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2 M 5/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-04-20, 2 M 5/26
2 M 5/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung20.04.2026
Die Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens vor dem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten stellt eine Zugangsvoraussetzung dar, die im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens nicht nachgeholt werden kann.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 12. Januar 2026, 4 B 386/25 HAL, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 2 M 5/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0420.2M5.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO
Rechtskraft: ja
Die Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens vor dem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten stellt eine Zugangsvoraussetzung dar, die im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens nicht nachgeholt werden kann.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 12. Januar 2026, 4 B 386/25 HAL, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 12. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 157.173,29 EUR festgesetzt.
I.
1 Mit der Beschwerde vom 22. Januar 2026 wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Januar 2026, mit dem ihr Antrag vom 27. November 2025, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. November 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2025 anzuordnen, abgelehnt wurde.
2 Die Antragstellerin entwickelt und fertigt als Lebensmittelhersteller rein pflanzliche Produkte, wobei sich ihr Produktportfolio auf die Sparte „Getränke und Tofu-Produkte“ erstreckt. Sie ist nach eigener Meldung am 2. Mai 2024 im Herstellerregister des Einwegkunststofffonds nach § 7 Abs. 1 und 2 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) registriert. Am 11. Juni 2025 gab die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Mengenmeldung für das Jahr 2024 für Tüten und Folienverpackungen (91.331,000 kg) und für nicht bepfandete Getränkebehälter (3.031.421,000 kg) als erstmals auf dem Markt bereitgestellte Produkte ab. Auf der Grundlage dieser Meldung setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2025 eine Einwegkunststoffabgabe in Höhe von 628.693,16 EUR fest. Weder über den hiergegen eingelegten, umfangreich begründeten Widerspruch noch über den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abgabe wurde bislang entschieden. Im Laufe des Verfahrens wandte sich die Antragstellerin mit mehreren anwaltlichen Schreiben an die Antragsgegnerin, in denen sie ihre Einschätzung der Verfassungswidrigkeit des EWKFondsG und daraus folgend ihre grundsätzlich nicht bestehende Verpflichtung zur Registrierung als Hersteller erläuterte (Schreiben vom 19. Dezember 2024) und ausführte, ihrer Ansicht nach auch nicht zur Abgabe der Mengenmeldung verpflichtet zu sein (Schreiben vom 2. Juni 2025).
3 Mit ihrem Widerspruch vom 7. November 2025 gegen den Abgabenbescheid beantragte die Antragstellerin zugleich bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Diese äußerte sich hierzu trotz Erinnerung durch die Antragstellerin unter dem 20. November 2025 nicht. Am 27. November 2025 beantragte die Antragstellerin vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 12. Januar 2026 ablehnte. Die Zugangsvoraussetzung für gerichtlichen Rechtsschutz, dass die Behörde den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt haben müsse, sei weder erfüllt noch entbehrlich. Weder sei eine angemessene Frist zur sachlichen Entscheidung über den Antrag abgelaufen, noch drohe eine Vollstreckung. Sei diese Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt, könne die Antragstellerin sich auch nicht darauf berufen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen sei und immer noch keine Entscheidung des Antragsgegners vorliege. Denn als Zugangsvoraussetzung sei das erfolglose behördliche Vorverfahren nicht nachzuholen.
II.
4 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg mit der Beschwerde.
5 1. Die Antragstellerin macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2008 (8 CS 08.1117 – juris Rn. 2) geltend, die Annahme, das erfolglose behördliche Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 6 VwGO sei eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, stelle einen bloßen Formalismus dar. Vielmehr handele es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegen müsse. Anderenfalls trete auch die angestrebte Entlastung der Verwaltung nicht ein, da auf jeden Fall nach dem Eintreten der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO ein neuerlicher Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gestellt werde. Habe die Behörde es selbst in der Hand, die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes zu verzögern, indem sie den Aussetzungsantrag nicht bescheide, stelle dies eine zu hohe Hürde für den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz dar. Dies gelte insbesondere, wenn die Behörde zugleich auch Vollstreckungsbehörde sei. Sie müsse davon ausgehen, dass die Vollstreckung drohe, weil die Antragsgegnerin auf ihre Schreiben vom 7. November 2025 und 20. November 2025 nicht reagiert habe.
