Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-03-05, 2 P 9/26

2 P 9/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung05.03.2026

Regest

1. Wird eine Gerichtskostenrechnung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt, ist der Einwand des Kostenschuldners, die Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels sei nicht nachgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG (juris: JBeitrO) nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.(Rn.19) 2. Da es sich bei dem Kostenansatz nach § 19 GKG (juris: GKG 2004) um einen (Justiz-)Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - 6 KSt 1.20 - juris Rn. 5, m.w.N.), gelten für seine Bekanntgabe die Regelungen des § 41 VwVfG.(Rn.19) 3. Für die Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Forderungen, die vollstreckt werden sollen, genügt es, wenn darin das Kassenzeichen, die Kosten erhebende Dienststelle, die Kostenrechnung mit Datum und das Aktenzeichens des jeweils zugrundeliegenden Verfahrens angegeben werden. Der Beifügung der einzelnen Kostenrechnungen ist nicht erforderlich, um die Forderungen vollstrecken zu können. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 20. November 2024, 2 B 271/24 HAL, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 P 9/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 2 P 9/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0305.2P9.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 4 S 1 JBeitrO, § 5 S 1 JBeitrO, § 8 Abs 1 S 1 JBeitrO ... mehr

Leitsatz

  1. Wird eine Gerichtskostenrechnung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt, ist der Einwand des Kostenschuldners, die Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels sei nicht nachgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG (juris: JBeitrO) nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.(Rn.19)

  2. Da es sich bei dem Kostenansatz nach § 19 GKG (juris: GKG 2004) um einen (Justiz-)Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - 6 KSt 1.20 - juris Rn. 5, m.w.N.), gelten für seine Bekanntgabe die Regelungen des § 41 VwVfG.(Rn.19)

  3. Für die Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Forderungen, die vollstreckt werden sollen, genügt es, wenn darin das Kassenzeichen, die Kosten erhebende Dienststelle, die Kostenrechnung mit Datum und das Aktenzeichens des jeweils zugrundeliegenden Verfahrens angegeben werden. Der Beifügung der einzelnen Kostenrechnungen ist nicht erforderlich, um die Forderungen vollstrecken zu können. (Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 20. November 2024, 2 B 271/24 HAL, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2024 (1110-W21819-5), und vom 23. April 2025 (1110-W21983-3), (1110-W21985-0), (1110-W21985-0) und (1110-W21986-8) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Gerichtskosten durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. November 2025 über einen Betrag von insgesamt 3.930,58 €, der ihr als Durchschrift vom 27. November 2025 zur Kenntnis gegeben wurde. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2026 hat sie beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und hilfsweise die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es dürfe nur aus rechtskräftigen, bekanntgegebenen und fälligen Titeln vollstreckt werden. Der Antragsgegner habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Die bloße Auflistung von Aktenzeichen ersetze nicht die Vorlage der zugrunde liegenden Kosten- oder Festsetzungsbeschlüsse, Rechtskraftvermerke und Zustellungsnachweise. Ohne Offenlegung der Vollstreckungsgrundlagen sei eine rechtliche Überprüfung nicht möglich. Die Sache sei eilbedürftig, weil die Vollstreckung fortlaufend in ihr Einkommen und ihre wirtschaftliche Existenz eingreife und zu nicht rückgängig zu machenden Nachteilen führe. Demgegenüber sei dem Antragsgegner ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ohne weiteres zumutbar, da ihm hierdurch kein irreversibler Nachteil entstehe.

2 Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 hat das Finanzgericht das Verfahren wegen der Einwendungen gegen die Kostenansätze des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus fünf Verwaltungsstreitsachen den Rechtsweg zum Finanzgericht für unzulässig erklärt und das Verfahren insoweit an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Dies betrifft die Streitsachen

3 2 M 126/24 Kostenrechnung vom 18.12.2024 i.H.v. 238,00 €, (1110-W21819-5),

4 2 L 40/25 Kostenrechnung vom 23.04.2025 i.H.v. 36,00 € (1110-W21983-3),

5 2 L 38/25 Kostenrechnung vom 23.04.2025 i.H.v. 182,00 € (1110-W21985-0),

6 2 L 37/25 Kostenrechnung vom 23.04.2025 i.H.v. 119,00 € (1110-W21985-0),

7 2 L 41/25 Kostenrechnung vom 23.04.2025 i.H.v. 58,00 € (1110-W21986-8).

