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2 VK LSA 25/25•Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, 2025-12-12, 2 VK LSA 25/25
2 VK LSA 25/25Übriges Gericht12.12.2025
1. § 41 Abs.1 VgV ist im Zusammenhang mit § 29 Abs.1 S. 1 VgV auszulegen. Danach haben die Vergabeunterlagen alle Angaben zu umfassen, die erforderlich sind, um den Bewerber eine Entscheidung zur Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen. In der ersten Stufe eines zweistufigen Verfahrens reichen hierzu Informationen über den Teilnahmewettbewerb aus. (Rn.81) 2. Aus der Vorschrift ergibt sich nicht, dass im Teilnahmewettbewerb sämtliche Unterlagen von Anbeginn zur Verfügung stehen müssen und nicht auch sukzessive und orientiert am jeweiligen Verfahrensstand bereitgestellt werden können. (Rn.81)
Entscheidungsdatum: 2025-12-12
Aktenzeichen: 2 VK LSA 25/25
ECLI: ECLI:DE:VKST:2025:1212.2VK.LSA25.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 S 1 VgV, § 41 VgV
§ 41 Abs.1 VgV ist im Zusammenhang mit § 29 Abs.1 S. 1 VgV auszulegen. Danach haben die Vergabeunterlagen alle Angaben zu umfassen, die erforderlich sind, um den Bewerber eine Entscheidung zur Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen. In der ersten Stufe eines zweistufigen Verfahrens reichen hierzu Informationen über den Teilnahmewettbewerb aus. (Rn.81)
Aus der Vorschrift ergibt sich nicht, dass im Teilnahmewettbewerb sämtliche Unterlagen von Anbeginn zur Verfügung stehen müssen und nicht auch sukzessive und orientiert am jeweiligen Verfahrensstand bereitgestellt werden können. (Rn.81)
der gerügten Vergaberechtsverstöße bezüglich der Vergabe der Dienstleistung „Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren“
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Februar 2026, 6 Verg 5/25, Beschluss
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Hauptsacheverfahrens. Die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens wird auf XXX Euro festgesetzt.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Hauptsachverfahrens zu erstatten.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Gestattungsverfahrens. Die Verfahrensgebühr wird auf XXX Euro festgesetzt. Der Antragsgegner ist von der Entrichtung der Gebühren befreit.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Gestattungsverfahrens zu erstatten.
Die Hinzuziehung einer Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin wird im Gestattungsverfahren für notwendig erklärt
1 Der Antragsgegner schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 31.07.2025 im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb auf Grundlage der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) die Vergabe „Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren“ europaweit aus. Unter 2.1. der Auftragsbekanntmachung wurde das Verfahren folgendermaßen beschrieben: „Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für XXX unter Ablösung des bisherigen Fachverfahrens XXX“ .
2 Dem streitgegenständlichen Verfahren ging ein offenes Verfahren zur Vergabe „Erhöhung der Digitalisierungsreife des Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahrens“ voraus*. Die* entsprechende Leistung wurde nach 2.1 der Auftragsbekanntmachung als „Ertüchtigung des Bestandsverfahrens oder Einführung eines neuen Verfahrens einschließlich Migration der Daten aus dem Bestandsverfahren für das Schwerbehindertenrecht“ bezeichnet. Die Antragstellerin reichte bereits in diesem Vergabeverfahren einen Nachprüfungsantrag ein. Im Verlauf dieses Nachprüfungsverfahrens (XXX) hob der Antragsgegner das Vergabeverfahren auf, da keine zuschlagsfähigen Angebote eingegangen waren.
3 Vor diesem Hintergrund sei nach Ziffer 2.1. der Auftragsbekanntmachung im streitgegenständlichen Verfahren eine hinreichend begründete Dringlichkeit gegeben. Der Zuschlag solle bis Ende Oktober 2025 erteilt werden, um somit eine Leistungserbringung zum 01.01.2026 gewährleisten zu können.
4 Als Verfahrensart wählte der Antragsgegner das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
5 Gemäß Ziffer 5.1.5. beträgt der geschätzte Wert ohne MwSt. 1.100.000,00 EUR.
6 In der Kostenschätzung vom 23.07.2025 ging der Antragsgegner von zwei marktrelevanten Anwendungen aus. Er führt aus, das Bestandsverfahren der Antragstellerin würde die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Der Grad der Digitalisierung entspräche jedoch nicht den künftigen Anforderungen. Es werde ein erheblicher Programmierungsaufwand erwartet, um eine durchgehende digitale Abarbeitung der Geschäftsprozesse zu ermöglichen. Die Kostenschätzung orientiert sich an den Aufwendungen der letzten Jahre zur Ertüchtigung des Bestandsverfahrens sowie an einer Markerkundung.
7 Der Antragsgegner hat in Ziffer 5.1.9. (Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung) der Auftragsbekanntmachung verlangt, dass entsprechende Versicherungsscheine über das Bestehen einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung, aus denen die Haftungsrisiken und deren Deckungssummen hervorgehen, vorzulegen sind.
8 Des Weiteren forderte der Antragsgegner unter Ziffer 5.1.9. (Kriterium: Spezifischer Jahresumsatz) Folgendes:
9 „Kriterium: Spezifischer Jahresumsatz Beschreibung: Nachweis eines Mindestjahresumsatzes im Bereich der IT-Systementwicklung i. H. v. 1.000.000,00 € der letzten drei Geschäftsjahre durch Vorlage einer Bestätigung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, aus der die Höhe des Jahresumsatzes der einzelnen Jahre zu entnehmen ist.“ .
10 In der Dokumentation führte der Antragsgegner aus, dass der Auftragnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Kapazität für die Ausführung des Auftrags verfügen müsse. Eine kontinuierlich hohe Geschäftsumsätze aufweisende Markttätigkeit eines Unternehmens könne eine bessere Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Auftrags bieten. Um die Arbeitsfähigkeit des Schwerbehindertenbereichs nicht zu gefährden, sei die Auftragsausführung in einer sehr kurzen Zeit erforderlich.
11 Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei daraufhin hinzuweisen, dass der Mindestjahresumsatz alle in diesem Jahr erfolgten Umsätze eines Unternehmens erfasse. Dagegen beziehe sich der Auftragswert nur auf den konkreten Umsatz resultierend aus der Ausschreibung.
12 Gemäß Ziffer 5.1.9. der Auftragsbekanntmachung (Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen) verlangte der Antragsgegner mindestens zwei geeignete Referenzen im Bereich der IT-Systementwicklung der letzten drei Jahre bei denen Verknüpfungen mehrerer Organisationstrukturen im Fokus standen. Dabei sollte mindestens eine Referenz aus dem Bereich „Schwerbehinderten- Feststellungsverfahren“ stammen. „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten “ könnten auch Referenzen gewertet werden, die mehr als drei, maximal fünf Jahre zurücklägen.
