Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, 2026-04-16, 5 K 335/25

5 K 335/25Steuergericht / 5. Abteilung16.04.2026

Regest

1. Wird von einer Kindesmutter, die nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist, von ihrem Ehemann getrennt lebt und das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG vor dem Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt, jedoch erst nach deren Ablauf von der Ausländerbehörde positiv beschieden, dann besteht der vorrangige Anspruch der Kindesmutter auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG (i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) durchgehend, also auch im Zeitraum zwischen Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis und Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung. Grund hierfür ist § 81 Abs. 4 AufenthG, wonach die bisherige Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend gilt (sog. Fiktionswirkung, vgl. Abschn. A4.1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 DA-KG 2025), unabhängig von der Existenz einer (hier: mutmaßlich erteilten) Fiktionsbescheinigung.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) (Rn.45) 2. Diese rechtliche Wertung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass eine Fiktionsbescheinigung nicht ausreiche für einen Anspruch auf Kindergeld (vgl. Gerichtsbescheid des FG München vom 03.06.2024 - 7 K 732/20, BFH-Urteil vom 27.01.2011 - III R 45/09). Denn die angeführte Rechtsprechung betrifft nicht eine Fiktionsbescheinigung, die auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wird, sondern Fiktionsbescheinigungen, die ihre Grundlage in § 81 Abs. 3 AufenthG finden.(Rn.39) (Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat — 5 K 335/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 5 K 335/25

ECLI: ECLI:DE:FGST:2026:0416.5K335.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 62 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 81 Abs 3 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Wird von einer Kindesmutter, die nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist, von ihrem Ehemann getrennt lebt und das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG vor dem Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt, jedoch erst nach deren Ablauf von der Ausländerbehörde positiv beschieden, dann besteht der vorrangige Anspruch der Kindesmutter auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG (i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) durchgehend, also auch im Zeitraum zwischen Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis und Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung. Grund hierfür ist § 81 Abs. 4 AufenthG, wonach die bisherige Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend gilt (sog. Fiktionswirkung, vgl. Abschn. A4.1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 DA-KG 2025), unabhängig von der Existenz einer (hier: mutmaßlich erteilten) Fiktionsbescheinigung.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) (Rn.45)

  2. Diese rechtliche Wertung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass eine Fiktionsbescheinigung nicht ausreiche für einen Anspruch auf Kindergeld (vgl. Gerichtsbescheid des FG München vom 03.06.2024 - 7 K 732/20, BFH-Urteil vom 27.01.2011 - III R 45/09). Denn die angeführte Rechtsprechung betrifft nicht eine Fiktionsbescheinigung, die auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wird, sondern Fiktionsbescheinigungen, die ihre Grundlage in § 81 Abs. 3 AufenthG finden.(Rn.39) (Rn.40)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und will mit seiner Klage erstreiten, dass ihm für die beiden Kinder B und C Kindergeld für die von ihm näher bezeichneten Monate gezahlt wird.

2 1. Der Kläger beantragte unter dem 19. April 2024 Kindergeld für seinen am ( . . . ) geborenen Sohn C. Dazu erklärte er, dass das Kind im Haushalt der Kindesmutter, seiner Ehefrau E, aufgenommen sei, die derzeit in Z wohne. Ausweislich der Auskunft der Meldebehörden ist das Kind mit Wohnsitz in Z bei der Kindesmutter gemeldet; der Kläger ist dort nicht gemeldet. Die Ehefrau des Klägers ist ausweislich der Heiratsurkunde der Eheleute vom 09. September 2017 Staatsangehörige der Republik Y.

3 Mit Bescheid vom 17. Mai 2024 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld ab dem Monat März 2024 ab mit der Begründung, dass der Kläger das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen habe.

4 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. Mai 2024 Einspruch. Dazu führte er an, dass die Kindesmutter noch keinen Aufenthaltstitel besitze und er deshalb um erneute Prüfung bitte. Der Einspruch ist mit der handschriftlichen Erklärung der Kindesmutter versehen, dass diese damit einverstanden sei, dass der Kläger das Kindergeld erhalte.