8 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, da die Einwendungen der Antragstellerin den beizutreibenden Anspruch selbst beträfen. Dieser Begriff sei nicht eng zu verstehen und betreffe nicht nur die klassischen Erlöschensgründe (wie z.B. Zahlung, Verjährung, Aufrechnung); vielmehr sollten möglichst alle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch von dem Gericht geprüft und beschieden werden, bei dem die zu vollstreckenden Gerichtskosten angesetzt worden sind. Der spezielle Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG verdränge den allgemeinen Verweis in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG auf das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO und dessen Zuweisung an das Vollstreckungsgericht im Sinne des § 764 Abs. 2 ZPO.

II.

9 1. Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Antragsgegners auszusetzen, sowie der Hilfsantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, ist in eine allein zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 8 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) umzudeuten.

10 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 JBeitrG findet dieses Gesetz Anwendung auf die Beitreibung von Gerichtskosten durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren. Da im JBeitrG das Verwaltungsvollstreckungsrecht der Justiz speziell geregelt ist, findet die von der Antragstellerin in Bezug genommene Vorschrift des § 69 Abs. 3 FGO ebenso wenig Anwendung wie § 80 Abs. 5 VwGO. Auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgegeben wird, kommt als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht.

11 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner u.a. bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG (Gerichtskosten) nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Diese Vorschrift ist hier maßgebend. Dabei kann offenbleiben, ob die Einwendungen der Antragstellerin den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Duldung der Zwangsvollstreckung betreffen. Die Einwendung des Kostenschuldners, er habe eine Gerichtskostenrechnung nicht erhalten, dürfte die Duldung der Zwangsvollstreckung betreffen (BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19 - juris Rn. 13; LAG Rh-Pf, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 10 Ta 205/08 - juris Rn. 8). Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, mithin das Oberverwaltungsgericht, das hier auch wegen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) zur Entscheidung berufen ist. Da die Kostenlastentscheidung in den zugrundeliegenden Verfahren jeweils vom Senat als Spruchkörper getroffen wurde, hat er in dieser Besetzung auch über die Erinnerung zu entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 10).

12 2. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts sei nicht zugestellt worden und daher unwirksam. Wie nach § 56 Abs. 1 VwGO sind auch gemäß § 53 Abs. 1 FGO Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, zuzustellen. Als Entscheidungen, die nach diesen Vorschriften zugestellt werden müssen, kommen daher nur rechtsmittelfähige Urteile und Beschlüsse in Betracht (Schenk/Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 56 Rn. 21). Der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts ist jedoch nicht rechtsmittelfähig. Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Finanzgericht hat im Verweisungsbeschluss die Beschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung (grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage oder Abweichen des Gerichts von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) nicht vorliegen. Für nicht rechtsmittelfähige Beschlüsse kann sich zwar eine Pflicht zur Zustellung aus einer besonderen Vorschrift der Verfahrensordnung ergeben (Schenk/Ulrich, a.a.O.); bei Verweisungsbeschlüssen nach § 17a Abs. 2 GVG ist dies aber nicht der Fall.

13 3. Der danach als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Rechtsbehelf ist unbegründet.

14 a) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Antragsgegners ist hinreichend bestimmt. Der Einwand der Antragstellerin, ohne Vorlage der Vollstreckungsgrundlage sei ihr eine rechtliche Überprüfung nicht möglich, verfängt nicht.

15 Zum wesentlichen Inhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehört die Angabe, wegen welcher Forderung(en) der Vollstreckungsbehörde er ausgebracht wird, d.h. die beizutreibende Forderung ist genau zu bezeichnen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98 - juris Rn. 12 ff.). Diesen Anforderungen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Antragsgegners gerecht. Darin sind die hier in Rede stehenden Forderungen jeweils mit der Angabe des Kassenzeichens, der die Kosten erhebenden Dienststelle, der Kostenrechnung mit Datum und des Aktenzeichens des Verfahrens hinreichend genau bezeichnet. Der Beifügung der einzelnen Kostenrechnungen war nicht erforderlich, um erkennen zu können, welche Forderungen beigetrieben werden sollen.

16 b) Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der im Pfändung- und Überweisungsbeschluss ausgewiesenen Gerichtskosten, die in den beim Senat durchgeführten Rechtsmittelverfahren festgesetzt worden sind, liegen vor.

