VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2025-12-16, 5 A 23/25 HAL

5 A 23/25 HALVerwaltungsgericht / 5. Kammer16.12.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 5. Kammer — 5 A 23/25 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: 5 A 23/25 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Afghanistans.

2 Er ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben im April 2023 in das Bundesgebiet ein. Am 31. Mai 2023 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.

3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 31. August 2023 erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er aus der Provinz ... stamme, wo er im Dorf ... gelebt habe. Dort würden noch immer seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben. Ein weiterer Bruder befinde sich im .... In ... habe er nach seinem Abitur an der Universität Geschichte studiert. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, habe er das Studium nicht fortführen können. Ab und zu habe er seinem Vater in dessen Geschäft geholfen. Der Vater habe Frauenkleidung verkauft. Das Geschäft sei jedoch für die Finanzierung seiner Ausreise verkauft worden. Er habe Afghanistan im Juli 2022 verlassen. Er sei über Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Österreich und die Schweiz nach Deutschland gekommen. Zur Begründung seines Schutzersuchens trug er vor, dass die Taliban seine Familie aufgesucht hätten. Der Bruder sei Bodyguard für einen wichtigen Anwalt gewesen. Als die Taliban den Distrikt ... übernehmen wollten, habe dieser Anwalt sehr viele Soldaten gesucht, darunter auch seinen Bruder. In ... habe es einen Krieg zwischen den Taliban und diesen Soldaten gegeben. Nachdem ... die Flucht ergriffen habe, habe auch sein Bruder mit dem Anwalt Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Die Taliban in ... seien rachsüchtig gewesen und man habe jede Familie finden wollen, die sich an diesem Krieg beteiligt habe. Sie hätten eine Liste der Soldaten gehabt, die sich am ... beteiligt hätten. So seien die Taliban auch bei ihm zu Hause gewesen. Es sei nach dem Bruder gefragt worden. Die Taliban hätten erst gesagt, dass sie die Familie in Ruhe lassen, weil sie den Bruder haben wollen. Etwa 7 Monate später seien die Taliban aber erneut gekommen und hätten gesagt, dass sie einen Sohn der Familie haben wollten. Sein Leben sei dann in Gefahr gewesen und die Familie habe seine Ausreise entschieden. Etwa 4 Monate vor der Anhörung habe er durch seine Mutter erfahren, dass sein Vater durch die Taliban mitgenommen worden sei. Wo er sich befinde, wisse keiner. Bei einer Rückkehr fürchte der Kläger, dass er getötet werde.

4 Mit Bescheid vom 13. Januar 2025 lehnte das Bundesamt die klägerischen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes ab. Zugleich stellte es unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für Afghanistan sowie Befristung des gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

5 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Die Vorfälle, die der Kläger beschreibe, erfüllten nicht die Maßstäbe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Er selbst habe sich noch ein Jahr nach der Machtübernahme im Heimatdorf aufgehalten, obwohl die Anhänger der Taliban von seinem Bruder und seiner Verbindung zu ihm gewusst hätten. Unter welchen Gründen der Vater nun verschwunden sei, könne dahinstehen. Ein Verweis auf Dritte führe hier nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung drohe dem Kläger nicht aufgrund der vorgetragenen Tätigkeit seines Bruders als Bodyguard eines angesehenen Anwalts. Den Angaben des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass sein Bruder eine herausgehobene Stellung innehatte oder aktiv gegen die Taliban gearbeitet oder gekämpft habe. Der Kläger habe auch sonst keine genaueren Angaben zu der Tätigkeit seines Bruders machen können. Dem Vorbringen des Klägers sei auch nicht zu entnehmen, dass er selbst offen und aktiv gegen die Taliban vorgegangen sei, mithin hier ein besonderer Fokus der Taliban auf ihn persönlich liegen sollte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung geraten würde. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei Afghane und in der dortigen Kultur erzogen. Speziell die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend habe er in Afghanistan verbracht. Der Kläger verfüge über ein umfangreiches familiäres Umfeld in seinem Heimatland, seine Mutter, Geschwister und Mitglieder der Großfamilie lebten dort. Er habe auch Kontakt zu seiner Familie. Der Kläger habe die Schule erfolgreich abgeschlossen und auf den Feldern der Familie mitgeholfen. Die im Auslandsaufenthalt erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten würden ihn bei der Suche nach einer Arbeit zugutekommen.

