Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2026-03-10, 1 U 34/25

1 U 34/25Obergericht / I. Zivilkammer10.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 U 34/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 1 U 34/25

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 125.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die 1986 geborene und als Physiotherapeutin tätig gewesene Klägerin verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten mit der Begründung, sie habe infolge der am .... Juli 2021 und .... August 2021 erhaltenen Impfungen mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff Comirnaty einen Gesundheitsschaden erlitten.

2 Die Klägerin litt seit spätestens 2013 an einem chronisch-degenerativen LWS-Syndrom, an einer Skoliose und wiederholt an Gastroenteritis bzw. Gastritis, teils durch Infektionen verursacht. Der als Anlage K 52a vorgelegten Karteikarte ihrer Hausärztin ist zu entnehmen, dass die Klägerin bereits als Kind regelmäßig wegen Gastritis gastroskopisch untersucht wurde. 2014 wurde aufgrund von Husten bei Nikotinabusus eine Thoraxaufnahme gefertigt. Im Juni 2016 vermerkte die Hausärztin Rötung nach Zeckenbiss, im August 2018 Müdigkeit, Mattigkeit und im November 2018 die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen.

3 Die Beklagte vertreibt den Impfstoff Comirnaty, der am 21. Dezember 2020 von der Europäischen Kommission die zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung als bedingte Zulassung erhielt, und ist Inhaberin der Zulassung, die am 10. Dezember 2022 in eine Standardzulassung umgewandelt wurde. Der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) bestätigte am 28. Oktober 2022 aufgrund sämtlicher vorliegender Daten das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis. In der Folge wurde die Zulassung erweitert und für an Virusvarianten angepasste Impfstoffvarianten erteilt.

4 Nachdem sie am .... August 2021 die zweite Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty erhalten hatte, suchte die Klägerin erstmals am ... November 2021 ihre Hausärztin auf und berichtete, es gehe ihr seit vier Tagen sehr schlecht, sie bekomme kaum Luft, leide unter Brustenge, manchmal rase das Herz, sie leide unter Kältegefühl und fange an zu zittern. Die Hausärztin diagnostizierte ein psychosomatisch bedingtes Stresssyndrom.

5 Am ... November 2021 stellte sich die Klägerin in der Notaufnahme des Krankenhauses ... und ... in ... mit seit dem .... November 2021 akut einsetzender Dyspnoe, Unwohlsein, intermittierendem interthorakalem Druckgefühl, Schweregefühl in den Beinen und Palpitationen vor.

6 In der Notfallambulanz des Krankenhauses ... in ... klagte sie am .... November 2021 über einen plötzlichen epigastrischen Schmerz vom …. November 2021, der nach links thorakal bis in die linke Schulter ausgestrahlt habe und nach zwei bis drei Minuten wieder abgeklungen sei. Der Puls sei erhöht gewesen. Seither gehe es ihr nicht gut, insbesondere leide sie unter Übelkeit, Gliederschmerzen und Abgeschlagenheit und habe erbrochen. Die Klägerin wurde mit dem Verdacht auf Gastritis entlassen.

7 Am .... November und am ... Dezember 2021 stellte sich die Klägerin bei ihrer Hausärztin vor, die Schlafprobleme notierte und ein Stresssyndrom, die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, und eine Panikattacke diagnostizierte.

8 Die Neurologin Dr. ... diagnostizierte am. Januar 2022 den Verdacht auf ein Long-Covid-Syndrom nach Impfung, Immunreaktion, Neuralgie, Myalgie, Erschöpfung, Depression.

9 Der Medizinische Dienst Sachsen-Anhalt begutachtete die Klägerin mit dem Ergebnis Pflegegrad 2 ab Mai 2022 und Pflegegrad 3 ab April 2023.

10 Der Arzt ... diagnostizierte am .... November 2022 den hochgradigen Verdacht auf unerwünschte Wirkung bei der Anwendung von Covid-19-Impfstoffen, ein chronisches Fatigue-Syndrom und Hinweise auf eine orthostatische Kreislaufdysregulation. Prof. Dr. ... diagnostizierte am .... Februar 2023 unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von Covid-19 Impfstoffen, ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue Syndrom) und Mastzellaktivierungssyndrom.

