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4 L 37/25•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2026-01-19, 4 L 37/25
4 L 37/25Verwaltungsgericht / 4. Abteilung19.01.2026
1. Eine Urnenbeisetzung, d.h. die Überführung der Urne zum Friedhof und deren Beisetzung, ist im Regelfall nicht so eilbedürftig, dass die Ordnungsbehörde sie dem Bestattungspflichtigen gegenüber nicht im gestreckten Vollstreckungsverfahren durchsetzen könnte.(Rn.19) 2. Eine während des Verwaltungsverfahrens geäußerte Weigerung des Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, eröffnet nicht die Möglichkeit des Sofortvollzugs nach § 53 Abs. 2 SOG LSA (juris: SOG ST 2013).(Rn.20) 3. Unter den Begriff fehlende Erfolgschance in § 53 Abs. 2 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) fallen lediglich Fälle, in denen der Erlass einer Grundverfügung gegen den Verpflichteten das Ziel der Maßnahme vereiteln würde oder er zur rechtzeitigen Gefahrenabwehr (objektiv) nicht in der Lage ist.(Rn.21) 4. Die Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2010 (- 4 L 464/08 -, juris) bezogen sich - wie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt und dem ausdrücklichen Verweis auf eine Notbestattung ergibt - auf eine anderen Fristen unterworfene Erdbestattung oder Einäscherung.(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 11. April 2025, 3 A 80/24 HAL, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-01-19
Aktenzeichen: 4 L 37/25
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0119.4L37.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Urnenbeisetzung, d.h. die Überführung der Urne zum Friedhof und deren Beisetzung, ist im Regelfall nicht so eilbedürftig, dass die Ordnungsbehörde sie dem Bestattungspflichtigen gegenüber nicht im gestreckten Vollstreckungsverfahren durchsetzen könnte.(Rn.19)
Eine während des Verwaltungsverfahrens geäußerte Weigerung des Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, eröffnet nicht die Möglichkeit des Sofortvollzugs nach § 53 Abs. 2 SOG LSA (juris: SOG ST 2013).(Rn.20)
Unter den Begriff fehlende Erfolgschance in § 53 Abs. 2 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) fallen lediglich Fälle, in denen der Erlass einer Grundverfügung gegen den Verpflichteten das Ziel der Maßnahme vereiteln würde oder er zur rechtzeitigen Gefahrenabwehr (objektiv) nicht in der Lage ist.(Rn.21)
Die Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2010 (- 4 L 464/08 -, juris) bezogen sich - wie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt und dem ausdrücklichen Verweis auf eine Notbestattung ergibt - auf eine anderen Fristen unterworfene Erdbestattung oder Einäscherung.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 11. April 2025, 3 A 80/24 HAL, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - abgeändert und der Urteilstenor wie folgt gefasst:
“Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2024 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin zu Kosten in Höhe von mehr als 1.495,37 € herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.771,74 € und für das Berufungsverfahren auf 1.276,37 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für die Bestattung seines Vaters, welche die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt hat.
2 Nachdem der Vater des Klägers am 16. Januar 2023 tot aufgefunden worden war, informierte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 den Kläger über den Sterbefall und darüber, dass er als Angehöriger des Verstorbenen bestattungspflichtig sei. Sie habe die Einäscherung veranlasst und der Kläger werde gebeten, die Urnenbeisetzung spätestens bis zum 17. Februar 2023 zu veranlassen. Am 1. Februar 2023 wurde der Leichnam durch das von der Beklagten beauftragte Bestattungsunternehmen eingeäschert. Am 6. Februar 2023 erfolgte ein Telefonat des Klägers mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Der Kläger veranlasste nichts weiter und die Beklagte beauftragte am 27. Februar 2023 ein Bestattungsunternehmen mit der Urnenbeisetzung. Weiterhin hörte sie den Kläger zum Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides an. Die Urnenbeisetzung erfolgte am 13. März 2023.
3 Mit Bescheid vom 18. April 2023 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 2.771,74 € fest. Der Kläger legte gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch ein, den das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2024 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15. Februar 2024 - zurückwies.
4 Am 6. März 2024 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle eine Anfechtungsklage erhoben. Die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme seien nicht gegeben gewesen, insbesondere sei ihm gegenüber vor der Urnenbestattung kein vollzugsfähiger Verwaltungsakt ergangen, der ihm die Vornahme der Bestattung aufgegeben hätte.
