Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2026-01-07, 1 Ws 439/25

1 Ws 439/25Obergericht / I. Strafkammer07.01.2026

Regest

Bei der Entscheidung des Gerichts nach § 231 Abs. 2 StPO, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, handelt es sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung, die nach § 305 Satz 1 StPO nicht mit der (sofortigen) Beschwerde angreifbar ist. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 18. Dezember 2025, 21 Ks 4/25

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 Ws 439/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-07

Aktenzeichen: 1 Ws 439/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0107.1WS439.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 231 Abs 2 StPO, § 305 S 1 StPO

Leitsatz

Bei der Entscheidung des Gerichts nach § 231 Abs. 2 StPO, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, handelt es sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung, die nach § 305 Satz 1 StPO nicht mit der (sofortigen) Beschwerde angreifbar ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 18. Dezember 2025, 21 Ks 4/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg – 1. große Strafkammer als Schwurgericht - vom 18. Dezember 2025 (21 Ks 4/25) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1 Seit dem 10.11.2025 findet gegen den Angeklagten die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Magdeburg - 2. große Strafkammer als Schwurgericht - statt. Es fanden 12 Hauptverhandlungstage in Anwesenheit des Angeklagten statt, wobei dieser sich an den Hauptverhandlungstagen am 10., 11., 13. und 14.12. 2025 umfassend zur Sache eingelassen hat und Fragen des Gerichts sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten beantwortet hat.

2 Am 13. Hauptverhandlungstag, dem 18.12.2025, verhandelte das Schwurgericht in Abwesenheit des Angeklagten, nachdem es nach Einholung einer Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt ... und nach Anhörung des Facharztes für Rechtsmedizin R. als Sachverständigen beschlossen hatte, die Hauptverhandlung für die Dauer der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten in seiner Abwesenheit fortzusetzen.

3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwälte E. und I. vom 19.12.2025.

4 Unter dem 22.12.2025 hat das Landgericht Magdeburg die Beschwerde über die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Naumburg - Strafsenat - zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5 Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18.12.2025 ist bereits unzulässig, weil eine solche nach § 305 StPO nicht statthaft ist.

6 Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde.

7 Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Magdeburg ist eine im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung erlassenen Entscheidung über die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten.

8 Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 23.12.2025 aus, dass es sich bei der Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 231 Abs. 2 StPO, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, um eine solche der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, welche nach § 305 Satz 1 StPO nicht mit der (sofortigen) Beschwerde angreifbar ist (KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Auflage, 2023, StPO § 231 Rn. 15; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Auflage 2024, StPO § 231 Rn. 22; BeckOK StPO/Gorf, 57. Ed. 01.10.2025, StPO § 231 Rn. 16, beck-online).

9 Eine sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist auch nicht nach § 231a Abs. 3 Satz 3 StPO statthaft. Das dort normierte Rechtsmittel bezieht sich nach § 231a Abs. 3 Satz 1 StPO ausschließlich auf die Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten nach § 231 Abs. 1 StPO. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich des § 231a Abs. 1 StPO ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm auf den Zeitraum beschränkt, in welchem der Angeklagte noch nicht über die Anklage vernommen worden ist. Nachdem sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend zur Sache geäußert hat, findet ausschließlich § 231 Absatz 2 StPO Anwendung, welcher mithin auch Fallgestaltungen umfasst, in denen der Angeklagte der Hauptverhandlung fernbleibt, weil er sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlung Fähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGH, Beschluss vom 27.06.2018, 1 StR 616/17, NStZ 2019, 481; Beschluss vom 25.07.2011, 1 StR 631/10, NJW 2011, 3249; Urteil vom 19.02.2002, 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533; Beschluss vom 02.02.1981, 3 StR 411/80 (S), NJW 1981, 1052; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Auflage, 2023, StPO, § 231a Rn. 1; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Auflage, 2024, StPO § 231a Rn. 2; BeckOK StPO/Gorf, 57. Ed. 01.10.2025, StPO § 231a Rn. 7 beck-online).

10 Der Angeklagte hat sich an insgesamt 4 Verhandlungstagen, nämlich am 10., 11., 13. und 14.11.2025, umfassend zur Sache eingelassen und die Fragen des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten vollständig beantwortet. Erst danach hat sich der Angeklagte mittels eines fortgesetzten Durst- und Hungerstreiks in einen seine Verhandlungsunfähigkeit begründenden Zustand versetzt, der dazu führte, dass seine Anwesenheit am 23.12.2025 unmöglich wurde.

11 Die teilweise missverständliche Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf eine Verbindung mit § 231a Abs. 1 StPO ändert hieran nichts.

12 Die Voraussetzung für die Ausnahmeregelung des § 305 Satz 2 StPO liegen ersichtlich nicht vor.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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