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2 K 77/25•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-03-12, 2 K 77/25
2 K 77/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung12.03.2026
1. Verstößt eine Windenergieanlage gegen das Abstandsflächenverbot, weil ihre Abstandsfläche auf einem faktisch nicht bebaubaren gemeindlichen Wegegrundstück liegt, kann darin eine Atypik liegen, die eine Genehmigung im Wege einer Abweichung nach § 66 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) gebietet. (Rn.55) 2. Eine ausreichende Erschließung von Windenergieanlagen kann im Wege des Gleichheitsgebots auch unter Inanspruchnahme faktisch als solcher genutzter, im Eigentum einer Gemeinde stehender Grabenaufschüttungen und Feldwege erfolgen, wenn die Gemeinde deren Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge erlaubt.(Rn.59) 3. Die Sicherheit einer stillgelegten Eisenbahnstrecke kann bei entsprechenden Schutzvorkehrungen im Einzelfall auch dann gewährleistet sein, wenn die Sicherheitsabstände nach den eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen unterschritten werden.(Rn.66)
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 2 K 77/25
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0312.2K77.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 1 S 1 BauO ST 2013, § 35 Abs 1 BauGB, § 4 Abs 3 S 1 AEG, § 66 Abs 1 S 1 BauO ST 2013, § 6 Abs 2 S 2 BauO ST 2013 ... mehr
Verstößt eine Windenergieanlage gegen das Abstandsflächenverbot, weil ihre Abstandsfläche auf einem faktisch nicht bebaubaren gemeindlichen Wegegrundstück liegt, kann darin eine Atypik liegen, die eine Genehmigung im Wege einer Abweichung nach § 66 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) gebietet. (Rn.55)
Eine ausreichende Erschließung von Windenergieanlagen kann im Wege des Gleichheitsgebots auch unter Inanspruchnahme faktisch als solcher genutzter, im Eigentum einer Gemeinde stehender Grabenaufschüttungen und Feldwege erfolgen, wenn die Gemeinde deren Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge erlaubt.(Rn.59)
Die Sicherheit einer stillgelegten Eisenbahnstrecke kann bei entsprechenden Schutzvorkehrungen im Einzelfall auch dann gewährleistet sein, wenn die Sicherheitsabstände nach den eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen unterschritten werden.(Rn.66)
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen vom 20. Juni 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA).
2 Der Antrag, den die Klägerin für dieses Vorhaben stellte, datiert vom 20. Juni 2024 und ging beim Beklagten am 27. Juni 2024 ein. Im Laufe des Jahres reichte die Klägerin weitere Unterlagen nach. Bei den beantragten Anlagen handelt es sich um solche des Typs Enercon E-175 EP5 E3 mit einer Nennleistung von 6,0 MW, einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 249,5 m. Sie sollen im Gebiet der Beigeladenen auf den folgenden Grundstücken errichtet werden (Flur- und Flurstücksangaben nach dem Bodenordnungsverfahren SAW 4.029 in Klammern):
3 Tabelle 1
4 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Anlage | Gemarkung | Flur | Flurstück | | WEA 01 | … | … | … | | WEA 02 | … | … | … | | WEA 03 | … | … | … |
5 Die Vorhabenflächen liegen innerhalb des im Sachlichen Teilplan Wind des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 ausgewiesenen Windenergie-Vorranggebietes Nr. III – S-Beck in der H-J-Niederung ca. 1,4 km südlich der Ortslage S-Beck und ca. 1,6 km nordöstlich der Ortslage P. Das Gebiet um die Standorte ist von zahlreichen Entwässerungsgräben durchzogen und wird hauptsächlich zur Grünfuttergewinnung genutzt. Es ist durch einzelne Baumgruppen, einzelne Baumreihen und ein kleines Waldgebiet geprägt. Nach Angaben des Beklagten (Schriftsatz vom 5. September 2025, S. 2) sind in der Umgebung der Vorhabenfläche folgende Schutzgebiete in folgenden Entfernungen vorhanden: Ungefähr ein Kilometer östlich das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet Nr. FFH0219LSA „Jeetze zwischen Beetzendorf und Salzwedel, im Umkreis von 5 km die vier FFH-Gebiete FFH0004LSA „T-Bach und Bruchwälder“, FFH0005LSA „J südlich B-Dorf“, FFH0170LSA „R-Moor“ und FFH0253 „M-Weide bei S“ und ungefähr ein Kilometer westlich das Landschaftsschutzgebiet Nr. LSG0007SAW „Salzwedel-Diesdorf“. Westlich verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bundesstraße B 248.
6 Durch das Vorranggebiet verläuft von Nord nach Süd die Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze – Oebisfelde. Die Strecke ist nur noch im nördlichen Abschnitt zwischen Salzwedel und Klötze vorhanden und als solche gewidmet. Im Übrigen ist sie abgebaut und insgesamt nicht mehr in Betrieb. Die Abstände zwischen dem nördlichen, noch vorhandenen Streckenabschnitt und den geplanten Anlagen betragen 227 m (WEA 01), 123 m (WEA 02) und 197 m (WEA 03).