5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2025 zurückgewiesen. Die Grundvoraussetzungen für die Ausübung von Verwaltungszwang gem. § 53 SOG LSA hätten vorgelegen, vor allem seien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SOG LSA erfüllt gewesen. Hinsichtlich der Überführung des Leichnams in das Krematorium und dessen Einäscherung seien Maßnahmen zur Verpflichtung des Klägers nicht rechtzeitig möglich gewesen. Hinsichtlich der Überführung der Urne zum Friedhof und der Urnenbeisetzung sei ein vorangehender verpflichtender Verwaltungsakt entbehrlich gewesen, weil er keinen Erfolg versprochen hätte. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts der Beklagten gegenüber eindeutig zu verstehen gegeben, dass er seiner Bestattungspflicht nicht nachkommen werde. Ein hypothetischer verpflichtender Verwaltungsakt wäre rechtmäßig gewesen und hätte den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kostenbescheid sei schließlich auch der Höhe nach rechtmäßig.
6 Der beschließende Senat hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit der Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Kosten für die Überführung der Urne zum Friedhof und deren Beisetzung, d.h. zu Kosten in Höhe von mehr als 1.495,37 €, herangezogen wird, und den Antrag des Klägers im Übrigen abgelehnt.
7 Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, ein Grundverwaltungsakt hätte keinen Erfolg versprochen. Schon die Einschränkung, dass die in § 53 Abs. 2 SOG LSA geforderte Prognose vorliegend „so gerade noch“ getroffen werden könne, mache deutlich, dass die entsprechende Schlussfolgerung fraglich sei. Aus dem Umstand, dass er einmal über die Sach- und Rechtslage belehrt worden sei, könne nicht geschlossen werden, er hätte einem Bescheid, mit dem ihm die Vornahme der Bestattung mit Sofortvollziehung aufgegeben worden wäre, nicht Folge geleistet. Die Annahme, er sei belehrt worden, sei überdies auch nicht richtig. Tatsächlich habe er sich an keiner Stelle gegenüber der Beklagten irgendwie festgelegt, wie er im Falle des Erlasses eines Grundverwaltungsakts reagieren werde. Entgegen der durch Tatsachen nicht gedeckten Annahme des Verwaltungsgerichts habe er nicht deutlich zu verstehen gegeben, dass er die Bestattung nicht vornehmen werde.
8 Der Kläger beantragt sinngemäß,
9 den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2024 unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2025 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - aufzuheben, soweit er darin zu Kosten in Höhe von mehr als 1.495,37 € herangezogen wird.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie macht geltend, die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung des ihr durch § 53 Abs. 2 SOG LSA eingeräumten Ermessens seien schon deshalb erfüllt, weil der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2023 eine Aufforderung erhalten habe, die Bestattung bis zum 17. Februar 2023 vorzunehmen, und diese Frist verstrichen sei, ohne dass er tätig geworden sei. Sie habe aufgrund des Telefonats vom 6. Februar 2023 annehmen dürfen, dass ein weiteres Schreiben in Form eines Verwaltungsaktes nicht erfolgsversprechend gewesen wäre. Die Weigerungshaltung des Klägers habe sich auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens gezeigt. Der (Landes-)Gesetzgeber verlange für das Absehen vom Erlass eines Grundverwaltungsakts nicht das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, sondern nur das Vorliegen einer (konkreten) Gefahr. Weiterhin werde durch § 53 Abs. 2 SOG LSA - anders als z. B. nach der Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen - ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, vom Grundverwaltungsakt abzusehen, wenn Maßnahmen gegen den Verantwortlichen keinen Erfolg versprächen. Daher könne auch eine Weigerungshaltung des Betreffenden zur Begründung dienen. Zwar werde im SOG LSA als Voraussetzung hierfür die Abwehr einer Gefahr genannt. Jedoch würde die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Behörde, bei Weigerungshaltung des Betroffenen den Sofortvollzug direkt anzuwenden, ausgehöhlt, verlangte man in diesen Fällen trotzdem einen (in der Regel zudem kostenpflichtigen) Grundverwaltungsakt. Ansonsten wäre auch die 2. Alternative in § 53 Abs. 2 SOG LSA in dieser Regelung obsolet bzw. käme so gut wie nie zur Anwendung. Hinzu trete, dass nach dem BestattG LSA eine kürzere Frist für die Beisetzung der Asche eines Verstorben gelte als nach dem BestG NRW. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre der Kläger zumindest verpflichtet, die Kosten für die Überführung des Leichnams und für dessen Kremation von insgesamt 1.141,09 € zu tragen, weil sie, die Beklagte, auf Grund der Bestattungsfristen die notwendigen Maßnahmen habe veranlassen müssen. Hier dürfte unstreitig der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 SOG LSA eröffnet gewesen sein.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
14 Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt; der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstreitig. Die Beteiligten wurden hierzu gem. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört. Sie haben keine Einwendungen erhoben.
