Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 2026-01-14, L 8 SO 27/25 B ER

L 8 SO 27/25 B ERSozialversicherungsgericht / Division 814.01.2026

Regest

1. Das persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs 2 Satz 6 SGB IX). 2. Die Höhe des im Rahmen des persönlichen Budgets zu berücksichtigenden Stundenlohns für eine Assistenzkraft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Höhe des Stundenlohns orientiert sich an der Vergütung iSv § 612 Abs 2 BGB für vergleichbare Assistenzleistungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie der regionalen Situation des Arbeitsmarkts. Ein Anspruch auf Basis einschlägiger Tariflöhne liegt dabei nahe. 3. Jedenfalls während der Startphase eines persönlichen Budgets kann eine Budgetberatung iSv § 29 Abs 2 Satz 6 SGB IX erforderlich sein. Der zeitliche Umfang richtet sich nach den konkreten Umständen. 4. Eine akute Notlage besteht nicht, wenn der Antragsteller seinen Bedarf aus Mitteln des Budgetkontos und seinem Vermögen zu decken vermag. Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 20. Mai 2025, S 31 SO 58/25 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 27/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-14

Aktenzeichen: L 8 SO 27/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2026:0114.L8SO27.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 920 Abs 2 ZPO, § 90 SGB 9, § 2 Abs 1 SGB 9 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Das persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs 2 Satz 6 SGB IX).

Die Höhe des im Rahmen des persönlichen Budgets zu berücksichtigenden Stundenlohns für eine Assistenzkraft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Höhe des Stundenlohns orientiert sich an der Vergütung iSv § 612 Abs 2 BGB für vergleichbare Assistenzleistungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie der regionalen Situation des Arbeitsmarkts. Ein Anspruch auf Basis einschlägiger Tariflöhne liegt dabei nahe. 3. Jedenfalls während der Startphase eines persönlichen Budgets kann eine Budgetberatung iSv § 29 Abs 2 Satz 6 SGB IX erforderlich sein. Der zeitliche Umfang richtet sich nach den konkreten Umständen.

Eine akute Notlage besteht nicht, wenn der Antragsteller seinen Bedarf aus Mitteln des Budgetkontos und seinem Vermögen zu decken vermag.

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 20. Mai 2025, S 31 SO 58/25 ER, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2025 aufgehoben und der Antrag insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen der Eingliederungshilfe im Arbeitgebermodell in der Ausführung als Persönliches Budget (PB). Zwischen den Beteiligten ist insoweit die Höhe des zugrunde zu legenden Stundenlohns der persönlichen Assistenz sowie die Höhe der Kosten der Budgetberatung streitig.

2 Der am ... 1983 geborene Antragsteller leidet an einer Amyotrophen Lateralsklerose (ALS) vom spinalen Verlaufstyp im Sinne eines Flail-Arm-Syndroms. Er ist nahezu bewegungsunfähig, auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mittlerweile 100. Zudem sind die Merkzeichen B, G, H und aG anerkannt. Er bezieht seit August 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 25. März 2020). Aktuell beträgt die Rente monatlich 1.590,98 €. Zudem erhält er laufend Pflegeleistungen nach § 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Form von Kombinationsleistungen, seit März 2023 nach Maßgabe eines Pflegegrads 5.

3 Der Antragsteller lebt allein in einer bereuten Wohnform mit angebundenem Pflegedienst. Die Grundpflege wird durch den Pflegedienst erbracht und über die Pflegegeldzahlung finanziert. Seine beiden 2009 und 2018 geborenen Kinder leben im Haushalt der Kindsmutter. Der Antragsteller hat seinem Bruder, dem Zeugen I. P., eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt (vgl. notarielle Urkunde vom 1. März 2022).

4 Auf der Grundlage einer Zielvereinbarung vom 18. November 2021 erhielt der Antragsteller vom Antragsgegner seit September 2021 Leistungen der Eingliederungshilfe als PB für Integrationshilfe im Umfang von max. 30 Wochenstunden (Bescheid vom 25. Januar 2022). Die Auszahlung des Budgets erfolgte jeweils nach Rechnungslegung an das Aus- und Weiterbildungszentrum H. AWZ, welches die Integrationshilfe durch Herrn R. als Integrationshelfer erbrachte, auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung mit einem Fachleistungsstundensatz von 20,42 €. Zuletzt gewährte der Antragsgegner auf der Grundlage einer am 29. Juni 2023 geschlossenen Zielvereinbarung mit Bescheid vom 18. Juli 2023 für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 Leistungen der Eingliederungshilfe als PB für Integrationshilfe im Umfang von max. 40 Wochenstunden zu einem Fachleistungsstundensatz von 23,95 € (Bescheid vom 18. Juli 2023). Das AWZ erbrachte die Leistungen durch Herrn H. als Integrationshelfer im Umfang von acht Stunden wochentäglich bis einschließlich Juli 2024 zu einem Fachleistungsstundensatz von zuletzt 29,12 €, die der Antragsgegner finanzierte.

5 Mit Schreiben vom 10. September 2023 beantragte der Antragsteller, vertreten durch die „m. v.“ (im Folgenden: m. v.), die Umwandlung der bisherigen Eingliederungshilfeleistungen als PB in Geldleistungen zwecks Wechsel in das Arbeitgebermodell. Zudem beantragte er die Ausweitung der Leistungen um jeweils weitere acht Stunden für samstags und sonntags, da er aktuell nur wochentags versorgt sei. Darüber hinaus begehrte er die Erweiterung der Aufgaben der Assistenz, die Übernahme von Betreuungsleistungen in Höhe von 350 € monatlich, die nicht durch die Pflege gedeckt seien, die anteilige Kostenübernahme der für die Zeit vom 23. bis zum 30. Oktober 2023 geplanten Urlaubsreise inklusive drei Assistenzkräfte sowie die Übernahme von Investitionskosten von monatlich 108 €. Er wolle auch am Wochenende Freizeitaktivitäten durchführen und insbesondere Zeit mit seinen Kindern verbringen. Auch Urlaubsreisen wolle er unternehmen. Er schätze den Bedarf auf monatlich 244 Stunden und fügte seinem Antrag eine Kostenkalkulation bei, die - von diesem Bedarf ausgehend und unter Berücksichtigung eines Bruttolohns von 16,64 € pro Stunde sowie u.a. von Kosten für die Budgetberatung von monatlich 575 € - einen monatlichen Gesamtbedarf von 7.174,38 € auswies.

