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3 A 18/24 HAL•VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2025-08-25, 3 A 18/24 HAL
3 A 18/24 HALVerwaltungsgericht / 3. Kammer25.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 3 A 18/24 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:0825.3A18.24HAL.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten.
2 Er ist georgischer Staatsangehöriger, aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und reiste am 4. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 10. Mai 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl beantragte.
3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 7. Juli 2023 gab der Kläger zu dem persönlichen Umfeld im Heimatland an, dass aus Bolnissi stamme. Seine Eltern würden dort nach wie vor wohnen. Geschwister habe er nicht. Er habe nach Abschluss der 12. Klasse Ökonomie studiert und im Anspruch in Georgien einen Autohandel betrieben. In Russland habe er zunächst bei einem Lieferdienst gearbeitet und später einen Dönerimbiss eröffnet. Vor der Ausreise aus seinem Heimatland Georgien habe er von Januar bis Anfang März 2023 in Tiflis gelebt. Zuvor sei er mit seiner Ehefrau von 2020 bis Januar 2023 in Russland aufhältig gewesen. Zur Begründung des Schutzbegehrens trug er vor, er habe sein Heimatland aus Furcht vor Übergriffen durch den Ex-Verlobten seiner Ehefrau verlassen. Seine Ehefrau sei im Jahr 2019 mit einem anderen Mann in Georgien zwangsverlobt worden. Sie wäre damit nicht einverstanden gewesen, weil sie zu dem Zeitpunkt schon ineinander verliebt gewesen seien. Ihre Eltern seien jedoch nicht mit einer Auflösung der Verlobung einverstanden. Sodann hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als dass sie einfach zusammen weggehen. Er habe sie standesamtlich am 22. Januar 2020 geheiratet. Nach der Heirat sei er im Auftrag des Ex-Verlobten zusammengeschlagen worden. Eine Woche später hätten sie Bolnissi verlassen und seien nach Tiflis gezogen. Auch dort sei den Leuten sein Aufenthaltsort bekannt und sein Auto angezündet worden. Danach seien sie nach Batumi gegangen. Nach einiger Zeit sei er von Familienangehörigen angerufen und darüber informiert worden, dass den Leuten sein Aufenthaltsort bekannt geworden sei. Daraufhin seien sie im Mai 2020 nach Russland gegangen. Dort habe er zuletzt einen Aufenthaltstitel für fünf Jahre gehabt, welcher aber beschlagnahmt worden sei, da er aufgefordert worden sei, für Russland in den Krieg zu gehen. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, seien sie kurz von Januar bis März 2023 nach Georgien zurückgekehrt, um die Ausreise zu organisieren. Sie hätten lediglich einen Tag in Bolnissi zum Verwandtenbesuch verbracht und die restliche Zeit in Tiflis. Am 5. März 2023 habe er Georgien mit dem Bus über Bulgarien in Richtung Deutschland verlassen. Der Ex-Verlobte seiner Ehefrau heiße Elvin Cobanov. Dieser habe ihn mehrmals gedroht, weil er – der Kläger – seine Ex-Verlobte „entführt“ habe. Dessen Familie gehöre zu einer kriminellen Bande. Der Vater sei ein großer Krimineller. Der Ex-Verlobte lebe in Bolnissi im Dorf Poladauri. Ende Januar 2020 sei er in Bolnissi angegriffen worden. Elvin Cobanov sei nicht persönlich daran beteiligt gewesen, sondern habe seine Leute geschickt. Daraufhin sei er auch zur Polizei gegangen, jedoch sei dort kein Strafverfahren eingeleitet worden. In Tiflis sei er auch zur Polizei gegangen. Ein Strafverfahren sei eingeleitet worden. Aber da der Ex-Verlobte ihn nicht persönlich geschlagen habe und er die Personen, die in dessen Auftrag handelten, nicht kenne, habe die Polizei nichts machen können. Im Falle einer Heimkehr fürchte er, dass diese Leute ihn nicht in Ruhe lassen würden.
