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2 U 78/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 2026-04-21, 2 U 78/25
2 U 78/25Obergericht / II. Zivilkammer21.04.2026
Dachterrasse 1. Ein Mangel des erneuerten Bodenbelags einer Dachterrasse liegt auch darin, dass die Dachterrasse mangels statischer Tragfähigkeit des Untergrundes nicht benutzbar ist. 2. Macht der Besteller gegen den Bauunternehmer Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend, so richtet sich die Verjährung dieser Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB. 3. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. § 634a Abs. 3 BGB liegt nicht vor, wenn der Bauunternehmer zwar hätte erkennen können, dass die Erneuerung des Terrassenbodens zu einer statischen Mehrbelastung des Unterbaus führen könnte, und deswegen gehalten gewesen wäre, den Besteller auf das hieraus resultierende Risiko hinzuweisen, diese Erkenntnis aber weder gewonnen noch wenigstens für wahrscheinlich gehalten hat. Und sie sich ihm auch nicht aufdrängen musste. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 8. August 2025, 9 O 975/24
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 2 U 78/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0421.2U78.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Dachterrasse
Ein Mangel des erneuerten Bodenbelags einer Dachterrasse liegt auch darin, dass die Dachterrasse mangels statischer Tragfähigkeit des Untergrundes nicht benutzbar ist.
Macht der Besteller gegen den Bauunternehmer Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend, so richtet sich die Verjährung dieser Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB.
Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. § 634a Abs. 3 BGB liegt nicht vor, wenn der Bauunternehmer zwar hätte erkennen können, dass die Erneuerung des Terrassenbodens zu einer statischen Mehrbelastung des Unterbaus führen könnte, und deswegen gehalten gewesen wäre, den Besteller auf das hieraus resultierende Risiko hinzuweisen, diese Erkenntnis aber weder gewonnen noch wenigstens für wahrscheinlich gehalten hat. Und sie sich ihm auch nicht aufdrängen musste.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 8. August 2025, 9 O 975/24
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 08.08.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
1 Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist.
2 Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks A. Straße in G. , das in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts mit einem Einfamilienhaus in zweigeschossiger Bauweise bebaut wurde. Der frühere Eigentümer D. erhielt im Jahr 1974 die Genehmigung zum Bau eines Einfamilienhauses Typ Lilienstein. Dieses Haus errichtete er im Zeitraum von 1974-1976. In den achtziger Jahren wurde an das Gebäude im Untergeschoss ein eingeschossiger Anbau errichtet, der zunächst als Garage und Pool diente und derzeit als Kinderzimmer und Bibliothek genutzt wird. Über dem Anbau entstand eine Terrasse. Das Untergeschoss wurde mit dem aus dem Anbau gewonnenen Bodenmaterial allseitig eingeschalt und bildete so ein Souterraingeschoss.
3 Herr Dipl.-Ing. H. Z. , der Vater einer Gesellschafterin der Beklagten, besichtigte im Jahr 2008 das Gebäude im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen des Klägers und seiner Ehefrau mit dem Voreigentümer und fertigte hierzu einen schriftlichen Begehungsbericht (Anlage AS 11 im Verfahren 9 OH 1/19010).
4 Unter dem 04.03.2010 unterbreitete die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau nach deren Bemusterung von Fliesen bei einem Drittunternehmen ein Angebot zur Sanierung der oben genannten Terrasse (Anlage K 11, Bd. I Bl. 81 d. A.). Darin hieß es unter Position 10: „42 qm Abbruch vorhandener Fliesen, Estrich und Schweißbahn, Aufbauhöhe ca. 15 cm inklusive Entsorgung des Abbruchmaterials.“ Unter Position 50 hieß es: „42 qm Gefällestrich ZE20 per Hand i. M. 8 cm stark oberflächenfertig abgerieben incl. Randdämmstreifen herstellen, Gefälleausbildung 2,5 %.“ Unter Position 80 hieß es: „42 qm Fußbodenflächen mit Polygonalplatten (Materialpreis 33 € netto) nach Mustervorlage belegen im Mittelbettmörtel mit Gefälle, einschließlich Pflasterfuge grau. Material: Polygonalplatten Material hellgelb gemischt 20-30 mm stark 8-12 20,- Euro brutto = 16,81 €/netto alt netto neu“.