5 Im Hinblick auf die handschriftliche Einverständnis-Erklärung der Kindesmutter ging die Familienkasse zunächst – wohl irrtümlich – davon aus, dass die Kindesmutter (vollmachtlos) Einspruch erhoben habe, bis die Kindesmutter unter dem 23. Januar 2025 klarstellte, dass sie selbst Einspruch nicht erhoben habe. Dazu teilte der Kläger unter dem 06. Februar 2025 mit, dass die Erklärung vom 23. Januar 2025 „falsch“ sei; er erteilte zugleich der Kindesmutter Vollmacht zur Einlegung des Einspruchs.

6 Mit Schreiben vom 11. März 2025, dass die Familienkasse an die Kindesmutter als Bevollmächtigte des Klägers richtete, erläuterte sie, dass die Kindesmutter Kindergeldberechtigte sei, weil sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe und bei der zuständigen Familienkasse Kindergeld beantragt habe. Das Kindergeld könne deshalb nur dann an ihn – den Kläger – gezahlt werden, wenn die Kindesmutter die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht erfülle [weil ein Aufenthaltstitel nicht vorliegt]. Dazu müsse der Kläger den seit März 2024 geltenden Aufenthaltsstatus der Kindesmutter nachweisen.

7 Der Kläger übermittelte der Familienkasse daraufhin am 07. April 2025 eine Kopie des Aufenthaltstitels. Den vorgelegten Kopien ist zu entnehmen, dass Frau E am 15. Dezember 2022 befristet bis zum 14. Dezember 2023 und am 02. Mai 2024 befristet bis zum 22. März 2027 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) erteilt wurde.

8 Die Familienkasse wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 08. April 2025, der an Frau E [als Bevollmächtigte des Klägers] adressiert ist, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass das Kind nicht in den Haushalt des Klägers aufgenommen sei.

9 2. Für das am xx. Januar 2023 geborene Kind B beantragte der Kläger unter dem 31. Oktober 2023 Kindergeld.

10 Mit Bescheid vom 19. Januar 2024 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld für B ab dem Monat Januar 2023 ab. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten der Familienkasse wurde gegen diesen Bescheid Einspruch nicht erhoben.

11 Am 19. März 2024 gelangte die Erklärung der Kindesmutter, Frau D (die Staatsangehörige der Republik Y ist), zu den Verwaltungsakten der Familienkasse, dass der Kläger zukünftig das Kindergeld für B erhalten soll. Der Kläger erhielt daraufhin von der Familienkasse ein Antragsformular zur Anbringung eines Antrages auf Kindergeld, das der Kläger jedoch nicht - ausgefüllt - an die Familienkasse zurücksandte.

12 Am 06. November 2024 wandte sich der Kläger fernmündlich an die Familienkasse und erhielt von dieser mit Schreiben vom 07. November 2024 nochmals die Formulare zur Stellung eines Antrages auf Kindergeld.

13 Der Kläger beantragte sodann unter dem 10. Dezember 2024 Kindergeld für B und gab dabei an, dass B bei seiner Mutter, Frau D, in X wohne und er die Vaterschaft anerkannt habe.

14 Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 16. Januar 2025 Kindergeld für das Kind B für die Monate Mai 2024 bis Januar 2041 fest.

15 Am 06. Februar 2025 erhob der Kläger bei der Familienkasse Einspruch gegen den Bescheid vom 16. Januar 2025 wegen des „Beginns der Festsetzung von Kindergeld für B.“

16 Die Familienkasse verwarf den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 08. April 2025 als unzulässig mit der Begründung, dass der Kläger durch die erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für B nicht beschwert sei.

17 3. Der Kläger hat am 08. Mai 2025 Klage wegen der beiden Einspruchsentscheidungen vom 08. April 2025 erhoben.

18 Zur Begründung führt er an, für B sei ihm zwar Kindergeld für die Zeit ab Mai 2024 bewilligt worden. Über den vorhergehenden Zeitraum ab Januar 2023 bis April 2024 habe die Familienkasse aber nicht entschieden, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien.

19 Der Kläger beantragt, den ablehnenden Bescheid der Familienkasse vom 17. Mai 2024 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08. April 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für seinen Sohn C für die Monate März 2024 bis Mai 2025 festzusetzen, sowie die Familienkasse unter Abänderung des Bescheides vom 16. Januar 2025 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 08. April 2025 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind B für die Monate Januar 2023 bis April 2024 festzusetzen.

