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2 U 43/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 2026-04-21, 2 U 43/25
2 U 43/25Obergericht / II. Zivilkammer21.04.2026
1. Wird in einem Vertrag über Planungsleistungen eines Leistungsbildes der HOAI 2021 eine wirksame Honorarvereinbarung nicht getroffen, gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021 für die Vergütung der Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, welcher sich bei Anwendung der Honorargrundlagen nach § 6 HOAI 2021 ergibt. Das gilt auch, wenn der Leistungsverpflichtete weder Architekt noch Ingenieur ist. 2. Bietet ein sich - objektiv wahrheitswidrig - als Diplomingenieur mit Bauvorlageberechtigung gerierender Dienstleister sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 der Objektplanung Gebäude für den Umbau eines Bestandsgebäudes einschließlich der Einreichung der Vorlagen sowie der Ergänzung und Anpassung der Genehmigungsunterlagen nach den Auflagen der Genehmigungsbehörde ohne Einschränkungen an, nimmt er für sich in Anspruch, zur Ausführung dieser Leistungen geeignet zu sein, und täuscht damit seinen Auftraggeber. 3. Zur Bewertung des pflichtwidrigen Verschweigens des Umstandes, dass der anbietende Dienstleister weder Architekt noch Bauingenieur ist, als arglistig i.S.v. § 123 BGB. Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 11. April 2025, 3 O 229/24
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 2 U 43/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0421.2U43.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 HOAI, § 7 Abs 1 S 2 HOAI, § 123 BGB
Wird in einem Vertrag über Planungsleistungen eines Leistungsbildes der HOAI 2021 eine wirksame Honorarvereinbarung nicht getroffen, gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021 für die Vergütung der Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, welcher sich bei Anwendung der Honorargrundlagen nach § 6 HOAI 2021 ergibt. Das gilt auch, wenn der Leistungsverpflichtete weder Architekt noch Ingenieur ist.
Bietet ein sich - objektiv wahrheitswidrig - als Diplomingenieur mit Bauvorlageberechtigung gerierender Dienstleister sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 der Objektplanung Gebäude für den Umbau eines Bestandsgebäudes einschließlich der Einreichung der Vorlagen sowie der Ergänzung und Anpassung der Genehmigungsunterlagen nach den Auflagen der Genehmigungsbehörde ohne Einschränkungen an, nimmt er für sich in Anspruch, zur Ausführung dieser Leistungen geeignet zu sein, und täuscht damit seinen Auftraggeber.
Zur Bewertung des pflichtwidrigen Verschweigens des Umstandes, dass der anbietende Dienstleister weder Architekt noch Bauingenieur ist, als arglistig i.S.v. § 123 BGB.
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 11. April 2025, 3 O 229/24
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. April 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil des Senats und das o. a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes O. L. die Rückzahlung von Honorar für Ingenieurleistungen.
2 Die Eheleute (künftig: die Bauherren) beauftragten die E. GmbH mit Generalunternehmervertrag vom 19.10.2022 mit der Ausführung des Bauvorhabens „Modernisierung von Haupt- und Nebengebäuden ohne Außenanlagen“ auf ihrem in der Gemarkung F. , Flur 4, Flurstücke 599/69, 813 und 814 belegenen Grundstück mit der postalischen Anschrift Ortsteil F. , R. Straße, A. . Der Auftrag umfasste nach § 3 Ziffer 3.7 die „Beschaffung aller für den Betrieb und die Verwaltung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Planungs- und Detailunterlagen sowie der Bestands- und Revisionspläne“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext (Anlage K 1) und die zugehörige Leistungsbeschreibung (Anlage BK 1, mit kalkulatorischen Angaben Anlage K 2) Bezug genommen.
