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2 U 39/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 2026-04-24, 2 U 39/25
2 U 39/25Obergericht / II. Zivilkammer24.04.2026
Mountainbike 1. Ist eine Forststraße nach §§ 22 ff. LWaldG LSA u.a. auch für das Befahren mit einem Mountainbike ausgewiesen, so hat der Benutzer in entsprechender Anwendung von § 1 StPO auf andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch auf Fußgänger, Rücksicht zu nehmen. 2. Eine Geschwindigkeit eines Fahrradfahrers von 25 km/h ist bei der Annäherung an einen Fußgänger von hinten zu hoch; sie ermöglicht es dem Fahrradfahrer nicht, vor einem auf der Forststraße befindlichen Fußgänger zum Stehen zu kommen, falls dieser nicht rechtzeitig einen Fahrweg räumt. 3. Selbst wenn dem Fußgänger im Hinblick auf seine Reaktion auf die Gefahrensituation ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre, wiegt der Verursachungsbeitrag des Mountainbikers in dieser Situation deutlich schwerer, so dass ein allenfalls geringes Verschulden des Fußgängers im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung zurücktritt mit der Folge, dass der Fahrradfahrer vom Fußgänger keinen Schadensersatz durchsetzen kann. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 8. April 2026, 2 O 1174/24
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: 2 U 39/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0424.2U39.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 StPO, § 254 BGB
Mountainbike
Ist eine Forststraße nach §§ 22 ff. LWaldG LSA u.a. auch für das Befahren mit einem Mountainbike ausgewiesen, so hat der Benutzer in entsprechender Anwendung von § 1 StPO auf andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch auf Fußgänger, Rücksicht zu nehmen.
Eine Geschwindigkeit eines Fahrradfahrers von 25 km/h ist bei der Annäherung an einen Fußgänger von hinten zu hoch; sie ermöglicht es dem Fahrradfahrer nicht, vor einem auf der Forststraße befindlichen Fußgänger zum Stehen zu kommen, falls dieser nicht rechtzeitig einen Fahrweg räumt.
Selbst wenn dem Fußgänger im Hinblick auf seine Reaktion auf die Gefahrensituation ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre, wiegt der Verursachungsbeitrag des Mountainbikers in dieser Situation deutlich schwerer, so dass ein allenfalls geringes Verschulden des Fußgängers im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung zurücktritt mit der Folge, dass der Fahrradfahrer vom Fußgänger keinen Schadensersatz durchsetzen kann.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 8. April 2026, 2 O 1174/24
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.975,77 € festgesetzt.
A.
1 Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
B.
2 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
3 I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB.
4 1. Zwar ist der Kläger durch eine Handlung der Beklagten in einem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut, nämlich seiner Gesundheit, geschädigt worden. Denn die Beklagte hat ausweislich des unstreitigen, und deshalb gemäß § 314 ZPO bindenden Tatbestandes des angefochtenen Urteils, sich von der Mitte der Forststraße nach rechts bewegt und ist damit unmittelbar in den Fahrweg des Klägers getreten, kurz bevor der Kläger mit seinem Fahrrad die Beklagte erreicht hatte. Die Rechtswidrigkeit dieser Handlung ist durch die eingetretene Rechtsgutsverletzung indiziert.
5 2. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten als schuldhaft bewertet, liegt jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Verursachung der Kollision mit der Beklagten und der schwerwiegenden Folgen auch für ihn selbst vor, hinter das das als gering zu bewertende Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt,
6 a) An dieser Bewertung, die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil getroffen hat, ändert sich nichts, auch wenn man die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegte E-Mail des Mitarbeiters E. der Parkverwaltung A. vom 28.01.2025 - ausdrücklich - berücksichtigt.
7 Zwar handelt es sich ausweislich der genannten E-Mail bei der Straße vom S. …. zur B. über die I. um eine „LKW fähige Fahrstraße mit Begrenzung auf 30 km/h“ mit „Einhaltung der StVO/StVZO“ sowie um eine „ausgewiesene MTB-Strecke“. Pkw und Lkw benötigen aber ausweislich der E-Mail eine Sondergenehmigung für die Benutzung der Forststraße. Außerdem besteht keine Pflicht für Fußgänger zur Benutzung des parallel laufenden, ausgewiesenen Wanderweges. Als empfehlenswert bezeichnet der Verfasser der E-Mail die Benutzung jenes Wanderweges, außerdem die Beachtung des Rechts-Fahrgebotes, Rechts- bzw. Links-Gehgebotes.