6 Der Kläger hat am 27. Januar 2025 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Er fürchte die Rache der Taliban wegen der Tätigkeit seines Bruders. Dies sei eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

9 hilfsweise,

10 ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

11 weiter hilfsweise,

12 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

13 und den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

17 Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung verweist es auf die Sitzungsniederschrift vom 16. September 2025.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel zur Lage in Afghanistan Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

19 Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten. Das Verwaltungsgericht konnte gleichwohl zur Sache entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen war, § 102 Abs. 1 VwGO, und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

20 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

21 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2025 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat aber einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

22 I. Dem Kläger steht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817), - AsylG -. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2).

23 Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Regelung gelten ebenfalls als Verfolgung Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird aber nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG).

24 Ob Bedrohungen der vorgenannten Art gegeben sind und damit eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - juris, m.w.N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, m.w.N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er im Fall der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - juris, m.w.N.).

25 In Anwendung dieser Grundsätze ist das erkennende Gericht im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass im Fall des Klägers bei dessen Rückkehr in sein Herkunftsland eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen besteht.

26 Das Gericht kann mit Blick auf die in der Islamischen Republik Afghanistan gegebenen Umstände in Anbetracht der individuellen Lage des Klägers eine dem Kläger individuell mit beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht zu seiner hinreichenden Überzeugung feststellen.

27 Eine entsprechende Überzeugung lässt sich aus den vorliegenden, aktuellen Erkenntnisquellen nicht ableiten. Die Gefährdungslage für Angehörige der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte vor der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 sowie deren Familienangehörigen – wie der Kläger – stellt sich danach wie folgt dar:

28 Die Taliban haben offiziell eine Generalamnestie für Angehörige der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte verkündet. Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, ..., haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Generalamnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Berichte über Verstöße gegen die Generalamnestie haben die Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Der Inhalt der Generalamnestie ist unbekannt. Außerhalb der offiziellen Kommunikation verbreiten Taliban-Offizielle beziehungsweise ihnen nahestehende Kommentatoren unter anderem in sozialen Medien das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder beziehungsweise Regierungsangestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Die Kampagnen richten sich auch gegen Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 130, EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 28, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 12. Juli 2024, Seite 11).

29 Die Taliban haben eine Kommission eingerichtet, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Hierbei soll Rückkehrern eine „Immunitätskarte“ ausgestellt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Der Kommission ist es gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Die Taliban haben sich jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Es finden sich gleichwohl Berichte darüber, dass Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wie Feinde behandelt und ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet worden sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 131).

30 Die De-facto-Regierung hat mit Ausnahme der Luftwaffe (hier soll laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte des ehemaligen Personals zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften vereinzelt Fachpersonal übernommen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden. Das Defacto-Innenministerium hat wiederholt angekündigt, Polizisten, unter anderem im Bereich der Verkehrspolizei, übernehmen zu wollen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 80, EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Stand: Mai 2024, Seite 29, 120 f., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 12. Juli 2024, Seite 10).

31 Es gibt keine Berichte über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder der Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen. Einem Bericht zufolge kommt es zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte, die sich teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen lassen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet worden sind, lässt sich nicht verifizieren. Die Übergriffe sollen durch die Taliban-Regierung toleriert beziehungsweise juristisch nicht verfolgt werden. Auch einem anderen Bericht zufolge kommt es zu Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021, wobei auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden sollen. Einem weiteren Bericht zufolge wurden von Taliban-Behörden Maßnahmen ergriffen, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen sollen die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen worden sein. Die Taliban-Behörden sollen öffentlich ihre Absicht angekündigt haben, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 130 ff., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 12. Juli 2024, Seite 11). Das Vorgehen der Taliban gegenüber ehemaligen Beamten wird als „inkonsequent“, „ad hoc“ und eine „Mischung aus widersprüchlichen Maßnahmen“ beschrieben (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 28 f.).

32 Einem Bericht zufolge kam es in dem Zeitraum vom 16. August 2021 bis 30. Mai 2023 zu über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden. Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein. Einem anderen Bericht zufolge kam es in dem Zeitraum vom 15. August 2021 bis 30. Juni 2023 zu mindestens 800 Fällen von Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der De-facto-Regierung an ehemaligen Regierungs- und Sicherheitsbeamten, darunter 218 willkürliche Tötungen, 14 Fälle des Verschwindenlassens, 424 willkürliche Festnahmen und 144 Fälle von Folter und Misshandlung. Einem weiteren Bericht zufolge kam es im Jahr 2022 zu 76 Tötungen und 57 Inhaftierungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Im Jahr 2023 wurden im ersten Quartal 27 Tötungen und 55 Inhaftierungen und im zweiten Quartal 2023 15 Tötungen und 35 Inhaftierungen ehemaliger Sicherheitskräfte dokumentiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 131 ff., EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 29, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 12. Juli 2024, Seite 11).