11 Die Klägerin hat behauptet, sie sei vor Erhalt der Impfungen gesund und belastbar gewesen. Unmittelbar nach der zweiten Impfung habe sie ein den ganzen Körper umfassendes Zittern wahrgenommen und allergisch reagiert, was mit Schwitzen, Atemnot und einem Kältegefühl einhergegangen sei. Später seien Erschöpfung, Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen und belastungsunabhängig Herzrasen aufgetreten. Die Vermutung der Klägerin, die Beschwerden seien durch eine am .... Oktober 2021 eingesetzte Kupferspirale hervorgerufen, habe sich nach einer gynäkologischen Untersuchung und Entfernung der Spirale nicht bestätigt. Am .... November 2021 sei die Klägerin mit einer massiven Panikattacke mit Brustenge und Herzrasen zusammengebrochen.

12 Impfbedingt leide die Klägerin an Muskelschmerzen am ganzen Körper, Kribbeln, Herzrasen und einem Unruhegefühl mit Schlafstörungen. Die gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen gingen weit über eine übliche Impfreaktion hinaus und seien untypisch für eine Person ihres Alters, zumal die Klägerin keine Vorerkrankungen gehabt habe. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem erstmaligen Auftreten der Symptome und der Impfung sowie die medizinischen Anhaltspunkte indizierten den Kausalzusammenhang. Die Beschwerden seien für die Klägerin schwer erträglich und verhinderten die alleinige Haushaltsführung. Seit dem .... November 2021 sei die Klägerin arbeitsunfähig und in ihrer Lebensqualität stark eingeschränkt. Die Entwicklung sei ungewiss; es sei nicht ausgeschlossen, dass es zu keiner Heilung kommen werde. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR.

13 Der Impfstoff sei abstrakt-generell dazu geeignet, die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin hervorzurufen. Hierfür spreche der Anscheinsbeweis, denn der Impfstoff bewirke die Bildung des Spike Proteins des Covid-Erregers, was zu vielfältigen Schäden führen könne. Auch die Umstände des Einzelfalls sprächen für einen Kausalzusammenhang, denn die Klägerin könne sich auf die Kausalitätsvermutung stützen, schon wegen des unter Beweis gestellten engen zeitlichen Zusammenhangs.

14 Das Nutzen-Risiko-Profil des Impfstoffs sei negativ, denn der therapeutische Nutzen sei gering und Langzeitstudien fehlten. Die Kennzeichnung habe nicht den Erkenntnissen der Beklagten entsprochen.

15 Die Beklagte habe erfahren, dass Geimpfte vermehrt von Autoimmunerkrankungen, Post-Vac-Syndrom und vielen anderen Krankheitsbildern in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung berichtet hätten. Die in den als Anlage K 49 vorgelegten Gebrauchsinformationen von Juli 2023 beschriebenen Erkenntnisse seien der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Impfungen der Klägerin bekannt gewesen und hätten deshalb in dem Aufklärungsmerkblatt vom 11. Juni 2021 enthalten sein müssen. Die in den Anlagen K 95 und K 96 aufgeführten Verdachtsfälle tauchten nicht als mögliche Nebenwirkungen in der Gebrauchsinformation und den Aufklärungsbögen auf. Die Haftungsfreizeichnung belege die Kenntnis der Beklagten. In Kenntnis der möglichen Risiken hätte sich die Klägerin gegen die Impfung entschieden.

16 Die Beklagte habe ihre Produktbeobachtungspflicht verletzt. Sie hätte der verharmlosenden Werbung öffentlicher Stellen für die Impfung effektiv entgegentreten müssen. Stattdessen habe sie offensichtlich kommerzielle Interessen über das Gesundheitswohl der Bevölkerung gestellt, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße.

