Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, 2025-10-10, 7 U 23/25

7 U 23/25Obergericht / Civil Chamber 710.10.2025

Regest

1. In einem gegen ein erstinstanzliches, antragstattgebendes Verfügungsurteil gerichteten Berufungsverfahren kann der berufungsführende Verfügungsbeklagte den Einwand, dass der Verfügungskläger eine Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO unterlassen habe, unter Beachtung der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO und der Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erheben.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.30) 2. Bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO sei versäumt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines ursprünglich beschränkten Berufungsantrages, bei dem die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sein muss.(Rn.29) 3. Der von Amts wegen durch das Gericht erfolgten Zustellung der Urteilsverfügung fehlt das notwendige spezielle vollstreckungsrechtliche Element, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel eigeninitiativ einleiten zu wollen. Nach dem Zweck der kurzen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist vielmehr eine innerhalb dieser Frist stattfindende aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers erforderlich, die zumindest in einer wirksamen Parteizustellung oder einer anderen Handlung bestehen kann, die den Vollziehungswillen des Verfügungsklägers rechtsförmlich zum Ausdruck bringt.(Rn.36) (Rn.37) 4. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dem auf einer titulierten Dauerverpflichtung beruhenden fortgesetzten Handlungsgebot aus der Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist von sich aus Folge geleistet hat, lässt eine zusätzliche aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers innerhalb der Vollziehungsfrist in Gestalt einer Parteizustellung des Titels nicht entbehrlich werden.(Rn.39) (Rn.41) 5. Ist der Verfügungsbeklagte der titulierten fortgesetzten Handlungsverpflichtung (hier zur Fernwärmeversorgung einer Wohnungsanlage) erkennbar nur vorläufig „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und unter Ankündigung, die erstinstanzliche Urteilsverfügung einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuführen zu wollen, nachgekommen, so ist es dem Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO zu berufen.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.48)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat — 7 U 23/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 7 U 23/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1010.7U23.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 296 ZPO, § 520 Abs 3 ZPO, § 529 Abs 2 ZPO, § 530 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. In einem gegen ein erstinstanzliches, antragstattgebendes Verfügungsurteil gerichteten Berufungsverfahren kann der berufungsführende Verfügungsbeklagte den Einwand, dass der Verfügungskläger eine Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO unterlassen habe, unter Beachtung der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO und der Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erheben.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.30)

  2. Bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO sei versäumt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines ursprünglich beschränkten Berufungsantrages, bei dem die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sein muss.(Rn.29)

  3. Der von Amts wegen durch das Gericht erfolgten Zustellung der Urteilsverfügung fehlt das notwendige spezielle vollstreckungsrechtliche Element, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel eigeninitiativ einleiten zu wollen. Nach dem Zweck der kurzen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist vielmehr eine innerhalb dieser Frist stattfindende aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers erforderlich, die zumindest in einer wirksamen Parteizustellung oder einer anderen Handlung bestehen kann, die den Vollziehungswillen des Verfügungsklägers rechtsförmlich zum Ausdruck bringt.(Rn.36) (Rn.37)

  4. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dem auf einer titulierten Dauerverpflichtung beruhenden fortgesetzten Handlungsgebot aus der Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist von sich aus Folge geleistet hat, lässt eine zusätzliche aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers innerhalb der Vollziehungsfrist in Gestalt einer Parteizustellung des Titels nicht entbehrlich werden.(Rn.39) (Rn.41)

  5. Ist der Verfügungsbeklagte der titulierten fortgesetzten Handlungsverpflichtung (hier zur Fernwärmeversorgung einer Wohnungsanlage) erkennbar nur vorläufig „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und unter Ankündigung, die erstinstanzliche Urteilsverfügung einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuführen zu wollen, nachgekommen, so ist es dem Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO zu berufen.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.48)

Orientierungssatz

  1. Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 18. August 2000 - 1 U 164/99.(Rn.37)

  2. Zitierung zu Leitsatz 4: Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. April 2013 - 2 U 50/12.(Rn.39)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 7. April 2025, 11 O 345/25

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Gebührenstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1 Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung zu den vertraglich vereinbarten Konditionen für das Objekt „A. “ in G. .

2 Die Verfügungsklägerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Wohnanlage „A. “ in G. . Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten am 08./15.07.2009 einen Fernwärmeversorgungsvertrag ab, mit dem sich die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten verpflichtete, die auf dem Flurstück ... der Flur ... , Gemarkung G. , belegene Wohnanlage „A. “ mit Fernwärme zur Raumheizung und Warmwasserbereitung zu versorgen.

