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3 K 54/25•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-04-30, 3 K 54/25
3 K 54/25Verwaltungsgericht / 3. Abteilung30.04.2026
Klärung der Rechtswirksamkeit der Verordnung zur finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen im Land Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 3 K 54/25
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0430.3K54.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 1 BtOG, § 15 Abs 3 BtOG, § 17 BtOG, § 4 BetrGAG ST, BetrGAG ST ... mehr
Klärung der Rechtswirksamkeit der Verordnung zur finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen im Land Sachsen-Anhalt
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Antragsteller begehrt die Klärung der Rechtswirksamkeit einzelner Vorschriften einer Verordnung, die die Finanzierung der Querschnittsarbeit von Betreuungsvereinen im Land Sachsen-Anhalt regelt.
2 Der Antragsteller ist ein seit dem Jahr 1992 in A-Stadt und H-Stadt tätiger anerkannter Betreuungsverein. Im Rahmen seiner Tätigkeit erbringt er sog. Querschnittsarbeit im Sinne von § 15 Abs. 1 und 3 BtOG. Als Querschnittsarbeit in diesem Sinne werden die zentralen Aufgaben von anerkannten Betreuungsvereinen bezeichnet, die nicht die direkte Führung einer rechtlichen Betreuung betreffen, sondern der Förderung, Unterstützung und Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer dienen. In Entsprechung dessen hält der Antragsteller ein umfangreiches Beratungsangebot insbesondere für ehrenamtliche Betreuer, aber auch für Personen vor, die beispielsweise Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen erstellen möchten.
3 Der Antragsteller stellt jährlich nach § 4 BtR AG einen Antrag, um eine bedarfsgerechte Finanzierung für die Erfüllung dieser ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben der Querschnittsarbeit zu erhalten. Seit Januar 2024 hat der Antragsteller gegen insgesamt drei Finanzierungsbescheide Klagen am Verwaltungsgericht Magdeburg (dort Az.: 3 A 145/24 MD, 3 A 118/24 MD, 3 A 47/25 MD) erhoben. Gerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor.
4 Am 28. Mai 2025 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Unwirksamkeit der Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen vom 30. Mai 2024 (im Folgenden: BetrVFinV LSA) festzustellen.
5 Die angegriffenen Vorschriften regeln Folgendes:
6 „§ 3
7 Angemessenheit der Arbeitsentgelte
8 (1) Der Anspruch auf finanzielle Ausstattung bezieht sich hinsichtlich der Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkräfte auf
9 1. das laufende Bruttoentgelt einschließlich Jahressonderzahlung sowie tarifliche Einmalzahlungen und
10 2. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
11 Angemessen ist das laufende Bruttoentgelt der Querschnittsfachkräfte bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt in der Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anlage C des für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung entspricht. Finanzielle Mittel werden gewährt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelte, soweit diese der tariflichen Eingruppierung oder, bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern, einer hypothetischen tariflichen Eingruppierung der Querschnittsfachkraft gemäß den Bedingungen des für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, nach ihrer tatsächlichen Qualifikation und Tätigkeit entsprechen.
12 (2) Angemessen ist das laufende Bruttoentgelt der Verwaltungskräfte bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt in der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Eine Verwaltungskraft soll dabei mindestens fünf und höchstens acht Wochenarbeitsstunden für die Unterstützung einer vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Querschnittsfachkraft aufwenden. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist für Verwaltungskräfte entsprechend anzuwenden.
§ 4
13 Anerkennung als sächliche Aufwendungen
14 (1) Als sächliche Aufwendungen anerkannt werden Ausgaben, die benötigt werden
15 1. für den Arbeitsplatz der Querschnittsfachkräfte und
16 2. für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben.
17 (2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen die Sachkosten für den Arbeitsplatz und die Gemeinkosten. Die Sachkosten für den Arbeitsplatz umfassen insbesondere Raumkosten, Geschäftskosten, Telekommunikationskosten und IT-Kosten. Die Gemeinkosten umfassen Ausgaben für allgemeine Verwaltungstätigkeiten, insbesondere Lohnbüro, Steuerbüro oder Abrechnungen an Sozialversicherungsträger.
18 (3) Die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 2 umfassen insbesondere Ausgaben für
19 1. Öffentlichkeitsarbeit,
20 2.Fortbildungsmaterialien für ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Betreuerinnen,
21 3. die Vorhaltung oder Anmietung von Beratungs-, Schulungs- und Veranstaltungsräumen,
22 4. Fahrten, soweit diese für die Querschnittsarbeit erfolgten, und
23 5. Honorar und Fahrtkostenerstattungen für externe Referenten und externe Referentinnen.“
24 Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor: Er sei antragsbefugt. Die Verordnung verändere seine Rechtsposition nachteilig. Als anerkannter Betreuungsverein, der Querschnittsaufgaben leiste, sei er auf die ausreichende Finanzierung dieser Leistung angewiesen. Zweck der Verordnung sei es, den anerkannten Betreuungsvereinen Landesmittel zur Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG (sog. Querschnittsaufgaben) zur Verfügung zu stellen (vgl. § 1 Abs. 1 BetrVFinV LSA). Die fehlende auskömmliche Finanzierung betreffe ihn in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber habe den Betreuungsvereinen in § 15 Abs. 1 BtOG gesetzlich vorgeschrieben, bestimmte Querschnittsaufgaben zu erbringen. Die Betreuungsvereine müssten das hierfür notwendige Personal vorhalten und die notwendigen Sachkosten aufwenden, um entsprechende Angebote zu schaffen. Übertrage der Gesetzgeber entsprechende Aufgaben auf private Vereine, müsse er auch eine angemessene Finanzierung gewährleisten. Bleibe die angemessene Finanzierung aus, überschreite dies die Grenze des Zumutbaren und könne den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.
25 Der Antrag sei begründet. Die angegriffenen Regelungen verstießen gegen §§ 17 BtOG, 4 BtR AG und damit gegen höherrangiges Recht.
26 Nach § 17 BtOG bestehe für anerkannte Betreuungsvereine ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG. Dieser Anspruch sei ein Novum der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsreform. Nach deren Gesetzesbegründung gewährleisteten die Betreuungsvereine die Querschnittsarbeit, die insbesondere ehrenamtliche Betreuer stützen und stärken solle. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Betreuungsvereine zur Bewältigung ihrer Aufgaben personell und sachlich besser ausgestattet werden müssten, damit die im öffentlichen Interesse liegende Querschnittsarbeit geleistet werden könne. Der Anspruch solle eine verlässliche Förderung gewährleisten und den Vereinen Planungssicherheit geben. Den Betreuungsvereinen seien mit § 15 BtOG zur Sicherung der Querschnittsarbeit diverse neue Aufgaben gegenüber der Vorgängervorschrift des § 1908 f Abs. 1 BGB a.F. kraft Gesetzes übertragen worden. Die angestrebte Qualitätsverbesserung könne nur durch eine auskömmliche Finanzierung erreicht werden, wobei es den Ländern nach § 17 Satz 2 BtOG obliege, dies zu regeln.
27 Anders als etwa in Niedersachsen sehe das Land Sachsen-Anhalt in § 4 Abs. 1 BtR AG eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG obliegenden Aufgaben vor. Die bisherige Förderung durch freiwillige Zuwendungen auf Grundlage einer Förderrichtlinie sei in Einführung des § 17 BtOG und der dortigen Handlungspflicht grundlegend angepasst worden. Nach § 4 Abs. 3 BtR AG umfasse der Anspruch auf finanzielle Ausstattung Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkräfte und der Verwaltungskräfte sowie sächliche Aufwendungen, die angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG erforderlich seien.
28 Der in § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVFinV LSA vorgesehene Stundenumfang der Verwaltungskräfte von höchstens acht Wochenarbeitsstunden für die Unterstützung einer vollzeitbeschäftigten Querschnittsfachkraft sei unzureichend und damit nicht bedarfsgerecht i.S.d. § 17 Satz 1 BtOG, so dass gegen Bundesrecht und in der Folge auch gegen § 4 BtR AG verstoßen werde. Die Bundeskonferenz der Betreuungsvereine (BUKO) habe mit Beschluss vom 22. April 2024 ermittelt, in welchem Umfang Verwaltungskräfte durchschnittlich für die Querschnittsarbeit in den Betreuungsvereinen erforderlich seien. Die BUKO habe jeweils für die einzelne Aufgabe ermittelt, in welchem Umfang diese wirtschaftlich sinnvoll und inhaltlich effektiv durch eine Querschnittsfachkraft oder eine Verwaltungskraft erbracht werden könne. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass pro Fachkraftstelle eine halbe Verwaltungsstelle notwendig sei. Zu diesem Ergebnis sei auch die B-L e.V. im Rahmen ihrer Stellungnahme in der 63. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestags am 18. September 2023 gekommen.