17 Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin vor den Impfungen gesund gewesen sei, die behaupteten Beeinträchtigungen erlitten habe und die Kupferspirale als Auslöser ausscheide, zumal die Klägerin die Behandlungsunterlagen vom .... Oktober 2021 nicht vorgelegt habe. Hinweise für einen Zusammenhang zwischen den behaupteten Beeinträchtigungen und der Impfung gäbe es nicht, weil medizinische Unterlagen aus der Zeit vor dem Erhalt der Impfungen fehlten. Den von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen entnimmt die Beklagte zahlreiche Vorerkrankungen wie den Nikotinabusus und die Entwicklung körperlicher Symptome aufgrund psychischer Ursachen. Sie macht außerdem geltend, dass die Karteikarte der Hausärztin keinerlei Eintragungen für den Zeitraum August 2019 bis .... November 2021 enthalte, was auf eine anderweitige Behandlung hindeute, zumal die Klägerin schwanger gewesen sei. Die Klägerin lege Laborbefunde kontextlos vor. Zahlreiche Infektionen kämen ebenfalls als Ursache der behaupteten Beeinträchtigungen in Betracht. Der erste Laborbefund stamme von Februar 2022, sechs Monate nach der Impfung, und sei nicht geeignet, einen Zusammenhang zu belegen.

18 Bei den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Zittern mit Kältegefühl und Schwitzen (Schüttelfrost), Müdigkeit, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit und Schmerzen der Muskulatur „unmittelbar“ nach der Impfung, handele es sich um schnell wieder abklingende typische Reaktogenitätszeichen auf die Impfung. Die als Anlagen K 3, K 11 und K 17 vorgelegten Arztbriefe stützten sich offenbar auf die Schilderungen der Klägerin und enthielten Verdachtsdiagnosen. Für das CFS und das Mastzellaktivierungssyndrom kämen andere Ursachen wie die Infektionen mit dem Epstein-Barr-Virus, Windpocken oder Borrelien in Betracht. Auch die rezidivierende depressive Störung stelle einen Risikofaktor für CFS dar. Andauernde Infektionen könnten grundsätzlich den Allgemeinzustand beeinträchtigen und Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Leistungsminderung hervorrufen.

19 Die arzneimittelrechtliche Zulassung, die ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, entfalte Bindungswirkung für die Zivilgerichte. Verdachtsfallmeldungen seien zum Beleg von Risiken nicht geeignet. Die EMA habe aufgrund sämtlicher Daten am 30. August 2023 ausdrücklich die Sicherheit des Impfstoffs bestätigt. Bei der Abwägung käme es auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse an. Maßgeblich sei das abstrakte Risiko. Nebenwirkungen bei Einzelnen änderten angesichts des Nutzens für eine Vielzahl von Geimpften das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht. Die in einigen Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bestätigten das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis.

20 Die Fach- und Gebrauchsinformationen, auf die es einzig ankomme, hätten zu jeder Zeit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Hinweise auf allergische Reaktionen bis hin zum Schock hätten die Klägerin nicht von der Impfung abgehalten, auch nicht der Hinweis auf die Möglichkeit bisher unbekannter Impfreaktionen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch im Falle eines Hinweises auf die Möglichkeit ihrer behaupteten Beschwerden hätte impfen lassen.

21 Auf die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG könne sich die Klägerin nicht stützen, weil sie weder vollständige Behandlungsunterlagen vorgelegt und so die Indiztatsachen dargelegt noch diese bewiesen habe. Die Kausalitätsvermutung widerspreche der europäischen Produkthaftungsrichtlinie und sei auch deshalb nicht anwendbar. Zudem kämen alternative Ursachen in Betracht, § 84 Abs. 2 S. 3 AMG.

22 Mit dem am 14. März 2025 verkündeten Urteil, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

23 Ihr stehe ein Auskunftsanspruch zu, weshalb sie den Klageantrag zu 4. angepasst habe.

24 Fehlerhaft habe das Landgericht einen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG verneint mit der Begründung, die Klägerin habe zu einer negativen Nutzen-Risiko-Bilanz nicht substantiiert vorgetragen. Dies lasse den wesentlichen Klägervortrag außer Acht. Auf die Zulassung von an Virusvarianten angepasste Impfstoffe komme es nicht an, weil die Klägerin diese nicht erhalten habe.

