projekte
26 Qs 32/26•LG Magdeburg 6. Strafkammer, 2026-05-29, 26 Qs 32/26
26 Qs 32/26Kantonsgericht29.05.2026
Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO führt, dadurch eingetreten ist, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht - Amtsgericht Wernigerode, statt Amtsgericht Halberstadt - vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist, erscheint es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. (Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 26 Qs 32/26
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2026:0529.26QS32.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 206a StPO, § 67 Abs 3 StPO, § 476 Abs 3 StPO, § 464 Abs 3 StPO, § 46 Abs 1 OWIG
Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO führt, dadurch eingetreten ist, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht - Amtsgericht Wernigerode, statt Amtsgericht Halberstadt - vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist, erscheint es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. (Rn.18)
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 20. April 2026 (Az.: 4 OWi 954 Js 77429/25-31/26), hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des
Betroffenen im Beschwerdeverfahren fallen ebenfalls der Staatskasse zur Last.
I.
1 Die Polizei Sachsen-Anhalt - Polizeiinspektion Zentrale Dienste, Zentrale Bußgeldstelle - hat gegen den Beschwerdeführer am 7. März 2025 einen Bußgeldbescheid erlassen, mit dem ihm zur Last gelegt wurde, am 30. Dezember 2024 in Halberstadt als Führer eines Kraftfahrzeuges, nämlich des PKW VW, amtliches Kennzeichen: pp., ein elektronisches Gerät, das u. a. der Kommunikation dient, in vorschriftswidriger Weise benutzt zu haben, indem er sein Smartphone in der rechten Hand auf Höhe des Lenkrades rechtsseitig, bei dem Tippbewegungen erkennbar gewesen seien, gehalten habe. Es wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 100,00 €, zuzüglich Gebühren und Auslagen insgesamt 128,50 €, festgesetzt (Az.: 3841-125882-0).
2 Gegen diesen dem Betroffenen am 12. März 2025 zugestellten Bußgeldbescheid ließ er über seinen Verteidiger am 21. März 2025 rechtzeitig Einspruch einlegen.
3 Die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - verfügte am 19. Mai 2025, dass die Akten dem gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG zuständigen Amtsgericht in Halberstadt vorgelegt werden sollten. Die Akte ging jedoch beim Amtsgericht Wernigerode am 22. Mai 2025 ein.
4 Jenes führte am 15. September 2025 eine öffentliche Sitzung durch, in deren Zuge es das Verfahren gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 3 StPO einstellte. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen erlegte es der Staatskasse auf. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Verteidiger vor der Vernehmung des Betroffenen zur Sache die örtliche Zuständigkeit gerügt. Das Amtsgericht Wernigerode sei örtlich unzuständig, da der Tatort im Bezirk des Amtsgerichts Halberstadt liege, so dass dieses für die Ahndung zuständig sei.
5 Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 legte die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - dem zuständigen Amtsgericht in Halberstadt die Sache zur Entscheidung vor.
6 Dieses beraumte am 2. Februar 2026 zunächst einen Hauptverhandlungstermin auf den 20. Februar 2026 an, der sodann auf den 13. März 2026 wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen verlegt wurde.
7 Erneut beantragte der Verteidiger unter Beleg einer geplanten Auslandsurlaubsreise des Betroffenen die abermalige Verlegung des Hauptverhandlungstermines. Nunmehr beraumte es einen Hauptverhandlungstermin für den 17. April 2026 an.
8 Am 9. April 2026 erteilte das Amtsgericht Halberstadt den rechtlichen Hinweis gem. §§ 46 OWiG, 265 StPO, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gem. §§ 31, 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vorn 30. Dezember 2024 verjähre gem. §§ 26 Abs. 3 StVG, in drei, ab dem Erlass des Bußgeldbescheides in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist sei letztmals durch Erlass des Bußgeldbescheides vom 7. März 2025 wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Danach sei erst die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG zur Unterbrechung der Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG geeignet gewesen. Die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Prozesshandlung trete nicht bereits ein mit Niederschrift der Vorlageverfügung durch den Dezernenten der Staatsanwaltschaft, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem die Akte bei dem Gericht, an das vorgelegt werde, eingehe. Das Amtsgericht Halberstadt hätten die Akten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, am 28. Januar 2026, erreicht. Der Eingang der Akten beim Amtsgericht Wernigerode am 22. Mai 2025 sei nicht gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 10 OWiG geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, da dieses Gericht nicht dasjenige gewesen sei, an welches die Staatsanwaltschaft die Vorlageverfügung gerichtet habe. Ebenso wenig habe der Richter des Amtsgerichts Wernigerode am 26. Juni 2025 durch die Anberaumung des Hauptverhandlungstermines den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG unterbrochen. Bei dieser Anordnung handele es sich nicht um die Verfügung eines nur örtlich unzuständigen Richters, der unterbrechende Wirkung zuzusprechen sei. Vielmehr sei der Richter des Amtsgerichts Wernigerode funktionell unzuständig gewesen. Als er tätig geworden sei, sei das Verfahren überhaupt noch nicht bei einem Gericht anhängig gewesen. Die Sache sei noch nicht aus dem Verfahrensstadium der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft in das gerichtliche Verfahren übergegangen. Dieser Übergang in den neuen Verfahrensabschnitt und damit die Anhängigkeit der Sache bei Gericht werde erst durch Vorlage an das Gericht gem. § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG, an das nach dem Willen der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden solle, bewirkt. Dies sei aber im vorliegenden Verfahren nicht das Amtsgericht Wernigerode gewesen, sondern das Amtsgericht Halberstadt, wohin die Akten zum Zeitpunkt der Terminsverfügung nicht gelangt gewesen seien. Die Handlung eines funktionell unzuständigen Richters, der tätig werde, bevor die Sache überhaupt bei Gericht anhängig sei, habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei demnach mit Ablauf des 6. September 2025 verjährt.