7 Soweit es die Abstandsfläche und die bauplanungsrechtliche Erschließung betrifft, nehmen die Anlagen neben privaten Grundstücken auch die folgenden vier Grundstücke der Beigeladenen in Anspruch (Flur- und Flurstücksangaben nach dem Bodenordnungsverfahren SAW 4.029 in Klammern, die Angabe der Nutzung ist übernommen aus den Tabellen im Schriftsatz des Beklagten vom 4. September 2025):
8 Tabelle 2
9 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Lfd. Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | Nutzung | | 1 | … | … | … | Weg, Fließgewässer | | 2 | … | … | … | Weg | | 3 | … | … | … | Weg, Fließgewässer | | 4 | … | … | … | Fließgewässer |
10 Die Lage der Grundstücke Nr. 1, 3 und 4 wird deutlich aus dem Kartenausschnitt auf Seite 3 der Klageschrift vom 18. Juli 2025 (Nr. 1 und Nr. 3 blau und Nr. 4 rot markiert) und die Lage des Grundstücks Nr. 2 aus dem Kartenausschnitt auf Seite 14 desselben Schriftsatzes (rot markiert). Soweit die Grundstücke Nr. 1 bis 3 als „Weg“ genutzt werden, handelt es sich um eine tatsächliche Nutzung als Feldwege. Das Grundstück Nr. 1 geht in seinem nördlichen Bereich in eine nur noch durch Fahrspuren landwirtschaftlicher Fahrzeuge gebildete Fahrspur (Vorgewende) über. Förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind diese Feldwege nach den Aussagen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht. Mit Bezug auf die Wegeflurstücke Nr. 1 und Nr. 3 heißt es dementsprechend in einer behördeninternen Stellungnahme des Beklagten vom 23. April 2025 (Anlage B 1, GA Bl. 152 = Beiakte B, Bl. 2398 bis 2340) auf Seite 2, Abs. 5 ausdrücklich, dass es sich hierbei nicht um öffentliche Verkehrsflächen, sondern um private Flächen der Beigeladenen handelt. Mit der Bezeichnung „Fließgewässer“ ist eine Nutzung als Entwässerungsgraben gemeint. Bei dem Grundstück Nr. 4 handelt es sich dabei um einen Graben mit einem teilweise in einem Rohr gefassten Fließgewässer. Der Graben ist an mindestens einer Stelle aufgeschüttet und kann dort mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen überquert werden.
11 Die Abstandsfläche der WEA 02 liegt in einem Umfang von 698 m2 auf dem Grundstück Nr. 1 (vgl. Abstandsflächenplan, Anlage K 2 [GA, Bl. 83]) und die Abstandsfläche der WEA 03 in einem Umfang von 1.280 m2 auf dem Grundstück Nr. 3 (vgl. Abstandsflächenplan, Anlage K 3 [GA, Bl. 84]).
12 Für die nach Osten mit Anbindung zur Straße zwischen S-Beck und A-Dorf ausgerichtete wegemäßige Erschließung der WEA 01 ist nach den Antragsunterlagen mit aktuellem Stand die Querung des Grundstücks Nr. 4 erforderlich. Die wegemäßige Erschließung der WEA 02 verläuft Richtung Westen mit Anbindung an die B 248 am nördlichen Rand der Ortslage von P über die Grundstücke Nr. 1 und 2 (vgl. zum Erschließungsverlauf beider WEA den Kartenausschnitt auf Seite 14 der Klageschrift vom 18. Juli 2025).
13 Im Beteiligungsverfahren lehnte die Deutsche Bahn AG mit Stellungnahme vom 9. August 2024 (Beiakte B, S. 69 f.) das Vorhaben mit der Begründung ab, die geplanten WEA würden die erforderlichen Mindestabstände zum Gleis der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze nicht einhalten. Die Eisenbahnen seien nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Abs. 3 AEG). Darüber hinaus seien die Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) besonders schutzbedürftig und müssten vor den Gefahren des Eisabwurfs und vor Störpotentialen, dem sogenannten Stroboskopeffekt, dringend geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, müssten WEA gemäß den Eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen (EiTB) Teil A 1 lfd. Nr. 1.2.8.7 i.V.m. Anlage A 1.2.8/6 einen Abstand von größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Mit weiterer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (Beiakte B, S. 170 f.) bekräftigte die Deutsche Bahn AG ihre Ablehnung und führte ergänzend aus: Auch wenn die DB AG derzeit keinen Eisenbahnbetrieb auf der genannten Strecke durchführe, handele es sich um eine gewidmete Eisenbahnbetriebsanlage, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliege. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterlägen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Abs. 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Solange die Zweckbestimmung der Fläche, dem Betrieb der Bahn zu dienen, bestehe und das EBA keine Freistellung von Bahnbetriebszwecken erteile, gälten die EiTB mit der genannten Berechnungsformel.
14 Mit Schreiben vom 28. August 2024 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Dem Vorhaben stünden verschiedene öffentliche Belange entgegen. Die WEA verletzten das Abstandsflächenrecht, weil ihre Abstandsflächen entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA auf öffentlichen Verkehrsflächen lägen. Das Vorhaben widerspreche dem Handlungsfeld „Klima, Umwelt und Natur“ des Regionalen Entwicklungsplans. Es verhindere die Umsetzung der Schwerpunktthemen „Wassermanagement“ und „biologische Vielfalt“ mit dem Ziel des Aufbaus eines ökologischen Verbundsystems. Es berge ein hohes naturschutzrechtliches Konfliktpotential, insbesondere für die umliegenden FFH-Gebiete, aber auch für das nahegelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Umsetzung des Vorhabens werde sich auf jeden Fall negativ auf die lokale Population diverser Vogel- und Fledermausarten auswirken. Das Vorhaben beeinträchtige auch Belange des Bodenschutzes, weil die Errichtung der WEA den Moorboden der J-Niederung, den es zu erhalten und zu erweitern gelte, irreversibel schädigen würde. Zudem seien Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes betroffen. So sei die J-Niederung Überschwemmungsgebiet, in dem die Errichtung von baulichen Anlagen oder Wegen nur mit Ausnahmegenehmigungen zulässig sei. Ein Teil der Vorhabenfläche liege in diesem Überschwemmungsgebiet. Durch Materialabtrag von den Rotorblättern der WEA bestehe die Besorgnis des Eintrags von Mikroplastik in den Boden und das Grundwasser. Weiterhin sei die Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrühwarnsystems durch das Vorhaben gefährdet, insbesondere durch die geringe Entfernung von ca. 3 km zum nächsten Kamerastützpunkt des Systems auf dem Heidberg. Schließlich sei die ausreichende Erschließung zumindest für die WEA 01 nicht gesichert. Die Erschließung solle über das gemeindeeigene Flurstück 34 (125) der Flur 3 (10) der Gemarkung S-Beck führen. Sie (die Beigeladene) sei aber nicht bereit, die zur rechtlichen Sicherung der Erschließung erforderliche Baulast abzugeben oder einer Dienstbarkeit zuzustimmen.
15 Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 unterbreitete die Klägerin der Beigeladenen ein Angebot zur Herstellung der Erschließung der Anlagen unter anderem durch Ertüchtigung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Wirtschaftswege (Anlage K 7). Die Beigeladene ging auf dieses Angebot nicht ein.
