Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, 2026-05-19, 10 L 3/25

10 L 3/25Verwaltungsgericht / Division 1019.05.2026

Regest

1. Wenn keine ausdrückliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens i.S.d. § 19 Abs. 1 DG LSA vorgenommen wurde, liegt hinsichtlich des davon betroffenen Vorwurfs ein durchgreifender Verfahrensmangel vor und der Vorwurf ist im gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich infolge der Aufnahme des Vorwurfes in den dem Beamten zur Anhörung übersandten Ermittlungsbericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse, dass die fehlende Vornahme einer Ausdehnung das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnte. 2. Die Vorgaben an die ordnungsgemäße Einleitung des Disziplinarverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA werden auch dadurch erfüllt, dass der Dienstvorgesetzte des Beamten diesen mit Bescheid über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und dabei i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nennt. 3. Zu weiteren verfahrensrelevanten Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens und den Vorgaben an die Disziplinarklageschrift. 4. Zum erforderlichen Nachweis, dass eine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit vom zeitlichen Umfang her über die vorgenommene Anzeige der Tätigkeit hinausging, oder während der Zeiten einer Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde. 5. Zum erforderlichen Nachweis der Ausübung einer Nebentätigkeit als Bauunternehmer oder als Vermieter von Wohnungen. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 4. Februar 2025, 15 A 42/23 MD, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat — 10 L 3/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 10 L 3/25

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0519.10L3.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 52 Abs 1 DG ST 2006, § 19 Abs 1 DG ST 2006, § 17 Abs 1 Nr 1 DG ST 2006, § 20 Abs 1 Nr 2 DG ST 2006, § 49 DG ST 2006 ... mehr

Leitsatz

  1. Wenn keine ausdrückliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens i.S.d. § 19 Abs. 1 DG LSA vorgenommen wurde, liegt hinsichtlich des davon betroffenen Vorwurfs ein durchgreifender Verfahrensmangel vor und der Vorwurf ist im gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich infolge der Aufnahme des Vorwurfes in den dem Beamten zur Anhörung übersandten Ermittlungsbericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse, dass die fehlende Vornahme einer Ausdehnung das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnte.

  2. Die Vorgaben an die ordnungsgemäße Einleitung des Disziplinarverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA werden auch dadurch erfüllt, dass der Dienstvorgesetzte des Beamten diesen mit Bescheid über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und dabei i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nennt.

  3. Zu weiteren verfahrensrelevanten Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens und den Vorgaben an die Disziplinarklageschrift.

  4. Zum erforderlichen Nachweis, dass eine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit vom zeitlichen Umfang her über die vorgenommene Anzeige der Tätigkeit hinausging, oder während der Zeiten einer Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde.

  5. Zum erforderlichen Nachweis der Ausübung einer Nebentätigkeit als Bauunternehmer oder als Vermieter von Wohnungen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 4. Februar 2025, 15 A 42/23 MD, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 Der im Jahr 1979 geborene Beklagte trat am 1. April 1999 in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt ein und begann eine Ausbildung an der Fachhochschule der Polizei. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z. A. ernannt. Die Ernennung zum Polizeikommissar erfolgte zum 1. April 2006, mit Wirkung zum 11. Juli 2006 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt war der Beklagte als Sachbearbeiter Einsatz im Reviereinsatzdienst des Polizeireviers BAB/SVÜ B., Dienstort B-Stadt, tätig.

2 Seit Mitte 2013 war der Beklagte wegen psychischer Probleme immer wieder dienstunfähig erkrankt. Zwischen dem 7. Dezember 2014 und dem 15. Mai 2016 war der Beklagte durchgängig krankgeschrieben, ab dem 11. August 2016 immer wieder dienstunfähig erkrankt und ab dem 30. Oktober 2017 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2020 dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Die Versetzung erfolgte gem. § 26 BeamtStG aufgrund einer chronifizierten Erkrankung des seelischen Formenkreises. Dazu hatte die Dipl.-Medizinerin G., eine Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, eine "Epikrise für den Dienstgeber" vom 20. Juli 2020 erstellt.

3 Der Beklagte ist seit November 2011 zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Gebäudes mit sechs Wohnungen in D-Stadt (E-Straße …), das nach dem Erwerb zunächst umgebaut wurde und als Senioren-WG genutzt werden sollte. Seit Ende 2015 werden dort Wohnungen unter der Bezeichnung "Gästehaus B." als zeitweilige Unterkünfte (Ferienwohnungen, Monteurwohnungen) vermietet.

4 Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 zeigte der Beklagte eine unbezahlte Nebentätigkeit für die V-GmbH mit durchschnittlich 4 Stunden pro Woche ab dem 1. Februar 2012 an. Gesellschafter der GmbH sind der Vater des Beklagten, der Beklagte selbst sowie dessen Bruder. Zur Art der Tätigkeit heißt es in der Anzeige: "Unterstützung bei der elektronischen Erstellung von Rechnungen/Angeboten, Beratung sowie Verpackung/Versand und Lieferung von Waren. Die Aufgaben bestehen in der elektronischen Rechnungserstellung am Computer und bei der Unterstützung beim Verpacken der Waren. Des Weiteren unterstütze ich beim Versand und der Lieferung. Bei den Waren handelt es sich um Fruchtsäfte, getrocknete Früchte und Tee." Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord teilte mit, dass keine dienstlichen Hinderungsgründe bekannt seien, die Nebentätigkeit zu versagen. Am 5. November 2014 zeigte der Beklagte an, dass sich die ansonsten unveränderte Tätigkeit ab 1. November 2014 als entgeltliche Nebentätigkeit (450,- €/Monat) fortsetze.

5 Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer von weiteren (teilweise) vermieteten Häusern in H-Stadt und in D-Stadt. Ihnen gehört auch ein selbst bewohntes Wohngrundstück in D-Stadt. Am 28. Juni 2022 wurde die "B. Grundstückverwaltung KG" im Handelsregister eingetragen, deren Kommanditisten verschiedene Mitglieder der Familie B. sind und einziger persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte ist.

6 In einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2016 wurde die Leistung des Beklagten mit "C" (übertrifft die Leistungsanforderungen) und die Befähigung mit "C" (befähigt) beurteilt. Der Beklagte ist verheiratet und hat vier Kinder. Außer den mit der Disziplinarklage vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen liegen nach Aktenlage keine straf- oder disziplinarrechtlichen Belastungen vor.

7 Mit Bescheid vom 6. März 2018 unterrichtete der Präsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord den Beklagten darüber, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, und untersagte ihm die bis dahin ausgeübten Nebentätigkeiten. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde damit begründet, dass der Beklagte eine nicht angezeigte Nebentätigkeit als Bauunternehmer ausgeübt habe und unwahre Angaben über sein Engagement in der V-GmbH gemacht haben könnte.

8 Mit Bescheid vom 12. April 2018 dehnte der Präsident der Polizeidirektion das Disziplinarverfahren auf die Tätigkeiten des Beklagten als Betreiber des Gästehauses B. aus und untersagte ihm, die im Bescheid genannten Nebentätigkeiten fortwährend auszuüben.

9 Gegen die Untersagung der Nebentätigkeiten erhob der Beklagte am 15. November 2018 eine Anfechtungsklage (- 5 A 392/18 MD -) und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Das Disziplinarverfahren wurde ab dem 24. September 2019 ausgesetzt. Nach Rücknahme der Klage wurde das Disziplinarverfahren ab 2. Oktober 2020 fortgesetzt. Der abschließende Ermittlungsbericht vom 20. Januar 2023 wurde von der Ermittlungsführerin und dem Dienstvorgesetzten unterschrieben und dem Beklagten zur Stellungnahme übermittelt.

