Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 2026-04-20, L 8 AY 39/25 B ER

L 8 AY 39/25 B ERSozialversicherungsgericht / Division 820.04.2026

Regest

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist nicht gewahrt, wenn der Leistungsträger alle Leistungen nach dem AsylbLG einstellt, um sodann von Amts wegen im Rahmen der Ermessensausübung Sachleistungen für Unterkunft, Strom, Heizung und Ernährung bis zur Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Griechenland) zu erbringen. (Rn.68) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 2. Dezember 2025, S 25 AY 97/25 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 AY 39/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: L 8 AY 39/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2026:0420.L8AY39.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 86a Abs 2 Nr 4 SGG, § 11 Abs 4 Nr 2 AsylbLG, § 9 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist nicht gewahrt, wenn der Leistungsträger alle Leistungen nach dem AsylbLG einstellt, um sodann von Amts wegen im Rahmen der Ermessensausübung Sachleistungen für Unterkunft, Strom, Heizung und Ernährung bis zur Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Griechenland) zu erbringen. (Rn.68)

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 2. Dezember 2025, S 25 AY 97/25 ER, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2025 wie folgt abgeändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers und seiner beim Sozialgericht Magdeburg anhängigen Klage (Aktenzeichen S 25 AY 6/26) gegen den Bescheid des Antraggegners vom 27. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2026 wird ab dem 27. Oktober 2025 angeordnet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. H., A.-Straße 56, ... L. bewilligt. Monatliche Raten aus dem Einkommen und Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Gründe

I.

1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (und nachfolgend der Klage) des Antragstellers und Beschwerdegegners (im Weiteren: Antragsteller) gegen einen Bescheid über eine Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anzuordnen ist.

2 Der am 21. März 2002 in H. (Afghanistan) geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Tadschiken und ist schiitischen Glaubens. Vom 13. Februar bis 11. Juli 2025 hielt er sich in Griechenland auf und stellte dort einen Asylantrag. Von Griechenland wurde er am 6. Juni 2025 als Flüchtling anerkannt und internationaler Schutz gewährt. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller am 11. Juli 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3 Zum 21. Juli 2025 wurde er der Zentralen Anlaufstelle (ZASt) für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt H. zugewiesen. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 22. Juli 2025 mit Bescheid vom 24. Juli 2025 ungekürzte Grundleistungen gemäß §§ 3,3a AsylbLG für die Zeit ab dem 21. Juli 2025 ("für den Monat 7/2025: 79,68 €; für den Monat 8/2025: 217,30 €)". Es wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungsgewährung spätestens bei Wegfall der Voraussetzungen, wie z.B. eine landesinterne Zuwendung bzw. Umverteilung oder dem Wechsel in andere Leistungsgesetze, ende. Sollte der Antragsteller nicht rechtzeitig eine entsprechende Verlängerung des aktuellen Aufenthaltsstatus vorlegen, werde man die Leistung nach dem AsylbLG einstellen. Beigefügt waren Leistungsberechnungen für die Monate Juli und August 2025.

4 Am 31. Juli 2025 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl. Dem Antragsteller wurde eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Im Rahmen der Anhörung durch das BAMF teilte der Antragsteller mit, er sei "ein bisschen depressiv" wegen seiner Eltern, die immer noch im Iran seien. Wegen seiner Erkrankung habe er auch im August 2025 einen Termin. Medikamente nehme er nicht, obwohl er ein entsprechendes Rezept habe. Er habe Angst, abhängig zu werden und wünsche sich eine Gesprächstherapie. Am 11. August 2025 klagte der Antragsteller über seit 2 Wochen bestehende Augenschmerzen und schwarze Flecken im Sichtfeld. Er bekam zur Behandlung Augentropfen.

5 Mit Bescheid vom 11. August 2025 lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Weiter wurde gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Abschiebung nach Griechenland angeordnet, falls er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Deutschland verlasse. Nach Auswertung der aktuellen Berichte und Stellungnahmen könne von einer Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht ausgegangen werden. Für eine Abschiebeschutzberechtigung des Antragstellers lägen keine Anhaltspunkte vor. Eine ausdrückliche Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei, fehlt.