5 Nach Ausführung der Arbeiten legte die Beklagte unter dem 18.06.2010 eine Rechnung (Anlage K5, Bd. I Bl. 8 f. d. A.). Darin rechnete sie die im Angebot enthaltenen Positionen zu den im Angebot enthaltenen Einheitspreisen ab, allerdings über eine Fläche von 59 qm. Die Rechnungssumme betrug insgesamt 21.000,12 € brutto.
6 Später traten an den Wänden und Decken in den Zimmern des Anbaus Risse auf. Darüber hinaus bemerkten der Kläger und seine Ehefrau zunehmende Schwierigkeiten beim Öffnen und Schließen von Innentüren und Fenstern, woraufhin sie ein Gutachten der L. mbH (Anlage K1, Bd. I Bl. 13 f. d. A.) einholten, das diese unter dem 17.07.2017 erstellte.
7 Mit Schreiben vom 11.11.2018 (Anlage K6, Bd. I Bl. 41 d. A.) forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, Notfallsicherungsmaßnahmen und eine Behebung des Schadens an ihrem Haus durchzuführen und teilten dieser mit, dass weitere Schäden auftreten würden und die Untergeschossdecke abzusacken drohe.
8 Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13.11.2018 (Anlage K8, Bd. I Bl. 45 f. d. A.), dass sie seinerzeit den Fliesenbelag und den darunter liegenden Estrich der Terrasse fachgerecht erneuert habe und sich die Gewichtsbelastung der tragenden Elemente des Gebäudes nicht geändert habe.
9 Der Kläger und seine Ehefrau ließen Notsicherungsmaßnahmen durchführen und ließen Deckenstützen in den unter der Terrasse gelegenen Zimmern aufstellen.
10 Sodann beantragten der Kläger und seine Ehefrau mit Schriftsatz vom 08.11.2019 zur Feststellung der Schäden, deren Ursachen und zur Frage der Standfestigkeit des Anbaus die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Magdeburg, das unter dem Az. 9 OH 1/19 geführt wurde. Der Sachverständige A. und der Sachverständige N. erstatteten mehrere Gutachten und Ergänzungsgutachten, derentwegen auf die Beiakte 9 OH 1/19 verwiesen wird.
1112 Die Ehefrau des Klägers trat die ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche wegen mangelhafter Errichtung des Terrassenbelages bzw. Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten an den Kläger ab.
13 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
14 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Tragfähigkeit der Decke vor Ausführung der Arbeiten hätte überprüfen müssen. Jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit der Überprüfung der Tragfähigkeit der Deckenkonstruktion hinweisen oder um die Vorlage von Bauantragsunterlagen bitten müssen. Wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen, hätte die Klägerseite entweder von einer Erneuerung des Terrassenbelages mit einem Aufbau von 15 cm abgesehen oder die Kläger hätten vor der Erneuerung des Terrassenbelages notwendige Ertüchtigungen in statischer Hinsicht vornehmen können. Die DIN 18332 sehe vor, dass insbesondere die Geeignetheit der Untergrundbeschaffenheit, z. B. auf grobe Verunreinigungen, fehlerhafte Abdichtungen, Ausprägungen, Risse etc., überprüft werden solle. Zur Untergrundbeschaffenheit gehöre logischerweise auch die Tragfähigkeit des Untergrundes.
15 Die Beklagte habe den Terrassenaufbau auch erhöht und sie habe ein vorher nicht vorhandenes Gefälle geplant und ausgeführt. Daher habe sie einen dickeren Terrassenaufbau und auch einen Aufbau mit einem Gefälle eingebracht, was dazu führe, dass die Beklagte die Geeignetheit der Terrasse zur Aufnahme des neuen, dickeren und mit einem Gefälle ausgeführten Belages hätte überprüfen müssen. Dass der Terrassenaufbau nun höher sei als zuvor, sei optisch erkennbar. Die Beklagte hätte den Kläger daher nicht nur vor Auftragserteilung, sondern auch nach Abschluss der Arbeiten auf das Erfordernis einer statischen Prüfung hinweisen müssen, was sie ebenfalls nicht getan habe.
16 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Ansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt seien, da eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung der Ansprüche anzuwenden sei. Jedenfalls sei der Beklagten Arglist vorzuwerfen. Sie habe bewusst Voruntersuchungen zur Tragfähigkeit unterlassen oder jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass der Untergrund für den von ihr aufgebrachten Terrassenboden nicht geeignet gewesen sei.
