projekte
5 K 258/23•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, 2026-05-21, 5 K 258/23
5 K 258/23Steuergericht / 5. Abteilung21.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 5 K 258/23
ECLI: ECLI:DE:FGST:2026:0521.5K258.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Der (Aufhebungs-) Bescheid der Beklagten vom 08. November 2021 und deren hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. März 2023 werden aufgehoben, soweit in diesen Bescheiden über den Anspruch auf Kindergeld für das Kind C für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2023 entschieden wurde.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Kindergeld für das Kind C. ab Dezember 2021 bis Februar 2023.
2 Die Klägerin ist die Mutter des am ( . . ) Januar 2014 geborenen Kindes C. Auf den dahingehenden Antrag der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2014 Kindergeld für den Sohn der Klägerin fest und brachte das Kindergeld fortlaufend zur Auszahlung.
3 Am 05. November 2021 teilte der Beigeladene der Beklagten fernmündlich mit, er bitte um Einstellung der Kindergeldzahlung ab dem 01. Juni 2019. Das Kind verlasse den Haushalt und ziehe in den Haushalt des anderen Elternteils.
4 Die Beklagte stellte die Zahlung des Kindergeldes ab dem Monat Dezember 2021 ein und hob die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 08. November 2021 mit Wirkung ab dem Monat Dezember 2021 auf. Zur Begründung führte sie an, der Kindesvater (der Beigeladene) habe das Kind in seinen Haushalt aufgenommen. Der Bescheid gelangte jedoch wegen eines Adressierungsfehlers an die Beklagte zurück. Die Beklagte übersandte der Klägerin den genannten Bescheid dann mit (richtig adressiertem) Schreiben vom 13. Dezember 2021.
5 Parallel dazu hörte die Beklagte die Klägerin mit einem zweiten Schreiben vom 08. November 2021 zu der in Aussicht genommenen Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Juni 2019 bis Mai 2021 und der sich daraus ggf. ergebenden Rückforderung in Höhe von 6.506,00 Euro an. Das Schreiben gelangte jedoch wegen eines Adressierungsfehlers an die Beklagte zurück. Die Beklagte übersandte der Klägerin das Anhörungsschreiben mit (richtig adressiertem) Schreiben vom 13. Dezember 2021. Die Beklagte teilte der Klägerin hierzu später mit, dass eine Rückforderung nicht erfolgen werde (Schreiben vom 24. März 2023).
6 | | | | | --- | --- | --- | | Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 Einspruch gegen die Entscheidung der Beklagten, die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Dezember 2021 aufzuheben. Dazu führte sie aus, dass der Beigeladene das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen habe. Das Kind werde im paritätischen Wechselmodell betreut. Die entsprechende Vereinbarung sei Ergebnis eines am 16. Februar 2021 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. Dazu legte die Klägerin das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Z. (Aktenzeichen: ) vom 16. Februar 2021 vor. In diesem Protokoll ist folgender Vergleich der Kindeseltern niedergelegt: | | | | | Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie für das Kind C, geboren am ( . . ) Januar 2014, das paritätische Wechselmodell leben, so dass dem Kindesvater und Antragsgegner ein Umgangsrecht mit C wie folgt zusteht: | | | | a) | beginnend ab Montag, dem 01. März 2021, Abholung aus der Schule bis zum Montag, dem 08. März, hinbringen zur Schule jeweils für die Dauer einer Woche | | | b) | jeweils die Hälfte der Sommerferien und zwar in den geraden Jahren die 1. Hälfte und in den ungeraden Jahren die 2. Hälfte der Sommerferien | | | c) | jeweils in den ungeraden Jahren in der Zeit vom 26. Dezember, 10.00 Uhr, bis 03. Januar des folgenden Jahres, 14.00 Uhr und | | | d) | in den geraden Jahren jeweils vom letzten Schultag vor den Weihnachtsferien nach der Schule bis zum 26. Dezember, 10.00 Uhr. |
7 Auf weitergehende Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin unter dem 09. Juni 2022, die Kindeseltern hätten sich im Mai 2019 getrennt. Ihr Sohn habe von diesem Zeitpunkt an überwiegend bei ihr, der Klägerin, gewohnt. Seit dem 01. März 2021 werde das paritätische Wechselmodell gelebt. Das Kindergeld wolle sie, die Klägerin, weiterhin beziehen. Bei dem Familiengericht X sei unter dem Aktenzeichen ein Verfahren zur Bestimmung der Kindergeldberechtigung anhängig.