6 Den hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg durch Beschluss vom 3. September 2025 (4 B 423/25 MD) unanfechtbar abgelehnt. Mit Schreiben vom 5. September 2025 stellte das BAMF fest, dass die Abschiebungsanordnung seit dem 18. September 2025 vollziehbar sei.

7 Am 4. September 2025 stellte sich der Antragsteller im "Psychosozialen Zentrum für Migranten in Sachsen-Anhalt" in M. vor. Er berichtete über Depressionen, die im Iran mit Medikamenten behandelt worden seien. Zurzeit leide er unter massiven Durchschlafproblemen, Albträumen, starken Kopfschmerzen sowie den Folgen eines Bandscheibenvorfalls. Die Psychologin K. empfahl dringend eine psychiatrische und neurologische Vorstellung (vergleiche Bericht vom 17. Dezember 2025).

8 Am 8. Oktober 2025 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller eine "Dublin-Verfahrensbescheinigung" aus. Diese wurde mehrfach bis zum 17. März 2026 verlängert. Nach dem Wortlaut dieser war sie bei jeder polizeilichen Kontrolle vorzulegen und bei der Ausreise durch die vollziehende Behörde zu entziehen. Weiter wird auf die Ausreisepflicht unter wörtlicher Wiedergabe des Bescheids vom 11. August 2026 hingewiesen.

9 Der Antragsgegner hörte den Antragsteller am 9. Oktober 2025 zu der Absicht an, die Leistungen gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG ab dem 1. November 2025 einzustellen. Zugleich wies er auf die Möglichkeit hin, Überbrückungsleistungen zu beantragen. Ferner könnten die angemessenen Kosten für die Rückreise übernommen werden. Der Antragsteller habe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2025.

10 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 verfuhr der Antragsgegner wie angekündigt und stellte unter Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 24. Juli 2025 gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die bisher gewährten Leistungen zum 1. November 2025 ein. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der "Ermessensausübung" wurden in demselben Bescheid zur Deckung des Bedarfs weiterhin Unterkunft, Heizung, Strom und Ernährung gewährt. Nähere Ausführungen zum Umfang oder der Rechtsgrundlage der Leistungen wurden nicht gemacht. Ferner erfolgten Hinweise auf die antragsabhängigen Überbrückungsleistungen und eine Härtefallregelung.

11 Am 27. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen der Anhörung ein, in der er ausführte, nicht nach Griechenland ausreisen zu können. Insoweit berief er sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. Februar 2025, wonach der Leistungsausschluss bei Überstellungen nach Griechenland nicht greife. Außerdem sei ihm die zeitnahe Ausreise tatsächlich nicht möglich, da die dafür erforderlichen Vorkehrungen durch die Behörden nicht getroffen worden seien. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. Februar 2025 seien Dublin-Bescheide zu Italien und Griechenland derzeit nicht vom Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 AsylbLG erfasst. Ein vollständiger Leistungsausschluss sei auch nach dem Erlass des "Flüchtlingsministeriums" Rheinland-Pfalz stets unzulässig. Dies begründete er mit einem beigefügten Schreiben des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz unter anderem an die Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz vom 9. September 2025 (Aktenzeichen: XXX/XXX - XXX). Außerdem sei die Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG europarechts- und verfassungswidrig, was der Antragsteller ebenfalls unter Hinweis auf diverse Gerichtsentscheidungen näher dargelegt hat (unter anderem: Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17; Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025 - L 8 AY 12/25 B ER). Das Bundessozialgericht (BSG) habe Zweifel an der Vereinbarkeit mit Europarecht gehabt (BSG, Vorlagebeschluss vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 6/23 R).

12 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 würdigte der Antragsgegner das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung und wies darauf hin, dass mit den Bedenken des LSG Niedersachsen-Bremen, dem Erlass des Flüchtlingsministeriums des Landes Rheinland-Pfalz sowie des im Mai 2021 getroffenen Urteils des BVerfG keine aktuellen Reglungen insbesondere speziell hinsichtlich des vorliegenden Einzelfalls aufgeführt worden seien. Dementsprechend seien keine Gründe ersichtlich, die zu einer anderen Entscheidung als der im Bescheid vom 27. Oktober 2025 getroffenen führen könnten.

