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1 M 31/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2026-04-17, 1 M 31/26
1 M 31/26Verwaltungsgericht / 1. Abteilung17.04.2026
Eine im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist aufgrund der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ausgeschlossen. Antragsteller können nach Abschluss der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren noch effektiven Rechtsschutz erlangen, so dass ihnen keine schlechthin unzumutbaren Nachteile drohen. Demgegenüber hätte eine rechtswidrig gewährte (einstweilige) Aufnahme in das Wählerverzeichnis zur Folge, dass das Gremium der Kammerversammlung angesichts der mangelnden Wahlberechtigung sowie Wählbarkeit des Antragstellers nicht hinreichend demokratisch legitimiert wäre. Dieser schwerwiegenden rechtlichen Beeinträchtigung steht allenfalls ein auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens begrenzter zeitlicher Eingriff in das Wahlrecht des Antragstellers gegenüber, der im Wege nachgelagerten Rechtsschutzes hinreichend geheilt werden kann.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 19. März 2026, 3 B 186/26 MD, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-17
Aktenzeichen: 1 M 31/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0417.1M31.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist aufgrund der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ausgeschlossen. Antragsteller können nach Abschluss der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren noch effektiven Rechtsschutz erlangen, so dass ihnen keine schlechthin unzumutbaren Nachteile drohen. Demgegenüber hätte eine rechtswidrig gewährte (einstweilige) Aufnahme in das Wählerverzeichnis zur Folge, dass das Gremium der Kammerversammlung angesichts der mangelnden Wahlberechtigung sowie Wählbarkeit des Antragstellers nicht hinreichend demokratisch legitimiert wäre. Dieser schwerwiegenden rechtlichen Beeinträchtigung steht allenfalls ein auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens begrenzter zeitlicher Eingriff in das Wahlrecht des Antragstellers gegenüber, der im Wege nachgelagerten Rechtsschutzes hinreichend geheilt werden kann.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 19. März 2026, 3 B 186/26 MD, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 19. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 19. März 2026, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
3 Mit dem Ausspruch der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergehen, da für den Zeitraum ab der vorläufigen Entscheidung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Aufnahme der Antragstellerin in das Wählerverzeichnis erfolgen würde und sie letztlich so gestellt wäre wie im Erfolgsfall einer Klage.
4 Das Entstehen schwerer und unzumutbarer Nachteile ist durch die Antragstellerin jedoch nicht dargetan (a). Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht (b).
5 a) Die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf das erstinstanzliche Vorbringen im Schriftsatz vom 13. März 2026 ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 [m. w. N.]).
6 Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeschrift rügt, ein irreparabler Nachteil könne eintreten, da die Ausübung eines Mandats zeitgebunden sei und ein erst Jahre später durchgesetzter Erfolg im Wahlprüfungsverfahren den dauerhaften Verlust der politischen Mitgestaltung innerhalb der laufenden Legislaturperiode nicht kompensieren könne, bleibt dies ohne Erfolg.
7 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Sollte die Antragstellerin zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sein, so wäre diese Entscheidung in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung im Wahlprüfungsverfahren zu korrigieren, in dem der Wahlprüfungsausschuss die Wahl gegebenenfalls für ungültig erklärt (vgl. § 37 Abs. 2 der Wahlordnung der Zahnärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt, im Folgenden: WO-ZÄK LSA).
8 Der in diesem Fall zeitlich begrenzte Eingriff in das aktive und passive Wahlrecht der Antragstellerin wiegt entgegen ihrer Rechtsauffassung überdies nicht schwerer als die Nachteile, die aus einer zu Unrecht gewährten Aufnahme in das Wählerverzeichnis resultieren würden. Sofern die Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung vorweggenommen werden würde, sich im Hauptsacheverfahren indes herausstellen sollte, dass die Aufnahme der Antragstellerin in das Wählerverzeichnis rechtswidrig war, hätte dies angesichts der mangelnden Wahlberechtigung sowie Wählbarkeit der Antragstellerin zur Folge, dass dieses Gremium nicht hinreichend demokratisch legitimiert wäre.
9 Die Antragsgegnerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 KGHB LSA), die hoheitliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt (§ 5 Abs. 1, § 70 Abs. 1 KGHB LSA) und ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung verwaltet (§ 1 Satz 3 KGHB LSA). Sie ist damit dem Bereich der mittelbaren Staats- und funktionalen Selbstverwaltung zuzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, juris Rn. 138 ff.). Ihre Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erforderlich, Maßnahmen, welche die jeweilige Selbstverwaltungskörperschaft bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung zwar nicht, dass dies im Wege einer lückenlosen personellen Legitimationskette vom Volk zum einzelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, juris Rn. 148, BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 -, juris Rn. 114). Das in diesem Sinne notwendige Legitimationsniveau erfordert daher auch für die funktionale Selbstverwaltung, dass das Organ der Selbstverwaltungseinheit nach demokratischen Grundsätzen gebildet wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 -, juris Rn. 121; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -, juris Rn. 105; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 - juris Rn. 149).