16 Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zulassung einer Abweichung gemäß § 66 Abs. 1 BauO LSA von dem Erfordernis, die auf den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 3 (vgl. Tabelle 2) liegenden Abstandsflächen der WEA 02 und der WEA 03 durch Baulasten zu sichern. Da es sich bei den Grundstücken um gemeindliche Wege handle, werde durch die Ausnahme der Zweck des Abstandsflächenrechts, nämlich die Belichtung und Belüftung von Baugebieten, nicht berührt. Darüber hinaus sei es sowieso unmöglich, auf den gemeindlichen Wegen oberirdische Gebäude zu errichten.
17 Mit E-Mail vom 30. April 2025 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei WEA abzulehnen, weil unüberwindbare Genehmigungshindernisse vorlägen. Am Ende der E-Mail heißt es: „In der Anlage erhalten Sie die für die beabsichtigte Entscheidung relevanten Stellungnahmen“. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um zwei behördeninterne Schreiben vom 23. und 29. April 2025.
18 In der Stellungnahme vom 23. April 2025 lehnt der Beklagte die beantragte Abweichung nach § 66 BauO LSA ab. Der Abweichung stehe der Drittschutz des Abstandsflächenrechts entgegen. Die Beigeladene als Gemeinde habe insoweit dieselben Rechte wie private Eigentümer. Ihm als zuständiger Behörde sei dabei kein Ermessen eingeräumt.
19 In der Stellungnahme vom 29. April 2025 lehnt der Beklagte auch die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Die Standorte der beantragten WEA hätten einen zu geringen Abstand zu der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze – Oebisfelde. Auch wenn aktuell kein Bahnbetrieb durchgeführt werde, handele es sich im Streckenabschnitt Salzwedel – Klötze um eine gewidmete Eisenbahnanlage, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliege. Auch sei die Erschließung nicht gesichert. Die Baugrundstücke würden nicht unmittelbar durch öffentliche Straßen erschlossen. Dazwischen lägen mehrere private und gemeindliche Grundstücke, auf denen die ausreichende Erschließung rechtlich zu sichern wäre. Für die gemeindlichen Grundstücke fehle es an der erforderlichen Zustimmung der Beigeladenen.
20 Am 18. Juli 2025 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen:
21 Die Klage sei als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Im Falle eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags sei die Untätigkeitsklage erst nach Ablauf einer Entscheidungsfrist gemäß § 10 Abs. 6a BImSchG von sieben Monaten zulässig. Diese Frist sei abgelaufen. Die letzten nachgeforderten Unterlagen habe sie am 11. September 2024 eingereicht. Zwischen diesem Zeitpunkt und ihrer Klageerhebung am 18. Juli 2025 lägen mehr als zehn Monate, in denen der Beklagte ohne zureichenden Grund über ihren Antrag nicht entschieden habe.
22 Die Klage sei auch begründet.
23 Die Bestimmungen über Abstandsflächen in § 6 BauO LSA seien eingehalten. Dies gelte auch, soweit die Abstandsflächen der WEA 02 und der WEA 03 entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst, sondern auf Verkehrsflächen der Beigeladenen (den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 3 der Tabelle 2) lägen. Zwar finde die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA, wonach Abstandsflächen auch bis zu ihrer Mitte auf öffentlichen Verkehrswegen liegen dürfen, gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA auf WEA keine Anwendung. Anwendbar sei hier aber § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA, wonach sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass sie nicht überbaut werden. Bei öffentlichen Straßen sei diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt, weil sie kraft Widmung als Verkehrsflächen ohnehin nicht überbaut werden dürften. Auch bei Feldwegen sei diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt, weil eine Umnutzung der Flurstücke aufgrund ihrer Funktion für die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken nur in wenigen Ausnahmefällen möglich sei. Im konkreten Fall sei eine Bebauung aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts und ihrer Lage im Außenbereich ausgeschlossen, sodass dem Übergreifen von Abstandsflächen auf diese Flächen nichts entgegenstehe. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA spreche auch das gesetzgeberische Ziel des § 6 Abs. 8 BauO LSA, das darin bestehe, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und bestehende Hürden abzubauen (Landtag von Sachsen-Anhalt, Drs. 8/2672 vom 23. Mai 2023, S. 15). Selbst wenn die WEA 02 und die WEA 03 mit § 6 Abs. 2 BauO LSA nicht im Einklang stünden, könne sie die beantragte Genehmigung unter der Bewilligung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 BauO LSA verlangen. Auf diese von ihr am 21. Februar 2025 beantragte Bewilligung habe sie einen Anspruch. Die Beigeladene habe ihre Zustimmung trotz eines ihr unterbreiteten marktüblichen Angebots zur Nutzung ihrer Flächen willkürlich verweigert. Der Zweck des Abstandsflächengebots, nämlich eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke zu gewährleisten, stehe bei den streitgegenständlichen Feldwegen nicht entgegen. Auch seien keine sonstigen entgegenstehenden besonderen Umstände ersichtlich. Angesichts dessen sei das Ermessen des Beklagten zur Bewilligung der Abweichung auf Null reduziert.