9 Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger am 15. April 2026 seine Zustimmung zu der beabsichtigten Verfahrensweise erklären und beantragte über den Verteidiger, entsprechend zu verfahren und die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.
10 Am 20. April 2026 stellte das Amtsgericht Halberstadt schließlich das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein, da Verjährung eingetreten sei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen erlegte es gem. § 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Staatskasse auf. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Voraussetzungen des § 476 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG bereits dann erfüllt seien, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zumindest hinreichender Tatverdacht bestehe und keine Umstände ersichtlich seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellten, wobei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock Bezug genommen wird.
11 Gegen diesen dem Betroffenen am 24. April 2026 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger für diesen bereits am 22. April 2026 hinsichtlich der Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein. Die Begründung dafür, dass trotz eindeutiger Verjährung des Tatvorwurfes der Betroffene die Kosten seiner Vertretung tragen solle, überzeuge nicht. Spätestens zum Zeitpunkt der angegriffenen Kostenentscheidung habe gerade kein hinreichender Tatverdacht mehr bestanden, und es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass die Tatschuld festgestellt worden wäre.
12 Die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - hat am 13. Mai 2026 beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.
II.
13 Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO ist hier nicht einschlägig. Jener besagt, dass gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gem. § 206a Abs. 2 StPO ist der Einstellungsbeschluss wegen eines Verfahrenshindernisses nach Eröffnung des Hauptverfahrens grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Jedoch steht sie nicht dem Betroffenen zu, da er nicht beschwert ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 206 a, Rn. 10). Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO gilt jedoch nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesetzeszusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 464, Rn. 19). So liegen die Dinge hier. Daher gilt die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO für den Betroffenen nicht, und die sofortige Beschwerde ist zulässig.
14 Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Das Amtsgericht Halberstadt hat zu Unrecht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hiervon kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO absehen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob der Betroffene nach der bisherigen Beweislage ohne das Verfahrenshindernis voraussichtlich verurteilt worden wäre; andernfalls muss es bei der zwingenden Folge des Abs. 1 verbleiben. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO sind erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, zitiert nach beck-online).
15 Liegt diese Voraussetzung vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten des Betroffenen sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z. B., wenn der Betroffene schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitgeteilt hat, noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 467, Rn. 1).
16 Hier lag zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht gegen den Betroffenen hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG durch Benutzen eines Smartphones während des Führens eines Kraftfahrzeuges vor. Umstände, die im Rahmen einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage gestellt hätten, sind nicht erkennbar.
17 Die Ermessensentscheidung des Gerichts hängt in erster Linie davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Anklageerhebung eingetreten ist. Ist das Verfahrenshindernis vor Anklageerhebung eingetreten, hat die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Stellt sich erst nach langwieriger Aufklärung des Tatgeschehens heraus, dass die nachweisbare Tat verjährt ist, werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aber nicht der Staatskasse auferlegt. Ist das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten, so werden vielfach der Staatskasse die dem Angeschuldigten seit der Entstehung des Hindernisses entstandenen notwendigen Auslagen überbürdet. Es müssen jedoch immer Gründe hinzutreten, die eine andere Regelung unbillig erscheinen lassen. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18).
18 Das Amtsgericht Halberstadt hat in seinem Beschluss vom 20. April 2026 lediglich darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen bestanden hat. Eine Ermessensentscheidung, die dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gerecht wird, hat es nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO geführt hatte, dadurch eingetreten ist, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht - Amtsgericht Wernigerode, statt Amtsgericht Halberstadt - vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist, erscheint es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. Die Dauer des Verfahrens beruhte letztlich auf einem justizinternen Verschulden. Dass der Betroffene selbst darauf irgendeinen Einfluss genommen hat, kann nicht erkannt werden, da die Verfolgungsverjährung bereits vor Stellung der jeweiligen Terminsverlegungsanträge durch die Verteidigung erfolgt ist, zumal bei diesen nicht erkennbar ist, dass diese Verfahrensverzögerungen erfolgten, da sie jeweils durch den Verteidiger glaubhaft gemacht worden sind.
19 Daher war der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 20. April 2026 dahingehend abzuändern, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.
20 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf einer analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.