Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2026-02-23, 12 U 67/25

12 U 67/25Obergericht / Civil Chamber 1223.02.2026

Regest

1. Hat der Garantiegeber nach den Garantiebedingungen die Wahl, ob er im Garantiefall das defekte Bauteil instandsetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil austauscht, so wird ihm ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt. Deshalb ist eine Forderung aus dem Garantievertrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Garantiegeber sein Gestaltungsrecht ausübt, unbestimmt, weder durchsetzbar noch erfüllbar. Erst nach der Ausübung der Leistungsbestimmung steht konkret fest, welche Garantieleistung der Garantiegeber schuldet. (Rn.5) 2. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (Anschluss OLG Stuttgart, 28. Oktober 2025, 6 U 33/25). (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 26. Juni 2025, 4 O 311/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat — 12 U 67/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 12 U 67/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 315 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Hat der Garantiegeber nach den Garantiebedingungen die Wahl, ob er im Garantiefall das defekte Bauteil instandsetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil austauscht, so wird ihm ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt. Deshalb ist eine Forderung aus dem Garantievertrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Garantiegeber sein Gestaltungsrecht ausübt, unbestimmt, weder durchsetzbar noch erfüllbar. Erst nach der Ausübung der Leistungsbestimmung steht konkret fest, welche Garantieleistung der Garantiegeber schuldet. (Rn.5)

  2. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (Anschluss OLG Stuttgart, 28. Oktober 2025, 6 U 33/25). (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 26. Juni 2025, 4 O 311/24, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.6.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

1 Auf die Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO verzichtet.

B.

2 Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

3 Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO).

4 I. Ob das Landgericht zu Recht einen Garantiefall wegen des unstreitig gebliebenen Rücktritts des Klägers abgelehnt hat, kann dahinstehen. Der Klageantrag Ziffer 1 ist bereits aus folgenden Gründen nicht begründet. Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 28.10.2025 – 6 U 33/25 – (BeckRS 2025, 28712).

5 1. Dem Kläger steht schon so kein Anspruch auf Instandsetzung und uneingeschränkte Inbetriebnahme des Speichers zu. Dabei kann es dahinstehen, ob der Garantiefall im Sinne der Regelung B. (1) der Garantiebedingungen eingetreten ist. Denn die Beklagte hat gemäß Regelung C. (1) der Garantiebedingungen im Garantiefall die Wahl, ob sie das defekte Bauteil instandsetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil austauscht. Damit haben die Parteien der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt, selbst zu bestimmen, in welcher Form sie einen Anspruch aus dem Garantievertrag erfüllen will. Deshalb ist eine Forderung aus dem Garantievertrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte ihr Gestaltungsrecht ausübt, unbestimmt, nur dem Grunde nach entstanden, weder durchsetzbar noch erfüllbar (Staudinger/Rieble (2026) BGB § 315, Rn. 525) und steht es erst nach der Ausübung der Leistungsbestimmung konkret fest, welche Garantieleistung die Beklagte dem Kläger schuldet.

6 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte schon nach dem Vortrag des Klägers mit Email vom 24.11.2023 von ihrem Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 2 BGB ausreichend bestimmt Gebrauch gemacht, indem sie dort dem Kläger ausdrücklich einen kostenfreien Austausch der gelieferten Speichermodule gegen Module eines Modultyps auf Basis der Lithium-Eisenphosphat-Batterietechnologie („LFP“) angeboten hat. Damit hat sie sich gerade nicht für die von dem Kläger bereits vorgerichtlich verlangte Instandsetzung des Speichers mit NCA-Technologie entschieden und schuldete diese deshalb auch nicht (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, a.a.O., Rn. 20 ff.).

7 Soweit der Kläger nunmehr sogar vorträgt, dass erst die von der Beklagten angebotene LFP-Technik anders als die NCA-Technologie dem Stand der Technik entspreche (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 14 Bd. I d. A.), macht er gerade nicht geltend, dass diese Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch die Beklagten etwa unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB und damit für den Kläger unverbindlich wäre. Auch der Einwand, dass die Klage auf Instandsetzung deshalb geboten sei, weil es sich bei der Email vom 24.11.2023 nur um eine „Ankündigung“ gehandelt habe, trägt nicht, denn der Kläger hat diesen, nunmehr geschuldeten Austausch gegen LFP-Module, von der Beklagten gar nicht eingefordert, sondern er klagt vielmehr eine „physische Reparatur“ in Form der Instandsetzung des Speichers mit NCA-Technologie ein.