24 Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung stehe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dies gelte auch im Hinblick auf die für die Erschließung benötigten, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Feldwege und Gräben (Grundstücke Nr. 1, 2 und 4 der Tabelle 2). Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sei der Zugang zu den betroffenen Grundstücken über gemeindeeigene Wege, die als Wirtschaftswege genutzt werden, grundsätzlich möglich. Für Vorhaben wie WEA, bei denen ein regelmäßiger Fahrzeugverkehr nicht erforderlich sei, reichten einfache Feld- oder Wirtschaftswege zur Gewährleistung der Erschließung aus. Für die dauerhafte Erschließung der WEA 02 würden ausschließlich Feldwege benutzt, die derzeit durch die Grundstückseigentümer als Wirtschaftswege benutzt würden. Das Grabengrundstück, das für die Erschließung der WEA 01 notwendig sei und im Eigentum der Gemeinde stehe, sei ebenfalls Bestandteil dieser Wirtschaftswege. Tatsächlich werde das Flurstück bereits an mehreren Stellen durch Öffnungen gequert, um die landwirtschaftliche Nutzung der benachbarten Flurstücke zu sichern. Aufgrund der bestehenden Nutzung der Wirtschaftswege sei das streitige Flurstück als Teil des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes einzuordnen, auf dessen Nutzung die Klägerin einen Anspruch habe. Selbst wenn diese Übergänge nicht als Wirtschaftswege bezeichnet werden könnten, bestehe ein Recht, diese zu benutzen. Lägen Grundstücke an Wirtschaftswegen, die im Eigentum der Gemeinde stünden, aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien, sondern z.B. nur der Bewirtschaftung angrenzender Flächen dienen sollten, stehe dem Betreiber ein besonderes Anliegerrecht zur Nutzung und nötigenfalls zum Ausbau zu. Tatsächlich sei die Gemeinde verpflichtet, die Nutzung ihrer Wege zu dulden, soweit dies zur Erschließung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens erforderlich sei. Die streitgegenständlichen Wirtschaftswege und Übergänge über die Grabengrundstücke würden gegenwärtig von den Anliegern mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. Eine dauerhafte Anbindung der WEA würde den Verkehr nicht verstärken, da im laufenden Betrieb lediglich leichte Fahrzeuge zum Einsatz kämen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Errichtung der Anlage sei durch die Duldungspflicht gemäß § 11b EEG gedeckt. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe sich daher eine Verpflichtung der Gemeinde, die Nutzung der vorhandenen Wirtschaftswege und Übergänge auf den Grabengrundstücken zuzulassen. Gesichert sei die Erschließung jedenfalls deshalb, weil sie (die Klägerin) der Beigeladenen mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ein Erschließungsangebot unterbreitet habe. Dieses Angebot habe eine Ersetzungsfunktion. Eine Versagung des zumutbaren Angebots seitens der Beigeladenen führe analog § 124 BauGB sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass die Beigeladene selbst zur Erschließung der Windenergieanlagen verpflichtet sei.
25 Dem Vorhaben stehe auch nicht eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze entgegen. Eine solche Beeinträchtigung scheide schon deshalb aus, weil diese Eisenbahnlinie seit dem 31. Oktober 2004 stillgelegt sei. Die in § 4 AEG normierten Sicherheitspflichten gälten nur für den Bau und den Betrieb von Bahnanlagen, aber nicht für die Phase nach einer Stilllegung.
26 Die Klägerin beantragt,
27 den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen gemäß ihrem Antrag vom 20. Juni 2024 zu erteilen.
28 Der Beklagte beantragt,
29 die Klage abzuweisen.
30 Die Klage sei bereits unzulässig. Gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG sei über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die Frist beginne, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorlägen. Eine förmliche Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV sei nicht erforderlich. Die Klägerin stelle darauf ab, dass die Frist mit der Nachreichung von Unterlagen am 11. September 2024 zu laufen begonnen habe. Sie habe jedoch am 9. Oktober 2024 und am 11. November 2024 weitere Unterlagen nachgereicht. Zudem habe sie am 21. Februar 2025 einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung von der öffentlich-rechtlichen Sicherung der auf gemeindliche Feldwege fallenden Abstandsflächen gestellt und am 23. Mai 2025 die bauplanungsrechtliche Erschließung geändert. Aufgrund der Nachträge sei die Sieben-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
31 Die Klage sei jedenfalls unbegründet.
32 Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang der Sicherheit der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze entgegen. Nach § 4 Abs. 3 AEG seien Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen bzw. in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Die Sicherheit sei nur gewährleistet, wenn die Mindestabstandsregeln der EiTB eingehalten würden. Diese Abstände würden bei den drei beantragten WEA deutlich unterschritten.
33 Es fehle auch an der Sicherung einer ausreichenden Erschließung. Im Außenbereich sei ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei. Die ausreichende Erschließung sei gesichert, wenn das Bauflurstück mit ausreichender Breite an einer öffentlichen Straße liege. Lägen zwischen öffentlicher Straße und Bauflurstück andere Flurstücke, sei die Erschließung dann gesichert, wenn auf den anderen Flurstücken Zuwegungsbaulasten oder Grunddienstbarkeiten eingetragen seien. Die Beigeladene habe in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2024 (Anlage K 6) klargestellt, dass sie weder einer Baulasteintragung noch einer Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zustimme. Mithin seien die gemeindlichen Flurstücke nicht gesichert. Die Beigeladene könne weder zur Sicherung gezwungen werden noch gebe es eine Sicherungsfiktion. Diese ergebe sich auch nicht aus § 11b EEG.
34 Nicht eingehalten seien auch die Vorschriften über Abstandsflächen. Die Abstandsflächen der WEA 02 und der WEA 03 lägen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA nicht nur auf dem Grundstück selbst, sondern auch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Zwar dürften Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA auch bis zu deren Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Diese Vorschrift gelte aber gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA nicht für Windenergieanlagen. Dies bedeute, dass deren Abstandsflächen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürften. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin unter Bezugnahme auf die Landtags-Drs. 8/2672 vom 23. Mai 2023, S. 15, greife insbesondere deswegen nicht, weil die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA schon vor der Anpassung der BauO LSA im Jahre 2024 bestanden habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Abstandsflächenregelung gemäß § 66 Abs. 1 BauO LSA. Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien drittschützend. Einen Grund, nach § 66 BauO LSA von der Eintragung der Baulasten abzuweichen, gebe es nicht. Einer Gemeinde stünden die gleichen Rechte und Pflichten zu wie anderen Grundstückseigentümern.
35 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
37 A. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
38 I. Sie ist zulässig.
39 1. Die sachliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beantragten WEA sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land. Ihre Gesamthöhe beträgt 249,5 m und damit mehr als 50 Meter.
40 2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin sie bereits am 27. Juni 2025 zu einem Zeitpunkt erhoben hat, zu dem der Beklagte noch keinen Ablehnungsbescheid erlassen, sondern lediglich per E-Mail vom 30. April 2025 die Absicht einer ablehnenden Entscheidung mitgeteilt hatte. Denn die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig.