29 Die Verwaltungskräfte müssten zahlreiche verwaltungstechnische Aufgaben erledigen, wie Versand von Einladungen zu Veranstaltungen, Vorbereitung von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuern, Begleitung der Pressearbeit, Terminorganisation für Querschnittsfachkräfte, Vorbereitung von Veranstaltungsräumen und Messebesuchen oder telefonische Sprech- bzw. Bürosprechzeiten abdecken. Ziel müsse sein, dass sich die Querschnittsfachkräfte auf ihre inhaltlich-fachliche Arbeit konzentrieren könnten, um eine hohe Qualität der Querschnittsarbeit zu gewährleisten. Durch den Einsatz einer ausreichenden Anzahl an Verwaltungskräften würden auch Ressourcen - insbesondere finanzielle - gespart, da Personalkosten für Querschnittsfachkräfte höher seien. Die umfassenden Tätigkeiten seien nicht mit einem maximalen Stundenumfang von acht Wochenstunden zu bewältigen.
30 Die tarifliche Einordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVFinV LSA sei rechtswidrig, da sie nicht hinreichend deren erforderliche, insbesondere eigenverantwortliche Tätigkeit, die vielseitige Fachkenntnisse voraussetze, erfasse. Die Bundesvereinigung der Lebenshilfe e.V. empfehle eine Eingruppierung in Anlehnung an TVöD E 6. Die Entgeltgruppe 5 erfasse Tätigkeiten, die nur grundlegende Fachkenntnisse forderten. Zwar würden Tätigkeiten, die selbstständiges Arbeiten erforderten, erfasst, jedoch keine solchen, die einen hohen Grad an Spezialisierung oder Verantwortung mit sich brächten. Es handele sich in der Regel um Routinearbeiten oder reine Unterstützungsfunktionen. Die Vereine benötigten für die Tätigkeit Verwaltungskräfte, die fachlich gut ausgebildet seien und ihre Aufgaben überwiegend in Eigenverantwortung erledigen könnten; die gewünschte Ressourcenersparnis könne sonst nicht eintreten.
31 Rechtswidrig sei, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVFinV LSA als sächliche Ausgaben nur die Kosten für den Arbeitsplatz der Querschnittsfachkräfte anerkenne. Es erschließe sich nicht, warum die Kosten für einen Arbeitsplatz, die entsprechend den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) berechnet worden seien, für den Arbeitsplatz der Verwaltungskraft nicht entstünden. Auch die Verwaltungskraft benötige einen ausgestatteten Büroarbeitsplatz. Ein Unterschied zu den Querschnittsfachkräften sei nicht erkennbar. Die Kosten des Arbeitsplatzes der Verwaltungskräfte seien für die Erfüllung der Querschnittsarbeit erforderlich. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Antragsgegner die fehlende Einbeziehung der Kosten des Arbeitsplatzes mit einem nicht im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand begründe. Die anteilige Umrechnung auf Teilzeitkräfte sei in der Verwaltung üblich. Etwaige Abrechnungsschwierigkeiten seien gerade bei der Einführung eines Finanzierungssystems nicht ungewöhnlich und träfen beide Seiten. Dass Verwaltungskräfte insgesamt nicht erforderlich seien, treffe nicht zu, da es ansonsten der Regelungen nicht bedurft hätte.
32 Letztlich seien seine Kosten für Aufgaben der Querschnittsarbeit in Höhe von über 90.000 € im Jahr 2024 nicht gedeckt worden. Diese hohe Differenz könne nicht auf Dauer gestemmt werden. Für ihn - den Kläger - sei nicht prüfbar, ob bei anderen Betreuungsvereinen im Land Sachsen-Anhalt kein Bedarf an Verwaltungskräften bestehe. Die vom Antragsgegner behauptete fehlende Beantragung erlaube diesen Schluss nicht. Möglich sei beispielsweise, dass Verwaltungskräfte für das Entgelt nicht gefunden würden oder die Vereine nicht die finanziellen Mittel hätten, das Arbeitsentgelt aufzustocken. Auch ein Vergleich gegenüber anderen Ländern gehe fehl, da es sich länderbezogen um verschiedene Systeme handele.
33 Der Antragsteller beantragt,
34 § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen vom 30. Mai 2024 für unwirksam zu erklären.
35 Der Antragsgegner beantragt,
36 den Antrag abzulehnen.
37 Er erwidert: Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben nach § 15 BtOG durch den Antragsteller sei zwar grundrechtlich geschützt. Weder die in der Verordnung geregelte Begrenzung für das angemessene laufende Bruttoentgelt der Verwaltungskräfte noch die fehlende Einbeziehung sämtlicher Arbeitsplätze bei den sächlichen Aufwendungen griffen jedoch in den Schutzbereich von Art. 12 GG ein. In tatsächlicher Hinsicht nähmen die angegriffenen Regelungen keinen Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben beim Antragssteller. Es bleibe dem Antragssteller unbenommen, seine Verwaltungskräfte auch über die tarifliche Grenze hinaus zu bezahlen und sie über die zeitlichen Grenzen hinaus zur Unterstützung der Querschnittsarbeit einzusetzen. Die Regelungen seien keine verbindlichen Vorgaben für das Ob und Wie der beruflichen Tätigkeiten des Antragsstellers und ohne Einfluss auf die Arbeitsverträge der Verwaltungskräfte und deren Vergütung. Es werde lediglich der landesgesetzliche Anspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung - ohne Berufsbezug - konkretisiert.
38 Staatsbürger oder private Institutionen erhielten nach der Rechtsprechung des BVerfG dann eine angemessene Entschädigung, wenn der Staat sie für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht nur beruflich in Anspruch nehme, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweise. Die Aufgabenzuweisung obliege dem Bund, die Ausgestaltung einer „angemessenen Entschädigung“ dem Land. Danach sei bereits unklar, ob die Ausführungen des BVerfG ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar seien. Das Vorliegen einer objektiv berufsregelnden Tendenz wäre nach dem BVerfG allenfalls denkbar, wenn die finanzielle Ausstattung durch das Land derart unangemessen ausfiele, dass es dem Antragsteller nicht mehr möglich bzw. zumutbar wäre, die Querschnittsaufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG wahrzunehmen. Dann würde es an der erforderlichen angemessenen Entschädigung für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben fehlen, mithin ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegen. Vorliegend habe der Bund § 15 BtOG allerdings weit gefasst und auf konkrete Vorgaben zu Qualität und Quantität für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben verzichtet. Das Land Sachsen-Anhalt regele mit dem BtR AG und der Verordnung die bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung und damit eine angemessene Entschädigung für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben. Die Rahmenbedingungen seien nicht zu Lasten des Antragsgegners verändert worden. Der Bundesvergleich ergebe, dass das Land nach Brandenburg die zweithöchsten Landesmittel ausweise. Eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit erfolge trotz mittelbarer oder tatsächlicher Auswirkungen nicht. Dass das Eingehen von Arbeitsverhältnissen erschwert sei, werde nicht vorgetragen. Es liege auch deshalb kein Eingriff vor, weil sich der Antragsgegner innerhalb der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bewege. Selbst wenn unterstellt würde, dass sich aufgrund der Regelungen mittelbar Folgen für den Antragsteller ergäben, wäre dies ein bloßer Reflex.
39 Der Antrag sei unbegründet. Auf einen Verstoß gegen § 17 BtOG könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil der Bundesgesetzgeber keinen einklagbaren Anspruch geregelt habe. Auf die Rechtsprechung des VG Lüneburg und des Niedersächsischen OVG sei zu verweisen. Allenfalls komme ein Verstoß der auf § 6 Nr. 5 BtR AG beruhenden Verordnung gegen § 4 BtR AG in Betracht.
40 Die Festlegungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVFinV LSA zu tariflichen und zeitlichen Grenzen für die Arbeitsentgelte der Verwaltungskräfte seien anhand objektiver Kriterien vorgenommen worden. Der wöchentliche Stundenumfang der Verwaltungskräfte sei nicht zu beanstanden. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen der BUKO und der B-L e.V. handele es sich um Bewertungen ohne Bindungswirkungen, die sich nicht mit den im Land gesammelten Erkenntnissen deckten. 2023 seien durch Betreuungsvereine kaum Arbeitsentgelte für Verwaltungskräfte beantragt worden. 2024 hätten 9 von insgesamt 22 Vereinen keinen Antrag gestellt. Mache ein nicht unerheblicher Anteil schon keine Kosten geltend, sei die Vermutung naheliegend, dass die Querschnittsfachkräfte auch verwaltungsorganisatorische Aufgaben umsetzten. Die Behauptung des Bedarfs einer 0,5 Vollzeitäquivalent (VzÄ) Verwaltungskraft pro VzÄ Querschnittsfachkräftestelle entspreche weder den Verhältnissen im Land Sachsen-Anhalt noch sei diese Annahme verallgemeinerungsfähig. Aus der Prüfung der Nachweise nach § 8 BetrVFinV LSA lasse sich nicht ableiten, dass sich die Qualität und Quantität der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine, die keine Verwaltungskräfte vorhielten, wesentlich von Betreuungsvereinen unterschieden, die Kosten für Verwaltungskräfte beantragten.