33 Aufgrund der dargestellten Gefährdungslage für Angehörige der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte vor der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 und deren Familienangehörige kann das Gericht eine Gefährdungslage dergestalt, dass jedem Angehörigen der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte in der Islamischen Republik Afghanistan und seinen Familienangehörigen individuell Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht zu seiner hinreichenden Überzeugung feststellen.

34 Das Verhalten der Taliban gegenüber den Angehörigen der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte sowie deren Familienangehörigen erscheint in den Erkenntnisquellen nicht nur uneinheitlich, sondern auch widersprüchlich. Einerseits scheint den Taliban der Inhalt und die Reichweite der verkündeten Generalamnestie unbekannt zu sein, andererseits riefen sie wiederholt zu deren Einhaltung auf. Außerhalb der offiziellen Kommunikation verbreiten sie hingegen das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder beziehungsweise Regierungsangestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind und begünstigen dadurch Feindseligkeiten und Übergriffe. Die von den Taliban eingerichtete Kommission hat einerseits erreichen können, dass eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land bewegt werden konnten, andererseits ist es erforderlich, dass den Rückkehrern wegen drohender Übergriffe „Immunitätskarten“ ausgestellt werden müssen. Teilweise werden Rückkehrer auch entgegen den Zusagen feindlich behandelt.

35 Einer hinreichenden Überzeugung von einem beachtlichen Verfolgungsrisiko steht darüber hinaus der Umstand entgegen, dass die in den Erkenntnisquellen angegebene Anzahl der Übergriffe gegen Angehörige der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte nicht nur uneindeutig und wenig aussagekräftig ist, sondern auch als verhältnismäßig gering erscheint. Die Anzahl der Übergriffe variiert mit Blick auf die Erkenntnisquellen nicht unerheblich: Sie reicht von 400 in dem Zeitraum vom 16. August 2021 bis 30. Mai 2023 über 265 in dem Zeitraum von 2022 bis Mitte 2023 bis hin zu 800 in dem Zeitraum vom 15. August 2021 bis 30. Juni 2023. Dabei können ausweislich der Ausführungen in den Erkenntnisquellen die Übergriffe teilweise nicht mit hinreichender Sicherheit den Taliban oder einem bestimmten Motiv zugeordnet werden. Teilweise wird davon berichtet, dass die Taliban die Übergriffe zumindest dulden, teilweise sollen sie aber Täter festnehmen und Untersuchungen einleiten. Hinzu kommt, dass eine unzweifelhaft gegebene, jedoch auf der Grundlage der Erkenntnisquellen in keiner Weise abschätzbare Dunkelziffer an Übergriffen anzunehmen ist. Im Übrigen erscheint dem Gericht die Anzahl der Übergriffe selbst bei Zugrundelegen der höchsten genannten Zahl von 800 mit Blick auf die Länge des beobachteten Zeitraums von fast zwei Jahren und im Verhältnis zu der Gesamtzahl ehemaliger Regierungs- und Sicherheitskräfte als verhältnismäßig gering. So umfasste allein die afghanische Armee vor der Machtübernahme der Taliban 350.000 Angehörige (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 80).

36 Das Gericht würdigt die sich aus den Erkenntnisquellen ergebende Erkenntnislage in Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 28 f.) letztlich dahingehend, dass das Vorgehen der Taliban gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte inkonsequent, ad hoc und eine Mischung aus widersprüchlichen Maßnahmen ist und Übergriffe wohl situationsbedingt beziehungsweise abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen.