6 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 lehnte der Antragsgegner die begehrten Leistungen ab. Eine Erweiterung der Leistungen sei ausgeschlossen, da die Versorgung und Teilhabe des Antragstellers vollumfänglich durch die Eingliederungshilfe abgedeckt seien und durch Hilfe zur Pflege aufgestockt werden könne. Aktuell schöpfe er jedoch nicht die vollen Sachleistungen seines Anspruchs nach dem Pflegegrad 5 aus. Durch die Unterstützung am Wochenende im Freundeskreis ohne weitere Assistenz bestehe für ihn die Möglichkeit, auch außerhalb der Wochen seinen Interessen nachzugehen.

7 Dagegen legte der Antragsteller am 23. Oktober 2023 Widerspruch ein und führte u.a. aus, dass das Gesetz die Inanspruchnahme der Leistungen im Rahmen des Arbeitgebermodells vorsehe. Der Umgang mit seinen Kindern müsse vorrangig am Wochenende stattfinden und hierfür sei eine Assistenz notwendig.

8 Im Rahmen eines im Juli 2024 durchgeführten Gesamtplanverfahrens ermittelte der Antragsgegner neben der Hilfebedarfsgruppe 7 einen wöchentlichen Unterstützungsbedarf von 48 Stunden bzw. von monatlich durchschnittlich 192 Stunden. Der festgestellte Unterstützungsbedarf bestehe neben den bereits festgestellten acht Stunden an Wochentagen dem Grunde nach auch am Wochenende. Die vier Stunden pro Wochenendtag sollten ihm den Umgang mit seinen Kindern im Rahmen der begleiteten Elternschaft ermöglichen.

9 Am 31. Juli 2024 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner telefonisch mit, dass er sich mit dem Integrationshelfer des AWZ Herrn H. überworfen habe und nunmehr wegen der Unterversorgung schnellstmöglich in das Arbeitgebermodell für den ermittelten Bedarf von 48 Stunden monatlich wechseln wolle. Am 26. August 2024 übersandte er eine erneute Kostenkalkulation, die den Stundenlohn von 17,77 € (basierend auf TVöD-P Tabelle P 9 Stufe 6 für eine pädagogische Fachkraft) sowie u.a. Kosten für die Budgetberatung von jährlich 6.900 € und insgesamt einen monatlichen Gesamtbedarf von 6.932,49 € auswies.

10 Am 26. September 2024 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er zwei Mitarbeiter gefunden habe und nun zum 15. Oktober oder aber zum 1. November 2024 mit dem Arbeitgebermodell starten wolle. Er übersandte einen Arbeitsvertragsentwurf für die Zeugin H., wonach diese zum 1. November 2024 als seine persönliche Assistenz mit dem Aufgabenfeld „pädagogische Assistenz und Hilfestellung bei allen Tätigkeiten des alltäglichen Lebens“ zu einem Bruttostundenlohn von 17,77 € und einer regelmäßigen Arbeitszeit von monatlich 152 Stunden ohne Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgratifikation beschäftigt werde.

11 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 erläuterte die m. v. gegenüber dem Antragsgegner, welche Leistungen der Budgetberatung diese dem Antragsteller anbiete. Dieser entscheide über den tatsächlichen Unterstützungsbedarf selbstbestimmt. Da die Einstellung der Assistenz zum 1. November 2024 starte, würden die Leistungen ab Oktober 2024 in Rechnung gestellt.

12 Am 30. Oktober 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Korrektur der Kostenkalkulation auf. Frau H. werde nicht als Pflegekraft tätig sein, sodass für Eingliederungshilfeleistungen bei der Ermittlung des Stundenlohns ortsüblich vergleichbare Angebote heranzuziehen seien.

13 Mit Bescheid vom 7. November 2024 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Abschlagszahlung von 500 € für die Deckung des geschätzten Arbeitgeber-Anteils. Bei der Bemessung der angemessenen Kosten für die Hilfskraft im Rahmen des Arbeitgebermodells werde der Mindestlohn von 12,41 € zugrunde gelegt. Eine Abweichung hiervon sei nur in nachgewiesenen Ausnahmefällen möglich. Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebermodells werde vorausgesetzt, dass der Leistungsberechtigte über den dafür nötigen Sachverstand verfüge, weshalb keine weiteren Beratungskosten zu übernehmen seien. Auch Aufwendungen für die Begleitperson und Regiekosten würden nicht übernommen. Dem Schreiben war eine Belehrung zum Arbeitgeberassistenzmodell beigefügt, die der Antragsteller unterschrieben zurücksenden sollte.

14 Am 12. November 2024 übersandte die m. v. eine Kostenaufstellung für November 2024, wonach der Antragsteller folgende Zahlungen zu leisten habe:

15 | | | | --- | --- | | Gehalt S. H. | 2.004,92 € | | Beitrag AOK | 1.173,61 € | | Lohnsteuer | 169,41 € | | BAG Lohnabrechnung | 160,53 € | | Rechnung m. v. | 575,00 € | | | 4.083,47 € |

16 Am 24. November 2024 übersandte der Antragsteller die unterzeichnete Belehrung und bat um eine schnelle Auszahlung der Budgetsumme.

17 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 18. Juli 2023 zum 31. Oktober 2024 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Der Antragsteller habe sich zum 1. November 2024 entschieden, in die Leistungsform des Arbeitgebermodells zu wechseln und nehme keine Leistungsunterstützung mehr durch das AWZ in Anspruch. Mit Bescheid vom gleichen Tag nahm er auch seinen Bescheid vom 7. November 2024 zum 1. November 2024 nach § 44 SGB X zurück. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wies er den Antragsteller nochmals darauf hin, dass entsprechend der Bedarfsermittlung für die Hilfskraft der aktuelle Mindestlohn zugrunde zu legen sei und eine Abweichung hiervon nur im Ausnahmefall bei detaillierter Nachweisführung möglich sei. Hierzu solle er u.a. Nachweise zum durchgeführten Bewerbungsverfahren, Dokumentationen über geführte Personalgespräche, Nachweise von Beratungsgesprächen, z.B. beim zuständigen Jobcenter einreichen.

18 Am 13. Dezember 2024 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller per E-Mail darüber, dass die Abforderung von Nachweisen bzgl. der Mindestlohnüberschreitung hinfällig sei.

19 Am 13. Januar 2025 übersandte die m. v. dem Antragsgegner eine Aufstellung der bislang angefallenen Kosten des Antragstellers und bat um Zahlung von 5.273,41 € für 2024. Im Januar 2025 würden Kosten von 3.690,23 € entstehen. Zudem wies sie darauf hin, dass durch Frau H. nur 35 der bewilligten 48 Stunden abgedeckt seien. Eine weitere Einstellung könne sich der Antragsteller aufgrund des aktuellen Bearbeitungsstands nicht leisten, obwohl ausreichend Bewerbungen eingingen und einige Kandidaten geeignet seien.