41 Der Vortrag des Antragstellers zum Sparen von Ressourcen bei der Verwaltungsorganisation möge für die Organisation und Struktur des Antragstellers zutreffend sein. Für den Antragsgegner ergebe sich aber aus der Antragslage bezogen auf die Jahre 2023 und 2024 sowie aus den bisherigen Nachweisen nach § 8 BetrVFinV LSA der Eindruck, eine gesetzeskonforme Wahrnehmung der Querschnittaufgaben sei auch ohne Verwaltungskräfte möglich. Zwar habe keiner der neun Vereine ohne Verwaltungskräfte im Jahr 2024 so viele VzÄ Querschnittsfachkräfte eingesetzt wie der Antragsteller, dem insgesamt 1,8 VzÄ Querschnittsfachkräfte anerkannt worden seien. An den Antragsteller, einem der größten Betreuungsvereine des Landes, sei von landesweit 22 Vereinen der dritthöchste Betrag an Landesmitteln ausgereicht worden. In zwei der neun Vereine (ohne Verwaltungskräfte) seien jeweils etwa 1,2 VzÄ Querschnittsfachkräfte anerkannt worden, was landesweit einem mittelgroßen Betreuungsverein entspreche, so dass die fehlende Beantragung von Verwaltungskräften nicht darauf zurückgeführt werden könne, dass es sich bei diesen neun Vereinen ausschließlich um kleine Betreuungsvereine handele, für die der Einsatz von Verwaltungskräften von vorherein nicht erforderlich wäre.
42 Die Begrenzung der anerkennungsfähigen Arbeitsentgelte für Verwaltungskräfte erfolge über die regelhafte Festlegung einer Ober- und Untergrenze der Wochenarbeitsstunden in § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVFinV LSA. Die Verwaltungskraft solle bezogen auf 1 VzÄ Querschnittsfachkraft im Verein mindestens als 0,125 VzÄ und höchstens als 0,2 VzÄ Unterstützung leisten. Für die Ermittlung dieses zeitlichen Umfangs sei zur Orientierung auf die Berichte der KGSt zu den Kosten eines Arbeitsplatzes abgestellt worden. Die Empfehlung der KGSt zum Verwaltungs-Overhead von 10 % sei mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVFinV LSA umgesetzt worden. Im Vorfeld sei auf Grundlage von Abfragen und durch einen Vergleich zur Umsetzung in anderen Ländern (insb. in Bayern) ermittelt worden, dass die Eingruppierung der Verwaltungskräfte in der Entgeltgruppe E 5 Erfahrungsstufe 4 des Tarifvertrages der Länder den tatsächlichen Verhältnissen der im Land tätigen Vereine entspreche. Für die Festlegung der zeitlichen Grenzen sei sodann ermittelt worden, wie viele Wochenarbeitsstunden einer Verwaltungskraft in der Entgeltgruppe E 5 Erfahrungsstufe 4 des TV-L (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVFinV LSA) 10 % der Personalkosten einer Querschnittsfachkraft in der Entgeltgruppe 12 Erfahrungsstufe 4 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BetrVFinV LSA) entsprechen würden. Das Ergebnis dieser Berechnung liege mittig der Spanne von fünf bis acht Wochenarbeitsstunden. Bei acht Wochenarbeitsstunden würden sogar ca. 13 bis 14 % der Personalkosten einer Querschnittsfachkraft erreicht. Zielsetzung sei, den Vereinen eine gewisse Flexibilität beim Einsatz ihrer Verwaltungskräfte zu eröffnen. Deshalb sei anstelle einer konkreten Stundenzahl die o.g. Spanne zum Inhalt der Verordnung geworden. Diese Flexibilität sei notwendig, da neun Vereine keine Arbeitsentgelte für Verwaltungskräfte im Jahr 2024 beantragt hätten. Bei diesen Vereinen würden die verwaltungsorganisatorischen Aufgaben von den Querschnittsfachkräften selbst oder anderweitig wahrgenommen. Die Frage, wie und in welchem zeitlichen Umfang ein Verein seine Verwaltungskräfte konkret einsetze, hänge u.a. von der Größe des Vereins, der Anzahl an Mitarbeitenden und der sonstigen Aufgabenvielfalt ab. Das Ob und Wie des Einsatzes der Verwaltungskräfte mit konkretem Bezug zur Querschnittsarbeit gestalte sich von Verein zu Verein unterschiedlich und könne nicht verallgemeinert werden, ohne einzelne Vereine dadurch ggf. zu benachteiligen. Durch die Regelung bestehe nicht die Gefahr, dass das Land Tätigkeiten der Verwaltungskräfte im Verein mitfinanziere, welche keinen Bezug zu den Querschnittsaufgaben nach § 15 BtOG aufwiesen (bspw. berufliche Betreuungen, Etat Justiz).
43 Die Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine … e.V. (LAG), denen 19 Vereine der landesweit anerkannten 22 Vereine angehörten, sei zum Verordnungsentwurf angehört worden, ohne dass Kritik an den Regelungen geübt worden sei.
44 Im bundesweiten Vergleich lasse ein Großteil der Länder Verwaltungskräfte unberücksichtigt. Einzig für Bayern sei bekannt, dass Verwaltungskräfte einbezogen würden. Dort seien je 100.000 erwachsene Einwohner maximal 1 VzÄ Querschnittsfachkraft und 0,25 VzÄ Verwaltungskräfte zuschussfähig. In Sachsen-Anhalt erhielten die Vereine je 100.000 Einwohner Arbeitsentgelte für bis 1 VzÄ Querschnittsfachkraft und für bis zu 0,2 VzÄ Verwaltungskraft. Die geringfügige Unterschreitung relativiere sich dadurch, dass im Land Sachsen-Anhalt altersunabhängig auf die Einwohnerzahl abgestellt werde. Außerdem sei in beiden Ländern die tariflichen Eingruppierungen der Verwaltungskraft in einer E 5 TV-L maßgeblich. Im Wesentlichen seien vergleichbare Maßgaben und Grenzen angesetzt worden. Die Einbeziehung von Verwaltungskräften im Land Sachsen-Anhalt und in Bayern sei eine Besonderheit, die andere Länder nicht vorsähen.
45 Dahinstehen könne, ob der vom Antragssteller vorgetragene Aufgabenkatalog für Verwaltungskräfte eine höhere Eingruppierung rechtfertige, da die behaupteten Zuständigkeiten nicht für alle anerkannten Betreuungsvereine im Land verallgemeinerungsfähig seien. Im Übrigen sei der Aufgabenkatalog einschränkend auszulegen. Die Querschnittsaufgaben nach § 15 BtOG umfassten insbesondere die Gewinnung, Beratung, Information, Fortbildung und sonstige Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dafür setzten die Betreuungsvereine entsprechend qualifizierte Querschnittsfachkräfte ein. Diese seien von den Verwaltungskräften abzugrenzen. Eine Verwaltungskraft erfülle nicht die Anforderungen an eine Querschnittsfachkraft und könne demnach auch nicht für die Erfüllung der Querschnittsaufgaben eingesetzt werden.
46 Die Behauptung, die Verwaltungskraft sei für die eigenständige Absicherung der wöchentlichen Sprechzeiten zuständig, dürfe nicht so verstanden werden, dass die Verwaltungskraft als erste Ansprechperson im Verein zur Verfügung stünde, da die Verwaltungskraft bei inhaltlicher Beratung oder Unterstützung im Sinne einer Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben an eine Querschnittsfachkraft des Vereins verweisen müsse. Im Hinblick auf die Erstellung von Schulungsunterlagen würden allenfalls die - von einer Querschnittsfachkraft - erarbeiteten Ergebnisse zusammengestellt. Kritisch zu hinterfragen sei die behauptete Zuständigkeit von Verwaltungskräften für die Umsetzung von Begleitung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m § 22 BtOG, da es sich um eine Aufgabe der entsprechend qualifizierten Querschnittsfachkraft handele, so dass nur verwaltungsorganisatorische Aspekte griffen.
47 Unbenommen bleibe, Verwaltungskräfte über die in den streitbefangenen Vorschriften geregelte tarifliche Grenze hinaus zu bezahlen und sie über die zeitliche Grenze hinaus zur Unterstützung der Querschnittsarbeit einzusetzen. Die Regelungen der Verordnung konkretisierten lediglich den landesgesetzlichen Anspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung.