13 Mit einem am 4. November 2025 (Eingangsstempel unrichtig mit 4. Oktober) eingegangenen Schreiben legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete dies damit, dass weder entsprechende Vorkehrungen durch die Behörden für die Ausreise getroffen worden seien noch er zur Ausreise tatsächlich in der Lage sei. Eine "freiwillige Ausreise" setze für sogenannte "Dublin-Flüchtlinge" voraus, dass mit dem Drittstaat ein konkreter Einreisetermin vereinbart worden sei, dass eine Abstimmung zwischen dem BAMF und der Ausländerbehörde zur Ausreise stattgefunden habe und dass eine Bewilligung der Reisekosten erfolgt sei (Hinweis auf Dienstanweisung Dublin des BAMF, Seite 168, abrufbar unter www.asyl.net/fileadmin/user upload/2022-l2_BAMF Dienstanweisung_Dublin.pdf). Im Übrigen hat er seine Ausführungen aus der Anhörung wiederholt.

14 Am 4. November 2025 hat der Antragsteller am Sozialgericht (SG) Magdeburg einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2025 gestellt und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er leide unter starken Schlafstörungen, anhaltenden Kopfschmerzen und Albträumen. Er benötige dringend eine psychiatrische neurologische Behandlung, die er nicht erhalte. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 10. November 2025 darauf hingewiesen, dass kein Antrag auf Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG gestellt worden sei. Zur Verhinderung von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit würden weiterhin Leistungen gewährt.

15 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet und außerdem den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 31. Dezember 2025 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 1. November 2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragsteller vom 30. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Gegners vom 27. Oktober 2025 ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Zur Begründung der Anordnung der einstweiligen Leistungsgewährung hat das Gericht ausgeführt, es sei fraglich, ob eine Anfechtungsklage in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in vollem Umfang erfassen würde. Mit Bescheid vom 24. Juli 2025 habe der Antragsgegner dem Antragsteller ausdrücklich lediglich Leistungen nach dem AsylbLG bis August 2025 zuerkannt.

16 Der Bescheid vom 27. Oktober 2025 sei aber bereits wegen der fehlenden Berücksichtigung der Äußerungen im Anhörungsverfahren problematisch. Außerdem beständen ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Einstellungsbescheids. Zum einen sei der Antragsteller nach summarischer Prüfung weiterhin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt. Seine Aufenthaltsgestattung bestehe bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 EU-VO 604/2013 (Dublin-lll-VO) bzw. bis zu einer zuvor erfolgten Überstellung des Antragstellers oder seiner Ausreise nach Griechenland aufgrund eines unionsrechtlichen Bleiberechts nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) fort (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2025 - 19 B 24.1772, juris Rn. 18f. und 40 ff.).

17 Es fehle weiter an einer Feststellung des BAMF nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2025 - L 8 AY 12/25 B ER). Es genüge nicht, dass das BAMF mit dem Bescheid vom 11. August 2025 festgestellt habe, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen Auch die behördliche Organisation einer freiwilligen Ausreise sei bisher nicht erfolgt. Ob die ausgestellte Dublin-Verfahrensbescheinigung für eine freiwillige Rückreise ausreiche, sei zweifelhaft. Hierbei handele es sich wohl weder um eine Grenzübertrittsbescheinigung noch ein Laissez-passer. Schließlich beständen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität und der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (Hinweis auf SG Karlsruhe, unter anderem Beschluss vom 20. Februar 2025, S 12 AY 425/25 ER).

18 Gegen den Beschluss des SG hat der Antragsgegner am 22. Dezember 2025 Beschwerde beim SG eingelegt. Er hat vorgetragen, er habe mit Datum vom 30. Oktober 2025 dem Antragsteller mitgeteilt, dass es bei der Entscheidung aus dem ablehnenden Bescheid auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Anhörungsverfahren verbleibe. Das BAMF habe festgestellt, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei. Gegen diese Feststellung sei verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich. Die rechtlichen Feststellungen seien für das AsylbLG bindend (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R). Da dem Antragsteller weiterhin Unterkunft, Heizung, Strom, Ernährung, Hygieneartikel, Kleidung und Krankenhilfe gewährt werde, sei eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG sei weder verfassungswidrig noch verstoße es gegen Unionsrecht. Auf den Hinweis des Senats auf die fehlenden Feststellungen des BAMF hat er mit Schriftsatz vom 5. März 2026 ergänzt, er habe mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 Leistungen "für den Zeitraum der Überbrückung bis zur Überstellung als Sachleistung" im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 6 im Umfang der Leistungen nach §§ 1a Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bewilligt. Es fehle somit an der Eilbedürftigkeit. Zudem sei dies rechtmäßig.