37 Eine entsprechende Überzeugung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die individuelle Lage des Klägers. Gefahrenerhöhende Umstände seine Person betreffend sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu würdigen, dass der Kläger selbst nicht für die ehemalige Regierung und die Sicherheitskräfte tätig war, sondern ausschließlich sein Bruder. Er hat selbst vorgetragen, lediglich aufgrund seiner Stellung als Sohn der Familie „stellvertretend“ für seinen Bruder verfolgt zu werden, insoweit die Taliban dem Bruder nicht habhaft werden konnten. Weiterhin hat das Gericht in seiner Würdigung der individuellen Umstände des Klägers einbezogen, dass weder nach dem Vortrag des Klägers noch sonst ersichtlich ist, dass der Bruder des Klägers eine besonders herausgehobene Funktion innerhalb der Regierung innegehabt hat, die ihn speziell in den Fokus der Taliban gerückt hätte. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, der Bruder sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Bodyguard für den Abgeordneten ... an den lokalen Kämpfen im Distrikt Tagab beteiligt gewesen und aufgrund dessen der Verfolgung der dort ansässigen Taliban ausgesetzt gewesen. Dass aus dieser Stellung ein gesteigertes, nach wie vor bestehendes Interesse der Taliban-Regierung an der Person des Bruders oder dem Kläger selbst besteht, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Gerade vor dem Hintergrund der Schilderungen des Klägers, dass es sich um einen lokal begrenzten Konflikt im Distrikt Tagab gehandelt habe, spricht überwiegendes dafür, dass es sich bei den beschriebenen Übergriffen in Form der Hausdurchsuchung bei der Familie des Klägers und den damit verbundenen körperlichen Übergriffen, sowie der Entführung des Vaters des Klägers ausschließlich um private Racheaktionen einzelner Taliban-Kämpfer handelt.

38 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht im Übrigen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 13. Januar 2025 zur Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der es insoweit vollumfänglich folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

39 II. Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, insbesondere nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, da stichhaltige Gründe für die Annahme eines in der Islamischen Republik Afghanistan drohenden, entsprechenden ernsthaften Schadens mit Blick auf die Ausführungen oben weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Es fehlt auch insoweit an der diesbezüglich erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

40 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf seine vorhergehenden Ausführungen hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

41 Überdies besteht für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Seit der Machtübernahme der Taliban besteht in Afghanistan kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Regelung mehr (vgl. VG München, Urteil vom 19. Dezember 2022 – M 15 K 22.31619 – juris, Rn. 39; VG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2022 – 3 K 3558/17 – juris, Rn. 39), da bei wertender Gesamtbetrachtung der dortigen Sicherheitslage im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris, Rn. 19) im gegenwärtig maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu konstatieren ist, dass seit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften die allgemeine Gefahrendichte in Afghanistan extrem zurückgegangen ist. Bei den zwischen den Taliban und unterschiedlichen Widerstandsgruppen bestehenden Auseinandersetzungen handelt es sich sowohl geographisch als auch nach Art, Dauer und Intensität um begrenzte bewaffnete Konflikte, die weder quantitativ noch bei einer qualitativen Gesamtbetrachtung das für eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau erreichen. Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen – im Fall des Klägers nicht ersichtlichen – gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.

42 III. Der Kläger hat ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – im Folgenden: EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK verbietet, jemanden der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu unterwerfen. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung kann auch gegeben sein, wenn die allgemeinen Lebensbedingungen im Zielstaat – hier: Afghanistan – so schlecht sind, dass eine Sicherung der Grundbedürfnisse allgemein oder für die Personengruppe, zu der der Schutzsuchende gehört, nicht möglich erscheint. Es muss, anders gewendet, eine Situation vorliegen, in der ein zukünftiger Aufenthalt im Staat der Staatsangehörigkeit eine Gefahr für das Leben oder in erheblichem Ausmaß für die Gesundheit darstellt. Dagegen sichert Art. 3 EMRK, was schon der Wortlaut unmittelbar zeigt, nicht das in der Beklagten vorzufindende Niveau.

43 Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Dabei genügt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, wenn die allgemeinen humanitären Verhältnisse im Zielstaat so beschaffen sind, dass eine Sicherung der Grundbedürfnisse für den Schutzsuchenden nicht möglich erscheint und dadurch bedingt die Rückführung eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung nach sich zieht.

44 Wann eine Gefahrenlage auf Grund der humanitären Bedingungen in Afghanistan zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK führt, hängt unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan von der persönlichen Situation des Klägers ab. Diese wird wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt, zum Beispiel seine Schul- und Ausbildung, seine berufliche Qualifikation, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht, seinen Familienstand, Alter und Betreuungsbedarf seiner Kinder, Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und seine wirtschaftliche Situation (vgl. OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 – 3 L 393/18 – juris Rn. 5).