8 Der Beigeladene erklärte unter dem 29. Juni 2022, die Trennung der Eltern sei im Mai 2019 erfolgt. Sein Sohn lebte und lebe zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen. Er, der Beigeladene, wolle das Kindergeld beziehen. Dazu legte er eine Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Y vom 11. November 2021 vor, der zufolge C seit seiner Geburt ununterbrochen unter der Adresse des Beigeladenen gemeldet ist.
9 Der Beigeladene teilte der Beklagten unter dem 02. März 2023 per E-Mail mit, dass er von Januar 2022 bis Mai 2022 das Kindergeld hälftig an die Klägerin gezahlt habe.
10 Das Amtsgericht Z bestimmte mit Beschluss vom 23. Februar 2023 die Klägerin zur Berechtigten für das Kindergeld.
11 Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 03. März 2023 Kindergeld für den Sohn der Klägerin zu Gunsten der Klägerin mit Wirkung ab März 2023 fest.
12 Unter dem 09. März 2023 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine Erklärung zur Haushaltszugehörigkeit ein, in der sie mitteilte, dass ihr Sohn seit dem 01. März 2021 im Wechselmodell zu gleichen Teilen in den Haushalten der beiden Elternteile lebe. Sie, die Klägerin, wolle das Kindergeld erhalten. Die Klägerin verband dies mit der Aufforderung, ihr das Kindergeld für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2023 nachzuzahlen.
13 Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2023 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Dezember 2021 nach Hinzuziehung des Beigeladenen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Sohn der Klägerin habe in den Monaten Dezember 2021 bis Februar 2023 zu gleichen Teilen in den Haushalten der Klägerin und des Beigeladenen gelebt. Die Berechtigtenbestimmung durch das Familiengericht, die durch Beschluss vom 23. Februar 2023 erfolgt sei, entfalte keine Rückwirkung für Zeiträume in der Vergangenheit, so dass für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2023 eine Berechtigtenbestimmung fehle. Da der Beigeladene seinerseits Kindergeld beantragt habe und ihm gegenüber Kindergeld bestandskräftig festgesetzt worden sei, sei eine rückwirkende Regelung des Kindergeldanspruches für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2023 nicht (mehr) möglich.
14 Parallel zu dem von der Klägerin mit der Beklagten geführten Verwaltungs- und Einspruchsverfahren hatte der Beigeladene bereits unter dem 18. November 2021 bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn C beantragt. Das Verfahren des Beigeladenen wurde von der Beklagten gesondert unter einer anderen als der Kindergeldnummer der Klägerin geführt. Bei der Antragstellung machte der Beigeladene unter Verwendung des Vordruckes KG-1 (Anlage Kind) unter Punkt 2 des Vordruckes die ihm bekannten Angaben zur Anschrift der Mutter des Kindes (der Klägerin) und brachte der Zusatz an: „Umzug, Trennung, Kind bei Vater gemeldet.“ Unter dem Punkt 4 des Vordruckes erklärte der Beigeladene, dass keine der unter Punkt 2 genannten Personen für das Kind C Kindergeld beantragt oder erhalten hätten.
15 Die Beklagte setzte mit an den Beigeladenen adressiertem Bescheid vom 21. Februar 2022 Kindergeld für C für die Monate Dezember 2021 bis Januar 2032 fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beigeladene habe das Kind in seinen Haushalt aufgenommen und besitze deshalb vorrangig Anspruch auf Kindergeld (§ 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes).
16 Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 wurde der Beigeladene dann zum oben angeführten Einspruchsverfahren der Klägerin hinzugezogen.
