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2 M 38/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-05-29, 2 M 38/26
2 M 38/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.05.2026
1. Geringfügigkeit im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. 2. Bei der Prüfung des Vorliegens eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht unberücksichtigt bleiben, die insbesondere voraussetzen, dass die mit der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme verfolgten verhaltenssteuernden Zwecke die für den betroffenen Ausländer damit verbundenen Härten überwiegen. 3. Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmesachverhalt im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, wird die gesetzliche Wertentscheidung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, dass Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Betätigung grundsätzlich Betracht bleiben, nicht außer Acht bleiben können. 4. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Ausländer nach erfolgreichem Abschluss seiner Berufsausbildung zur Fachkraft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG hat, und will er nach gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung eine ihm angebotene Beschäftigung als Fachkraft bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausüben, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der einstweiligen Gestattung der Beschäftigung in Betracht. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 9. April 2026, 9 B 141/26 MD, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 2 M 38/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0529.2M38.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 10 AufenthG
Geringfügigkeit im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht unberücksichtigt bleiben, die insbesondere voraussetzen, dass die mit der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme verfolgten verhaltenssteuernden Zwecke die für den betroffenen Ausländer damit verbundenen Härten überwiegen.
Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmesachverhalt im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, wird die gesetzliche Wertentscheidung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, dass Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Betätigung grundsätzlich Betracht bleiben, nicht außer Acht bleiben können.
Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Ausländer nach erfolgreichem Abschluss seiner Berufsausbildung zur Fachkraft einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG hat, und will er nach gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ablehnende Entscheidung eine ihm angebotene Beschäftigung als Fachkraft bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausüben, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der einstweiligen Gestattung der Beschäftigung in Betracht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 9. April 2026, 9 B 141/26 MD, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 9. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG.
2 Der Antragsteller reiste am … 2022 mit einem Visum zur Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik in die Bundesrepublik ein. Am 24. Januar 2023 wurde ihm eine entsprechende bis zum 31. August 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG erteilt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung beantragte er am 29. September 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft für Lebensmitteltechnik. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Februar 2026 mit der Begründung ab, es liege ein Ausweisungsinteresse vor, da das Amtsgericht Tiergarten den Antragsteller mit Strafbefehl vom 26. Mai 2024 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt habe. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Berlin legte der Antragsteller am 20. Oktober 2023 einer Sprachschule einen verfälschten Reisepass vor, um für eine dritte, im Reisepass benannte Person einen Sprachtest durchzuführen. Hierzu sei er nach eigenen Angaben erpresst worden. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat der Antragsteller am 20. Februar 2026 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
