VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2025-02-03, 2 A 70/23 HAL

2 A 70/23 HALVerwaltungsgericht / 2. Kammer03.02.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 70/23 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-03

Aktenzeichen: 2 A 70/23 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten zum Verschluss von Fensteröffnungen in einer Gebäudeaußenwand.

2 Die Kläger sind seit dem 04. Mai 2016 Eigentümer des Grundstückes mit der Straßenbezeichnung „A-Straße“ in A-Stadt (Flur 13, Flurstücke 76 - 7m2 groß - und 88/2 – 268 m2 groß -).

3 Das Grundstück ist bebaut mit einem in geschlossener Bauweise errichteten straßenseitigen (Wohn-) Gebäude sowie mit grenzständig zum nördlichen Nachbarflurstück 260 verlaufenden Gebäudeteilen, die sich bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze (dort auf dem kleinen Flurstück 76) grenzständig erstrecken. Rückwärtig grenzen die klägerischen Flurstücke an ein privaten Dritten gehörendes Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 79. In dem rückwärtigen Gebäudeteil sind grenzständig zum daran anschließenden Flurstück 79 vier Fensteröffnungen (zwei im ersten Obergeschoss und zwei im Erdgeschoss) und zudem ein kleines Kellerfenster eingebracht.

4 Eine Baulast zu Lasten des Flurstücks 79 ist nicht eingetragen. Im Grundbuch heißt es unter Lasten und Beschränkungen lediglich, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt (vergleiche Grundbuchauszug Blatt 59 ff. der Beiakte B). Dort, wo das grenzständige Gebäude der Kläger an das Flurstück 79 angrenzt, besteht derzeit keine Bebauung. Versetzt davon steht an der Grundstücksgrenze auf den Flurstück 79 ein überdachter Freisitz. Auf dem Nachbargrundstück steht grenzständig zudem ein Gastank zu dem östlich hiervon gelegenen Flurstück 261 (August Bebel Straße 8), das wiederum südlich an das in Rede stehende klägerische Grundstück August Bebel Straße 9 angrenzt (vgl. Auszug aus der Flurkarte, Blatt 6, sowie Lichtbilder u.a. Blatt 8 der Beiakte A).

5 Unter dem 12. Dezember 2019 teilten Nachbarn dem Beklagten die Öffnungen in der klägerischen rückwärtigen Gebäudeabschlusswand mit und baten um Abklärung der Situation wegen brandschutzrechtlicher Bedenken (Blatt 3 der Beiakte B).

6 Unter dem 06. April 2020 gab der Beklagte den Klägern Gelegenheit, sich zu der Situation zu äußern. Die Außenwand des rückwärtigen Nebengebäudes müsse gemäß § 29 Abs. 2 BauO LSA als Brandwand ausgebildet sein. Genehmigungsabweichungsanträge oder eine andere legalisierende Genehmigung lägen nicht vor. Sollte keine Einigung mit den Nachbarn hinsichtlich einer Abweichung nach § 66 BauO LSA oder einer Baulasteintragung gemäß § 82 BauO LSA erzielt werden können, liege eine materielle Baurechtswidrigkeit vor.

7 Unter dem 19. Juni 2020 führten die Kläger anwaltlich vertreten aus, dass das Gebäude etwa hundert Jahre alt sei und seit mindestens 1972 von Mietern bewohnt werde. Insoweit seien die vier Fenster mindestens seit dieser Zeit vorhanden. Es liege damit Bestandsschutz vor. Der Anzeigenerstatter wolle lediglich das Grundstück der Kläger günstig erwerben. Ausweislich einer Mitteilung der Wobau A-Stadt an den Kläger zu 1 (ohne Datum) – wohl aus der 2. Hälfte des Jahres 2020 – sei das Gebäude wohl schon um 1920 entstanden und ein A.... Z.... könne bestätigen, dass die vier Fensteröffnungen an der Grundstücksgrenze 1972 schon vorhanden gewesen seien. 1970 sei das Grundstück in das Eigentum der Stadt A-Stadt übergegangen, weil die Alteigentümer es verlassen hätten. Bauunterlagen für das Objekt seien weder der Stadtverwaltung noch ihr, der Wobau GmbH, übergeben worden. Wegen der Datenschutz-Grundverordnung seien im Mai 2018 die alten Mietverträge entsorgt worden. Unter dem 26. Mai 2020 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass seit 50 Jahren keine Änderungen an den Fenstern stattgefunden hätten. Unter dem 24. Februar 2021 bestellten sich die neuen Bevollmächtigten der Kläger. Unter dem 03. März 2021 (Blatt 57 der Beiakte B) beziehen sie sich auf die 5-Jahres-Frist von § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Bevölkerungswerke der DDR, wonach ein formeller „Bestandsschutz“ entstanden sei.