13 Unter Ziffer 5.1.10 der Auftragsbekanntmachung sind sieben Zuschlagskriterien aufgeführt. Die Kriterien 1 bis 6 sind Qualitätskriterien, wobei jedes Kriterium genauer beschrieben ist. Das Kriterium 7 ist der Preis. Ein entsprechendes Bewertungsschema ist Bestandteil der Vergabeunterlagen des Teilnahmewettbewerbs.
14 Nach Ziffer 5.1.12 der Auftragsbekanntmachung waren die Teilnahmeanträge bis zum 20.08.2025 beim Antragsgegner einzureichen.
15 Bestandteil der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb ist u. a. eine Kurzleistungsbeschreibung. Gemäß der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags werden die vollständigen Vergabeunterlagen erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs den geeigneten Bietern im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt. In Bezug auf die Eignungsleihe nach § 47 VgV und den Nachunternehmereinsatz nach ... § 36 VgV gelte, dass die Anforderungen an die Eignung sowie der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch jeden zu erbringen ist, auf den sich berufen wird.
16 Aus der der Kurzleistungsbeschreibung ergibt sich im Wesentlichen, dass das Fachverfahren für die Durchführung des Gesetzes über das Blinden -und Gehörlosengeld sowie für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren nach dem SGB IX im Land Sachsen-Anhalt vorgesehen ist. Es solle das bestehende halbelektronische Hybridverfahren mit noch analoger Aktenführung abgelöst werden. Die Digitalisierungsreife des Verwaltungshandelns und der Begutachtungsdurchführung entspreche nicht den derzeitigen Anforderungen einer modernen Verwaltung und müsse daher schnellstmöglich erhöht werden. In diesem Zusammenhang solle die elektronische Akte eingeführt und die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes ermöglicht werden. Unter den geänderten Rahmenbedingungen wie mobiles Arbeiten und Telearbeit, Digitalisierung der Gesundheitsversorgung und elektronischem Rechtsverkehr solle eine durchgehende digitale Abarbeitung der Geschäftsprozesse unter Einbeziehung aller beteiligten Dritten gewährleistet werden. Sämtliche mit dem Fachverfahren verbundene Verwaltungsvorgänge seien zu implementieren. Zugleich sei auch eine digitale Antragstellung und Widerspruchseinlegung durch Privatpersonen, Interessenvertretungen und Rechtsbeistände rechtssicher und datenschutzkonform zu ermöglichen. Hiermit sei eine entscheidende Verbesserung des Services für Antragsteller und Verfahrensbeteiligte Dritte durch konsequente Nutzung digitaler Kommunikation sowie Effizienzsteigerung der Bearbeitung der Vorgänge durch konsequente Automatisierung und Standardisierung von Arbeitsschritten verbunden. Somit lasse sich die Bearbeitungszeit der Vorgänge signifikant verkürzen. Das Fachverfahren müsse schließlich technisch einem Arbeitsaufkommen von ca. 45.000 Antragsverfahren, 7.000 Widerspruchsverfahren und 1.200 Klageverfahren jährlich gewachsen sein. Überdies müsse es den aktuellen Anforderungen an Bedienbarkeit, Nutzerfreundlichkeit, Barrierefreiheit und Performance genügen. Erforderlich sei zudem eine Datenmigration aus den bisher genutzten Fachverfahren zu ca. 300.000 laufenden Verfahren, idealerweise auch zu abgeschlossenen Fällen (Altbescheide). Ferner solle das gemeinsame Fachverfahren ca. 100 zeitgleich aktiven Nutzern (ohne Außengutachter und Antragsteller) auf verschiedenen Verwaltungsebenen und mit verschiedenen Rollen durch ein abgestimmtes Zugriffs- und Rollenkonzept als maßgebliches Arbeitsinstrument zur Verfügung stehen. Das Projekt zur Ablösung des Altverfahrens solle noch 2025 beginnen. Der Termin zum Produktivstart der Grundfunktionalitäten sei zum 01.01.2026 sicherzustellen, da zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der Vorgaben für die elektronische Übermittlung der Daten an die Finanzämter vorgegeben sei. Die Erneuerung der Software solle bis Ende Juni 2026 abgeschlossen sein.
17 Die Antragstellerin und die Beigeladene reichten fristgerecht einen Teilnahmeantrag ein. Dem Antrag fügte die Antragstellerin eine Bestätigung ihres Steuerberaters über die in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Umsätze im Bereich der IT-Systementwicklung bei. Der seitens des Antragsgegners geforderte Mindestjahresumsatz i. H. v. 1,0 Mio. € wurde von der Antragstellerin in keinem der drei Jahre erreicht. Bestandteil ihres Teilnahmeantrags ist weiterhin eine vorzulegende Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung (Bürobetrieb) vom 04.08.2025. Entsprechende Deckungssummen sind aufgelistet. Die Antragstellerin reichte eine auf den 04.01.2007 datierte Versicherungspolice ein. Dort ist u.a. unter dem Punkt „Versichertes Risiko“ Folgendes ausgeführt: „Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung umfasst nicht die Folgen von Berufsversehen. Ausgeschlossen sind Schäden an Daten, Datenträgern und Programmen sowie durch Datenverarbeitung, insbesondere durch falsche oder fehlerhafte Daten, Programme oder Hardware und daraus entstehend Folgeschäden.“
18 Die Beigeladene reichte mit ihrem Teilnahmeantrag auch eine Referenzliste ein. Drei der sieben eingereichten Referenzen liegen mehr als fünf Jahre zurück. Drei der Referenzen betreffen Fachverfahren im Schwerbehindertenfeststellungsrecht. Ein Verfahren beinhaltet die Einführung des „Fachverfahrens XXX“ und die dazugehörigen Workflows.
19 Im Rahmen der Eignungsprüfung fertigte der Antragsgegner zwei Prüfvermerke an. Im Vermerk vom 27.08.2025 wurde ausgeführt, dass die Beigeladene ausreichend Referenzobjekte benannte, jedoch entsprechende Wertangaben fehlen würden. Diese wurden nachgefordert und auch fristgemäß eingereicht. Mit Vermerk vom 25.09.2025 gelangte der Antragsgegner zu dem Schluss, dass alle Vorgaben an die Eignung erfüllt seien. Insbesondere kam er zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene in der Lage sei, Projekte über mehrere Organisationsebenen zu realisieren. Für die einzelnen Referenzen sei kein Mindestauftragswert in den Vergabeunterlagen festgelegt. Es bestehe die Möglichkeit, aus der Gesamtheit verschiedener Aufträge die Eignung festzustellen.