6 Unabhängig davon habe sie der Antragsgegnerin eine angemessene Frist zur Bescheidung ihres Antrags eingeräumt. Hierfür müssten 20 Tage genügen, denn die umfangreichen und komplexen Einwände gegen den Bescheid, auf die das Verwaltungsgericht verweise, um zu begründen, warum die Antragsgegnerin nicht binnen dieser Frist hätte über den Antrag entscheiden können, seien dieser bereits aus ihren Schreiben vom 19. Dezember 2024 und 2. Juni 2025 bekannt gewesen. Hätte sie sich damit befasst, hätte sie auch zügig über den Aussetzungsantrag entscheiden können. Jedenfalls könne es nicht ihr angelastet werden, wenn die Antragsgegnerin sich mit ihren Argumenten nicht bereits im Vorfeld auseinandergesetzt habe. Dies gelte insbesondere, weil sie offenbar von einem erheblich geringeren Prüfungsumfang ausgehe als sie selbst. Eine Verkürzung der Frist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO sei möglich, wenn dem Aussetzungsantrag unmittelbar auch dessen Begründung beigefügt sei.
7 Schließlich habe sie mit der Vollstreckung aus dem Bescheid rechnen müssen, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend lediglich auf die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen hingewiesen. Sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. und 20. November 2025 aufgefordert zu erklären, dass sie auf die Vollstreckung verzichte. Aus der ausbleibenden Reaktion habe sie entnehmen müssen, dass diese unmittelbar mit der Vollstreckung des Abgabenbescheids beginnen würde. Auch auf ihre Schreiben vom 19. Dezember 2024 und 2. Juni 2025 habe die Antragsgegnerin entgegen § 25 VwVfG nicht reagiert. Dieses Handeln sei von Intransparenz geprägt und gehe zu Lasten der Antragsgegnerin. Sie hingegen unterliege unternehmerischen Pflichten, müsse etwa den Betrag des Abgabenbescheides in die Liquiditätsplanung einstellen, soweit keine Aussetzung erfolge und werde mit Säumniszinsen erheblich belastet. Diese Folgen seien bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorlägen, zu berücksichtigen.
8 2. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
9 In den Fällen des Entfalls der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO).
10 a) Nach fast einhelliger Meinung in Rechtsprechung wie Literatur ist das Vorverfahren gemäß § 80 Abs. 6 VwGO eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, deren Fehlen auch nicht etwa durch eine rügelose Einlassung der Behörde oder Zeitablauf im gerichtlichen Verfahren geheilt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 185; Ulrich in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Auflage, § 80 Rn. 22; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 506). Das behördliche „Vorverfahren“ ist nicht nur Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorliegen muss. Das bedeutet, dass der Behördenantrag nach Anhängigkeit des Eilantrags bei Gericht nicht mehr mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (Beschluss des Senats vom 20. Januar 2003 – 2 M 42/02 – juris Rn.8; BayVGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 11 CS 20.1518 – juris Rn. 9f.; Beschluss vom 25. November 1991 – 6 CS 91.2214 – juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 6 M 6987/96 – juris Rn.1; SächsOVG, Beschluss vom 15. November 2010 – 5 B 258/10 – juris; VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 – juris Rn. 3).
11 Soweit die Antragstellerin hiergegen auf den Beschluss des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (Beschluss vom 9. Juni 2008 – 8 CS 08.1117 – juris Rn. 2), der Bedenken gegen die Annahme einer nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzungen auf Art. 19 Abs. 4 GG stützt, folgt der Senat dem nicht. Der Verweis auf einen vermeintlichen „reinen Formalismus“ hilft bei Fragen zu Verfahrens- und Formvorschriften nicht recht weiter. Diese Auffassung übersieht zudem, dass es keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Gericht darstellen kann, wenn das behördliche Verfahren erreichbar ist und irreversible Nachteile durch die Handhabung der Norm nicht drohen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, VwGO § 80 Rn. 74, beck-online). Zwar garantiert Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle; er verbietet, den Zugang zu Gericht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 8 CS 08.1117 – juris Rn. 2). Jedoch ist – insbesondere mit Blick auf den durch das behördliche Vorverfahren beabsichtigten Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und die Entlastung der Verwaltungsgerichte, nicht der Verwaltung (Beschluss des Senats vom 20. Januar 2003 – 2 M 42/02 – juris Rn. 15; BT-Drs. 11/7030 vom 27. April 1990, S. 24) – nicht erkennbar, inwiefern die Durchführung des Vorverfahrens vor Anrufung der Gerichte eine unzumutbare Erschwernis darstellen sollte und wieso das Zuwarten für eine angemessene Frist bis zur Entscheidung der Behörde unzumutbar sein sollte. Denn eine uferlose Ausdehnung der Entscheidungsfrist, die gerichtlichen Rechtsschutz in unabsehbare Ferne rücken ließe, ist durch die Grenze der angemessenen Entscheidungsfrist ebenso ausgeschlossen wie die unerwartete und vorfristige Vollstreckung das behördliche Aussetzungsverfahren unterbricht.
12 Das danach erforderliche Vorverfahren hat die Antragstellerin vor Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht Halle nicht durchgeführt.