8 Mit Bescheid vom 03. Mai 2021 gab der Beklagte den Klägern unter Nummer 1 gesamtschuldnerisch auf, innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides die fünf Fensteröffnungen in der Grenzwand im Nebengebäude auf ihrem Grundstück zu beseitigen, das heiße fachgerecht zu verschließen. Unter Nummer 2 drohte er ihnen für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass er nach § 79 BauO LSA die Beseitigung baulicher Anlage anordnen dürfe, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden seien. So liege es hier. Zwar seien die Fensteröffnungen gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 11 c BauO LSA nicht genehmigungspflichtig, diese verstießen jedoch gegen § 29 Abs. 8 BauO LSA. Damit sei ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 BauO LSA begründet. Öffnungen jeglicher Art in Brandwänden seien bereits seit dem preußischen Baupolizeirecht, insbesondere seit der Geltung der Bauordnung, unzulässig. Nach dem Text des § 14 der Preußischen Einheitsbauordnung von 1919 – EBO -, der §§ 135, 226 der Bauordnung der DDR – DBO DDR– vom 02. Dezember 1958, nachfolgend die „TGL10685“ und der §§ 27 Abs. 1, 29 BauO LSA müssten Außenwände die Ausbreitung eines Brandes ausreichend verhindern. Ein Anspruch der Nachbarn folge aus deren Rechtsverletzung. Die Fenster stellten eine unzumutbare Belästigung für die Grundstücksnachbarn dar. Die Durchsetzung und Einhaltung der öffentlichen Rechtsnormen sei vorliegend höher zu bewerten als das private Interesse an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes. Die Kläger seien nach §§ 7,8 SOG LSA i.V.m. § 421 BGB gesamtschuldnerisch heranzuziehen.

9 Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 26. Mai 2021 Widerspruch.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2023 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Kläger aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Zur Begründung führte es vertiefend aus, dass der Eigentümer für das Vorliegen von Bestandsschutz beweispflichtig sei. Eine Baugenehmigung für die Fenster sei nicht vorgelegt worden. Auch § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR (BevBauwV-DDR), wonach nicht eingeschritten werden dürfe, wenn das Gebäude fünf Jahre gestanden habe, greife hier nicht. Denn es sei nicht belegt worden, wann die Fensteröffnungen genau entstanden seien und damit könne auch nicht festgestellt werden, ob die Regelung überhaupt anwendbar sei. Auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen wird Bezug genommen.

11 Hiergegen haben die Kläger am 17. Mai 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Fenster seien zwar weder formal noch materiell rechtmäßig. Gleichwohl greife auf die „Verjährungsregelung“ des § 11 Abs. 3 BevBauwV-DDR. Denn der Zeuge A... Z... könne bestätigen, dass er in der Zeit von 1972 – 1987 bei der Gebäudewirtschaft als Produktionsleiter beschäftigt gewesen sei und in dem in Rede stehenden Objekt die Elektroanlage erneuert habe. Darüber hinaus seien Putzschäden beseitigt worden, weitere Instandsetzungen oder Modernisierungen habe es nicht gegeben. Die Fenster habe es bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben (unter Bezugnahme auf eine beigefügte ausgedruckte E-Mail des Herrn Z...). In der mündlichen Verhandlung wiederholt und vertieft die Klägerseite ihr schriftliches Vorbringen. Es liege keine Gefahr vor, weil es an einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück fehle. Der auf dem Nachbargrundstück stehende Gastank sei seinerseits abstandsflächenrelevant und dürfte nicht an der Grundstücksgrenze stehen.