15 Die Berufung ist, soweit der Senat sie zugelassen hat, begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2024 ist - soweit er im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kosten für die Überführung der Urne und deren Beisetzung in einer Höhe von 1.276,37 € noch streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Rechtsgrundlage für die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme durch sofort vollziehbaren Leistungsbescheid (§ 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 SOG LSA) ist § 55 Abs. 1 SOG LSA, wonach die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rdnr. 35; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 13. A., § 10 VwVG, Rdnr. 12, m.w.N.). Die unstreitig ohne vorausgehenden (Grund-)Verwaltungsakt erfolgte Ersatzvornahme ist aber hinsichtlich der Überführung der Urne und deren Beisetzung zu Unrecht erfolgt.
17 Die zuständige Behörde kann die grundsätzliche Bestattungspflicht der Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA nur dann mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen (vgl. § 26 Abs. 2 BestattG LSA) bzw. selbst für die Bestattung sorgen, wenn die Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen oder gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst. Der Verwaltungszwang durch eine Ersatzvornahme i.S.d. § 55 SOG LSA kann gem. § 53 Abs. 2 SOG LSA auch ohne vorausgehenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere, weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt*.*
18 Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des § 53 Abs. 2 SOG LSA waren nicht erfüllt. Ein Sofortvollzug darf grundsätzlich immer nur dann erfolgen, wenn der Erlass einer vollstreckbaren Verfügung mit einem Zeitverlust verbunden wäre, welcher die Wirksamkeit der Maßnahme zur Gefahrenabwehr vereiteln oder wesentlich beeinträchtigen würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris, Rdnr. 24 m.w.N.; VG Braunschweig, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 335/07 -, juris, Rdnr. 27, m.w.N.; vgl. auch Wagner, Eingriffsrecht Sachsen-Anhalt, 2024, S. 351). Die unmittelbare Zwangsanwendung ist auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann (so BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris, Rdnr. 23 ff.). Dass § 53 Abs. 2 SOG LSA nur eine „Gefahr“ zur Voraussetzung macht (gem. § 3 Abs. 3 Buchst. a SOG LSA eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird) und nicht - wie andere Landesregelungen - eine „gegenwärtige Gefahr“, führt zu keiner anderen Auslegung (vgl. auch Gornig/Horn/Will, Öffentliches Recht in Hessen, 2. A., Rdnr. 611). Die in dieser Regelung vorgesehene Notwendigkeitsprüfung verlangt ebenfalls, dass eine besondere Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehr ausnahmsweise die gleichwohl ohne vorausgehenden Grundverwaltungsakt durchgeführte Vollstreckung erforderlich erscheinen lässt (vgl. Becker u.a., Öffentliches Recht in Bayern, 8. A., Rdnr. 260; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 6 S 423/24 -, juris, Rdnr. 45).
19 Eine Urnenbeisetzung, d.h. die Überführung der Urne zum Friedhof und deren Beisetzung, ist im Regelfall nicht so eilbedürftig, dass die Ordnungsbehörde sie dem Bestattungspflichtigen gegenüber nicht im gestreckten Vollstreckungsverfahren durchsetzen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2022 - 19 E 322/22 -, juris, Rdnr. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, juris, Rdnr. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdnr. 33 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 K 1361/11 -, juris, Rdnr. 39 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob insoweit - wie in Sachsen-Anhalt gem. § 17 Abs. 4 BestattG LSA - eine einmonatige Frist gilt oder - wie in anderen Bundesländern - eine längere Frist. Es ist auch weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht, dass hier ausnahmsweise ein Zeitverlust drohte, welcher die Wirksamkeit der Maßnahme zur Gefahrenabwehr vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt hätte. Vorliegend war der Zeitraum von einem Monat ab der am 1. Februar 2023 erfolgten Einäscherung durchaus ausreichend, eine Grundverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erlassen.