10 Am 17. August 2023 hat der Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. In der Disziplinarklageschrift werden dem Beklagten mehrere Handlungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten in Bezug auf die V-GmbH sowie ihm (teilweise) gehörende Wohngrundstücke als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf, seine Folgepflicht, seine Genesungspflicht, seine Wahrheitspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Ausübung der nicht oder nicht in vollem Umfang angezeigten Nebentätigkeiten u. a. auch während der Krankheitszeiten rechtfertige die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme.

11 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

12 Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Eltern des Beklagten als Zeugen vernommen und die Klage mit Urteil vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass das behördliche Disziplinarverfahren an keinem wesentlichen Mangel i.S.d. § 52 DG LSA leide. Der Kläger habe das behördliche Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Ein gesonderter Aktenvermerk zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht erforderlich. Auch genüge die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 6. März 2018 den Mindestanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Zwar habe der Kläger es weiterhin unterlassen, das behördliche Disziplinarverfahren ausdrücklich auch auf die Vermietung von Wohnungen durch den Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau auszudehnen. Es lasse sich aber mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass eine unterlassene Ausdehnung des Verfahrens sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben könnte. Dieser Vorwurf finde sich im Ermittlungsbericht vom 20. Januar 2023 wieder, den der Beklagte am 6. März 2023 erhalten habe und zu dem er sich habe äußern können. Soweit es der Kläger unterlassen habe, zu ermitteln, welche Tätigkeiten der Beklagte, in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten tatsächlich ausgeübt hat, habe das Disziplinargericht diesen Mangel durch die Vernehmung der Zeugen behoben. Auch leide die Disziplinarklage an keinem wesentlichen Mangel i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA. Die Disziplinarklageschrift sei hinsichtlich des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens (noch) hinreichend bestimmt.

13 Das dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegte Dienstvergehen sei allerdings nur zu einem geringen Umfang erwiesen. Dass der Beklagte für die V-GmbH in einem größeren Umfang, als von ihm angezeigt, und für das Gästehaus B. tätig gewesen sei, könne ihm nicht nachgewiesen werden. Das weitere dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgehaltene Verhalten, die Vermietung von Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau und die Errichtung des Gästehauses B., stellten schon keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten dar. Es sei keine gewichtige disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu erkennen. Jedenfalls biete der festgestellte Sachverhalt nach der Lebenswirklichkeit keine Rechtfertigung zur Verhängung der bei Ruhestandsbeamten einzig möglich zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen. Im Übrigen könnte wegen des absoluten Disziplinarmaßnahmenverhängungsverbotes nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA auch die Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

14 Gegen das ihm am 13. März 2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 10. April 2025 Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Hinsichtlich der Tätigkeit des Beklagten für die V-GmbH komme es nicht darauf an, ob sich eine Tätigkeit in größerem Umfang nachweisen lasse. Unerheblich sei auch die Einschätzung der Eltern des Beklagten zu dessen Arbeitspensum. Entscheidend sei, wie ein verständiger Betrachter das Verhalten des Beklagten einschätzen müsse. Ein Dritter vermöge aufgrund der Beschreibung des Aufgabenbereiches des Beklagten auf der Internetseite der GmbH nicht einzuschätzen, ob der Beklagte nicht tatsächlich diese Aufgaben auch ausgeübt habe. Hinzu kämen öffentliche Auftritte des Beklagten. Da der Beklagte den Auftritt am 22. November 2016 bei Q. selbst wahrgenommen habe, sei lebensnah davon auszugehen, dass er auch die Vorbereitungen für diesen Auftritt selbst verantwortet habe. Auch hier ergebe sich für den unbefangenen Dritten der Eindruck, dass der Beklagte einen mental zweifellos anspruchsvollen Auftritt im Fernsehen (trotz seiner fragilen mentalen Gesundheit) souverän zu meistern in der Lage gewesen sei. Auch der Besuch bei der GmbH durch die aus dem Fernsehen bekannte Unternehmerin W. dürfte ein Ergebnis des Auftritts und der Bemühungen des Beklagten beim Fernsehsender Q. gewesen sein. Aus dieser Kollaboration seien zumindest Fotoaufnahmen entstanden, mit der die V-GmbH geworben habe. Unrichtig sei der Vortrag des Beklagten, wonach er während der Fotoaufnahmen mit Frau W. "am 04.09.2017 (...) dienstfähig" gewesen sei. Auch diese Aufnahmen dürften zu einer Verstärkung des Leidensdrucks aufgrund seines Krankheitsbildes geführt haben. Öffentlich sei durch den Beklagten und seine Familie immer wieder das Bild gezeichnet worden, dass es sich bei der V-GmbH eben nicht nur um einen "kleinen Familienbetrieb" handele. Auch das Foto auf der Messe "Biofach 2017", bei der die V-GmbH mit einem Stand vertreten gewesen sei, hinterlasse bei dem verständigen Betrachter den Eindruck, dass der Beklagte eben nicht als "Gast" seiner Familie, sondern als Standbetreuer aktiv gewesen sei. So habe er auch in der Vergangenheit gehandelt. Zu berücksichtigen sei ein Zeitungsartikel zu der Messe des Jahres 2014, in dem der Beklagte als Standverantwortlicher bezeichnete werde und er mit Aussagen zur Durchführung von Seminaren zitiert werde. Der verständige Dritte, der die Aktivitäten der V-GmbH und die des Beklagten auch nur gelegentlich verfolgt habe, habe zu dem Eindruck gelangen müssen, dass die GmbH (und der Beklagte) offensiv am Markt aufgestellt seien und zur Expansion tendierten. Zumindest "Nachbarn" hätten erkennen können, dass der Beklagte seinen Beruf als Polizeibeamter höchstens gelegentlich ausgeübt habe, in der V-GmbH (und bei weiteren Nebentätigkeiten) jedoch omnipräsent gewesen sei. Dass die öffentlich dokumentierten Tätigkeiten des Beklagten weit über die angezeigte Nebentätigkeit hinausgingen, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Unter Beachtung der Zeiten seiner Dienstunfähigkeit müsse der verständige Betrachter aus diesem widersprüchlichen Verhalten den Eindruck gewinnen, dass der Beklagte im Krankenstand mache, was er wolle, ohne sich um die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu kümmern. Zudem sei festzuhalten, dass der Beklagte zumindest den Versuch unternommen habe, sich hier einen Zweitberuf aufzubauen. Dies belege auch die Aussage der Mutter des Beklagten. Dass der Beklagte seine Nebentätigkeit seit "Beginn der Krankschreibung" bzw. "Beginn seiner Dienstunfähigkeit" (also demnach mit kurzfristigen, meist urlaubsbedingten Unterbrechungen in der Zeit ab 7. Dezember 2014) nicht mehr für die V-GmbH ausgeübt habe, habe sich im Verfahren als unwahr herausgestellt. Die behauptete Beendigung dieser Nebentätigkeit habe der Beklagte dem Dienstherrn nicht angezeigt - ein Indiz dafür, dass er die Nebentätigkeit auch weiterhin (mindestens bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens) ausgeübt habe.

15 Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es nicht erwiesen sei, dass der Beklagte für das Gästehaus B. tätig gewesen sei, könne nur teilweise gefolgt werden. Dass er eine Rufumleitung auf einen fernmündlichen Kontakt seiner Mutter eingerichtet haben wolle, sei nicht nur lebensfremd, sondern stimme auch nicht mit den Aussagen überein, die im gegen seinen Bruder gerichteten Disziplinarverfahren gemacht worden seien. Sowohl die angebliche Rufumleitung als auch alternativ die angebliche Übergabe der Handys an Frau B. ergäbe keinerlei Sinn. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass das Gästehaus B. eben nicht der "privaten Vermögensverwaltung" gedient habe, sondern - wie auch die Zeugin B. laut Sitzungsprotokoll vorgetragen habe - "um die Kredite zu bedienen". Damit sei von vornherein klar gewesen, dass der (Um)Bau des Gebäudes mit sechs Wohnungen auf die Erzielung eines Gelderwerbs gerichtet gewesen und auch wirtschaftlich bedeutsam gewesen sei, sodass eine Nebentätigkeit vorliege. Der Beklagte sei von Anfang an und mindestens gleichberechtigt in wesentliche (Entscheidungs-)Vorgänge um die Planung und Durchführung eines gewerblichen Zweck dienenden Projekts - nämlich des Gästehauses - eingebunden gewesen. Er habe bei Kontaktanfragen von Mietinteressenten die Mietsituation im Blick haben müssen und sei demnach auch über Detailfragen informiert gewesen.