13 b) Sie kann sich auch nicht auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen berufen. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn (1.) die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (hierzu aa)) oder (2.) eine Vollstreckung droht (hierzu bb)). Von keinem dieser Fälle kann hier ausgegangen werden.
14 aa) Auch mit der Beschwerdebegründung legt die Antragstellerin nicht dar, der Antragsgegnerin eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag eingeräumt zu haben. Zwar ist das behördliche Aussetzungsverfahren bei Abgaben und Kosten nach der abschließenden Regelung des § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO dann keine Zugangsvoraussetzung, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist, deren Länge nur im Einzelfall bestimmt werden kann und sich unmittelbar an Art. 19 Abs. 4 GG messen lassen muss, nicht entschieden hat. Eine gewisse Eingrenzung der der Behörde einzuräumenden Frist ist allerdings schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für den Abgabenschuldner notwendig, um nicht „zu früh“ das Gericht anzurufen. Der Senat folgt deshalb der in Schrifttum und abgabenrechtlicher Rechtsprechung verbreiteten Auffassung, wonach als „Faustregel“ vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls eine Frist von einem Monat als noch angemessene Frist anzusehen ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. November 2005 – OVG 12 S 9.05 – juris Rn. 4 m.w.N.).
15 Diese Frist war im vorliegenden Fall noch nicht verstrichen. Die Antragstellerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, die Frist sei zu verkürzen gewesen, weil sie bereits mit früheren, im Laufe des Registrierungs- und Mengenmeldeverfahrens zu den Akten gereichten Schreiben ihre Rechtsauffassung dargetan habe und die Antragsgegnerin sich damit hätte befassen können oder müssen. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, sich mit schriftlich geäußerten Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten zu befassen, die eine konkrete behördliche Reaktion aber nicht verlangen (etwa im Rahmen eines förmlichen Anhörungs- oder Widerspruchsverfahrens) ist nicht erkennbar. Anlass hierfür bestand für die Antragsgegnerin danach nicht. Es oblag ihr vielmehr erstmals im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO, die umfangreichen und durchaus komplexen Einwände der Antragstellerin gegen die Festsetzung der Abgabe sowie die ihr zugrunde liegenden Regelungen auf rechtliche Relevanz für die Entscheidung dieses Verfahrens zu prüfen. Hierfür ist die Monatsfrist angemessen, für eine Verkürzung auf weniger als drei Wochen (konkret hier 13 Werktage) bestand keine Veranlassung. Soll das behördliche Aussetzungsverfahren den ihm zugewiesenen Zweck erfüllen, muss der Behörde ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich mit dem Vorbringen des Abgabenschuldners substantiell auseinanderzusetzen und es zu bewerten. Die hierfür angemessene Frist hierfür war bei der Antragstellung noch nicht abgelaufen.
16 bb) Aber auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine der Antragstellerin drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde die Vollstreckung nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (Beschluss des Senats vom 20. Januar 2003 – 2 M 42/02 – juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 – juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 – juris R. 7).
17 Gemessen daran hat die Antragstellerin auch mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Vollstreckung der festgesetzten Abgabe drohte oder sie zumindest davon ausgehen durfte, die Vollstreckung stehe unmittelbar bevor. Denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür sind nicht erkennbar. Die bloße Untätigkeit der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Schreiben der Antragstellerin vom 19. Dezember 2024 und 25. Juli 2025 sind hierfür ebensowenig ein nachvollziehbarer Anlass wie das Ausbleiben einer Reaktion auf Fristsetzungen im Widerspruchsschreiben vom 7. November 2025 sowie im Schriftsatz vom 20. November 2025, mag sie auch nicht unbedingt zur Klarheit auf Seiten der Antragstellerin beigetragen haben. Inwiefern die der Antragstellerin als Unternehmerin obliegenden Handlungspflichten zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben sollten, erschließt sich nicht. Sie befindet sich damit in keiner anderen Position als jeder andere Abgabenschuldner.
18 c) Ist danach die abschließende Durchführung des behördlichen Vorverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht entbehrlich, heilte auch eine – hier ohnehin nicht vorliegende – Bescheidung des Antrags im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Mangel nicht, weil es dem mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgten Zweck der Entlastung der Verwaltungsgerichte widerspräche, nähme man an, die Bescheidung eines Aussetzungsantrags im gerichtlichen Verfahren führte nachträglich zu dessen Zulässigkeit (OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – 9 B 146/21 – juris Rn. 11).
19 3. Liegen danach schon die Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nicht vor, bedarf es einer Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin angestellten Überlegungen zu dessen Begründetheit nicht mehr.
20 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht derjenigen der 1. Instanz.
21 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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