20 Eine während des Verwaltungsverfahrens geäußerte Weigerung des Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, eröffnet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Möglichkeit des Sofortvollzugs nach § 53 Abs. 2 SOG LSA (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 19 E 111/17 -, juris, Rdnr. 9 und 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -, juris, Rdnr. 53; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. A., § 6 VwVG, Rdnr. 40). Dass § 53 Abs. 2 SOG LSA einen Sofortvollzug auch dann erlaubt, wenn Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 SOG LSA keinen Erfolg versprechen, steht - wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt - unter dem Vorbehalt, dass die sofortige Umsetzung der Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Hier geht es um die verwaltungsvollstreckungsrechtliche, nur Feuerbestattungen betreffende Frage, ob eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 2 SOG LSA vorliegt, wenn der Leichnam eingeäschert, die Urne aber noch nicht beigesetzt ist. Fehlt in diesem Zwischenstadium objektiv die konkrete Gefahr, dass die Urnenbeisetzung nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 17 Abs. 4 BestattG LSA erfolgt, ist eine solche auch nicht ausnahmsweise wegen einer Weigerungshaltung des Bestattungspflichtigen anzunehmen. Nicht nur bliebe ansonsten die Schutz- und Warnfunktion der Grundverfügung außer Betracht und dem Bestattungspflichtigen würde die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt nochmals zu überdenken (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdnr. 33 ff.; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 335/07 -, juris, Rdnr. 30). Darüber hinaus bliebe das Interesse des Betroffenen unberücksichtigt, die geforderten Maßnahmen gegebenenfalls kostengünstiger als die anordnende Behörde durchzuführen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, juris, Rdnr. 10; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 335/07 -, juris, Rdnr. 30) und dem Betroffenen wären Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 335/07 -, juris, Rdnr. 30). Soweit die Beklagte auf die fehlende Erfolgschance in § 53 Abs. 2 SOG LSA verweist, fallen darunter lediglich - hier nicht einschlägige - Fälle, in denen der Erlass einer Grundverfügung gegen den Verpflichteten das Ziel der Maßnahme vereiteln würde oder er zur rechtzeitigen Gefahrenabwehr (objektiv) nicht in der Lage ist (vgl. Danker/Lemke, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 2012, § 6 VwVG, Rdnr. 39, 40).
21 Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris; kritisch dazu Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 169 VwGO, Rdnr. 115, Fn. 297; Dünchheim, NVwZ 1997, 350, 352), dass die nach § 14 VwVG an sich gebotene Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ausnahmsweise entbehrlich sei könne, wenn der Pflichtige von Anfang an oder während des Fristenlaufs ernstlich und endgültig erkläre, dass er, aus welchen Gründen immer, der Grundverfügung weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter Folge leisten werde, ist diese Rechtsprechung auf § 53 Abs. 2 SOG LSA nicht übertragbar. Denn nach dem dortigen Sachverhalt lagen - anders als im vorliegenden Fall - bereits eine bestandskräftige Grundverfügung und die Androhung der Ersatzvornahme vor.
22 Die Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2010 (- 4 L 464/08 -, juris) bezogen sich - wie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt und dem ausdrücklichen Verweis auf eine „Notbestattung“ ergibt - auf eine anderen Fristen unterworfene Erdbestattung oder Einäscherung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 19 B 541/23 -, juris, Rdnr. 5 f., m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, juris, Rdnr. 8, 12). Nicht zu folgen ist danach der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des VG Magdeburg (Urteil vom 26. November 2012 - 9 A 189/11 -, juris, Rdnr. 18 und Urteil vom 26. August 2014 - 9 A 317/13 -, juris, Rdnr. 21), wonach zur Heranziehung des § 53 Abs. 2 SOG LSA auf einen deutlich erkennbaren fehlenden Bestattungswillen des Bestattungspflichtigen abzustellen sei.
23 Auch die sonst erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend.
24 Dass in anderen Bundesländern eine längere Frist für die Beisetzung der Totenasche gilt als in Sachsen-Anhalt, hat für die Auslegung des § 53 Abs. 2 SOG LSA hinsichtlich der Entbehrlichkeit eines vorausgehenden Grundverwaltungsakts bei einer Weigerungshaltung des Bestattungspflichtigen keine Relevanz.
25 Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei zumindest verpflichtet, die Kosten für die Überführung des Leichnams und für die Kremation zu tragen, sind diese Kosten nicht mehr streitbefangen. Aufgrund der teilweisen Ablehnung des Zulassungsantrages des Klägers ist das klageabweisende erstinstanzliche Urteil u.a. hinsichtlich dieser Kosten rechtskräftig geworden.
26 Danach kommt es auf den Inhalt des Telefonats vom 6. Februar 2023 sowie auf das sonstige Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht an. Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind von vornherein nicht einschlägig. Diese finden keine Anwendung, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts eine abschließende Regelung dazu enthalten, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat (so BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, Rdnr. 26). Die Regelungen des BestattG LSA i.V.m. den §§ 53 ff. SOG LSA sind insoweit als abschließende Spezialregelungen anzusehen, die einen Rückgriff auf Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen (so auch für vergleichbare Landesregelungen OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, juris, Rdnr. 14; VG Bremen, Urteil vom 10. November 2017 - 2 K 300/16 -, juris, Rdnr. 24).
27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
30 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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