Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2025-12-23, 1 Ws 409/25

1 Ws 409/25Obergericht / I. Strafkammer23.12.2025

Regest

1. Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen ist, wie auch andere Weisungen, unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass gemäß § 68b Abs. 3 StGB an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Unzumutbar ist die Abstinenzweisung, wenn der Verurteilte von vornherein nicht in der Lage ist, dieser Folge zu leisten, wobei stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten ist. 2. Erfolglose Therapieversuche in der Vergangenheit können der Anordnung der Abstinenzweisung entgegenstehen. Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 14. November 2025, 501 KLs 22/24

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 Ws 409/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-23

Aktenzeichen: 1 Ws 409/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1223.1WS409.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68b Abs 1 Nr 10 StGB, § 68b Abs 3 StGB

Leitsatz

  1. Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen ist, wie auch andere Weisungen, unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass gemäß § 68b Abs. 3 StGB an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Unzumutbar ist die Abstinenzweisung, wenn der Verurteilte von vornherein nicht in der Lage ist, dieser Folge zu leisten, wobei stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten ist.

  2. Erfolglose Therapieversuche in der Vergangenheit können der Anordnung der Abstinenzweisung entgegenstehen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 14. November 2025, 501 KLs 22/24

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal - 1. große Strafkammer - vom 13. Oktober 2025 (501 KLs 22/24) in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 14. November 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1 Mit Urteil des Landgerichts Stendal vom 13.10.2025, rechtskräftig seit dem 21.10.2025, ist gegen den Betroffenen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden, wobei die Vollstreckung der Maßnahme zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2 Mit Beschluss vom selben Tage hat die Kammer

3 1. festgestellt, dass mit der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel Führungsaufsicht eintritt,

4 2. die Dauer der Führungsaufsicht auf 3 Jahre festgesetzt,

5 3. dem Betroffenen für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines noch zu bestellenden Bewährungshelfers, bei dem sich der Betroffene regelmäßig, nach Weisung des Bewährungshelfers, mindestens einmal im Monat, telefonisch oder persönlich zu melden hat, unterstellt und

6 4. den Betroffenen angewiesen,

7 a) während der Führungsaufsicht jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts dem Gericht unter Angabe der Geschäftsnummer sofort unaufgefordert anzuzeigen,

8 b) seine ärztliche verordnete Depotmedikation weiterhin regelmäßig einzunehmen bzw. sich verabreichen zu lassen und gegebenenfalls an einer erforderlichen Anpassung der Medikamente mitzuwirken,

9 c) die Verabreichung der Depotmedikation unaufgefordert der Kammer nachzuweisen,

10 d) keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen,

11 e) zum Nachweis der Einnahme der Medikamente sich nach gesonderter Weisung der Kammer einer Blutentnahme zu unterziehen,

12 f) sich bei der forensischen Institutsambulanz des Landes Sachsen-Anhalt (FORENSA) binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Stendal vom 13.10.2025 vorzustellen und sich dort einer psychiatrischen Behandlung, auch zur Kontrolle und gegebenenfalls Anpassung der verordneten Medikation, nach deren Weisung zu unterziehen.

13 Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 17.10.2025, eingegangen beim Landgericht Stendal am 20.10.2025, hat der Betroffene „sofortige Beschwerde“ gegen den Bewährungsbeschluss eingelegt, soweit die „Auflage“ erteilt wurde, kein Alkohol oder berauschende Mittel zu sich zu nehmen.

14 Mit Beschluss vom 14.11.2025 hat das Landgericht Stendal auf das zutreffend als einfache Beschwerde gemäß §§ 268 Abs. 1, Abs. 2, 305, Abs. 1 StPO ausgelegte Rechtsmittel den Beschlusstenor in dem angegriffenen Punkt aufgehoben und die Weisung dergestalt neu gefasst, dass der Betroffene nunmehr angewiesen wird,

15 d) keine verbotenen berauschende Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder KCanG zu sich zu nehmen.

16 Der Beschluss ist dem Verteidiger des Betroffenen am 14.11.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.11.2025, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, hat er beantragt, die Beschwerde dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorzulegen.

II.

17 1. Die als Beschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen vom 17.10.2025 ist gemäß den §§ 268a Abs. 1, Abs. 2, 305 Abs. 1 StPO zulässig. Diese richtet sich gegen den Beschluss vom 13.10.2025 in der Fassung des Beschlusses vom 14.11.2025, wobei durch die Neufassung der Beschwerde nicht abgeholfen worden ist.

18 2. Die zulässige Beschwerde gegen die Weisung unter 4.d) des Beschlusses ist unbegründet.