20 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21 Die Beklagte weist darauf hin, dass der Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2024, der das Kindergeld für B ab Januar 2023 betreffe, Bestandskraft erlangt habe. Dass der Kläger diesen Ablehnungsbescheid erhalten habe, sei insbesondere den von ihm unter dem 10. Dezember 2024 eingereichten Antragsunterlagen zu entnehmen, denn darin habe er ausdrücklich vermerkt, dass der Antrag auf Kindergeld für B von der Familienkasse abgelehnt worden sei. Soweit es das Kind C betreffe, gehe sie – die Beklagte – vom Vorrang des Kindergeldanspruches der Kindesmutter aus.

22 Dem Senat hat bei der Entscheidung ein Band Verwaltungsakten der Familienkasse in elektronischer Form vorgelegen, der auch die im Rahmen der Einspruchsverfahren angefallenen Dokumente enthält.

Entscheidungsgründe

23 I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, denn der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

24 II. Der Senat kann auch über die Klage entscheiden, denn der zur mündlichen Verhandlung ausgebliebene Kläger ist im Rahmen der Ladung zum Termin gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

25 III. Die Klage wegen des geltend gemachten Anspruches auf Kindergeld für das Kind C ist unbegründet.

26 Der Bescheid der Familienkasse vom 17. Mai 2024 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08. April 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten [§ 100 Abs. 1 FGO].

27 Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem Vortrag des Klägers steht dem Kläger Kindergeld nicht zu, weil der Anspruch auf Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes [EStG] vorrangig der Kindesmutter zusteht; damit ist der Kläger mit seinem Anspruch ausgeschlossen.

28 1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG haben Eltern eines minderjährigen Kindes grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch besteht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG allerdings nur, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil im Inland – d.h. in der Bundesrepublik Deutschland – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt so allerdings nur für deutsche Staatsangehörige und nach Maßgabe des § 62 Abs. 1a EStG für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Hiernach kann der Kläger selbst auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit Kindergeld für seinen Sohn C in Anspruch nehmen, nicht aber seine Ehefrau E, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch die eines europäischen Staates.

29 2. Für die Ehefrau des Klägers ist insoweit die Regelung in § 62 Abs. 2 EStG maßgebend.

30 Danach besteht für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer – dies sind Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind – ein Anspruch auf Kindergeld nur unter besonderen Voraussetzungen. In Betracht kommt hier § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Danach ist ein Ausländer im kindergeldrechtlichen Sinne Anspruchsberechtigter unter anderem dann, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder diese erlaubt, soweit keiner der Ausnahmefälle vorliegt, die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a - c EStG aufgeführt sind.

31 a. Die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a - c EStG aufgeführten Ausnahmefälle betreffen Aufenthaltstitel, die nach den §§ 16b, 16d, 16e, 19c, 19e, 20, 23, 23a und 25 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) - AufenthG - erteilt wurden, so dass sich hieraus keine Einschränkungen in Bezug auf die Kindesmutter ergeben, denn Frau E ist im Besitz einer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 22. März 2027 befristet ist.

32 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schließt die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes mit ein [Hildesheim , in: Bordewin/Brandt, EStG, Stand: März 2026, § 62 EStG RdNr. 200; Nr. 28.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (GMBl. 2009, S. 877)]. Dies ist so auch ausdrücklich auf der Rückseite der Aufenthaltserlaubnis-Karte vermerkt.

33 b. Der Kläger hat zwar im Verwaltungsverfahren zur Begründung seines Anspruches im Rahmen des Einspruchs ausdrücklich angeführt, dass seine Ehefrau aktuell keinen Aufenthaltstitel besitze.

34 Dieser Einwand traf auch insofern zu, als Frau E ursprünglich eine bis zum 14. Dezember 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG besaß. Die sich hieran anschließende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, die bis zum 22. März 2027 befristet ist, wurde ausweislich des auf der Rückseite der Aufenthaltserlaubnis-Karte eingetragenen Ausstellungsdatums erst am 02. Mai 2024 erteilt. Die Kindesmutter war hiernach in der Zeit vom 15. Dezember 2023 bis zum 01. Mai 2024 – zumindest dem äußeren Anschein nach – nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.