10 Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine kurzzeitige Verzögerung zur Korrektur des Wählerverzeichnisses beeinträchtige die Handlungsfähigkeit der Antragsgegnerin in keiner Weise, da die bisherige Kammerversammlung gemäß der Wahlordnung geschäftsführend im Amt bleibe, lässt sie die Reichweite der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 123 VwGO gebotenen Rechtsfolgenabwägung außer Betracht. Im Falle einer zu Unrecht gewährten einstweiligen Anordnung beschränkt sich der der Antragsgegnerin entstehende Nachteil nicht auf einen zeitlichen Verzug der Wahl infolge einer Korrektur des Wählerverzeichnisses. Eine rechtswidrig gewährte (einstweilige) Aufnahme der Antragstellerin in das Wählerverzeichnis wäre vielmehr - wie ausführt - mit dem Mangel einer fehlenden legitimationsvermittelnden Wahl der Kammerversammlung verbunden.
11 Dieser schwerwiegenden rechtlichen Beeinträchtigung der Antragsgegnerin steht allenfalls ein auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens begrenzter zeitlicher Eingriff in das Wahlrecht der Antragstellerin gegenüber, der im Wege nachgelagerten Rechtsschutzes hinreichend geheilt werden kann. Die Antragstellerin kann nach Abschluss der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren noch effektiven Rechtsschutz erlangen. Jeder Kammerangehörige ist gemäß § 30 WO-ZÄK LSA berechtigt, Einspruch gegen die Wahl zu erheben. Der Einspruch kann gemäß § 32 WO-ZÄK LSA darauf gestützt werden, dass (1.) ein Mitglied oder eine Ersatzperson der Kammerversammlung nicht wählbar gewesen sei oder (2.) wesentliche Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses unterlaufen seien und hierdurch die Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung oder die Anwartschaft als Ersatzperson auf einen solchen Sitz beeinträchtigt worden sei. Stellt der Wahlprüfungsausschuss wesentliche Fehler und Beeinträchtigungen im Sinne des § 32 Nr. 2 WO-ZÄK LSA fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn das nach der Art des Fehlers möglich ist, andernfalls erklärt er die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist das Wahlverfahren (ggf. partiell) zu erneuern (vgl. § 40 Abs. 1 WO-ZÄK LSA). In diesem Rahmen kann gleichermaßen über die von der Antragstellerin beanstandeten Anforderungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (vgl. § 9 WO-ZÄK LSA) entschieden werden. Der Antragstellerin drohen daher keine schlechthin unzumutbaren Nachteile, wenn sie sich auf diesen Weg verweisen lassen muss.
12 Ungeachtet dessen steht der Antragstellerin darüber hinaus ein nachgelagerter individueller Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2026 über die Ablehnung der Korrektur des Wählerverzeichnisses jedenfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Verfügung.
13 Unter Berücksichtigung der für diese Rechtsschutzmöglichkeiten maßgebenden Rechtsbehelfsfristen sowie insbesondere angesichts der Möglichkeit einer Wahlwiederholung im Fall eines erfolgreichen Wahlprüfungsverfahrens bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragstellerin, dass ein Erfolg erst Jahre später durchgesetzt werden könnte und mit einem dauerhaften Verlust der politischen Mitgestaltung innerhalb der laufenden Legislaturperiode verbunden wäre.
14 Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie über eine zehnjährige Erfahrung als aktives Mitglied in einem Kammerausschuss verfüge und ihre Nichtzulassung als "relevanter Ausschluss" zu werten sei, da in der Kreisstelle A-Stadt lediglich fünf Delegiertenplätze zu vergeben seien und die Bewerberzahl traditionell bei nur sechs bis sieben Personen liege.
15 Auf die Möglichkeit der Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens muss sich die Antragstellerin auch hinsichtlich ihres Einwandes, ein Zuwarten bis nach der Wahl würde den Datenschutzverstoß perpetuieren, verweisen lassen. Denn auch über den gerügten Verstoß gegen die DSGVO wäre in einem Wahlprüfungsverfahren zu befinden.