25 Auf S. 7 und 11 des Urteils führe das Gericht aus, dass die von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen in der Sache nicht überzeugen würden und sie nicht geeignet seien, die Gesamtbewertung des Impfstoffs als solchen mit positiver Nutzen-Risiko-Bilanz zu erschüttern. Auch die Ausführungen zu Verdachtsmeldungen würden vom Landgericht gänzlich unbeachtet gelassen. Die bei der Klägerin zutage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zählten zu den typischen Langzeitfolgen und führten zu einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis. Die alleinige Verantwortung der EU-Mitgliedsstaaten für die Verabreichung der Impfstoffe belege die erheblichen Zweifel der Beklagten an der Wirksamkeit und Ungefährlichkeit des Impfstoffs. Der Impfstoff nutze nicht. Zahlreiche Studien, die einen Nutzen darstellten, seien aus vielerlei Gründen fehlerhaft.

26 Das Gericht gehe auch fehl, wenn es schlussfolgere, dass die Klägerin sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden habe, da „in ihrem Betrieb eine Impfpflicht herrschte“. Dabei handele es sich um eine reine Behauptung. Es könne auch nicht als unstreitig gelten, dass in der frühen Entwicklungsphase des Impfstoffs zwei verschiedene Herstellungsprozesse verwendet worden seien. Die hier maßgeblichen Nebenwirkungen seien den Behörden bei der Zulassung offensichtlich nicht bekannt gewesen.

27 Wenn die Klägerin von den aufgeführten Verdachtsfällen in den Gebrauchsinformationen und in den Aufklärungsbögen erfahren hätte, hätte sie sich nicht impfen lassen. Selbst wenn das Risiko einer Baker-Zyste und eines Lymphödems im Zeitpunkt der Impfung nicht bekannt gewesen wäre, hätte zumindest abstrakt auf die Gefahr des Eintretens von weiteren Erkrankungen hingewiesen werden müssen. Dies sei unstreitig nicht geschehen.

28 Letztlich liege auch ein Verschulden der Beklagten vor, so dass auch die deliktischen Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 826 BGB bestünden.

29 Die Klägerin beantragt,

30 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 15. April 2025 zu dem dortigen Az. 3 O 157/23

31 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 120.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen,

32 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus der Corona-Schutzimpfung vom .... Juli 2021 und vom .... August 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty des Herstellers B./P. entstehen – die immateriellen zukünftigen Schäden nur, soweit diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar sind – zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

33 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 3.174,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe zu zahlen, dass von diesem Betrag 2.874,92 EUR an die ... zu der Schadensnummer ... zu zahlen sind,

34 hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. April 2025 zu dem dortigen Az. 3 O 157/23 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückzuverweisen.

35 Die Beklagte beantragt,

36 die Berufung zurückzuweisen.

37 Sie verteidigt das Urteil und Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Impfstoff nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet gewesen sei, den behaupteten Schaden zu verursachen, und könne sich daher auf die Beweiserleichterung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG nicht berufen. Das rechtliche Gehör der Klägerin sei nicht verletzt. Zutreffend und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung habe das Landgericht der Zulassungsentscheidung eine gesteigerte Indizwirkung beigemessen. Die EMA habe das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mit der jüngsten Zulassungsentscheidung vom 25. Juli 2025 bestätigt.

38 Soweit die Klägerin zu verschiedenen Produktionsprozessen erstmals in der Berufungsbegründung vorträgt, sei dies verspätet. Auf die Vorerkrankungen als Alternativursachen der behaupteten Beschwerden gehe die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht ein. Im Pharmakovigilanzbericht des PEI zum sogenannten „Post-Vac-Syndrom“ sei kein erhöhtes Risiko für die Beschwerden durch eine Impfung festgestellt worden. Die von der Klägerin zuletzt vorgelegte Veröffentlichung von Dr. ..., einem Facharzt für Inneres und Rheumatologie, wonach der Impfstoff Gefäßentzündungen verursache, sei eine Einzelmeinung geblieben.

39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

II.