35 Aus den Verwaltungsakten der Familienkasse ergibt sich aber auch, dass die Ehefrau des Klägers von der zuständigen Ausländerbehörde mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 zu einer Vorsprache am 02. Mai 2024 wegen ihres Aufenthaltstitels geladen wurde. Der Einladung liegt nach den Angaben in diesem Schriftstück ein Antrag der Ehefrau des Klägers vom 07. November 2023 zugrunde. Der Senat unterstellt insoweit, dass die Ehefrau des Klägers am 07. November 2023 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Ausländerbehörde die Ehefrau des Klägers für den 02. Mai 2024 vorgeladen hat und ihr genau an diesem Tag die aktuell geltende Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Dieser zeitliche Ablauf hatte nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Folge, dass die im Zeitpunkt der Antragstellung am 07. November 2023 noch gültige alte Aufenthaltserlaubnis über den 14. Dezember 2023 hinaus bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über ihren Antrag vom 07. November 2023 als fortgestehend galt. Dabei handelt es sich ausweislich des § 81 Abs. 5 AufenthG, der in diesem Fall die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung vorsieht, um eine gesetzliche Fiktion.

36 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass der Kläger die seiner Ehefrau mutmaßlich erteilte Fiktionsbescheinigung nicht vorgelegt hat.

37 Entscheidend ist vielmehr, dass die Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes vorläufig fortgilt, also gerade nicht von der Existenz einer entsprechenden Bescheinigung abhängt. Der Sinn dieser gesetzlichen Anordnung in § 81 Abs. 4 AufenthG, die sich auch auf die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erstreckt, liegt darin, dass der Ausländer so behandelt wird, als gälte der alte Aufenthaltstitel fort, damit ihm kein Nachteil dadurch entsteht, dass die Ausländerbehörde Zeit für ihre Entscheidung benötigt [Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2023, § 81 AufenthG RdNr. 56]. Dies gilt insbesondere auch für den Bezug von Kindergeld [so ausdrücklich: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2023, § 81 AufenthG RdNr. 82; Huber/Schulz-Bredemeier , in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage, München 2025, § 81 AufenthG RdNr. 13a m.w.N.].

38 In diesem Sinne ist im Übrigen im Kapitel A 4.1 Abs. 4 Satz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz – DA-KG – [BStBl. I 2025, S. 1019 (1043)] ausdrücklich bestimmt, dass im Falle eines vor Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels gestellten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde durchgehend Anspruch auf Kindergeld besteht. Das bedeutet, die Kindesmutter war auch in der Zeit vom 15. Dezember 2023 bis zum 01. Mai 2024 Anspruchsberechtigte für das Kindergeld im Sinne von § 62 Abs. 2 EStG.

39 c. Diese rechtliche Wertung steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass eine Fiktionsbescheinigung nicht ausreiche für einen Anspruch auf Kindergeld [vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 03. Juni 2024 – 7 K 732/20 – juris RdNr. 20; vgl. zu § 69 Abs. 3 AuslG 1990: BFH, Urteil vom 27. Januar 2011 – III R 45/09 – BStBl. II 2011, S. 720].

40 Die angeführte Rechtsprechung betrifft nämlich eine Fiktionsbescheinigung, die nicht auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wird, sondern Fiktionsbescheinigungen, die ihre Grundlage in § 81 Abs. 3 AufenthG finden.

41 Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines (sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden) Ausländers, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, ohne einen solchen zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

42 Diese Erlaubnisfiktion vermittelt dem Ausländer zwar einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, stellt den Ausländer aber nicht so, als besitze dieser bereits eine Aufenthaltserlaubnis [so ausdrücklich: Kluth , in: Kluth/Heusch, Beck Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: Januar 2026, § 81 AufenthG RdN. 17]. Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG ist kein Aufenthaltstitel und einem solchen auch nicht gleichgestellt, weshalb sich hieraus auch kein Anspruch auf Kindergeld stützen lässt [Huber/Schulz-Bredemeier , in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage, München 2025, § 81 AufenthG RdNr. 7a m.w.N.].

43 Damit steht im Ergebnis fest, dass die Ehefrau des Klägers und Mutter von C während des gesamten Streitzeitraumes – März 2024 bis Mai 2025 – Anspruchsberechtigte im Sinne von § 62 Abs. 2 EStG war.