19 Der Antragsgegner beantragt,

20 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2025 aufzuheben und den Antrag auf Maßnahmen des Eilrechtsschutzes abzulehnen.

21 Der Antragsteller beantragt,

22 die Beschwerde zurückzuweisen.

23 Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat am 19. Januar 2026 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

24 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2026 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2025 unter Hinweis auf § 1a Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG als unbegründet zurückgewiesen. Dem Antragsteller sei bereits internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 19. Januar 2026 Klage am Sozialgericht Magdeburg erhoben (Aktenzeichen S 25 AY 6/26).

25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

26 Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Da sich der Antragsteller gegen die Aufhebung des Bescheids vom 24. Juli 2025 wendet, wäre eine Berufung in der Hauptsache auch ohne Zulassung zulässig (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

27 Denn mit dem letztgenannten Bescheid wurden unbefristet Leistungen bewilligt, was mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 beendet wurde. Dies folgt schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut des letztgenannten Bescheids, mit dem der Antragsgegner nach der für eine solche Leistungsentziehung vorgeschriebenen Anhörung (§ 24 SGB X) gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X die bisher gewährten Leistungen zum 1. November 2025 eingestellt hat.

28 Zwar ist der Bewilligungsbescheid vom 24. Juli 2025 nicht eindeutig. Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Sind mehrere Auslegungen möglich, muss sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - juris Rn. 23).

29 Hier werden in dem Bescheid vom 24. Juli 2025 wörtlich Leistungen "ab dem 21.07.2025" gewährt; ein Enddatum fehlt. Dies spricht für die Bewilligung laufender Leistungen. Für einen Dauerverwaltungsakt spricht weiter der Hinweis, dass die Leistungsgewährung spätestens bei Wegfall der Voraussetzungen ende. Schließlich ist bei der Auslegung die gesetzliche Systematik der §§ 45, 48 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG zu berücksichtigen. Solche Verfahrensnormen und insbesondere ihre vertrauensschützende Wirkung würden unterlaufen, wenn Leistungen nur jeden Monat neu konkludent durch Auszahlung bewilligt würden. Hier vermag der Senat dem SG nicht zu folgen. Unter anderem deshalb war der Tenor seiner Entscheidung neu zu fassen.

30 Streitgegenstand ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der erhobenen Anfechtungsklage. Der erstinstanzliche Antrag des Antragstellers, der den zeitlich später ergangenen Widerspruchsbescheid und die darauf erhobene Klage noch nicht nennen konnte, war im Beschwerdeverfahren entsprechend § 133 BGB auszulegen. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Anträge sind grundsätzlich so auszulegen, dass das Begehren des Antragsstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung; dazu BSG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - B 5 R 153/22 B - juris Rn. 6).

31 Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat dem Antrag zu Recht stattgegeben.

32 Zulässig ist hier allein ein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

33 Vorliegend kommt, da in der Hauptsache eine isolierte Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - juris Rn. 12), die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. November 2025 gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2025 sowie der Anfechtungsklage vom 19. Januar 2026 nach

34 § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Widerspruch und Klage haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Ziff. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung, da mit dem letztgenannten Bescheid wie dargelegt eine Leistung nach dem AsylbLG ganz oder teilweise entzogen bzw. die Leistungsbewilligung aufgehoben wurde.

35 Diese Leistungseinschränkung kann bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. des Klageverfahrens dadurch suspendiert werden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet wird. Der Widerspruch dürfte form- und fristgerecht sein (vgl. §§ 87, 90, 92 SGG). Gleiches gilt für die Klage des Antragstellers vom am 19. Januar 2026 gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2026.