41 Nach § 75 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Satz 2 dient dazu, Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des angemessenen Zeitraums im Sinne des Satzes 1 zu vermeiden. Die Vorschrift geht dabei von der Vermutung aus, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel eine hinreichende, das heißt angemessene Frist für eine behördliche Entscheidung darstellt (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 38 f.). Hält der Rechtssuchende die gesetzliche Sperrfrist ein, so ist seine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, das heißt nach der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, als zureichend begründet erweist (BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 – IV C 2.71 – juris Rn. 26, und vom 22. Mai 1987 – 4 C 30/86 – juris Rn. 12; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 39).
42 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage müssen dabei nicht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt sein. Der Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine Prozessvoraussetzung im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung. Der Mangel der verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO kann daher noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - 1 C 24.63 - juris Rn 16; Beschluss vom. 26. April1991 - 1 B 149.90 - juris Rdn 10). So liegt es hier.
43 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die – wie hier – auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. In derartigen Verfahren ist die Untätigkeitsklage (erst) nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG von sieben Monaten zulässig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 7 OB 97/04 - juris Rn. 2; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 10 RdNr. 124). Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 8 der 9. BImSchV. Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG wird durch die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen auch dann ausgelöst, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden. Dass insoweit keine gewissermaßen endgültige Vollständigkeit verlangt wird, folgt bereits aus der Systematik des BImSchG, wonach die weiteren Verfahrensschritte wie Auslegung und Beteiligung erst nach "Vollständigkeit der Unterlagen" eingeleitet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG; § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), obwohl sich auch dabei die Notwendigkeit ergeben kann, vom Antragsteller weitere Unterlagen nachzufordern.
44 Gemessen daran ist die durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifizierte Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO von sieben Monaten jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 12. März 2026 abgelaufen. Die Frist betrug gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 Alt. 1 BImSchG sieben Monate. Die verkürzte Frist von drei Monaten gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 Alt. 2 BImSchG ist hier nicht anwendbar, da die Genehmigung nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG zu erteilen ist. Dem Fristablauf steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV förmlich bestätigt hat. In seiner Klageerwiderung (S. 8 oben des Schriftsatzes vom 4. September 2025) geht auch der Beklagte davon aus, dass die Unterlagen spätestens am 23. Mai 2025 mit der Einreichung der Unterlagen zur Änderung der bauplanerischen Erschließung vollständig waren. Zwischen dem 23. Mai 2025 und dem Tag der Entscheidung am 12. März 2026 liegt eine Zeitspanne von mehr als sieben Monaten (neun Monate und zwei Wochen).
45 II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
46 Der Beklagte ist zwar mangels Spruchreife nicht zur Erteilung der beantragten Genehmigung, aber dazu zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die von ihm in seinen Stellungnahmen vom 23. und 29. April 2025 angeführten Ablehnungsgründe liegen nicht vor. Dem Vorhaben stehen weder die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über das Abstandsflächengebot (§ 6 BauO LSA) und/oder das Erfordernis einer gesicherten Erschließung (§ 35 Abs. 1 BauGB) noch der öffentliche Belang eines sicheren Eisenbahnbetriebs (§ 4 AEG) entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
47 1. Der Beklagte darf das Vorhaben nicht mit der Begründung ablehnen, dass es die nach § 6 BauO LSA erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. Dies ist zwar bei der WEA 02 und der WEA 03 der Fall. Insoweit hat der Beklagte der Klägerin aber eine Befreiung nach § 66 BauO LSA zu erteilen.
48 a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA gilt dies entsprechend für Anlagen, von denen – wie dies bei WEA der Fall ist – Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA). Bei WEA bemisst sich das Maß H nach der größten Höhe der Anlage (§ 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA). Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der Geländeoberfläche in der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius (§ 6 Abs. 8 Satz 3 BauO LSA). Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 8 Satz 4 BauO LSA). Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA auf dem Grundstück selbst liegen. In Anwendung dieser Bestimmungen ist die zuletzt genannte Anforderung bei den WEA 02 und 03 nicht erfüllt. Die Abstandsflächen dieser beiden Anlagen liegen nicht nur auf dem Baugrundstück selbst, sondern unter anderen auch auf Grundstücken der Beigeladenen. Hierbei handelt es sich um die teils als Feldweg und teils als Fließgewässer (Graben) genutzten Grundstücke der Gemarkung P, Flur …, Flurstück … (Grundstück Nr. 1 der Tabelle 2) und der Gemarkung S-Beck, Flur … (10), Flurstück … (…) (Grundstück Nr. 3 der Tabelle 2). Die Abstandsfläche der WEA 02 liegt in einem Umfang von 698 m2 auf dem Grundstück Nr. 1 (vgl. Abstandsflächenplan, Anlage K 2 [GA, Bl. 83]) und die Abstandsfläche der WEA 03 in einem Umfang von 1.280 m2 auf dem Grundstück Nr. 3 (vgl. Abstandsflächenplan, Anlage K 3 [GA, Bl. 84]).
49 b) Die Lage der Abstandsflächen auf diesen Grundstücken ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA. Danach gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA nicht für Windenergieanlagen.
50 c) Die Inanspruchnahme der genannten Grundstücke ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA zulässig. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden.
51 aa) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA ist zwar anwendbar. Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 3 als Feldwege genutzt werden. Zwar würde § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA, wenn es sich bei diesen Feldwegen um öffentliche Verkehrsflächen handelte, durch die insoweit spezielle Norm des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA verdrängt. Diese Vorschrift trifft gerade für öffentliche Verkehrsflächen eine Sonderregelung. „Andere“ Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA sind demgegenüber private Nachbargrundstücke oder sonstige Grundstücke, etwa private Verkehrsflächen, die nicht bereits über § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erfasst werden (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnbeger, BauO LSA, 61. AL, Oktober 2014, § 6 Rn. 92). Als in diesem Sinne „andere“ Grundstücke und nicht als öffentliche Verkehrsflächen sind die Feldwegegrundstücke Nr. 1 und Nr. 3 einzustufen. Öffentliche Verkehrsflächen sind Bereiche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnbeger, BauO LSA, 61. AL, Oktober 2014, § 6 Rn. 84). An einer solchen Widmung fehlt es bei den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 3. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert.