48 § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVFinV LSA begegne keinen Bedenken. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass im Falle des Einsatzes von Verwaltungskräften Kosten für den Arbeitsplatz dieser Verwaltungskräfte anfielen. Nach § 4 Abs. 3 BtR AG umfasse der Anspruch auf finanzielle Ausstattung sächliche Aufwendungen, die angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG erforderlich seien. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative habe sich der Antragsgegner gegen eine Berücksichtigung der Sachkosten des Arbeitsplatzes der Verwaltungskräfte entschieden, weil die Wahrnehmung der Querschnittaufgaben auch ohne Verwaltungskräfte möglich sei. Auf eine Einbeziehung der Verwaltungskräfte - im Hinblick auf deren Arbeitsentgelte und sächliche Aufwendungen - hätte verzichtet werden können. Dieses Verständnis bestätige der bundesweite Vergleich, nach dem einzig das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Bayern Verwaltungskräfte einbezögen. Bei der (Abwägungs-)Entscheidung gegen eine Einbeziehung der Sachkosten für den Arbeitsplatz von Verwaltungskräften sei der Verwaltungsaufwand der Vereine und Behörde von Bedeutung gewesen. Die Vereine machten in ihren Anträgen teilweise überaus geringe VzÄ Verwaltungskräfte geltend. Für einen Büroarbeitsplatz werde in den KGSt-Berichten eine Pauschale von 9.700 € empfohlen. Auch gelte das Verbot der Doppelfinanzierung. Die Pauschale müsste auf die anteiligen Verwaltungskräfte heruntergerechnet werden, was fehleranfällig wäre und den Verwaltungsaufwand wesentlich erhöhen würde. Die durch diese Einbeziehung zusätzlich anfallenden überaus geringen Landesmittel bei den Betreuungsvereinen stünden zu dem damit einhergehenden, gesteigerten Verwaltungsaufwand außer Verhältnis. Bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Wochenarbeitsstunden und der Obergrenze der tariflichen Eingruppierung für Verwaltungskräfte in § 3 Abs. 2 der Verordnung orientierte sich der Verordnungsgeber an der Empfehlung aus dem KGSt-Bericht zum Verwaltungs-Overhead i.H.v. 10 % der Brutto-Personalkosten einer vollzeitbeschäftigten Querschnittsfachkraft, so dass für eine zusätzliche Einbeziehung der Kosten des Vereins für den Arbeitsplatz der Verwaltungskräfte kein Raum sei. Auch der Freistaat Bayern habe die Kosten des Arbeitsplatzes von Verwaltungskräften nicht gesondert geregelt, sondern pauschale Erstattungsbeiträge für Sachkosten in § 151 Abs. 1 der bayerischen Verordnung in einer Gesamthöhe von max. 9.510 €/VzÄ-Querschnittsfachkraft ausgewiesen. Die Höhe bleibe hinter dem Land Sachsen-Anhalt zurück (9.700 €/VzÄ-Querschnittsfachkraft, Gemeinkosten i.H.v. 10 v.H. der Arbeitsentgelte, Obergrenze von 15 v.H. des Arbeitsentgeltes einer Querschnittsfachkraft, § 5 Abs. 1 bis 3 BetrVFinV LSA).
49 Nach § 8 BtR AG werde § 4 BtR AG und damit auch die BetrVFinV LSA evaluiert; über die Ergebnisse werde der Landtag bis zum 31. Dezember 2027 schriftlich unterrichtet. Die im Zuge der Evaluierung gewonnenen Erkenntnisse könnten ggf. zu einer Anpassung der landesgesetzlichen Regelungen führen.
50 Letztlich habe der Landesgesetzgeber in den Anspruch auf finanzielle Ausstattung der Vereine auch Arbeitsentgelte der Verwaltungskräfte einbezogen, wenngleich dafür nach § 17 BtOG keine Verpflichtung bestanden habe. Alternativ wäre es auch denkbar gewesen, anstelle der Arbeitsentgelte auf eine Kostenpauschale abzustellen. Im Falle der Entscheidung für eine Kostenpauschale hätte sich die Frage nach einer Einbeziehung der Arbeitsplatzkosten für die Verwaltungskräfte von vornherein nicht gestellt. Grund für eine Entscheidung gegen eine Kostenpauschale und für ein Abstellen auf angemessene und erforderliche Arbeitsentgelte sei, zugunsten der Vereine eine gewisse Flexibilität beim Einsatz ihrer Verwaltungskräfte zu ermöglichen. Bei den geforderten Kosten für den Arbeitsplatz der Verwaltungskräfte handele es sich nicht um sächliche Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 3 BtR AG. Die angemessenen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG erforderlichen sächlichen Aufwendungen seien - je vollzeitbeschäftigter Querschnittsfachkraft im Verein - bereits abschließend in Form von drei Positionen nach den folgenden Maßgaben geregelt: Für die Sachkosten für einen Arbeitsplatz der Querschnittsfachkraft wird ein pauschaler Betrag i. H. v. 9.700 Euro ausgereicht (§ 5 Abs. 1 der Verordnung). Für die Gemeinkosten wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 10 v. H. der Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkraft ausgereicht (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Für die Ausgaben für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben ist eine Obergrenze von 15 v. H. des Arbeitsentgeltes einer Querschnittsfachkraft (§ 5 Abs. 3 der Verordnung) festgelegt.
51 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Beiakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
52 A. Die Normenkontrolle hat keinen Erfolg.
53 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
54 1. Der Antrag ist statthaft. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. § 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 17. Juni 1992 in der Fassung vom 5. Juni 2023 (im Folgenden: BtR AG LSA) ermächtigt das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, die Einzelheiten zu der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen nach § 4 zu regeln, insbesondere den Zeitpunkt der Antragstellung (a), Art, Umfang und Zeitpunkt der Zahlungen (b), die Zulässigkeit pauschaler Zahlungen (c), Art und Zeitpunkt des Nachweises nach § 4 Abs. 4 Satz 1 (d) und die Kriterien der Bedarfsfeststellung nach § 4 Abs. 2 (e). Die Gültigkeit der hier streitbefangenen, auf der vorbezeichneten Ermächtigung erlassenen Verordnung zur finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen vom 30. Mai 2024 (im Folgenden: BetrVFinV LSA) unterliegt daher der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Normenkontrollverfahrens.
55 2. Die Antragsfrist wurde gewahrt. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag am 28. Mai 2025 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der im Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2024, 140) erfolgten Bekanntmachung der am 30. Mai 2024 ausgefertigten streitbefangenen Verordnung gestellt.
56 3. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird bzw. worden ist. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 BN 11.24 - juris Rn. 15). Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung muss demnach nicht geführt werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass sich die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung zumindest negativ auf die Rechtsstellung auswirken kann (vgl. OVG Brem, Urteil vom 19. November 2025 - 2 D 7/25 - juris Rn. 37 m.w.N.).
57 Eine solche Rechtsbeeinträchtigung durch die angegriffene Verordnung erscheint im Falle des Antragstellers ohne Weiteres möglich. Er ist als im Land Sachsen-Anhalt anerkannter und tätiger Betreuungsverein berechtigt, nach § 4 Abs. 1 BtR AG LSA eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln des Landes zur Wahrnehmung der ihm nach § 15 Abs. 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetz (im Folgenden: BtOG) obliegenden Aufgaben auf Antrag für das auf die Antragstellung folgende Jahr zu erhalten. Als Leistungsempfänger im vorbezeichneten Sinne unterfällt er dem BtR AG LSA und der auf der Grundlage des § 6 Nr. 5 BtR AG LSA erlassenen streitgegenständlichen Verordnung. Der Antragsgegner führt selbst aus, dass die Verordnung den landesgesetzlichen Anspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung konkretisiert, so dass eine Rechtsbeeinträchtigung durch die angegriffenen Verordnungsregelungen über den berücksichtigungsfähigen zeitlichen Umfang der Tätigkeit einer Verwaltungsfachkraft (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVFinV LSA) und deren tarifliche Einstufung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVFinV LSA) sowie zur Anerkennung sächlicher Aufwendungen (4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVFinV LSA) nicht auszuschließen ist und erst die materiell-rechtliche Prüfung ergibt, ob die angegriffenen Verordnungsregelungen einer bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine entgegenstehen.
58 Einer Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Antragsbefugnis auch auf die vom Antragsteller gerügte Verletzung seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gestützt werden kann, bedarf es nach alledem nicht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Staat, wenn er für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Institutionen nicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweist, sicherzustellen hat, dass die staatlicherseits in Anspruch Genommen dafür eine angemessene Entschädigung erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 1 BvR 122/94 - juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - juris Rn. 20).
59 4. Schließlich liegt das allgemeine Rechtsschutzinteresse vor. Dieses ist regelmäßig zu bejahen, wenn eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Feststellung der Ungültigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift noch verhindert, beseitigt oder wenigstens gemildert werden kann. Demzufolge fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vom Antragsteller begehrte Ungültigkeitserklärung der angegriffenen Rechtsvorschrift für ihn offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts insofern als nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 CN 5.99 - juris). Gemessen hieran ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
60 II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.
61 1. Die streitbefangene Verordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlassen, am 30. Mai 2024 durch die zuständige Ministerin ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 9. Dezember 1993 in der Fassung der letzten Änderung vom 8. April 2020 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (vgl. dort 2024, 140).
62 2. Die Verordnung ist materiell rechtmäßig. Die angegriffenen Verordnungsregelungen - § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVFinV LSA sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVFinV LSA - verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stehen insbesondere im Einklang mit ihrer - verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnenden - Ermächtigungsgrundlage. Auch ist für einen Verstoß gegen das Willkürverbot nichts ersichtlich.
63 Gerichtlich vollständig überprüfbar ist bei Rechtsverordnungen, ob eine wirksame Ermächtigungsgrundlage und deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Im Hinblick auf die dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungskompetenz ist die gerichtliche Kontrolldichte demgegenüber unterschiedlich. Sie hängt von der Ausgestaltung des Rahmens ab, den das Gesetz dem Verordnungsgeber vorgibt. Je mehr Entscheidungsspielräume dem Verordnungsgeber danach über das Ob und Wie der Rechtsetzung verbleiben, umso größer ist die Vermutung, dass ihm insoweit auch die Letztentscheidungskompetenz zukommen soll, und umso geringer wird dementsprechend zugleich die gerichtliche Kontrolldichte (Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 80 Rn. 144; BayVGH, Urteil vom 24. November 2025 - 10 N 25.826 - juris Rn. 28).