36 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

37 Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B - juris Rn. 7). Dabei ist zu beachten, dass dem Widerspruch nach der gesetzlichen Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern es wegen des durch bundesgesetzliche Regelung vorgeschriebenen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

38 Allerdings ist auch der Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten. Diese liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will nichts anderes als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern und irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.

39 Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (Jüttner/Wehrhahn a.a.O. § 86b, Rn. 40). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen - wie hier - der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Jüttner/Wehrhahn a.a.O. § 86b, Rn. 40). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B - juris Rn. 7; vgl. Jüttner/Wehrhahn a.a.O. § 86b, Rn. 42).

40 Bei Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensiv-interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 27. Oktober 2025. Der Senat hat durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids.

41 Zwar ist der Antragsgegner die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA Seite 284, 285]).

42 Jedoch liegen die Voraussetzungen zur Änderung des Bewilligungsbescheids nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach summarischer Prüfung nicht vor. Nach der letztgenannten Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

43 Eine solche Änderung ist bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Insbesondere liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG nicht vor.

44 Nach dieser Norm haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

45 Der Antragsteller ist seit der Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und damit - soweit ersichtlich - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG grundsätzlich leistungsberechtigt. Diese ausländerrechtliche Entscheidung ist für den Senat bindend (sogenannte Tatbestandswirkung; vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R - juris Rn. 18, 22, 24; Frerichs in: jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG [Stand: 9. April 2025], Rn. 206.4; anders SG Neuruppin, Beschluss vom 12. August 2025 - S 27 AY 14/25 ER - juris Rn. 26). Der Antragsteller kann hiergegen gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten vorgehen, wie er es mit seinem Antrag gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch tatsächlich erfolglos getan hat. Eine wiederholte Prüfung derselben Frage in verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten ist zu vermeiden.

46 Unabhängig davon überzeugt die Ansicht des Antragstellers nicht, er könne sich in dem streitigen Zeitraum auf ein unionsrechtliches Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL berufen. Dabei lässt der Senat offen, ob diese hier unmittelbar anwendbar ist (bejahend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2025 - 19 B 24.1772 - juris Rn. 41). Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2022 - C-205/20 [ECLI:EU:C:2022:168], Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Rn. 17 m. w. N.).

47 Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich maximal eine Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags, d.h. "bis die Asylbehörde (…) über den Antrag entschieden hat." Der Antragsteller ist auch kein "Antragsteller" im Sinne der Asylverfahrens-RL. Denn "Antragsteller" ist danach ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist (Art. 2 Buchst. c) der Asylverfahrens-RL; wie hier im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Mai 2025 - 19 B 24.1772 - juris Rn. 25; wie hier VG Greifswald, Beschluss vom 11. September 2025 - 2 B 2643/25 HGW, bisher unveröffentlicht). Zudem weist Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Asylverfahrens-RL ausdrücklich darauf hin, dass sich aus dieser Berechtigung zum Verbleib kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ergibt. Ein Bleiberecht während des Überstellungsfrist steht sogar dem Sinn und Zweck der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), entgegen. So soll gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Durchführungsverordnung (EU Nr. 118/2014), welche die Dublin-III-Verordnung konkretisiert, die Überstellung des Asylbewerbers rasch erfolgen. Nur so wird letztlich auch der vom EuGH geforderten zügigen Antragsbearbeitung Genüge getan, die auch dem Antragsteller einen möglichst zeitnahen Zugang zur Prüfung seines Antrags in der Sache gewähren soll (vergleiche EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 58; so auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.WI.A - juris Rn. 43).

48 Das BAMF hat mit Bescheid vom 11. August 2025 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt (sogenannte Dublin-III-Fälle) und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG erlassen. Diese asylrechtlichen Entscheidungen sind im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bindend, ohne dass sie leistungsrechtlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R - juris Rn. 18, 22, 24; Frerichs a.a.O. Rn. 206.4). Den Bedenken des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 (13337/19) kann der Senat somit nicht nachgehen.

49 Dies gilt jedoch nicht für das weitere Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 4 des AsylbLG, dass für die von dem Leistungsausschluss betroffene Person "nach der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich" sein muss.

50 Eine solche Feststellung fehlt hier. Allerdings bestehen auch bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2025 führen kann.

