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2 VK LSA 15/26•Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, 2026-04-27, 2 VK LSA 15/26
2 VK LSA 15/26Übriges Gericht27.04.2026
1. § 169 Abs. 2 S. 1 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar. (Rn.32) 2. Zwar müssen nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von erheblichem Gewicht. Insbesondere dann, wenn der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten hat, ergibt sich hieraus ein maßgeblicher Aspekt für die Abwägungsentscheidung (vgl. OLG Naumburg, 22. November 2019, 7 Verg 7/19). (Rn.36) 3. Die Rügepräklusion umfasst auch (Folge-) Fehler, die untrennbar mit dem nicht gerügten Vergaberechtsverstoß zusammenhängen (vgl. OLG Rostock,30. September 2021, 17 Verg 3/21). (Rn.39) 4. Nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB kann selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt. (Rn.45)
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 2 VK LSA 15/26
ECLI: ECLI:DE:VKST:2026:0427.2VK.LSA15.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160 Abs 3 S 1 Nr 2 GWB, § 169 Abs 2 S 1 GWB, § 169 Abs 2 S 5 GWB
§ 169 Abs. 2 S. 1 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar. (Rn.32)
Zwar müssen nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von erheblichem Gewicht. Insbesondere dann, wenn der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten hat, ergibt sich hieraus ein maßgeblicher Aspekt für die Abwägungsentscheidung (vgl. OLG Naumburg, 22. November 2019, 7 Verg 7/19). (Rn.36)
Die Rügepräklusion umfasst auch (Folge-) Fehler, die untrennbar mit dem nicht gerügten Vergaberechtsverstoß zusammenhängen (vgl. OLG Rostock,30. September 2021, 17 Verg 3/21). (Rn.39)
Nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB kann selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt. (Rn.45)
des gerügten Vergaberechtsverstoßes bezüglich der Vergabe der Transport- und Beförderungsdienstleistung XXX
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Mai 2026, 6 Verg 2/26, Beschluss
Der Antragsgegnerin wird nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung gestattet, den Zuschlag zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten.
I.
1 Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 02.02.2026 im Wege eines offenen Verfahrens auf Grundlage der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) die Vergabe der o. g. Leistung europaweit aus.
2 Unter Ziffer 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung führte die Antragsgegnerin Folgendes auf: „Eignungskriterien Quellen der Auswahlkriterien: Auftragsunterlagen“ . Die Antragsgegnerin hat in den Vergabeunterlagen keine Eignungskriterien benannt. Bestandteil der Vergabeunterlagen ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124 LD – VHB). Die Angebotsaufforderung enthält keine Ausführungen hinsichtlich der Vorlage der Eigenerklärung. Die Leistung sollte in dem Zeitraum vom 28.03.2026 bis 01.11.2026 erbracht werden.
3 Die Antragstellerin und vier weitere Bieter reichten fristgerecht ein Angebot ein.
4 Mit Schreiben vom 11.03.2026 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 134 GWB über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots. Auf das Angebot könne der Zuschlag nicht erteilt werden, da es nicht das Wirtschaftlichste sei*.* Der Zuschlag solle nach Ablauf der Informationsfrist auf das Angebot der Zuschlagsaspirantin erteilt werden.
5 Mit Schriftsatz vom 12.03.2026 rügte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die vergaberechtliche Entscheidung der Antragsgegnerin. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Antragsgegnerin die Eignung der Zuschlagsaspirantin zu Unrecht bejaht habe. Zum Nachweis der Eignung habe die Antragsgegnerin verlangt, dass die Bieter eine Eigenerklärung zu Umsätzen und Referenzen vergleichbarer Leistungen der letzten drei Geschäftsjahren vorzulegen hätten. Die Zuschlagsaspirantin sei laut Handelsregister erst seit Sommer 2025 als Beförderungsunternehmen tätig. Aufgrund dessen könne sie in den Geschäftsjahren 2022 bis 2024 weder Umsätze mit Personenbeförderungsleistungen erwirtschaftet noch entsprechende Referenzaufträge ausgeführt haben. Sie sei daher nicht geeignet, die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Ihr Angebot sei vom Vergabeverfahren auszuschließen.