3 Ausweislich der Präambel des Vertrages soll auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Verordnung mit Fernwärme vom 20.06.1980 (im Folgenden: AVBFernwärmeV) Anwendung finden.

4 § 2 Ziffer 1) des Fernwärmeversorgungsvertrages enthält zum Umfang der Wärmeversorgung folgende Regelung:

5 „Der Kunde bestellt und die M. (Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten ) hält Wärme in folgendem Umfang vor:

6 Wärme: 24 kW.“

7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts nimmt der Senat auf die Abschrift des Fernwärmeversorgungsvertrages vom 08./15.07.2009 – Anlage AS 1, Anlagensonderheft – Bezug.

8 Mit Schreiben vom 27.02.2024 beanstandete die Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin erstmals, dass die Verfügungsklägerin am 11.01.2024 mehr Fernwärme als die vertraglich vereinbarte Wärmemenge von 24 kW, nämlich 30,8 kW, aus dem Fernwärmenetz bezogen habe. Sie forderte die Verfügungsklägerin auf, eine Überschreitung der vertraglich festgelegten Wärmemenge zukünftig zu unterlassen und drohte im Wiederholungsfall die Kündigung des Versorgungsvertrages aus wichtigem Grund an. Mit E-Mail vom 30.04.2024 (Anlage AS 6) machte die Verfügungsbeklagte erneut geltend, dass die Wohnanlage mit ca. 1.300 m² Wohnfläche nicht mit einer Wärmeleistung von 24 kW versorgt werden könne, sie bot insofern eine Erhöhung des Leistungsvolumens auf 100 kW und eine entsprechende Änderung der vertraglichen Konditionen an. Die Verfügungsklägerin lehnte dieses Angebot indessen ab. Mit weiterer E-Mail vom 21.09.2024 vertrat die Verfügungsbeklagte die Ansicht, dass jeder Mehrverbrauch über die vertraglich festgelegte Wärmemenge von 24 kW eine Vertragspflichtverletzung darstelle und drohte wiederum die fristlose Kündigung des Vertrages für den Fall einer erneuten Überschreitung des Leistungsbezugs an. Diese Ankündigung wiederholte sie mit E-Mail-Schreiben vom 10.10.2024, mit der sie zugleich ein Vertragsänderungsangebot der Verfügungsklägerin ablehnte. Unter dem 20.11.2024 mahnte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten an, dass die Verfügungsklägerin am 18.11.2024 die Wärmemenge um 10 % überschritten habe, und forderte die Verfügungsklägerin auf, die vertraglichen Festlegungen einzuhalten. Ein unter dem 27.01.2025 von der Verfügungsklägerin erneut unterbreitetes Änderungsangebot fand keine Zustimmung der Verfügungsbeklagten. Diese sprach mit dem als Anlage AS 11 zur Antragsschrift vorgelegten Schreiben vom 27.01.2025 vielmehr die außerordentliche Kündigung des Fernwärmeversorgungsvertrages aus wichtigem Grund wegen des „trotz mehrfacher Mahnung fortgesetzten vertragswidrigen Wärmebezugs“ aus.

9 Am 11.02.2025 stellte die Verfügungsbeklagte die Wärmelieferung ein, so dass die 17 Wohneinheiten der Verfügungsklägerin in dem Zeitraum 11.02.2025 bis 13.02.2025 keinen Zugang zu Warmwasser und Heizwärme hatten. Die Hausverwalterin der Verfügungsklägerin bemühte sich um eine provisorische Notversorgung mit Wärme und mietete ab dem 13.02.205 für die Verfügungsklägerin ein mobiles Heizgerät an, das mit Heizöl betrieben wird.

10 Die Verfügungsklägerin ließ mit Anwaltsschreiben vom 28.02.205 die außerordentliche Kündigung zurückweisen und die Verfügungsbeklagte auffordern, die Wärmeversorgung unter Fristsetzung bis zum 05.03.2025 wiederaufzunehmen. Da die Verfügungsbeklagte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, hat die Verfügungsklägerin einstweiligen Rechtsschutz bei dem Landgericht Magdeburg in Anspruch genommen.

11 Das Landgericht hat mit dem am 07.04.2025 verkündeten Urteil die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und der Verfügungsbeklagten darin aufgegeben, die Fernwärmeversorgung der Verfügungsklägerin nach den vertraglich vereinbarten Konditionen für das Objekt „A. “ in G. durch geeignete Maßnahmen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wiederaufzunehmen. Zugleich hat es für den Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,- € angedroht.