4 Mit Bescheid vom 11. November 2023 lehnte das Bundesamt den klägerischen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für Georgien und Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sowie Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 (a.F.) AsylG offensichtlich unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und dies für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Den Ausführungen seien – selbst bei Wahrunterstellung – keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, außerhalb seines Heimatlandes aufhält oder bei Rückkehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. Er habe auch auf Nachfrage nichts vorgebracht, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Vielmehr habe der Kläger erklärt, sein Heimatland aufgrund von Streitigkeiten mit dem Ex-Verlobten seiner jetzigen Ehefrau verlassen zu haben. Soweit er angegeben habe, im Auftrag des Ex-Verlobten geschlagen und gesucht worden zu sein, fehle es bereits am Verfolgungsgrund gem. § 3b AsylG. Dieses behauptete Handeln ziele nicht darauf ab, ihn in einem der dort genannten unverfügbaren Merkmale zu treffen, sondern sei einzig und allein ein kriminelles Unrecht. Diesbezüglich sei der Kläger auf staatlichen Schutz zu verweisen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass der georgische Staat, vertreten durch seine Sicherheitsbehörden, bei etwaigen Übergriffen durch Dritte, z. B. gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten, schutzwillig und schutzfähig ist und wirksamen Schutz gewähre. Soweit er vortrage, der Ex-Verlobte seiner Ehefrau sei in der Lage ihn überall zu finden, habe er dies bereits nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder, junger und sehr gut gebildeter Mann seinen Lebensunterhalt in allen Landesteilen von Georgien sicherstellen könne, selbst wenn hierfür mehr zu fordern sei als die bloße Sicherung des Existenzminimums und davon ausgegangen werde, dass er im Familienverbund mit seiner Ehefrau und Kind zurückkehren würde. Sein persönliche Engagement und Durchsetzungsvermögen habe er bereits unter Beweis gestellt, in dem es ihm sowohl in Georgien und auch in Russland gelungen war, sich sein eigenes Geschäft aufzubauen. Dem Kläger sei auch offensichtlich kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Ihm drohe kein ernsthafter Schaden. Soweit er Verfolgungsmaßnahmen Dritter geltend macht, sei er auf staatliche Schutzmöglichkeiten zu verweisen. Der Kläger müsse weder von der georgischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte würden grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden gewährleisten, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, eventuellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert zu sein. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG würden sich lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst sei. Somit lägen nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben.
5 Der Kläger hat am 1. Dezember 2023 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (5 B 616/23 HAL). Bei der ihn verfolgenden Familie handele es sich um einen mafiaähnlichen Klan, der Verknüpfungen bis in die Polizeibehörden habe. Soweit aber staatliche Stellen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mitwirken, sei die Verweigerung eines Schutzes gegen Übergriffe dem Staat zuzurechnen, da er gerade eben nicht schutzfähig oder schutzwürdig sei.
6 Der Kläger beantragt,
7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2023 einschließlich des darin getroffenen Offensichtlichkeitsurteils zu verpflichten,
8 ihm gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigten und ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9 hilfsweise ihm gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zu gewähren,
10 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
14 Das Klageverfahren der Ehefrau und des am 15. Oktober 2020 geborenen Kindes des Klägers ist unter dem Aktenzeichen 3 A 72/24 HAL anhängig. Der Rechtsstreit seiner am 12. März 2024 geborenen Tochter wird am hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 3 A 239/24 HAL geführt.
15 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. August 2025 verwiesen.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel zur Lage in Georgien Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
17 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2024 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.
18 Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die – gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladene – Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.
19 Die Klage hat keinen Erfolg.
20 Die Klage ist überwiegend zulässig. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung von Abschiebungsverboten ist die Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO. In Bezug auf das im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Offensichtlichkeitsurteil ist eine (isolierte) Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 – 1 C 10/06, juris Rn. 11), in Bezug auf die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wiederum eine Anfechtungsklage.
21 Für die (isolierte) Aufhebung des im Bescheid getroffenen Offensichtlichkeitsurteils steht dem Kläger jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Denn das Offensichtlichkeitsurteil führt zu keiner belastenden Rechtsfolge in Gestalt der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (a.F.; vgl. nur: OVG LSA, Beschluss vom 25.07.2019; 2 L 57/18). Die Beklagte stützt die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1, 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes (Gesetz vom 06.08.2016, BGBl. I S. 1939, im Folgenden: a.F.). § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylG a.F. sah jedoch nur eine Titelerteilungssperre für die Ablehnung eines Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylG a.F. vor. Die Vorschrift findet, wie die alte Fassung des § 30 AsylG insgesamt, gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ungeachtet der Novellierung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 (Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 54) weiterhin Anwendung auf den Kläger, da dessen Asylantrag vor dem 27. Februar 2024 gestellt wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der auf eine Woche verkürzten Einreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG begründen. Denn infolge des erfolgreichen Eilverfahrens (5 B 616/23 HAL) hat die Klage aufschiebende Wirkung und die festgesetzte Ausreisefrist wird verlängert (§ 37 Abs. 2 AsylG).
22 Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
23 Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch die hilfsweise beantragte Gewährung subsidiären Schutzes, noch die – ebenfalls hilfsweise begehrte – Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) - AsylG -. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2).
25 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer, der Flüchtling in diesem Sinne ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist und nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird aber nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG).
26 Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine Verfolgungshandlung „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris, Rn. 44). Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris, Rn. 13 m.w.N.).