6 Mit Schreiben vom 18.03.2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie der Rüge nicht abhelfe. Der Handelsregistereintrag betreffe ausschließlich den formalen Unternehmensgegenstand. Für die Eignungsprüfung sei es jedoch maßgeblich, ob die Zuschlagsaspirantin die ausgeschriebene Leistung tatsächlich erbringen könne. Dies habe sie durch entsprechende Nachweise belegen können. Die Antragsgegnerin habe in den Vergabeunterlagen keine eigenständigen Eignungskriterien benannt. Sie habe ausschließlich vorgegeben, dass die Bieter ihre Eignung mittels Eigenerklärung nachzuweisen hätten. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Festlegung von Eignungsanforderungen sei nicht erfolgt. Die Eigenerklärung beinhalte keine Festlegung im Sinne einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit. Ein Mindestumsatz sei nicht gefordert worden. So habe der Bieter auch die Möglichkeit einen Wert von „0“ anzugeben. Ferner hätten die Bieter gemäß der Eigenerklärung geeignete Referenzen über vergleichbare Leistungen nachzuweisen. Eine Beschränkung auf ausschließlich vom Unternehmen selbst ausgeführte Referenzprojekte sei nicht vorgesehen gewesen. Die Zuschlagsaspirantin habe Referenzprojekte benannt, bei denen die vorgesehenen Schlüsselpersonen nachweislich verantwortlich tätig gewesen seien. Diese Personen stünden derzeit im Beschäftigungsverhältnis der Zuschlagsaspirantin und seien für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung verantwortlich.
7 Mit Schriftsatz vom 19.03.2026 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Antragsgegnerin habe die Eignung der Zuschlagsaspirantin nicht geprüft. Sie habe aufgrund der Eigenerklärung der Zuschlagsaspirantin ohne Weiteres geschlossen, dass diese leistungsfähig sei. Diese Schlussfolgerung sei fehlerhaft. Die Zuschlagsaspirantin habe in den vergangenen Kalenderjahren teilweise keinerlei Umsätze erwirtschaftet und selbst keine vergleichbaren Referenzleistungen erbracht. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin sei sie nicht etwa deshalb geeignet, weil einzelne Arbeitnehmer in der Vergangenheit bei anderen Unternehmen vergleichbare Leistungen erbracht hätten. Eine solche Zurechnung komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Zuschlagsaspirantin sei weder aus einer Verschmelzung noch aus einer Fusion oder Einzelrechtsnachfolge hervorgegangen. Ressourcen eines anderen Unternehmens habe sie nicht übernommen. Damit verfüge sie selbst über keinerlei Referenzen. Bei den einzelnen Mitarbeitern, die die Zuschlagsaspirantin beschäftige und die nach Einschätzung der Antragsgegnerin „Schlüsselpositionen“ besetzten, handele es sich nicht um Geschäftsführer und damit nicht um Personen, die die unternehmerische Gesamtverantwortung für die erfolgreiche Durchführung eines Auftrags getragen hätten. Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter für andere Unternehmen seien der Zuschlagsaspirantin nicht zurechenbar.
8 Die Vergabekammer hat die Antragsgegnerin am 19.03.2026 über den Antrag auf Nachprüfung informiert.
9 Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 25.03.2026 entgegengetreten.
10 Ferner beantragt sie,
11 ihr die vorzeitige Erteilung des Zuschlags zu gestatten.
12 Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Gestattung des Zuschlags vorlägen. Die vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit sowie des Interesses der Antragstellerin am Erhalt des Auftrags fielen zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Hierbei spielten auch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags eine Rolle. Dieser sei unbegründet und habe somit keine Aussicht auf Erfolg. Es bestünden keinerlei Zweifel an der Eignung der Zuschlagsaspirantin. Diese habe das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
13 Die Antragsgegnerin habe dafür Sorge zu tragen, den Schienenersatzverkehr im Zuge einer laufenden Baumaßnahme zu gewährleisten. Dabei handele es sich um einen Bestandteil der Daseinsvorsorge, der lückenlos zu gewährleisten sei. Eine Verschiebung oder Unterbrechung dieser Leistungen und damit verbundene Versorgungsengpässe seien weder für die Bevölkerung noch für die Antragsgegnerin hinnehmbar. Auch eine Verschiebung der Baumaßnahme komme im Hinblick auf erhebliche Mehrkosten nicht in Betracht.
14 Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 30.03.2026,
15 den Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags zurückzuweisen.
16 Der Antrag habe keinen Erfolg. Er sei bereits nicht statthaft und damit unzulässig. Die Vorschrift des § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB sei unvereinbar mit Unionsrecht. Die Nachprüfungsinstanzen seien nach der Rechtsmittelrichtlinie auf Grundlage einer Interessenabwägung nur berechtigt, über vorläufige Maßnahmen zu entscheiden. Diese unionsrechtliche Vorgabe sei im § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht beachtet worden, denn die Zuschlagserteilung erfolge der Sache nach nicht nur vorläufig, sondern endgültig.