17 Der Kläger hat beantragt,
18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte ihrer Prüf- und Hinweispflicht zur Tragfähigkeit der Deckenkonstruktion des Anbaus zum klägerischen Wohnhaus vor der Erneuerung des Terrassenbelages im Jahr 2010 nicht nachgekommen ist.
19 Die Beklagte hat beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Sie hat behauptet, dass eine Erhöhung des Fußbodenaufbaus und daraus folgend eine Lastzunahme nicht erfolgt sei. Die Decke sei schon immer unterdimensioniert gewesen. Für die Beklagte hätten keine Anhaltspunkte bestanden, nach einer Statik zu fragen. Dies zu überprüfen, sei Sache des Eigentümers, was sich auch im OH-Verfahren ergeben habe. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nur auf erkennbare Sicherheitsmängel hätte hinweisen müssen, die sich für sie aber gerade nicht ergeben hätten. Auch das Ergebnis des OH-Verfahrens sei, dass der Belag nicht höher und nicht schwerer als der ursprüngliche Belag sei.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
23 Das Landgericht hat mit am 08.08.2025 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
24 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem selbstständigen Beweisverfahren nicht ergeben habe, dass eine mangelhafte Ausführung „der Beklagten“ vorliege oder dass diese gegen ihre Prüfpflichten verstoßen habe. Es habe sich vielmehr ergeben, dass die Lasten des Terrassenbelages im Wesentlichen gleich geblieben seien und die schon zuvor vorhandene Kassettendeckenplatte für die Nutzung als Terrasse unterdimensioniert gewesen sei und der Terrasse keine ausreichende Standsicherheit habe bescheinigt werden können. Dass es eine wesentliche Änderung gegeben habe, die zu Prüfpflichten der Beklagten hätte führen können, habe der Kläger nicht bewiesen. Zur Höhe des vorherigen Aufbaus habe der Kläger indes nicht ausreichend vorgetragen. Es sei außerdem nicht Sache eines Bodenverlegungsunternehmens, sich mit der Tragfähigkeit oder Statik zu befassen, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen N. vom 11.11.2022 im Beweis-Verfahren ergebe. Der Sachverständige A. habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er den ursprünglichen Terrassenaufbau nicht habe überprüfen können. Es hätte aber dem Kläger oblegen nachzuweisen, dass es zu einer signifikanten Veränderung der Höhe des Terrassenaufbaus bzw. zu einer signifikanten Lastenänderung gekommen sei, die eine Überprüfungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Untergrundes hätte nach sich ziehen müssen.
25 Jedenfalls seien etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt. Auch Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten unterfielen der Verjährungsfrist des § 634a BGB von 5 Jahren. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten, das zu einer längeren Verjährungsfrist führen könne, habe der Kläger nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst gegen - unterstellte - Prüf- und Hinweispflichten verstoßen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
26 Gegen das ihm am 12.08.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2025 Berufung eingelegt und nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, zuletzt bis zum 04.12.2025, seine Berufung mit Schriftsatz vom 04.12.2025, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tage, begründet.
27 Er rügt Rechtsverletzungen. Er habe seine Schadensersatzansprüche sowohl auf die §§ 634, 636, 280 BGB wegen Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten im Sinne von § 4 Abs. 3 VOB/B, die als Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben gleichermaßen im BGB-Werkvertrag gälten, als auch auf die §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der allgemeinen Hinweis-, Aufklärungs- und Obhutspflichten gestützt. Die Beklagte hafte jedenfalls aus schuldhafter Nebenpflichtverletzung auf Schadensersatz. Die Beklagte sei unabhängig vom Vorliegen eines Baumangels und der sich herausgestellten Problematik an der Statik der Geschossdecke verpflichtet gewesen, vor Beginn, bei der Werkerstellung und sogar noch nach Abnahme im Rahmen des ihr Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte folge daraus, dass die Beklagte gewusst habe oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Tragfähigkeit der als Terrasse genutzten Geschossdecke weder im Bestand noch für den Fall der beabsichtigten Erneuerung überprüft gewesen sei, so dass ohne eine Klärung der Tragfähigkeit nicht mit der Werkerstellung hätte begonnen werden dürfen. Die Beklagte habe das Wohnhaus des Klägers aus den früheren Sanierungsarbeiten gekannt. Auch wegen ihres bautechnischen Fachwissens hätte sich für die Beklagte die Frage stellen müssen, ob und inwieweit die Tragfähigkeit der Geschossdecke für die geplante Erneuerung des Terrassenbelages geeignet sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Terrasse bis dahin längere Zeit ohne Schäden an den darunterliegenden Räumen genutzt worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger zumindest auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Terrasse in statischer Hinsicht hinweisen müssen.