3 Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. April 2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma F. GmbH als Fachkraft für Lebensmitteltechnik zu gestatten. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Dem Antragsteller sei aller Voraussicht nach ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG zu erteilen. Das von der Antragsgegnerin allein angeführte Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dürfte nicht vorliegen. Zwar begründe der gegen den Antragsteller ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten den Ausweisungstatbestand des §§ 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Die vom Antragsteller begangene Straftat sei aber sowohl vereinzelt als auch geringfügig. Dafür spreche zuvorderst, dass auch die Staatsanwaltschaft Berlin die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO im Blick gehabt habe und dies allein daran gescheitert sei, dass der Antragsteller auf die Nachfrage, ob er mit der außergerichtlichen Einziehung des gefälschten Reisepasses einverstanden sei, nicht reagiert habe. Letzteres sei jedoch nicht auf sein mangelndes Einverständnis, sondern darauf zurückzuführen, dass er dieses Schreiben aufgrund eines Wohnortwechsels nicht zeitnah zur Kenntnis genommen habe. Auch wenn die strafprozessual in § 153 Abs. 1 StPO verortete Geringfügigkeit nicht gleichsam identisch mit derjenigen des § 54 Abs. 2 Ziffer 10 AufenthG sei, könnten daraus gewichtige Anhaltspunkte für den strafrechtlichen Unwertgehalt eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften im ausländerrechtlichen Sinne entnommen werden. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einer Ausnahmesituation befunden, die seine Schuld als eher gering erscheinen lasse. Denn er habe einer dritten Person einen Geldbetrag in Höhe von 500 € gewährt, die jedoch die Rückzahlung des Darlehens von der Tatbegehung abhängig gemacht und darüber hinaus weitere Repressalien angedroht habe. Diese konkreten Tatumstände seien geeignet gewesen, den freien Willensentschluss des Antragstellers zu beeinflussen, und das alleinige Motiv für den Tatentschluss und die Tatbegehung gewesen. Für die Bewertung der Straftat als geringfügig spreche auch, dass der Antragsteller den benutzten Reisepass weder selbst verfälscht noch die Fälschung veranlasst habe; dies und auch die Art und Weise der Tatbegehung zeugten von einer geringen kriminellen Energie. Für den Antragsteller streite zudem sowohl die Höhe der Tagessätze als auch der Umstand, dass er damit nicht als vorbestraft gelte. So werde die Strafe zwar nach § 4 BZRG in das Bundeszentralregister eingetragen, jedoch nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Zudem unterliege diese Strafe der geringsten Tilgungsfrist von 5 Jahren. Der Antragsteller sei im Übrigen in jeder Hinsicht den Pflichten eines Ausländers für dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nachgekommen, was auch für die Zukunft ein rechtsnormkonformes Verhalten erwarten lasse.
4 Auch das von dem Antragsteller verfolgte Begehren, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die Aufnahme der bezeichneten Erwerbstätigkeit zu erlauben, sei zulässig und begründet. Allein aufgrund des Erfolges seines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sei der Antragsteller nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit in dem von ihm begehrten Umfang aufzunehmen. Insofern könne er sich auch nicht mit Erfolg auf § 84 Abs. 2 Sätze 2 ff. AufenthG stützen, da er bislang lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gewesen sei, die ihm eine Erwerbstätigkeit lediglich im Umfang von 20 Wochenstunden erlaubt habe. Nur in dem Umfang blieben die von § 84 Abs. 2 Sätze 2 ff. AufenthG erfassten Folgewirkungen aus der ursprünglich erteilten Aufenthaltsgenehmigung aufrechterhalten. Bedürfe es aus diesen Gründen einer gestaltenden Regelung, sei dieser mit § 123 VwGO im Sinne einer verfahrensbegleitenden Ausformung Rechnung zu tragen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nur „einstweilen“, mithin bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG begehre, könne dem nicht zuletzt im Lichte von § 4a Abs. 1 AufenthG nur dann entsprochen werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis streite. Dies sei hier deshalb der Fall, weil dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zu erteilen sei. Zudem liege die sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei dem Übergang von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG hin zu einer solchen nach § 18a AufenthG sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse, wie sich § 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG entnehmen lasse. Gehe mithin auch der Gesetzgeber davon aus, dass sich an eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung gleichsam ein Titel nach § 18a AufenthG anschließen könne, sei dem Ausländer bei einem bestehenden Streit um die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bereits während des Rechtsbehelfsverfahrens zu ermöglichen.
II.
