LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, 2024-07-25, 4 O 371/21

4 O 371/21Kantonsgericht / IV. Zivilkammer25.07.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer — 4 O 371/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-25

Aktenzeichen: 4 O 371/21

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 154 ZVG, § 155 ZVG, § 9 ZwVwV, § 12 Abs 3 ZwVwV, § 280 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.135,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.2019 sowie 1 € Mahnkosten zu zahlen.

  2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 454,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2022 zu zahlen.

  3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 42 % und der Beklagte 58 %.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Das klagende Gasversorgungsunternehmen verlangt von dem beklagten ehemaligen Zwangsverwalter Zahlung für Gaslieferungen.

2 Der Beklagte war der Zwangsverwalter für das Objekt … in … . Zwischen ihm und der Klägerin kam ein Vertrag über die Gasbelieferung des Objekts zustande. Der Beklagte zahlte Abschläge. Mit Beschluss vom 8.10.2018 wurde durch das Amtsgericht die Zwangsverwaltung aufgehoben. Der Beklagte zahlte den Überschuss an den Eigentümer aus. Mit Schreiben vom 23.10.2018, bei der Klägerin eingegangen am 25.10.2018, teilte der Beklagte die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit und übersandte eine Kopie des Beschlusses. In der Zeit vom 21.11.2017 bis 8.2.2019 belieferte die Beklagte das Objekt mit Gas und rechnete dies ab. Insoweit wird auf den Inhalt der beiden Rechnungen verwiesen. Die Mahnungen an den Beklagten und auch die rechtsanwaltliche Mahnung blieb ohne Erfolg.

3 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Aufhebung der Zwangsverwaltung voraussehen können und die Eigentümerin habe nicht in den Gaslieferungsvertrag eintreten wollen. Sie meint, das Schreiben des Beklagten vom 23.10.2018 könne nicht als Kündigung verstanden werden.

4 Die Klägerin beantragt,

5 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.323,98 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 sowie Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.396,90 EUR vom 01.01.2019 bis 25.04.2019 sowie 1,00 EUR Mahnkosten zu zahlen,

6 2) den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 612,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Der Beklagte behauptet, er habe nicht abschätzen können, ob die Abschläge den entstandenen Verbrauch abdecken würden. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung sei wegen einer Antragsrücknahme erfolgt. Er meint, er habe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung gar nicht mehr tätig werden dürfen und nach Kenntnis der Klägerin von der Aufhebung der Zwangsverwaltung sei ein Zahlungsanspruch oder Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Eigentümer gegeben, so dass ein Schaden ausscheide. Die Klägerin habe auch Zahlungen auf die streitbetroffene Forderung von der Eigentümerin erhalten.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

11 1) Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen der nicht bezahlten Gaslieferungen für das Objekt … in … in der Zeit vom 21.11.2017 bis zum 8.11.2018 ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 154, 155 ZVG, 9 ZwVwV, 280 BGB in Höhe von 4.135,68 € zu.

12 a) Der Beklagte hat als Zwangsverwalter auch seine Pflichten gegenüber Versorgungsunternehmen zu erfüllen, die das zwangsverwaltete Objekt versorgen; auch bei diesen handelt es sich um Beteiligte und er hat auch diesen gegenüber dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgaben der Verwaltung vorab aus den Nutzungen beglichen werden (vgl. BGHjuris, Urteil vom 5.3.2009, Az. IX ZR 15/08). Der Beklagte hat es jedoch verabsäumt, die Gaslieferungskosten vor der Auskehrung der vorhandenen Gelder aus der Zwangsverwaltung an den Eigentümer zu begleichen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war durchaus erkennbar, dass sich trotz der Leistung von Abschlagszahlungen noch Restforderungen des Versorgungsunternehmens ergeben könnten; dies ist kein ungewöhnliches Ereignis und selbst nach dem eigenen Vortrag konnte er nicht abschätzen, ob die geleisteten Vorschüsse ausreichen würden. Ihn traf deshalb die Pflicht insoweit Rücklagen zu bilden und es hätte auch zu seinen Aufgaben gehört zum Zweck der Abrechnung den Zählerstand festzuhalten. Da dem Beklagten seine Pflichten als Zwangsverwalter bekannt zu sein haben und er nach eigenem Vortrag seit vielen Jahren als Zwangsverwalter tätig ist handelte er zumindest fahrlässig.

13 b) Der Beklagte kann sich nicht darauf stützen, dass ihm nach § 12 ZwVwV jedwede Tätigkeit nach der gerichtlichen Aufhebung der Zwangsverwaltung verboten gewesen sei. Eine solche Aufhebung führt nach § 12 Abs.3 ZwVwV gerade nicht dazu, dass der Beklagte keine von ihm begründeten Verbindlichkeiten ausgleichen kann. Diese Bestimmung erklärt im Gegenteil ausdrücklich, dass er die begründeten Verbindlichkeiten auszugleichen hat. Dafür hätte er auch ohne weiteres eine Abrechnung der Klägerin anfordern können, bevor der das Guthaben aus der Zwangsverwaltung auskehrt.