3 Für die Objektplanung Gebäude vermittelte die Generalunternehmerin den Bauherren den Beklagten. Dieser bot in seiner E-Mail vom 02.03.2023 an, die Gebäudeplanung „auf Grundlage und Basis des Leistungsbildes der HOAI § 35 Abs. 1 Gebäudeplanung bis zur Leistungsphase 1-4 (Genehmigungsplanung) abschließend“ zu erarbeiten und „mit der Antragstellung für die Baugenehmigung abzuschließen“. Sodann hieß es: „Sollten sich im Wege der Antragsprüfung durch das zuständige Bauamt weitere Fachplanungsleistungen ergeben, werden diese ebenfalls auf der Grundlage der HOAI jeweils für den dann erforderlichen Fachplanungsfall erstellt.“ Die diesem Angebot beigefügte Vollmacht wurde von den Bauherren am 02.03.2023 unterschrieben und an den Beklagten übersandt.
4 Der Beklagte wurde für die Bauherren tätig, nach eigenen Angaben nahm er Einsicht in ein Archiv, nahm ein Aufmaß vor Ort und fertigte Bestands- und Entwurfspläne sowie die Unterlagen für einen Bauantrag. Die Bauantragsunterlagen legte der Beklagte den Bauherren in einem Ortstermin am 04.04.2023 zur Unterschrift vor und nahm sie unterschrieben wieder mit.
5 In seiner E-Mail vom 05.04.2023 kündigte der Beklagte an, dass „nunmehr … die Zusammenstellung der Ihnen bereits im Vorfeld zugestellten Planungsunterlagen zur Einreichung beim zuständigen Planungsamt …“ erfolge.
6 Ob eine Einreichung des Bauantrages beim zuständigen Bauordnungsamt erfolgte, ist zwischen den Prozessparteien streitig; jedenfalls wurde der Eingang der Bauantragsunterlagen durch das Bauordnungsamt nicht bestätigt. Eine Baugenehmigung wurde nicht erteilt. Die Bauherren setzten ihr Bauvorhaben mit der Generalunternehmerin ohne Baugenehmigung um.
7 Mit seiner Rechnung vom 05.04.2023 machte der Beklagte gegen die Bauherren eine Vergütung von Planungsleistungen in Höhe von 13.645,33 € brutto geltend, welche von diesen ausgeglichen wurde.
8 Auf eine entsprechende Nachfrage der Bauherren vom 06.02.2024 teilte die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt mit, dass der Beklagte nunmehr aus der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gestrichen worden sei. Telefonisch wurde hierzu die Auskunft erteilt, dass der Beklagte wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden sei; dabei habe es sich um die Abschlussurkunde als Diplom-Ingenieur gehandelt.
9 Die Klägerin, welche zuvor im Wege der Abtretung auch die Ansprüche ihres Ehemannes erworben hatte, erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2024 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
10 Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte die Bauantragsunterlagen nicht beim Bauordnungsamt eingereicht habe. Sie, die Bauherren, hätten den vom Beklagten entworfenen Antrag nur einmal unterzeichnet, und zwar mit dem Beklagten als Entwurfsverfasser und der Angabe, dass er eine Vorlageberechtigung nach § 64 BauO LSA innehabe. Die Bauherren hätten die vom Beklagten erbrachten Leistungen nicht, jedenfalls nicht selbst genutzt; im Nachhinein habe sich ergeben, dass das von ihnen verfolgte Bauvorhaben keiner Baugenehmigung bedurft habe. Die Klägerin hat als Klageforderung einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von 13.645,33 € sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.134,55 €, jeweils nebst Verzugszinsen seit dem 06.03.2024, verfolgt.