5 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
6 1. Die Antragsgegnerin macht geltend, eine vorsätzliche Straftat wie Urkundenfälschung könne grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden. Dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG gefährde, werde auch von generalpräventiven Erwägungen getragen. Dem Gedanken der Generalprävention liege zugrunde, dass - über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus - ein besonderes Bedürfnis bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich sei regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpfe, geeignet sei, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Die Beschaffung von gefälschten Urkunden bzw. Ausweisdokumenten für die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und ihre Verwendung gegenüber inländischen Behörden dürfe nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Laut Mitteilung des Deutschen Bundestags vom 17. Oktober 2025 zu gefälschten Sprachzertifikaten bei Einbürgerungsverfahren sei „das Phänomen der Fälschung von Sprachzertifikaten der Polizei bekannt, es trete bundesweit auf“. Angeboten würden derartige Fälschungen unter anderem in den sozialen Medien, per Mundpropaganda oder durch direkte Kontaktaufnahme der Täter zu Migranten. Über das Internet würden auch nicht zertifizierte Sprachschulen mit Sprachkursen zur Erlangung von Sprachzertifikaten angeboten. Diesem bundesweit auftretenden Problem müsse der Staat konsequent, insbesondere ausländerrechtlich, begegnen. Nur mit einer konsequenten Ausübung der Ausweisungsermächtigung könne potentiellen Straftätern das hohe Risiko, welches sie bei Begehung derartiger Straftaten eingingen, verdeutlicht werden, um dadurch eine abschreckende Wirkung zu erzielen und diese Personen von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Erklärung des Antragstellers, er habe sich zum Zeitpunkt der Tat in einer Ausnahmesituation befunden, verfange nicht, weil er die vorgegebene Erpressung durch die benannte dritte Person der zuständigen Polizeidienststelle hätte anzeigen können und müssen. Sich der Strafbarkeit bzw. deren aufenthaltsrechtlichen Folgen aufgrund angeblicher Erpressung zu entziehen, der man aber in einem geordneten Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland hätte entgehen können, würde einer Rechtstaatlichkeit nicht mehr entsprechen. Auch die fehlende Reaktion des Antragstellers im Strafverfahren könne sich nicht begünstigend auf die ausländerrechtlichen Folgen einer Straftat auswirken. Der Antragsteller habe schlicht nicht dafür gesorgt, für die Staatsanwaltschaft oder aber alle anderen staatlichen Behörden erreichbar zu sein. Dieses Fehlverhalten könne ihm nunmehr nicht zugutegehalten werden. Sei es tatsächlich nicht zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO gekommen, z.B. weil kein Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt worden sei, obwohl dies dem Ausländer noch möglich gewesen sei, so dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Geringfügigkeit mit der Erwägung geprüft werden, ob es eventuell zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO gekommen wäre. Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen.
7 a) Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die vom Antragsteller begangene Urkundenfälschung (Gebrauchmachen einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr) als ein nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG anzusehen sein dürfte.
8 Geringfügigkeit in diesem Sinne ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen (Beschluss des Senats vom 11. August 2025 – 2 M 64/25 – juris Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 3 B 207/24 – juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 10 B 03.1725 – juris Rn. 18). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist zwar grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 – juris Rn. 20; Beschluss des Senats vom 28. Juli 2014 – 2 L 91/12 – juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 3 B 324/19 – juris Rn. 10, m.w.N.). § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG setzt auch nicht voraus, dass der Ausländer wegen des Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, verurteilt worden ist; erforderlich ist nur, dass sich der Rechtsverstoß aus den getroffenen Feststellungen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 1 C 27.96 – juris Rn. 30).
9 Gleichwohl kann es bei vorsätzlichen Straftaten – wenn auch nur unter engen Voraussetzungen – Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 1 C 23.03 – juris Rn 22; Beschluss des Senats vom 22. März 2021 – 2 L 132/19 – juris Rn. 39). Eine Straftat, die zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, wird regelmäßig als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften angesehen (NdsOVG, Urteil vom 11. November 2010 – 2 LB 177/10 – juris Rn. 2 juris). Unabhängig von diesen ungefähren Orientierungen bleiben die Umstände des Einzelfalls maßgebend und können auch in anderen Konstellationen zur Annahme der Geringfügigkeit führen (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 134).
10 Nach diesen Maßstäben spricht Vieles dafür, dass die vom Antragsteller begangene Urkundenfälschung noch als geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG anzusehen ist. Zwar ist das Verfahren gegen den Antragsteller (letztlich) nicht nach § 153 StPO eingestellt worden, vielmehr wurde der Antragsteller zu einer über der Schwelle von 30 Tagessätzen liegenden Geldstrafe verurteilt. Allerdings kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Staatsanwaltschaft Berlin laut Schreiben an den Antragsteller vom 9. Februar 2024 beabsichtigt hatte, das Verfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO einzustellen, weil sie die Schuld des Antragstellers und die durch die Tat verursachten Folgen als gering einstufte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nur deshalb nicht, weil die Staatsanwaltschaft dies an die Bedingung knüpfte, dass sich der Antragsteller mit der außergerichtlichen Einziehung des verfälschten Reisepasses einverstanden erklärt, der Antragsteller auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 aber nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens reagierte. Auch wenn die Versäumung der Frist auf Nachlässigkeit des Antragstellers zurückzuführen sein sollte, vermag dies an der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass die Straftat an sich als geringfügig zu werten sei, nichts zu ändern.