17 Überdies sei der Antrag auch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags seien nicht gegeben. Nach einhelliger Auffassung sei die vorzeitige Zuschlagsgestattung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Sie komme nur dann in Betracht, wenn die Aussichtslosigkeit des Nachprüfungsantrags offen auf der Hand liege. Dass diese Voraussetzung erfüllt sein könnte, habe die Antragsgegnerin nicht ansatzweise dargelegt. Ferner sei es erforderlich, dass die Interessen des Auftraggebers und der Allgemeinheit an einer sofortigen Erteilung des Zuschlags gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am Zuschlagsverbot deutlich überwögen. Die vorzeitige Zuschlagsgestattung komme nur in Betracht, wenn die Auftragsvergabe so dringlich sei, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist die Durchführung des Auftrags unmöglich oder hinfällig machen würde. Diese Beeinträchtigung müsse nach den konkreten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, die abstrakte Gefahr von Nachteilen genüge nicht. Nachteile dieses Ausmaßes habe die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt. Insbesondere ergäbe sich aus ihrem Vortrag nicht, dass zur Überbrückung des durch den Nachprüfungsantrag ausgelösten Zuschlagsverbots keine Interimsvergabe möglich wäre.
18 Mit Schreiben vom 31.03.2026 hat die Vergabekammer der Antragstellerin ihre vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem unzulässigen Nachprüfungsantrag auszugehen sei und sie beabsichtige, dem Antrag der Antragsgegnerin stattzugeben. Die Antragstellerin habe die behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht ordnungsgemäß gerügt. Ihre Rüge vom 12.03.2026 sei nicht hinreichend substantiiert. Sie habe die fehlende Eignung der Zuschlagsaspirantin nach Erhalt des Informationsschreibens gemäß § 134 GWB beanstandet. In diesem Zusammenhang habe es eines Vortrages bedurft, dass die Antragsgegnerin in der Auftragsbekanntmachung hinsichtlich der Umsätze und der Referenzen überhaupt wirksam Eignungsanforderungen aufgestellt habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 122 Abs. 4 S. 2 GWB seien sämtliche Eignungskriterien bzw. objektive Auswahlkriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Die Antragsgegnerin habe in der Auftragsbekanntmachung keine Eignungskriterien aufgeführt. Lediglich in den Vergabeunterlagen aufgeführte Eignungsanforderungen seien nicht wirksam aufgestellt.
19 Die Vergabekammer sei gehindert, den Verstoß gegen § 122 Abs. 4 S. 2 GWB von Amtswegen aufzugreifen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nur soweit, als der Nachprüfungsantrag zulässig sei. Der Vergaberechtsverstoß sei jedoch präkludiert. Die Antragstellerin habe davon abgesehen, diesen vor der Frist zur Angebotsabgabe zu rügen. Der Verstoß wäre für sie erkennbar gewesen.
20 Die Vergabekammer hat angeregt, den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen.
21 Die Antragstellerin ist der Empfehlung der Vergabekammer mit Schriftsatz vom 10.04.2026 nicht gefolgt. Im Wesentlichen hat sie ausgeführt, die Auffassung der Vergabekammer basiere auf der Annahme, die Antragstellerin habe es versäumt, einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 122 Abs. 4 S. 2 GWB vor Einreichung des Nachprüfungsantrags zu rügen. Dieser Verstoß sei jedoch nicht Gegenstand ihres Nachprüfungsantrags. Dieser stütze sich allein darauf, dass die Antragsgegnerin fehlerhaft die Eignung der Zuschlagsaspirantin bejaht habe. Die Antragstellerin habe Vergaberechtsverstöße, welche nicht Gegenstand des Nachprüfungsantrags sind, zuvor nicht rügen müssen. Dies sei für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht relevant.
22 Über dies habe die Vergabekammer ihrer vorläufigen Rechtsauffassung ein fehlerhaftes Verständnis hinsichtlich der Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes zu Grunde gelegt. Bei der Antragstellerin handele es sich um ein Verkehrsunternehmen. Sie müsse nicht den Inhalt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kennen, auch nicht in den Grundzügen. Die Antragsgegnerin habe in der Eigenerklärung Angaben zu Umsätzen und vergleichbaren Leistungen verlangt. Somit sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Eignung der Bieter anhand dieser Angaben prüfen würde. Für die Antragstellerin sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass die Antragsgegnerin auf eine materielle Eignungsprüfung verzichten würde.