8 Der Inhalt der E-Mail führt nicht dazu, dass das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (im Folgenden: LWaldG LSA) keine Anwendung findet. Die streitgegenständliche Forststraße befindet sich - ausweislich der E-Mail - auf dem Gebiet des „Park A. “ im Bundesland Sachsen- Anhalt, somit in einem Waldgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG). Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten auch Waldwege als Wald im Sinne dieses Gesetzes. Gemäß § 14 Abs. 1 BWaldG ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 BWaldG regeln die Länder die Einzelheiten. In Sachsen-Anhalt ist dies im Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) erfolgt. In § 2 Abs. 1 S. 2 LWaldG LSA ist wiederum ausdrücklich bestimmt, dass Waldwege ebenfalls als Wald gelten. Gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG LSA ist das Befahren der freien Landschaft (im Sinne von § 21 Nr. 1 i. V. m. § 2, also auch von Waldwegen) außer in den Fällen des Abs. 3 verboten. § 24 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG normiert eine Ausnahme für Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. in der Nr. 3 für Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Inhalt der genannten E-Mail steht diesen Vorschriften nicht entgegen. Vielmehr ist für Pkw und Lkw die Benutzung der Forststraße, die für eine Nutzung auch durch Lkw offenbar geeignet ist, eine Sondergenehmigung erforderlich. Soweit diese die Forststraße benutzen, haben sie die StVO und die StVZO zu beachten.
9 Für Fußgänger und Radfahrer gelten die §§ 22 ff. LWaldG LSA. Gemäß § 22 Abs. 1 LWaldG LSA ist das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne des Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten. Gemäß § 23 Abs. 1 schließt das Recht auf Begehen der freien Landschaft das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein. Gemäß § 24 Abs. 2 LWaldG LSA ist das Befahren der freien Landschaft (im Sinne von § 21 Nr. 1 i. V. m. § 2, also auch von Waldwegen) mit Fahrrädern nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
10 Da die streitgegenständliche Forststraße auch für Mountainbikes ausgewiesen war, musste andererseits auch die Beklagte mit Mountainbikes oder anderen Fahrrädern auf der Forststraße rechnen, außerdem mit gelegentlichem Fahrzeugverkehr. Auch sie war zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern verpflichtet. Dies folgt jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 1 StVO.
11 b) Unstreitig sind die Beklagte und ihr Lebensgefährte in Richtung Ilsenburg bergabwärts in der Mitte der Forststraße gelaufen. Dies war so lange unproblematisch, wie kein Verkehr durch Fahrräder vorhanden war, der zwar Rücksicht auf die Beklagte (und ihren Lebensgefährten) nehmen musste, demgegenüber aber auch die Beklagte zur Rücksicht verpflichtet war.
12 Der Lebensgefährte der Beklagten, der vor dem Amtsgericht Wernigerode vernommene Zeuge R. , trat vor der Kollision des Klägers mit der Beklagten an den linken Fahrbahnrand, weil er nach eigenen Angaben „das Fahrrad“ schon vor dem Rufen des Klägers wahrgenommen hatte. Die Beklagte blieb indes zunächst in der Mitte der Forststraße und begab sich dann nach rechts in den Fahrweg des Klägers, kurz bevor dieser die Beklagte erreichte, weshalb es zur Kollision kam.
13 Die genauen Umstände betreffend die Kollision des Klägers mit der Beklagten konnten nicht aufgeklärt werden.
14 Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, dass sich, als er in der Annäherung an die Beklagte und ihren Partner durch Rufen auf sich aufmerksam gemacht habe, sich sowohl die Beklagte als auch ihr Partner umgedreht hätten, die Beklagte aber in der Mitte des Weges weitergegangen sei, weshalb er rechts an ihr habe vorbeifahren wollen, weil sie unerwartet nach rechts getreten sei. Danach hätte die Beklagte den Kläger wahrgenommen, bevor sie in dessen Fahrweg geraten ist.
15 Die Beklagte hat indes in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass ihr Lebensgefährte das Fahrrad des Klägers eher wahrgenommen habe als sie und er sich deshalb schon etwas nach links auf dem Weg orientiert hatte. Sie habe erst später ein Rufen wahrgenommen, als sie immer noch in der Mitte des Waldweges gestanden habe und habe sich daraufhin entschlossen, dort weg zu gehen und sich nach rechts des Weges zu orientieren, weil sie nicht mitten auf der Straße habe stehen wollen. Sie sei insgesamt irritiert gewesen, von dem was hinter ihr geschehen sei, sie habe es nicht richtig einordnen können. Kurz vor dem Unfall habe sie sich noch umgedreht, da habe sich der Kläger mit seinem Fahrrad aber schon „irgendwie bei mir im toten Winkel“ befunden, so dass sie immer noch nicht richtig begriffen gehabt habe, was da eigentlich passiere.