45 Die Lage in Afghanistan stellt sich nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel wie folgt dar:

46 Bereits vor dem Machtwechsel im August 2021 gehörte Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist infolge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Der dramatische Verfall der afghanischen Währung wurde seit Dezember 2021 zwar zunächst gestoppt, eine Umkehr des wirtschaftlichen Gesamttrends fand allerdings bislang nicht statt.

47 In der Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit von ACCORD (Stand: 21. Februar 2025) wird ausgeführt:

48 „Im März 2024 berichtet UN News, dass die afghanische Wirtschaft seit der Taliban-Machtübernahme im August 2021 um 27 Prozent geschrumpft sei, was dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zufolge zu einer wirtschaftlichen Stagnierung geführt habe (UN News, 7. März 2024). Im Dezember 2024 berichtet die Weltbank, dass die niedrige Nachfrage nach Arbeitskräften in Afghanistan zwischen 2020 und 2023 zu einer Verdoppelung der Arbeitslosigkeit und einem Anstieg der Unterbeschäftigung um 25 Prozent geführt habe (Weltbank, Dezember 2024, S. 16; siehe auch UN News, 7. März 2024). Die afghanische Wirtschaft habe dem Weltbankbericht zufolge im Haushaltsjahr 2023 nach zwei Jahren starken Rückgangs ein bescheidenes Wachstum verzeichnet, das in erster Linie auf den privaten Verbrauch zurückzuführen sei. Das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) habe jedoch nur etwa 10 Prozent der Verluste der Vorjahre wieder wett gemacht, was den langsamen und fragilen Charakter der Erholung verdeutliche (Weltbank, Dezember 2024, S. 7). Dem Bericht der Weltbank zufolge könnte es mehr als ein Jahrzehnt dauern, bis die Wirtschaft des Landes wieder den Stand vor August 2021 erreiche, was das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens unterstreiche (Weltbank, Dezember 2024, S. 10). Vor allem die städtischen Gebiete hätten von der wirtschaftlichen Erholung nur begrenzt profitiert, während ländliche Zentren stärker profitiert hätten, und in vielen Regionen herrsche nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in Verbindung mit der anhaltenden Vertreibung der Bevölkerung habe der Quelle zufolge die regionalen Ungleichgewichte verschärft. Darüber hinaus würden der hohe Anteil an informeller Arbeit und die begrenzte Formalisierung von Unternehmen den Zugang zu sicheren Existenzgrundlagen und sozialen Sicherheitsnetzen einschränken, was die Armut von Millionen von Afghan·innen weiter verschärfe (Weltbank, Dezember 2024, S. 7).

49 Die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Afghan·innen habe sich UNDP zufolge seit 2020 von 19 Millionen auf 34 Millionen im Jahr 2022 erhöht. Während 2020 23 Millionen Menschen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen gewesen seien, seien es mit Stand Mai 2023 laut UNDP wahrscheinlich an die 34 Millionen Menschen[1] gewesen (UNDP, 23. Mai 2023, S. 16, 18). Dem oben genannten Bericht der Weltbank zufolge hätten mit Stand Mitte 2023 etwa 20 Millionen Menschen in Armut gelebt. Unter Bezugnahme auf die Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) führt der Bericht aus, dass im Zeitraum April-Juni 2023 62 Prozent der Haushalte nicht in der Lage gewesen seien, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was nur eine leichte Verbesserung gegenüber 64 Prozent Mitte 2022 und 70 Prozent Ende 2021 darstelle. Dieser marginale Fortschritt verdeutliche die anhaltende Notlage von Millionen Afghan·innen (Weltbank, Dezember 2024, S. 16). UNOCHA schätzt im Dezember 2024, dass im Jahr 2025 etwa 22.9 Millionen Menschen in Afghanistan auf humanitäre Hilfe angewiesen sein würden, darunter 14,8 Millionen Menschen, die von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen seien. Etwa die Hälfte der Bevölkerung sei von weit verbreiteter Arbeitslosigkeit, Haushaltsschulden und Armut betroffen (UNOCHA, 17. Dezember 2024). Während die Armut auf dem Land von 51 Prozent auf 44 Prozent zurückgegangen sei, was vor allem auf die verbesserte Sicherheit, den besseren Zugang zu den Märkten und eine gute landwirtschaftliche Saison zurückzuführen sei, sei die Armut in den Städten von 55 Prozent auf 58 Prozent gestiegen, was den Mangel an hochwertigen Arbeitsplätzen in den Städten unterstreiche. Diese unterschiedlichen Trends würden darauf hindeuten, dass ländliche Regionen von mehr Stabilität und einer erfolgreichen Landwirtschaftssaison profitiert hätten, während die urbanen Gebiete mit steigender Arbeitslosigkeit und stagnierender Wirtschaftstätigkeit zu kämpfen hätten, so der Bericht der Weltbank (Weltbank, Dezember 2024, S. 16). In einem Bericht von Jänner 2025 schreibt Landinfo unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen, dass der Arbeitsmarkt für die städtische Bevölkerung das größte Problem darstelle. Viele hätten zunächst aufgrund der Covid-Pandemie und später der Taliban-Machtübernahme ihre Arbeitsstellen in den letzten Jahren verloren. Es gebe keine verlässlichen Arbeitslosenzahlen, aber es herrsche weitgehend Einigkeit darüber, dass die Arbeitslosigkeit hoch sei, insbesondere unter jungen Menschen. In der Privatwirtschaft gebe es wenig Arbeit. Viele Unternehmen seien aufgrund der geringen Nachfrage nicht in der Lage, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten (Landinfo, 20. Jänner 2025, S. 15).