23 Der Vorsitzende hat die Frist der Vergabekammer zur Entscheidung in der Hauptsache bis zum 28.05.2026 verlängert.
24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den ausgetauschten Schriftverkehr, die Vergabeakte, sowie die Verfahrensakte der Vergabekammer Bezug genommen.
II.
25 Der Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 GWB ist zulässig.
26 Gemäß §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt und der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt ist die 2. Vergabekammer für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens sachlich und örtlich zuständig.
27 Der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist überschritten. Der Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet.
28 Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß §§ 98, 99 Nr. 2 GWB
29 Die Vergabekammer hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.03.2026 über den Antrag auf Nachprüfung informiert. Zu diesem Zeitpunkt war der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Übermittlung des Nachprüfungsantrags entfaltet damit die Sperrwirkung des § 169 Abs. 1 GWB.
30 Der Antrag ist auch begründet.
31 Nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB kann die Vergabekammer dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Dabei hat die Vergabekammer auch gemäß § 169 Abs. 2 S. 4 GWB die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, zu berücksichtigen.
32 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die vorgenannte Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar.
33 Die Rechtsmittelrichtlinie (RL 92/13/EWG i.d.F. d. RL 2007/66/EG - im Folgenden Richtlinie) erzwingt das Zuschlagsverbot nur so lange, wie die Vergabekammer noch überhaupt keine Entscheidung über den Nachprüfungsantrag getroffen hat – also weder im Eilrechtsschutz noch in Gestalt der Hauptsacheentscheidung. Im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie endet dieses Verbot, sobald die Vergabekammer „eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat“ . Auf der Grundlage einer Interessenabwägung sieht Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie ausdrücklich ablehnende Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen vor. Dies kann nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie auch die Ablehnung der weiteren Aussetzung des Vertragsschlusses betreffen. Darüber hinaus lässt Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie einen Entfall des Zuschlagsverbots, unabhängig vom Inhalt der Entscheidung über vorläufige Maßnahmen, zu. Schließlich dauert nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie das Zuschlagsverbot nicht bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens an (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 31.10.2022 – Verg 13/22; VK Sachsen Beschluss vom 9.9.2024 – 1/SVK/022-24G; BeckOK VergabeR/Welker, 39. Ed. 1.8.2024, GWB § 169 Rn. 8.1).
34 Unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 169 Abs. 2 GWB geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin.
35 1. Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags
36 Zwar müssen nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von erheblichem Gewicht. Insbesondere dann, wenn der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten hat, ergibt sich hieraus ein maßgeblicher Aspekt für die Abwägungsentscheidung (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2019 - Az.: 7 Verg 7/19).
37 So liegt der Fall hier.
38 Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
39 Die Antragstellerin ist im Hinblick auf den mit dem Nachprüfungsantrag geltend gemachten Vergaberechtsverstoß ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB nicht nachgekommen. Einem Bieter obliegt es nach dieser Vorschrift, Vergaberechtsverstöße, welche aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Die Rügepräklusion umfasst auch (Folge-) Fehler, die untrennbar mit dem nicht gerügten Vergaberechtsverstoß zusammenhängen (vgl. u.a. OLG Rostock Beschluss vom 30.9.2021 – 17 Verg 3/21). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat nach Erhalt des Informationsschreibens gemäß § 134 GWB in ihrem Rügeschreiben geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin vergaberechtswidrig beabsichtige, auf das Angebot der Zuschlagsaspirantin den Zuschlag zu erteilen. Diese sei nicht geeignet. Der behauptete Vergaberechtsverstoß ist Folge des Umstandes, dass die Antragsgegnerin entgegen § 122 Abs. 4 S. 2 GWB keine wirksamen Eignungsanforderungen aufgestellt hat. Die Antragstellerin wäre gehalten gewesen, den letztgenannten Vergaberechtsverstoß gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB zu rügen. Bei dieser Sachlage ist es nicht erheblich, dass dieser Vergaberechtsverstoß nicht Gegenstand ihres Nachprüfungsantrags ist.