20 Mit Schreiben vom 18.08.2025 rügte die Antragstellerin die nach ihrer Ansicht unzulässige Forderung nach einem jährlichen Mindestumsatz. Hierdurch würden kleine und mittlere Unternehmen ohne sachlichen Grund benachteiligt. Auch sei diese Anforderung im vorherigen Verfahren nicht enthalten gewesen, sodass sich der Eindruck aufdränge, dass sich die Anforderung an den Umsätzen der Beigeladenen orientiere. Der Wettbewerb würde hierdurch zu Lasten der Antragstellerin unzulässig eingegrenzt. Diese Vorgabe sei unverhältnismäßig. Die Antragstellerin halte die zu beschaffende Software vor und müsse diese nicht neu entwickeln, sondern allenfalls anpassen. Sie bezweifele, ob das Ermessen zur Begründung eines Mindestjahresumsatzes im Vergabevermerk ausreichend ausgeübt worden sei. Die Antragstellerin vertrat weiterhin die Auffassung, es sei unzulässig, die vollständigen Vergabeunterlagen erst nach Abschluss des Teilnahmeverfahrens zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei der Leistungsinhalt derzeit unbestimmt. Ferner seien die Qualitäts- und Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und somit vergaberechtswidrig.
21 Mit Schreiben vom 19.08.2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, der Rüge nicht abzuhelfen. Er führte aus, es sei nicht erkennbar, dass durch die Vorgabe eines Mindestjahresumsatzes der Wettbewerb zugunsten eines Bieters unzulässig eingeengt werde. Auf dem Markt der IT-Systemdienstleistungen gebe es viele Anbieter, die über einen solchen Umsatz verfügten. Es sei eine Erneuerung der Software mit umfangreichen Änderungen erforderlich, welche in sehr kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Dies setze voraus, dass der Vertragspartner regelmäßig Aufträge im Bereich der IT-Systemdienstleistungen ausführe. Ein kontinuierlich hoher Geschäftsumsatz könne Aufschluss über eine nachhaltige Markttätigkeit geben und somit Anzeichen für eine ordnungsgemäße und einwandfreie Ausführung des Auftrags sein. Überdies sei der Leistungsumfang nicht unbestimmt. Die Vergabeunterlagen enthielten alle Angaben, die erforderlich seien, um den Bewerbern eine Entscheidung über die Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Die vollständige Leistungsbeschreibung werde erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandt.
22 Daraufhin hat die Antragstellerin am 25.08.2025 einen Antrag auf Nachprüfung bei der 2. Vergabekammer eingereicht. Hierin hat sie ihr Vorbringen aus dem Rügeschreiben vertieft und erweitert. Sie hat ausgeführt, die Anforderung zum Mindestjahresumsatz sei nicht eindeutig. Es ergebe sich nicht, ob ein Durchschnittsumsatz von 1,0 Mio. € genüge oder ob in jedem der drei Geschäftsjahre jeweils ein Umsatz von 1,0 Mio. € erzielt worden sein müsste. Weiterhin werde durch die Vorgabe der Wettbewerb auf den Mitbewerber der Antragstellerin eingegrenzt. Dies sei für den Antragsgegner vorhersehbar gewesen. Die Antragstellerin erreiche den geforderten Mindestumsatz nicht. Dem Vorbringen des Antragsgegners, dass eine Vielzahl von Unternehmen im Bereich der IT-Entwicklung einen Umsatz von mehr als 1,0 Mio. € jährlich erwirtschaften würde, fehle der Bezug zum Auftragsgegenstand. Das bestehende Verfahren solle schon bis Mitte 2026 durch das neue Verfahren abgelöst werden. Diese Leistung könne innerhalb dieses Zeitraumes nur durch Unternehmen erbracht werden, die bereits eine Fachsoftware griffbereit vorhielten und nur geringfügige länderspezifische Anpassungen vornehmen müssten. Die Ausschreibung sei somit auf den Markt „Schwerbehindertenrecht Fachsoftware-Besitzer“ ausgerichtet. Hier seien im Wesentlichen die Antragstellerin und die Beigeladene Marktteilnehmer. Nur die Beigeladene erreiche diesen Mindestumsatz. Andere Unternehmen seien innerhalb des kurzen Zeitraumes bis Mitte 2026 nicht in der Lage, eine entsprechende Software zu entwickeln und zu liefern. Die Forderung nach dem Mindestjahresumsatz sei nur gerechtfertigt, wenn die Leistungserbringung auf Dauer angelegt sei und der Auftragnehmer in Vorleistung gehen müsse. Hieran fehle es, bei einer - wie hier - bloß momentbezogenen Austauschleistung einer bereits vorhandenen Software. Die Entwicklungskosten für eine erforderliche Anpassung lägen unter 100.000, - €. Allenfalls dies könne Bezugspunkt für die Forderung eines Mindestumsatzes sein. Die Software der Antragstellerin erlaube schon jetzt mobiles Arbeiten. Der Antragsgegner verfüge aber derzeit nicht über die Möglichkeit, bei der Nutzung der E-Akte, Anträge einscannen zu können*.* Sie ist weiter der Auffassung, dass sie Schnittstellen zur Telematik bzw. Patientenakte schnell entwickeln könnte, sofern der Antragsgegner die rechtlichen und technischen Voraussetzungen erfülle. Die in der Kurzleistungsbeschreibung aufgestellten Anforderungen würden durch die im Bestand des Antragsgegners vorhandene und von der Antragstellerin über Jahre hinweg fortentwickelte Software erfüllt. Da die Vertragsunterlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorlägen, fehle auch insoweit ein Bezug zum Mindestjahresumsatz in der geforderten Höhe. Die Gründe für die entsprechende Forderung seien überdies nicht hinreichend dokumentiert. Der Antragsgegner habe lediglich zum Ausdruck gebracht, durch den Mindestumsatz solle gewährleistet werden, eine komplexe Leistung zuverlässig in kurzer Zeit umzusetzen.
23 Der Antragsgegner habe eingeräumt, die Vergabeunterlagen seien noch unvollständig, da der Vertrag und die vollständige Leistungsbeschreibung fehlten. Dies sei nicht vergaberechtskonform. Der Antragsgegner könne keine Eignungsforderungen aufstellen, ohne zugleich durch die vollständigen Vergabeunterlagen zu bestimmen, wofür genau die Unternehmen geeignet sein sollen. Die Leistung sei unbestimmt. Eine Eignungsprüfung sei daher nicht möglich.
24 Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.09.2025 mit, dass ihr Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt werden könne. Die Antragstellerin erfülle die Eignungskriterien nicht. Die erklärten Umsätze würden die Mindestvorgabe von 1,0 Mio. € unterschreiten.
25 Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, der Antragsgegner habe ihren Teilnahmeantrag zu Unrecht ausgeschlossen. Er dürfe den Mindestumsatz in der entsprechenden Höhe nicht verlangen. Aufgrund dieser Umstände sei das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht zumindest in den Stand vor Wertung der Teilnahmeanträge zurückzuversetzen. Der Antragsgegner habe die Mehrzahl der Marktteilnehmer dadurch ausgegrenzt, dass eine Referenz den Bereich „Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren“ betreffen müsse. Die Ausschreibung sei auf die in diesem Segment tätigen Softwarebesitzer zugeschnitten.