11 Für die Geringfügigkeit spricht auch, dass es sich offenbar um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers handelte, er das Strafmaß akzeptiert und keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. Auch sind Anhaltspunkte für eine Widerholungsgefahr derzeit nicht ersichtlich. Danach liegen hier hinreichend besondere Umstände des Einzelfalles vor, die zu der Bewertung führen, dass es sich um einen auch im ausländerrechtlichen Sinne geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 1 C 23/03 – juris Rn. 23 f.).
12 b) Allerdings folgt daraus, dass die Staatsanwaltschaft die Schuld des Täters als gering ansieht, nicht zwingend, dass der Verstoß auch als geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG einzustufen ist. So mag bei der wertenden und abwägenden Beurteilung, ob eine Geringfügigkeit in diesem Sinne vorliegt, bei den Tatfolgen unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch von Bedeutung sein, ob die Einstufung des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften als geringfügig zur Folge hätte, dass bei anderen Ausländern der Eindruck entsteht, ein solcher Verstoß habe keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Februar 2026 – 18 A 1137/23 – juris Rn. 41). Soweit deshalb eine Geringfügigkeit im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu verneinen sein sollte, dürfte gleichwohl im konkreten Fall ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht bestehen.
13 Der Antragsgegnerin ist zwar darin zu folgen, dass sich ein Ausweisungsinteresse grundsätzlich auch allein aus generalpräventiven Gründen ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16). Auch kommt es für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte; eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt allerdings bei der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Bei der Prüfung des Vorliegens eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht unberücksichtigt bleiben, die insbesondere voraussetzen, dass die mit der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme verfolgten verhaltenssteuernden Zwecke die für den betroffenen Ausländer damit verbundenen Härten überwiegen (VGH BW, Beschluss vom 18. November 2020 – 11 S 2637/20 – juris Rn. 49). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt an ausländerrechtliche Maßnahmen, die allein generalpräventiven Zwecken dienen sollen, besonders hohe Anforderungen. Das gilt nicht nur für die Ausweisung, sondern auch für den Entzug und die Verkürzung eines gültigen Aufenthaltstitels sowie für die Ablehnung der Verlängerung eines bislang innegehabten Aufenthaltstitels (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 23, und vom 21. März.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24). Ein generalpräventives Motiv darf nicht zu einer aufenthaltsrechtlichen Reaktion führen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck verletzt. Die Beachtung dieses Verfassungsgrundsatzes erfordert eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Er schließt schematische Entscheidungen aus. Ein allein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse auf der Grundlage des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG kann einem Ausländer nicht entgegengehalten werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen atypischen Fall begründen. Dann ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses, ausnahmsweise abzusehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O., Rn. 52, m.w.N.). Eine Ausweisung ist nur dann geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, wenn eine kontinuierliche Ausweisungspraxis besteht, wenn die Anlasstat nicht derartig singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte, und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht. Grundsätzlich müssen auch bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell gewürdigt werden (BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 – 19 ZB 21.207 – juris Rn. 8, m.w.N.).
14 Gemessen daran dürfte sich hier ein Ausweisungsinteresse mit allein generalpräventiven Erwägungen nicht begründen lassen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend feststellt, besteht zwar grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das Verwenden unechter oder gefälschter Urkunden im Rechtsverkehr zu verhindern. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht aber Vieles dafür, dass hier besondere Umstände vorliegen, die ein solches Gewicht haben, dass sie dieses öffentliche Interesse überwiegen. Die Staatsanwaltschaft Berlin ist davon ausgegangen, dass die Tat des Antragstellers durch eine Erpressung und Bedrohung des Antragstellers veranlasst wurde, und hat dies bei der Beurteilung der Geringfügigkeit der Schuld berücksichtigt. Der Senat sieht im Rahmen der summarischen Prüfung keinen Anlass, diese Annahme in Zweifel zu ziehen. Damit bestand für den Antragsteller eine Ausnahmesituation, die sich maßgeblich von anderen Fällen, in denen Ausländern Urkundsdelikte begangen haben, unterscheiden dürfte. Dem Umstand, dass der Antragsteller die Erpressung nicht zur Anzeige gebracht hat, dürfte auch mit Rücksicht auf die gegen ihn ausgesprochenen Drohung kein solches Gewicht beizumessen sein, dass dadurch die Atypik des Falles entfiele.