52 bb) Aus der mithin anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA kann die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aber deshalb nicht abgeleitet werden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
53 (1) Ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen sich Abstandsflächen nach dieser Vorschrift nur, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA kann beispielsweise eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, eine Baulast oder eine Festsetzung in einem Bebauungsplan sein, nicht aber eine rein privatrechtliche Vereinbarung oder eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 61. AL, Oktober 2014, § 6 Rn. 95 bis 98). Gemessen daran fehlt es hier an einer rechtlichen Sicherung des Inhalts, dass die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 3 nicht überbaut werden. Es liegt weder eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit, noch eine Baulast, eine Festsetzung in einem Bebauungsplan oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Sicherung vor. Vielmehr hat die Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Lage der Abstandsflächen auf ihren Grundstücken nicht einverstanden ist.
54 (2) Eine rechtliche Sicherung kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht dadurch ersetzt werden, dass es aufgrund der Nutzung der Grundstücke als Feldwege und ihrer geringen Breite faktisch an der Möglichkeit einer Bebauung fehle. Muss die fehlende Bebaubarkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA rechtlich gesichert sein, reicht hierfür eine bloß faktische Unmöglichkeit nicht aus.
55 d) Steht das Vorhaben der Klägerin, soweit es die WEA 02 und 03 betrifft, mithin im Widerspruch zu § 6 BauO LSA, kann die Klägerin aber verlangen, dass der Beklagte insoweit eine Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA in der seit dem 24. Januar 2026 geltenden Fassung vom 14. Januar 2026 zulässt. Nach dieser Vorschrift soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der BauO LSA und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO LSA, vereinbar sind. Eine Abweichung nach § 66 BauO LSA kommt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. Juli 2019 – 2 L 110/17 – juris Rn. 19) dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung verbunden wäre. Der Senat lässt offen, ob eine solche Atypik bei Windkraftanlagen in der Regel schon deshalb vorliegt, weil die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke, die den Hauptzweck des Abstandsflächenrechts ausmachen, aufgrund der Außenbereichslage solcher Anlagen regelmäßig nicht beeinträchtigt werden (so BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 29 f.) oder diese Schutzziele des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts im landwirtschaftlichen Außenbereich grundsätzlich weniger Gewicht haben als im bebauten Innenbereich (so OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. November 2012 – OVG 11 S 38.12 – juris Rn. 17 f.). Im vorliegenden Fall liegt die Atypik darin, dass es sich bei dem Vorhaben nicht „nur“ um WEA handelt, sondern diese in einem Windvorranggebiet errichtet werden sollen und die in den Abstandsflächen liegenden Grundstücke schmale Wegegrundstücke im Eigentum einer Gemeinde sind, deren Bebauung aufgrund ihrer geringen Breite und des Umstands, dass die Nachbarn bereits Sicherungen zugunsten der Klägerin erteilt haben, faktisch ausgeschlossen sein dürfte und von der Beigeladenen auch nicht beabsichtigt ist. Soweit der Zweck des Abstandsflächengebots bei Windkraftanlagen im Verhältnis zu öffentlichen oder tatsächlich genutzten Wegen auch in einer Vermeidung von Gefahren durch Eisschlag oder Eiswurf gesehen werden kann, steht auch dieser Zweck einer Abweichung hier nicht entgegen, weil die Anlagen nach den insoweit glaubhaften Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit entsprechenden technischen Schutzvorrichtungen versehen sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung vor, ist der Beklagte zur Erteilung der Abweichung verpflichtet. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA „soll“ die Behörde die Abweichung zulassen. Hierbei handelt es sich um ein intendiertes Ermessen. Die Behörde hat die Abweichung zuzulassen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dem ausnahmsweise entgegenstehen (vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 57/23 - juris Rn. 43 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich.
56 2. Dem Vorhaben kann entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht entgegengehalten werden, dass die bauplanerische wegemäßige Erschließung der WEA 01 und der WEA 02 nicht gesichert sei. Eine ausreichende Erschließung ist auch mit Bezug auf diese Anlagen gesichert.
57 a) Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Welche Anforderungen an die ausreichende Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben und dem von ihm ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 – juris Rn. 30 und vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 . juris Rn. 20). Für die ausreichende Erschließung von WEA, bei denen es sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB um privilegierte Vorhaben handelt, kommt es nicht auf den Anschluss an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung, sondern in erster Linie auf die wegemäßige Erschließung an (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 35 Rn. 546). Ausreichend sind insoweit Wirtschafts- und Feldwege, weil solche Anlagen lediglich zu Kontrollbesuchen oder Wartungsarbeiten erreichbar sein müssen und weil die Zulassung privilegierter Außenbereichsvorhaben nicht an zu hohen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf (VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 26; SächsOVG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 - juris Rn. 49; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 - juris Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK - juris Rn. 66). Sind solche Wirtschafts- und Feldwege nicht selbst als öffentliche Straßen zu qualifizieren, handelt es sich bei dem Baugrundstück einer WEA allerdings um ein Hinterliegergrundstück, für das eine dauerhafte Sicherung des Zugangs zur öffentlichen Straße nötig ist (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 35 Rn. 550). Eine solche dauerhafte Sicherung ist bei Wirtschafts- und Feldwegen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, jedoch ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegeben, wenn diese auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 35 Rn. 550 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076). Ein solcher Hinderungsgrund kann in dem Verhalten der Gemeinde liegen, wenn sie ihr Grundstück in der Vergangenheit ohne förmliche Sicherung oder Widmung dem Anliegerverkehr zur Verfügung gestellt hat (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 35 Rn. 550), ein gemeindeeigener, nicht förmlich gewidmeter Weg, den ein Vorhabenträger zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung seines Vorhabens nutzen möchte, mithin auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45/88 - juris Rn. 19). Verweigert die Gemeinde diese vergleichbare Nutzung, liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
58 b) In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine ausreichende wegemäßige Erschließung auch mit Bezug auf die WEA 01 und die WEA 02 vor.