12 Das Urteil ist der Verfügungsbeklagten von Amts wegen durch das Landgericht am 09.04.2025 zugestellt worden. Eine Parteizustellung der Urteilsverfügung an die Verfügungsbeklagte hat dagegen (zunächst) nicht stattgefunden.

13 Nach Zustellung der Urteilsverfügung hat die Verfügungsbeklagte den Anschluss wiederhergestellt und die Wärmeversorgung vorläufig wiederaufgenommen.

14 Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Daneben hat sie bei dem Landgericht mit einem am 18.06.2025 eingegangenen Schriftsatz die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Verhältnisse nach § 927 ZPO beantragt.

15 Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht einen auf Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung gerichteten Verfügungsanspruch rechtsfehlerhaft bejaht habe, denn der ursprünglich bestehende Fernwärmeversorgungsvertrag der Parteien sei aufgrund außerordentlicher Kündigung vom 27.01.2025 wirksam vorzeitig beendet worden. Außerdem habe sie die Fernwärmeversorgung erst eingestellt, nachdem die in § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV geregelte 2-wöchige Wartefrist abgelaufen gewesen sei. Die Verfügungsklägerin habe durch Inanspruchnahme einer Fernwärmeleistung oberhalb der in § 2 Ziffer 1) des Fernwärmeliefervertrages vereinbarten 24 kW vertragliche Pflichten aus dem Fernwärmeversorgungsvertrag verletzt, da es sich bei der vereinbarten Wärmeleistung von 24 kW um einen Maximalwert für den Verbrauch gehandelt habe. Die nachhaltige und wiederholte Inanspruchnahme einer Wärmeleistung oberhalb des vertraglich festgelegten Maximalwertes von 24 kW trotz einer entsprechenden Abmahnung begründe ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV, das die Verfügungsbeklagte ausgeübt habe. Daneben habe ihr aber auch ein Kündigungsgrund nach § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Seite gestanden, nachdem die Verfügungsklägerin mehrfach Angebote auf Anpassung des Vertrages abgelehnt habe. Die von dem Landgericht dagegen favorisierte Auslegung des § 2 Ziffer 1) des Fernwärmeliefervertrages der Parteien verkenne die Gegebenheiten der Praxis und übersehe, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrem Wärmenetz diverse Kunden mit Fernwärme zu versorgen habe, die Kapazitäten an Wärmemenge allerdings begrenzt seien. Voraussetzung für einen störungsfreien Betrieb des Fernwärmenetzes sei daher, dass sich die jeweiligen Abnehmer hinsichtlich der Leistung an die vertraglich festgelegten Wärmemengen hielten. Außerdem hält sie an ihrer Ansicht fest, dass sich die Verfügungsklägerin angesichts der bereits ab 13.02.2025 eingerichteten provisorischen Wärmeversorgung über ein mobiles Heizgerät nicht auf einen Verfügungsgrund nach § 940 ZPO für die begehrte Regelungsverfügung berufen könne.

16 Nachdem das Landgericht Magdeburg mit dem am 30.07.2025 verkündeten Urteil den von der Verfügungsbeklagten des weiteren angebrachten Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 07.04.2025 wegen veränderter Verhältnisse nach § 927 ZPO mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen hatte, hat die Verfügungsbeklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 01.09.2025 zusätzlich darauf gestützt, dass die Verfügungsklägerin versäumt habe, die Regelungsverfügung innerhalb eines Monates nach Maßgabe der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen. Insoweit vertritt sie die Ansicht, dass es zur Vollziehung zumindest einer Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb bedurft hätte, die hier jedoch fehle.

17 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

18 das am 07.04.2025 verkündete Einzelrichterurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.03.2025 zurückzuweisen.

19 Die Verfügungsklägerin beantragt,

20 die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

21 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

22 Was den nachträglich in das Berufungsverfahren eingeführten Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Verhältnisse nach § 927 ZPO anbelangt, so ist die Verfügungsklägerin der Ansicht, dass dieser bereits unzulässig sei, da die Verfügungsbeklagte versäumt habe, bereits in der Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzutragen, dass im Streitfall die Vollziehung der einstweiligen Verfügung binnen Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO unterblieben sei. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei eine Erweiterung des Berufungsantrages bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hingegen nur dann zulässig, wenn die Antragserweiterung durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sei, woran es hier jedoch fehle. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung mangels fristgerechter Vollziehung komme aber auch in der Sache nicht in Betracht. Auf die Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO könne sich die Verfügungsbeklagte nämlich schon deshalb nicht berufen, da gar kein Bedürfnis für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung bestanden habe. Denn die Verfügungsbeklagte habe die Versorgung mit Fernwärme seit dem 07.04.2025 freiwillig wiederaufgenommen. Der Freiwilligkeit der Leistung stehe auch nicht etwa die in dem Urteil vorgesehene Zwangsgeldandrohung entgegen, denn es fehle hier bereits an einer Festsetzung des Zwangsgeldes und damit an einer „finalen“ Androhung. Zumindest sei es der Verfügungsbeklagten aber nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen.