17 Mit Bescheid vom 02. März 2023 hob die Beklagte die gegenüber dem Beigeladenen erfolgte Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung ab März 2023 auf mit der Begründung, dass die Klägerin durch den Beschluss des Familiengerichtes zur vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt worden sei.
18 Die Klägerin hat am 24. April 2023 Klage erhoben.
19 Hierzu führt sie aus, die Trennung der Kindeseltern sei im April 2018 erfolgt; sie - die Klägerin - sei allerdings erst im Mai 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie - die Klägerin - habe die Kindergeldbezugsberechtigung auch nach der Trennung der Kindeseltern behalten; dies sei seitens des Beigeladenen unstreitig gewesen, bis dieser seinerseits Kindergeld beantragt habe. Ungeachtet dessen habe das Familiengericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Februar 2023 bestimmt, dass die Klägerin Bezugsberechtigte für das Kindergeld sei. Dieser Beschluss gelte rückwirkend für die Zeit ab Dezember 2021. Die gegenüber dem Beigeladenen erfolgte Festsetzung des Kindergeldes könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, da ihr diese Festsetzung nicht bekannt gegeben worden sei.
20 Die Klägerin beantragt, den (Aufhebungs-) Bescheid der Beklagten vom 08. November 2021 und deren hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. März 2023 aufzuheben, soweit darin das Kindergeld für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2023 Regelungsgegenstand ist.
21 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
22 Sie führt an, dass der Beschluss des Familiengerichts vom 23. Februar 2023 auch für Zeiten vor seiner Bekanntgabe gelte, wenn für diesen Zeitraum noch kein Kindergeld festgesetzt sei und dem Beschluss keine gegenteilige Anordnung zu entnehmen sei. Im Tenor des Beschlusses sei keine Bestimmung zur zeitlichen Geltung der Berechtigtenbestimmung aufgeführt, so dass eine rückwirkende Geltung möglich sei. Zu beachten sei aber, dass bei der Anhörung vom 08. November 2021 davon ausgegangen worden sei, dass das Kind allein im Haushalt des Beigeladenen aufgenommen sei. Da das Kind nach der Trennung im Wechselmodell gelebt habe, sei eine rückwirkende Korrektur nicht möglich, weil die vorherige Berechtigtenbestimmung bis zum Widerruf bzw. Neuantrag fortwirke.
23 Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache eingelassen und auch keinen Antrag gestellt.
24 Dem Senat haben bei der Entscheidung zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Einspruchsheftung vorgelegen, nämlich die Verwaltungsvorgänge zum Kindergeldantrag der Klägerin einerseits und zum Kindergeldantrag des Beigeladenen andererseits.
25 I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, denn der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Mai 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
26 II. Der Senat kann über die Klage entscheiden, denn der zur mündlichen Verhandlung ausgebliebene Beigeladene ist im Rahmen der Ladung zum Termin gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
27 III. Die Klage ist begründet.
28 Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 08. November 2021 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. März 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten [§ 100 Abs. 1 FGO].
29 Als Rechtsgrundlage der Entscheidung der Beklagten kommt allein § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht, der die angefochtene Entscheidung aber nicht zu tragen vermag.
30 Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
31 Hiernach ist die Beklagte nicht berechtigt (und nicht verpflichtet), die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Festsetzung des Kindergeldes ab Dezember 2021 aufzuheben, denn die von § 70 Abs. 2 EStG vorausgesetzte Veränderung der Verhältnisse – ein Verlust der Kindergeldberechtigung der Klägerin – ist nicht eingetreten.
32 1. Ursprünglich stand der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn C zu. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
33 Nach § 62 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 EStG und § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG erhalten die Eltern eines Kindes für ihr Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Mithin hat grundsätzlich jeder der beiden Eltern Anspruch auf Kindergeld. Dabei ist zu beachten, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal gezahlt wird, also nicht jeder der beiden Eltern gesondert Kindergeld erhält. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ist deshalb bei der Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Eltern von den Eltern festzulegen, wer von ihnen der Kindergeldberechtigte sein soll.
34 Der unter dem 11. Januar 2014 gestellte Antrag der Klägerin auf Kindergeld enthält eine solche Berechtigtenbestimmung, denn in diesem Antrag hat der Beigeladene mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er damit einverstanden ist, das der Klägerin das Kindergeld gezahlt wird.