28 Außerdem hafte die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der nach § 4 Abs. 3 VOB/B bestehenden Prüf- und Hinweispflicht. Danach hafte der Auftragnehmer für einen Mangel, der auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers oder des Auftraggebers selbst zurückzuführen ist, weil er die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung nicht gemacht hat. Die Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht durch den Unternehmer begründe nicht den Mangel, sondern setze diesen voraus.
29 Der Kläger meint u. a., dass sich aus den Ausführungen der Sachverständigen A. und N. ergebe, dass die Beklagte einen stärkeren (dickeren) Terrassenaufbau als zuvor eingebaut habe. Eine Höhendifferenz zwischen dem neuen und alten Terrassenboden ergebe sich auch aus Lichtbildern (Anlage K 10), die der Kläger eingereicht habe. Die Beklagte sei ihrer Prüfpflicht, ob der neue, zumal höhere Terrassenbelag auf der vorgefundenen Deckenkonstruktion in statischer Hinsicht aufgebracht werden könne, nicht nachgekommen. Sie habe - was unstreitig ist - den Kläger weder nach Unterlagen über das Bauwerk befragt, noch habe sie dem Kläger empfohlen, vor Ausführung der Arbeiten einen Statiker hinzuzuziehen.
30 Der Kläger behauptet weiterhin, dass er bei einem Hinweis der Beklagten entweder von einer Erneuerung des Terrassenbelages mit einem Aufbau von 15 cm abgesehen und darauf bestanden hätte, dass der Belag nur bis zur maximal vorhandenen Höhe erneuert und belastet werde, womit die nun eingetretenen Bausubstanzschäden vermieden worden wären oder notwendige Ertüchtigungsmaßnahmen vorgenommen hätte, so dass die Erneuerung des Terrassenbelages nicht vergeblich gewesen wäre, was nunmehr der Fall sei, wenn die Ertüchtigungsmaßnahmen zur Zerstörung des neuen Belages führten. Der an die Beklagte gezahlte Werklohn in Höhe von 21.000,12 € wäre nicht vergeblich gewesen.
31 Der Kläger meint, dass seine Ansprüche wegen der Verletzung der Nebenpflicht nicht verjährt seien, da sie der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterfielen. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen habe der Kläger frühestens im Jahr 2017 durch das Parteigutachten der L. mbH erhalten, so dass die Verjährung frühestens am 31.12.2020 abgelaufen sei. Bereits am 19.12.2018 sei der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gestellt worden.
32 Auch im Übrigen seien seine Ansprüche nicht verjährt, da die Beklagte im Hinblick auf die sie treffende Prüf- und Hinweispflicht arglistig gehandelt habe. Die Beklagte hätte gemäß der DIN 18332 Voruntersuchungen hinsichtlich der Geeignetheit des Untergrundes vornehmen müssen. Dies habe die Beklagte bewusst unterlassen und es dabei billigend in Kauf genommen, dass der Untergrund nicht geeignet gewesen sei, mit der Folge des Risikos, dass die Geschossdecke Schaden nehme.
33 Der Kläger beantragt,
34 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 08.08.2025 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte ihrer Prüf- und Hinweispflicht zur Tragfähigkeit der Deckenkonstruktion des Anbaus zum klägerischen Wohnhaus vor der Erneuerung des Terrassenbelages im Jahr 2010 nicht nachgekommen ist.
35 Die Beklagte beantragt,
36 die Berufung zurückzuweisen.