40 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 513 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Kammer hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte als Herstellerin des Impfstoffs Comirnaty und als Inhaberin dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung der Klägerin gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

41 1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies erfordert eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe diesen im Einzelnen entgegengesetzt werden. Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, § 520 ZPO, Rn. 44). Nicht ausreichend ist es, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH VersR 2020, 1393). Dass die Ausführung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, also unschlüssig sind, führt nicht zur Unzulässigkeit (Heßler in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 520 ZPO, Rn. 36 m. w. N.). Zwar erstreckt sich die Berufungsbegründung der Klägerin in zahlreichen Abschnitte auf Gesichtspunkte, die mit diesem Rechtsstreit erkennbar nichts zu tun haben, etwa zum Auskunftsanspruch, den die Klägerin nie geltend gemacht hat, zu Würdigungen des Landgerichts auf S. 7 und 11 zu von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen, auf diesen Seiten befindet sich der Tatbestand, zu fehlerhaften Behauptungen einer Impflicht im Betrieb der Klägerin, solche Ausführungen enthält das Urteil nicht, zur fehlerhaften Behandlung der Tatsache als unstreitig, dass in der frühen Entwicklungsphase des Impfstoffs zwei verschiedene Herstellungsprozesse verwendet worden seien, denn hierzu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht, oder zur Kenntnis vom Risiko einer Baker-Zyste und eines Lymphödems im Zeitpunkt der Impfung, denn solche Beeinträchtigungen behauptet die Klägerin nicht.

42 Indessen lässt sich der Berufungsbegründung entnehmen, dass das Landgericht nach Auffassung der Klägerin fehlerhaft einen Anspruch gemäß § 84 Abs. 1 AMG verneint habe mit der Begründung, sie habe zu einer negativen Nutzen-Risiko-Bilanz nicht substantiiert vorgetragen. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin das Übergehen ihrer Ausführungen zu Verdachtsmeldungen und macht geltend, dass es auf die Zulassung von an Virusvarianten angepasster Impfstoffe nicht ankomme, weil die Klägerin diese nicht erhalten habe. Zwar hat das Landgericht das Vorbringen zu Verdachtsmeldungen nicht übergangen, sondern gewürdigt, dies führt indessen nicht zur Unzulässigkeit der Berufung.

43 2. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte nicht nach dem ProdHaftG haftet. Nach § 15 ProdHaftG sind die Vorschriften des ProdHaftG nicht anzuwenden, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des AMG an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt wird (vgl. Dutta, NJW 2022, 649, 650). Bei dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff handelt es sich um ein zum Gebrauch beim Menschen bestimmtes zulassungspflichtiges Arzneimittel, das in Deutschland, also im Geltungsbereich des AMG, an die Klägerin als Verbraucherin abgegeben wurde. Die Klägerin behauptet eine Verletzung ihrer Gesundheit infolge der Verabreichung des Impfstoffs der Beklagten, so dass grundsätzlich die Regelungen des AMG vor denjenigen des ProdHaftG vorrangig sind.

44 Eine Haftung nach dem GenTG scheidet im Anwendungsbereich des AMG ebenfalls aus.

45 3. Die Beklagte haftet nicht gemäß §§ 84 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 oder 2, 87 AMG.

46 Die Ersatzpflicht hängt gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 AMG davon ab, dass der Impfstoff entweder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (Nr. 2) und dass es infolge der Anwendung des Impfstoffs zur einer nicht unerheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gekommen ist. Daran fehlt es.

47 a) Die Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG richtet sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. Für diese Beurteilung ist die Entscheidung der fachkundig besetzten Zulassungsbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. Brock in Kügel/Müller/Hoffmann, AMG, 3. Auflage, § 84, Rn. 85). Sie schließt jedenfalls für eine bei Zulassungserteilung bekannte Nebenwirkung die Unvertretbarkeit aus, weil das positive Profil die Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen feststellt (Brixius in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Auflage, § 84 AMG, Rn. 6; Brock a. a. O., Rn. 69). Mit der Zulassungsempfehlung vom 24. Juli 2025, die den Impfstoff für eine Variante des Virus betrifft, liegt eine relativ aktuelle Einschätzung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses als positiv vor. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin dem aus der Zulassung des Impfstoffs indizierten positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht ausreichend entgegengetreten ist. Für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis sprechen zudem die in Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und die einhellige instanzgerichtliche Rechtsprechung, die ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis von Covid-19-Impfstoffen bisher nicht festgestellt hat. Bei den erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemachten Bedenken aufgrund der verschiedenen Herstellungsprozesse handelt es sich um neues Vorbringen, das der Senat nicht berücksichtigt, denn es hätte ohne Nachlässigkeit im ersten Rechtszug geltend gemacht werden müssen, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.