26 Die Antragstellerin bringt mit Schriftsatz vom 04.12.2025 weiterhin vor, die Voraussetzungen für die Vergabe im Verhandlungsverfahren seien nicht gegeben. Es liege keine Identität des Beschaffungsvorganges vor. Es träfe auch nicht zu, dass die Leistung nur funktional hätte beschrieben werden können und erst in Folge der Verhandlung beschreibbar wäre. Den Bietern solle mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Leistungsbeschreibung im Langtext übergeben worden sein. Folglich sei die Leistung doch detailliert beschreibbar. Des Weiteren habe der Antragsgegner mit der Beigeladenen über den Leistungsinhalt überhaupt nicht verhandelt. Darüber hinaus habe die Beigeladene mangels Eignung ausgeschlossen werden müssen. Die von ihr eingereichten Referenzen beträfen nicht die Verknüpfung mehrerer Organisationseinheiten, sondern die bloße Belieferung mit einer Software. Nach Kenntnis der Antragstellerin wolle der Antragsgegner die Schnittstelle zum Finanzamt vorab gesondert beschaffen. Diese Beschaffung sei jedoch Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens und vom Zuschlagsverbot erfasst. Der entsprechende Auftrag wäre nach § 135 GWB unwirksam. Dies würde die Antragstellerin auch (gesondert) rechtlich geltend machen. Soweit der Antragsgegner eine Interimsvergabe in Betracht ziehe, wäre die Antragstellerin vorrangig in die Auswahl zu nehmen. Der Antragsgegner habe in seiner Dokumentation ausgeführt, dass das System der Antragstellerin angeblich unbrauchbar sei. Diese Einschätzung sei falsch und Beleg dafür, dass der Antragsgegner sich darum bemüht habe, das Vergabeverfahren so zu gestalten, um der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.
27 Die Antragstellerin beantragt,
28 den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand zumindest vor Wertung der Teilnahmeanträge zurückzuversetzen und mit der Maßgabe fortzuführen,
29 dass zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kein über 100.000 € hinausgehender Mindestumsatz verlangt wird.
30 die vollständigen Vergabeunterlagen bereits zur Einreichung des Teilnahmeantrags offengelegt werden und
31 die Anforderungen an die Qualitätskriterien 1-6 hinreichend zu bestimmen.
32 Der Antragsgegner beantragt,
33 den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
34 Er ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten. So sei die Mindestanforderung zum Jahresumsatz i. H. v. 1,0 Mio. € im Bekanntmachungstext eindeutig formuliert worden. Es sei explizit eine Bestätigung gefordert worden, aus welcher der Jahresumsatz und nicht der Durchschnittsumsatz zu entnehmen sei.
35 Die Festlegung eines Mindestjahresumsatzes sei weiter nicht zu Gunsten eines Mitbewerbers erfolgt. Der Markt der IT-Dienstleister, die einen solchen Umsatz erbringen könnten, sei groß. Aus der Vorgabe des Mindestjahresumsatzes sich ergebende Marktzutrittsbeschränkungen seien hinzunehmen. Der Wettbewerb sei dadurch jedoch nicht vollkommen ausgeschaltet. Es treffe nicht zu, dass die Ausschreibung nur auf Fachsoftware-Besitzer ausgerichtet wäre. Software-Entwicklungsfirmen seien in der Lage, in kurzer Zeit komplexe Software zu programmieren. Die Anforderungen seien hinsichtlich des Zeitrahmens und des Umfangs zwar herausfordernd, bei entsprechender Leistungsfähigkeit aber erfüllbar. Weiter schränke die Vorgabe eines Mindestjahresumsatzes den Wettbewerb weniger ein als die Forderung einer einschlägigen Referenz mit Bezug zum Schwerbehindertenrecht. Daher wäre den Teilnehmern am Verfahren auch eine Berücksichtigung zweier weiterer zurückliegender Jahre bei der Prüfung der Referenzen ermöglicht worden.
36 Aufgrund des nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung stehenden Zeitraumes bis Juni 2026 könne nur ein sehr leistungsfähiger Anbieter mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen die gestellten Anforderungen erfüllen. Die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Bestandsverfahren erforderten einen erheblichen Aufwand an Entwicklungsarbeit. Die neue Fachsoftware solle als neues System beim Antragsgegner installiert, eingerichtet und parallel zum Bestandsverfahren in Betrieb gehen. Das alte Bestandsverfahren werde nicht mehr in das Rechenzentrum überführt und nach erfolgreichen Tests und Produktivsetzung des neuen Verfahrens abgeschaltet. Eine schrittweise Ertüchtigung des Bestandsverfahrens gefährde den laufenden Betrieb und werde abgelehnt. Bei einer bloßen Ertüchtigung des Fachverfahrens müsste die Online-Antragsstrecke für Vorgänge nach LBliGG separat beauftragt und an das Fachverfahren angebunden werden. Die zusätzlichen Kosten für die externen Antragstrecken (Entwicklung, Betrieb, Pflege) entfielen bei einer integrierten Lösung. Es werde eine bidirektionale Schnittstelle zwischen dem Fachprogramm und dem E-Akte-System benötigt, welche die Antragstellerin nicht vorrätig habe. Da der Antragsgegner über ein Behördenpostfach für das gesamte Amt verfüge, müsste die Anbindung über das von ihm genutzte Gateway eines Dritten erfolgen. Kommunikation z. B. mit Krankenkassen sollten sicher über das E-Mail-System des Antragsgegners direkt aus der Fachsoftware heraus erfolgen. Die Auftragswertschätzung ergebe einen Wert von 1,1 Mio. €. Für die Festlegung des Mindestjahresumsatzes seien vor allem die Entwicklungs- und Einführungskosten in Höhe von geschätzt 610.000 € berücksichtigt worden. Ein wesentliches Interesse des Auftraggebers sei die zeitliche, finanzielle und qualitätsgerechte Umsetzung der geforderten Leistungen. Der Auftraggeber sei zudem nicht verpflichtet, jedem Unternehmen die Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen.
37 Die Antragstellerin gehe auch fehl in der Annahme, dass der Antragsgegner einen Ermessensfehler bei der Festlegung des Mindestjahresumsatzes begangen habe. Der Antragsgegner habe sich in der Vergabedokumentation intensiv mit den Gründen der Festlegung der Höhe des Jahresumsatzes auseinandergesetzt.