20 Am 17. Februar 2025 übersandte die m. v. dem Antragsgegner eine Übersicht der AOK über regional übliche Entlohnungsniveaus, wonach in Sachsen-Anhalt der Stundenlohn für Hilfskräfte (Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung) 19,04 € und für Pflegeassistenzpersonal (Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjährige Berufsausbildung) 20,64 € betrage.

21 Am 17. Februar 2025 schlossen die Beteiligten eine Zielvereinbarung zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) als PB ab dem 1. November 2024. Danach beträgt die Höhe des PB max. 48 Stunden pro Woche bzw. 192 Stunden pro Monat, welche als Assistenzleistungen als Hilfskraft erbracht werden. Die Budgetkosten für die Lohn- und Nebenkosten 2024 sind bei Abrechnung von 192 erbrachten Assistenzstunden mit max. 3.480,96 € und für 2025 mit max. 3.592,32 € angegeben. Da Frau H. 152 Stunden pro Monat arbeite, werde ein Betrag von 2.843,92 € ab Januar 2025 vorab überwiesen.

22 Mit Bescheid vom 26. Februar 2025 gewährte der Antragsgegner auf der Grundlage der am 17. Februar 2025 geschlossenen Zielvereinbarung für die Zeit ab dem 1. November 2024 Leistungen der Eingliederungshilfe als PB im Rahmen des Arbeitgebermodells in Höhe von monatlich 2.755,76 € für 2024 und von 2.843,92 € ab Januar 2025. Max. seien bei 192 Stunden 3.592,32 € budgetfähig. Inwieweit vom Antragsteller ein Beitrag zu leisten sei, werde derzeit noch geprüft.

23 Dagegen legte der Antragsteller am 7. März 2025 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

24 Am gleichen Tag hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Magdeburg beantragt, ihm vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Vorschriften des TVöD zu gewähren und die mit der Erbringung und Abrechnung der Assistenzstunden entstandenen monatlichen Aufwendungen von 575 € zu übernehmen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einstellung von Frau H. sei nur bei Zahlung des Tariflohns möglich gewesen. Der Gesamtaufwand der Beschäftigung und für die Durchführung der Abrechnung betrage aktuell monatlich 3.603,44 €. Derzeit sei er im Umfang von 13 Stunden pro Woche unterversorgt. Mit diesen vakanten Stunden könnte der Umgangskontakt mit seinen Kindern gedeckt werden. Dazu wäre ein Transport von seinem Wohnort zu dem der Kinder mit dem privaten Pkw einer Assistenzkraft und seine dortige Versorgung erforderlich. Weiteres Personal, welches den offenen Bedarf decken könne, finde er nicht. Entsprechende Bewerbungen würden durch die m. v. geführt. Bei Angabe des Mindestlohns komme jedoch bereits kein Vorstellungsgespräch zustande. Die Anwendung des TVöD sei sachgerecht. Zwar sei er mit dem ermittelten zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs derzeit einverstanden, insgesamt sei das PB seiner Auffassung nach jedoch fehlerhaft bemessen. Es decke weder den individuell festgestellten Bedarf, noch die damit erforderliche Beratung und Unterstützung insbesondere durch die Firma m. v. Aus Gründen der Waffengleichheit sei ihm entsprechender Sachverstand zur Seite zu stellen. Sofern der Antragsgegner eine gesetzliche Betreuung anrege, widerspreche dies seinem Wunsch- und Wahlrecht und auch einem gesetzlichen Betreuer fehle regelmäßig die entsprechende Sachkunde.

25 Der Antragsgegner hat erwidert, für den Antragsteller sei die Assistenzleistung als Hilfskraft bestätigt. Die Bemessung der angemessenen Kosten für die Assistenzkraft im Rahmen des Arbeitgebermodells richte sich nach der aktuellen Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns. Für die Möglichkeit der Abweichung hiervon habe der Antragsteller bislang keine Nachweise vorgelegt. Hinsichtlich der Kosten der Budgetberatung sei er darauf hingewiesen worden, dass bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebermodells vorausgesetzt werde, dass der Leistungsberechtigte über das dafür erforderliche Fachwissen verfüge.

26 Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur sozialen Teilhabe als PB für Assistenzkräfte (Arbeitgebermodell) ab dem 1. März 2025 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31. Dezember 2025, in Höhe von monatlich 3.880,12 € unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Höhe der Geldleistung bestimme sich nach dem zu ermittelnden Bedarf im Einzelfall. Im Rahmen eines PB nach § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bestehe lediglich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der tatsächlich zu erbringenden Assistenzleistungen. Im Unterschied zur Sachleistungsverschaffung durch professionelle Leistungserbringer im Rahmen vertraglicher Leistungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolge die Auswahl der Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell anhand von Kriterien, die nicht zwingend mit einer spezifischen Qualifikation in den Bereichen Pflege, Eingliederungshilfe oder Hauswirtschaft einhergingen. Für die Bemessung der zu erstattenden Vergütung seien die Vorgaben des § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Üblichkeit der Vergütung maßgeblich. Offenbleiben könne, ob der Tarifvertrag für den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Pflege (TVöD-P) als Orientierungspunkt für eine bedarfsdeckende Vergütung im Rahmen des PB heranzuziehen sei. Nach Auffassung der Kammer finde die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbVO) auf Privathaushalte als Arbeitgeber keine Anwendung. Gleichwohl seien die Entgelte im Arbeitgebermodell so auszugestalten, dass Leistungsberechtigte in der Lage seien, ihren Assistenzbedarf tatsächlich einzukaufen. Bezüglich des angemessenen Stundenlohns orientiere sich das Gericht an der Entgeltgruppe P 5 Stufe 2 des TVöD-P bezüglich Pflegehelferinnen und Pflegehelfer (Stundenlohn von 16,98 €), den es für die weitere Berechnung auf 17 € aufrunde. Hieraus ergäben sich monatliche Lohnkosten von 3.695,12 € zzgl. der Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung von monatlich 10 €, Kosten im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung von monatlich 150 € und Aufwendungen für die Begleitperson von monatlich 25 €. Kosten für die Budgetverwaltung/Budgetassistenz von monatlich 575 € seien nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich seien solche Kosten zwar nicht ausgeschlossen. Bei lediglich einer beschäftigten Assistenzkraft fielen allerdings keine umfangreichen Koordinierungsleistungen an, sodass die geltend gemachten monatlichen Kosten von 575 € nicht nachvollziehbar seien. Einmalige Leistungen zu Beginn der Budgeteinrichtung könnten nicht fortlaufend abgerechnet werden. Die beauftragte Firma erstelle im Wesentlichen Lohnunterlagen; Zahlungen erledige der Antragsteller selbst. Eine behördliche Vertretung des Antragstellers gehöre nicht zum Aufgabenbereich einer Budgetberatung und für Beratungen zum PB stünden kostenfreie Angebote zur Verfügung.