37 Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Sie behauptet, dass sie bei den zuvor am Gebäude durchgeführten Sanierungsarbeiten keine Arbeiten im Kellerbereich unterhalb der Terrasse ausgeführt habe. Außerdem habe der Kläger selbst vorgetragen, dass zu diesem Zeitpunkt keine äußerlich erkennbaren Anzeichen (Risse, Verschiebungen oder Ähnliches) vorhanden gewesen seien, die auf eine mangelnde Tragfähigkeit der Decke hingedeutet hätten. Die Beklagte habe nicht gewusst, dass überhaupt keine Baupläne und statische Berechnungen vorhanden gewesen seien. Für die Beklagte sei das Wohnhaus ein seit mehr als 30 Jahren bestehendes, äußerlich erkennbar in keiner Weise in der Standsicherheit beeinträchtigtes DDR-Typenhaus gewesen. Dies gelte insbesondere für die Kellerdecke unterhalb der Terrasse, auf der - ebenfalls seit mehreren Jahren - sogar ein Wintergarten gestanden habe, von dem die Beklagte habe annehmen dürfen, dass er nicht ohne statische Berechnungen errichtet worden sei.
38 Die Beklagte behauptet, dass sie als Ausbauunternehmen über besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Tragwerksplanung nicht verfüge und meint, dass sie über solches Fachwissen auch nicht verfügen müsse. Fragen zur Tragfähigkeit der Decke hätten sich für sie nur gestellt, wenn die von ihr auszuführenden Arbeiten zu einer signifikanten Erhöhung der auf der Decke lastenden Gewichtskraft geführt hätten. Dies sei von den Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren verneint worden, was das Landgericht zutreffend erkannt habe. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie weder Prüf- und Hinweispflichten verletzt habe, noch arglistig gehandelt habe.
B.
39 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
40 I. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 634 Nr. 4 i. V. m. §§ 636, 280, 281 BGB sind jedenfalls gemäß § 634a BGB verjährt. Dies betrifft sowohl den Mangelschaden als auch etwaige Mangelfolgeschäden.
41 1. Die Gewährleistungsfrist des § 634a BGB ist einschlägig, da der Kläger (jedenfalls auch) einen Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 i. V. m. den §§ 636, 280, 281 BGB wegen eines Werkmangels geltend macht.
42 Der von der Beklagten aufgrund des im Jahr 2010 geschlossenen Werkvertrages hergestellte Terrassenboden ist mangelhaft.
43 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Terrassenbelag, den die Beklagte hergestellt hat, für sich genommen mangelfrei ist. Denn ein Werk ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB). Für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet sich ein Terrassenbelag aber nur, wenn er auch genutzt werden kann, ohne dass das unter der Terrasse befindliche Gebäude - wegen der Last der Terrasse oder des Belages - Schaden nimmt oder gar einsturzgefährdet ist.
44 Es ist zwischen den Parteien mittlerweile sogar unstreitig, dass der Anbau, auf dem die streitgegenständliche Terrasse errichtet worden ist, von vornherein statisch nicht ausreichend ertüchtigt war, um eine Terrasse „zu tragen“.
45 2. Die Verjährung hat im Jahr 2010 begonnen und ist im Jahr 2015 abgelaufen.
46 a) Die Verjährungsdauer beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Arbeiten an einem Bauwerk - wie vorliegend - 5 Jahre.
47 b) Gemäß § 634a Abs. 2 BGB hat die Verjährung mit der Abnahme der Werkleistung begonnen, die im Jahr 2010 erfolgt ist.
48 Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Arbeiten im Jahr 2010 ausgeführt und unter dem 18.06.2010 in Rechnung gestellt. Mangels entgegenstehender Ausführungen des Klägers ist davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau das Werk der Beklagten zeitnah gebilligt und damit im Sinne von § 640 BGB abgenommen haben; dies ist jedenfalls konkludent durch die Bezahlung der Rechnung erfolgt, für die nach der Lebenserfahrung angenommen wird, dass sie noch im Jahr 2010 erfolgt ist.
49 c) Die Verjährung von Ansprüchen aus § 634 Nr. 4 i. V. m. den §§ 636, 280, 281 BGB ist damit im Jahr 2015 eingetreten, ohne dass es hierbei auf das genaue Datum ankommt, da eine Hemmung der Verjährung nach dem Akteninhalt erst durch Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im Jahr 2019 herbeigeführt worden wäre.
50 3. Für die Ansprüche des Klägers galt nicht gemäß § 634a Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hätte. Von Arglist der Beklagten ist jedoch nach dem Akteninhalt nicht auszugehen.