16 Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass nicht nur die Vermietung der sechs Wohnungen im Gästehaus B., sondern auch noch die Vermietung weiterer sechs Wohnungen (zusammen mit seiner Ehefrau) lediglich "der Verwaltung oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens diene". Es liege ein Gewerbe vor. Der Beklagte vermiete immerhin insgesamt zwölf Wohnungen. Allein die Investitionskosten zum Erwerb der Wohnungen von über einer Millionen Euro würden von der Rechtsprechung als bemerkenswert angesehen. Die hohe Verschuldung des Beklagten in Höhe von weit über einer Million Euro wegen des Erwerbes von Immobilien zum Zwecke der Vermietung von Wohnungen sei (auch) deshalb als Unternehmung am Vermietermarkt zu bezeichnen, weil letztlich ein Gewinn erzielt werden solle. Entscheidend sei, dass der Beklagte nachgewiesen als Vermieter (und letztlich sogar als einziger persönlich haftender Gesellschafter der "B. Grundstücksverwaltung KG") tätig gewesen sei. Der Beklagte, der Eigentümer der Wohnungen sei, gelte, wenn er im Wettbewerb mit anderen seine Wohnung zum Zwecke der Gewinnerzielung vermiete, als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Bereits die Vermietung von zwei Einfamilien-Reihenhäusern und einer Einliegerwohnung stelle sich nach geltender Rechtsprechung als unternehmerische Tätigkeit dar. Ausnahmen seien lediglich anerkannt, wenn Vermietungen nur in ganz geringem Umfang vorgenommen wurden. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, wenn es für das Verwaltungsgericht "nicht ersichtlich" sei, dass es nicht zu einem "planmäßigen Geschäftsbetrieb (...) oder eine Delegation von wesentlichen Aufgaben" gekommen sein müsse. Es sei jedem bekannt, mit welcher Art von Aufgaben und Problemen Mietverhältnisse regelmäßig belastet seien, sodass nicht anzunehmen sei, dass im Fall des Beklagten, der 12 Wohnungen anbiete/vermiete, ein planloser Geschäftsbetrieb versehen werde.

17 Der Beklagte habe vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in erheblicher Weise gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen und damit ein einheitliches Dienstvergehen verwirklicht. Das Gewicht des Dienstvergehens sei unter Zugrundelegung der üblichen disziplinarrechtlichen Maßstäbe überaus erheblich und rechtfertige die Aberkennung des Ruhegehalts, da der Beklagte vielfach gegen maßgebliche Handlungspflichten verstoßen habe. Namentlich das öffentlich publizierte Verhalten des Beklagten im Internet, der Presse und im Fernsehen und die zeitgleich in einer Kleinstadt wie D-Stadt (gut 2.400 Einwohner) nicht unbemerkt gebliebene andauernde Dienstunfähigkeit des Beklagten führten zu einer überaus erheblichen Vertrauensbeeinträchtigung. Er habe sich über seine Pflichten über einen langen Zeitraum wiederholt bzw. regelmäßig in vielfältiger Weise hinweggesetzt und so das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Es lägen auch keine gewichtigen Milderungsgründe vor.

18 Der Kläger beantragt,

19 dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2025 - 15 A 42/23 MD - das Ruhegehalt abzuerkennen.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Er trägt vor, es lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erhebliche Mängel des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage vor. Ein hinreichender Einleitungsvermerk lasse sich der Disziplinarakte nicht entnehmen. Auch in dem ihm übersendeten Unterrichtungsschreiben könne nicht zugleich die Entscheidung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gesehen werden. Das Verwaltungsgericht negiere hinsichtlich der fehlenden Ausdehnung auf den Vorwurf der Vermietung von Wohnungen durch ihn und seiner Ehefrau fehlerhaft das Vorliegen eines wesentlichen Mangels. Der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung sei der Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren nicht hinreichend nachgekommen. Welche Tätigkeiten er - der Beklagte - tatsächlich ausgeübt habe, in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten, habe der Kläger nicht ermittelt. Dem Kläger hätte sich aber die Vernehmung verschiedener Zeugen nahezu aufdrängen müssen. Mit den weiteren Einwänden zum behördlichen Disziplinarverfahren habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. So habe er zudem erstinstanzlich fristgerecht eingewandt, dass der schriftlich vernommene Zeuge R. nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Daneben sei ihm - dem Beklagten - entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 DG LSA keine Möglichkeit eröffnet worden, an der Befragung teilzunehmen bzw. eigene Fragen an den Zeugen zu formulieren. Er habe nach den §§ 20 Abs. 4, 24 Abs. 4 Satz 5 DG LSA während des Disziplinarverfahrens Anspruch darauf gehabt, Einsicht in das von Frau G. erstellte Gutachten zu erhalten. Trotz der Akteneinsichtsgesuche seines vorherigen Rechtsbeistandes liege das ursprüngliche Gutachten bis heute nicht vor. Selbst unter Berücksichtigung der Hemmung durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens habe das behördliche Disziplinarverfahren über vier Jahre und vier Monate angedauert. Anhaltspunkte, die diese Verfahrensverzögerung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe es in der Disziplinarklage verabsäumt, die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen konkret zu beschreiben. Die behaupteten Tatsachen in der Klageschrift gründe der Kläger an vielerlei Stellen lediglich auf bloße Vermutungen.