11 Der Beklagte, der die Abweisung der Klage beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, dass er die Bauherren nicht aktiv über seine berufliche Qualifikation getäuscht habe, jedenfalls sei das für seine Beauftragung durch die Bauherren nicht maßgeblich gewesen. Er habe insoweit jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Er hat bestritten, den von ihm vorbereiteten Bauantrag selbst unterzeichnet zu haben, und dagegen behauptet, dass die Architektin I. K. von ihm mit der Bauvorlage beauftragt worden sei und diese vorgenommen habe. Der von ihr unterzeichnete Bauantrag sei im Bauordnungsamt der Stand S. auch eingereicht worden. Insoweit hat er sich u. a. auf eine Rechnung von I. K. an die Eheleute vom 19.04.2023 über 1.457,75 € für Teilleistungen der LPh 4 bezogen. Er hat weiter behauptet, dass die Generalunternehmerin und deren Nachauftragnehmer „auf der Grundlage“ seiner „Planungsunterlagen, Grundrisse und technischen Hinweise“ die Bauarbeiten ausgeführt hätten. Insoweit hat er u. a. auf eine undatierte schriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Generalunternehmerin (Anlage B 6) Bezug genommen und den Geschäftsführer als Zeugen benannt.
12 Das Landgericht hat mit seinem am 11.04.2025 verkündeten Urteil der Klage ganz überwiegend - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin den Vertrag der Bauherren mit dem Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Der Beklagte sei im Rechtsverkehr mit den Bauherren als „Ing.“ und als „bauvorlageberechtigt“ aufgetreten, obwohl er objektiv weder den Titel Ingenieur führen durfte noch bauvorlageberechtigt war. Wäre den Bauherren dieser Umstand bekannt gewesen, hätten sie den Beklagten nicht beauftragt. Im Rahmen des Rückgewähr-Schuldverhältnisses hätten die Bauherren nichts herauszugeben, weil sie aufgrund der Leistungen des Beklagten keine Baugenehmigung erlangt hätten. Soweit der Beklagte sich auf die Nutzung seiner Leistungen durch die Generalunternehmerin berufen habe, sei sein Vorbringen unsubstantiiert; zudem fehle es an Angaben zum Wert der von ihm als Nichtingenieur gefertigten Planungsunterlagen.
13 Gegen diese, ihm am 14.04.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 13.05.2025 eingelegten und innerhalb der bis zum 14.07.2025 verlängerten Frist mit einem am 14.07.2025 eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung.
14 Der Beklagte räumt ein, dass er den Titel „Ingenieur“ nicht hatte führen dürfen und nicht führen darf, er habe aber seinerzeit und auch heute über die Bauvorlageberechtigung für die - hier nicht einschlägigen - Gebäudeklassen 1 und 2 verfügt. Die Täuschung über den fehlenden Abschluss als Ingenieur und die fehlende Bauvorlageberechtigung für das Bauvorhaben der Bauherren seien nicht kausal für seine Beauftragung gewesen. Er habe im Rechtsverkehr, auch in der Korrespondenz mit den Bauherren, verschiedene Signaturen verwendet, teilweise nur als Bausachverständiger, teilweise auch als Dipl.-Ing. und als bauvorlageberechtigt. Das Landgericht habe keine Feststellungen zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung getroffen.
15 Hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, dass seine Leistungen für die Bauherren nicht wertlos gewesen seien. Eine weitere Substantiierung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht geboten, weil sich der Umfang der von den Beklagten verwendbaren Grundleistungen aus dem Leistungsbild selbst ergebe. Dabei seien die Leistungsphasen 1-3 zzgl. Umbauzuschlag v. 25 % und Nebenkosten v. 5 % zu berücksichtigen, woraus sich eine Netto-Vergütung in Höhe von 10.182,58 € ergebe.
16 Der Senat hat mit Beschluss vom 21.08.2025 die Rechtssache nach § 526 Abs. 1 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom 21.08.2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete, soweit sich der Beklagte gegen die Wirksamkeit der Anfechtung des Vertrags wende. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für einen Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen sei, dass der Auftraggeber durch deren Entgegennahme und Verwendung eigene Aufwendungen erspart habe. Bezogen auf diese zuletzt aufgeführte Anforderung sei das Sachvorbringen des Beklagten ohne hinreichende Substanz. Der Beklagte hat zu diesen Hinweisen ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen.
17 Der Senat hat am 08.04.2026 mündlich zur Sache verhandelt.
B.