51 a) Ein Unternehmer handelt arglistig, wenn er den Mangel kennt oder seine Möglichkeit billigend in Kauf nimmt. Das bedeutet, dass er sich dessen bewusst ist, dass der Mangel für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Eine Schädigungsabsicht des Unternehmers ist hingegen nicht erforderlich. Arglist liegt z. B. vor, wenn ein Unternehmer nicht das vereinbarte oder nicht erprobtes Material verwendet, wenn er bewusst eine gebotene Baugrunduntersuchung unterlässt oder bewusst die fehlende eigene Fachkunde verschweigt (z. B. Grüneberg-Retzlaff, 85. Aufl. § 634a Rz. 12 m. w. N.; BGH, Urteil vom 8. März 2012, VII ZR 116/10, juris Rz. 18).
52 b) Nach diesen Maßstäben kann eine Arglist der Beklagten hinsichtlich des Mangels nicht festgestellt werden.
53 aa) Nach dem Vortrag beider Parteien ist das Problem der fehlenden statischen Ertüchtigung des Anbaus für die bereits darauf befindliche Dachterrasse weder vom Kläger und seiner Ehefrau noch von der Beklagten erkannt worden; dieser Aspekt hat weder bei dem Abschluss des Bauvertrages noch bei der Ausführung der Arbeiten noch bei der Abnahme eine Rolle gespielt.
54 bb) Der Streit der Parteien richtet sich nunmehr - nachträglich - darauf, wer von ihnen die statischen Probleme, die nach den Ausführungen des Sachverständigen N. in dessen Co-Gutachten vom 11.11.2022, Seite 2, im selbstständigen Beweisverfahren 9 OH 1/19, vorlagen, weil es für die Terrassenüberdachung an einem statischen Nachweis fehlte, hätte erkennen müssen und wem die Klärung der damit zusammenhängenden Fragen oblegen hätte.
55 cc) Zwar neigt der Senat dazu, anzunehmen, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau jedenfalls im Verlauf der Ausführung der Arbeiten darauf hätte hinweisen müssen, dass die Statik des Gebäudes, auf dem die Dachterrasse konstruiert war, und bei dem es sich augenscheinlich und damit offensichtlich um ein Bestandsgebäude aus DDR-Zeiten handelte, darauf zu überprüfen wäre, ob es eine durch die Erneuerung des Terrassenbelages eintretende Mehrbelastung tragen könne (zur Hinweispflicht z. B. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 10. Mai 2017, 5 U 3/17, juris Rz. 46).
56 Denn aus den Gutachten des Sachverständigen A. und des Sachverständigen N. im vor dem Landgericht Magdeburg geführten selbstständigen Beweisverfahren, Az. 9 OH 1/19, ergibt sich, dass es durch die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten zur Erneuerung des Belages der streitgegenständlichen Dachterrasse zu einer „Dickenzunahme“ gekommen ist, die zu einer Lastzunahme von mindestens 1,1 kN/m² (entsprechend 110 kg/m²) geführt hat (Hauptgutachten A. vom 11.06.2019, Seite 10, 11, 16; 1. Ergänzungsgutachten vom 17.05.2020, Seite 6; Ergänzungsgutachten N. vom 31.10.2023, Seite 2). Bei einer solchen, als erheblich anzusehenden Lastzunahme muss sich einem jedem mit Bauleistungen befassten Unternehmer erschließen, dass die Statik eines Gebäudes beeinträchtigt werden könnte, so dass zumindest eine Überprüfung angeregt werden muss.
57 Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass aus der DIN 18332 (zu Naturwerksteinarbeiten) eine solche Hinweispflicht hingegen nicht folgt, denn die vom Kläger beispielhaft sich aus Ziff. 3.1.1 der DIN ergebenden Pflichten zur Prüfung des Untergrundes vor Aufbringung eines Fliesenbelages auf grobe Verunreinigungen, fehlerhafte Abdichtungen, Ausblühungen, Risse etc. umfassen nicht Bedenken zur statischen Beschaffenheit eines Gebäudes, auf dem ein solcher Fliesenbelag verlegt werden soll.
58 dd) Dennoch lässt sich trotz des unterlassenen Hinweises keine Arglist der Beklagten feststellen. Denn nicht jeder gravierende Mangel führt dazu, dass der Unternehmer arglistig gehandelt hat (z. B. OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2013, 10 U 1954/12, juris Rz. 52 ff.). Arglist setzt ein Bewusstsein voraus, dass ein offenbarungspflichtiger Mangel besteht. Fehlt dieses Bewusstsein, weil der Verursacher die Erscheinung nicht als Mangel erkennt, liegt keine Arglist vor.