23 Zur Begründetheit der Klage trägt der Beklagte vor, bei ihm stünden massive Angstzustände mit ausgeprägten somatoformen Reaktionen im Vordergrund. Sein behandelnder Arzt habe die angezeigte und außerhalb der Dienstunfähigkeit ausgeübte Nebentätigkeit bei der V-GmbH und die Messebesuche als gesundheitsförderlich für ihn erachtet und ihn immer wieder ermutigt, sich mit Dingen zu beschäftigen, die ihm Freude und Lebensmut gegeben hätten, wozu er auch die Tätigkeit im Familienunternehmen gezählt habe. Hinsichtlich der Tätigkeiten für die V-GmbH messe der Kläger einem Firmen-Internetauftritt, einem Fernsehauftritt bei Q., einer Fotoaufnahme mit der Unternehmerin W., einem Video auf YouTube, den zwei Messebesuchen, einem Foto mit Frau D. und einem M--Bericht eine überzogene Bedeutung bei. Diese Sachverhalte hätten sich im Verlaufe einiger Jahre zugetragen und der offensichtliche Werbezweck sei immanent gewesen. Dem objektiven Betrachter sei bewusst, dass derjenige, welcher zu Werbezwecken in Erscheinung trete, oftmals nicht der Entscheidungsträger der Firma sei, sondern nur präsentiere. Hinzu komme, dass er sich während seiner Krankheitszeiten und auch dazwischen nahezu immer zu Hause bei seiner Familie aufgehalten habe. Er sei auch in keinem Sportverein angemeldet gewesen und habe nicht aktiv am Ortschaftsleben teilgenommen. Die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten deckten sich mit den gegenüber seinem Dienstherrn angezeigten Tätigkeiten und ließen sich den auf der Firmen-Homepage genannten Aufgabenbereichen zuordnen. Jedoch habe er zu keiner Zeit alle in den genannten Bereichen anfallenden Aufgaben (allein) wahrgenommen.Die auf der Webseite aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien damit umfassender und weiter gefasst gewesen, als die tatsächlich erledigten Aufgaben. Die Angabe auf der Homepage sei insofern verallgemeinernd, keinesfalls aber unrichtig oder falsch. Hinzu komme, dass andere Mitarbeiter mit überschneidenden Aufgabenbereichen aufgeführt seien. Eine kleinteilige Aufgabenbeschreibung sei in der Geschäftswelt absolut unüblich und würde gegenüber Kunden einen unprofessionellen Eindruck vermitteln. Selbst wenn es vereinzelt zu Überschreitungen der angezeigten vier Stunden pro Woche gekommen sein sollte, könne ein Verstoß nicht hierauf gegründet werden. Ausweislich des von dem Kläger verwendeten Anzeige-Formulars sei lediglich ein Durchschnittswert anzugeben. Im Rahmen des Berichts für den M- bzw. der diesbezüglichen Dreharbeiten habe ebenfalls die Außendarstellung im Vordergrund gestanden. Unzutreffend sei die Annahme des Klägers, dass er Seminare, Vorträge o. Ä. halte bzw. gehalten oder den diesbezüglichen Anschein hervorgerufen habe. Dies ergebe sich auch nicht aus den Angaben auf der Homepage. Er habe sich zwar im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten mit dem TV-Auftritt bei dem Sender Q. im Vorhinein beschäftigt. Dies sei jedoch nicht während einer Krankschreibung erfolgt. Selbiges gelte bezüglich des TV-Auftritts. Der Vortrag des Klägers dahingehend, dass der Q.-Auftritt oder "Bemühungen des Beklagten" zu dem Besuch von Frau W. führten, erfolge ins Blaue hinein und sei unrichtig. Das Foto mit Frau W. sei an dem Tag entstanden, als sie mit ihrem Kamerateam auf dem Firmenhof gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich an diesem Tage darauf beschränkt, sich für ein Foto aufzustellen und er habe keine Tätigkeiten unternommen oder Abstimmungen vorgenommen, um ein "Wohlfühlklima" zu schaffen. Das Foto sei im Übrigen - wie ein Screenshot belege - am 4. September 2015 und nicht 2017 gefertigt worden. Es handele sich bei der Falschangabe um einen Redaktionsfehler. Das Video bei YouTube sei im Sommer 2014 und nicht, wie durch den Kläger dargestellt, im Jahre 2015 entstanden. Auch zu diesem Zeitpunkt sei er nicht dienstunfähig gewesen. Bei den Messen habe er weder Aufgaben innegehabt noch habe er für etwas die Verantwortung getragen, was die V-GmbH betreffe. Zum Zeitpunkt der Teilnahme habe er Urlaub gehabt und sei dienstfähig gewesen. Die Standbetreiber - hier seine Eltern - hätten Gäste zur Messe einladen können. Er sei auf den Messen als Gast in Erscheinung getreten. Auf die Formulierung der Artikel in der Volksstimme habe er keinen Einfluss gehabt. Er habe sich als Gast in der Nähe des Stands aufgehalten und sei befragt worden. Da er den Familiennamen trage und außerhalb der Messen - im genehmigten Umfang - für die V-GmbH tätig gewesen sei, seien hier offensichtlich fehlerhafte Schlüsse gezogen worden, wofür auch der sonstige Inhalt des Artikels und der Schreibstil des Redakteurs sprächen.

24 Das Haus, in dem sich das Gästehaus B. befinde, sei zunächst als altersgerechtes Objekt im Internet beworben worden und als Altersvorsorge geplant (gewesen). Erst nachdem keine Dauermietverträge hätten abgeschlossen werden können, sei nach Alternativen - unter anderem die Vermietung an Monteure - gesucht worden. Bereits dies habe seine Mutter übernommen. Es sei eine langfristige Vermietung angestrebt worden; dies gelte auch für die Zukunft. Als er dienstunfähig erkrankt sei, sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, sich mit diesem Objekt zu beschäftigen. Im Rahmen der Vermietung dieser Wohnungen seien keinerlei Sonderleistungen erbracht worden. Dass die Vermietung sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten allein oder weit überwiegend durch ihn erfolgt seien, ergebe sich nicht aus der bloßen Angabe seiner Mobilfunknummer als Kontaktperson. Ein Widerspruch zu dem Vortrag in dem Verfahren gegen seinen Bruder sei nicht zu erkennen. Der Umstand, dass für die Sanierung nicht ausschließlich Eigenmittel, sondern ergänzend auch Kreditmittel genutzt worden seien, lasse die private Vermögensverwaltung nicht entfallen.

25 Da es nach der Disziplinarklage auf etwaige Vergehen während der aktiven Dienstzeit ankomme, müsse das erst am 16. März 2021 erworbene Objekt in D-Stadt, H-Straße … unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls seien bei Ruhestandsbeamten andere Regelungen in Bezug auf die Nebentätigkeit zu beachten. Hinsichtlich des von ihm und seiner Familie selbst bewohnten Grundstücks in D-Stadt scheide eine Dienstpflichtverletzung von vornherein aus. Allein der Umstand, dass er Miteigentümer anderer Grundstücke sei, rechtfertige nicht die Annahme, er würde im Rahmen der Vermietung der Wohnungen auch entsprechende Vermietertätigkeiten wahrnehmen. Die Vermietung und die damit verbundene geringfügige zeitliche Tätigkeit in Bezug auf die Wohnungen habe seine Ehefrau übernommen. Eigene Büroräumlichkeiten o. Ä. bedürfe es für diesen überschaubaren Umfang nicht. Auch die Instandhaltung oder Wartungsarbeiten seien mit keinem erhöhten Aufwand verbunden.

26 Er sei während seiner Dienstunfähigkeit nie öffentlich in Erscheinung getreten. Auch sei es in sich widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits bereitwillig seine Arbeitsleistung zwischen den Zeiten der Dienstunfähigkeit angenommen habe und andererseits seine wenigen und auf mehrere Jahre verteilten Handlungen als ausschlaggebend für die häufige und schließlich dauerhafte Dienstunfähigkeit ansehe. Unterstellt, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, da er die Vermietung bzw. die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Gästehaus B. als Nebentätigkeit hätte anzeigen müssen, stelle sich zudem die Frage, inwieweit ihm der Verstoß angelastet werden könne. Soweit der Kläger auf den Anschein abstelle, welcher durch seine öffentlichen Auftritte nach Auffassung des Klägers entstanden sei, stelle sich die Frage, wie ein Beamter so etwas im Rahmen seiner Nebentätigkeitsanzeige darstellen solle. Die tatsächliche Tätigkeit sei angezeigt worden - allein dies werde von einem Beamten gefordert.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

28 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

29 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Disziplinarklage ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

30 1. Die teilweise Unzulässigkeit der Klage ergibt sich daraus, dass dem behördlichen Disziplinarverfahren ein absoluter Verfahrensmangel i.S.d. § 52 Abs. 1 DG LSA anhaftet. Hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Nebenbeschäftigung durch die Vermietung von Wohnungen, die im Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau stehen, erfolgte keine ordnungsgemäße Ausdehnung i.S.d. § 19 Abs. 1 DG LSA (a). Im Übrigen ist die Klage zulässig (b).

31 a) Der Begriff des Mangels i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind. Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rdnr. 60, m. w. N.). Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 52 Abs. 3 Satz 3 DG LSA, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten (BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris, Rdnr. 23).