64 2.1. Die angegriffenen Verordnungsregelungen beruhen mit § 6 Nr. 5 BtR AG LSA auf einer formell und materiell nicht zu beanstandenden Verordnungsermächtigung.
65 (a) Dass Zuständigkeits-, Verfahrens-, und Formvorschriften nicht eingehalten worden sind, macht der Antragsteller weder geltend noch ist für den Senat Entsprechendes ersichtlich. Gleichwohl ist im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes auf Folgendes hinzuweisen:
66 Die Regelung des § 17 BtOG, wonach anerkannte Betreuungsvereine Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben haben (Satz 1) und das Nähere das Landesrecht regelt (Satz 2), ist lediglich als Programmsatz zu verstehen und steht einer landesgesetzlichen Regelung nicht entgegen. Zur Begründung ist auf die insoweit einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (NdsOVG, Beschluss vom 29. April 2025 - 13 LA 6/25 - juris Rn. 5 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 1 K 899/24 - juris Rn. 38 f.), der der Antragsteller nicht substantiiert entgegentritt. Das BtOG ist Teil der bundesgesetzlichen Regelungen zur rechtlichen Betreuung. Es ergänzt vor allem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und regelt organisatorische Fragen der Betreuung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das BtOG beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (bürgerliches Recht) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge). Zum bürgerlichen Recht zählen nicht nur die materiellen Regelungen des BGB, sondern auch organisationsrechtliche flankierende Vorschriften, die zum Zwecke der Durchführung erforderlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass solche Annexregelungen ebenfalls von der Kompetenz für das bürgerliche Recht gedeckt sein können. Die Länder dürfen folglich nur insoweit regelnd tätig werden, wie der Bund von seiner Kompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Durch die Aufstellung eines nicht anspruchsbegründenden Programmsatzes ist der Bundesgesetzgeber lediglich auffordernd tätig geworden, wie der nachfolgende Satz der Bestimmung, wonach das Nähere durch Landesgesetz zu regeln ist, zeigt. Damit stellt § 17 Satz 2 BtOG einen etwaigen Anspruch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Regelung durch die Länder. Hätte der Bundesgesetzgeber einen unmittelbar geltenden und durchsetzbaren Anspruch schaffen wollen, hätte er - sofern nach der föderalen Kompetenzverteilung überhaupt zulässig - „das Nähere“ nicht den Ländern überlassen dürfen, sondern eine eigenständige bundesrechtliche Regelung schaffen müssen. Insoweit ist der Gesetzgeber trotz Anerkennung des Bedürfnisses nach Planungssicherheit für die Betreuungsvereine (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, BT-Drs. 19/24445, S. 3) und einer bis dahin in zahlreichen Regionen als unzureichend angesehenen Förderung (BT-Drs. 19/24445, S. 146) sowie des Erfordernisses der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse (BT-Drs. 19/24445, S. 160) erkennbar nicht der Forderung nach einer bundeseinheitlichen Regelung in der Handlungsempfehlung Nr. 30 der Studie „Qualität der rechtlichen Betreuung“ gefolgt (vgl. dahingehend ausdrücklich auch die BT-Drs. 19/24445, S. 146: „Indem gleichzeitig bestimmt wird, dass das Nähere das Landesrecht regelt, ist es Sache der Länder, für eine adäquate Verteilung der konkret gebotenen Förderung zwischen Land und Gemeinden Sorge zu tragen.“). Vielmehr besteht für die Betreuungsvereine ein einklagbarer Finanzierungsanspruch nur dann, wenn die Länder eine entsprechende Reglung treffen (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 29. April 2025, a.a.O.).
67 (b) Das ermächtigende Landesgesetz ist seinerseits materiell verfassungsgemäß.
68 (1) Der Landesgesetzgeber ist dem bundesgesetzlichen „Programmsatz“ aus § 17 Satz 2 BtOG, einen Finanzierungsanspruch für anerkannte Betreuungsvereine gesetzlich zu normieren, mit § 4 BtR AG LSA gefolgt. Er hat den anerkannten Betreuungsvereinen in § 4 Abs. 1 Satz 1 BtR AG LSA einen durchsetzbaren Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln des Landes zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG obliegenden Aufgaben eingeräumt. Hierbei hat er konkrete Regelungen über eine bedarfsgerechte personelle Ausstattung der Betreuungsvereine in § 4 Abs. 2 BtR AG LSA getroffen und den Anspruch auf finanzielle Ausstattung in § 4 Abs. 3 BtR AG LSA dahingehend konkretisiert, dass dieser nur Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkräfte und der Verwaltungskräfte sowie sächliche Aufwendungen umfasst, die angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG erforderlich sind. Weitere Regelungen zum Umfang des Anspruchs trifft der Landesgesetzgeber im BtR AG LSA nicht, sondern ermächtigt mit § 6 Nr. 5 b) BtR AG LSA das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung, die Einzelheiten zu der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen nach § 4, insbesondere Art, Umfang und Zeitpunkt der Zahlungen zu regeln. Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA werden damit Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt, indem die Regelungszuständigkeit im Hinblick auf die Einzelheiten der finanziellen Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine - wie etwa der Umfang der Zahlung - dem Verordnungsgeber übertragen wird.
69 (2) Für einen Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 45) ist weder etwas ersichtlich noch durch den Antragsteller vorgetragen.
70 Ausgangspunkt für die Bestimmung der Wesentlichkeit einer Angelegenheit ist der Grundsatz, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen, soweit sie einer staatlichen Regelung zugänglich sind, selbst zu treffen und nicht anderen Normgebern zu überlassen. Mit der Wesentlichkeitslehre werden damit zwei Ausprägungen des Vorbehalts des Gesetzes näher konkretisiert. Zum einen bestimmt sich hiernach, welche Sachbereiche vom Gesetzesvorbehalt erfasst werden. Zum anderen richtet sich nach der Wesentlichkeitslehre, welche Angelegenheiten der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss und was er an die Exekutive delegieren darf. Anhand dieser Theorie erfolgt die Bestimmung der Erforderlichkeit und Regelungsdichte eines Gesetzes. Die Anforderungen steigen jeweils gleichermaßen mit der Wesentlichkeit einer zu regelnden Materie. Im Ergebnis folgt daraus ein Delegationsverbot bezüglich wesentlicher Entscheidungen und eine Pflicht des parlamentarischen Gesetzgebers, solche Entscheidungen selbst zu treffen. Die Wesentlichkeitslehre dient daher auch der negativen Kompetenzabgrenzung zwischen den Rechtsetzungsinstanzen des parlamentarischen Gesetzgebers sowie der Exekutive. In grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese einer rechtlicher Regelung zugänglich ist, hat der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen(vgl. Grzeszick, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 20 GG Rn. 107 ff., beck-online; Wollenschläger, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, a.a.O., Art. 12 GG Rn. 100; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, Grundgesetz-Kommentar, 109. EL Januar 2026, Art. 79 GG Rn. 140, beck-online; Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 043/15). Die Frage, welche Angelegenheiten wesentlich und daher durch Gesetz zu regeln sind, ist mittels verschiedener, offen und kumulativ gehandhabter Kriterien und unter Reflexion expliziter Vorbehaltsregelungen jeweils für bestimmte Konstellationen gesondert zu ermitteln. Für die Wesentlichkeit einer Angelegenheit sprechen dabei unter anderem deren Grundrechtsrelevanz, die Größe des Adressatenkreises, die Langfristigkeit einer Festlegung, gravierende finanzielle Auswirkungen, erhebliche Auswirkungen auf das Staatsgefüge oder die Konkretisierung offenen Verfassungsrechts. Gegen die Wesentlichkeit einer Frage sprechen unter anderem die Erforderlichkeit flexibler Regelungen, das Vorliegen entwicklungsoffener Sachverhalte, die Entlastung des Parlaments, das Bedürfnis nach dezentraler Regelung und bundesstaatlicher Koordinierung, das Einräumen von Beteiligungsrechten für die von der Regelung Betroffenen sowie ggf. die Grenzen des Sachverstands des Parlaments (Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 20 GG Rn. 107).
71 Zwar ist vorliegend ein Sachverhalt mit Grundrechtsbezug - hier: Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG - gegeben, da anerkannten Betreuungsvereinen als private Organisationen die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG und damit ein berufliches Tätigkeitsfeld staatlich übertragen wird und hieraus die Pflicht zur finanziellen Entschädigung erwächst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 1999, a.a.O.). Der Landesgesetzgeber ist der Finanzierungsverpflichtung begegnet und hat den Anspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine in § 4 Abs. 1 BtR AG LSA angelegt. Hierbei er hat er die gesetzlich vorgegebene bedarfsgerechte personelle Ausstattung einschließlich dessen, was ein Anspruch auf finanzielle Ausstattung gegenständlich umfasst, landesgesetzlich näher konkretisiert, ohne sich zur Höhe zu verhalten. Dass diese Einzelheiten zum Umfang der zu leistenden, sich aus den Arbeitsentgelten der Querschnittsfachkräfte und der Verwaltungskräfte sowie sächliche Aufwendungen zusammensetzenden Zahlungen (max. tarifliche Eingruppierung der Verwaltungskräfte, Mindest- und Höchstwochenarbeitszeit von Verwaltungskräften, keine Berücksichtigung von sächlichen Aufwendungen im Hinblick auf den Arbeitsplatz von Verwaltungskräften) nicht gesetzlich normiert, sondern der Exekutive übertragen wurden, begegnet keinen Bedenken. Für die Frage, wie weit gesetzliche Vorgaben im Einzelfall gehen müssen, sind - wie dargestellt - der jeweilige Sachbereich, die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes und die Intensität des Grundrechtseingriffs in den Blick zu nehmen. Die Grundrechtsrelevanz der Maßnahme als auch die Intensität des staatlichen Eingriffs in Form einer auskömmlichen Finanzierung einer staatlichen Aufgabe geben keinen Anlass, eine detailliertere landesgesetzliche Regelung zu verlangen. Im Sinne eines dynamischen Grundrechtsschutzes ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Gesetzgeber gerade bei einem - wie hier nach § 8 BtR AG LSA fortgesetzt - zu evaluierenden Sachverhalt, der Änderungen unterliegend kann, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung absieht und die Entscheidung einem Verfahren zuführt, dass eine zügigere Reaktion auf geänderte Bedingungen zulässt, zumal das Parlament angesichts seiner begrenzten Belastbarkeit und der Komplexität des Sachzusammenhangs mit einer abschließenden Festlegung überfordert sein könnte.