59 Arglist ist beispielsweise in einem Fall angenommen worden, in dem ein Unternehmer eine gebotene Baugrunduntersuchung trotz des Bewusstseins, dass eine ordnungsgemäße Gründung nur durch eine Bodenuntersuchung gewährleistet werden konnte, unterlassen hat (z. B. BGH im Urteil vom 8. März 2012, VII ZR 116/10, juris Rz. 19). Diese Fallgestaltung nebst Bewertung ist jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Beklagte hätte arglistig gehandelt, wenn sich nachweisen ließe, dass sie die statische Relevanz der oben dargestellten Mehrlast erkannt oder doch wenigstens für wahrscheinlich gehalten und den Kläger und dessen Ehefrau gleichwohl nicht informiert hätte, obwohl dieser Hinweis für deren Entscheidung erkennbar wesentlich gewesen wäre. Es lässt sich hingegen weder feststellen, dass die Beklagte die Mehrlast erkannt hat noch deren statische Relevanz. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich auf der Terrasse auch noch ein Wintergarten befunden hat, ohne dass es zu statischen Problemen gekommen sei. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beklagten etwaige statische Probleme „aufdrängen“ mussten. Hierzu hat auch der Kläger nichts Konkretes vorgetragen.
60 4. Die Verjährung gemäß § 634a BGB erfasst nicht nur die Mangelschäden, also die vom Kläger geltend gemachte „Wertlosigkeit“ des hergestellten Terrassenbodens, sondern auch Mangelfolgeschäden (z. B. Grüneberg-Retzlaff, 85. Aufl., § 634 Rz. 1; MüKo-Busche, 9. Aufl., § 634 BGB Rz. 37), wie hier z. B. die Substanzschäden im Untergeschoss, die ebenfalls vom Klageantrag umfasst wären.
61 II. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.
62 1. Soweit der Kläger geltend macht, dass er und seine Ehefrau bei einem seiner Auffassung nach gebotenen Hinweis der Beklagten, dass die Statik überprüft werden müsse oder ein Statiker hinzugezogen werden sollte, den streitgegenständlichen Werkvertrag nicht geschlossen hätte, so dass er und seine Ehefrau jedenfalls auch keinen Werklohn hätten zahlen müssen, kann eine Pflichtverletzung der Beklagten im Stadium der Vertragsanbahnung oder bei den Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB) nicht festgestellt werden.
63 Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die aufgrund der tatsächlich ausgeführten Terrassenbelagsarbeiten eingetretene Mehrlast, die die Sachverständigen A. und N. im selbstständigen Beweisverfahren berechnet haben, bereits in dem Zeitraum bis zum Vertragsschluss hätte erkennen können oder müssen.
64 Das zu den Akten gereichte Angebot der Beklagten zur Sanierung der Terrasse (Anlage K 11, Bd. I Bl. 81 d. A.) weist in der Position 10 den Abbruch vorhandener Fliesen, Estrich und Schweißbahn, Aufbauhöhe ca. 15 cm, aus. Für den neu herzustellenden Terrassenboden ist in Position 50 ein Gefällestrich ZE20 beschrieben, der im Mittel 8 cm stark sein sollte. Das in Position 70 ausgewiesene Dichtband sollte 12,5 cm hoch sein. Die in Position 80 genannten Polygonalplatten sollten im Mittelbettmörtel mit Gefälle verlegt werden, für die Polygonalplatten wird eine Stärke von 20 - 30 mm ausgewiesen. Aus diesen Leistungspositionen des Angebots ergibt sich noch nicht, dass der neue Terrassenboden eine Mehrlast haben würde. Die Mehrlast ergab sich nach den Ausführungen der Sachverständigen A. und N. im selbstständigen Beweisverfahren daraus, dass der neue Terrassenboden dicker ausgeführt wurde als der vorhergehende, was der Sachverständige A. auch aus Lichtbildern folgerte, die der Kläger zur Akte gereicht hatte. Im Zeitpunkt der Angebotserstellung war der Beklagten aber offenbar nicht bekannt, wie der alte Fußbodenaufbau, den sie zu entfernen hatte, beschaffen war. Gemäß Position 10 des Angebotes ging sie von einer Aufbauhöhe von ca. 15 cm aus. Der neue Fußboden war offenbar in einer Stärke geplant, der 15 cm jedenfalls nicht überschritt oder nicht einmal erreichte, was zum einen aus der Höhe des Dichtbandes von 12,5 cm (Position 70) und zum anderen aus der Addition der Estrichhöhe von 8 cm und der Höhe der Platten von 2 - 3 cm zu folgern ist, wonach sich ca. 11 cm ergäben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der angebotene Mittelbettmörtel eine Dicke von 4 cm oder sogar mehr haben sollte.