32 Eine ausdrückliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens i.S.d. § 19 Abs. 1 DG LSA (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris) auf die Vermietung von Wohnungen, die im Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau stehen, ist nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt. Auch wenn in § 19 Abs. 1 DG LSA - anders als in § 17 Abs. 1 DG LSA - der Dienstvorgesetzte nicht ausdrücklich genannt wird, ergibt sich aus der Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, dass er die Verantwortung für die Ausdehnung übernehmen muss (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris, Rdnr. 8 f.). Es muss klar sein, dass und wann der Dienstvorgesetzte eine Ausdehnung beschlossen hat. Eine (weitere) Ausdehnung haben der Präsident der ehemaligen Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord und ihm nachfolgend der Direktor der Polizeiinspektion Magdeburg als jeweilige Dienstvorgesetzte bzw. - nach der Versetzung des Beklagten in den Ruhestand - als nachgeordneter Dienstvorgesetzter i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 2 DG LSA nicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 DG LSA aktenkundig gemacht. Insbesondere wurde die Vorgabe des § 19 Abs. 1 DG LSA nicht mit der Unterzeichnung des von einer Ermittlungsführerin erstellten Ermittlungsberichts vom 20. Januar 2023 erfüllt. Durch seine Unterschrift hat der Dienstvorgesetzte lediglich kundgetan, dass er von dem Inhalt des Ermittlungsberichts Kenntnis genommen hat. Dass er sich den Inhalt des Berichts zu eigen gemacht hat und der Bericht auf seine Veranlassung hin dem Beklagten übersandt worden ist, lässt sich dem Verwaltungsvorgang schon nicht entnehmen. Zudem muss die Ausdehnung denknotwendig vor dem Beginn der daran anknüpfenden Disziplinarermittlungen erfolgen. Daher besteht auch keine Vergleichbarkeit mit der Abzeichnung von Ausdehnungsverfügungen eines Ermittlungsführers durch den Dienstvorgesetzten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 -, juris). Soweit der Beklagte im Klageverfahren geltend gemacht hat, eine solche Ausdehnung sei angesichts der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu der Vermietung von Wohnungen in dem Gästehaus B. nicht notwendig gewesen, trifft dies nicht zu. Es handelte sich bei der Vermietung von Wohnungen in anderen Häusern, bei denen zudem auch die Eigentumsverhältnisse unterschiedlich sind, ersichtlich um "neue Handlungen" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

33 Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass kein wesentlicher Mangel vorliege, wenn sich infolge der Aufnahme des Vorwurfes in den dem Beamten zur Anhörung übersandten Ermittlungsbericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse, dass die fehlende Vornahme einer Ausdehnung das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnte (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rdnr. 111; vgl. weiter OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris, Rdnr. 43, 45), folgt der erkennende Senat dem nicht (ablehnend auch VGH Baden-Württemberg in st. Rspr., zuletzt Urteil vom 13. Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris, Rdnr. 60, m. w. N.; Urban/Wittkowski, BDG, 3. A., § 19 Rdnr. 5; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 2023 - DL 17 K 3419/21 -, juris, Rdnr. 58). Nicht nur die der Einleitung gleichkommende Bedeutung der Ausdehnung (vgl. dazu Urban/Wittkowski, BDG, 3. A., § 19 Rdnr. 5, m. w. N.), welche unmittelbare Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des betroffenen Beamten hat, sondern insbesondere auch die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten für die korrekte Durchführung des Verfahrens stehen dieser Auffassung entgegen. Die unterbliebene förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens kann schon wegen ihrer Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf nicht ausnahmsweise als unwesentlich beziehungsweise unerheblich eingestuft werden. Es handelt sich um ein für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutives Erfordernis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2023, a.a.O., Rdnr. 60, m. w. N.). Insoweit liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler vor und der von der fehlerhaften Ausdehnung erfasste Vorwurf - hier die Vermietung von Wohnungen, die im gleichzeitigen Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau stehen - ist unberücksichtigt zu lassen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris, Rdnr. 47).

34 Eine Nachholung der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich nur bis zum Erlass der Entscheidungen der §§ 32 bis 34 DG LSA vorsieht. Der Beklagte ist insoweit auch der Vorgabe des § 52 Abs. 1 DG LSA nachgekommen, wonach wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen sind.

35 b) Andere durchgreifende Mängel i.S.d. § 52 Abs. 1 DG LSA bestehen nicht, sodass die Disziplinarklage im Übrigen zulässig ist.

36 (1) Verfahrensrelevante Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen ansonsten nicht vor.

37 (a) Das Disziplinarverfahren ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ordnungsgemäß dadurch eingeleitet worden, dass der Beklagte schriftlich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden ist.

38 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA aktenkundig zu machen. Da keine gesetzlichen Formerfordernisse für den Aktenvermerk bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Vermerk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben. Dieser muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls zu eigen gemacht haben (so BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris, Rdnr. 7). Aus den Akten muss weiter hervorgehen, auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht. Ob ein Aktenvermerk diesen Anforderungen an seine inhaltliche Bestimmtheit entspricht, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 -, juris, Rdnr. 12, zu einer Ausdehnungsverfügung).

39 Diese Vorgaben wurden dadurch erfüllt, dass der Dienstvorgesetzte des Beklagten ihn mit Bescheid vom 6. März 2018 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und dabei auch i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen genannt hat. Der Bescheid ist ausdrücklich mit "Einleitung disziplinarrechtlicher Ermittlungen gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG-LSA)" überschrieben. Eine solche Unterrichtung wahrt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 DG LSA (so im Ergebnis auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. März 2025 - 10 L 7/24 -). Eine dem § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA genügende Unterrichtung des Beamten kann zugleich als einleitender Aktenvermerk i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA gewertet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2023 - DL 16 S 1071/23 -, juris, Rdnr. 41 in st. Rspr.; Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 17 BDG Rdnr. 22c; wohl auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 16 MB 1/21 -, juris, Rdnr. 9, m. w. N.; vgl. weiter Köhler u.a., BDG, 8. A., § 17 Rdnr. 23). Dafür spricht auch, dass gerade nicht mehr - wie noch nach früherem Recht (vgl. § 33 DO LSA) - eine ausdrückliche Einleitungsverfügung vorgesehen ist.

40 Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. Dass die Einleitung und die Unterrichtung in zwei unterschiedlichen Paragraphen geregelt sind, steht einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 DG LSA durch die Unterrichtung nicht entgegen. Auch ist bei einer solchen Vorgehensweise zwingend davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vor der Unterrichtung getroffen worden ist. Dass das Schreiben von einem Sachbearbeiter bearbeitet worden ist, schließt nicht aus, dass der das Schreiben unterzeichnende Dienstvorgesetzte mit der Unterzeichnung die Verantwortung für die Einleitung des Disziplinarverfahrens übernommen hat. Eine ausdrückliche Weisung, nach der die Einleitung des Verfahrens beschlossen worden sei, ist unnötig. Aus der Textpassage "Mit der Durchführung der Ermittlungen habe ich […] beauftragt." ergibt sich nicht, dass am 6. März 2018 keine Verfahrenseinleitung erfolgt ist. Schließlich bleibt auch nicht unklar, wann und ob der Dienstvorgesetze des Beklagten letztlich die Entscheidung getroffen hat, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dazu ist auf die Unterzeichnung des Schreibens vom 6. März 2018 und dieses Datum abzustellen.

41 (b) Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, dem Kläger hätte sich die Vernehmung mehrerer Zeugen, u.a. der Eltern des Beklagten, aufdrängen müssen. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob der Behörde bzw. dem Ermittlungsführer im Verwaltungsverfahren über die Durchführung einer Beweiserhebung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (dafür: Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 24 BDG, Rdnr. 3; Bauschke/Weber, BDG, § 24 Rdnr. 2; Weiß, in: GKÖD, § 24 BDG, Rdnr. 68; dagegen: Köhler u.a., BDG, 8. A., § 24 Rdnr. 3; vgl. dazu auch § 24 Abs. 3 Satz 1 DG LSA). Abgesehen davon, dass der Beklagte gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 DG LSA schon im Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag hätte stellen können, läge kein zur Unzulässigkeit der Disziplinarklage führender absoluter Verfahrensmangel vor, da eine Heilung - ggfs. nach Stellen von Beweisanträgen - auch noch im Berufungsverfahren erfolgen könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 -, juris, Rdnr. 73; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris).

