Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-05-26, 3 O 38/26

3 O 38/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung26.05.2026

Regest

Von der Freiwilligkeit einer drohenden Obdachlosigkeit ist auszugehen, wenn der Betroffene eine ihm angebotene Wohnung ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat. Auch wenn ein ärztliches Attest dem Betroffenen bescheinigt, dass bestimmte Schadstoffe in der Wohnung zu Schäden seiner Gesundheit führen können, ist ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass in der Wohnung Schadstoffe in einer für den Betroffenen schädlichen Konzentration vorliegen. Die Behörde kann eine solche Wohnung auch dann als zumutbar ansehen, wenn sie keine objektbezogene Untersuchung auf etwaige Schadstoffbelastungen durchgeführt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 24. April 2026, 1 B 131/26 HAL, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 O 38/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 3 O 38/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0526.3O38.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Von der Freiwilligkeit einer drohenden Obdachlosigkeit ist auszugehen, wenn der Betroffene eine ihm angebotene Wohnung ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat. Auch wenn ein ärztliches Attest dem Betroffenen bescheinigt, dass bestimmte Schadstoffe in der Wohnung zu Schäden seiner Gesundheit führen können, ist ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass in der Wohnung Schadstoffe in einer für den Betroffenen schädlichen Konzentration vorliegen. Die Behörde kann eine solche Wohnung auch dann als zumutbar ansehen, wenn sie keine objektbezogene Untersuchung auf etwaige Schadstoffbelastungen durchgeführt hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 24. April 2026, 1 B 131/26 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 24. April 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 24. April 2026 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg.

2 Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat bei den Antragstellern zutreffend das Bestehen einer Gefahrenlage, die einen Anspruch auf das begehrte Tätigkeitwerden begründen könnte, abgelehnt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von der Freiwilligkeit einer drohenden Obdachlosigkeit auszugehen ist, weil die Antragsteller eine ihnen angebotene Wohnung ohne sachlich nachvollziehbaren Grund abgelehnt haben, ist nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hält der Senat für plausibel, so dass hierauf verwiesen werden kann. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:

3 1. Der Umstand, dass - wie die Antragsteller geltend machen - die Anmietung der angebotenen Wohnung noch von einer offenen Vermieterprüfung abhängig gewesen sei, für die unter anderem eine Mieterselbstauskunft, eine Vorvermieterbescheinigung und Einkommensnachweise verlangt worden seien, steht dem nicht entgegen. Die Antragsteller hätten die erbetenen Auskünfte ohne weiteres erteilen oder ggf. erläutern können, warum ihnen die Auskunft nicht möglich ist. Die mittelbar im Vorbringen der Antragsteller zum Ausdruck kommende Annahme, dass der Vermieter nicht zur Vermietung bereit sei, ist rein spekulativ. Die bloße Möglichkeit, dass das Mietverhältnis nicht zustande kommen könnte, stellt auch keinen plausiblen Grund dafür dar, das Angebot von vornherein abzuschlagen.

4 2. Auch aus der Erwägung, dass die gesundheitliche Eignung der angebotenen Wohnung nicht im Wege einer objektbezogenen Untersuchung der Wohnung festgestellt worden und damit nicht sicher sei, dass die Wohnung die in der amtsärztlichen Stellungnahme über den Antragsteller zu 1. genannten Kriterien erfülle, ergibt sich nicht, dass die angebotene Wohnung für die Antragsteller unzumutbar gewesen sein könnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Umzug der Antragsteller in diese Wohnung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1. führen würde, wird damit nicht in Zweifel gezogen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ohne tatsächliche Anhaltspunkte für Gesundheitsgefahren nicht davon auszugehen, dass in der Wohnung die in dem Attest genannten Schadstoffe in einer für den Antragsteller zu 1. schädlichen Konzentration vorliegen. Ohne konkreten Verdacht auf solche Schadstoffe sei auch eine Messung dieser Substanzen nicht indiziert. Der Senat teilt diese Auffassung. Die Antragsteller haben auch keine substantiierten Einwände dagegen vorgebracht. Ihre gegenteilige Auffassung würde die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Wohnung, die zur Abwehr von Obdachlosigkeit bereitgestellt wird, überspannen.