15 Hinzu kommt, dass die gesetzliche Wertentscheidung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der Prüfung, ob ein Ausnahmesachverhalt im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, voraussichtlich nicht außer Acht bleiben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2024 – 6 Bs 146/24 – juris Rn. 33; BayVGH. Beschluss vom 12. Februar 2009 – 10 CS 09.10 – juris Rn. 9, zu § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Nach dieser Regelung setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eines geduldeten Ausländers u.a. voraus, dass dieser nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Daher kommt auch bei Fachkräften, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG beantragen, im Hinblick auf das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht, wenn – wie hier – die Grenzen des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht überschritten sind (vgl. BayVGH, a.a.O.). Zwar lässt sich ein Ausnahmefall nicht allein aus der gesetzlichen Regelung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und dem Umstand ableiten, dass keine dort als anspruchsschädlich normierte Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat vorliegt (OVG Hamburg, a.a.O.). Er dürfte aber bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein.
16 2. Die Antragsgegnerin macht geltend, aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergebe sich, dass selbst bei einer nur befristeten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im alten Aufenthaltstitel nur die vormals erteilte Berechtigung fortgelte. Da der Antragsteller Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG gewesen sei, die nur die Berufsausbildung selbst und gemäß § 16a Abs. 3 AufenthG nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 oder Absatz 2 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche berechtigt habe, wäre allein diese fingierte Fortgeltungsfiktion möglich. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, dass dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zustehen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine solche Gestattung der Beschäftigung bereits im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht kenne. Der Antragsteller sei gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet und könne die Beantragung bzw. den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis auch aus dem Ausland betreiben. Die Ausreiseverpflichtung sei derzeit lediglich nicht vollziehbar, der unerlaubte Aufenthalt bleibe bestehen. Während eines solchen unerlaubten Aufenthalts sei die Erlaubnis für eine angestrebte Beschäftigung im Rahmen einer begehrten Aufenthaltserlaubnis gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 5 AufenthG, auf die das Verwaltungsgericht verweise, sei auf den Antragsteller nicht abwendbar, da er keinen Asylantrag gestellt habe. Auch damit vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen.
17 Möchte der Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen, erscheint die vorläufige Aufnahme oder die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern, wenn die begehrte Tätigkeit bzw. Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache unter Umständen zu spät käme; in einem solchen Fall kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung in Betracht (VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 – juris Rn. 38, m.w.N.). Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung zur Fachkraft und nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Beschäftigung aufnehmen will, die termingebunden ist. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahrens der Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert wird, hilft dem Antragsteller nicht weiter, weil die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur die Tätigkeit betreffen kann, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.). Gerade deshalb bedarf der Antragsteller einer Gestattung, die ihm die Aufnahme der beabsichtigten Erwerbstätigkeit erlaubt. Dass das Angebot der F. GmbH, den Antragsteller als Fachkraft für Lebensmitteltechnik einzustellen, auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens Gültigkeit haben wird, ist wenig wahrscheinlich. Unabhängig davon erscheint ein weiteres Zuwarten auch deshalb nicht zumutbar, weil der Antragsteller ohne Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in Deutschland aufzuhalten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 40). Zu berücksichtigen ist auch, dass es dem Anliegen des Gesetzgebers, die Beschäftigung gut ausgebildeter ausländischer Fachkräfte zu fördern, widersprechen würde, wenn der Antragsteller trotz dringenden Bedarfs seiner Arbeitsleistung und überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache die von ihm angestrebte Beschäftigung noch nicht aufnehmen könnte und stattdessen Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder nach Vietnam zurückkehren müsste.
18 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
20 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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