42 (c) Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen R. befindet sich entgegen des Vorbringens des Beklagten im Verwaltungsvorgang eine schriftliche Belehrung. Im Übrigen wäre es sehr fraglich, ob insoweit überhaupt ein wesentlicher Mangel vorläge (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 -, juris, Rdnr. 79) und es wäre bei einer verfahrensrelevanten Verletzung der Belehrungspflicht - wie auch bei einer Verletzung des § 24 Abs. 4 Satz 1 DG LSA (vgl. Köhler u.a., BDG, 8. A., § 24, Rdnr. 22; Urban/Wittkowski, BDG, 3. A., § 24 Rdnr. 20) - allenfalls ein Verwertungsverbot dieser Zeugenaussage gegeben.

43 (d) Eine verfahrensrelevante Verletzung der §§ 20 Abs. 4, 24 Abs. 4 Satz 5 DG LSA liegt nicht vor. Nach § 20 Abs. 4 DG LSA ist dem Beamten zu gestatten, die Akten und die beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. § 24 Abs. 4 Satz 5 DG LSA sieht vor, dass dem Beamten ein schriftliches Gutachten offenzulegen ist, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen. Beide Regelungen beziehen sich auf Bestandteile des disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgangs. Nach einer im Verwaltungsvorgang befindlichen E-Mail-Nachricht vom 21. April 2023 seien dem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten die im Disziplinarverfahren entstandenen Unterlagen vollständig übersandt worden. Ein über die "Epikrise für den Dienstgeber" hinausgehendes Gutachten der Dipl.-Med. G. ist - soweit ersichtlich - nicht Bestandteil des disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorganges geworden, sodass die §§ 20 Abs. 4, 24 Abs. 4 Satz 5 DG LSA nicht einschlägig sind. Zudem führt eine Verletzung dieser Regelungen nicht zu einer Unzulässigkeit der Disziplinarklage, sondern der Beklagte hätte dann im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit, die Akteneinsicht nachzuholen.

44 (e) Es kann offenbleiben, ob die Dauer des Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 4 DG LSA (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris, Rdnr. 31) zu lang war. Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Disziplinarklage (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris, Rdnr. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2025 - 31 A 876/22.O -, juris, Rdnr. 65; Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 4 BDG, Rdnr. 7; Weiß, in: GKÖD, § 4 BDG, Rdnr. 23; vgl. auch Köhler u.a., BDG, 8. A., § 4 Rdnr. 7; a.M.: Urban/Wittkowski, BDG, 3. A., § 4 Rdnr. 5, m. w. N. bei "ganz gravierenden Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot"). Angesichts der verfahrensrechtlichen Möglichkeit des § 60 Abs. 1 DG LSA und der zwingend vorzunehmenden Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme unterhalb einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. einer Aberkennung des Ruhgehalts bleibt kein Raum für die Annahme, eine Disziplinarklage sei schon wegen der Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens unzulässig. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ein Beamter, der wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, nicht deshalb Beamter bleiben oder sein Ruhegehalt behalten kann, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 -, juris, Rdnr. 50 ff.),

45 (f) Die sonstigen Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA an den Inhalt der Schreiben zur Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil im Einzelnen behandelt und für nicht durchgreifend erachtet. Diese Ausführungen, denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr entgegentritt, sind nicht zu beanstanden.

46 (2) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Disziplinarklageschrift die Voraussetzungen des § 49 DG LSA (noch) in hinreichender Weise erfüllt. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Dafür müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rdnr. 68, m. w. N.).

47 Diese Maßgaben erfüllt die Disziplinarklageschrift des Klägers. In der Klageschrift des Klägers werden die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet und dargestellt. Zu der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA erforderlichen Abgrenzung ist auf Teil III (S. 6 bis 10) der Klageschrift abzustellen, in dem ausdrücklich benannt wird, welche Dienstpflichtverletzungen dem Beklagten zur Last gelegt werden, wobei bei einer hinreichenden Anknüpfung an Feststellungen in diesem Teil - z.B. hinsichtlich des Vorwurfs, Nebentätigkeiten während der Dienstunfähigkeit ausgeübt zu haben - auch darauf bezogene Ausführungen in Teil IV (Disziplinarrechtliche Würdigung) ergänzend heranzuziehen sind. Auch im Hinblick auf den Vorsatz des Beklagten sowie die verletzten Dienstpflichten können Darlegungen in Teil IV herangezogen werden. Abgesehen von den wegen teilweiser Unzulässigkeit der Klage auszuscheidenden Handlungen in Bezug auf die Vermietung von sieben Wohnungen in Häusern in Halberstadt und in D-Stadt zusammen mit seiner Ehefrau, werden dem Beklagten nach verständiger Lektüre folgende Handlungen vorgeworfen:

48 - Die Nebentätigkeit bei der V-GmbH habe er in einem größeren Umfang ausgeübt, als gegenüber seinem Dienstherrn angezeigt und von diesem genehmigt worden sei, diese Mehrarbeit habe er nicht angezeigt und die Nebentätigkeit insgesamt auch während der Zeiten seiner Dienstunfähigkeit ausgeübt.

49 - Er habe seit 2014 - und damit auch während Zeiten der Dienstunfähigkeit - eine weitere Nebentätigkeit als Bauunternehmer hinsichtlich des Grundstücks E-Straße … in D-Stadt, in dem sich das Gästehaus B. befindet, ausgeübt und diese Nebentätigkeit nicht angezeigt.

50 - Er habe seit 2015 - und damit auch während Zeiten der Dienstunfähigkeit - eine weitere Nebentätigkeit als Vermieter des Gästehauses B. bzw. der auf dem Grundstück E-Straße … in D-Stadt befindlichen Ferienwohnungen/Monteurunterkünfte ausgeübt und diese Nebentätigkeit nicht angezeigt.

51 Weiterhin wird ausgeführt, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten verstoßen habe und dass der Beklagte jeweils vorsätzlich gehandelt habe.

52 Die insoweit gegen die Zulässigkeit der Klageschrift erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. Der Vorwurf, als Bauunternehmer tätig gewesen zu sein, bezieht sich ersichtlich auf die Errichtung bzw. den Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück E-Straße .... Auch lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Klageschrift noch hinreichend entnehmen, dass dem Beklagten nur Dienstvergehen im aktiven Beamtenverhältnis zur Last gelegt werden. Die Stellung des Beklagten als Gesellschafter der V-GmbH und dessen Aufgabe der Nebentätigkeit werden in der Disziplinarklage zwar angesprochen, aber dem Beklagten gerade nicht als Dienstvergehen vorgehalten. Dass der Kläger nicht angegeben hat, wann der Beklagte welche konkreten Aufgaben nach der Auffassung des Klägers in der GmbH übernommen haben soll, führt nicht zur Unzulässigkeit der Disziplinarklage. Dies ist nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA nicht erforderlich, da in der Klage auch so die dem Beklagten vorgeworfene Handlung hinreichend abgegrenzt wird. Darüber hinaus reicht es jedenfalls aus, dass der Kläger die Umstände, aus denen er schließt, dass der Beklagte seine Nebentätigkeit in einem größeren Umfang ausgeübt hat als angemeldet, im Einzelnen dargelegt hat. Auch hinsichtlich des (weiteren) Vorwurfs im Zusammenhang mit dem Gästehaus B. erschließt sich durchaus, dass dem Beklagten die Ausübung einer Nebentätigkeit als Vermieter zur Last gelegt wird. Dies reicht für die Zulässigkeit der Disziplinarklage aus; zudem legt der Kläger auch hier die Umstände dar, die aus seiner Sicht eine entsprechende Tätigkeit des Beklagten belegen sollen. Der Vorwurf des Beklagten, die behaupteten Tatsachen in der Klageschrift gründe der Kläger an vielerlei Stellen lediglich auf bloße Vermutungen, bezieht sich auf die Begründetheit der Disziplinarklage, nicht aber auf deren Zulässigkeit.