17 aa) Gemäß § 4 Satz 1 JBeitrG kann die Vollstreckung gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft Gesetzes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Die Leistungspflicht der Antragstellerin ergibt sich hier aus den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Kostenrechnungen vom 18. Dezember 2024 und 23. April 2025.

18 Der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einem bekanntgegebenen und rechtskräftigen Vollstreckungstitel, ist nicht stichhaltig.

19 (1) Da der Kostenansatz eines Verwaltungsgerichts als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) eröffnet. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anwendbar. Seiner Rechtsnatur nach ist der Kostenansatz nach § 19 GKG ein (Justiz-) Verwaltungsakt, so dass u.a. die im VwVfG enthaltenen Formvorschriften auf ihn anzuwenden sind (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - 6 KSt 1.20 - juris Rn. 5, m.w.N.). Für die Bekanntgabe gelten mithin die nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA anzuwendenden Regelungen des § 41 VwVfG. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG schreibt lediglich die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an die Person vor, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird. Da die Erinnerung gegen den Kostenansatz unbefristet möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IV ZR 93/20 - juris Rn. 4) und damit keine Frist in Lauf gesetzt wird, muss die Kostenrechnung nicht förmlich zugestellt werden (§ 56 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vermutung greift nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post folglich ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von vier Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987- 5 B 132.86 - juris Rn. 2; SächsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 B 136/15 - juris Rn. 8, m.w.N.).

20 Im vorliegenden Fall greift die Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Den vom Senat nochmals beigezogenen Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass in dem Verfahren 2 M 126/24 die an die Antragstellerin adressierte Kostenrechnung vom 18. Dezember 2024 am selben Tag an die auch heute noch gültige Wohnanschrift der Antragstellerin abgesandt wurde. Entsprechendes gilt für die Verfahren 2 L 40/25, 2 L 37/25, 2 L 38/25 und 2 L 41/25. Auch die diese Verfahren betreffenden Kostenrechnungen vom 23. April 2025 wurden am selben Tag an die Wohnadresse der Antragstellerin abgesandt. Die Kostenrechnungen wurden auch nicht als unzustellbar zurückgesandt.

21 (2) Voraussetzung für die Durchführung der Vollstreckung ist auch nicht die Vorlage eines Rechtskraftzeugnisses. Dieses dient zum Nachweis der formellen Rechtskraft einer Entscheidung; es hat daher Bedeutung für alle Urteile und Beschlüsse, die der formellen Rechtskraft fähig sind (Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 706 Rn. 1). Da es sich - wie oben bereits ausgeführt - bei dem Kostenansatz um einen (Justiz-)Verwaltungsakt handelt, gegen den ohne Einhaltung einer Frist Erinnerung eingelegt werden kann, kann eine formelle Rechtskraft nicht eintreten.

22 bb) Nach § 5 Satz 1 JBeitrG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch diese Vollstreckungsvoraussetzung erfüllt. Die Fälligkeit von Gerichtsgebühren richtet sich nach § 6 GKG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GKG wird im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig. Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird mit dieser die Gebühr fällig. Damit steht außer Frage, dass die für die bereits erledigten Verfahren in den Kostenrechnungen erhobenen Gebühren fällig sind.

23 cc) Um die in den Kostenrechnungen ausgewiesenen Forderungen vollstrecken zu können, war es auch nicht erforderlich, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Kostenrechnungen beizufügen. Da eine Vollstreckung grundsätzlich das Vorliegen von „Titel, Klausel und Zustellung“ voraussetzt, ist zwar einem Vollstreckungsantrag grundsätzlich auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels beizufügen (vgl. Riedel, in: BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf, 59. Ed. 1.12.2025, § 829 Rn. 29). Im Rahmen der Justizbeitreibung gelten diese Voraussetzungen aber nicht. Für die Vollstreckung nach dem JBeitrG ist insbesondere ein vollstreckbarer Schuldtitel nicht erforderlich, vielmehr wird dieser nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG durch den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft oder Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ersetzt (BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 - juris Rn. 26). Das fehlende Erfordernis von „Titel, Klausel, Zustellung“ ergibt sich letztlich schon aus § 5 JBeitrG, wonach für die Justizbeitreibung der beizutreibende Anspruch grundsätzlich nur fällig sein muss, wird aber speziell für die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht in den Fällen des § 7 Satz 1 JBeitrG nochmals bestärkt (Berendt, in: BeckOK Kostenrecht Dorndörfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 51. Ed. 1.12.2025, JBeitrG § 7 Rn. 5).

24 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

25 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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