27 Gegen den den Beteiligten am 26. Mai 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. Mai 2025 Beschwerde eingelegt und diese auf die Zurückweisung des Antrags auf Übernahme der Kosten der Budgetberatung beschränkt. Aufgrund der ihm obliegenden Dokumentationspflichten als Arbeitgeber könne er die mit dem PB verbundenen Aufgaben nicht selbst erfüllen und sei auf die Unterstützung einer Budget-assistenz angewiesen. Die von ihm beauftragte Firma m. v. übernehme für ihn u.a. Personalgespräche und unterstütze ihn bei der Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten gegenüber Sozialversicherungsbehörden und dem Finanzamt, aber auch als Leistungsempfänger gegenüber dem Antragsgegner. Er dürfe nicht auf kostenfreie Beratungsstellen verwiesen werden.

28 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

29 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2025 abzuändern und ihm vorläufig weitere Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget für die Budgetberatung in Höhe von monatlich 575 € zu gewähren.

30 Der Antragsgegner hat am 13. Juni 2025 die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers beantragt und zur Begründung auf die Ausführungen in dem Beschluss des Sozialgerichts verwiesen.

31 Zudem hat der Antragsgegner am 25. Juni 2025 gegen den Beschluss des Sozialgerichts ebenfalls Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller habe die Zielvereinbarung zu dem angesetzten Mindestlohn unterschrieben und könne dadurch nicht mit seinem Begehren eines höheren Stundensatzes durchdringen. Zudem sei die Ansetzung eines Stundenlohns von 17 € viel zu hoch. Der TVöD-P sei vorliegend nicht anwendbar, da bei den zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege als Assistenzmodell im Rahmen des PB keine Tarifbindung bestehe, das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelte und lediglich die Übernahme eines angemessenen Lohns in Betracht komme. Allenfalls sei zur Bemessung als Vergleichsgrundlage ein Stundenlohn von 16,50 € bei Anwendung der 6. PflegeArbbVO heranzuziehen. Einem Anordnungsgrund stehe entgegen, dass der Antragsteller gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen könne. Er verfüge über ein Vermögen von insgesamt 34.129,24 €, sodass keine Notlage bestehe.

32 Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),

33 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2025 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen.

34 Der Antragsteller beantragt,

35 die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

36 Er hat zur Begründung auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Soweit der Antragsgegner meint, der Stundenlohn habe sich ggf. nach der 6. PflegeArbbVO zu richten und betrage 16,50 €, sei dessen Beschwer fraglich. Auch wenn er die Zielvereinbarung unterzeichnet habe, könne er den Bewilligungsbescheid angreifen und die Höhe des Budgets einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Der Antragsteller hat ergänzend vorgetragen, dass Assistenzkräfte bei schwerbehinderten Menschen - wie in seinem Fall - über grundlegende pflegerische Kenntnisse oder Erfahrung verfügen müssten, um in kritischen Situationen angemessen handeln zu können.

37 Der Antragsteller hat am 17. Juli 2025 den Beratungsvertrag mit der m. v. vom 8. September 2023 vorgelegt, wonach Vertragsgegenstand sei:

38 „Sozialpädagogische Beantragung, Aufgaben und Verwaltung des persönlichen Budgets.

39 Beratung zur Ausführung der Arbeitgeberrolle

40 Verhandlungen mit Kostenträgern“.

41 Als Vergütung sind für sieben Stunden Beratung und Budgetverwaltung 575 € zzgl. einer Pauschale von 30 € für Büromaterialien, EDV, Telefon etc. im Zuge der Budgetberatung ausgewiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den übersandten Beratungsvertrag verwiesen.

42 Zudem hat der Antragsteller am 28. Juli 2025 Rechnungen der m. v. für die Budgetberatung für März 2025 vom 23. März 2025 sowie für April, Mai, Juni und Juli 2025 jeweils vom 24. Juli 2025 über jeweils 605 € (575 € zzgl. 30 € Verwaltungspauschale). Zudem hat er ein Schreiben der m. v. vom 27. Juni 2025 eingereicht, mit welchem die Rechnungen ab März 2025 an den Antragsteller übersandt worden seien. Dort ist u.a. ausgeführt: „Da bereits im März absehbar war, dass Herr P. die Rechnungen nicht bezahlen kann, hatten wir zunächst mit der Rechnungserstellung gewartet. … Herr P. ist aktuell durch das Gerichtsverfahren belastet genug. Deshalb wollten wir den Ausgang des Verfahrens abwarten, bevor wir mit dem Mahnverfahren starten.“ Weiter wird informiert, dass der Bewerber für den Minijob für die Wochenenden abgesprungen sei, da eine Bezahlung unterhalb von P 6 für ihn nicht in Frage käme. Darüber hinaus hat der Antragsteller Kontoauszüge von März bis Juni 2025 für sein Konto bei der H. Bank vorgelegt. Hierzu wird auf Blatt 193 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

43 Auf gerichtliche Nachfrage hat der Antragsteller einen Depotauszug der T. Bank zum Depot 0XXXXXX vorgelegt, der zum 1. August 2025 einen Stand von 18.611,63 € auswies.

44 Das Gericht hat am 24. Oktober 2025 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Geschäftsführerin der Firma m. v., die Zeugin M., die Assistenzkraft des Antragstellers, die Zeugin H., sowie seinen Bruder, den Zeugen I. P., vernommen.