53 2. Soweit die Disziplinarklage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die dem Beklagten mit der Klage zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen liegen nicht vor oder sind ihm nicht nachzuweisen.

54 a) Der Beklagte übte unstreitig seit dem 1. Februar 2012 eine nicht beanstandete Nebentätigkeit für die V-GmbH aus, deren zeitlichen Umfang er mit durchschnittlich 4 Stunden pro Woche angegeben hatte.

55 (a) Dass die tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit vom zeitlichen Umfang her über diese Anzeige hinausging, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zwar mehrere Indizien genannt, die aber insoweit keine belastbaren Rückschlüsse zulassen. Soweit er geltend macht, entscheidend sei, wie ein verständiger Betrachter das Verhalten des Beklagten einschätzen müsse, setzt er letztlich Vermutungen mit Belegen gleich. Die Dienstpflichtverletzungen müssen aber objektiv vorliegen. Dementsprechend wird dem Beklagten in der Disziplinarklage die Ausübung zusätzlicher Nebentätigkeiten vorgeworfen und nicht, dass er einen entsprechenden Eindruck erweckt hat. Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (- 10 L 13/23 -, juris, Rdnr. 60) in dem den Bruder des Beklagten betreffenden Verfahren auf einen "verständigen Betrachter" abgestellt hat, erfolgte dies gerade nicht zur Prüfung des Vorliegens einer Nebentätigkeit, sondern zur Frage, ob durch die Ausübung der (anzeigepflichtigen) Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht vorlag. Eine in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Klägers angeführte "Machtlosigkeit" des Dienstherrn angesichts bloßer Indizien für eine unerlaubte Nebentätigkeit ist nicht zu befürchten. Nicht nur hat der Dienstherr es in der Hand, schon bei der Anzeige der Nebentätigkeit durch weitere Maßnahmen die Gefahr eines möglichen Missbrauchs zu minimieren, sondern ihm stehen bei Vorliegen von Indizien im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen verschiedene Möglichkeiten zur Beweiserhebung (vgl. § 24 ff. DG LSA) zur Verfügung, die auszuschöpfen sind.

56 Die vom Kläger genannten Indizien sind für die Annahme der Überschreitung des zeitlichen Umfangs der angezeigten Nebentätigkeit nicht ausreichend. Aus den Angaben auf der firmeneigenen Homepage hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten und hinsichtlich weiterer Aktivitäten der Familie B. lässt sich nicht schließen, welche Tätigkeiten der Beklagte in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich ausgeübt hat. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass solche nach außen gerichteten Aufgabenbeschreibungen oftmals pauschalieren und es schon nach Homepage Aufgabenüberschneidungen gegeben habe. Zudem hat der Vater des Beklagten in seiner Vernehmung erklärt, die Darstellung habe nicht der realen Aufgabenverteilung entsprochen. Angesichts der fehlenden konkreten Belege und der Aussage, die der erkennende Senat gem. § 63 Abs. 4 DG LSA der Entscheidung zugrunde legt, fehlt es an einem mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit bestehenden Nachweis zu Lasten des Beklagten. Das Foto mit der Unternehmerin W., die Teilnahme des Beklagten an den Messen "Biofach 2014" und "Biofach 2017", der Werbeauftritt bei einem Kaufsender (Q.) sowie der Auftritt in einem Bericht des M- erlauben von vornherein keine Rückschlüsse auf den zeitlichen Umfang anderer Tätigkeiten. Ein hinreichender Beleg für eine über den angezeigten Umfang hinausgehende Tätigkeit für die V-GmbH ist darin schon nicht zu sehen. Auch mit dem Volksstimme-Artikel zu der "Biofach 2014" lässt sich nicht belegen, dass der Beklagte tatsächlich in der Plantage gearbeitet oder die in dem Artikel angesprochenen Seminare durchgeführt hat. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass er auf die Formulierungen in dem Artikel letztlich keinen Einfluss gehabt habe. Auch die sonstigen vom Kläger genannten Indizien, wie z.B. ein You-Tube-Video des Beklagten, belegen den ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverstoß nicht.

57 Dass das Fotoshooting und die Teilnahme des Beklagten an den Messen und bei verschiedenen Werbeauftritten für sich genommen den zeitlichen Umfang der genehmigten Nebentätigkeiten überschritten hat, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Anzeige der Nebentätigkeit betraf ausdrücklich einen Durchschnittsumfang, sodass auch eine in wenigen Einzelfällen vier Stunden überschreitende Tätigkeit in einer Woche nicht ohne weiteres zu beanstanden wäre.

58 Ob die Art der vom Kläger genannten Tätigkeiten des Beklagten gegen die Anzeige verstieß, weil sie nicht der Art der vom Beklagten angegebenen Tätigkeiten entsprach, und der Beklagte insoweit auch einen Verstoß gegen die Meldepflicht begangen hat, muss nicht abschließend entschieden werden. Der Kläger hat mit der Disziplinarklage nur beanstandet, dass der Beklagte die Nebentätigkeit in einem "größeren Umfang" ausgeübt und damit seine Meldepflicht verletzt habe. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Nebentätigkeitsrechts (vgl. §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 78 Satz 2 LBG LSA: "Art und Umfang") und der oben dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift ist damit allein der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit gemeint. Unter III. der Klage wird zwar ausgeführt, dass der Beklagte "unwahre Angaben bezüglich seiner tatsächlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen in der Firma "V" gemacht" habe, dies wird aber hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass sowohl die erste als auch die überarbeitete Aufgabenbeschreibungen "bei weitem den Umfang der angezeigten und genehmigten Nebentätigkeit" überstiegen (vgl. S. 6 der Klageschrift). Auch in den weiteren Ausführungen stellt der Kläger lediglich auf den Umfang der Tätigkeit ab (vgl. Klageschrift, S. 20 unten, S. 25 Mitte, S. 30 Unten). Soweit der Kläger zweimal auch die Art der Nebentätigkeit erwähnt (vgl. Klageschrift, S. 25 unten, S. 26 Mitte) wird nicht hinreichend klar, dass auch insoweit dem Beklagten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden sollen. Es muss danach nicht entschieden werden, ob begrenzte Aktivitäten für die GmbH auf den Messen sowie als Staffage für ein Foto und in Werbeauftritten an sich bei einer lebensnahen Auslegung noch durch die vorgenommene Anzeige der Nebentätigkeit ("Beratung") gedeckt gewesen wären.

59 (b) Dass der Beklagte seine Nebentätigkeit für die V-GmbH während der Zeiten seiner Dienstunfähigkeit ausgeübt hat, ist ihm entweder nicht nachzuweisen oder die Schwelle der Disziplinarwürdigkeit ist von vornherein nicht erreicht.

60 Belastbare Anhaltspunkte für eine Ausübung der Nebentätigkeit während der Zeiten der Dienstunfähigkeit liegen größtenteils schon nicht vor. Der Beklagte bestreitet dies. Hinsichtlich der Teilnahme des Beklagten an der Messe "B." und des Werbeauftritts bei dem Kaufsender räumt der Kläger selbst ein, dass der Beklagte dann Urlaub hatte. Während der "B." war der Beklagte nicht krankgeschrieben. Auch hinsichtlich des Auftritts in einem Bericht des M- aus dem Jahr 2014 und einem weiteren You-Tube-Video steht angesichts der nicht durchgängigen Krankschreibung nicht hinreichend fest, dass der Beklagte diesen während einer Zeit der Dienstunfähigkeit ausgeübt hat. Lediglich bei dem vom Beklagten eingeräumten Fotoshooting mit Frau W., das nach Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung am 4. September 2017 stattgefunden habe, war er nach den vom Kläger angegebenen Krankheitszeiten dienstunfähig. Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung unwidersprochen geltend macht, es habe sich um eine fehlerhafte Datumsangabe gehandelt und das Foto sei am 4. September 2015 entstanden, wäre er auch dann nach den vom Kläger angegebenen Zeiten dienstunfähig gewesen. Allerdings läge insoweit - sollte man überhaupt eine Dienstpflichtverletzung annehmen wollen - ein Bagatelldelikt vor, das die Schwelle der Disziplinarwürdigkeit nicht erreicht.