72 2.2. Die angegriffenen Verordnungsregelungen in §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVFinV LSA verstoßen weder gegen BtR AG LSA und noch gegen das Willkürverbot.
73 (a) § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVFinV LSA, der bestimmt, dass das laufende Bruttoentgelt der Verwaltungskräfte bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt in der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder angemessen ist, und § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVFinV LSA, wonach eine Verwaltungskraft dabei mindestens fünf und höchstens acht Wochenarbeitsstunden für die Unterstützung einer vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Querschnittsfachkraft aufwenden soll, stehen mit den Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 2 und 3, 6 Nr. 5 BtR AG LSA in Einklang.
74 (1) § 4 Abs. 2 BtR AG LSA regelt, dass die personelle Ausstattung des Betreuungsvereins in der Regel (bereits) bedarfsgerecht i.S.d. Absatzes 1 Satz 1 der Norm ist, soweit nicht mehr als eine vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Fachkraft je 100 000 Einwohner oder eine entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter hauptberuflicher Fachkräfte für die Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG (Querschnittsfachkräfte) zur Verfügung stehen. Dementsprechend geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass eine bedarfsgerechte personelle Ausstattung eines anerkannten Betreuungsvereins das Vorhalten von Verwaltungskräften nicht ohne Weiteres einschließt. § 4 Abs. 3 BtR AG LSA nimmt allein den Anspruch auf finanzielle Ausstattung in den Blick, indem er bestimmt, dass ein Anspruch auf finanzielle Ausstattung nur Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkräfte und der Verwaltungskräfte und sächliche Aufwendungen umfasst, die angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG erforderlich sind. Damit hat der Landesgesetzgeber den Einsatz von Verwaltungskräften zwar für möglich bzw. berücksichtigungsfähig und damit auch als abrechnungsfähig erachtet, jedoch nicht zwingend zur bedarfsgerechten personellen Ausstattung eines anerkannten Betreuungsvereins gezählt. An keiner weiteren Stelle des Landesgesetzes bzw. der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz: LT-Drs. 8/2520) werden Verwaltungskräfte und deren Finanzierung erwähnt. Erst in der hier streitbefangenen Verordnung werden in Entsprechung der Verordnungsermächtigung (vgl. § 6 Nr. 5 b BtR AG LSA) die Einzelheiten zu der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen nach § 4 BtR AG LSA, insbesondere Art und Umfang der finanziellen Ausstattung/Zahlung - und damit auch zu Verwaltungskräften - geregelt. In der Verordnung werden Regelungen über die Eignung und Erforderlichkeit von Verwaltungskräften (vgl. § 2 Abs. 3 BetrVFinV LSA), die vom Antragsteller nicht angegriffen wird, und die Angemessenheit ihrer Arbeitsentgelte (§ 3 Abs. 2 BetrVFinV LSA) getroffen.
75 Dies zugrunde gelegt, setzt nach dem Willen des Gesetzgebers eine bedarfsgerechte personelle Ausstattung den Einsatz von Verwaltungskräften nicht voraus und ist damit von der - konkreten - organisatorischen Gestaltung innerhalb der einzelnen anerkannten Betreuungsvereinen abhängig. Konsequenterweise bestimmt die Verordnung in § 2 Abs. 3 BetrVFinV LSA selbst, wann der Einsatz einer Verwaltungskraft geeignet und erforderlich ist, nämlich soweit die Verwaltungskraft die Querschnittsfachkraft im Zusammenhang mit deren Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben unterstützt, das heißt sie zur konkreten Aufgabenerfüllung heranzieht. Entscheidet sich damit ein Betreuungsverein zur Heranziehung einer Verwaltungskraft, ist deren Arbeitsentgelt vom Anspruch auf finanzielle Ausstattung nur dann erfasst, soweit das Arbeitsentgelt angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Letzteres zielt offenkundig darauf ab, dass nur Arbeitsleistungen in Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG zur Zahlung verpflichten. Die Frage, ob zur Erfüllung der Querschnittsaufgaben eine Heranziehung von Verwaltungskräften (zwingend) erforderlich ist, stellt sich damit schon nicht. Die Formulierung verfolgt vielmehr den Zweck, der Gefahr entgegenzutreten, dass Tätigkeiten von Verwaltungskräften im Verein mitfinanziert werden, die keinen Bezug zu den Querschnittsaufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG aufweisen (z.B. berufliche Betreuung, rechtliche Betreuung [Etat Justiz]).
76 (2) Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Festlegungen des Verordnungsgebers zu den tariflichen und den zeitlichen Grenzen von Arbeitsentgelten der Verwaltungskräfte in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVFinV LSA nicht anhand objektiver Kriterien vorgenommen wurden.
77 Welche Ermittlungen der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Festlegung der Höhe der finanziellen Ausstattung anzustellen hat, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht konkret festgelegt, so dass dies Sache des Verordnungsgebers ist. Verbleibt dem Verordnungsgeber damit - wie hier - eine Gestaltungskompetenz über das Wie der Rechtsetzung im Hinblick auf die Obergrenze des Umfangs der Zahlungen für den Einsatz von Verwaltungskräften (Arbeitsumfang, Eingruppierung), kommt ihm eine Letztentscheidungskompetenz zu, die die gerichtliche Kontrolldichte beschränkt (im Ergebnis: vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2025, a.a.O.).
78 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Grenzen des damit eröffneten weiten Ermessens des Verordnungsgebers überschritten sind, insbesondere ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.
79 Die Begrenzung der anerkennungsfähigen Arbeitsentgelte für Verwaltungskräfte erfolgte über eine regelhafte Festlegung einer Ober- und Untergrenze der Wochenarbeitsstunden in § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVFinV LSA und bedingt, dass eine Verwaltungskraft im Verein mindestens als 0,125 VzÄ und höchstens als 0,2 VzÄ bezogen auf 1 VzÄ Querschnittsfachkraft im Verein Unterstützung leisten soll/darf. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass für die Ermittlung des zeitlichen Korridors die KGSt-Berichte zu den Kosten eines Arbeitsplatzes zur Orientierung herangezogen wurden, die Pauschalwerte für Personal-, Sach- und Gemeinkosten vorsehen. Unter dem Punkt Gemeinkosten wird ein Zuschlag für den Verwaltungs-Overhead von 10 % auf die Brutto-Personalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes sowie ein Fachbereichs-Overhead mit einem Zuschlag von 10 % empfohlen. Der Fachbereichs-Overheadsoll nach den Angaben des Antragstellers in § 5 Abs. 2 BetrVFinV LSA abgebildet sein, wohingegen der Verwaltungs-Overhead von 10 % auf die Brutto-Personalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes maßgebend für die Ermittlung der Zeitspanne war. Hierbei wurde ermittelt, wie viele Wochenarbeitsstunden einer Verwaltungskraft in der Entgeltgruppe E 5 Erfahrungsstufe 4 des Tarifvertrages der Länder (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVFinV LSA) 10 % der Personalkosten einer Querschnittsfachkraft in der Entgeltgruppe S 12 Erfahrungsstufe 4 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung) entsprechen. Das danach gefundene Berechnungsergebnis liegt mittig der durch die Verordnung vorgesehenen Zeitspanne und überschreitet bei Ausschöpfung des Korridors (acht Wochenarbeitsstunden) den KGSt-Empfehlung um 3 bis 4 %.
80 Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Verordnungsgeber mit der eingeräumten Zeitspanne an Wochenarbeitsstunden eine gewisse Flexibilität beim Einsatz von Verwaltungskräften verfolgt. Bei neun der in Sachsen-Anhalt im Jahr 2024 tätigen anerkannten Betreuungsvereinen wurden verwaltungsorganisatorische Aufgaben von den Querschnittsfachkräften selbst oder anderweitig wahrgenommen. Dies verdeutlicht, dass die Frage, wie und in welchem zeitlichen Umfang ein Verein seine Verwaltungskräfte konkret einsetzt, von dessen Größe, Mitarbeiteranzahl und dessen sonstiger Aufgabenvielfalt abhängt. Das Ob und Wie des Einsatzes der Verwaltungskräfte mit konkretem Bezug zur Querschnittsarbeit gestaltet sich von Verein zu Verein sehr unterschiedlich und kann nicht verallgemeinert werden, zumal damit etwaige Benachteiligungen verknüpft sein können. Ausgangspunkt der Betrachtung kann nicht sein, wie konkret der hiesige Antragsteller seine Arbeit organisiert.