18 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
19 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes einen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Rechnung des Beklagten vom 05.04.2023 gezahlten Vergütung einschließlich der zuerkannten Nebenforderungen hat. Die Klägerin hat den Vertrag vom 02.03.2023 wirksam angefochten und deswegen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des vom Beklagten Erlangten. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Beklagte die Voraussetzungen für einen zu saldierenden Anspruch auf Wertersatz für seine erbrachten Leistungen nicht mit ausreichender Substanz dargelegt hat.
20 I. Die Bauherren, deren Rechte die Klägerin auf sich vereinigt hat, haben gegen den Beklagten einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 818 BGB dem Grunde nach.
21 1. Allerdings schlossen die Bauherren zunächst wirksam einen Vertrag mit dem Beklagten über die Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen (LPh) 1-4 des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude gemäß § 34 HOAI 2021.
22 a) Der Beklagte unterbreitete den Bauherren am 02.03.2023 ein entsprechendes Angebot in Textform, welches sich auf die in § 34 Abs. 3 und Abs. 4 i. V. m. Anlage 10.1 HOAI 2021 bezog. Die Falschbezeichnung der Norm (§ 35 Abs. 1) war unschädlich, auch wenn diese Norm lediglich die Honorarspannen für die einzelnen LPh für unterschiedliche Honorargrundlagen i. S. v. § 6 HOAI 2021 enthält. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers war damit das beauftragte Leistungsbild eindeutig identifizierbar.
23 b) Die Bauherren nahmen dieses Angebot konkludent dadurch an, dass sie dem Beklagten die unterzeichnete Vollmacht zurücksandten und auch in der Folge seine Leistungen entgegennahmen.
24 c) Da eine konkrete Vereinbarung über die Höhe des Honorars nicht, jedenfalls nicht formgerecht i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 (also in Textform gemäß § 126b BGB) getroffen wurde, galt nach § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI 2021 für die Vergütung der Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, welcher sich bei Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte objektiv weder Architekt noch Ingenieur war. Denn die Anwendung der HOAI ist nicht davon abhängig, dass der Auftragnehmer selbst Architekt oder Ingenieur ist, sondern allein davon, dass es sich beim Vertragsgegenstand um Leistungen handelt, die typischerweise von Architekten und Ingenieuren erbracht und jedenfalls im Wettbewerb mit diesen angeboten werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.12.1997, VII ZR 177/96, BauR 1998, 193, in juris Rz. 19 m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 20.01.2009, 22 U 77/08, NZBau 2009, 790, in juris Rz. 4 f. m. w. N.).
25 2. Die von der Klägerin für die Bauherren insgesamt erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bewirkte nach §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vertrages von Anfang an.
26 a) Das Landgericht hat materiell-rechtlich zutreffend die Voraussetzungen nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB geprüft; hiergegen werden mit der Berufung keine Einwendungen erhoben.
27 b) Die Klägerin erklärte die Anfechtung gegenüber dem Beklagten eindeutig, unter Angabe des Anfechtungsgrundes und fristgerecht mit ihrem Schreiben vom 29.10.2024. Insbesondere wahrte sie die Jahresfrist des § 124 BGB, denn die Bauherren hatten frühestens im Februar 2024 Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt.
28 c) Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung der Bauherren durch den Beklagten sind nach den im Berufungsverfahren geltenden Maßstäben des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und deswegen eine erneute oder ergänzende Beweisaufnahme gebieten.
29 aa) Die Feststellung einer Täuschung der Bauherren durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.