14 c) Die Haftung des Beklagten für die Gaslieferungen endete nicht am 8.10.2018. Wie sich aus § 12 Abs.3 ZwVwV ergibt, tritt durch den Aufhebungsbeschluss keine automatische Beendigung von geschlossenen Verträgen ein.

15 d) Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur die Bezahlung der Gaslieferungen bis zum 8.11.2018 verlangen. Denn am 25.10.2018 ging das Schreiben des Beklagten bei ihr ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die Zwangsverwaltung gerichtlich aufgehoben wurde. Damit hat der Beklagte unmissverständlich klargestellt, dass er für die künftigen Gaslieferungen nicht mehr zuständig ist und die Masse für diese nicht haftet. In dem Schreiben liegt eine konkludente Kündigung des Gasversorgungsvertrages durch den Kläger. Insoweit ist unerheblich, ob der Beklagte mit dem Schreiben eine Kündigung aussprechen wollte oder die Mitarbeiter der Klägerin dieses Schreiben dahingehend verstanden haben. Denn der Wille des Beklagten künftig nicht mehr für die Gaslieferungen verantwortlich sein zu wollen ist aus dem Verständnis eines objektiven Dritten eindeutig erklärt. Das Schreiben entspricht auch der erforderlichen Textform (§ 20 GasGVV). Für die Wirksamkeit der Kündigung gilt die Zweiwochenfrist des § 20 GasGVV.

16 e) Die Höhe der Forderung der Klägerin beläuft sich bis zum 25.10.2018 auf noch 3.856,77 €. Dabei ist unstreitig, dass sich nach der Gradtagstabelle der Verbrauch bis zu diesem Tag mit 11.334 m3 ergibt. Soweit die Klägerin entgegen der Aufforderung des Gerichts die Gradtragstabelle nicht eingereicht hat - wobei jeder Versorger diese zur Hand hat, da er diese jedes Jahr in vielen Fällen bei geschätzten Verbrauchsmengen benötigt und es der Klägerin zumindest ohne weiteres möglich ist diese käuflich zu erwerben -, vermag das Gericht für die Zeit von 26.10. bis 8.11.2018 kein Schätzung des Verbrauchs auf deren Grundlage vorzunehmen. Angesichts der sehr kurzen Zeit erscheint es jedoch auch ausreichend die Verbrauchsmenge und damit die weitere Vergütung anhand der Differenz zur Abrechnung zum 17.12.2018 zu schätzen. Dabei wird man auch berücksichtigen müssen, dass für die Heizung der Wohnungen immer mehr Gas benötigt wird, je tiefer die Temperaturen liegen und dass das Jahr zum Winter hin üblicher Weise fortschreitend kälter wird. Nach der Abrechnung zum 16.11.2018 sind bis zum Abrechnungstag weitere rd. 1.000 m3 an Gas geliefert worden. Gegenüber dem Beklagten abgerechnet werden können 14 Tage der 22 Tage, was einem Anteil von 63,6 % entspricht. Das Gericht berücksichtigt wegen des höheren Verbrauchs je mehr das Jahr fortschreitet im Rahmen seiner Schadensschätzung (§ 287 ZPO) insoweit 60 % der 1.000 m3. Daraus ergeben sich unter Ansatz des Umrechnungsfaktors 6.391 KwH, woraus sich unter Ansatz des Arbeitspreises, der Energiesteuer, der Konzessionsabgabe, der Gas-Messdienstleistung, dem Messstellenbetrieb, dem Arbeitspreis Gasnetz, dem Grundpreis Gasnetz und der Mehrwertsteuer ein Betrag von 276,91 € errechnet. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich die Grundpreise nach der Anzahl der Tage richtet. Hinzu treten 2 € wegen der unstreitigen Mahnungen, da unstreitig die Abschläge nicht immer in voller Höhe gezahlt wurden.

17 f) Die Zahlungen können nicht mehr aus der Masse bedient werden aufgrund des oben dargestellten schuldhaften Verhaltens des Beklagten, woraus der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen diesen folgt.

18 g) Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe Zahlungen auf die streitbetroffene Forderung von der Eigentümerin erhalten, fehlt es auf das Bestreiten der Klägerin an einem Beweisangebot, weshalb die Behauptung für das Urteil nicht zu berücksichtigen ist.

19 2) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Dies jedoch erst ab der Mahnung vom 9.1.2019, wobei di Postlaufzeit zusätzlich zu berücksichtigen ist. Die Fristsetzung mit der Rechnung führt allein zur Fälligkeit (vgl. § 17 Abs.1 GasGVV).

20 3) Die Klägerin kann auch den Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten aufgrund des Verzuges des Beklagten verlangen. Dies aber nur in der Höhe, in der der Anspruch bestand. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

21 4) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.

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