40 Hierzu im Einzelnen:
41 Ein Ausschluss des Angebots der Zuschlagsaspirantin kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin die Eignungskriterien nicht wirksam bekannt gemacht hatte. Sie hat unter 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung diese nicht benannt. Vielmehr hat sie lediglich auf die „Auftragsunterlagen“ verwiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 122 Abs. 4 S. 2 GWB sind sämtliche Eignungskriterien bzw. objektive Auswahlkriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Andere Eignungsanforderungen sind nicht wirksam aufgestellt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.9.2022 – VII-Verg 16/22). Dies gilt nach § 142 GWB auch bei Vergaben von Leistungen im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung. Der Umstand, dass die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124 LD – VHB) – wie vorliegend - Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, stellt keine wirksame Forderung dar. Ungeachtet dessen war die Eigenerklärung gemäß Aufforderung zur Angebotsabgabe auch nicht vom Bieter vorzulegen.
42 Der Verstoß gegen § 122 Abs. 4 S. 2 GWB war für die Antragstellerin i.S.d. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB erkennbar. Es trifft zwar zu, dass von einem durchschnittlichen Bieter nicht eine umfassende Kenntnis der Vergabeliteratur und Rechtsprechung erwartet werden kann. Die Frage der Eignung der Bieter und der Möglichkeiten des entsprechenden Nachweises sind jedoch für alle Vergabeverfahren von wesentlicher Bedeutung. Jedes Unternehmen, das Interesse an der Erbringung der Leistung hat, muss sich mit der Frage befassen, ob es zum Kreis potenzieller Bieter gehört und wie es dies nachweisen kann, ob es also mit Aussicht auf Erfolg ein Angebot abgeben kann. Daher ist zu erwarten, dass die Vorschriften im Vergaberecht bekannt sind, die diese Thematik betreffen (vgl. u.a. OLG Schleswig Beschluss vom 12.11.2020 - 54 Verg 2/20). Der Antragstellerin hätte bewusst sein müssen, dass sie mangels wirksam aufgestellter Eignungskriterien im Vergabeverfahren ggf. mit ungeeigneten Mitbewerbern konkurrieren würde.
43 Die Vergabekammer ist gehindert, den Verstoß gegen § 122 Abs. 4 S. 2 GWB von Amtswegen aufzugreifen und der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren ab der Auftragsbekanntmachung zu wiederholen. Der Amtsermittlungsgrundsatz findet nur dann Anwendung, wenn der betreffende Vergaberechtsverstoß nicht präkludiert ist (vgl. u.a. OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 24/24). Dies würde selbst dann gelten, wenn dieser Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren wäre. Eine andere Betrachtungsweise wäre weder mit dem Charakter des Primärrechtsschutzes als Individualrechtsschutz noch mit der Funktion des § 160 Abs. 3 GWB zu vereinbaren. Die graduelle Abstufung der Schwere der Vergabeverstöße würde weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit bereiten (vgl. OLG Naumburg Beschluss vom 18.08.2011 – 2 Verg 3/11).
44 2. Besonderes Beschleunigungsinteresse
45 Nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB kann aber selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt.
46 Die Antragsgegnerin hat in diesem Sinne die Gründe für die Eilbedürftigkeit nachvollziehbar dargelegt. Sie hat einen flächendeckenden und zuverlässigen öffentlichen Personennahverkehr auch im Zuge von laufenden Baumaßnahmen zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge. Hierdurch wird eine grundlegende Mobilität der Bürger sichergestellt. Die hier ausgeschriebene Leistung XXX verbindet zentrale Orte innerhalb XXX. Eine Unterbrechung des Personennahverkehrs an diesen Orten wäre für die Bevölkerung von erheblichem Nachteil. Die Kontinuität der Versorgungsleistung wäre in diesem Fall nicht lückenlos gegeben. Vor diesem Hintergrund bleibt es ohne ausschlaggebende Bedeutung, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren erst Anfang Februar 2026 eingeleitet hatte.
47 Die Interessen der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Primärrechtsschutzes sind demgegenüber deutlich geringer zu gewichten. Wie bereits erwähnt, ist ihr Nachprüfungsantrag unzulässig. Es ist absehbar, dass für sie keine Aussichten bestehen, den Auftrag zu erhalten. Auch dies war bei der Abwägung zu berücksichtigen (§ 169 Abs. 2 S. 4 GWB).
48 Bei dieser Sachlage kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, ihren Bedarf auch künftig durch Interimsvergaben bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu decken. Hierdurch würde insbesondere eine weitere Einschränkung des Wettbewerbs erfolgen.
49 Der Antragstellerin wurde hinsichtlich des Gestattungsantrags und der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags rechtliches Gehör gewährt. Im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 169 Abs. 2 GWB ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Akteneinsicht nicht geboten. Ungeachtet dessen verfügt die Antragstellerin über alle Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags relevant sind.
III.
50 Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten.
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