19 Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht kann mit einer Beschwerde gemäß § 305a Abs. 1 StPO nur unter Berufung darauf angegriffen werden, dass die angegriffene Weisung gesetzeswidrig ist. Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB ist gesetzeswidrig, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder sonstige Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., §§ 305a Rn. 1, 453 Rn. 12 m.w.Nachw.).

20 Das Gesetz sieht in § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Weisung vor, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.

21 Die angegriffene Weisung ist zu Recht auf dieser gesetzlichen Grundlage ergangen und angesichts der nicht aufgearbeiteten Ursachen der Taten dringend geboten.

22 Die Weisung, über einen gewissen Zeitraum keine verbotenen berauschende Substanzen zu konsumieren, ist vorliegend auch ermessensfehlerfrei im angefochtenen Beschluss aufgenommen worden.

23 Gemäß § 68b Abs. 3 StGB dürfen an die Lebensführung des Verurteilten allerdings keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Bei suchtabhängigen Personen, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnten, wird z.B. eine Weisung, jeglichen Konsum von Rauschmitteln zu unterlassen, nicht erteilt werden dürfen, weil es in der Regel an der Zumutbarkeit des verlangten Verhaltens fehlt (OLG Naumburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13.01.2023, 1 Ws (s) 359/22; Beschluss vom 17.12.2019 - 1 Ws (s) 451/19 - m. w. N.).

24 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 30.03.2016 (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, zitiert nach juris, Rn. 25) ausgeführt, dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weisung in besonderem Maße bei einer Abstinenzweisung von Suchterkrankten zu beachten sind. Hierzu hat es ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet. Dabei ist bei den in der Vergangenheit nicht- oder erfolglos therapierten Suchtkranken - da die Abstinenzweisung bei ihnen eine deutlich schwerere Belastung darstellt - eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles erforderlich.

25 Zutreffend hat die Kammer zugrunde gelegt, dass bei dem Betroffenen eine Suchtmittelproblematik besteht. Aus den Feststellungen des Urteils, welche die Grundlage für die Weisung bilden, ergibt sich die Gefahr weiterer Straftaten bei dem Konsum von Betäubungsmitteln oder Cannabis. Dass diese Gefahr in der Grunderkrankung, der paranoiden Schizophrenie, wurzelt, steht dem nicht entgegen, da ein Suchtmittelkonsum unmittelbar kausal für eine die Grunderkrankung verstärkende Wirkung und damit für die erhöhte Gefährlichkeit wäre.

26 Aus den Urteilsfeststellungen folgt, dass der Betroffene früher Kokain und Amphetamine konsumierte, gegenwärtig jedoch nur noch Cannabis. Die Kammer hat darüber hinaus festgestellt, dass die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen unter anderem infolge der Intoxikation von psychotropen Substanzen, nämlich vom Cannabinoiden bei mehreren der dem Urteil zugrunde liegenden Taten aufgehoben war. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen bestehe beim Betroffenen eine Abhängigkeit unter anderem vom Cannabinoiden, Kokain und Amphetaminen, wobei der Konsum von Cannabis und Amphetamine dazu beigetragen habe, dass er im Hinblick auf seine ebenfalls diagnostizierte paranoide Schizophrenie noch mit dekompensiert sei. Das Gericht hat sich der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, dass sich der Konsum psychotroper Substanzen aufgrund der internen und der die Psychose verstärkenden Wirkung prognostisch negativ auswirke.

27 Die Abstinenzanordnung stellt auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls keine unzumutbare Anforderung an ihn dar.

28 Erkenntnisse darüber, dass der Betroffene in der Vergangenheit erfolglos hinsichtlich seines Suchtmittelkonsum therapiert worden ist, liegen nicht vor.

29 Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 08.12.2025 darauf hin, dass belastbare Hinweise dafür, dass dem Betroffenen das Befolgen der Weisung unmöglich und diese Weisung damit unzumutbar wäre, nicht bestehen.

30 Nach dem Vortrag des Betroffenen mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.10.2025, den er mit Schriftsatz vom 27.11.2025 sinngemäß wiederholt, ist eine solche Abstinenzunfähigkeit lediglich eine bloße Vermutung. Nach den Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil konsumiert der Betroffene derzeit Cannabis, weil er unter dessen Wirkung besser schlafen könne.

31 Bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände erweist sich die Abstinenzweisung nicht als unzumutbare Anordnung. Dabei bleibt der Verurteilte sich aufgrund der Weisungen auch nicht selbst überlassen, sondern ihm wird notwendige Hilfe und auch Kontrolle, insbesondere durch den Bewährungshelfer und der psychiatrischen Behandlung in der Institutsambulanz des Landes zuteil.

III.

32 Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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