45 Die Zeugin M. hat im Wesentlichen ausgesagt, der Vertrag mit dem Antragsteller sei bereits 2023 vor Bewilligung des PB abgeschlossen worden und ihre Firma habe zunächst Vorleistungen erbracht. Seit Oktober/November 2024 würden regelmäßig Budgetberatungsleistungen wie Beratung, Personalgewinnung, Lohnmeldungen und Dokumentation erbracht. Der monatliche Aufwand betrage mindestens vier Stunden, tatsächlich meist sechs bis sieben Stunden, wofür 575 € plus 30 € Verwaltungspauschale berechnet würden. Die Personalsuche mit einer an den TVöD angelehnten Vergütung sei bislang kaum erfolgreich gewesen. Sie hat der Berichterstatterin und dem Sitzungsvertreter des Antragsgegners auf ihrem Handy eine aktuelle Stellenanzeige der Firma m. v. für den Antragsteller gezeigt. Teilweise suche der Antragsteller auch selbst Personal. Das Risiko einer Nichtbewilligung trage die Firma. Auf dem Budgetkonto bestehe aktuell ein Guthaben i.H.v. 4.602,60 €, wovon 3.056,04 € dem Antragsteller gehörten. Zudem hat sie im Termin Tätigkeitsprotokolle zu den erbrachten Leistungen ab Oktober 2024 übergeben.

46 Die Zeugin H. hat angegeben, Altenpflegehelferin zu sein und der Kontakt zum Antragsteller sei über ihre Tante hergestellt worden. Sie habe ihm gegenüber einen Stundenlohn von 17,77 € verlangt, den sie aufgrund ihrer familiären Situation für angemessen gehalten habe. Sie übernehme pflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Alltagsbegleitung. Am Wochenende arbeite sie nicht.

47 Der Bruder des Antragstellers hat ausgesagt, für diesen im Bedarfsfall Unterschriften zu leisten. Er sei zeitlich stark eingebunden und besuche diesen nur selten. Behördenangelegenheiten übernehme er nicht und habe dafür von seinem Bruder auch keinen Auftrag. Post leite er lediglich weiter. Zu den weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf Blatt 275 bis 277 der Gerichtsakte verwiesen.

48 Einem Vergleichsvorschlag des Gerichts ist der Antragsgegner nicht gefolgt. Es sei fraglich, ob der Antragsteller überhaupt einer ernsthaften zivilrechtlichen Forderung ausgesetzte sei, denn die m. v. habe bislang hinsichtlich der Rechnungen weder Mahnungen versandt noch andere Schritte zur Durchsetzung ihrer Forderungen unternommen. Ausweislich der Einkommens- und Vermögensprüfung verfüge der Antragsteller über ein jährliches Einkommen von ca. 30.799 € und Vermögen im Wert von 34.129,24 €. Dies stehe ihm neben den bislang gewährten Leistungen im Bedarfsfall zur Verfügung, sodass aktuell keine Notlage erkennbar sei. Die erstmals im Erörterungstermin dargelegten Bewerbungsbemühungen bzw. weiteren Bedarfe seien schnellstmöglich zu belegen, damit eine erneute Bedarfsprüfung auch im Hinblick auf die Zukunft erfolgen könne.

49 Der Antragsteller hat am 11. Dezember 2025 aktuelle Kontoauszüge vorgelegt, wonach sich zum 10. Dezember 2025 folgende Kontostände ergeben:

50 | | | | --- | --- | | Girokonto bei der H. Bank e.G.: | 60,09 € | | Sparbuch bei der H. Bank e.G.: | 4.259,16 € | | Depotauszug der T. Bank: | 20.346,40 € | | Cash Konto bei der T. Bank: | 139,19 €. |

51 Er hat weiter vorgetragen, dass er gegenüber der m. v. mittlerweile Verbindlichkeiten i.H.v. 7.200 € ausgesetzt sei. Er benötige das vorhandene Vermögen zudem für Anschaffungen und die Sicherstellung seiner Beerdigungskosten. Zudem zahle er seit Oktober 2025 monatlich 299 € Kindesunterhalt.

52 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.

II.

53 Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg und der Antrag war insgesamt abzulehnen. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

54 Die jeweils nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

55 Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist bereits verfahrensrechtlich fehlerhaft, da das Sozialgericht im Tenor in zeitlicher Hinsicht über den Streitgegenstand hinausgegangen ist, indem es über vorläufige Leistungen auch für die Zeit vor dem Eingang des Eilantrags vom 1. bis zum 6. März 2025 entschieden hat (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. März 2021 - B 8 SO 14/19 R - juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 1/19 R - juris Rn. 22). Im Wege einer einstweiligen Anordnung sind Leistungen grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und damit erst ab dem Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen und nicht rückwirkend zu bewilligen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2025 - L 8 AY 21/25 B ER - juris Rn. 68). Etwas anderes hat der Antragsteller auch nicht beantragt.

56 Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG ausgelegt.

57 Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 41).

58 Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15 m.w.N.).

59 Gemessen daran kann sich der Antragsteller zwar teilweise auf einen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Stundenlohns der Assistenz (dazu unter a) und der Budgetberatung berufen. Bei der Budgetberatung erscheint dem Senat nach summarischer Prüfung die geltend gemachte Höhe der Leistung als zweifelhaft, da die dafür notwendigen Tatsachen nicht im vollen Umfang glaubhaft gemacht sind (dazu unter b). Allerdings kann sich der Antragsteller nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. Denn eine Eilbedürftigkeit ist auch unter Zugrundelegung seiner Darlegungen nicht ersichtlich (dazu unter c).

a)

60 Der Antragsgegner ist für die streitige Leistung sachlich und örtlich zuständig. Nur der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe kommt hier insoweit auf Grund der im Landesrecht verankerten Zuständigkeitszuweisung in Betracht (§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB IX vom 5. Dezember 2019 [AG SGB IX], GVBl. LSA 2019, 948, § 29 Abs. 3 SGB IX, § 98 Abs. 5 SGB IX), wobei der örtliche Träger im Auftrag des überörtlichen Trägers gehandelt hat.

61 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung, was Voraussetzung für die Erbringung eines PB ist.

62 Der Antragsteller hat zunächst dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 Abs. 1, 99 Abs. 1, Abs. 5, 113 Abs. 1 SGB IX. Die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99 SGB IX liegen vor. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten danach Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

63 Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat aufgrund seiner ALS-Erkrankung einen erheblichen Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung. Ausweislich der Ausführungen zu den Schädigungen gemäß ICF zum Gesamtplanverfahren vom 25. Mai 2023 ist der Antragsteller in seinen körperlichen und funktionalen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Eine aktive Armhaltung sowie die Nutzung der Arme, Hände und Finger im Alltag sind ihm nicht möglich. Die Hände können nicht zur Faust geballt werden; eine Halte- und Greiffunktion besteht nicht. Fähigkeiten zur hauswirtschaftlichen Versorgung liegen nicht vor. Darüber hinaus bestehen erhebliche Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit; freies Gehen und Stehen sind ihm nicht möglich. Die selbständige Aufnahme sozialer Kontakte ist stark erschwert. Eine schriftliche Kommunikation kann nicht eigenständig erfolgen. Eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben ist nicht möglich. Ferner ist er nicht in der Lage, eine selbständige und sinnvolle Tagesstrukturierung und -gestaltung vorzunehmen. Die selbständige Nahrungsaufnahme ist stark erschwert; ebenso kann die Körperpflege nicht selbständig durchgeführt werden. Ein selbständiges Verlassen der Wohnung ist ihm nicht möglich.