30 (1) Der Beklagte bot den Bauherren die Erbringung von Leistungen der Objektplanung - wörtlich „Gebäudeplanung … auf der Grundlage und Basis des Leistungsbildes der HOAI § 35 Abs. 1 Gebäudeplanung bis zur Leistungsphase 1-4 (Genehmigungsplanung) …“ - an. Die Leistungsphase 4 umfasst nach Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7 HOAI als Grundleistungen der Genehmigungsplanung auch die Einreichung der Vorlagen und sogar die Ergänzung und Anpassung der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen bei Beanstandungen durch die Bauaufsicht. Er nahm damit, worauf die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat, für sich in Anspruch, für die Ausführung der Vertragsleistungen geeignet zu sein. Das war zumindest teilweise objektiv unrichtig, denn er verfügte nicht über eine Vorlageberechtigung für die hier einschlägige Gebäudeklasse Sonderbau. Im Hinblick auf den konkreten Vertragsgegenstand - Planungsleistungen für den Umbau eines Bestandsgebäudes - war die den Anschein einer Vorlageberechtigung für diese Gebäudeklasse erweckende - Signatur als bauvorlageberechtigt irreführend und täuschend. In Rechtsprechung und Literatur wird darüber hinaus einhellig davon ausgegangen, dass der potenzielle Auftragnehmer eines Vertrages über Leistungen nach der HOAI verpflichtet ist, den potenziellen Auftraggeber vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass er weder Bauingenieur noch Architekt ist. In der Verletzung dieser Aufklärungspflicht liegt ein pflichtwidriges Verschweigen (vgl. nur OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.1997, 6 U 2235/96, BauR 1998, 1273, in juris Rz. 19 ff. m. w. N.).
31 (2) Der Beklagte erteilte in seiner E-Mail vom 02.03.2023 (Anlage B 1) weiter den dringenden Rat, einen Bauleiter i. S. der Leistungsphasen 8 und 9 desselben Leistungsbildes zu beauftragen und fügte hierfür eine auf ihn lautende, vorformulierte Vollmacht bei. Auf dieser Vollmacht bezeichnet er sich selbst wahrheitswidrig als „Dipl.-Ing.“.
32 bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es evident, dass die von ihm sowohl im Vor-Ort-Gespräch am 02.03.2023 als auch in der o. a. E-Mail vorgetäuschte Sachkunde und berufliche Qualifikation den Entschluss der Bauherren zumindest mitursächlich beeinflusste, den Beklagten mit den Planungsleistungen zu beauftragen. Das gilt umso mehr, als die Bauherren nach dem mit der Generalunternehmerin geschlossenen Generalunternehmervertrag (Anlagen K 1, BK 1 bzw. K 2) bereits einen einklagbaren Anspruch auf die Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des Leistungsbildes Objektplanung hatten (vgl. Pos. 01 des Leistungsverzeichnisses), so dass der Mehrwert der zusätzlichen Beauftragung des Beklagten nur in der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 dieses Leistungsbildes liegen konnte. Diese zusätzliche Beauftragung ergab jedoch nur Sinn vor dem Hintergrund, dass die Bauherren im Beklagten einen Sonderfachmann mit Eignung zur Erbringung insbesondere der Leistungen der Baugenehmigungsplanung sahen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Anlage K 2 um ein Leistungsverzeichnis, welches zur Untersetzung des Pauschalpreises des GU-Vertrages gefertigt wurde und diesem Vertrag damit den Charakter eines Detailpauschalpreisvertrages verlieh. Dass die Aufschlüsselung für die finanzierende Bank erfolgte, ändert am Charakter der Unterlage nichts. Letztlich stimmen die Angaben in der Anlage K 2 mit denjenigen zur selben Position in der vom Beklagten vorgelegten Anlage BK 1 überein.
33 cc) Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung, dass das Landgericht aus dem Verlauf der Vertragsanbahnung den Rückschluss darauf gezogen hat, dass der Beklagte mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Dieser Schluss wird einerseits durch das Nachverhalten des Beklagten bekräftigt - der Beklagte versuchte die Täuschung über seine wahre Qualifikation aufrechtzuerhalten - und andererseits auch durch das Bemühen des Beklagten gegenüber der Ingenieurkammer, mit gefälschten Unterlagen seine Registrierung zu erreichen. Er nahm im nachfolgenden E-Mail-Verkehr mit den Bauherren eine uneingeschränkte Vorlageberechtigung und teilweise auch den Titel des Dipl.-Ing. in Anspruch. Er offenbarte gegenüber den Bauherren zu keiner Zeit während der Vertragsabwicklung, dass er die Architektin I. K. wegen seiner fehlenden Vorlageberechtigung hinzugezogen habe. Insoweit hat das Landgericht im Übrigen seinen Vortrag nicht etwa übergangen - dieser Vortrag ist im Tatbestand ausführlich dargestellt -, sondern nicht für entscheidungserheblich erachtet.