38 Durch den Antragsgegner seien die Qualitäts-Zuschlagskriterien schließlich klar und hinreichend bestimmt worden. Ebenso sei der Leistungsinhalt nicht unbestimmt. Die Kurzleistungsbeschreibung beinhalte eine Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes, des Auftragsvolumens, der Ausgangssituation sowie der Zielstellung des neuen Fachverfahrens. Es sei unzutreffend, dass die Wahl der Vergabeart fehlerhaft sei. Der Beschaffungsgegenstand dieses Verfahrens sei identisch mit dem des Ausgangsverfahrens. Weiterhin sei aufgrund des Umfangs und der Komplexität, der Art und des Risikos der Leistung eine Funktionalausschreibung erforderlich. Es lägen demnach die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr.3 und 5 VgV vor.
39 Die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass bei der Einführung eines neuen Produktes für über 100 Mitarbeitende, welches über eine medienbruchfreie Software und Schnittstellen zu Haushaltssystemen, Druckstraßen, Melderegistern, Onlineanträgen, E-Akten, Sterberegistern, ELSTER usw. verfüge, es praxisfremd sei, ein fertiges Modul mit wenig Personal in kürzester Zeit einsetzen zu können. Nach damaligen Anforderungen sei es vielleicht vor 30 Jahren möglich gewesen, mit einem Minimalteam eine Software entwickeln zu können.
40 Sie könne auch nicht bestätigen, dass es nur zwei Unternehmen gebe, die an dieser Art von Ausschreibungen teilnehmen würden. Allein in der letzten Ausschreibungen in XXX und XXX, in denen es ebenfalls einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb gegeben habe, seien eine Vielzahl von Fragen anderer Unternehmen gestellt worden.
41 Hinsichtlich der Abfrage der wirtschaftlichen Befähigung würde es jedem Unternehmen freistehen, ob es tatsächlich alle Funktionen eines Projektteams aus Projektmanagern, Front- und Backend-Entwicklern, UI-Designern, Testern, Qualitätsmanagern, Systemintegratoren, Dozenten für Schulungen und Autoren für Dokumentationen besetze oder möglicherweise einige interdisziplinär befähigte Spezialisten beschäftige, die all dies nach heutigem Wissensstand beherrschten. Es wäre womöglich wettbewerbsverzerrend, diese Positionen einzeln zu fordern. Daher sei hier mit dem Umsatz eine wesentlich einfachere Kennzahl für die Beurteilung der wirtschaftlichen Befähigung herangezogen worden.
42 Der Antragsgegner beabsichtigt, auf das von der Beigeladenen eingereichte Angebot den Zuschlag zu erteilen.
43 Mit Beschluss vom 21.10.2025 hat die 2. Vergabekammer dem Antragsgegner gestattet, den Zuschlag innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung zu erteilen. Sie ist zu dem Schluss gekommen, der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass der Antragsgegner das Vergabeverfahren in den Stand vor der Wertung der Teilnahmeanträge versetze. So sei die Forderung nach einem „Mindestjahresumsatz“ inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie stelle eine angemessene Anforderung an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dar. Der Antragsgegner sei ferner nicht gehalten gewesen, den Bietern sämtliche Vergabeunterlagen bereits im Teilnahmewettbewerb zur Verfügung zu stellen. Schlussendlich sei der Teilnahmeantrag der Antragstellerin zu Recht ausgeschlossen worden, da dieser nicht die von dem Antragsgegner geforderten Eignungskriterien erfülle. Der Antragsgegner habe die Gründe für die Eilbedürftigkeit dargelegt.
44 Mit Beschluss vom 04.11.2025 hat das OLG Naumburg die Entscheidung der Vergabekammer aufgehoben und den Antrag des Antragsgegners vom 13.10.2025 auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags im streitigen Vergabeverfahren zurückgewiesen.
45 Das OLG könne auf der Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin im Hauptverfahren nicht feststellen, dass der Nachprüfungsantrag ohne Erfolgsaussichten sei. Weiter sei im Nachprüfungsverfahren zu untersuchen gewesen, ob der Antragsgegner durch die Vorgabe der Eignungsanforderung die Antragstellerin bewusst diskriminiert habe.
46 Das OLG vertritt die Auffassung, die Wahl der Verfahrensart durch den Antragsgegner (Verhandlungsverfahren) könnte vergaberechtwidrig erfolgt sein. Es sei geboten, dies von Amts wegen zu prüfen.
47 Weiter habe der Antragsgegner ein besonderes Beschleunigungsinteresse nicht schlüssig dargetan.
48 Mit Beschluss vom 13.11.2025 ist die XXX von der Vergabekammer beigeladen worden.
49 Die Vergabekammer hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.11.2025 teilweise Akteneinsicht gewährt.
50 In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2025 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Es wird im Übrigen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
51 Der Vorsitzende hat die Frist der Vergabekammer zur Entscheidung in der Hauptsache zuletzt bis zum 22.12.2025 verlängert.
52 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den ausgetauschten Schriftverkehr, die Vergabeakte, sowie die Verfahrensakte der Vergabekammer Bezug genommen.
II.
53 Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, im Übrigen aber unbegründet.
54 1. Zuständigkeit der Vergabekammer
55 Gemäß §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt und der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt ist die 2. Vergabekammer für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens sachlich und örtlich zuständig.
56 Der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist überschritten. Der Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet.
57 Die Antragsgegner ist öffentliche Auftraggeber gemäß §§ 98, 99 Nr. 1 GWB
58 2. Antragsbefugnis
59 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Wahl der Verfahrensart wendet, ist sie im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB nicht antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat nicht plausibel vorgebracht, dass durch die vermeintlich fehlerhafte Verfahrensart sich ihre Zuschlagchancen verschlechtern könnten.
60 Hierzu enthalten die Schriftsätze der Antragstellerin keine Ausführungen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend machte, durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß hätten ihr die Vergabeunterlagen nicht vollständig von Anfang an vorgelegen, trifft dies nicht zu. Dieser Umstand besteht vielmehr unabhängig von der Verfahrensart. Auch in einem Verhandlungsverfahren ist es möglich, die Vergabeunterlagen vollständig von Beginn an zur Verfügung zu stellen. Die von ihr geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen betrifft damit nicht die Wahl des Verfahrens, sondern dessen Ausgestaltung.
61 Auch die von ihr beanstandete Eignungsanforderung hätte in gleicher Weise in einem offenen Verfahren vorgegeben werden können und ist damit unabhängig von der Verfahrensart. Bei dieser Sachlage ist die Vergabekammer auch daran gehindert, den behaupteten Vergaberechtsverstoß von Amtswegen aufzugreifen. Die vergaberechtliche Nachprüfung stellt keine allgemeine Rechtsaufsicht dar, sondern dient dem Schutz der Bieter (Individualrechtsschutz). Ist nicht zu erkennen, dass sich ein möglicher Vergaberechtsverstoß auf die Zuschlagschancen des Antragsstellers ursächlich auswirkt, steht dies einem Eingreifen der Vergabekammer entgegen.
62 Im Übrigen ist die Antragstellerin im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Teilnahmeantrages ihr Interesse am Auftrag dokumentiert und dargelegt, dass ihr durch die behaupteten Vergaberechtsverstöße ein Schaden zu entstehen drohe.