48 b) Für Informationsfehler haftet die Beklagte, sofern sie ihr bekannte oder erkennbare Risiken nicht oder nur unzureichend kommuniziert und gerade dieser Informationsmangel den Schaden verursacht hat (vgl. Martis/Winkhart-Martis, MDR 2025, 422, 424). Auch diese Voraussetzungen vermochte die Kammer dem Vorbringen der Klägerin zutreffend nicht zu entnehmen. Der Senat vermisst wie das Landgericht Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagte vor Juli bzw. August 2021 hinreichend gesicherte Erkenntnisse darüber hatte, dass der Impfstoff möglicherweise zu Muskelschmerzen am ganzen Körper, Kribbeln, Herzrasen und einem Unruhegefühl mit Schlafstörungen führt. Solchen Vortrag hält die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht. Soweit die Klägerin auf die Anlage K 49 Bezug nimmt, betrafen diese Informationen Kinder.

49 Die von der Klägerin beklagten Symptome zählen bis heute nicht zu gesicherten oder zu erwartenden Nebenfolgen des Impfstoffs, so dass die Fach- und Gebrauchsinformationen nicht in diesem Sinne geändert wurden. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es aufgrund einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation zu der Impfung gekommen ist; auf die vorgelegten Aufklärungsblätter kommt es insoweit nicht an.

50 c) Den für die Haftung der Beklagten erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Verabreichung des Impfstoffs und ihrer Erkrankung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Sie trägt nach allgemeinen Grundsätzen für den Ursachenzusammenhang die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Brixius in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Auflage, § 84 AMG, Rn. 12; Brock in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Auflage, § 84 AMG, Rn. 37; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2003, 1177, 1178).

51 Auf die Vermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG kann sich die Klägerin nicht stützen, denn sie hat nur ausgewählte Behandlungsunterlagen vorgelegt. Für den Zeitraum von August 2018 bis 7. November 2021 liegen keinerlei Unterlagen vor, so dass nicht beurteilt werden kann, ob der Impfstoff nach den konkreten Gegebenheiten geeignet war, die beklagten Beschwerden zu verursachen. Den Geschädigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Schadensneigung des Arzneimittels. Er muss die Indiztatsachen voll beweisen und die für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vortragen (Wagner, PharmR 2008, 370, 374). Ihn trifft insoweit eine erweiterte Darlegungslast, der er in erster Linie durch Vorlage der Behandlungsunterlagen genügt (vgl. hierzu Brock in Kügel/Müller/Hoffmann, AMG, 3. Auflage, § 84, Rn. 127 bis 129; Franzki in BeckOGK, Stand 01.01.2026, § 84 AMG, Rn. 111; Martis/Winkhart-Martis, MDR 2025, 422, 425).

52 Der mehrmonatige Abstand zwischen der zweiten Impfung im August und dem behaupteten Zusammenbruch im November spricht gegen einen Kausalzusammenhang. Impfbedingte Nebenwirkungen treten nach gesichertem medizinischen Wissen typischerweise kurzfristig, zumindest jedoch zeitnah auf. Bei den von der Klägerin geschilderten Reaktionen unmittelbar nach Erhalt der zweiten Impfung handelt es sich um bekannte Nebenwirkungen der Impfung, die dementsprechend in dem ärztlichen Aufklärungsblatt zur Impfung aufgeführt sind und von vornherein keinen Ersatzanspruch begründen können. Ein verzögerter Symptombeginn von Herzrasen, Atemnot, Magen-Darm-Beschwerden, Erschöpfung und Schmerzen wird von der Klägerseite nicht nachvollziehbar erklärt.

