeachtet dessen wurde aber das große Flurstück ... so zerteilt, wie es im Jahr 1972 koordinatenmäßig erfasst wurde. Denn die erstmalig dort festgestellten Grenzen zu den Flurstücken ... und ... sind – wie ausgeführt - verbindlich Gegenstand des Liegenschaftskatasters geworden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Flurstücksbildung des Flurstücks ... so von den damaligen Beteiligten nicht gewünscht war. Die Außengrenzen des alten Flurstücks ... sind aber ebenso wie die neuen Grenzen Teil des Liegenschaftskatasters geworden. Die in dem Fortführungsriss falsch dargestellte Grundstücksgrenze ... zu ... (jetzt ... ändert nichts daran, dass diese Grenze durch das bereits vor 1972 bestehende Zahlenwerkt (hier aus dem Jahr 1921) koordinatenmäßig bestimmt war. Ein Vertrauen auf eine andere Darstellung in dem Fortführungsriss oder der Liegenschaftskarte ist anders als die Klägerin meinte nicht geschützt und hindert die Katasterbehörden nicht, die Darstellung anzupassen.

34 Insoweit konnte der Beklagte auch den Punkt 3 feststellen, der auf der Grundstücksgrenze zu dem Flurstück ... liegt und – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläuterte - auch Gegenstand der vorhandenen Koordinaten aus dem Jahr 1921 ist. Diese Grundstücksgrenze ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil die Klägerin ihren Widerspruch insoweit eingeschränkte.

35 Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2025 (13a ZB 24.1454, juris), auf die sich die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, folgt nicht anderes. Vielmehr bestätigt diese Entscheidung die oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung allein auf die Übereinstimmung des abgemarkten Grenzverlaufs mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters an, nicht aber auf die Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem materiell rechtmäßigen Grenzverlauf (BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 13a ZB 24.1454 –, juris). Die Abmarkung darf danach erfolgen, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulässt (BayVGH, a.a.O.). Genauso liegt es hier. Denn – wie ausgeführt – sind sowohl die „alten“ Grenzen zu den Flurstücken ... und ... sowie die „neuen“ Grenzen durch die Koordinaten der Grenzpunkte „einwandfrei“ im Liegenschaftskataster bestimmbar. Dass das Grundstück der Klägerin die in dem Fortführungsriss angegebene Breite von 13,78 m nicht aufweist und sie aber auf diese Breite vertraute, ändern daran nichts.

36 Auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe wird verzichtet und festgestellt, dass der Begründung des Widerspruchsbescheids gefolgt wird (§ 117 Abs. 3 VwGO).

37 Die Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge andere Grenzfeststellungen betreffend ist nach Überzeugung des Gerichts für die Entscheidung über den Klageantrag nicht erforderlich. Insoweit musste diesem Antrag der Klägerseite nicht nachgegangen werden.

38 Der Klageantrag zu 2) hat nach alledem ebenfalls keinen Erfolg.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154, 162 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag stellen und sich damit dem Kostenrisiko nicht stellt konnte (vgl. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - und vom 28. Mai 2018 - 2 M 82/18 - ; vgl. auch VG Halle, Urteil vom 8. Oktober 2020 – 2 B 111/20 -). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40 2 A 95/23 HAL

41 Beschluss

42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

43 Gründe:

44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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