16 Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, die Versagung des Eilrechtsschutzes führe zu einem irreparablen Schaden, da eine spätere Wahlwiederholung die in der Zwischenzeit stattfindende Arbeit in den Gremien und die dort besetzten Funktionen nicht mehr rückgängig machen könne, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragstellerin legt bereits nicht schlüssig dar, ob und inwieweit im Falle einer (ggf. lediglich partiellen) Wahlwiederholung im Sinne von § 40 WO-ZÄK LSA eine Neubildung der Ausschüsse aufgrund eines geänderten Kräfteverhältnisses im Plenum ausgeschlossen wäre. Selbst für den unterstellten Fall, dass eine (partielle) Wiederholungswahl nicht mit einer Neubildung der Ausschüsse verbunden wäre, wiegt der damit verbundene Eingriff in das passive Wahlrecht der Antragstellerin nicht derart schwer, dass daraus ein unzumutbarer Nachteil resultiert, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Der Annahme einer Unzumutbarkeit für die Antragstellerin stehen die erheblichen Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin gegenüber, die im Falle einer zu Unrecht gewährten einstweiligen Anordnung ihre demokratische Legitimation der Kammerversammlung einbüßen würde.
17 b) Ebenso wenig ist ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses des vorstehend aufgezeigten Wahlprüfungsverfahrens mit Konsequenzen schon für einzelne Schritte des Wahlverfahrens sieht das in den §§ 30 ff. WO-ZÄK LSA geregelte Wahlprüfungsrecht nicht vor. Ihre Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen. Wahlen zielen im öffentlichen Interesse (hier des zahnärztlichen Berufsstandes in Sachsen-Anhalt) auf die Bildung eines handlungsfähigen Organs zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum ab. Dem vorgenannten Ziel liefe eine vorläufige (gerichtliche) Prüfung und Beanstandung von Mängeln des Wahlverfahrens ersichtlich zuwider, weil durch entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz unter Umständen aus unterschiedlichen Gründen lang andauernde Schwebezustände entstehen könnten. Diese würden sowohl eine straffe Vorbereitung und Durchführung der Wahl als auch eine effektive Aufgabenwahrnehmung des gewählten, vom Wahlprüfungsverfahren betroffenen Organs im Rahmen der laufenden Wahlperiode in Frage stellen. Zudem ginge mit einer vorläufigen Änderung des Wählerverzeichnisses das Risiko neuer (vorläufiger) Anfechtungsmöglichkeiten einher. Die durch die Natur der Wahl gerechtfertigte Sonderregelung des Wahlprüfungsverfahrens schließt deshalb den Rechtsbehelf des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen, in denen es um Entscheidungen und Maßnahmen geht, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, aus (OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2025 - 3 Bs 29/25 -, juris Rn. 10). Hierzu gehört auch die hier streitbefangene Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Kammerversammlung 2026. Denn das Führen eines Wählerverzeichnisses ist Bestandteil der Wahlvorbereitung (§§ 5 ff. WO-ZÄK LSA). Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis kann nach den Regelungen der Wahlordnung der Zahnärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich nicht losgelöst von einer konkreten Wahl begehrt werden, sondern knüpft materiell-rechtlich an diese an. Dies wird insbesondere unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 WO-ZÄK LSA deutlich, wonach mit der Veröffentlichung der Wahlzeit bekanntzugeben ist, wo und zu welchen Tageszeiten das Wählerverzeichnis ausliegt (§ 11 Abs. 2 WO), und das Wählerverzeichnis nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach Entscheidung über die erhobenen Einsprüche durch den Wahlausschuss von der Kammer abzuschließen ist (§ 13 Abs. 5 WO).
18 Der Ausschluss einer Vorwegnahme der Hauptsache in Wahlangelegenheiten mit unmittelbarem Bezug auf das Wahlverfahren verstößt weder gegen verfassungsrechtliche Vorgaben noch gegen die bundesrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Selbst im Rahmen eines hier noch nicht eröffneten Wahlprüfungsverfahrens würden weder Art. 19 Abs. 4 GG noch § 123 VwGO es gebieten, eine einstweilige Anordnung zuzulassen. Im Wahlprüfungsverfahren werden keine subjektiven Rechte verfolgt; es werden vielmehr "nur" objektive Mängel des Wahlverfahrens geltend gemacht. Das Wahlprüfungsverfahren ist ausschließlich dazu bestimmt, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung des gewählten Organs (hier der Kammerversammlung) zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich deswegen auch aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten. Diese Vorschrift eröffnet den Rechtsweg nämlich nur demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, setzt also ebenso wie § 123 Abs. 1 VwGO das Bestehen eines subjektiven Rechts voraus; gegen eine angebliche bloße Verletzung von Rechtssätzen, die den Einzelnen nur im Wege einer Reflexwirkung begünstigen, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsschutz. Die Einhaltung derartiger Vorschriften kann der Einzelne vielmehr gerichtlich nur dann durchsetzen, wenn und soweit der Gesetzgeber ihn aus Gründen des Allgemeininteresses dazu ermächtigt. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich - wie hier - unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können aus diesem Grund nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. zu den Wahlen eines Studierendenparlaments OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2025 - 3 Bs 29/25 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2011 - 15 B 1427/11 -, juris Rn. 5 ff.; für das Bundeswahlrecht BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 - juris, Rn. 5 [m. w. N.]).
19 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.
21 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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