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9 O 968/24•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2025-05-16, 9 O 968/24
9 O 968/24Kantonsgericht16.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-16
Aktenzeichen: 9 O 968/24
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 14.018,65 € festgesetzt.
1 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Mercedes-Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen ...
3 Am 27.02.2024 befuhr der Zeuge ... mit diesem Fahrzeug die linke Fahrspur der BAB 14 Richtung L.. Der ebenfalls an dem beteiligte LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, wurde zu diesem Zeitpunkt von dem Zeugen ... geführt. Dieser befuhr die rechte Fahrspur der BAB 14 Richtung L.. In Höhe W.-Börde befand sich aufgrund einer Tagesbaustelle ein Schilderwagen auf der linken Fahrspur. Die linke Fahrspur konnte daher an dieser Stelle nicht weiter befahren werden. Alle auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeuge mussten sich auf die rechte Fahrspur einfädeln. In diesem Bereich kam es zur Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem bei der Beklagten versicherten LKW, wobei der Unfallhergang im Einzelnen streitig ist.
4 Durch das Unfallereignis entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Sachschaden. Die Klägerin holte ein Gutachten des T. N. M.-GmbH & Co. KG ein. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 12.612,85 €.
5 Für das Gutachten stellte der Sachverständige 1.380,80 € in Rechnung, die die Klägerin zahlte.
6 Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2024 ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Regulierung des Schadens auf.
7 Zuletzt setzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24.05.2024 eine Frist bis zum 07.06.2024.
8 Mit der Klage macht die Klägerin die Reparaturkosten von 12.612,85 € sowie die Sachverständigenkosten von 1.380,80 € und eine Kostenpauschale von 25,00 €, mithin einen Gesamtbetrag von 14.018,65 €, geltend.
9 Die Klägerin behauptet, der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe zunächst auf der linken Fahrspur gestanden – vor dem Schilderwagen. Dieser habe dann den rechten Blinker betätigt und sich vergewissert, dass eine ausreichend große Lücke auf seiner Höhe vorhanden gewesen sei. Danach habe er das Fahrzeug auf die rechte Fahrspur gelenkt.
10 Unmittelbar vor dem Einfädelungsvorgang habe der Fahrzeugführer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs seine Geschwindigkeit noch erhöht bzw. müsse diese erhöht haben, da ansonsten eine ausreichend große Lücke zum Einfädeln vorhanden gewesen wäre.
11 Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, dass der Wiederbeschaffungswert mit 21.400,00 € zutreffend bewertet sei. Etwaige Vorschäden am klägerischen Fahrzeug seien repariert worden.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Beklagte zu verurteilten, an sie 14.018,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2024 zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug sei beim Einfädeln gegen das auf der rechten Fahrspur befindliche Beklagtenfahrzeug gefahren. Das klägerische Fahrzeug habe sich vor das Beklagtenfahrzeug quasi auf die rechte Fahrspur quetschen wollen, obwohl die Lücke nicht ausreichend groß gewesen sei.
17 Hinsichtlich des Schadens sei der Wiederbeschaffungswert zu hoch und der Restwert zu niedrig angesetzt worden und nicht sämtliche geltend gemachte Schäden auf das streitige Geschehen zurückzuführen.
18 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2025 (Bl. 65 f. d. A.) verwiesen.
19 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und auch nicht aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
22 Der Unfall ereignete sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Der Unfall war für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG.
23 Damit richtet sich die Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde.
24 Diese Abwägung ergibt im Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die Klägerin für die ihr entstandenen Unfallfolgen selbst einzustehen hat.
25 Der Zeuge ... hat ausgesagt, er habe, als er sich vor der Bake befunden habe, eine Lücke von schätzungsweise zwanzig bis fünfundzwanzig Metern gesehen, er habe den Blinker gesetzt und sei dann rechts rübergefahren und dann habe es auch schon geknallt. Als es gerumst habe, sei er so halb rübergefahren auf diese rechte Spur. Er habe diese Lücke gesehen und am Ende dieser Lücke den LKW, den der Zeuge Peri gefahren habe. Bevor es geknallt habe, sei er Schrittgeschwindigkeit gefahren, vielleicht 5 bis 7 km/h. Welche Geschwindigkeit der LKW gehabt habe, könne er nicht sagen. Der Verkehr auch auf der linken Spur sei fließend gewesen und sei auf dieser Spur nicht etwa zum Stehen gekommen.
26 Der Zeuge ... hat ausgesagt, bevor sein Bruder rübergezogen sei, sei da so eine Lücke von wenigstens fünf Metern gewesen. Er habe nur diese Lücke gesehen und nicht etwa den LKW. Es sei fließender Verkehr auf beiden Spuren gewesen. Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs habe etwa 10 bis 15 km/h betragen, also kurz vor Schrittgeschwindigkeit. Gesehen, wie der LKW gefahren sei, habe er nicht.