64 Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX Leistungen zur sozialen Teilhabe. Danach werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur sozialen Teilhabe insbesondere Assistenzleistungen und nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten. Nach §§ 113 Abs. 3 i.V.m. 78 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Die durch die Assistenzkraft erbrachten Leistungen - insbesondere die Begleitung bei Einkäufen, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung sowie der sozialen Interaktion - sind als Leistungen zur sozialen Teilhabe einzuordnen.

65 Soweit daneben leichte pflegerische Tätigkeiten anfallen, steht dies der Zuordnung zur Eingliederungshilfe nicht entgegen. Gemäß § 103 Abs. 2 SGB IX umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit sie - wie hier - außerhalb einer Pflegeeinrichtung erbracht werden, auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 SGB XII. Hier dienen die pflegenahen Unterstützungsleistungen der Ermöglichung sozialer Teilhabe und sind integraler Bestandteil der Assistenz.

66 Die Leistungen richten sich gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls, die insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln zu bestimmen sind. Gemäß § 104 Abs. 2 SGB IX ist den Wünschen des Leistungsberechtigten bei der Ausgestaltung der Leistungen zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Dabei ist zunächst im Rahmen der Bedarfsfeststellung der ermittelte Hilfebedarf (Anzahl in Stunden) und die hierfür notwendige Ausbildung der Assistenten (Fachkraft oder Hilfskraft) zugrunde zu legen. Anschließend ist die Angemessenheit des hier umstrittenen Stundenlohns für die Assistentin zu ermitteln.

67 Die Angemessenheit bestimmt sich nicht allein nach Kostengesichtspunkten, sondern bezieht auch andere Gesichtspunkte wie die Qualität der Leistung und die Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die festgelegten Teilhabeziele ein. Demgegenüber sind die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die Ressourcen des Menschen mit Behinderung einzustellen.

68 Dabei ist das PB grundsätzlich so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Dabei soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das PB zu erbringen sind, § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX (Grundsatz der Budgetneutralität).

69 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antragsteller durch Abschluss der Zielvereinbarung nicht daran gehindert, den diese umsetzenden Bescheid anzugreifen und höhere Leistungen geltend zu machen. Denn die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten jedenfalls nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf, der dem PB zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 28). Somit scheidet eine Bindung an die unterschriebene Zielvereinbarung hinsichtlich der Höhe der vorgesehenen Leistungen aus (siehe dazu auch Becker, SGb 2025, 377, 381). Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller andernfalls entgegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen zu geringe, nicht bedarfsdeckende Leistungen durch den Antragsgegner hätte.

70 Der Antragsteller hat nachweislich einen dauerhaften Hilfebedarf, der sowohl alltagspraktische Unterstützung als auch Begleitung zur sozialen Teilhabe umfasst. Bei der Berechnung der Anzahl der notwendigen Assistenzstunden gehen die Beteiligten übereinstimmend unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsvorschriften von einem wöchentlichen Unterstützungsbedarf von 48 Stunden bzw. von monatlich durchschnittlich 192 Stunden aus.

71 Die Höhe des im Rahmen des PB zu berücksichtigenden Stundenlohns für die Assistenzkraft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob die festgesetzte Vergütung eine tatsächliche Bedarfsdeckung ermöglicht. Die Höhe des Stundenlohns orientiert sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für vergleichbare Assistenzleistungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie der regionalen Arbeitsmarktsituation. Maßgeblich ist also die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dabei ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein Anspruch auf Basis der einschlägigen Tariflöhne nicht fernliegend (weitergehend Sozialgericht Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2025 - S 8 SO 39/24 ER - juris Rn. 30). Das Sozialgericht hat hier den Stundenlohn nach dem TVöD-P Gruppe P 5 Stufe 2 (Ungelernte, darunter [ungeprüfte] Pflegehelfer, Altenpflegehelfer/innen, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen) angenommen, was nach summarischer Prüfung zumindest nachvollziehbar erscheint. Einen höheren Stundenlohn hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde durch die Beschränkung auf die Kosten der Budgetberatung auch nicht begehrt.

72 Die tatsächliche Angemessenheit der Entlohnung wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Dabei wird ggf. darauf abzustellen sein, wie hoch üblicherweise der Stundenlohn einer entsprechend den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers qualifizierten Assistenzkraft nach den örtlichen Gegebenheiten ist; dieser muss unter dem für eine Fachkraft bleiben (vgl. zu § 65 SGB XII a. F.: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 18, 20; BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rn. 20). Mithin ist die ortsübliche Vergütung zu ermitteln (BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 4/22 R - juris Rn. 20; Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. November 2021 - L 8 SO 39/21 B ER - juris Rn. 41; LSG Hamburg, Beschluss vom 28. März 2025 - L 4 SO 66/24 B ER - juris Rn. 6). Zwischen den Beteiligten herrscht insoweit Einigkeit, dass Fachkräfte für die Deckung des Hilfebedarfs des Antragstellers grundsätzlich nicht erforderlich sind. Zwar geht das Gesetz davon aus, dass Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich durch Fachkräfte zu erbringen sind (§ 97 SGB IX). Im Arbeitgebermodell ist eine besondere fachliche Qualifikation der Assistenten allerdings nicht zwingend erforderlich. In der Regel genügt es, dass sie von dem behinderten Menschen als Arbeitgeber angelernt und in ihre Arbeit eingewiesen worden sind (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 1/12 R - juris Rn. 15, 17). Auch nach seinem eigenen Vortrag hält der Antragsteller keine Fachkraft für notwendig.

73 Allerdings ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass es nicht allein auf die Schwierigkeit der alltagspraktischen Tätigkeiten, wie etwa Begleitung zum Einkaufen, zu Freizeitaktivitäten oder zu Arztbesuchen, ankommen kann, sondern die Besonderheiten seines Krankheitsbilds besondere Berücksichtigung finden müssen. Um seine soziale Teilhabe umfassend gewährleisten zu können, fallen aufgrund der dargestellten Funktionseinschränkungen teilweise auch pflegerische Leistungen an. Insofern ist für die Beurteilung, welche Gehaltsgruppe für die Tätigkeit von Frau H. als Vergleichsgruppe zugrunde zu legen ist, maßgeblich darauf abzustellen, welche Ausbildung bzw. welche fachliche Qualifikation für das Anforderungsprofil der Stelle im Einzelfall erforderlich ist.