35 2. Eine (erste) Änderung der für das Kindergeld maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ergab sich in der Folgezeit daraus, dass die Klägerin im Mai 2019 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen ist, denn damit lag eine Haushaltsaufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Eltern im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht mehr vor.
36 Damit war jedoch der Anspruch der Klägerin auf das Kindergeld für ihren Sohn C nicht entfallen.
37 Kindergeldberechtigte sind – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich sowohl der Kindesvater (Beigeladene) als auch die Kindesmutter (Klägerin). Für den Fall der getrenntlebenden Eltern bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Diese Regelung war zunächst auch im Streitfall maßgebend, denn nach dem in dieser Hinsicht übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und dem Inhalt der Akten ist das paritätische Wechselmodell erst später vereinbart und umgesetzt worden.
38 In diesem Sinne hat der Beigeladene der Beklagten am 05. November 2021 bezogen auf den Monat Mai 2019 fernmündlich mitgeteilt, das Kind verlasse den Haushalt und ziehe in den „Haushalt des anderen Elternteils.“ Im Unterschied dazu erklärte die Klägerin, dass ihr Sohn nach der Trennung der Eltern überwiegend bei ihr gewohnt habe.
39 In diesem Zusammenhang kann es auf sich beruhen, welche Behauptung zutrifft. Entscheidend ist allein, dass sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene jeder für sich in Anspruch nehmen, das gemeinsame Kind ab Mai 2019 jeweils überwiegend betreut zu haben bzw. überwiegend in den jeweils eigenen Haushalt aufgenommen zu haben. Der Vortrag der Beteiligten stimmt mithin dahin überein, dass zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht das paritätische Wechselmodell praktiziert wurde, so dass sich die Kindergeldberechtigung nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG beurteilt, sondern nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.
40 Der Senat geht insoweit zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass C ab Mai 2019 überwiegend im Haushalt der Klägerin gelebt hat, obwohl es hierauf nicht entscheidend ankommt, da der Anspruch auf Kindergeld in Bezug auf diesen Zeitraum nicht Streitgegenstand ist. Folge dessen ist, dass die Klägerin unverändert Anspruch auf Kindergeld hatte, weshalb die Beklagte augenscheinlich auch davon abgesehen hat, das für die Monate Juni 2019 bis Mai 2021 ausgezahlte Kindergeld von der Klägerin zurückzufordern (Schreiben der Beklagten vom 24. März 2023). Eine Anwendung des § 70 Abs. 2 EStG kam nicht in Betracht.
41 Wesentliche Konsequenz der Veränderung der Verhältnisse ist allerdings, dass die Berechtigtenbestimmung, die die Kindeseltern im Rahmen des unter dem 11. Januar 2014 gestellten Antrages auf Kindergeld getroffen hatten, mit der im Mai 2019 eingetreten Änderung der Situation gegenstandslos geworden ist [vgl. BFH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – V B 31/13 – BFH/NV 2014, S. 522 (RdNr. 5); Hildesheim , in: Bordewin/Brandt/Bode, EStG, Stand: März 2026, § 64 EStG RdNr. 53].
42 3. Eine (zweite) Änderung der der für das Kindergeld maßgebenden Verhältnisse im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ergab sich dann aus der vor dem Familiengericht getroffenen Vereinbarung des paritätischen Wechselmodells.
43 Das seit dem 01. März 2021 praktizierte Wechselmodell bedeutet, dass C zu gleichen Teilen im Haushalt der Klägerin und des Beigeladenen aufgenommen ist, so dass § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar ist. Da beide Elternteile gleichermaßen Anspruch auf Kindergeld haben, kann die Bestimmung des (vorrangig) Berechtigten nur analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgen.
44 a. Eine Berechtigtenbestimmung im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG lag zunächst nicht vor.