5 Die Erwägung der Antragsteller, dass die gesundheitliche Eignung der Wohnung "jedenfalls offen" sei und deshalb die tatsächliche Grundlage des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zweifelhaft sei, greift nicht durch. Im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der Wohnung ist das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - davon ausgegangen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung der Wohnung vorliegen und deshalb eine Messung etwaiger Schadstoffbelastungen nicht indiziert sei. Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist demnach gerade nicht die Annahme, dass die gesundheitliche Eignung einer angebotenen Wohnung, bei der keine konkreten Anhaltspunkte für Schadstoffbelastungen vorliegen, durch eine "objektbezogene Untersuchung" nachgewiesen sein muss. Demnach ist auch eine Wohnung, die einer solchen Untersuchung nicht unterzogen wurde, zur Abwehr von Obdachlosigkeit grundsätzlich zumutbar. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Sachaufklärung im Hinblick darauf, ob die fragliche Wohnung schadstoffbelastet ist, nicht veranlasst. Den Antragstellern ist es demnach zumutbar, die angebotene Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit in Anspruch zu nehmen, auch wenn keine Untersuchung der Schadstoffbelastung vorliegt und deshalb gesundheitliche Risiken nicht völlig ausgeschlossen sind. Auch unter Berücksichtigung des verbleibenden Risikos besteht kein Bedarf zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, so dass die Erfolgsaussichten nicht als offen angesehen werden können.

6 3. Die Annahme, dass von der Freiwilligkeit einer drohenden Obdachlosigkeit auszugehen ist, weil die Antragsteller eine ihnen angebotene Wohnung ohne sachlich nachvollziehbaren Grund abgelehnt haben, ist auch nicht deshalb zu bezweifeln, weil sich die Antragsteller - wie sie vortragen - fortlaufend um Klärung der gesundheitlichen Eignung der Wohnung bemüht und ihr Interesse an einer geeigneten Unterkunft wiederholt zum Ausdruck gebracht hätten. Wie ausgeführt, ist von der Freiwilligkeit einer drohenden Obdachlosigkeit auszugehen, wenn der Betroffene eine ihm angebotene Wohnung ohne sachlich nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat. Das ist hier der Fall. Die Antragsteller haben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die fragliche Wohnung ablehnen. Der Umstand, dass die Antragsteller ihren Unterbringungsantrag trotz der Ablehnung einer zumutbaren Wohnung aufrechterhalten und die Zustimmung zur Unterbringung in der angebotenen Wohnung von Bedingungen abhängig gemacht haben (für die es jedoch keine sachliche Grundlage gibt), ändert daran nichts.

7 4. Soweit die Antragsteller aus den inzwischen eingesehenen Verwaltungsakten entnehmen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragsgegnerin frühzeitig Kenntnis über die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers zu 1. und das vorgeschlagene Objekt als problematisch angesehen hatten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dass es im Rahmen einer verwaltungsinternen Entscheidungsfindung zu unterschiedlichen Erwägungen kommt, die von der schließlich getroffenen Entscheidung abweichen, begründet keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Aus den Erwägungen ergeben sich auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem an die Antragsteller gerichteten Wohnungsangebot von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen hat.

8 5. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass ihnen vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. April 2026 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn allein aus einem behaupteten Gehörsverstoß können keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz abgeleitet werden. Die Antragsteller haben weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sie zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. April 2026 noch hätten Stellung nehmen können.

9 6. Der Umstand, dass die Angelegenheit die drohende Obdachlosigkeit einer fünfköpfigen Familie mit drei minderjährigen Kindern betrifft, führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass hinreichende Erfolgsaussichten für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bestanden. Zwar sind die familiären Umstände bei der Beurteilung, welches Unterkunftsangebot zur Vermeidung von Obdachlosigkeit als zumutbar angesehen werden kann, zu berücksichtigen. Die fragliche, den Antragstellern angebotene Wohnung erfüllt jedoch die Anforderungen an die Zumutbarkeit für eine Familie in der konkreten Situation, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Wohnung. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Soweit in dem Vorbringen der Antragsteller die Auffassung zum Ausdruck kommt, dass ein Anspruch auf Zuteilung einer Wohnung wegen drohender Obdachlosigkeit bei Familien auch dann bestehe, wenn diese eine ihnen zumutbarere Wohnung ausgeschlagen haben, ist dem nicht zu folgen. Auch bei Familien besteht kein Wahlrecht im Hinblick auf die Zuweisung einer Wohnung zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit. Entscheiden sich die Eltern, Obdachlosigkeit auch ihrer Kinder in Kauf zu nehmen, kommen zur Abwehr einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls neben der gefahrenabwehrrechtlichen Zuweisung einer den Wünschen der Eltern entsprechenden Wohnung auch Maßnahmen der Jugendhilfe und familiengerichtliche Maßnahmen in Betracht.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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