59 aa) Die Erschließung der WEA 01 ist nach dem aktuellen Erschließungskonzept der Klägerin, wie es sich aus dem Kartenausschnitt auf Seite 14 der Klageschrift vom 18. Juli 2025 ergibt, nach Osten mit Anbindung zur Straße zwischen S-Beck und A-Dorf ausgerichtet. Diese Erschließung erfordert neben der Nutzung entsprechend gesicherter privater Flächen auch die Querung des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks Nr. 4 der Tabelle 2 (Gemarkung S-Beck, Flur … [10], Flurstück … [125]). In tatsächlicher Hinsicht ist die Querung einem Feldweg gleichzustellen. Zwar wird das Grundstück Nr. 4 insgesamt nicht als Weg, sondern als teilverrohrter Entwässerungsgraben genutzt. Die für die Querung vorgesehene Stelle ist aber in einer Weise und in einem Umfang aufgeschüttet, der die Überfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ermöglicht und damit auch für Wartungsfahrzeuge der WEA passierbar ist. In rechtlicher Hinsicht fehlt es zwar an einer förmlichen Sicherung oder Widmung des von der Klägerin geplanten Übergangs. Die Beigeladene ist aber nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verpflichtet, der Klägerin die Querung zu gestatten. Die Beigeladene duldet die Nutzung durch die Bewirtschafter der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Stellt sie die Querung mithin zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, eine entsprechende Möglichkeit auch den Betreibern von WEA einzuräumen. Beide Sachverhalte sind insoweit vergleichbar, als es sich jeweils um nach § 35 BauGB privilegierte Nutzungen im Außenbereich handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025, a.a.O., Rn. 68 ff.). Auch dürfte die Nutzung zu Wartungszwecken für die beantragten WEA nach ihrer Intensität und Häufigkeit diejenige der Landwirtschaft nicht übersteigen. Für Wartungszwecke genügen Fahrzeuge leichter Bauart. Wartungs- und Kontrollzwecke erfordern darüber hinaus keine häufigen, sondern nur vereinzelte Fahrten in größeren zeitlichen Abständen.
60 bb) Gesichert ist auch die ausreichende wegemäßige Erschließung der WEA 02, die Richtung Westen über die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 der Tabelle 2 erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht reichen auch diese Grundstücke für die wegemäßige Erschließung der WEA 02 aus, weil es sich insoweit um einen Feldweg mit Anbindung an die B 248 handelt. Dieser Weg reicht auch bis an das Baugrundstück der WEA 02 heran. Zwar geht er im nördlichen Abschnitt, wie sich aus den entsprechenden Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergibt, in ein durch bloße Fahrspuren gebildetes Vorgewende über. Für die lediglich erforderlichen vereinzelten Fahrten mit Wartungsfahrzeugen ist jedoch nach der Einschätzung des Senats auch ein solcher Ausbauzustand ausreichend. Die förmliche Sicherung ist entbehrlich, weil die Beigeladene aus Gleichheitsgründen verpflichtet ist, die Benutzung des Weges für die Erschließung der WEA-Standorte zu erlauben. Diese Pflicht ergibt sich ebenso wie bei der WEA 01 daraus, dass sie die Benutzung des Feldwegs zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen duldet und es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt, die Betreiber von WEA insoweit anders zu behandeln.
61 cc) Auf das der beigeladenen unterbreitete Erschließungsangebot der Klägerin kommt es danach entscheidungserheblich nicht an.
62 3. Dem Vorhaben insgesamt (WEA 01 bis 03) steht auch nicht der öffentliche Belang der Sicherheit der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze entgegen.
63 a) Ein solcher öffentlicher Belang ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Nach dieser Vorschrift sind Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen verpflichtet, – 1. – ihren Betrieb sicher zu führen und – 2. – an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG sind Eisenbahnen zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Anforderungen an die Betriebssicherheit ergeben sich unter anderem aus den Eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen (EiTB). Mit Bezug auf WEA verweist Teil A 1 lfd. Nr. A 1.2.8.7 EiTB auf die Anlage A 1.2.8/6. Dort heißt es unter Nr. 2: Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs (Windenergieanlage in Betrieb) und des Eisfalls (Windenergieanlage im Stillstand) einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände, gemessen von der Turmachse, größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen ist die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich. Bei dem in § 4 Abs. 3 AEG normierten Gebot der Erhaltung einer sicheren Bahninfrastruktur dürfte es sich zwar um einen öffentlichen Belang handeln, der einem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Belang in der Aufzählung der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BauGB nicht berücksichtigt ist. § 35 Abs. 3 BauGB enthält nämlich keinen abschließenden Katalog der öffentlichen Belange, sondern, wie sich aus dem Merkmal „insbesondere“ ergibt, nur eine beispielhafte Aufzählung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 155. EL August 2024, § 35 Rn. 75). Soweit öffentliche Belange in anderen Rechtsvorschriften normiert sind, bleibt deren Anwendung auf Außenbereichsvorhaben unberührt; diese Vorschriften wirken als eigenständige normative Zulässigkeitsschranke, die nach § 29 Abs. 2 BauGB von den §§ 30 ff. BauGB unberührt bleibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 155. EL August 2024, § 35 Rn. 75).
64 b) Der mithin als Ablehnungsgrund berücksichtigungsfähige Belang des § 4 Abs. 3 AEG steht dem Vorhaben aber deshalb nicht entgegen, weil es mit dieser Vorschrift vereinbar ist.
65 aa) Dies ergibt sich entgegen dem klägerischen Vorbringen zwar nicht bereits daraus, dass die Pflicht, die den Eisenbahnen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG obliegt, nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auf die sichere Führung ihres Betriebs beschränkt ist. Bei diesem Betrieb handelt es sich nicht nur um einen aktuell laufenden, sondern auch um einen potentiellen Betrieb, der auf einer bestehenden Bahninfrastruktur jederzeit wiederaufgenommen werden könnte. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG, wonach die Pflicht zur sicheren Betriebsführung durch die Pflicht ergänzt wird, die Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Zur Eisenbahninfrastruktur in diesem Sinne gehört auch eine zwar stillgelegte, aber tatsächlich vorhandene und als solche gewidmete Eisenbahnanlage. Denn eine Betriebsanlage der Eisenbahn verliert ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch ausdrückliche Entwidmung (Freistellung, § 23 Abs. 1 Satz 2 AEG). Dafür ist hier trotz des seit längerem eingestellten Bahnbetriebs nichts ersichtlich. Die Errichtung von WEA ohne jeglichen Sicherheitsabstand würde dem Widmungszweck und damit auch § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG zuwiderlaufen, weil die Eisenbahnanlage dann nicht mehr erneut in Betrieb genommen werden dürfte.