45 Die im Rahmen der Antragstellung im Januar 2014 getroffene Berechtigtenbestimmung war aufgrund der erläuterten, im Mai 2019 eingetretenen Änderung der Verhältnisse endgültig erloschen. Sie konnte nicht wieder „aufleben.“ Insofern kann es auf sich beruhen, dass dem Rückgriff auf die 2014 getroffene Berechtigtenbestimmung auch noch entgegensteht, dass diese Regelung für eine andere Situation als das nunmehr vereinbarte Wechselmodell getroffen wurde.
46 Zwischen den Kindeseltern bestand auch keine Einigkeit darüber, wer Kindergeldberechtigter sein soll, denn die Klägerin erklärte unter dem 09. Juni 2022, dass sie das Kindergeld für sich beanspruche, während der Beigeladene unter dem 29. Juni 2022 mitteilte, dass er das Kindergeld erhalten wolle.
47 b. Im Hinblick auf die bestehende Uneinigkeit führten die Kindeseltern den Beschluss des Amtsgerichts Z vom 23. Februar 2023 herbei, mit dem die Klägerin zur Berechtigten für das Kindergeld bestimmt wurde.
48 aa. Der Beschluss des Amtsgerichts Z vom 23. Februar 2023 wurde gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
49 Der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntgabe des Beschlusses erfolgt ist, ist dem Senat nicht bekannt. Angesichts des Zeitpunktes der Beschlussfassung durch das Amtsgericht Z steht aber fest, dass die Bekanntgabe frühestens im Februar 2023 bewirkt worden sein kann, also im letzten Monat des Streitzeitraumes (Dezember 2021 bis Februar 2023). Für den im Streit stehenden Anspruch der Klägerin ist daher entscheidend, ob und ggf. in welchem Umfang die Berechtigtenbestimmung durch das Familiengericht auf Zeiträume vor dem 23. Februar 2023 bzw. vor der Bekanntgabe des genannten Beschlusses zurückwirkt.
50 bb. Der Beschluss des Familiengerichts, mit dem nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ein Bezugsberechtigter für das Kindergeld bestimmt wird, kann grundsätzlich auch rückwirkend für Zeiträume vor der Beschlussfassung gelten. Dies ist zulässig und regelmäßig auch geboten, wenn ohne die familiengerichtliche Berechtigtenbestimmung ein Bezugsberechtigter für das Kindergeld fehlen würde [vgl. BayObLG, Beschluss vom 06. August 2001 – 1 Z BR 32/01 – FamRZ 2002, S. 427; KG, Beschluss vom 10. Februar 1984 – 1 W 5121/81 – FamRZ 1984, S. 612; Janda , in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, Stand: April 2026, § 64 EStG RdNr. D 33].
51 (a) Einschränkend ist dabei allerdings zu beachten, dass eine Rückwirkung ausgeschlossen ist, wenn der familiengerichtliche Beschluss ausdrücklich eine der Rückwirkung entgegenstehende Bestimmung enthält [vgl. Hildesheim , in: Bordewin/Brandt/Bode, EStG, Stand: März 2026, § 64 EStG RdNr. 63; A 25.1 Abs. 7 Satz 5 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 28. April 2025 (DA-KG 2025) , BStBl. I 2025, S. 1018, 1082; A 25.1 Abs. 7 Satz 5 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 26. Mai 2023 (DA-KG 2023) , BStBl. I 2023, S. 818, 883].
52 Eine solche Einschränkung lässt sich dem Beschluss vom 23. Februar 2023 nicht entnehmen, denn dieser enthält ohne Zusätze oder ergänzende (Neben-) Bestimmungen oder eine Angabe zum Geltungszeitraum der Entscheidung allein die Bestimmung, dass die Klägerin Kindergeldberechtigte ist.
53 Eine Einschränkung ließe sich allenfalls aus der Begründung der Entscheidung des Familiengerichts ableiten. Danach beruht die Entscheidung auf der Feststellung, dass die Eltern bei der Betreuung ihres Sohnes das paritätische Wechselmodell praktizieren. Die Entscheidung des Familiengerichts kann von daher nur bis höchstens zum 01. März 2021 zurückbezogen werden, dem Tag, an dem mit der Umsetzung des paritätischen Wechselmodells begonnen wurde.