61 Zwar war der Beklagte ausweislich einer Meldebescheinigung für Arbeitnehmer nach § 25 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV - bis 31. März 2018 als geringfügig beschäftigt gemeldet und ihm ist der Arbeitslohn von 450,- € wohl auch weitergezahlt worden. Mit dem Verwaltungsgericht ist es als nicht ausgeschlossen anzusehen, dass der Vater des Beklagten ihm den Arbeitslohn lediglich aus väterlicher Fürsorge weitergezahlt hat. Dafür spricht auch die Zeugenaussage des Vaters des Beklagten. Da sich die Meldung nach der DEÜV in erster Linie auf das gezahlte Arbeitsentgelt bezieht, hat die Bescheinigung ohne weitere belastbare Anhaltspunkte keine durchschlagende Beweiswirkung für die tatsächliche Durchführung der Nebentätigkeit. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Beklagte die Beendigung der Nebentätigkeit dem Dienstherrn unstreitig nicht angezeigt hat.

62 Es kann danach dahingestellt bleiben, ob eine Nebentätigkeit für die V-GmbH während der Zeiten der Dienstunfähigkeit gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2024 - 10 L 13/23 -, juris, Rdnr. 59, 60) oder eine Verletzung der aus § 34 Satz 1 BeamtStG a.F. abzuleitenden Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit und damit der Dienstfähigkeit dargestellt hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 17 ff., m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 L 2/12 -, juris, Rdnr. 72; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rdnr. 117, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2021 - 3 A 10779/20 -, juris, Rdnr. 467).

63 Soweit der Kläger mehrfach darauf abstellt, dass auch die Durchführung einer Nebentätigkeit in Zeiten der Dienstfähigkeit oder während eines Urlaubs dienstpflichtwidrig sei, wenn dadurch eine (spätere) Dienstunfähigkeit erst hervorgerufen werde, so wird ein solches Verhalten dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift nicht hinreichend zu Last gelegt.

64 b) Mit der nach dem Erwerb im Jahre 2011 erfolgten Auftragserteilung zum Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück E-Straße ... in D-Stadt, in dem das Gästehaus B. entstand, übte der Beklagte schon keine Nebentätigkeit als Bauunternehmer aus. Ein Bauunternehmer erbringt Bauleistungen für Dritte (Bauherren). Wer - wie hier - ein Gebäude auf einem in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Grundstück umbauen lässt, ist daher kein Bauunternehmer. Abgesehen davon, dass die Disziplinarklage keinen solchen Vorwurf enthält, war der Beklagte auch nicht als Bauträger oder Bau- bzw. Projektentwickler tätig, der auf eigenen Grundstücken Bauleistungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko von anderen Bauunternehmen erbringen lässt. Dazu reicht der bloße Umbau eines Hauses, das später weiter selbst als Mietobjekt genutzt werden soll, nicht aus. Dass der Umbau des Gebäudes letztlich auf die Erzielung eines Gelderwerbs gerichtet gewesen sei und - bei den Investitionskosten - auch wirtschaftlich bedeutsam gewesen sei, führt nicht zur Einstufung der vom Beklagten beauftragten Umbauarbeiten zur Nebentätigkeit als Bauunternehmer.

65 c) Eine Nebentätigkeit als Vermieter der Wohnungen in dem Gästehaus B. bzw. der auf dem Grundstück E-Straße ... in D-Stadt befindlichen Ferienwohnungen/Monteurunterkünfte seit dem Jahr 2015 ist dem Beklagten nicht nachzuweisen.

66 Durch eine aus dem Miteigentum an dem Grundstück begründete rechtliche Stellung als Vermieter allein folgt nicht, dass die Voraussetzungen des § 73 LBG LSA erfüllt sind. Gemäß § 73 LBG LSA ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung (Abs. 1), wobei Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (Abs. 3). Keine Nebenbeschäftigungen und damit auch keine Nebentätigkeiten im Sinne des Nebentätigkeitsrechts sind reine Freizeitaktivitäten des Beamten ohne Erwerbscharakter. Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn sie auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2024 - 10 L 13/23 -, juris, Rdnr. 41, m. w. N.).

67 Eine Nebentätigkeit bzw. eine Nebenbeschäftigung erfordert schon nach dem Wortlaut des § 73 LBG LSA die Entfaltung von Aktivitäten, die bei einer Vermietung dann nicht gegeben sind, wenn sämtliche damit zusammenhängende Aufgaben von einem Dritten, z.B. einem Verwalter erledigt werden (vgl. dazu auch Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, § 100 BBG, Rdnr. 8 ff.; Battis, BBG, 6. A. § 100, Rdnr. 4). Dass der Beamte Gewinne erwirtschaftet, hat für sich genommen keine Nebentätigkeit zur Folge. Ebenfalls nicht ausreichend ist - wie es der Kläger in der Klageschrift angenommen hat -, dass der Beklagte selbst bei einer Übertragung des Verwaltungsaufwandes auf die Mutter des Beklagten geschäftsmäßig gehandelt habe. Denn den Erwerb des Grundstücks und die Aufnahme von Krediten wirft der Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage nicht vor.

68 Nach dem Vorbringen des Beklagten hat seine Mutter die Vermietung dieser Wohnungen übernommen. Es gibt auch keine belastbaren Belege für konkrete Tätigkeiten des Beklagten als Vermieter, sondern lediglich Indizien. Die unstreitige Angabe seines Namens und seiner Mobilfunknummer auf mehreren Internetseiten deutet zwar darauf hin, dass der Beklagte selbst Kontakt zu den Mietern und entsprechenden Arbeitsaufwand gehabt haben könnte. Abgesehen davon, dass auf den Seiten teilweise auch sein Bruder genannt wird, hat allerdings seine Mutter vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, sie habe Reinigung und Bewirtschaftung übernommen und es habe sich bei der Verwendung der Rufnummer des Beklagten nur um eine Rufumleitung gehandelt handeln können. Angesichts dieser Aussage, die der erkennende Senat gem. § 63 Abs. 4 DG LSA der Entscheidung zugrunde legt, fehlt es an einem mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit bestehenden Nachweis zu Lasten des Beklagten. Dem stehen auch die vom Beklagten im Berufungsverfahren genannten Umstände nicht entgegen, welche die Darstellung des Beklagten und seiner Mutter nicht in hinreichendem Umfang in Zweifel ziehen. Die Einrichtung einer Rufumleitung mag ungewöhnlich sein, ist aber nicht ausgeschlossen. Im Disziplinarklageverfahren gegen den Bruder des Beklagten wurden weder der Beklagte noch dessen Mutter als Zeugen vernommen, sodass eine Diskrepanz zu Aussagen in dem vorliegenden Verfahren nicht bestehen kann.

69 d) Dass der Beklagte möglicherweise durch das Unterlassen einer Änderungsanzeige zur Aufgabe seiner Nebentätigkeit für die V-GmbH gegen § 78 Satz 2 HS 2 LBG LSA verstoßen hat, wird von der Disziplinarklageschrift nicht erfasst.

70 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

71 Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2018 - 2 B 16.18 - und Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, jeweils juris).

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