16 Der Zeuge R. hat in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Wernigerode, den von der Beklagten behaupteten Ablauf im Wesentlichen, allerdings nur in Teilen, bestätigt, nämlich dahingehend, dass er das Fahrrad eher wahrgenommen habe, als die Beklagte und die Beklagte aufgrund des Rufens des Klägers verwirrt gewesen sei. Die Kollision selbst hat der Zeuge nicht beobachtet, sondern den Aufprall nur, offenbar hinter seinem Rücken, gehört.
17 Der Kläger hat wiederum in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Wernigerode im Rechtsstreit 10 C 434/23 (III), dessen Akten beigezogen worden sind, angegeben, dass nach seinem Rufen die Beklagte und ihr Partner nach links und rechts weggesprungen seien. Die Beklagte sei dann aber immer zwischen links und rechts hin und her gewechselt. Kurz vor ihm sei sie noch einmal gewechselt und er sei mit ihr kollidiert. Er habe zweimal verzögert. Er sei nicht darauf gefasst gewesen, dass sie 2 m vor ihm noch einmal wechseln würde. Die Beklagte habe 3 oder 4 Ortswechsel nach seinem Rufen durchgeführt.
18 c) Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten als fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB bewertet, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer Acht gelassen haben könnte, dass sie sich nicht sofort umgedreht hat, um zu erfassen, von wem das Rufen ausgeht und welche Situation im Entstehen begriffen war, hat doch der Kläger in erheblich höherem Maße fahrlässig gehandelt. Für ihn war unter Zugrundelegung seiner Angaben vor dem Amtsgericht ersichtlich, dass die Beklagte verwirrt war und nicht wusste, wie sie sich verhalten sollte. Diesen persönlichen Angaben des Klägers kommt bei der Bewertung der Umstände, die bei der Abwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind, großes Gewicht zu. Wenn der Kläger 3 - 4 Ortswechsel der Beklagten beobachtet hat, durfte er nicht darauf vertrauen, dass es zu keinem weiteren Ortswechsel kommen würde. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger seine Geschwindigkeit deutlich mehr verlangsamen müssen und hätte nicht versuchen dürfen, mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h, die er als Kollisionsgeschwindigkeit angegeben hat, an der Beklagten am rechten Fahrbahnrand vorbeizufahren. Der Kläger hat angegeben, seine Geschwindigkeit in der Annäherung an die Beklagte und ihren Lebensgefährten zweimal verlängert zu haben. Wenn er trotzdem mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h mit der Beklagten kollidiert ist, muss er zuvor deutlich schneller unterwegs gewesen sein. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger vorher professionell Radrennen gefahren ist, nach eigenen Angaben 350.000 km, auch plausibel. Wegen dieser Vorkenntnisse des Klägers erscheint auch die Angabe der Kollisionsgeschwindigkeit verlässlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Geschwindigkeiten mit dem Fahrrad zuverlässig einschätzen kann.
19 Eine Geschwindigkeit von 25 km/h ist jedoch in der Annäherung an Fußgänger, für die eine Schrittgeschwindigkeit von etwa 4 - 5 km/h angenommen werden kann, viel zu schnell. Diese Geschwindigkeit ermöglichte es dem Kläger nicht, vor der Beklagten zum Stehen zu kommen, falls diese sich doch noch - wieder, mit einem weiteren Ortswechsel - an den rechten Fahrbahn orientieren wollte. Grundsätzlich ist es auch keine falsche Reaktion, wenn Fußgänger an den Fahrbahnrand treten, um z. B. Fahrräder in der Mitte des Weges passieren zu lassen. Der Kläger musste, gerade weil er wahrgenommen hatte, dass die Beklagte offenbar nicht wusste, wie sie sich verhalten sollte, mit einer solchen Reaktion der Beklagten rechnen und sich entsprechend darauf einstellen und seine Geschwindigkeit so weit reduzieren, dass er ggf. vor der Beklagten anhalten konnte. Da der Kläger für die Beklagte von hinten kam und zudem von oben „vom Berg“ kam, hatte er auch die bessere Sicht und die Möglichkeit, auf ein möglicherweise überraschendes Verhalten der Beklagten zu reagieren.
20 Der Verursachungsbeitrag des Klägers und das Maß seiner Fahrlässigkeit wiegt deutlich schwerer als der Verursachungsbeitrag und das Verschulden der Beklagten, weshalb das allenfalls geringe Verschulden der Beklagten hinter das Verschulden des Klägers zurücktritt, mit der Folge, dass die Beklagte den Kläger nicht auf Schadensersatz haftet.
21 II. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB. Denn auch diese Anspruchsgrundlage setzt ein Verschulden der Beklagten voraus, demgegenüber ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist. Die Abwägung ergibt, wie vorstehend ausgeführt, dass das geringe Verschulden der Beklagten gegenüber dem weit überwiegenden Verschulden des Klägers zurücktritt.
22 III. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
C.
23 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
24 II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
25 III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
26 IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 39, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.
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