54 (b) Weiterhin ist eine Rückwirkung ausgeschlossen, wenn beide getrenntlebenden Eltern jeweils den Anspruch auf Kindergeld wegen der angeblichen Zugehörigkeit des Kindes zu ihrem Haushalt geltend machen [vgl. OLG München, Beschluss vom 07. Juni 2011 – 33 UF 21/11 – NJW-RR 2011, S. 1082; OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 10 UF 94/11 – FamRZ 2012, S. 1963]. Denn das Familiengericht ist nicht zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten berufen, wenn zwischen zwei Familienangehörigen ausschließlich streitig ist, wer in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich allein die Obhut für ein Kind ausgeübt hat [so ausdrücklich: OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 10 WF 188/13 – FamRZ 2014, S. 415]. Dies ergibt sich schon daraus, dass in dieser Situation die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzunehmen ist und dafür – anders als bei der Anwendung des § 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG – ausschließlich die Familienkasse zuständig ist.
55 Von einer solchen Sachlage konnte die Beklagte zunächst – wenn auch nur scheinbar – ausgehen, denn der Beigeladene hatte in seinem Antrag auf Kindergeld ausdrücklich erklärt, dass keine andere Person (mithin auch nicht die Klägerin) für das Kind C Kindergeld beantragt oder erhalten habe, weshalb die Beklagte bei der Anhörung durch das Schreiben vom 08. November 2021 mit einer gewissen Berechtigung davon ausgegangen war, dass das Kind allein im Haushalt des Beigeladenen aufgenommen gewesen sei.
56 Diese Situation war aber tatsächlich gerade nicht gegeben.
57 Im Unterschied zu dem Beigeladenen hat die Klägerin nicht behauptet, ihr Sohn sei überwiegend oder allein in ihren Haushalt aufgenommen. Sie hat vielmehr sofort nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 08. November 2021, dass sie wegen eines Adressierungsfehlers erst Mitte Dezember 2021 erreichte, auf das praktizierte paritätische Wechselmodell hingewiesen. Der hierzu angehörte Beigeladene erklärte unter dem 29. Juni 2022, dass sein Sohn zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebe, und bestätigte damit den Vortrag der Klägerin.
58 Für das von der Klägerin geführte Verfahren ergibt sich hieraus die Erkenntnis, dass die Beklagte zwar ihren Aufhebungsbescheid vom 08. November 2021 auf die Annahme gestützt hatte, dass der Beigeladene nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (vorrangig) Kindergeldberechtigter sei.
59 Diese Rechtsauffassung, dass sich die Kindergeldberechtigung aus § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt, war aber schon vor Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2023 nicht mehr haltbar, denn die Klägerin hatte mit ihrem Einspruchsschreiben vom 22. Dezember 2021 und nochmals unter dem 09. Juni 2022 ausgeführt, dass ihr Sohn im paritätischen Wechselmodell betreut werde. Damit übereinstimmend erklärte der Beigeladene unter dem 29. Juni 2022, sein Sohn lebte und lebe zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen. Damit stand vor Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2023 fest, dass die Berechtigtenbestimmung nur nach § 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG erfolgen konnte.
60 Dass die Beklagte ursprünglich – d.h. bei Erlass des Bescheides vom 08. November 2021 – auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen von der Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausging, ist unerheblich, denn der Sinn des Einspruchsverfahrens liegt ausweislich des § 367 Abs. 2 Satz 1 AO gerade darin, die angefochtene Entscheidung (den Bescheid vom 08. November 2021) in vollem Umfang erneut zu prüfen. Damit stand auch die Entscheidung zur Überprüfung, ob § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anzuwenden ist oder stattdessen § 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG.
61 (c) Weiter steht der Rückwirkung der Entscheidung des Familiengerichts nicht entgegen, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Beigeladenen eine Festsetzung von Kindergeld vorgenommen hatte und diese Festsetzung Bestandskraft erlangt hat.
