LG Stendal, 2015-11-05, 21 S 13/15

21 S 13/15Kantonsgericht05.11.2015

Gesamter Gesetzestext

LG Stendal — 21 S 13/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-05

Aktenzeichen: 21 S 13/15

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

Aufgrund der Rücknahme der Berufung wird die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin hat ferner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt 1113,85 Euro (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.