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1 ORs 145 - 146/25, 1 ORs 145/25, 1 ORs 146/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2025-11-18, 1 ORs 145 - 146/25, 1 ORs 145/25, 1 ORs 146/25
1 ORs 145 - 146/25, 1 ORs 145/25, 1 ORs 146/25Obergericht / I. Strafkammer18.11.2025
Eine Beschränkung der Berufung nach zuvor unbeschränkt erhobener Berufung bedarf, da sie eine Teilrücknahme des Rechtsmittels darstellt, derselben Form, die für die Einlegung von Rechtsmitteln vorgesehen ist, also die des § 314 Abs. 1 StPO. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 20. August 2025, 26 NBs 855 Js 854241/21 (9/25)
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: 1 ORs 145 - 146/25, 1 ORs 145/25, 1 ORs 146/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1118.1ORS146.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Beschränkung der Berufung nach zuvor unbeschränkt erhobener Berufung bedarf, da sie eine Teilrücknahme des Rechtsmittels darstellt, derselben Form, die für die Einlegung von Rechtsmitteln vorgesehen ist, also die des § 314 Abs. 1 StPO.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 20. August 2025, 26 NBs 855 Js 854241/21 (9/25)
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg - 6. kleine Strafkammer - vom 20. August 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I.
1 Das Amtsgericht Wernigerode hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Oktober 2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung angeordnet.
2 Mit Urteil vom 20. August 2025 hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg die auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
3 Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit am 22. August 2025 und am 21. August 2025 eingegangenen Schriftsätzen Revision eingelegt. Der Staatsanwaltschaft wurde das vollständig abgesetzte Urteil am 3. September 2025, dem Angeklagten am 2. September 2025 zugestellt. Die Revisionsbegründungsschrift ist bei dem Landgericht Magdeburg am 24. September 2025, die des Angeklagten am 29. September 2025 eingegangen.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Revisionen das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
II.
5 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind gemäß §§ 333, 341, 344, 345 ZPO zulässig und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen.
67 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das Landgericht aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung die Rechtsfolgen nicht dem Betäubungsmittelgesetz hätte entnehmen dürfen. Vielmehr hätte es das KCanG als das gegenüber dem BtMG mildere Gesetz bei der Urteilsfindung anwenden und der Strafzumessung zugrunde legen müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrunde, dass in Ansehung der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Wernigerode zur Tat und zur Tatmotivation die Indizwirkung des Regelbeispiels gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG wahrscheinlich entfallen könnte.
8 Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls den aus dem Tenor ersichtlichen, vorläufigen Erfolg.
9 Das Landgericht Magdeburg hätte nicht von der Rechtskraft der tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Wernigerode ausgehen dürfen, sondern eigene Feststellungen zum Tatgeschehen treffen müssen. Es ist nämlich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat.
10 Der Angeklagte hatte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 unbeschränkt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode eingelegt. Eine nachfolgende Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung einzelner Teile des angefochtenen Urteils wäre zwar in der Folge möglich gewesen, hätte jedoch, da die Beschränkung der Berufung eine Teilrücknahme darstellt, derselben Form bedurft, die für die Einlegung von Rechtsmitteln vorgesehen ist. Mithin hätte die Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs gemäß § 314 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erfolgen müssen.
11 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beschränkte der Verteidiger am 16. Juni 2025 fernmündlich die Berufung des Angeklagten auf rechtliche Aspekte. Mit einem Telefonat ist indes die Form des § 314 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist eine wirksame Beschränkungserklärung ebenfalls nicht zu entnehmen, so dass das Landgericht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet war.
12 Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben.
13 Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden
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