74 Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass für Assistenzleistungen im Regelfall keinerlei Ausbildung oder fachliche Qualifikation erforderlich und daher die Zahlung des Mindestlohns von aktuell 12,82 € für 2025 auskömmlich sei, hat der Senat nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel hieran. Vielmehr besteht ein überwiegend wahrscheinlicher Anspruch auf Gewährung eines PB, das zumindest einen Stundenlohn in der vom Sozialgericht angenommenen Höhe von rund 17 € beinhaltet. Denn die vom Antragsteller in Anspruch genommene Assistenz beschränkt sich nicht auf einfache alltagspraktische Hilfen, sondern umfasst nach der glaubhaften Schilderung der Zeugin H. im Erörterungstermin sowohl am Morgen als auch während der Freizeitaktivitäten Toilettengänge einschließlich hygienischer Maßnahmen, die zumindest pflegerische Grundkenntnisse sowie besonderes Vertrauen und fachgerechtes Vorgehen voraussetzen. Im Hauptsacheverfahren wird dazu ggf. weiter zu ermitteln sein. Damit dürfte der Hilfebedarf nicht auf beliebige Hilfskräfte zum Mindestlohn reduzierbar sein, sondern erfordert eine qualifizierte Assistenz, um die Teilhabe und die Gesundheit des Antragstellers sicherzustellen. Die Orientierung an einer Vergütung von rund 17 € erscheint deutlich unterhalb des Lohns einer Fachkraft, aber oberhalb des Mindestlohns und dürfte in vielen Regionen der marktüblichen Vergütung einer Pflegehilfskraft bzw. einer qualifizierten Assistenzkraft im PB entsprechen (vgl. Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss; Beschluss des Senats vom 10. November 2025 - L 8 SO 16/25 B ER - juris Rn. 70 ff.). Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, die Leistungserbringung auf die kostengünstigste denkbare, sondern nur auf eine wirtschaftliche und bedarfsgerechte Lösung zu begrenzen. Der vom Sozialgericht vorläufig angenommene Stundenlohn von 17 € erscheint nach summarischer Prüfung realistisch und bedarfsgerecht und trägt dem Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers nach § 8 SGB IX ebenso Rechnung wie dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

b)

75 Ein Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung der Kosten für eine Budgetberatung durch die Firma m. v. besteht nach summarischer Prüfung nicht im geltend gemachten Umfang.

76 Zwar ist die Notwendigkeit einer Budgetberatung in der abgeschlossenen Zielvereinbarung (Nr. 2.3.2) grundsätzlich anerkannt. Dies entspricht dem geltenden Recht. Denn § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX sieht vor, dass das PB so bemessen werden muss, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Das spricht für die Absicht des Gesetzgebers, persönliche Defizite der Leistungsempfänger bei der Wahrnehmung der Steuerungsfunktion dadurch auszugleichen, dass ihnen ein sachkundiger Berater an die Seite gestellt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2024 - L 2 SO 2324/24 ER-B - juris Rn. 117; Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, Stand: April 2024, § 29 Rn. 21). Die Wahl des Arbeitgebermodells schließt dies - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht aus.

77 Allerdings sind nur erforderliche Leistungen budgetfähig, sodass in der Hauptsache zu klären sein wird, ob Ausgaben in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erforderlich waren. Nach dem Vortrag des Antragstellers und den Ausführungen der Zeugin M. ist die Fima m. v. mit der Beratung, Personalgewinnung, Lohnmeldungen, Dokumentation und Korrespondenz mit dem Antragsgegner beschäftigt. Dies und weitere Tätigkeiten hat die Zeugin M. in den im Termin übergebenen Tätigkeitsberichten eingehend aufgeschlüsselt (vgl. Blatt 278 ff. der Gerichtsakte). Dabei dürfte es sich zumindest teilweise um sog. „Regiekosten“ handeln.

78 Der Antragsteller macht hier für die Budgetberatung monatlich sieben Stunden zu einem Stundenlohn von 82,14 € (insgesamt 575 € zzgl. EDV-Pauschale von 30 €) geltend. Der zeitlich notwendige Umfang solcher Hilfeleistungen lässt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) quantifizieren. Hier fehlen eine substantiierte Darstellung und eine Glaubhaftmachung.

79 Zwar hat die Zeugin M. die Tätigkeitsberichte für die einzelnen Monate vorgelegt und im Erörterungstermin auch insbesondere den Aufwand der ersten Monate nach Betriebseröffnung ausführlich beschrieben. Der Senat verkennt nicht, dass bei der erstmaligen Einführung des Arbeitgebermodells im Rahmen eines PB ein erhöhter Beratungs- und Koordinationsaufwand anfallen kann. Dieser anfängliche Mehraufwand ist jedoch typischerweise auf die Phase der Betriebsaufnahme beschränkt, insbesondere auf die Einrichtung der organisatorischen Strukturen, die erstmalige Einstellung von Personal sowie die Einweisung in die Arbeitgeberpflichten.

80 Vorliegend befindet sich der Antragsteller jedoch nicht mehr in dieser Anfangsphase. Der Betrieb des Arbeitgebermodells bestand bei Eingang des Eilantrags am 7. März 2025 bereits seit einem Zeitraum von etwa fünf Monaten. Bislang ist lediglich eine Assistenzkraft beschäftigt, die werktags stets zu gleichbleibenden Zeiten tätig ist. Ein erhöhter Koordinations- oder Planungsaufwand, etwa durch die Erstellung wechselnder Dienstpläne, fällt daher nicht an.

81 Soweit die Budgetberatung weiterhin unterstützend tätig wird, beschränkt sich dies im Wesentlichen auf die allgemeine Beratung zur Arbeitgeberrolle, die Durchführung laufender Lohnmeldungen sowie die gelegentliche Koordination bei krankheitsbedingten Ausfällen. Auch die derzeitige Suche nach einer weiteren Assistenzkraft für das Wochenende vermag einen dauerhaft monatlichen Zeitaufwand von sieben Stunden nicht zu rechtfertigen, zumal es bislang nicht zu einer Einstellung gekommen ist.

82 Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers in den geltend gemachten Stunden auch Zeiten enthalten sind, in denen Korrespondenz mit Behörden, insbesondere mit dem Antragsgegner, geführt wird. Dieser Zeitaufwand ist jedoch der rechtlichen und administrativen Interessenwahrnehmung zuzuordnen und gehört nicht zum Leistungsinhalt der Budgetberatung. Entsprechende Zeiten können daher bei der Bemessung des erforderlichen Umfangs der Budgetberatung nicht berücksichtigt werden.