63 3. Rüge
64 Soweit antragsbefugt, ist die Antragstellerin im Hinblick auf die im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Vergaberechtsverstöße ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nachgekommen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb der Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin erst mit der Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 08.08.2025 über eine entsprechende Kenntnis verfügte. Die Rüge vom 18.08.2025 erfolgte rechtzeitig innerhalb der vorgenannten Frist.
65 Die Antragstellerin war weiterhin gehalten, gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB, Vergaberechtsverstöße, welche aufgrund der Auftragsbekanntmachung (Nr. 2) bzw. die erst in den Vergabeunterlagen (Nr. 3) erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Auch diese Frist hat die Antragstellerin eingehalten. Sie hat am 18.08.2025 die Rüge erhoben. Die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge endete am 20.08.2025.
66 Ferner hat die Antragstellerin die Frist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB eingehalten. Danach ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antragsgegner hat am 19.08.2025 der Antragstellerin ein Nichtabhilfeschreiben übersandt. Am 25.08.2025 hat die Antragstellerin fristgerecht die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt.
67 Da die Antragstellerin hinsichtlich des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes bezüglich der Wahl der Verfahrensart nicht antragsbefugt ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie damit präkludiert wäre. Sollte dies der Fall sein, wäre die Vergabekammer auch insoweit gehindert, diesen Verstoß von Amts wegen aufzugreifen (vergl. OLG Naumburg. v. 18.08.2011, 2 Verg 3/11 Rn 48).
68 Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet.
69 Die Antragstellerin kann gem.§ 97 Abs. 6 GWB nicht verlangen, dass der Antragsgegner das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Teilnahmeanträge zurückversetzt. Sie kann ebenfalls nicht beanspruchen, dass der Teilnahmeantrag der Beigeladenen ausgeschlossen wird.
70 1. Rückversetzung
71 Der Antragsgegner hat unter Wahrung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes ordnungsgemäß unter Ziffer 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung den Nachweis eines Mindestjahresumsatz i. H. v. 1,0 Mio. € im Bereich der IT-Systementwicklung der letzten drei Geschäftsjahre gefordert. Anders als die Antragstellerin meint, ist die vorgenannte Forderung eindeutig. Aus der Formulierung „Mindestjahresumsatz“ ergibt sich unmissverständlich, dass der entsprechende Umsatz innerhalb eines jeden einzelnen Jahres erwirtschaftet werden muss. Dementsprechend hat der Antragsgegner eine Bestätigung verlangt, aus der sich die Höhe des Jahresumsatzes der einzelnen Jahre ergibt. Eine von der Antragstellerin diesbezüglich angenommene Unklarheit besteht nicht. Die Forderung nach Angabe eines Mindestjahresumsatzes i. H. v. 1,0 Mio. € ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Anforderungen vorgeben, die sicherstellen, dass die Bewerber über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er gemäß § 45 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 VgV einen bestimmten Mindestjahresumsatz, so auch einen bestimmten Mindestjahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, verlangen.
72 Dem Auftraggeber steht bei der Auswahl und Festlegung der Eignungskriterien ein Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze in § 122 Abs. 4 S. 1 GWB und § 75 Abs. 4 S. 1 VgV findet. Nach dieser Vorschrift müssen Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Vorliegend hat der Antragsgegner dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Er hat die Ausübung seines Ermessens in der Vergabedokumentation hinreichend dargelegt. Seine Erwägungen sind für die Vergabekammer nachvollziehbar. Die Forderung des Mindestjahresumsatzes in der vorgenannten Höhe weist einen Bezug zum Auftragsgegenstand auf. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, eine kontinuierlich hohe Geschäftsumsätze aufweisende Markttätigkeit eines Unternehmens könne eine bessere Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Auftrags bieten, ist dies plausibel. Ein über mehrere Jahre getätigter Gesamtumsatz in entsprechender Höhe ist ein starkes Indiz für die finanzielle und wirtschaftliche Eignung des Bewerbers. Hierdurch wird außerdem ein nachhaltiger Unternehmensbestand untermauert (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.12.2012 Az.: VII-Verg 30/12). Ein Unternehmen, welches die hier geforderten Umsatzzahlen nachweisen kann, hat regelmäßig Leistungen im Bereich der IT-Systemdienstleistungen erbracht und verfügt damit nicht nur in finanzieller Hinsicht über eine entsprechende Leistungsstärke. Ein solches Unternehmen ist mutmaßlich auch eher in der Lage, die Leistung bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten zuverlässig zu erbringen. Ebenso kann erwartet werden, dass es befähigt ist, zeitgleich verschiedene Module zu entwickeln. Damit ist eine Beschleunigung der Erbringung der Leistung im Sinne des zur Verfügung stehenden Zeitraumes wahrscheinlicher. Überdies steht die Vorgabe zum Mindestjahresumsatzes i. H. v. 1,0 Mio. € in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 VgV ist der verlangte Mindestjahresumsatz grundsätzlich auf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts zu begrenzen. Aus der Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Höhe des zu fordernden Mindestjahresumsatzes einen Bezug zum geschätzten Auftragswert aufweisen muss. Vorliegend unterschreitet der seitens des Antragsgegners geforderte Mindestjahresumsatz den geschätzten Auftragswert. Das Zweifache des geschätzten Auftragswerts wird damit bei Weitem nicht erreicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner den Auftragswert fehlerhaft geschätzt hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass bei der Erbringung der Leistung möglicherweise weitaus geringere Entwicklungskosten entstehen könnten – wie von der Antragstellerin vorgebracht.
73 Vorliegend handelt es sich um einen vielschichtigen Entwicklungsauftrag. Insbesondere sind mehrere Organisationsebenen digital zu integrieren. Es soll ein gänzliches neues Verfahren mit aufeinander abgestimmten Komponenten implementiert werden. Der Antragsgegner beabsichtigt nicht, dass bereits existierende Verfahren lediglich zu ertüchtigen. Von herausragender Bedeutung ist es hierbei, die durchgehende digitale Abarbeitung aller Geschäftsprozesse unter Einbeziehung aller beteiligten Dritten zu gewährleisten. Er hat ausgeführt, dass seit nunmehr drei Jahren die Anzahl der Neufeststellungsanträge signifikant ansteigt. Dieser Umstand führte zu einem Anstieg der Bearbeitungsdauer auf durchschnittlich 10 Monate. Aufgrund der Hilfsbedürftigkeit der Antragsteller im SGB IX Verfahren ist es daher dringend geboten, ein effizienteres Verwaltungsverfahren einzuführen. Die Leistung ist in dem vom Antragsgegner vorgegebenen kurzen Zeitraum zu erbringen. Das neue Verfahren muss in digitaler Hinsicht einem quantitativ erheblichem Arbeitsaufkommen gewachsen sein.