65 Deshalb folgte allein aus den - nicht näher beschriebenen - Verhandlungen der Vertragsparteien über den neuen Terrassenboden noch keine Pflicht der Beklagten, auf etwaige Probleme mit der Statik hinzuweisen. Beide Vertragsparteien gingen offensichtlich davon aus, dass die bereits seit den achtziger Jahren an diesem Ort befindliche Dachterrasse statisch unbedenklich war. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers nicht, dass die Beklagte ein Problem mit der Statik schon allein deshalb hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, weil eine Erneuerung erfolgen sollte. Eine solche Hinweispflicht bestand nur und erst dann, als durch die Erneuerung des Terrassenbelages eine Mehrbelastung auf „das Dach“ bzw. den Terrassenboden aufgebracht wurde.
66 Dass es zu einer solchen Mehrbelastung bzw. Mehrlast, von der die Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren ausgegangen sind, gekommen ist, ist aber nach dem Akteninhalt, insbesondere nach dem Inhalt des vorstehend dargestellten Angebots der Beklagten vom 04.03.2010 (Anlage K 11), für die Beklagte offenbar erst bei Ausführung der Arbeiten erkennbar geworden, und zwar frühestens als sie den vorhandenen Terrassenaufbau entfernt hat.
67 Damit lag aber keine Verletzung einer Hinweispflicht der Beklagten im Stadium der Vertragsanbahnung oder der Vertragsverhandlungen vor. Folglich kann der Schaden des Klägers auch nicht in dem Abschluss des streitgegenständlichen Werkvertrages liegen.
68 2. Soweit im Stadium der Vertragsausführung die Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte - wie oben ausgeführt - angenommen werden kann, kann dies dahinstehen, weil Ansprüche aus den §§ 311, 280 Abs. 1 BGB, auf die sich der Kläger wegen der Verletzung der Hinweispflicht als Nebenpflicht beruft, durch das Gewährleistungsrecht der §§ 633 ff. BGB verdrängt werden.
69 Unzutreffende Informationen des Unternehmers oder ähnliche Pflichtverletzungen begründen sogar im Rahmen der Verhandlungen wegen des abschließenden Charakters der §§ 633 ff. BGB keinen Schadensersatzanspruch nach den §§ 311 Abs. 2, 280 BGB, wenn sie sich auf Merkmale des herzustellenden Werkes beziehen, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein können und es auch sind, wenn auf eine Einschränkung der Funktionalität hätte hingewiesen werden müssen (z. B. Grüneberg-Retzlaff, 85. Aufl., § 634 Rz. 7). Die Möglichkeit einer parallelen Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht wegen Verletzung einer Nebenpflicht, die sich nicht auf die Beschaffenheit der Sache bezieht (MüKo-Busche, 9. Aufl., § 634 BGB Rz. 7). Anders kann dies bei einer arglistigen Täuschung über die Beschaffenheit der Sache sein (z. B. BGH, Urteil vom 27. März 2009, V ZR 30/08, BGHZ 180, 205-215, zum Kaufrecht).
70 Ersteres wäre aber vorliegend der Fall gewesen: Der - unterlassene - Hinweis der Beklagten und damit die Verletzung einer Nebenpflicht hätte sich auf eine drohende Funktionslosigkeit des herzustellenden Terrassenbodens und damit auf einen Sachmangel bezogen, da der Terrassenboden ungeeignet gewesen wäre, wenn er wegen der (fehlenden) statischen Voraussetzungen des Untergeschosses nicht hätte genutzt werden können. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten kann, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt werden.
C.
71 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
72 II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73 III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
74 IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 39, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.
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