81 Der Antragsteller widerspricht auch nicht den Angaben des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Verwaltungskräften im bundesweiten Vergleich, sondern hält diese aufgrund der verschiedenen Regelungsmodelle für nicht weiterführend. Hiernach soll einzig für den Freistaat Bayern eine Einbeziehung von Verwaltungskräften (je 100.000 erwachsene Einwohner maximal 1 VzÄ Querschnittsfachkraft und 0,25 VzÄ Verwaltungskräfte) vorgesehen sein, wobei die geringfügige Unterschreitung von 0,05 VzÄ Verwaltungskraft (siehe oben zur Arbeitszeitspanne: 0,125 VzÄ bis 0,2 VzÄ) sich dadurch relativieren, dass im Land Sachsen-Anhalt altersunabhängig auf die Einwohnerzahl abgestellt wird.
82 In diese Betrachtungen reiht sich auch nachvollziehbar das Vorbringen des Antragsgegners ein, dass die Erkenntnisse im Hinblick auf beantragtes Arbeitsentgelt für Verwaltungskräfte im Land Sachsen-Anhalt der Jahre 2023 und 2024 es nahelegen, dass Querschnittsfachkräfte auch verwaltungsorganisatorische Aufgaben umsetzen und nicht zwingend Verwaltungsfachkräfte zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden (neun von 22 Vereinen). Aus der Prüfung der Nachweise nach § 8 BetrVFinV LSA kann nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen auch nicht geschöpft werden, dass sich die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine, die keine Verwaltungskräfte vorhalten, im Hinblick auf die Qualität oder Quantität der Querschnittsaufgaben wesentlich von den Betreuungsvereinen unterscheiden, die Kosten für Verwaltungskräfte beantragen. Weiter führt der Antragsgegner unwidersprochen aus, dass zwei mittelgroße Betreuungsvereine, bei denen jeweils etwa 1,2 VzÄ Querschnittsfachkräfte anerkannt wurden, ein Entgelt für Verwaltungskräfte nicht beantragt haben, so dass die fehlende Beantragung von Verwaltungskräften auch nicht allein darauf zurückgeführt werden kann, dass es sich bei diesen neun Vereinen ausschließlich um kleine Betreuungsvereine gehandelt hat, für die der Einsatz von Verwaltungskräften von vorherein nicht erforderlich oder effektiv wäre. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit von fünf bis acht Stunden der Heranziehung einer Verwaltungskraft von vornherein entgegenstehen könnte.
83 Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Beschluss der BUKO vom 22. April 2024 vorträgt, dass pro Querschnittsfachkraftstelle eine halbe Verwaltungsstelle zur Aufgabenwahrnehmung notwendig sei, geht ein entsprechender Bedarf weder aus den Regelungen des BtR AG LSA hervor (vgl. § 4 Abs. 2 zur bedarfsgerechten personellen Ausstattung) noch ist die Darstellung Beleg dafür, dass der Verordnungsgeber den Arbeitsumfang unrichtig bewertet haben könnte. Im Beschluss, der das Ergebnis eines Workshops mit dem Titel „Überarbeitung Leistungsbeschreibungen/Personalbemessung/Arbeitsplatzkosten/Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine“ wiedergibt, wird lediglich dargestellt, dass sich bei der personellen Sicherstellung zur Umsetzung aller Querschnittsaufgaben in Betreuungsvereinen ein Verhältnis von einer halben Verwaltungsstelle auf eine Fachkraftstelle als „inhaltlich effektiv und wirtschaftlich sinnvoll erwiesen“ habe, nicht jedoch, dass eine dahinter zurückbleibende Wochenarbeitszeit der Verwaltungskraft nicht angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG nicht ausreichend sein könnte. Zwar beschreibt der Beschluss - wie auch der Antragsteller in seinen Ausführungen - anhand der einzelnen Aufgabenbereiche, in welchem Umfang Fachkräfte durch eine Verwaltungskraft entlastet und unterstützt werden. Er stellt jedoch auch dar, dass die vorgenommene Gewichtung auf gerundeten Durchschnittsberechnungen nach Befragung „einiger“ Betreuungsvereine in 2024 basiert, ohne Näheres zur verwendeten Datengrundlage und ihrer ausreichenden Repräsentanz für die Situation der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt auszuführen. Ausgehend von den Ausführungen des Antragsgegners zu den hiesigen Verhältnissen im Jahr 2024, die sich so gestalten, dass mehr als 40 % der antragstellenden Vereine keine Verwaltungskräfte berücksichtigt haben, ist die Beschlusslage nicht geeignet, die Regelung in der Verordnung in Zweifel zu ziehen.
84 Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller auf eine Stellungnahme der B-L e.V. vom 14. September 2023 beruft, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform der Finanzierung der Betreuungsvereine abgegeben wurde. Auch in dieser Stellungnahme wird lediglich allgemein ausgeführt, dass von 1,5 Vollzeitstellen eine halbe Stelle auf eine Verwaltungskraft entfallen müsse, da zahlreiche verwaltungstechnische Aufgaben zu erledigen seien (Versenden von Einladungen zu Veranstaltungen, Vorbereitungen von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuern, Inserieren von Sprechzeiten in lokaler Presse, Telefondienst, Terminmanagement, Vorbereitung von Veranstaltungsräumen, Organisation von Messebesuchen, Monitoring/Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuern etc.).
85 Der Antragsteller stellt unter Bezugnahme auf den Beschluss der BUKO und der Stellungnahme der B-L e.V. im Wesentlichen Erwägungen zur Verbesserung der Effektivität, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssteigerung an. Er behauptet nur allgemein, dass die Tätigkeiten nicht mit einem maximalen Stundenumfang von acht Wochenstunden zu bewältigen seien, ohne dies näher zu substantiieren bzw. zu belegen. Der Vortrag ist nicht geeignet, die dargestellten tragfähigen Erwägungen des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVFinV LSA nicht vom Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt sein könnte. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller Ausführungen zu den Aufgabenstellungen einer Verwaltungskraft in seinem Verein, deren dortige zeitliche Inanspruchnahme einschließlich der nicht durch die Verordnungsregelungen gedeckten Kosten macht. Gerade die im Verein des Antragstellers vorgesehene Bürosprechzeit von wochentäglich 8 Stunden, die zur Entlastung der Querschnittsfachkraft in einem wesentlichen Umfang durch die Verwaltungskraft abgedeckt werde, verdeutlicht, dass es auf die konkrete Organisation der Querschnittsarbeit durch den jeweiligen Betreuungsverein ankommt. Konkrete quantitative und qualitative Vorgaben zur Querschnittsarbeit treffen die maßgebenden Rechtsgrundlagen nicht. Zwar wird eine finanzielle Ausstattung nur anerkannten Betreuungsvereinen gewährt, die einen zweckentsprechenden Einsatz der Mittel aufgrund des Nachweises einer angemessenen Zahl von im vorangegangenen Jahr beratenen Personen und durchgeführten Informationsveranstaltungen sowie abgeschlossene Vereinbarungen nach § 22 BtOG erwarten lassen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 AG BtR AG LSA). Eine wochentägliche persönliche Erreichbarkeit ist darin weder angelegt noch kann daraus geschöpft werden, dass der streitbefangene Zeitkorridor unzureichend sein könnte. Es mag erstrebenswert sein, soweit wie möglich einen niederschwelligen Zugang bereitzustellen. Allerdings liegt es in der Sphäre des jeweiligen anerkannten Betreuungsvereins, seine Arbeit wirtschaftlich anhand der Grenzen der Abrechnungsfähigkeit auszurichten.
86 Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der angegriffenen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVFinV LSA getroffene Entscheidung des Verordnungsgebers, das laufende Bruttoentgelt einer Verwaltungskraft bis zur Höhe des Betrags, der dem Bruttoarbeitsentgelt in der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVL entspricht, für angemessen zu erachten, die Grenzen des weiten Ermessens des Verordnungsgebers überschreitet, insbesondere nicht von tragfähigen Erwägungen gedeckt ist. Im Hinblick auf diese Verordnungsbestimmung behauptet der Antragsteller schon nicht, dass Verwaltungskräfte zur Aufgabenwahrnehmung generell nicht und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewonnen werden können. Das bloße - nicht belegte - Vorbringen, die Deckelung des Entgelts durch die tarifliche Eingruppierung erfasse deren erforderliche Tätigkeiten nicht hinreichend, da vielseitige Fachkenntnisse erforderlich und eine eigenständige bzw. eigenverantwortliche Zuständigkeit des - mit der Antragsschrift umschriebenen - Aufgabenkreises gegeben seien, genügt für sich betrachtet nicht, um die anhand objektiver Kriterien getroffene Entscheidung des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen.