12 Die Kläger beantragen:

13 Der Bescheid des ...., vertreten durch den Landrat, vom 03.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2023 wird aufgehoben.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ein hinreichender Beweis für das Bestehen der Fenster vor 1985 sei nicht erbracht worden. In der E-Mail des Herrn Z... vom 09. August 2023 heiße es lediglich, dass bei den Arbeiten in der 1970er Jahren die Fassade nicht betroffen gewesen sei. Es werde bestritten, dass die Fenster bereits vor 1985 vorhanden gewesen seien. Ungeachtet dessen dürfe gleichwohl bei Gefahren für Leib und Leben eingeschritten werden. Denn auch nach der früheren Rechtslage habe in derartigen Situation eine behördliche Verfügung ergehen können, die nicht der „Verjährung“ nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR unterlegen habe. Insoweit sehe § 12 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 [GBL DDR I Seite 313], § 7 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Bauaufsicht vom 01. Oktober 1987 [GBL DDR I Seite 249] vor, dass, wenn die Bausicherheit nicht gewährleistet gewesen sei und Gefahr für Leib und Leben von Menschen bestanden habe, Auflagen zur Einstellung der Bauarbeiten/oder zum Beseitigen der Gefahren zu erteilen gewesen seien (unter Bezugnahme auf OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 1 KO 639/01). So liege es hier im Falle des Brandschutzes. Das Nachbargrundstück sei auch nicht unbebaut, denn versetzt zur Außenwand des klägerischen Gebäudes befänden sich dort ein überdachter Freisitz sowie ein Gastank.

17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

19 Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20 Rechtsgrundlage ist § 79 BauO LSA, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zudem ist für das Handlungsgebot auch die bauordnungsbehördliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen. Gemäß § 57 Abs. 2 BauO LSA können sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

21 Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die in Rede stehenden Fensteröffnungen sind sowohl formell wie materiell illegal. Eine formelle, die Öffnung legalisierende Baugenehmigung liegt nicht vor.

22 Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht (OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 –, Rn. 26, juris, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 8, m.w.N.). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen. Wenn jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden. Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig. Hinter den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele der §§ 14 und 29 BauO LSA eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar (OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 –, Rn. 26, juris). Bei Altbauten mit ihren ganz individuellen baulichen Gegebenheiten kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus der fehlenden Übereinstimmung einzelner Elemente des Gebäudes mit den heute allgemein geltenden Sicherheitsstandards nicht ohne weiteres der Rückschluss auf eine konkrete Gefahr im Einzelfall gezogen werden; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 –, Rn. 27, juris).

23 In Anwendung dieser Grundsätze sind die in Rede stehenden Fenster in der grenzständigen Außenwand – wovon die Beteiligten zurecht übereinstimmend ausgehen – sowohl formell als auch materiell rechtswidrig, weil sie gegen die Vorschriften zur Brandwand nach § 29 Abs. 2 und 8 BauO LSA verstoßen. Denn Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ohne Öffnungen (§ 29 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA) errichtet werden. Brandwände sind gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Das gilt auch - ohne dass es hierauf derzeit ankommt - wenn Öffnungen mit feuerbeständiger Festverglasung verschlossen sind (OVG LSA, Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 - juris).

24 Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass es sich um fünf Fensteröffnungen handelt, zwei im Erdgeschoss, zwei im Obergeschoss sowie ein kleines Kellerfenster. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt besteht auch bei sehr alten Anlagen keine Rechtsvermutung dafür, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichten worden sind (OVG LSA Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 – juris).

25 Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 11 Abs. 3 BevBauwV-DDR berufen. Nach dieser Vorschrift konnte von Seiten des Vorsitzenden des Rates der Gemeinde, des Stadtbezirkes oder der Stadt eine „Auflage“ zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten oder veränderten Bauwerks oder Bauwerksteils nach Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung nicht mehr erteilt werden. Danach kommt ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 [GBl. DDR I S. 950]) die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 –, Rn. 31, juris, m.w.N.). § 11 Abs. 3 BevBauwV DDR findet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt auch auf bauliche Anlagen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom 08. November 1984 (GBL DDR I 1984, 433) in der Fassung der zweiten Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989, GBL DDR I 1989, 191, errichtet wurden (OVG LSA Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21- juris). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt den Nachweis voraus, dass das fragliche Bauwerk bzw. Bauwerksteil zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 seit mindestens fünf Jahren bestanden hat (OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 –, Rn. 31, juris). Allerdings verschafft § 11 Abs. 3 BevBauwV-DDR dem Bauherrn lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie ihn vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrt, ohne allerdings das Gebäude zu „legalisieren“ (OVG LSA, a.a.O., unter Bezugnahme auf OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 33). Daraus folgt zugleich, dass diese Rechtsposition nicht stärker sein kann als der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz (OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 – , Rn. 32, juris).