74 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Komplexität der Leistung und des außerordentlich hohen Gewichts, das eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung für den Auftraggeber hat, die Eignungsanforderung im Hinblick auf den Mindestumsatz verhältnismäßig. Es trifft zu, dass hierdurch der Wettbewerb durchaus spürbar eingeschränkt wird.
75 Gleichwohl wurde durch die Vorgaben des Antragsgegners der Wettbewerb nicht aufgehoben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner neben der Forderung des Mindestumsatzes zusätzlich mindestens eine Referenz aus dem Bereich „Schwerbehinderten-Feststellungsverfahren“ forderte. Ein Unternehmen, welches selbst diese Anforderungen nicht erfüllt, hätte sich gem. § 47 Abs.1 VgV zum Nachweis seiner Eignung grundsätzlich auf die Kapazitäten und Fähigkeiten Dritter berufen können (Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2017, § 57 VgV Rn.97). Diese Möglichkeit stand den Bewerbern nach dem Dokument „Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags“ ausdrücklich offen. In der Kostenschätzung hat der Antragsgegners ausgeführt, dass nur zwei Marktteilnehmer zu erwarten sind. Durch die eingeräumte Möglichkeit der Eignungsleihe wird der Kreis potenzieller Bewerber jedoch erweitert. Einerseits hätte ein Unternehmen sich auf Referenzen Dritter berufen können. Es wäre aber auch denkbar gewesen, dass sich die Antragstellerin der Umsätze finanziell leistungsstärkerer Unternehmen bedient hätte. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mindestjahresumsatz alle in diesem Jahr erwirtschafteten Umsätze eines Unternehmens erfasst. Dagegen bezieht sich der Auftragswert, an dem der Mindestjahresumsatz bemessen wird, nur auf den konkreten Umsatz resultierend aus der Ausschreibung. Auch vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anforderung verhältnismäßig. Die Antragstellerin hat die o.g. Marktzutrittsbeschränkungen hinzunehmen. Sie kann nicht verlangen, dass der Antragsgegner die Ausschreibung auf sie zuschneidet.
76 Es ergeben sich aus der Vergabedokumentation keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin bewusst die Antragstellerin diskriminieren wollte.
77 Die Kostenschätzung enthält eine Begründung zur schnellstmöglichen Erhöhung der Digitalisierungsreife. Der aktuelle Zustand des Bestandsverfahrens wird sachlich eingeschätzt. Gleichzeitig werden die höheren Anforderungen an eine zukünftiges Fachverfahren formuliert. Anders als die Antragstellerin behauptet, führt der Antragsgegner nicht aus, dass das von ihr betriebene Verfahren unbrauchbar sei. Er hat im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, das Verfahren erfülle die grundlegenden Anforderungen. Soweit er weiter darlegt, es sei ein erheblicher Programmieraufwand erforderlich, um eine durchgehende Abarbeitung der Geschäftsprozesse zu ermöglichen, ist dies nicht unsachlich oder gar herabwürdigend. Hieraus kann ebenso wenig geschlussfolgert werden, dass sich der Antragsgegner bereits vor der Bekanntmachung gegen die Antragstellerin und für die Beigeladene entschieden habe.
78 Allein der Umstand, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz an das OLG Naumburg vom 30.10.2025 möglicherweise unsachliche Formulierungen verwendete, lässt den Schluss auf eine Diskriminierung im vergaberechtlichen Sinne nicht zu. Dies ist allein schon deshalb nicht gegeben, da dieser Schriftsatz erst im Rahmen der inhaltlichen Auseinandersetzung im Nachprüfungsverfahren im November 2025 verfasst wurde. Der Antragsgegner hat das Vergabeverfahren dagegen bereits im Juli 2025 vorbereit. Somit besteht kein zeitlicher Zusammenhang.
79 Der Antragsgegner hatte im vorherigen Verfahren keinen Mindestjahresumsatz gefordert. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass im streitbefangenem Verfahren eine solche Forderung sachwidrig oder gar diskriminierend ist. Das aktuelle Vergabeverfahren unterscheidet sich wesentlich im Umfang und im Ausführungszeitraum vom Vorgängerverfahren. Nach dem Willen des Antraggegners soll es sich nicht nur um eine bloße Ertüchtigung des Bestandverfahrens handeln.
80 Zusammenfassend sind die Beweggründe des Antragsgegners für seine Vorgaben sachbezogen und legitim.
81 Ferner war der Antragsgegner gemäß § 41 Abs. 1 VgV i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 1 VgV nicht gehalten, den Bietern sämtliche Vergabeunterlagen bereits im Teilnahmewettbewerb zur Verfügung zu stellen. Nach dem Wortlaut des § 41 Abs.1 VgV hat der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung zwar eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen vollständig abgerufen werden können. Die Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit § 29 Abs.1 S. 1 VgV auszulegen. Danach haben die Vergabeunterlagen alle Angaben zu umfassen, die erforderlich sind, um den Bewerber eine Entscheidung zur Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen. In der ersten Stufe eines zweistufigen Verfahrens reichen hierzu Informationen über den Teilnahmewettbewerb aus. Weiter ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die Vergabeunterlagen u.a. aus der „Aufforderung zu Abgabe von Teilnahmeanträgen“ oder Angeboten bestehen. Durch diese Alternative wird deutlich, dass die Vergabeunterlagen in verschiedenen Verfahrensphasen unterschiedlich sein können. Aus § 41 Abs. 1 VgV ergibt sich hingegen nicht, dass im Teilnahmewettbewerb sämtliche Unterlagen von Anbeginn zur Verfügung stehen müssen und nicht auch sukzessive und orientiert am jeweiligen Verfahrensstand bereitgestellt werden können (Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, a.a.O., § 41 VgV Rn.41)).
82 Der Antragsgegner hat in der Kurzleistungsbeschreibung die auszuführende Leistung ausreichend beschrieben. Insbesondere werden einzubindende Verwaltungsverfahren und Strukturen sowie Fallzahlen genannt. Die Leistung ist auch in ihrer Zielstellung hinreichend bestimmt. Mit der Abgabe ihres Teilnahmeantrags hat die Antragstellerin dokumentiert, dass die in der Kurzleistungsbeschreibung enthaltenen Angaben zum Beschaffungsgegenstand für sie genügen.
83 Der Antragsgegner hat den Teilnahmeantrag der Antragstellerin zu Recht nach §§ 57 Abs. 1, 42 Abs. 1 VgV ausgeschlossen. Dieser Antrag erfüllt nicht die vom Auftraggeber aufgestellten Eignungskriterien. Die Antragstellerin hat die Vorgabe unter Ziffer 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung nicht erfüllt, da aus dem Teilnahmeantrag hervorgeht, dass der vom Antragsgegner geforderte Mindestjahresumsatz i. H. v. 1,0 Mio. € in keinem der letzten drei Geschäftsjahre erzielt wurde.
