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21 S 13/15•LG Stendal, 2015-11-05, 21 S 13/15
Entscheidungsdatum: 2015-11-05
Aktenzeichen: 21 S 13/15
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Rechtsstreit
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Aufgrund der Rücknahme der Berufung wird die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin hat ferner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt 1113,85 Euro (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG).
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