27 Ob Bedrohungen der vorgenannten Art gegeben sind, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - juris, m.w.N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, m.w.N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - juris, m.w.N.).
28 In Anwendung dieser Grundsätze ist das erkennende Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei dem Kläger nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus flüchtlingsrelevanten Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG besteht. Der Kläger bringt keinen Sachverhalt vor, der auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz hinführen könnte. Er trägt vor, er sei im Auftrag des Ex-Verlobten seiner Ehefrau im Januar 2020 zusammengeschlagen worden. Nachdem er mit seiner Ehefrau Bolnissi verlassen habe und nach Tiflis gezogen sei, wäre sein Auto in Brand gesetzt worden. Sie hätten erneut den Ort gewechselt und wären nach Batumi gezogen, seien jedoch nach einigen Tagen in Absprache mit dem Onkel seiner Ehefrau nach Russland geflohen. Er und seine Frau seien bedroht worden, auch in Russland habe er über die Verwandtschaft Drohungen erhalten. Der Ex-Verlobte namens Elvin Chobanov stamme aus einer berühmten Familie, die sich als mafiaähnlicher Klan einen Namen gemacht habe. Damit scheidet eine auf eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) gestützte Verfolgungsmaßnahme aus. Vielmehr handelt es sich vorliegend – bei Wahrunterstellung des Asylvorbringens – um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich ohne Anknüpfung an die genannten Merkmale.
29 Dem Kläger kann auch kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG gewährt werden. Zwar geht die Einzelrichterin im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2035 davon aus, dass der Kläger Anfeindungen ausgesetzt war, weil er seine jetzige Ehefrau geheiratet hat, die gegen ihren Willen einem anderen Mann versprochen war. Dennoch ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er im Falle von Anfeindungen und Bedrohungen Dritter im Zusammenhang mit der Heirat seiner Ehefrau Schutz des georgischen Staates in Anspruch nehmen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzunwillig und –unfähig wäre. Blutrache wird seit den 90er Jahren von den Polizei- und Sicherheitsbehörden landesweit wirksam unterbunden. Auch eine allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz der Blutrache, die über der georgischen Rechtsordnung stünde, ist nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: April 2025, S. 16). Der Kläger hat zwar nach eigenen Angaben versucht, von den staatlichen Behörden Schutz zu erlangen. Jedoch bestätigt jedenfalls seine Anzeige in Tiflis das vorstehend Gesagte. Denn er trägt selbst vor, dass die staatlichen Behörden aktiv geworden sind und ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Dass im Ergebnis niemand strafrechtlich verurteilt wurde, ist dem Umstand geschuldet, dass – wie der Kläger selbst angibt – die ihn schlagenden Personen nicht identifiziert werden konnten. Überdies bezweifelt die Einzelrichterin, dass der Kläger weiter vom Ex-Verlobten verfolgt wird. Nach seinem eigenen Vortrag war der Kläger mit seiner Familie im Jahr 2023 nicht nur für einige Monate unbehelligt in Tiflis, sondern waren sogar auf Verwandtschaftsbesuch in Bolnissi, obwohl der Ex-Verlobte auch aus dem Umland von Bolnissi stammt.
30 Ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits aus, weil der Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, hier über Bulgarien, eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
31 In der Person des Klägers liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere unter Berücksichtigung der staatlichen Schutzmöglichkeiten, die der Kläger im Fall einer Bedrohung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass er im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland infolge der behaupteten Bedrohungslage alsbald mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Gefahr einer Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK geraten wird. Gleiches gilt mit Blick auf die derzeitige allgemeine und wirtschaftliche Lage in Georgien unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, können in Anwendung des für diese Fälle entwickelten maßgeblichen strengen Maßstabs nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen. Die drohenden Gefahren müssen dabei ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, was beispielsweise erfüllt sein kann, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung einen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Erforderlich ist zudem ein sehr hohes Schädigungsniveau; die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss darüber hinaus aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Dass dem Kläger solche Gefahren drohen, ist aber nicht ersichtlich. Der Kläger verfügt über einen Schul- und Studiumsabschluss, Arbeitserfahrung in Georgien und Russland und ist mit den dortigen Lebensverhältnissen und dem dortigen Arbeitsmarkt vertraut. Zudem erscheint familiäre Hilfe im Falle der Rückkehr für ihn möglich, da Verwandte in Georgien zu hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger unter Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der ergänzenden Inanspruchnahme familiärer Unterstützung sowie gegebenenfalls staatlicher Hilfen oder der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen im Falle ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt sichern werden kann, wie es ihm auch vor der Ausreise gelungen ist.
32 Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr ist für den Kläger weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
33 Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht im Übrigen in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG ab.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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