87 Die Einstufung in die Entgeltgruppe E 5 des TV-L setzt in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf sowie eine entsprechende Tätigkeit voraus. Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht diese Entgeltgruppe auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung für Beschäftigte zur Verfügung, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Demgegenüber ist die Entgeltgruppe E 6 TV-L gekennzeichnet durch das Tätigkeitsmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse, welches als quantitatives Merkmal auf den „gründlichen Fachkenntnissen“ bzw. der einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung der E 5 aufbaut. Erst darauf aufbauend sind selbstständige Leistungen zur erbringen (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/151016_allgem_Taetigkeitsmerkmale.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
88 Ausgehend hiervon ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Verordnungsgeber die, die Querschnittsfachkraft lediglich unterstützende Tätigkeit von Verwaltungskräften der Entgeltgruppe E 5 Erfahrungsstufe 4 zuordnet. Dies ist von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass durch die vorgenommene Einordnung das Tätigkeitsfeld einer Verwaltungskraft in der Querschnittsarbeit nicht hinreichend abgebildet wird. Zutreffend weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Querschnittsaufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG insbesondere die Gewinnung, Beratung, Information, Fortbildung und sonstige Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben umfassen und die Betreuungsvereine hierfür seit jeher entsprechend qualifizierte Querschnittsfachkräfte einsetzen. Da eine Verwaltungskraft schon nicht die Anforderungen an eine Querschnittsfachkraft erfüllt und nur unterstützend (§ 2 Abs. 3 BetrVFinV LSA), d.h. gerade nicht eigenverantwortlich tätig ist, kann sie nicht für die primäre Erfüllung der Querschnittsaufgaben eingesetzt werden.
89 Soweit in dem Beschluss der BUKO (vgl. a.a.O., S. 8) bei der Berechnung der Kosten die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 vorausgesetzt wird, fehlt es bereits an einer tragfähigen Begründung, worauf diese Einstufung fußt. Die weiteren vom Antragsteller als Aktenkonvolut zum Wortprotokoll der 63. Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. September 2023 vorgelegten Stellungnahmen verhalten sich zur tariflichen Eingruppierung von Verwaltungskräften indes nicht, sondern zielen in Bezug auf Verwaltungskräfte allenfalls auf die Dynamisierung der Tabellenentgelte ab, die der Verordnungsgeber mit der hier nicht angegriffenen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrVFinV LSA nachvollzogen hat.
90 Anhaltspunkte dafür, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVFinV LSA gegen das Willkürverbot verstößt, liegen nach alledem nicht vor.
91 (b) Auch die angegriffene Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVFinV LSA, hinsichtlich derer der Antragsteller die fehlende Berücksichtigung sächlicher Aufwendungen, die für den Arbeitsplatz von Verwaltungskräften benötigt werden, rügt, wird von der Verordnungsermächtigung gedeckt und steht den gesetzlichen Vorgaben im BtR AG LSA nicht entgegen. Wie unter (a) dargestellt, hat der Landesgesetzgeber die Regelungen über die Bedarfsgerechtigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BtR AG LSA) auf die bedarfsgerechte personelle Ausstattung beschränkt (§ 4 Abs. 2 BtR AG LSA) und lediglich den Anspruch auf finanzielle Ausstattung dahingehend konkretisiert, dass dieser nur Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkräfte und der Verwaltungskräfte und sächliche Aufwendungen umfasst, die angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 BtOG erforderlich sind. Weitere Vorgaben zu den berücksichtigungsfähigen sächlichen Aufwendungen trifft der Gesetzgeber nicht. Dies zugrunde gelegt, bewegt sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative, wenn er sich gegen eine ausdrückliche Berücksichtigung der Sachkosten des Arbeitsplatzes von Verwaltungskräften entschiedet, weil er mit dem Gesetz davon ausgeht, dass die Wahrnehmung der Querschnittaufgaben auch ohne Verwaltungskräfte möglich ist. Dieses Verständnis bestätigt auch der von dem Antragsgegner dargestellte und von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellte bundesweite Vergleich, nach dem allein das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Bayern bei der bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine Verwaltungskräfte in begrenztem Umfang einbezögen. Ausgehend hiervon ist für einen Verstoß gegen das Willkürverbot nichts ersichtlich.
92 Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit einer Verwaltungskraft ohne Berücksichtigung diesbezüglicher sächlicher Aufwendungen von vornherein nicht ausführbar sein könnte. Angesichts einer maximalen Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche liegt es weder auf der Hand, dass eine partielle Mitnutzung des Arbeitsplatzes der Querschnittsfachkraft, die nach den eigenen Angaben des Antragstellers zur Abdeckung der Sprechzeiten nicht dauerhaft anwesend ist, organisatorisch ausscheidet, noch zeigt der Antragsgegner Entsprechendes auf. Im Übrigen besteht auch kein Anhalt dafür, dass die vorgesehenen Pauschalbeträge für sächliche Aufwendungen, insbesondere der nach § 5 Abs. 2 BetrVFinV LSA, zur Deckung etwaiger Arbeitsplatzaufwendungen der Verwaltungskraft nicht berücksichtigt werden können. Entsprechendes liegt für den Senat auch nicht auf der Hand.
93 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Freistaat Bayern, der wie das Land Sachsen-Anhalt Verwaltungskräfte berücksichtigt, die Kosten des Arbeitsplatzes von Verwaltungskräften nicht gesondert geregelt, sondern pauschale Erstattungsbeiträge für Sachkosten in § 151 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) in einer Gesamthöhe von max. 9.510 €/VzÄ-Querschnittsfachkraft bestimmt hat. Die Höhe dieses Erstattungsbetrags bleibt hinter den im Land Sachsen-Anhalt gewährten sächlichen Aufwendungen deutlich zurück (9.700 €/VzÄ-Querschnittsfachkraft [§ 5 Abs. 1 bis 3 BetrVFinV LSA] zzgl. Gemeinkosten i.H.v. 10 v.H. der Arbeitsentgelte [Verwaltungs- und Fachbereichs-Overhead: § 5 Abs. 2 BetrVFinV LSA] zzgl. 15 v.H. des Arbeitsentgeltes einer Querschnittsfachkraft für Aufgaben nach § 4 Abs. 3 BetrVFinV LSA [§ 5 Abs. 3 BetrVFinV LSA]), was jedenfalls ein Indiz dafür ist, dass die nach der BetrVFinV LSA gewährten sächlichen Aufwendungen ein Abdecken etwaiger Kosten nicht ausschließt.
94 Darüber hinaus trägt der Antragsgegner weitere Erwägungen gegen die Annahme einer willkürlichen Entscheidung vor. Er macht geltend, dass bei der (Abwägungs-)Entscheidung gegen eine Einbeziehung der Sachkosten für den Arbeitsplatz von Verwaltungskräften für den Verordnungsgeber auch der Verwaltungsaufwand für die Betreuungsvereine und der Behörde von Bedeutung gewesen sei, da dieser außer Verhältnis zur Höhe der Auszahlung stehe. Die KGSt-Sachkostenpauschale eines Büroarbeitsplatzes müsse auf die anteiligen Verwaltungskräfte - insbesondere auch im Hinblick auf ihren tatsächlichen Anfall und Vermeidung einer Mehrfachfinanzierung - heruntergerechnet werden, was fehleranfällig wäre und den Verwaltungsaufwand wesentlich erhöhen würde. Die durch diese Einbeziehung zusätzlich anfallenden geringen Landesmittel bei den Betreuungsvereinen stünden zu dem damit einhergehenden, gesteigerten Verwaltungsaufwand außer Verhältnis. Diese Begründung ist unter Berücksichtigung der vielfältigen und im Einzelnen auf ihre Berücksichtigungsfähigkeit zu prüfenden Einzelpositionen im KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes (2023/2024)“ (vgl. KGSt-Bericht 10/2023) ohne Weiteres nachvollziehbar. Die KGSt-Sachkostenpauschale eines Büroarbeitsplatzes von 9.700 € setzen sich zusammen aus den jährlichen Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (ohne IT) i.H.v. 6.250 € (Raumkosten [Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten 4.455 €; Büroausstattung 160 €], Geschäftskosten [Reisekosten, Zeitungen und Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer: 1.400 €] sowie Telekommunikationskosten [Festnetz, Fax, Mobilfunk, Internet: 235 €] und IT-Kosten in Höhe von 3.450 € (Hardware: 220 €, Software: 280 €, Schulungskosten: 50 €, zentrale Leistungen für ein Rechenzentrum bzw. dezentrale Benutzerbetreuung: 2.000 €, Kosten in den dezentralen Einheiten für Software und Pflege von 900 €). Nicht weiterführend ist der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, eine anteilige Umrechnung auf Teilzeitkräfte sei üblich und etwaige Abrechnungsschwierigkeiten nicht ungewöhnlich. Denn hieraus folgt nicht, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers nicht von sachlichen Erwägungen getragen wäre bzw. dieser die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte.
95 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber die Wirkungen des BtR AG LSA und damit auch die Wirkungen des §§ 4, 6 Nr. 5 BtR AG LSA sowie die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung evaluiert (vgl. § 8 BtR AG LSA). Er erstattet dem Landtag über die Ergebnisse der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2027 einen schriftlichen Bericht. Die im Zuge der Evaluierung gewonnenen Erkenntnisse erlauben es, etwaige Anpassungen vorzunehmen.
96 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
97 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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