27 Aus diesen beiden Aussagen ergibt sich mithin, dass eine Lücke von allenfalls zwanzig bis fünfundzwanzig Metern vorhanden gewesen ist und dass das klägerische Fahrzeug etwa nur Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.
28 Somit ergibt sich bereits aus den von der Klägerin selbst benannten Zeugen ganz offensichtlich, dass diese Lücke, die die Zeugen gesehen haben wollen, nicht ausreichend war, um gefahrlos die Spur zu wechseln. Denn eine Lücke von etwa fünfundzwanzig Metern, selbst wenn man diese höchste vom Zeugen ... genannte Zahl zugrunde legt, zumal vor einem dort fahrenden LKW, reicht nicht ansatzweise aus, um eine Spur gefahrlos unter diesen Umständen zu wechseln.
29 Beide Zeugen, vor allem der Zeuge ..., sagten aus, dass sich der Verkehr auf beiden Spuren fließend bewegt habe. Das bedeutet, dass es sich nicht etwa auf der rechten Spur staute und sich die dortigen Fahrzeuge nur in Schrittgeschwindigkeit oder im Stopp-and-Go-Verkehr vorwärtsbewegten.
30 Zudem sagte der Zeuge ... aus, dass es geknallt habe, als er sich zwischen den beiden Spuren, also als er erst so halb rübergefahren sei auf die rechte Spur, gekommen sei. Auch dies zeigt, dass die Lücke, die die Zeugen wahrgenommen haben wollen, mithin offensichtlich nicht ausreichend war, um die Spur gefahrlos vollständig zu wechseln.
31 Der Zeuge ... hat zudem ausgesagt, er sei etwa 70 km/h gefahren. Zunächst sei er 85 km/h gefahren und sei dann, als er gesehen habe, dass die linke Fahrspur blockiert war, auf eine Geschwindigkeit von 70 km/h runtergegangen. Das klägerische Fahrzeug habe er, bevor es dann geknallt habe, nicht gesehen. Schließlich habe sein LKW automatisch gebremst, bevor es zur Kollision gekommen sei. Dieses automatische Bremsen des LKW trete dann ein, wenn entweder vor dem LKW ein Hindernis sei, an der Seite löse das nur aus, wenn es zu einer Berührung komme.
32 Keiner der Zeugen hat mithin ausgesagt, dass der bei der Beklagten versicherte LKW bewusst beschleunigt hat. Dies wollen auch die klägerischen Zeugen nicht gesehen haben, sondern vermuten dies nur.
33 Geht man nun selbst von einer Geschwindigkeit des LKW mit 70 km/h aus, bedeutet dies, dass dieser LKW in sechzig Minuten 70 Kilometer zugrunde legt, mithin 1,16 Kilometer bzw. 1.166 Meter in einer Minute bzw. sechzig Sekunden. Dies wiederum bedeutet, dass eine Strecke von etwa 25 Metern von dem LKW in 1,3 Sekunden zurückgelegt wird. Dies zeigt, dass ein Abstand von etwa 25 Metern nicht ansatzweise ausreicht dafür, dass das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h gefahrlos die Spur wechseln konnte.
34 Mithin bedurfte es auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Der Sachverständige könnte allenfalls die Geschwindigkeit des LKW feststellen, nicht aber, ob dieser, was zudem kein Zeuge gesehen hat, vorsätzlich die Geschwindigkeit noch erhöht hat.
35 Es ist mithin kein Grund für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersichtlich.
36 Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges hat die Fahrspur gewechselt, obwohl dies gemäß § 7 Abs. 5 StVO nur zulässig ist, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
37 An der betreffenden Stelle galt gemäß § 7 Abs. 4 StVO das Reißverschlussverfahren.
38 Auch dies bedeutet aber, dass grundsätzlich derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, vor demjenigen Vorrang hat, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann (vgl. KG NZV 2010, S. 507).
39 Dem klägerischen Fahrzeugführer ist mithin vorzuwerfen, dass er entgegen § 7 Abs. 5 StVO die Spur gewechselt hat und dass er nicht den Vorrang des Beklagtenfahrzeuges beachtet hat.
40 Demgegenüber ist dem Fahrer des Beklagtenfahrzeuges kein Vorwurf gegen die StVO nachzuweisen.
41 Wie oben ausgeführt, ist insbesondere weder durch die Zeugen beweisen, dass der Zeuge ... bewusst seine Geschwindigkeit erhöht hat, noch wäre dies durch ein Sachverständigengutachten, was insbesondere zu subjektiven Momenten keine Aussage treffen könnte, zu beweisen.
42 Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges hat hier vollständig hinter dem Verstoß der Klägerin zurückzutreten, da es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß der Klägerin handelt.
43 Nach allem haftet die Klägerseite für die entstandenen Schäden im vollen Umfang allein.
44 Mithin war die Klage insgesamt abzuweisen.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
47 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den § 3 ZPO, § 63 GKG.
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