83 Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte monatliche Zeitaufwand für die Budgetberatung jedenfalls im gegenwärtigen Stadium des Arbeitgebermodells als übersetzt und nicht nachvollziehbar. Ein fortbestehender Umfang der Budgetberatung, der dem Aufwand der Gründungsphase gleichkommt, ist nach Ablauf mittlerweile eines Jahres seit Aufnahme des Betriebs nicht ersichtlich.

c)

84 Der Antragsteller hat für die Gewährung über das bislang bewilligte PB hinausgehender Leistungen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weder im Hinblick auf den begehrten höheren Stundenlohn noch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Budgetberatung. Ein aktueller, dringender Bedarf ist nicht ausreichend dargelegt.

85 Soweit der Antragsteller einen höheren Stundenlohn geltend macht, hätte er durch eigenes Verhalten und durch die entsprechende Glaubhaftmachung gegenüber dem Antragsgegner die Möglichkeit gehabt, eine Abweichung von dem bislang bewilligten Mindeststundenlohn zu erreichen. Es ist anerkannt, dass ein Anordnungsgrund auch dann fehlen kann, wenn die Leistungsablehnung auf unzureichender Mitwirkung des Betroffenen beruht und er daher, sofern er nur bereit wäre, den von ihm zumutbar erwarteten Mitwirkungsobliegenheiten zu entsprechen, Leistungen auch kurzfristig ohne einstweilige Anordnung erhalten könnte (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - L 8 SO 121/14 B ER - juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 19. September 2025 - L 6 AS 399/25 B ER - juris Rn. 39; Kallert in: BeckOGK [Gagel], SGB II, Stand: 1. Februar 2024, § 39 Rn. 139). Denn gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben die Betroffenen trotz des auch hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes besondere Mitwirkungspflichten.

86 Der Antragsgegner hatte bereits mehrfach erklärt, dass im Ausnahmefall eine Abweichung vom Mindestlohn bei detaillierter Nachweisführung möglich sei, zum Beispiel durch Nachweise zu durchgeführten Bewerbungsverfahren. Entsprechende Unterlagen hat der Antragsteller jedoch - auch während des laufenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht vorgelegt. Im Erörterungstermin hat die Zeugin M. erstmals über ihr Handy den Beteiligten die aktuelle Stellenanzeige für den Antragsteller gezeigt. Warum eine Übersendung der Stellenanzeige bislang nicht erfolgt ist, erschließt sich dem Senat nicht. Zudem hat die Zeugin mitgeteilt, dass sich bislang ein bis zwei Interessenten gemeldet hätten. Der Senat geht davon aus, dass hierüber eine Dokumentation gefertigt wurde, die dem Antragsgegner - auch unter Wahrung des Datenschutzes - zur Verfügung gestellt werden könnte. Er hat mit Schriftsatz vom 17. November 2024 nochmals gefordert, die erstmalig im Erörterungstermin vom 24. Oktober 2025 dargelegten Bewerbungsbemühungen schnellstmöglich zu belegen und eine aktualisierte Bedarfsprüfung in Aussicht gestellt, sodass eine dringliche Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Regelung fehlt. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner im Rahmen der Bestimmung eines neuen Stundenlohns die vorstehenden Ausführungen (unter a) zur voraussichtlichen Höhe eines angemessenen Stundenlohns berücksichtigen wird.

87 Auch im Hinblick auf die Kosten der Budgetberatung bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass Kosten für die Budgetberatung bereits seit Oktober 2023 angefallen seien. Diese Kosten wurden jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg von der leistungserbringenden Firma nicht abgerechnet und erstmals im Juli 2025 geltend gemacht, als entsprechende Rechnungen übersandt wurden, zu einem Zeitpunkt, zu dem das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits anhängig war.

88 Der Umstand, dass die geltend gemachten Kosten über mehrere Monate hinweg weder abgerechnet noch gegenüber dem Antragssteller geltend gemacht wurden, spricht gegen eine gegenwärtige, unaufschiebbare Regelungsbedürftigkeit. Aufgrund des vorhandenen Vermögens des Antragstellers ist für den Senat nicht erkennbar, dass ohne eine sofortige vorläufige Regelung eine aktuelle wirtschaftliche oder existenzielle Notlage droht.

89 Vielmehr handelt es sich der Sache nach teilweise um rückwirkend abgerechnete Aufwendungen. Die nachträgliche Übernahme bereits entstandener Kosten ist jedoch grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und vermag einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG nicht zu begründen.

90 Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zumutbar, die Klärung der streitigen Kostenfrage dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

91 Zutreffend trägt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vor, dass die geltend gemachten Aufwendungen selbst unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht angenommenen Stundenlohns (monatliche Differenz zum bisherigen PB: 1.036,20 €) und unter Berücksichtigung der Kosten der Budgetberatung von monatlich 575 € zunächst von den Mitteln des Budgetkontos und dem Vermögen des Antragstellers gedeckt werden können, sodass insoweit keine akute Notlage vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die von ihm für notwendig erachteten Kosten zumindest kurz- bis mittelfristig nicht aus den bisherigen Einnahmen sowie aus den auf seinem Sparkonto bei der H. Bank und seinem Depot bei der T. Bank vorhandenen Vermögenswerten decken kann. Am 10. Dezember 2025 betrug dieses Guthaben insgesamt 24.605,56 €. Eine Erweiterung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts über den 31. Dezember 2025 hinaus hat der Antragsteller nicht beantragt, sodass die begehrten Kosten von 16.112 € ([1.036,20 € + 575 €] x 10 Monate) von diesen Vermögenswerten beglichen werden können. Die Zeugin M. hat im Erörterungstermin vom 24. Oktober 2025 zudem mitgeteilt, dass auf dem Budgetkonto 4.602,60 € verfügbar wären, wovon 3.056,04 € dem Antragsteller zuzuordnen wären.

92 Der Antragsteller hat angegeben, dass das vorhandene Vermögen für Anschaffungen sowie für Beerdigungskosten vorgesehen sei. Ein dringender Bedarf für Anschaffungen wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig liegt ein unmittelbar bevorstehender Sterbefall vor, der die Verwendung des Vermögens für Bestattungskosten erforderlich machen würde. Soweit der Antragsteller auf sein Vermögen abstellt, lässt sich daher keine gegenwärtige Notlage erkennen, die die sofortige Gewährung weiterer Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen würde.

93 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

94 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

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