84 Es kann offenbleiben, ob die Zuschlagskriterien tatsächlich - wie von der Antragstellerin vorgebracht - unbestimmt sind. Selbst wenn dieser Vergaberechtsverstoß vorliegen sollte, würden hierdurch aufgrund der Nicht-Berücksichtigung ihres Teilnahmeantrages Rechte der Antragstellerin nicht berührt. Eine Schädigung ihrer Interessen ist ausgeschlossen (§ 168 Abs. 1, S. 1 GWB).
85 Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob der Teilnahmeantrag der Antragstellerin auch aus einem anderen Grund auszuschließen gewesen wäre. Der Antragsgegner hatte die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung, aus dem die Haftungsrisiken und deren Deckungssummen hervorgehen, verlangt. Aus der von der Antragstellerin diesbezüglich vorgelegten Versicherungspolice ergibt sich, dass eine Haftungsübernahme hinsichtlich der hier ausgeschriebenen IT-Leistung nicht gegeben ist. Damit ist zweifelhaft, ob dieser Nachweis den Anforderungen des Antragsgegners genügt. Ebenso ist fraglich, ob er gegebenenfalls befugt gewesen wäre, die Unterlage nachzufordern.
86 2. Kein Ausschluss des Teilnahmeantrages der Beigeladenen
87 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beigeladene zur Angebotsabgabe aufgefordert hat. Sie hat ihre Eignung nachgewiesen. Der Antragsgegner ist im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes vertretbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Beigeladenen eingereichten vier Referenzen der letzten fünf Jahre den Anforderungen nach Ziffer 5.1.9 der Bekanntmachung entsprechen. Sie beziehen sich auf Systementwicklungen, die über verschiedene Organisationsebenen und deren Strukturen hinweg umgesetzt wurden.
88 Die Referenz Einführung E-Akte im XXX betrifft wie auch in Sachsen-Anhalt die gesamte Schwerbehindertenverwaltung. Laut Vergabedokumentation werden die Organisationsebenen Antragsteller, Ärztlicher Dienst und Bescheidung und auch alle behördlichen Strukturen wie Sachbearbeitung, Widerspruchsbearbeitung und Klage miteinander verknüpft. Damit wurde auch der Forderung des Antragsgegners nach einer Referenz aus dem Schwerbehindertenbereich entsprochen.
89 In Bezug auf das Fachverfahren XXX wurden in den letzten drei Jahren erhebliche Summen in die Anschaffung von Modulen und Schnittstellen investiert und entsprechende Aufträge einschließlich Wartung an die Beigeladene vergeben.
90 Im Bundesland XXX wurden im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Fachverfahrens XXX mit diversen Modulen Aufträge in nicht unerheblicher Höhe an die Beigeladene erteilt.
91 In der Gemeinde XXX wurde das Fachverfahren XXX über mehrere Organisationsstrukturen in der Kommunalverwaltung einschließlich eines Zugangsverfahren nach dem Online-Zugangsgesetz (OZG) für die steuerliche und ordnungsbehördliche An- und Abmeldung von Hunden eingeführt. So können online gestellte Anträge automatisiert geprüft, in Fachverfahren übernommen, durch die Mitarbeitenden standardisiert bearbeitet, in DMS und E-Akte geführt und mit digitalem Bescheid beendet werden. Schnittstellen binden das Behördenpostfach, die eJustiz-Kommunikation und haushaltsrelevante Prozesse ein.
92 Die benannten Referenzen erreichen für sich betrachtet nicht den Auftragswert der streitgegenständlichen Ausschreibung. Dies fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Die Referenzprojekte waren nicht von minimalem Umfang, sondern werden als erheblich eingestuft. Der Antragsgegner hat für die einzelnen Referenzen in der Vergabebekanntmachung keinen Mindestauftragswert vorgegeben. Vielmehr war für ihn die Fähigkeit des Bewerbers, verschiedene Strukturen und Organisationseben zu verknüpfen, von entscheidender Bedeutung. Hierauf hat der Antragsgegner erkennbar seinen Schwerpunkt gelegt (vergl. VK Bund vom 18.12.2024 VK 2-95/24).
93 Hinweis
94 Nach Auffassung der Vergabekammer ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb für die streitgegenständliche Vergabe möglich. Der Beschaffungsgegenstand rechtfertigt eine funktionale Leistungsbeschreibung. Dem Antragsgegner war es auf Grund der Komplexität der Leistung nicht möglich, diese abschließend zu beschreiben. In der Leistungsbeschreibung (kurz) hat er die bei einer Funktionalausschreibung erforderlichen Zielvorgaben ausreichend genau formuliert und entsprechende Rahmenbedingungen benannt.
III.
95 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 182 GWB.
96 Dabei wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens auch über die Kosten des Gestattungsverfahrens entschieden, denn dieses stellt kein selbstständiges Verfahren dar, sondern ist Teil des Hauptsacheverfahrens. Jedoch sind die jeweils anfallenden Gebühren gesondert auszuweisen, da das Gestattungsverfahren im kostenrechtlichen Sinne als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit zu bewerten ist (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 28.02.2011 - Verg 23/10; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14).
97 – Kosten des Hauptsacheverfahrens
98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Abs. 4 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Die Antragstellerin hat als Unterlegene die Kosten in vollem Umfang zu tragen.
99 Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens.
100 Ausgehend von der Gebührenformel der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich vorliegend die Höhe der Verfahrensgebühr nach der Auftragswertschätzung (brutto) der Antragstellerin. Dies ergibt eine Gebührenhöhe von XXX Euro.
101 Es besteht kein Anlass, die Gebühren gemäß § 182 Abs. 3 S. 6 GWB zu reduzieren. Über die Gebühr hinausgehende Auslagen sind nicht angefallen.
102 Ferner hat die Antragstellerin als Unterlegene nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Hauptsacheverfahren zu erstatten.
103 – Kosten des Gestattungsverfahrens
104 Der Antrag des Antragsgegners auf vorzeitige Zuschlagserteilung ist mit Beschluss des OLG Naumburg vom 04.11.2025 zurückgewiesen worden. Er konnte damit sein Verfahrensziel nicht erreichen. Somit ist er gemäß § 182 Abs. 3 S.1 GWB als Unterlegener anzusehen und hat die Kosten des Gestattungsverfahrens zu tragen. In Anbetracht des verursachten Aufwandes wird der für das Gestattungsverfahren fällige Betrag von XXX Euro um die Hälfte auf einen Betrag von XXX Euro reduziert.
105 Der Antragsgegner ist von der Pflicht zur Entrichtung der Gebühren gem. § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung befreit.
106 Ferner hat der Antragsgegner als Unterlegener nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Gestattungsverfahren zu erstatten.
107 Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage wird die Hinzuziehung einer Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin im Gestattungsverfahren für notwendig erklärt.
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