Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2026-01-19, 1 Ws 420/25

1 Ws 420/25Obergericht / I. Strafkammer19.01.2026

Regest

Fehlt es im Falle eines Teilfreispruchs im Rahmen der Kostengrundentscheidung an der Bestimmung einer Quote, hat der Kostenbeamte im Kostenansatzverfahren das ermessensgebundene Wahlrecht, entweder die Differenzmethode anzuwenden oder eine Kostenverteilung nach Bruchteilen vorzunehmen. Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 3. September 2025, 13 KLs 6/23

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 Ws 420/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-19

Aktenzeichen: 1 Ws 420/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0119.1WS420.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Fehlt es im Falle eines Teilfreispruchs im Rahmen der Kostengrundentscheidung an der Bestimmung einer Quote, hat der Kostenbeamte im Kostenansatzverfahren das ermessensgebundene Wahlrecht, entweder die Differenzmethode anzuwenden oder eine Kostenverteilung nach Bruchteilen vorzunehmen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 3. September 2025, 13 KLs 6/23

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Halle vom 3. September 2025 wird aufgehoben.

Dem Angeklagten I. R. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 3. Juni 2025 gewährt.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. R. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 3. Juni 2025 (13 KLs 6/23) wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1 Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Halle vom 24. April 2024, rechtskräftig seit dem 3. Mai 2025, wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

2 Bereits mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hatte die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten wegen der weiteren Tat aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Halle zu dem Aktenzeichen 389 Js 3592/21 betreffend eines banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten R. der Staatskasse auferlegt.

3 Der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt Z. beantragte unter Bezugnahme auf die Kostenentscheidung des benannten Einstellungsbeschlusses am 13. September 2024 die Kosten in Höhe von 12.317,94 € als notwendige Auslagen des Angeklagten in Höhe von 50% zu Lasten der Landeskasse festzusetzen.

4 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2025 setzte die Rechtspflegerin die Rechtsanwalt Z. aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 4.702,40 Euro fest. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen, da Reisekosten und Abwesenheitsgelder sowie die Abwesenheitspauschale nach Nr. 7002 VV RVG nicht erstattungsfähig seien, weil diese auch entstanden wären, wenn nur die verurteilte Tat angeklagt worden wäre. Es ergäbe sich daraus ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 7.903,20 €, von dem 50% zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet werden könnten. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses verweist auf die „nicht fristgebundene Erinnerung“.

5 Gegen diesen Beschluss hat sich der Verteidiger mit der am 30. Juli 2025 bei dem Landgericht eingegangenen Erinnerung vom 29. Juli 2025 gewandt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Kürzung der Gebühren und Auslagen nicht gerechtfertigt war.

6 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 3. September 2025 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Halle vom 3. September 2025 aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 3. Juni 2025 als unzulässig zu verwerfen. Der Verurteilte hatte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

8 Eingangs sei bemerkt, dass der Angeklagte vertreten durch seinen Verteidiger vorliegend Wahlverteidigergebühren im Hinblick auf § 52 Abs. 1 RVG als seine notwendigen Auslagen geltend macht, so dass sich das Rechtsmittel (der Rechtsbehelf) gegen die Kostenfestsetzung nicht nach den §§ 55, 56 RVG richtet.

9 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Soweit sich der Angeklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit seiner Erinnerung vom 29. Juli 2025 gewandt hat, beruhte dies offensichtlich auf der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung dieses Beschlusses, die einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung gleichsteht (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 44 Rn 23), so dass ihm gemäß § 44 Satz 2 StPO von Amts wegen eine Wiedereinsetzung zu gewähren war (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2022, 1 Ws (s) 243/22).

10 Soweit der Verteidiger sowohl in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. September 2024 als auch in dem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel vom 29. Juli 2025 offen lässt, ob er im eigenen Namen oder im Namen des Angeklagten handelt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass diese namens des Angeklagten gestellt worden sind (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 464 b Rn 2).

11 Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet insoweit nach herrschender Auffassung, welche auch der Senat vertritt, keine Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2008, 1 Ws 38/08 m. w. N.).

12 Der auf die sofortige Beschwerde ergangene Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Halle war bereits deshalb aufzuheben, weil sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen richtet und die ZPO nur insoweit zur Anwendung gelangt, als die StPO eine Regelungslücke aufweist (vgl. KK-StPO/Gieg StPO § 464 b Rn. 4 – 4 f, beck-online m.w.N.). Im Gegensatz zu § 572 Abs. 1 ZPO ist dem Gericht nach § 311 Abs. 2 StPO die Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung nur im Falle des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO gestattet, der hier nicht gegeben ist (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 464 b StPO Rn 7 m. w. N.).

III.

13 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

14 Gegen die vom Landgericht Halle im Hinblick auf die vorliegende Teileinstellung vorgenommene Quotelung der zu erstattenden Auslagen im Hinblick auf die im Übrigen erfolgte Verurteilung der Angeklagten ist nichts zu erinnern. Fehlt es - wie hier - an einer in der Kostenentscheidung ausgesprochenen Quote, hat der Kostenbeamte im Kostenansatzverfahren das ermessensgebundene Wahlrecht, die Differenzmethode anzuwenden oder eine Kostenverteilung nach Bruchteilen vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Quotelung der Kosten kein von der Differenzmethode der Sache nach verschiedener Berechnungsweg ist, sondern lediglich zur Vereinfachung der Anwendung der Differenzmethode dienen soll. Denn auch bei der Bestimmung der Kostenquoten kommt es nicht auf das rechnerische Verhältnis und Gewicht lediglich der verurteilten und der freigesprochenen Anklagepunkte an. Entscheidend ist vielmehr bei der Bestimmung dieser Quoten der Vergleich zwischen der gedachten Situation, wenn nur die zur Verurteilung führenden Sachverhalte Verfahrensgegenstand gewesen wären, einerseits, und dem tatsächlichen Prozessverlauf andererseits (vgl. Senat, Beschluss vom 01. Februar 2022, 1 Ws (s) 19/22; LG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2009, 10 Qs 27/09, beck-online).

15 In Anbetracht der ursprünglich dem Angeklagten vorgeworfenen zwei etwa gleichwertigen Taten erscheint eine Kostenverteilung hinsichtlich der eingestellten Taten von ½ zu ½ gerechtfertigt.

16 Auch der jeweils durch das Landgericht festgesetzte Gebührenrahmen begegnet keinen Bedenken. Jedenfalls bestehen nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, keine Anhaltspunkte, die eine Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen würden.

17 Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 RVG das Haftungsrisiko zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund sind die von dem Verteidiger vorgenommenen Zu- bzw. Abschläge von der jeweiligen Mittelgebühr, je nach Dauer der Hauptverhandlung, denen die Rechtspflegerin gefolgt ist, nicht zu beanstanden.

18 Die Nichtfestsetzung von Auslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG, der von „Gebühren“ spricht, ergibt sich allerdings, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ein Anspruch auf Zahlung von Auslagen nach Teil 7 VV RVG und damit auch der geltend gemachten Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 nicht besteht. Es gibt im Übrigen auch keinen Grund bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, diese dem teilweise freigesprochenen, früheren Angeklagten zu erstatten, da der Pflichtverteidiger seine Auslagen im Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 45 RVG aus der Staatskasse erhält (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2009, 7 Qs 34/08, BeckRS 2011, 2515).

IV.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 S.1 StPO.

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