50 In einer E-Mail-Auskunft vom 5. Februar 2025 erläutert der Afghanistan-Experte und Mitbegründer der unabhängigen Denkfabrik Afghanistan Analysts Network (AAN) Thomas Ruttig gegenüber ACCORD, dass regionale Unterschiede bezüglich der wirtschaftlichen/sozialen Lage „sicherlich“ existieren würden, „nicht nur zwischen einzelnen Provinzen, sondern auch zwischen Stadt und Land und abhängig von der sozialen/wirtschaftlichen Situation einzelner Familien bzw. Netzwerke“. Es gebe jedoch nur „anekdotische Hinweise“ darauf. Ihm liege keine umfassende Studie der wirtschaftlichen/sozialen Lage in Afghanistan vor, die auf die Provinzen aufgeschlüsselt wäre (Ruttig, 5. Februar 2025; Ruttig, 17. Februar 2025).

51 In E-Mail-Auskünften im Februar 2025 gegenüber ACCORD erläutert Thomas Ruttig, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der afghanischen Bevölkerung sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 „drastisch verschlechtert“ habe. Eine Ausnahme würden Familien darstellen, deren Angehörige Taliban-Mitglieder seien, mit den Taliban sympathisieren würden oder sich „eventuell auch mit ihnen arrangieren“. Ruttig zufolge dürfte das diesen Personen „bessere Chancen auf eine dauerhafte bezahlte Beschäftigung, etwa im Staatssektor, geben“. Es gebe aber auch anekdotische Berichte darüber, dass selbst Taliban-Angehörige nur sporadisch bezahlt würden oder darüber klagen, dass es selbst für sie keine bezahlte Arbeit gebe, so Ruttig. Ruttig erläutert weiter, dass sich durch die hohe Nachfrage nach Arbeitsplätzen die Löhne und Arbeitsbedingungen verschlechtern würden (Ruttig, 5. Februar 2025; Ruttig, 17. Februar 2025).“

52 Vor diesem Hintergrund hält die erkennende Einzelrichterin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan derzeit auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.

53 Auch wenn sich die Lage hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln wieder dem Niveau annähert, welches vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 bestand, befindet sich Afghanistan nach wie vor in einer ernsthaften Krise in Bezug auf Nahrungsmittelunsicherheit. Dabei sind prognostisch auch die Probleme aufgrund extremer Klimaereignisse und politische Vorkommnisse zu beachten. Zudem ist perspektivisch zu berücksichtigen, dass die Kürzung der Entwicklungshilfe durch die USA sehr wahrscheinlich eine Verschärfung der Lebensbedingungen in Afghanistan hervorrufen wird.