44 3. Sind hiernach sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter grundsätzlich Anspruchsberechtigte, bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG für den Fall, dass die Kindeseltern getrennt leben, dass das Kindergeld demjenigen Elternteil gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

45 Hiernach ist die Kindesmutter vorrangig vor dem Kläger zu dem Bezug von Kindergeld berechtigt, da sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat.

46 Die hiervon abweichende Abrede der Kindeseltern in Gestalt der im Einspruchsverfahren eingereichten handschriftlichen Erklärung der Kindesmutter, sie sei damit einverstanden, dass der Kläger das Kindergeld erhalte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Abreden der Kindeseltern, wer von ihnen das Kindergeld für ein gemeinsames Kind beziehen soll, haben nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann Bedeutung, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern aufgenommen ist. Diese Voraussetzung ist aber nach den Angaben des Klägers und den Erkenntnissen der Familienkasse eindeutig nicht gegeben.

47 IV. Auch die Klage wegen des Anspruches auf Kindergeld für das Kind B ist unbegründet.

48 Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2025 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08. April 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten [§ 100 Abs. 1 FGO].

49 Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger nicht beschwert sei, weil in dem Bescheid vom 16. Januar 2025 kein Kindergeld für die Monate Januar 2023 bis April 2024 festgesetzt wurde. Zum einen liegt für diesen Anspruchszeitraum in Gestalt des (von dem Kläger nicht angefochtenen) Bescheides vom 19. Januar 2024 bereits eine bestandskräftige Entscheidung vor. Zum anderen könnte auch nicht auf der Grundlage des Kindergeldantrages, den der Kläger nach seinem am 06. November 2024 mit der Familienkasse geführten Telefonat gestellt hat, Kindergeld für die Monate Januar 2023 bis April 2024 ausgezahlt werden.

50 1. Die Familienkasse hat den unter dem 31. Oktober 2023 von dem Kläger gestellten Antrag auf Kindergeld für B mit Bescheid vom 19. Januar 2024 für die Zeit ab dem Monat Januar 2023 abgelehnt. Gegen diese ablehnende Entscheidung hat der Kläger Einspruch nicht erhoben, weshalb dieser Ablehnungsbescheid nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist [vgl. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO] Bestandskraft erlangte. Damit war diese ablehnende Entscheidung nicht mehr änderbar.

51 Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht (mehr) auf den unter dem 31. Oktober 2023 gestellten Antrag auf Kindergeld gestützt werden kann.

52 2. Soweit demgegenüber der im November/Dezember 2024 gestellte Antrag auf Kindergeld zur Grundlage des Anspruches auf Kindergeld gemacht wird, steht der von dem Kläger begehrten Auszahlung von Kindergeld § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG entgegen.

53 Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung von [festgesetztem] Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monates, in dem der Antrag auf Kindergeld (bei der Familienkasse) eingegangen ist.

54 Geht man in diesem Zusammenhang – zu Gunsten des Klägers – davon aus, dass bereits seine telefonische Nachfrage im November 2024 als Antragstellung im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG anzuerkennen ist, kann hiernach Kindergeld rückwirkend für die sechs Monate gezahlt werden, die dem Monat November 2024 vorhergehen, also für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024.

55 Damit ist wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die Auszahlung von Kindergeld für im Streit stehenden Monate Januar 2023 bis April 2024 ausgeschlossen.

56 3. Nur der Vollständigkeit halber ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch nicht dargetan hat, dass und weshalb die Kindesmutter nicht vorrangig vor ihm – dem Kläger – Anspruch auf Kindergeld haben soll.

57 Insbesondere ist ungeklärt, ob die Kindesmutter, Frau D, in den Monaten Januar 2023 bis April 2024 im Besitz eines Aufenthaltstitel gewesen ist, der die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt. Träfe dies zu, hätte die Kindesmutter vorrangig vor dem Kläger Anspruch auf Kindergeld, weil die Kindesmutter einen eigenen (von dem Kläger getrennten) Haushalt führte und das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

58 Diese Frage bedarf indes keiner weiteren Klärung, weil bereits der Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2024 und die erörterte Auszahlungssperre des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die Auszahlung des begehrten Kindergeldes ausschließen.

59 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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