53 Die von der Klägerin geltend gemachten Symptome sind medizinisch unspezifisch und kommen bei einer Vielzahl ganz unterschiedlicher Erkrankungen vor, auch ohne jeden Impfbezug. ME/CFS und MCAS sind zudem Krankheitsbilder, deren Ursachen wissenschaftlich nicht abschließend geklärt sind, die keine eindeutigen Biomarker aufweisen und die regelmäßig durch Ausschlussdiagnostik festgestellt werden. Die Klägerin benennt dementgegen keinen allgemein anerkannten medizinischen Mechanismus, wonach die Verabreichung eines mRNA-Impfstoffs Monate später ein chronisches Erschöpfungssyndrom bzw. ein Mastzellaktivierungssyndrom verursacht.

54 Die am .... November 2022 geäußerte Verdachtsdiagnose des Arztes ... ist nicht geeignet, die konkrete Schadensneigung des Impfstoffs zu belegen, zumal der geäußerten Verdacht auf den Schilderungen der Klägerin beruht und die durchgeführten Tests nicht ergiebig waren. Sofern die Klägerin dem Arzt gegenüber ebenfalls schilderte, sie sei vor den Impfungen gesund und belastbar gewesen, was ausweislich der Kartei der Hausärztin jedenfalls im Jahr 2018 nicht der Fall war, beruht der Verdacht nicht auf umfassender Grundlage.

55 Soweit der Arzt ... ebenso wie Prof. Dr. ... am .... Februar 2023 unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von Covid-19 Impfstoffen diagnostizierte, handelt es sich jeweils nicht um eine haftungsrechtliche Feststellung, sondern um eine therapeutische Beurteilung.

56 Der Nachweis von Spike-Protein in Immunzellen erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass dieses aus der Impfung stammt und krankheitsverursachend oder für die konkreten Beschwerden verantwortlich ist. Ein derartig allgemein anerkannter Kausalzusammenhang ergibt sich aus dem Klagevorbringen nicht.

57 Im Übrigen gilt die Vermutung gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 AMG nicht, sofern ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Als andere Umstände, die die behaupteten Beeinträchtigungen verursacht haben könnten, kommen die Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus und die Borrelieninfektion in Betracht, ebenso eine Infektion mit Covid 19. Müdigkeit, Mattigkeit und die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sind den Behandlungsunterlagen der Hausärztin bereits für das Jahr 2018 zu entnehmen. Auch dies spricht gegen die Verursachung der behaupteten Beschwerden durch den Impfstoff.

58 Das von der Klägerin zum Beweis der Kausalität zwischen ihren Beschwerden und den Impfungen angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, denn mit ihrem bloßen Vortrag, die Impfung habe Herzrasen, Atemnot, Magen-Darm-Beschwerden, Erschöpfung und Schmerzen verursacht, verbunden mit dem pauschalen Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ genügt die Klägerin den prozessualen Anforderungen nicht. Ein Sachverständigenbeweis dient nicht dazu, einen völlig unsubstantiierten Vortrag erst zu ersetzen oder einen bloßen Verdacht zu überprüfen. Ein Gutachten darf nicht zur Ausforschung missbraucht werden. Vielmehr muss die Klägerin greifbare tatsächliche Anknüpfungstatsachen vortragen, die eine sachverständige Begutachtung überhaupt sinnvoll erscheinen lassen. Dazu zählen insbesondere medizinische Anhaltspunkte für einen plausiblen Wirkzusammenhang, ein zeitlicher Verlauf, der medizinisch jedenfalls erklärungsbedürftig ist, und ein Schadensbild, das nach dem Stand der Wissenschaft mit dem Impfstoff in Verbindung gebracht werden kann. Ohne solche Anknüpfungstatsachen ist der Beweisantritt unbeachtlich, denn das Gericht ist nicht gehalten, „ins Blaue hinein“ Beweis zu erheben. Da zur gesundheitlichen Verfassung der Klägerin vor den Impfungen keine Einzelheiten bekannt sind, fehlt es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für das beantragte Gutachten. Für den behaupteten Zusammenhang spricht angesichts der Vorerkrankungen der Klägerin und des zeitlichen Abstands zwischen den Impfungen und dem Zusammenbruch von drei Monaten nichts.

59 4. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Produktbeobachtung legt die Klägerin nicht dar, so dass die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Für eine Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB fehlt Tatsachenvortrag zur subjektiven Komponente gänzlich.

III.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

61 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

62 Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

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