62 Eine Rückwirkung der familiengerichtlichen Berechtigtenbestimmung ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, wenn und soweit die Familienkasse über den Kindergeldanspruch bzw. die Kindergeldberechtigung bereits (bestandskräftig) entschieden hat, denn das Familiengericht ist an die seitens der Familienkasse getroffene Feststellung der Anspruchsberechtigung bzw. Nichtberechtigung der Beteiligten gebunden [vgl. Janda , in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, Stand: April 2026, § 64 EStG RdNr. D 34]. Hieraus erklärt sich die entsprechende Argumentation der Beklagten in der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2023, die aber gleichwohl nicht tragfähig ist.
63 (aa) Im Tatsächlichen trifft es zwar zu, dass die Beklagte mit an den Beigeladenen adressiertem Bescheid vom 21. Februar 2022 diesem gegenüber Kindergeld für C ab dem Monat Dezember 2021 bis Januar 2032 festgesetzt hat. In den Verwaltungsakten der Beklagten ist die Absendung dieses Bescheides nicht ausdrücklich – etwa durch Anbringung eines Absendevermerkes – dokumentiert worden. Der Senat unterstellt insoweit zu Gunsten der Beklagten, dass die Bekanntgabe an den Beigeladenen spätestens im Verlaufe des Monates März 2022 bewirkt worden ist.
64 Der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid vom 21. Februar 2022 ist nicht angefochten worden. Dies wird weder von den Beteiligten behauptet, noch enthalten die Verwaltungsakten der Beklagten Hinweise oder Anhaltspunkte dazu, dass Einspruch erhoben worden sein könnte. Infolge dessen ist der Bescheid vom 21. Februar 2022 mit Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) formell bestandskräftig geworden.
65 (bb) Der Eintritt der (formellen) Bestandskraft hatte hinsichtlich des Beigeladenen die Rechtswirkung, dass dieser spätestens nach Ablauf des Monates April 2022 den ihm erteilten Bescheid nicht mehr durch Erhebung eines Einspruchs anfechten konnte. Der Bescheid war im Verhältnis zu dem Beigeladenen unanfechtbar geworden.
66 (cc) Die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 21. Februar 2022 muss die Klägerin aber nicht gegen sich gelten lassen, da ihr der Bescheid vom 21. Februar 2022 nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht bekannt gegeben worden ist. Deshalb kann die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Februar 2022 auch nicht nach Maßgabe des § 166 AO gegen die Klägerin wirksam geworden sein.
67 Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies nach § 166 AO neben dem Gesamtrechtsnachfolger (des Steuerpflichtigen) auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechtes anzufechten. Diese Regelung gilt gemäß § 155 Abs. 5 AO auch für Verwaltungsakte, die eine Steuervergütung betreffen, mithin auch Verwaltungsakte über die Festsetzung von Kindergeld, denn Kindergeld wird gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung zur Auszahlung gebracht.
68 Die Anwendung des § 166 AO setzt zunächst die Bekanntgabe der getroffenen Regelung voraus. Dies erklärt sich daraus, dass die in § 166 AO angeordnete Drittwirkung nur solche Fälle erfasst, in denen der Steuerbescheid Verbindlichkeit gegenüber einer Person erlangt, die nicht Adressat des Steuerbescheides – mithin „Dritter“ – ist [Heuermann , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: März 2026, § 166 AO RdNr. 3]. Ein Bescheid über die Festsetzung einer Steuer(vergütung) wird nur gegenüber den Personen wirksam, denen gegenüber er bekannt gegeben worden ist; den Übrigen gegenüber wird der Bescheid gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO gar nicht wirksam. Wird die Festsetzung der Steuer(vergütung) aber nur einem oder einzelnen Inhaltsadressaten gegenüber - durch Bekanntgabe - wirksam, können auch nur diese Personen Ausgangspunkt für eine Drittwirkung im Sinne von § 166 AO sein [so ausdrücklich: Oellerich , in: Gosch, AO/FGO, Stand: April 2026, § 166 AO RdNr. 32].
69 Da eine solche Bekanntgabe des Bescheides vom 21. Februar 2022 an die Klägerin nicht erfolgt ist, ist auch keine Drittwirkung im Sinne des § 166 AO eingetreten. Die Beklagte kann deshalb der Klägerin weder die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Februar 2022 noch den Inhalt dieses Bescheides entgegenhalten.