34 3. Wegen der auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages ist ein Anspruch der Bauherren gegen den Beklagten auf Herausgabe des Erlangten, hier der Bruttovergütung, dem Grunde nach gerechtfertigt.
35 II. Der vom Landgericht zuerkannte Hauptanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Nebenforderungen - Zinsen und Rechtsverfolgungskosten - sind mit der Berufung nicht gesondert angegriffen worden; sie sind in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang auch begründet.
36 1. Das Landgericht ist materiell-rechtlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Bauherren gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB haben. Bezogen auf die vom Beklagten erbrachten Leistungen ist es ebenfalls zutreffend und vom Beklagten nicht angegriffen davon ausgegangen, dass dieser einen Anspruch auf Herausgabe der an die Bauherren übergebenen Planungsunterlagen nicht geltend macht.
37 2. Soweit die vom Beklagten erbrachten Leistungen nicht herausgegeben werden können, ist zwar nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Geld zu leisten und mit der herauszugebenden Vergütung zu verrechnen (sog. Grundsätze der Saldotheorie, vgl. nur Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 818 Rn. 46 ff.). Der Wertersatz bestimmt sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung. Voraussetzung für einen Wertersatz für Planungsleistungen sind nach der Rechtsprechung, dass der Planer tatsächlich verwertbare Leistungen erbracht und der Auftraggeber durch deren Entgegennahme eigene Aufwendungen erspart hat, also die Planungsleistungen tatsächlich verwendet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1977, VII ZR 321/75, BGHZ 70, 12, in juris Rz. 49 ff. m. w. N.; BGH, Urteil vom 05.11.1981, VII ZR 216/80, BauR 1982, 83, in juris Rz. 21; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.07.2010, 11 U 7/10, in juris Rz. 33; nachgehend BGH, Beschluss vom 24.11.2011, VII ZR 139/10 sowie Urteil vom 27.05.2010, 5 U 193/08, nach juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.1997, 6 U 2235/96, BauR 1998, 1273, in juris Rz. 25; OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019, 14 U 55/18, BauR 2019, 994, in juris Rz. 15, 19). Im Anwendungsbereich der HOAI 2021, welche nunmehr ohne Mindestsätze und damit nicht mehr als zwingendes Preisrecht ausgestaltet ist, ist als übliche Vergütung das sog. Basishonorar in Ansatz zu bringen. Ein etwaiger Anspruch des Beklagten auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB unterläge auch der Umsatzsteuer (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.08.2008, XII ZR 67/06, BGHZ 178, 16, in juris Rz. 57 m. w. N.).
38 3. Für den Wert der von den Bauherren tatsächlich erlangten Leistungen ist der Beklagte aber darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Retzlaff, a. a. O., § 818 Rn. 55 m. w. N.). Welche Anforderungen an die Substanz der Darlegung zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier liegen Besonderheiten vor, welche die Darlegungslast des Beklagten beeinflussen. Insoweit kommt es, wie im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, nicht darauf an, welche Vergütung auf die vom Beklagten aufgrund des von Anfang an unwirksamen Vertrages zu erbringenden Leistungen entfallen wäre, sondern darauf, mit welchem Wert die Bauherren die konkreten Arbeitsergebnisse des Beklagten nutzten.
