Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-05-06, 2 O 130/25

2 O 130/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.05.2026

Regest

Der Streitwert für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag, gerichtet auf die Unterlassung von Straßenbaumaßnahmen, die vorübergehend den Anliegergebrauch eines Gewerbebetriebs beeinträchtigen, bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004).(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 17. Oktober 2025, 2 B 563/25 MD, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 O 130/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 2 O 130/25

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0506.2O130.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 2 GKG 2004, § 22 Abs 5 StrG ST, § 22 Abs 6 StrG ST

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Streitwert für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag, gerichtet auf die Unterlassung von Straßenbaumaßnahmen, die vorübergehend den Anliegergebrauch eines Gewerbebetriebs beeinträchtigen, bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004).(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 17. Oktober 2025, 2 B 563/25 MD, Beschluss

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter wenden sich gegen den mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 2. Kammer – vom 17. Oktober 2025 festgesetzten Streitwert für ein durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren.

2 Der Antragsgegner hatte die Anlieger der P-Straße mit Schreiben vom 6. Oktober 2025, der Antragstellerin zugegangen am 8. Oktober 2025, darüber informiert, dass er beabsichtige, im Zeitraum 13. bis 24. Oktober 2025 eine Deckensanierung der Straße unter Auslassung eines dort befindlichen Bahnübergangs durchzuführen. Vorerst und unter Vorbehalt günstiger Wetterbedingungen sei nur für den Zeitraum 13. bis 17. Oktober 2025 eine Vollsperrung des Bahnübergangs für Pkw und Lkw vorgesehen. Morgens und abends sei mit Ausnahme des 15. und 16. Oktober 2025 die Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke innerhalb des Baufelds gegeben.

3 Die Antragstellerin betreibt dort ein Kies- und Betonwerk und beliefert mit Lastwagen verschiedene Baustellen mit Kies, Sand und Beton. Ferner stellt sie Baustoffe für Selbstabholer zur Verfügung. Sie beantragte am 8. Oktober 2025 den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung, weil es ihr aufgrund der unverhältnismäßig kurzen Ankündigungsfrist von drei Werktagen unmöglich sei, ihren Betriebsablauf anzupassen. Sie benötige mindestens 15 Werktage Vorlauf und müsse vertragliche Lieferverpflichtungen anders organisieren, den entstehenden zeitlichen Mehraufwand vom 2x45 Minuten einplanen und Stellflächen für die Lkw anmieten, die den Betriebshof nicht anfahren könnten. Der eintretende Schaden werde auf mehr als 100.000 EUR geschätzt. Sie beantragte, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, eine von dieser geplante Straßenbaumaßnahme vor dem 30. Oktober 2025 durchzuführen und die Straße, mit der ihr Firmengelände erschlossen wird, bis zum einschließlich 29. Oktober 2025 zu sperren.

4 Nachdem der Antragsgegner die Baumaßnahme zeitlich verschoben hat, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 eingestellt, dem Antragsgegner die Kosten auferlegt und den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den, im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbierenden, Auffangwert festgesetzt, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür biete, welche Bedeutung die Sache für die Antragstellerin habe.

5 Hiergegen wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter aus eigenem Recht mit ihrer am 20. Oktober 2025 erhobenen Beschwerde.

II.

6 Sie machen geltend, der Streitwert sei unangemessen zu niedrig festgesetzt worden. Der Schaden, der für die Antragstellerin bei Umsetzung der Maßnahme eingetreten wäre, beliefe sich auf 75.176,00 EUR. Hierzu reichen sie eine Tabelle zu den Akten, aus der sich für den Zeitraum 13. bis 24. Oktober 2025 die der Antragstellerin durch die Vollsperrung entstehenden Kosten ergeben sollen. Sie setzt dabei für jede Fahrt ab Betriebsgelände einen Umweg von 50 km an, der einen zeitlichen Mehraufwand von einer Stunde bedinge. Die Selbstkosten einer Lkw-Stunde betrügen 92,00 EUR, so dass sich aus der Anzahl der Lkw multipliziert mit der Zahl der jeweiligen Fahrten und dem Kostensatz die Mehrkosten je anzufahrender Baustelle ergäben. Hinzuzusetzen seien entsprechende Kosten für das Speditionsgeschäft und entgangener Gewinn i.H.v. 20,00 EUR/t mal 20 Tonnen tgl., weil sie keinen Beton an Selbstabholer abgeben könne.