8 2. Ein Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Zustands des Speichers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger angeführten weiteren gesetzlichen Haftungstatbeständen in § 1, 3 ProdHaftG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB:

9 a. Selbst wenn ein Produktfehler des Speichers im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG vorläge, was streitig ist, setzte die Haftung der Beklagten darüber hinaus eine Sachbeschädigung voraus, die eine andere Sache als das beschädigte Produkt selbst betreffen muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, a.a.O., Rn. 24). Soweit der Kläger vorträgt, der Batteriespeicher selbst sei defekt, trägt er im Übrigen eine Beschädigung seines übrigen Eigentums nicht vor.

10 b. Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die behaupteten Mängel an dem Speicher stellen keine Eigentumsverletzung dar, denn der Kläger hat dieses Eigentum schon nach seinem eigenen Vortrag fehlerhaft erworben (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, a.a.O., Rn. 25).

11 c. Das auf Instandsetzung des Speichers gerichtete Begehren des Klägers kann auch nicht unter Hinweis auf eine drohende Verletzung seines übrigen Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB hergeleitet werden.

12 aa. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Darauf ist der Klageantrag Ziffer 1 jedoch gerichtet.

13 bb. Soweit der Kläger meint, die Leistungsreduzierung des Speichers im Wege der Fernwartung stelle einen Eingriff in sein Eigentum dar, der nach § 1004 BGB zu beseitigen sei, verlangt er die Wiederherstellung der ursprünglichen Kapazität und Ladegeschwindigkeit nicht isoliert, sondern nur nach Instandsetzung des Speichers. Eine Beendigung der Fernwartungsmaßnahmen ohne Beseitigung der Brandgefahr, die nach seiner Behauptung von dem Speicher bei unbeschränktem Betrieb ausgeht, entspricht nicht dem Zustand, der nach der Klage hergestellt werden soll. Auf eine Instandsetzung, durch die diese Gefahr erst beseitigt werden würde, hat der Kläger aber nach § 1004 BGB - wie ausgeführt - keinen Anspruch.

14 d. Soweit der Kläger lediglich Rechtsprechung zur Höhenverstellbarkeit eines Tesla-Fahrzeuges zitiert, um seinen Anspruch auf Instandsetzung zu begründen, kann aus diesem Vortrag allein schon kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB abgeleitet werden, zumal ein solcher Anspruch auch nur auf Erstattung des negativen Interesses gerichtet wäre und dem Kläger nicht das Recht gäbe, die Herstellung des nach dem Garantievertrag geschuldeten Zustands zu verlangen.

15 II. Der Feststellungsantrag in Ziffer 2 der Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht statthaft und war deshalb ebenfalls abzuweisen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähig sind grundsätzlich nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse (BGH, Versäumnisurteil vom 16.9.2008 - VI ZR 244/07 -, Rn. 10, juris). Das setzt Beziehungen zwischen den Parteien voraus, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (BGH, Urteil vom 23.9.1987 - IVa ZR 59/86 - a.a.O.). Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 13.3.2001 - VI ZR 290/00 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 14.3. 2023 - XI ZR 420/21 - Rn. 19). Zwar stellt der Garantievertrag zwischen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis dar. Dessen Bestand ist zwischen den Parteien aber nicht im Streit. Der Kläger will vielmehr die Feststellung erreichen, dass die Beklagte auch in künftigen Fällen einer Einschränkung der vertraglich zugesicherten Kapazität des Speichers verpflichtet sei, die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen. Damit macht er künftige Ansprüche zum Gegenstand seiner Klage, deren Entstehungsvoraussetzungen nach Grund und Inhalt noch völlig offen sind (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, a.a.O., Rn. 32). Soweit der Kläger lediglich vorträgt, es bestünde abstrakt eine „Wiederholungsgefahr“, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob künftige Einschränkungen der Kapazität des Speichers überhaupt einen Garantiefall begründen und die Beklagte zu Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten würde (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, a.a.O., Rn. 32).

16 III. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten, Klageantrag Ziffer 3, besteht mangels Hauptforderung ebenfalls nicht.

C.

17 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.