39 a) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Bauherren gegenüber ihrer Generalunternehmerin einen - kalkulatorisch im Pauschalpreis berücksichtigten - Anspruch auf die Ergebnisse der Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 nach § 34 HOAI 2021 hatten, weswegen nicht ohne Weiteres darauf zu schließen ist, dass die Umsetzung des Bauvorhabens im Hinblick auf erforderliche Daten der Grundlagenermittlung und der Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) nur unter Rückgriff auf Arbeitsergebnisse des Beklagten möglich war. Welche Leistungen des Beklagten die Bauherren tatsächlich verwerteten und dadurch eigene andere Aufwendungen ersparten, hat der Beklagte auch im Berufungsrechtszug nicht vorgetragen. Dazu hätte spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil sowie nochmals nach dem Hinweis des Senats vom 21.08.2025 Veranlassung bestanden.
40 b) Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) umfassen einerseits Vorbereitungsarbeiten für spätere Leistungsphasen, z. B. die Genehmigungsplanung oder die Ausführungsplanung und entfalten ihren Wert für den Auftraggeber ganz überwiegend bei diesen künftigen Planungsleistungen. Zur Genehmigungsplanung wird gesondert Stellung genommen; im Übrigen wurde eine Ausführungsplanung (LPh 5) nicht durchgeführt; jedenfalls hat der Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, dass er selbst oder ein anderer Planer die Arbeitsergebnisse seiner Entwurfsplanung als Grundlage für spätere Planungsleistungen verwendet habe. Ob der Beklagte eine Kostenberechnung nach DIN 276 erstellte, ist nicht vorgetragen. Gleiches gilt für Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens bzw. eine Bauvoranfrage. Es liegt nahe oder ist zumindest nicht auszuschließen, dass organisatorische und insbesondere terminliche Fragen von der Generalunternehmerin bearbeitet und geklärt wurden, weil dies zum Leistungsgegenstand des GU-Vertrages gehörte.
41 c) Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte einen Bauantrag erarbeitete und die zugehörigen Unterlagen zusammenstellte. Nach den o. a. Anforderungen wäre ein Anspruch auf Wertersatz nur schlüssig dargelegt, wenn die Bauherren diese Antragsunterlagen für ein Baugenehmigungsverfahren genutzt hätten. Das war aber unstreitig nicht der Fall. Eine Baugenehmigung wurde letztlich nicht eingeholt. Für den vorliegenden Rechtsstreit kann offenbleiben, ob das Bauvorhaben der Bauherren genehmigungspflichtig war oder nicht, jedenfalls wurden die vom Beklagten erstellten Unterlagen nicht für ein solches Verfahren genutzt. Aus der objektivierten Sicht der Bauherren waren die Unterlagen wertlos, weil sie sich gegen eine Beantragung entschieden hatten. Insoweit wirkt sich aus, dass zwischen den Prozessparteien kein wirksamer Vertrag (mehr) existiert, für den es maßgeblich gewesen wäre, ob die Unterlagen geeignet gewesen wären, eine Baugenehmigung zu erlangen, sondern nur darauf, dass die Bauherren nichts für sie Werthaltiges erlangten.
42 d) Soweit der Beklagte in erster Instanz unter Berufung auf das Zeugnis des Geschäftsführers der Generalunternehmerin vorgetragen und hierauf im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals verwiesen hat, dass die bauausführenden Unternehmungen seine Arbeitsergebnisse genutzt hätten, bleibt auch dieser Vortrag ohne Substanz, ist deswegen nicht schlüssig für einen Anspruch auf Wertersatz und deswegen auch nicht beweisbedürftig. Dem Beklagten obliegt die Darlegung, inwieweit welche Ergebnisse seiner Tätigkeit, im Übrigen trotz eigener fehlender Qualifikation als Bauingenieur, verwertbar waren und von den Bauherren auch tatsächlich genutzt wurden. Für Bauunternehmen sind in der Regel erst die Ergebnisse der Ausführungsplanung (LPh 5) nutzbar. Derartige Planungsleistungen erbrachte der Beklagte unstreitig nicht. Selbst wenn einzelne Grundrisse oder Lagepläne verwendet worden sein sollten, fehlte es an einer Darlegung zu deren Wert i. S. v. § 818 Abs. 2 BGB.
C.
43 I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 9 Abs. 1 ZPO.
44 II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
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