70 (dd) Soweit die Beklagte der dargelegten rechtlichen Wertung in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, maßgebend sei nicht § 166 AO, sondern § 174 AO, ist ihr zwar insofern zuzustimmen, als durch eine Hinzuziehung im Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren die Wirksamkeit einer Entscheidung gegenüber Dritten erreicht werden kann.
71 Hiermit lässt sich aber nicht begründen, dass der an den Beigeladenen adressierte Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2022 auch gegenüber der Klägerin Bestandskraft erlangt haben könnte. Die Beklagte lässt insoweit außer Acht, dass nicht die Klägerin zum Festsetzungsverfahren des Beigeladenen hinzugezogen worden ist, sondern umgekehrt der Beigeladene zum Einspruchsverfahren der Klägerin hinzugezogen wurde. Mit der Hinzuziehung des Beigeladenen zum Verfahren der Klägerin ging es mithin seinerzeit darum, für die Entscheidung über das Begehren der Klägerin eine Drittwirkung gegenüber dem Beigeladenen zu bewirken und nicht umgekehrt. Dementsprechend war es auch nicht erforderlich, der Klägerin im Rahmen des von ihr geführten Einspruchsverfahrens, zu dem der Beigeladene mit Bescheid vom 14. Juni 2022 hinzugezogen worden war, den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2022 bekannt zu geben, was augenscheinlich auch nicht geschehen ist. Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Klägerin angesichts des in dem Bescheid vom 14. Juni 2022 genannten § 174 Abs. 4 und 5 AO hätte erkennen können oder erkennen müssen, dass gegenüber dem Beigeladenen Kindergeld festgesetzt worden war. Diese Festsetzung durch den Bescheid vom 21. Februar 2022 war nicht Gegenstand des mit der Klägerin geführten Einspruchsverfahrens und ist in dieses Einspruchsverfahren auch nicht „eingeführt“ worden, weshalb im Verhältnis zur Klägerin insoweit auch keine Bestandskraft eintreten konnte.
72 Die von der Beklagten mit der angeführten Argumentation zu § 174 AO angestrebte Drittwirkung gegenüber der Klägerin wäre mithin nur eingetreten, wenn die Klägerin zum Verfahren wegen des Kindergeldantrages des Beigeladenen hinzugezogen worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen.
73 (ee) Steht damit aber fest, dass die gegenüber dem Beigeladenen erfolgte Festsetzung der Steuervergütung Kindergeld nur für den Beigeladenen selbst unanfechtbar ist, diese Entscheidung aber gegenüber der Klägerin nicht einmal wirksam geworden ist und deshalb von ihr noch angefochten werden kann, weshalb der Beigeladene nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum gerichtlichen Verfahren beizuladen war, steht damit auch der Rückwirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Z vom 23. Februar 2023 nichts entgegen.
74 Entscheidend ist insoweit, dass die in Gestalt des Bescheides vom 21. Februar 2022 getroffene Entscheidung nicht gegenüber allen hiervon betroffenen Kindergeldberechtigten (bekannt gegeben und damit) wirksam geworden ist. Deshalb liegt noch keine - für alle Beteiligten - bestandskräftige und damit endgültige Entscheidung der Familienkasse über den Kindergeldanspruch bzw. die Kindergeldberechtigung vor. Ist aber die Feststellung der Anspruchsberechtigung bzw. Nichtberechtigung der Beteiligten durch die Familienkasse (noch) nicht endgültig, kann diese – noch „unverbindliche“ – Feststellung auch nicht das Familiengericht hindern, nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG zu entscheiden.
75 Die damit anzunehmende Rückwirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Z vom 23. Februar 2023 hat zur Folge, dass die Klägerin - rückwirkend - für die Zeit ab dem Monat Dezember 2021 Kindergeld für C zusteht.
76 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen aus § 139 Abs. 4 FGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko im Sinne von § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt, weshalb es angemessen erscheint, dass er seine eigenen Kosten selbst trägt.
77 V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.