66 bb) Ein betriebssicherer Zustand der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze kann aber auch bei Verwirklichung des Vorhabens gewährleistet werden. Zwar halten die beantragten WEA gegenüber der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze den nach Anlage A 1.2.8/6 vorgesehenen Abstand nicht ein. Dieser Abstand beträgt nach dieser Bestimmung 505,5 m ([Nabenhöhe von 162 m + Rotordurchmesser von 175 m = 337 m] x 1,5), während sich die Abstände der beantragten Standorte auf lediglich 227 m (WEA 01), 123 m (WEA 02) und 197 m (WEA 03) belaufen. Bei Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 handelt es sich aber nicht um eine nach außen verbindliche Rechtsvorschrift, sondern nur um eine unternehmensinterne Richtlinie der Deutschen Bahn AG, die auch ihrer Formulierung nach keinen verbindlichen Charakter hat, sondern nur eine Empfehlung mit Abweichungsmöglichkeiten im Einzelfall darstellt. So heißt es im Satz 2 der Nr. 2 lediglich, dass Abstände größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) „im Allgemeinen“ als ausreichend gelten. Von einer Bestimmung, die „im Allgemeinen“ einzuhalten ist, kann im Einzelfall abgewichen werden, vgl. § 2 Abs. 2 EBO. Hinzu kommt, dass die positive Aussage, ein bestimmter Abstand reiche aus, nicht zwingend zu dem Gegenschluss führt, dass ein geringerer Abstand nicht ausreicht. Mit Rücksicht darauf steht Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 dem Vorhaben deshalb nicht entgegen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles angenommen werden kann, dass die Sicherheit der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze durch die beantragten WEA trotz jeweiliger Unterschreitung des vorgesehenen Mindestabstandes nicht gefährdet wird. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Bahnstrecke „Salzwedel – Klötze“ zwar als solche noch vorhanden und gewidmet ist, aber seit geraumer Zeit nicht mehr in Betrieb ist und es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Wiederaufnahme des Betriebs in näherer Zukunft beabsichtigt ist. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass die Gefahren, die in der Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 als Grund für die Einhaltung des danach vorgesehenen Abstands angegeben sind, auch bei den vorgesehenen Abständen abgewehrt werden können. Als derartige Gefahren nennt Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 lediglich diejenige des Eisabwurfs (Windenergieanlage in Betrieb) und des Eisfalls (Windenergieanlage im Stillstand). Vor dem Eisfall dürfte die Bahnlinie auch bei den geplanten Abständen zwischen 197 m und 227 m geschützt sein, weil es ausgeschlossen sein dürfte, dass herunterfallende Eisplatten abgeschalteter Anlagen auch bei starkem Wind über eine Entfernung von etwa 200 m verweht werden. Ein Eisabwurf ist deshalb nicht zu befürchten, weil die Anlagen, wie ausgeführt, bei Eisbildung mit einer entsprechenden Abschaltvorrichtung versehen sind (vgl. zu einem entsprechenden Fall: VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 – 5 A 2516/11 – juris Rn. 94). Soweit die Deutsche Bahn AG im Anhörungsverfahren zusätzlich auf Gefahren durch den Stroboskopeffekt (Wechsel von Licht und Schatten durch das Drehen der Rotorblätter) hingewiesen hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass dieser Effekt bei modernen Anlagen erheblich abgeschwächt ist, weil sich die großen Rotorblätter solcher Anlagen langsamer drehen als die kürzeren Rotorblätter früherer Anlagen.
67 4. An einer Erteilung der beantragten Genehmigung ist der Beklagte auch nicht deshalb gehindert, weil die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB verweigert hat. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht für die Genehmigung zuständige Behörde ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen ersetzen. Soweit es das Abstandsflächengebot, die Erschließung und die Sicherheit der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze anbelangt, steht die Rechtswidrigkeit der Verweigerung unabhängig von der Frage, ob diese vom Bürgermeister der Beigeladenen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt werden durfte, aufgrund dieses Urteils fest.
68 5. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung gerichteten Klage war nur insoweit stattzugeben, dass der Beklagte zur Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der in diesem Urteil geäußerten Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten ist. Ein solches Bescheidungsurteil ist nach § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO dann zu erlassen, wenn die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig, aber die Sache nicht spruchreif ist. Das ist hier deshalb der Fall, weil der Beklagte seine Ablehnung der beantragten Genehmigung lediglich mit den drei Belangen „Abstandsflächengebot“, „Erschließung“ und „Sicherheit der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze“ begründet hat und die behördliche Prüfung weiterer Belange wie zum Beispiel des Wasserrechts noch aussteht. Bei komplexen technischen Sachverhalten ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten (gewissermaßen an Stelle der hierzu berufenen Behörden) durchzuführen. Wenn etwa - wie bei Windenergieanlagen - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt werden kann, steht der theoretischen Möglichkeit des Gerichts, mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm zu entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen, regelmäßig entgegen, dass auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (VGH BW, Urteil vom 30. Juni 2022 - 10 S 848/21 - juris Rn. 110, m.w.N.). Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls auf dem Gebiet des Wasserrechts noch bestehende Probleme zu lösen, so dass insbesondere auch in diesem Zusammenhang Nebenbestimmungen zu entwickeln sein dürften. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die noch offenen Fragen als „lösbar“ dargestellt hat, zeigt dies gerade, dass Spruchreife in allen zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen nicht gegeben ist.
69 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Grad des Unterliegens der Klägerin bemisst der Senat mit 1/3. Er berücksichtigt dabei den Umstand, dass es sich nach den Aussagen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei den von ihm angeführten Ablehnungsgründen um die entscheidenden Hindernisse der Genehmigung gehandelt habe und weitere Belange dem Vorhaben nach seiner derzeitigen Einschätzung im Ergebnis nicht entgegenstehen dürften. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 1 VwGO ausgesetzt hat.
70 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
71 D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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