51 In Rechtsprechung und Literatur ist die Bedeutung dieses erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss; BT-Drucksache 20/13413) in das Gesetz aufgenommene Tatbestandsmerkmal noch weitgehend ungeklärt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025 -

52 L 8 AY 12/25 B ER - juris Rn. 19 m.w.N.). Da der juristische Begriff der Ausreise grundsätzlich sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung umfasst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 12 zu § 25 Abs. 5 AufenthG), sind unterschiedliche Auslegungen denkbar. Der Senat kann offenlassen, welche Auslegungsvariante zutreffend ist. Zumindest kann sich die Formulierung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG angesichts des Wortlautes ("rechtlich und tatsächlich") nicht nur auf die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen einer Abschiebung beziehen, was zudem bereits durch den Bezug auf § 34a AsylG erfasst wird.

53 Insoweit besteht für den Senat bei summarischer Prüfung ohnehin keine Bindung an Bescheide des BAMF.

54 Bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Senat an isolierte Feststellungen des BAMF nicht gebunden sein, sondern hat dies ausnahmsweise implizit im Rahmen der Leistungsentziehung eigenständig zu prüfen. Grundsätzlich ist der Senat zwar an die asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen gebunden (dazu BSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R - juris Rn. 18, 22; Frerichs a.a.O. Rn. 206.4). Über ihr Vorliegen entscheiden im Streitfall gemäß § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte. Diese Entscheidung sind dann als Statusentscheidungen auch bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zugrundezulegen.

55 Soweit aber zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG bestehen, fällt deren Feststellung in die Zuständigkeit des Senats (siehe dazu auch BSG, a.a.O. Rn. 25). Insbesondere sind die Verwaltungsgerichte für die Fragen der Leistungen nach dem AsylbLG nicht zuständig, sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a SGG).

56 Es ist nicht ersichtlich, dass einem Asylbewerber gegen eine Feststellung des BAMF, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte offenstehen würde. Dagegen spricht bereits, dass diese Feststellung allein noch keine Beschwer auslöst, die Voraussetzung einer gerichtlichen Überprüfung ist. Diese folgt erst aus den Bescheiden nach den AsylbLG (hier: Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2025).

57 Insoweit ist fraglich, ob das BAMF - wie scheinbar gesetzlich verlangt - Tatbestandsvoraussetzungen für das AsylbLG bindend feststellen kann, zumal die Feststellung der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise von zukünftigen Umständen abhängt, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung oft nicht absehen lassen. Dazu zählen beispielsweise die finanziellen Mittel sowie die Ausstellung der "Laissez-Passer"-Bescheinigung, was in der Regel einen Zeitraum von bis zu 12 Werktagen in Anspruch nimmt (SG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2025 - S 28 AY 188/25 ER - juris Rn. 40; Dienstanweisung Dublin BAMF, [Stand: 10/2024] Seite 163 ff., https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2024-10-BAMF-Dienstanweisung-Dublin.pdf). Vom Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG kann daher noch keine bindende Feststellung einer tatsächlich bereits bestehenden Ausreisemöglichkeit gemeint sein.

58 Der Senat hält es jedoch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG für ausgeschlossen, dass eine Behörde grundrechtsrelevante Feststellungen trifft, die der Überprüfung durch ein Gericht entzogen sind. Welche Bedeutung diese Feststellung des BAMF hätte, kann hier offenbleiben.

59 Es bestehen bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob eine freiwilligen Ausreise oder eine Abschiebung möglich war. Beides ist - soweit im Eilverfahren zu beurteilen -sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des BAMF vom 11. August 2025 als auch des Bescheids des Antragsgegners vom 27. Oktober 2025 nicht festzustellen, so dass der Senat auch offenlassen kann, auf welchen Zeitpunkt hier abzustellen ist. So verfügt der Antragsteller auch nach der Einschätzung des Antragsgegners (vergleiche dessen Schreiben vom 17. Dezember 2025) nicht über einen entsprechenden Pass oder sonstige Identitätspapiere. Aber auch unabhängig davon erscheint eine Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise nicht möglich.

