LG Magdeburg 9. Große Strafkammer, 2026-06-08, 29 Qs 14/26

29 Qs 14/26Kantonsgericht08.06.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 9. Große Strafkammer — 29 Qs 14/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 29 Qs 14/26

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2026:0608.29QS14.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 12. Februar 2026 geändert:

Die nach dem Urteil des Amtsgerichts Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - Strafrichter - vom 15. August 2025 festzusetzenden Gebühren und Auslagen werden auf 741,37 € festgesetzt.

Die festgesetzten Gebühren und Auslagen sind aus der Staatskasse in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2025 zu verzinsen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1 Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen den Beschwerdeführer zunächst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az.: 783 Js 33214/24) und ein weiteres Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (Az.: 550 Js 22302/24) geführt.

2 Nach der Mandatierung des Wahlverteidigers des Beschwerdeführers im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 24. Juli 2024 hat dieser noch vor der Anklageerhebung in diesem Verfahren am 6. September 2024 Akteneinsicht beantragt und erhalten.

3 Nach der Anklageerhebung hat das Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt- mit Beschluss vom 4. November 2024 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

4 Das Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - Strafrichter - hat mit Urteil vom 15. August 2025, rechtskräftig seit dem 23. August 2025 den Beschwerdeführer bezüglich des Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen, wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und im Urteil ausgesprochen, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen ist, der Staatskasse zur Last fallen.

5 Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers beantragt, die Gebühren und Auslagen aufgrund des Teilfreispruchs vom 15. August 2025 zu Lasten der Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Zudem hat er die Anordnung der gesetzlichen Verzinsung ab Rechtskraft beziehungsweise Antragseingang beantragt.

6 Im Einzelnen hat der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers die folgenden Gebühren geltend gemacht: Die Grundgebühr für Verteidiger nach § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren nach § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach § 14 RVG, Nr. 4106 VV RVG und die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG. Die Höhe der Gebühren beträgt insgesamt 741,37 €.

7 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass eine Erstattung von Kosten aus der Landeskasse abzulehnen sei. Zur Begründung hat sie angeführt, dass im Urteil des Amtsgerichts Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - eine Bruchteilsverteilung der notwendigen Auslagen nicht erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund müsse der Angeklagte die Auslagen selber tragen, die entstanden wären, wenn nur die verurteilten Taten angeklagt worden wären. Mehrkosten seien im vorliegenden Verfahren durch die freigesprochene Tat nicht entstanden.

8 Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - Rechtspfleger - die aufgrund des Kostenfestsetzungsantrags vom 18. August 2025 beantragte Erstattung aus der Landeskasse für das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis abgelehnt. In der Begründung hat sich das Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vollumfänglich der Stellungnahme der Bezirksrevisorin angeschlossen. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 zugestellt worden.

9 Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 hat der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers sofortige Beschwerde erhoben und die antragsgemäße Festsetzung der auf den Freispruch entfallenden Wahlverteidigervergütung beantragt.

10 Mit Beschluss vom 11. März 2026 hat das Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - Rechtspfleger - nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

11 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 3, 464b S. 3 StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

12 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

13 Die beantragten Gebühren sind in vollem Umfang entstanden und zu erstatten.

14 Wird der Angeklagte in einem Verfahren teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt und bestimmt die Kostengrundentscheidung, dass die notwendigen Auslagen bezüglich des Freispruchs der Staatskasse zur Last fallen, ist der frühere Angeklagte so zu stellen, als wären allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Mai 2007 -1 Ws 972/06, juris). Die Verbindung der beiden Verfahren führt lediglich zu einer einheitlichen Gebührenentstehung, ändert aber nichts daran, dass die Kostengrundentscheidung hinsichtlich des vom Freispruch erfassten Teils einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet.

15 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen worden ist und das Gericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse auferlegt hat, besteht daher ein Anspruch auf die Erstattung derjenigen der Kosten, die auf die Verteidigung gegen diesen Vorwurf entfallen.

16 Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Bezirksrevisorin kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass wegen der nachträglichen Verfahrensverbindung keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden seien.

17 Aus den Akten ergibt sich, dass der Wahlverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist und insoweit bereits neben der Grundgebühr nach § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren nach § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG durch das Akteneinsichtsersuchen entstanden ist.

18 Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 hat der Wahlverteidiger auf Nachfrage der Beschwerdekammer sinngemäß erklärt, dass zwischen der Erhebung der Anklage in dem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verbindungsbeschluss am 4. November 2024 eine Besprechung mit dem Angeklagten stattgefunden habe, womit auch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach § 14 RVG, Nr. 4106 VV RVG entstanden ist.

19 Ebenso ist die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG entstanden.

20 Da diese Gebühren allesamt vor der Verbindung der beiden Verfahren entstanden sind, sind diese auch von der Staatskasse zu erstatten. Ansonsten stünde es der Justiz frei, durch nachträgliche Verbindungsbeschlüsse dem Teilfreigesprochenen regelmäßig die notwendigen Gebühren und Auslagen eines Teilfreispruchs aufzubürden.

21 Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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