26 Hier ist nach Überzeugung des Gerichts maßgeblich darauf abzustellen, dass weder der Bestandsschutz noch die Verjährung nach § 11 Abs. 3 BevBauwV DDR einer bauaufsichtlichen Verfügung dann entgegen stehen, wenn die Behörde bei Gefahren für Leib und Leben nach den heutigen baurechtlichen Vorschriften gehalten ist einzuschreiten (OVG LSA, a.a.O., unter Bezugnahme auf OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 1 KO 639/01 – juris, Rn. 48). Auch unter Geltung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR konnte in einer derartigen Situation eine behördliche Verfügung ergehen, die nicht der „Verjährung“ nach § 11 Abs. 3 BevBauwV-DDR unterlag. Denn unabhängig von der Eintrittsbefugnis des Vorsitzenden des Rates nach § 11 Abs. 1 BevBauwV DDR war die staatliche Bauaufsicht verpflichtet, in Fällen, in denen die „Bauausicherheit“ nicht gewährleistet war und Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der Menschen bestand, Auflagen zu erteilen oder die Nutzung des Bauwerkes zu verbieten (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Bauaufsicht von Juli 1981 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Bauaufsicht vom 01. Oktober 1987). Insoweit kann offenbleiben, ob die Fenster bereits - so wie der Mitarbeiter der Wohnungsgesellschaft schriftlich nachvollziehbar bestätigt hat - in den 1970er oder 1980er Jahren eingebracht waren. Denn das Vorliegen der 5-Jahren-Frist kann noch obigen Grundsätzen überwunden werden. Selbst im Falle eines materiellen Bestandsschutzes läge eine Gefahr in dem o.g. Sinne vor. Hier legt das Gericht die Wertungen aus dem Rechtsgedanken des § 86 Abs. 1 BauO LSA zugrunde. Danach kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen dann angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist, wenn in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften andere Anforderungen als nach früherem Rechte gestellt werden.

27 Die Verfügung erweist sich im Ergebnis auch nicht als ermessensfehlerhaft. Denn gemessen an obigen Maßstäben mögen die Fenster in der Brandwand des Gebäudes der Kläger zwar der Verjährungsregelung des § 11 Abs. 3 BevBauwV-DDR unterfallen. Gleichwohl durfte der Beklagte hier zur Abwehr der bestehenden Gefahr bauaufsichtlich einschreiten. Denn von den Fenstern in den grenzständigen Räumen, die ganz oder teilweise zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind und auch so genutzt werden, geht eine hinreichend konkrete Gefahr aus, dass im Brandfalle ein Brandüberschlag auf das Nachbargrundstück möglich ist.

28 Das Gericht hat erwogen, dass ein Einschreiten hier möglicherweise deshalb unverhältnismäßig sein könnte, weil auf dem Nachbargrundstück auf der Höhe der in Rede stehenden Außenwand kein Gebäude errichtet ist, sodass in der derzeitigen Situation die Brandgefahr übertragen auf ein Gebäude auf dem Nachbarflurstück 79 nicht gegeben ist. Im Ergebnis ist dies aber nach Überzeugung des Gerichts nicht anzunehmen. Denn dies schränkte die Baufreiheit auf dem durch die brandschutzrechtlichen Regelungen geschützten Nachbargrundstück unverhältnismäßig ein. Denn würde die Bauordnungsbehörde erst dann einschreiten dürfen, wenn der Nachbar bauwillig ist, würde sich durch ein entsprechendes bauordnungsbehördliches Verfahren, wie dieses hier zeigt, gegebenenfalls über Jahre hinstrecken, wodurch sich die Errichtung eines etwaig geplanten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück in unverhältnismäßiger Weise verzögern würde. Aus dem Umstand, dass die Ausgangs- wie auch die Widerspruchsbehörde davon ausgingen, dass die Außenwand mit den Öffnungen nicht unter die „Verjährungsregelung“ der § 11 Abs. 3 BevBauwV DDR fällt, folgt nach obigen Erwägungen nach Überzeugung des Gerichts kein durchgreifender Ermessensfehler.

29 Dabei ist nach Überzeugung des Gerichts allerdings nicht auf den grenzständig auf dem Nachbargrundstück abgestellten Gastank abzustellen. Es ist hierbei schon zweifelhaft, ob der Tank überhaupt grenzständig stehen darf (vgl. §§ 6, 60 Abs. 1 Nr. 6 a BauO LSA). Dies mag in diesem Verfahren auf sich beruhen. Denn das Gericht kann nicht erkennen, dass der Beklagte seine Ermessenserwägungen maßgeblich auf das Vorhandensein dieses Tanks gestützt hätte. Durchgreifend für die Entscheidung der Behörde, war allgemein wegen der Brandgefahr für Leib und Leben nach den heutigen baurechtlichen Vorschriften einzuschreiten.

30 Im Übrigen – auch im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes - wird von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und festgestellt, dass der Begründung des Ausgangsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides gefolgt wird.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

32 2 A 70/23 HAL

33 Beschluss

34 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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