60 Dem Antragsteller war es durchgehend nicht möglich bzw. nicht gestattet, freiwillig nach Griechenland auszureisen.

61 Dem Überstellungsverfahren ist das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolgt stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 - juris Rn. 22 m.w.N.; Frerichs a.a.O.Rn. 206_5). Das BAMF befürwortet freiwillige Ausreisen im Rahmen des Dublin-III-Verfahren dem folgend nur in Ausnahmefällen (zum Vorstehenden vgl. Dienstanweisung Dublin, a.a.O., Seite 163). Ausdrücklich heißt es in der Dienstanweisung Dublin des BAMF: "Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Ausreise." Dies schließt zwar eine freiwillige Ausreise nicht zwingend aus; allerdings bestehen hier für den Antragsteller schwer überwindbare Hürden. Die Bundesregierung führt hierzu aus, dass der Abzuschiebende auf die Möglichkeit der selbstinitiierten Überstellung in Abstimmung mit den zuständigen Stellen hinzuweisen sei. Sie betont, dass eine eigenständige Organisation der Überstellung durch die antragstellende Person nicht stattfindet (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 5. Juni 2025, BT-Drs. 21/417, Seite 10). Dann kann man dies vom Antragsteller nicht ohne weiteres erwarten.

62 Grundsätzlich steht die konkrete Ausreisemöglichkeit erst nach der Organisation des Überstellungsprozesses in Zusammenarbeit des BAMF, der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei und des zuständigen Mitgliedstaates fest, u.a. nach Abstimmung der Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung, der Prüfung eines Terminvorschlages der Ausländerbehörde, der Benachrichtigung des Mitgliedsstaates, der Übermittlung eines Laissez-Passer an die Ausländerbehörde zur Aushändigung an die antragstellende Person und der Organisation der Ausreise (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025 - L 8 AY 12/25 B ER - juris Rn. 22).

63 Eine solche freiwillige Überstellung ist, soweit ersichtlich, von dem Antragsgegner nie vorbereitet worden. Zutreffend hat der Antragsteller im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass er nicht die für eine Ausreise die notwendigen Papiere habe. Es fehlte die Ausstellung der "Laissez-Passer"-Bescheinigung.

64 Der Senat lässt offen, ob diese Regelung der Leistungskürzung in § 1 Abs. 4 AsylbLG nur dann als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich innerhalb von zwei Wochen abgeschoben wird oder zumindest innerhalb dieser zwei Wochen selbst ausreisen kann.

65 Gegen die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung spricht auch der tatsächliche Ablauf. Ob eine Abschiebung innerhalb von zwei Wochen nach Bestandkraft des Bescheids vom 11. August 2025 möglich war, hat der Senat nicht zu prüfen, da eine Reduzierung der Leistungen bis einschließlich Ende Oktober 2025 nicht erfolgt ist. Nach Ablauf von deutlich mehr als einem Monat nach Bestandskraft drängt sich die Frage auf, ob eine Abschiebung tatsächlich möglich war und warum sie dann nicht erfolgte. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Antragsgegners. Sofern eine Abschiebung beispielsweise daran scheiterte, dass kein Flug zu buchen war und keine anderen Transportmittel real zur Verfügung stand (siehe zu einer solchen Fallkonstellation ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Mai 2025 - 19 B 24.1772 - juris Rn. 5), war sie nach vorläufiger summarischer Prüfung in dem betreffenden Zeitraum nicht tatsächlich möglich im Sinne der § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG. Vergleichbares gilt, wenn sonstige Reisepapiere fehlen. Es ist nicht ersichtlich, dass das BAMF solche Fragen prüfen soll.

66 Der Senat weist darauf hin, dass die Überstellung nach Griechenland selbst dann nur in einem Bruchteil der Fälle gelingt, in denen eine Zustimmung zur Übernahme von Griechenland vorlag (vgl. Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/417, Seite 17: bei 2.602 Anfragen 76 Zustimmungen und nur 14 Überstellungen). Durchschnittlich dauerte ein solches Verfahren der Überstellung von Flüchtlingen nach Griechenland im Jahre 2023 rund 11,7 Monate (vgl. BT-Drs. 21/417, Seite 18).

67 Zudem würde eine erst in fünf Wochen (oder gar mehreren Monaten) mögliche Rückführung es wohl nicht rechtfertigen, lediglich noch Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von nur zwei Wochen zu gewähren.