54 In einer weiteren E-Mail-Auskunft von Februar 2025 erläutert Thomas Ruttig gegenüber ACCORD, dass die „zumindest vorübergehende Einstellung eines Großteils der weltweiten humanitären Hilfe durch die neue US-Administration, bisher mit Abstand größter Geber humanitärer Hilfe für Afghanistan“ auch bereits Afghanistan betreffe (Ruttig, 17. Februar 2025). Laut einem Artikel vom 10. Februar 2025 des Afghanistan Analysts Network (AAN) werde dieser Schritt die vielen Probleme verschärfen, mit denen die schleppende Wirtschaft Afghanistans zu kämpfen habe. Verschiedene NGOs bzw. deren Projekte und Programme in Afghanistan seien bereits geschlossen bzw. abgebrochen worden (AAN, 10. Februar 2025). Auch UN-Programme könnten nach Ankündigungen aus Washington demnächst davon betroffen sein (Ruttig, 17. Februar 2025; siehe auch AAN, 10. Februar 2025).

55 Im Fall des Klägers sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine begünstigenden Umstände gegeben. Derartige begünstigende Umstände können insbesondere gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2021 – 19 A 11909/17 – juris Rn. 44; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 K 633/20.A – juris Rn. 53; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2020 – A 19 K 16467/17 – juris Rn. 107).

56 Obgleich der Kläger zum Personenkreis der alleinstehenden jungen und gesunden erwerbsfähigen Männer gehört, droht ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der aktuellen Erkenntnislage in Anwendung des zuvor aufgezeigten Maßstabes im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil er dort voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Insbesondere der Verweis auf das in Afghanistan bestehende familiäre Netzwerk trägt die Ablehnung eines Abschiebungsverbotes im vorliegenden Fall nicht (mehr). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass seine Mutter und die verbleibenden Geschwister nach dem Tod des Vaters Afghanistan verlassen haben und mittlerweile bei seinem älterem Bruder im Iran leben. Von einem in Afghanistan bestehenden familiären Netzwerk, welches den Kläger bei seiner Rückkehr aufnimmt (Wohnraum) und bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützt ist danach nicht auszugehen. Der Kläger kann schließlich nicht mit Erfolg auf eine anderweitige Inanspruchnahme von Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter verwiesen werden. Eine staatliche finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit besteht in Afghanistan nicht. Verschiedene internationale Organisationen leisten zwar dringend benötigte humanitäre Hilfe, allerdings kann nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aktuell und in der näheren Zukunft humanitäre Hilfeleistungen erbracht werden, die hinreichend geeignet sind, die tatsächliche Gefahr der Verelendung des Klägers im Fall seiner Rückkehr abzuwenden.

57 Das Gericht vermag ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan hinreichenden Anschluss an den Arbeitsmarkt finden wird, der Zugang zu dem maßgeblich von – im Fall des Klägers nicht zur Verfügung stehenden – lokalen Netzwerken abhängig ist. Denn weil immer mehr Menschen um immer weniger Arbeit ringen, spielt die Existenz eines familiären oder sozialen Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle. Die größte Herausforderung für die Rückkehrenden ist der Zugang zu einem Lebensunterhalt, also in erster Linie einer Arbeitsstelle. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist „ausgetrocknet und kann die Rückkehrenden kaum absorbieren.“ Aufgrund der rückgängigen Wirtschaftsleistung Afghanistans und des Zustroms zahlreicher Rückkehrer sind Arbeitsplätze verschwunden und hat die Konkurrenz am Arbeitsmarkt zugenommen. Rückkehrer sind tendenziell benachteiligt, da sie aufgrund der langen Landesabwesenheit die lokalen Bedienungen schlechter kennen und nicht über dieselben Netzwerke verfügen wie Personen, die das Land nicht verlassen haben. Die sozioökonomische Lage der Rückkehrer ist meist schlechter als vor ihrer Ausreise (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Rückkehrer aus dem Ausland, 14. Februar 2025, S. 31). Dabei kommt im Fall des Klägers erschwerend hinzu, dass er bisher in Afghanistan nicht berufstätig war und dementsprechend keine Arbeitserfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt hat, was ihm im Vergleich zu anderen Mitbewerbern um einen Arbeitsplatz ebenfalls zum Nachteil gereichen dürfte.

58 Demgemäß ist in der Gesamtschau nach den vorherigen Ausführungen davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gelingen wird, sich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Vielmehr gestaltet sich seine Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls derzeit in Anbetracht der katastrophalen humanitären Lage unter Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Hilfeleistungen als derart schlecht, dass ein Erreichen seines Existenzminimums nicht sichergestellt wäre.

59 Da ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem Kläger keinen weitergehenden Schutz zu vermitteln vermag, bedarf es keiner gerichtlichen Prüfung, ob dem Kläger in Afghanistan überdies auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, § 83b AsylG.

61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§

62 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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