7 Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025, mit dem die Berichterstatterin nach Einstellung des Verfahrens den Streitwert festgesetzt hat, liegt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beim Einzelrichter. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschränkt die Einzelrichterzuständigkeit dem Wortlaut nach zwar auf Fälle, in denen in erster Instanz ebenfalls ein Einzelrichter entschieden hat; eine Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO findet keine explizite Erwähnung. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll indessen nach seinem erkennbaren Zweck in der Beschwerdeinstanz zum Zweck der Verfahrensvereinfachung eine Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper immer dann entbehrlich machen, wenn in der ersten Instanz ebenfalls kein Kollegialgericht mit der angegriffenen Festsetzung befasst war. Ein solcher Fall liegt – der Senat folgt insofern der mittlerweile nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung – auch hier vor (Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 – 2 O 9/25 – juris Rn. 1; NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 OA 205/20 – juris Rn. 2).

8 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Beschluss vom 17. Oktober 2025 festgesetzten Streitwert ist bereits unzulässig. Sie ist durch die Festsetzung des Streitwerts nicht in eigenen Rechten beschwert.

9 Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§§ 2 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann (BayVGH, Beschluss vom 1. März 2021 - 24 C 21.517 - juris Rn.5; OVG LSA, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 1 O 54/23 - juris Rn. 2).

10 2. Danach ist die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die dieser ausdrücklich auch aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG erhoben hat, zulässig, aber unbegründet.

11 Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen bezifferten Antrag gestellt, sondern nach der Darstellung des der Antragstellerin - ihrer Auffassung nach entstandenen - Schadens lediglich ausgeführt, das Gericht solle „das Ermessen nach § 63 GKG auf dieser Grundlage erneut ausüben“. Daraus ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit, dass der Streitwert sich seiner Auffassung nach in einem Bereich bewegen soll, der den Beschwerdewert, d.h. die - das Interesse des Prozessbevollmächtigten bildende (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung 11/2022, § 32 RVG, juris Rn. 17) - Differenz der Gebühren nach dem RVG erreicht.

12 Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG, der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren ist, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

13 Entscheidend ist damit zunächst die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Diese macht mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Sache nach im Rahmen des Anliegergebrauchs einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend, weil sie die ihr Betriebsgrundstück erschließende Straße vorübergehend nicht in gewohnter Weise nutzen kann und ihre Lieferwege anders organisieren muss.

14 Das durch Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Anliegergebrauch gibt allerdings keinen Anspruch auf Beibehaltung aller Zuwegungen zum Wegenetz (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 60.85 – juris Rn. 11). Geschützt ist lediglich der Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern (sog. Kernbereich). Insbesondere gewährleistet er keinen optimalen Zugang (BayVGH, Beschluss vom 24. November 2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend muss ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 1 S 35/25 – juris Rn. 4). Denn der Gemeingebrauch ist notwendig bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, dass auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 – III ZR 32/79 – juris). Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem innerörtlichen Grundstück schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2006 – AN 10 E 06.03617 – juris). Auch wenn diese Beeinträchtigungen nicht mehr „unerheblich“ sind, kann der Eigentümer bzw. Anlieger sie nicht abwehren (OVG MV, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 M 100/11 – juris Rn. 16 m.w.N.).

15 Gemessen daran kommt, auch in Ansehung von § 22 Abs. 5 StrG LSA, der angemessenen Ersatz oder eine angemessene Entschädigung in Geld nur vorsieht, wenn Zufahrten durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, und § 22 Abs. 6 StrG LSA, der Regelungen nur zum Ausgleich einer Unterbrechung oder erheblichen Erschwerung der Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten für längere Zeit vorsieht, ein nach den Vorstellungen der Antragstellerin zu bemessendes Interesse an der einstweiligen gerichtlichen Anordnung (ungeachtet der Frage, ob alle von ihr aufgeführten Tage anzusetzen wären, wenn die Vollsperrung lediglich für den 13.-17. Oktober 2025 angekündigt war) nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil weder eine dauernde noch eine längerfristige Unterbrechung der Zuwegung zu dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu erwarten stand, sondern vielmehr lediglich eine vorübergehend erschwerte Erreichbarkeit, weil für die Zeit der einwöchigen Vollsperrung eine andere Zuwegung genutzt werden musste. Dies wäre nach den aufgezeigten Maßgaben voraussichtlich und nach summarischer Prüfung von der Antragstellerin als Anliegerin entschädigungslos hinzunehmen gewesen, so dass ihr folglich auch kein Anspruch auf Untersagung der Bauarbeiten und der kurzzeitigen Straßensperrung zugestanden haben dürfte. Einzig die kurzfristige Ankündigung der Baumaßnahmen ändert daran nichts Grundlegendes.

16 Das Verwaltungsgericht hat der Streitwertfestsetzung danach zu Recht den Auffangstreitwert, § 52 Abs. 2 VwGO zugrunde gelegt, der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

17 II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich.

18 III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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