68 Der Senat weist weiter darauf hin, dass der Antragsgegner in dem Bescheid vom 27. Oktober 2025 alle Leistungen "eingestellt" hat. Er verweigert - umgangssprachlich ausgedrückt - Bett, Brot und Seife. Dies verstößt gegen Art. 1 GG. Die in dieser Fundamentalnorm garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 95; siehe zum Europarecht BSG, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 6/23 R - juris Rn. 17). Die Sicherstellung des Existenzminimums ist ein Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden muss, wo sich der Mensch tatsächlich aufhält. Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise einer Person kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht dadurch "erzwungen" werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert wird, sondern muss gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z. B. durch Abschiebungsverfahren erfolgen (vgl. Beschluss des SG Gießen, 14. Mai 2025 - S 30 AY 40/25 ER - juris).

69 Ob § 1 Abs. 4 AsylbLG entsprechend verfassungs- und europarechtskonform ausgelegt werden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 18).

70 Die allein in der Begründung des Bescheids vom 27. Oktober 2025 erwähnte Gewährung von Unterkunft, Heizung, Strom und Ernährung "im Rahmen der Ermessensausübung" ist angesichts der ausdrücklichen tenorierten Aufhebung der Leistungsbewilligung unzureichend. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner hier lediglich eine Rechtsgrundlage für die weiterhin zu gewährenden Leistungen austauschen wollte. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 5. März 2026, es handele sich um eine Bewilligung von Leistungen "für den Zeitraum der Überbrückung bis zur Überstellung als Sachleistung" im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 6 im Umfang der Leistungen nach §§ 1a Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Dies sind keine Ermessenleistungen, die der Antragsgegner in dem Bescheid vom 27. Oktober 2025 angekündigt hat. Zudem hat der Antragsteller selbst durch Unterstreichung die Antragsabhängigkeit solcher Leistungen in dem Bescheid vom 27. Oktober 2025 hervorgehoben und mit Schriftsatz vom 10. November 2025 darauf hingewiesen, ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Es ist unverständlich, wenn er nunmehr im Beschwerdeverfahren ausführt, er habe im unmittelbar zuvor stehendem Absatz eben diese Leistungen von Amts wegen bewilligt. Der Antragsgegner muss sich zumindest den eindeutigen Tenor seiner Aufhebungsentscheidung entgegenhalten lassen. Eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts (vgl. Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/417, Seite 7) behandelt den Menschen nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Objekt staatlicher Fürsorge. Dies muss der Antragsteller nicht hinnehmen. Zudem würde die Erwähnung einer beabsichtigten Weitergewährung in den Gründen eines Bescheides wohl auch nicht zu einem durchsetzbaren Rechtsanspruch führen.

71 An dem Tenor des Verwaltungsakts muss sich der Antragsgegner festhalten lassen. Auch hier gelten die oben dargestellten Grundsätze des § 133 BGB entsprechend (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - juris Rn. 23).

72 Ein durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers folgt aus den in der Begründung des Bescheids gemachten Ausführungen zudem aufgrund der Unklarheit des Umfangs der Bewilligung nicht. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, in welcher Form (Sachleistung oder Geldleistung), bis zu welcher Höhe bzw. in welchem Umfang hier Leistungen in Aussicht gestellt werden sollten. Auch dies muss der Antragsteller rechtlich nicht akzeptieren.

73 Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller im Falle einer rechtswidrigen Leistungsablehnung eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte droht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 120), während auf Seiten des Antragsgegners nur ein (unter Umständen sogar nur vorübergehender) finanzieller Verlust steht. Eine Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675).

74 Angesichts dieser zumindest rechtlich vollständigen Leistungseinstellung ist auch die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Während des Widerspruchsverfahrens ist das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe und damit auch für das insoweit vergleichbare AsylbLG allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn. 19).

75 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat der Senat zur Klarheit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückdatiert (vgl. zu dieser üblichen Rückdatierung Jüttner/Wehrhahn, § 86b SGG, Rn. 41; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b, Rn. 19; BeckOGK/Wahrendorf, Stand: 1. November 2025, SGG § 86b, Rn. 143, beck-online).

76 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

77 Die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind erfüllt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller ist auch mittellos.

78 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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