23 Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

24 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin ist ohne eine weitere Sachprüfung allein aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen, weil die Verfügungsklägerin versäumt hat, die vom Landgericht erlassene Urteilsverfügung innerhalb der Monatsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen und die Vollziehung dadurch unstatthaft geworden ist. Die Versäumung der Vollziehungsfrist macht eine einstweilige Verfügung ohne weiteres ex tunc wirkungslos.

I.

25 Anders als die Verfügungsklägerin meint, hat die Verfügungsbeklagte den fehlenden Vollzug der einstweiligen Verfügung auch noch im Berufungsverfahren vorbringen können.

26 1. Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist gleichwohl allgemein anerkannt, dass auch die Berufung gegen die einstweilige Verfügung grundsätzlich auf veränderte Umstände gestützt werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.03.1978 – 4 U 317/77, 4 U 25/78, GRUR 1978, 611; OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1986 – 4 U 324/85, NJW-RR 1986, 1232; OLG Düsseldorf – 2 U 77/87, WRP 1987, 676; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.02.2009 – 5 U 157/08, Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.05.2013 – 1 U 23/12, BeckRS 2014, 19354; OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2000 – 1 U 164/99, BeckRS 2000, 30127722; Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 2 zu § 927 ZPO; Walter in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 5 zu § 927 ZPO). Die Berufung bietet dem Verfügungsbeklagten nämlich umfassendere Verteidigungsmöglichkeiten und gewährleistet auch eine das eigentliche Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung (Anordnungsverfahren) betreffende Kostenentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1987 – 2 U 77/87, WRP 1987, 676). Die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigenden veränderten Umstände können mithin ohne weiteres auch in dem weiterreichenden Berufungsverfahren geltend gemacht werden.

27 2. Dass die Verfügungsbeklagte den Einwand mangelnder Vollziehung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in das Berufungsverfahren eingeführt hat, steht der Zulässigkeit einer auch hierauf gestützten Berufung nicht entgegen.

28 Die Verfügungsklägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte nicht schon im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass die Verfügungsklägerin eine Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO unterlassen und darüber hinaus für eine Beantragung eines Zwangsgeldes nach Maßgabe der §§ 936, 929, 888 ZPO keinen Anlass gesehen habe. Die Verfügungsbeklagte ist jedoch nicht gehindert gewesen, den neuen Berufungsangriff im Rahmen des Berufungsverfahrens – unter Beachtung der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO sowie der auch für das Berufungsverfahren geltenden Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO – noch anzubringen.

29 Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin handelt es sich bei dem neuen Vorbringen zur Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht um eine Erweiterung des ursprünglich beschränkten Berufungsantrages, bei dem die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sein muss. Soweit die Verfügungsklägerin einwendet, dass eine nachträgliche Antragserweiterung in dem Fall, dass ein zunächst mit der Berufungsbegründung angekündigter Berufungsantrag, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt worden ist, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweitert wird, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur dann zulässig ist, wenn diese durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 – VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662; BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 1173/20, Rdn. 21, jeweils zitiert nach beck-online), verkennt sie, dass ein solcher Fall eines nachträglich erweiterten Berufungsantrages hier nicht vorliegt. Der Einwand, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, stellt neuen Berufungsvortrag dar, dessen Zulassung sich in der Berufungsinstanz nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO sowie §§ 530, 520 ZPO beurteilt, indessen keine nachträgliche Erweiterung des ursprünglich eingeschränkt geltend gemachten Berufungsantrages darstellt.

30 Im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO und zum Umfang der zur Überprüfung gestellten Fehler und der Kontrolle der Tatsachengrundlage ist es trotz der Aufgliederung der Berufungsgründe in die Nrn. 2 - 4 des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich ausreichend, einen materiellen Rechtsfehler zu rügen. Der Berufungsführer kann die Berufungsgründe dann noch später auf formelle Fehler oder die Rüge der unzureichenden Tatsachengrundlage ausdehnen oder zulässige neue Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb der Grenzen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO sowie §§ 530, 520 ZPO vorbringen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rn. 29 zu § 520 ZPO). Bei unvollständiger Berufungsbegründungsschrift – wie hier – ist neues Vorbringen allerdings nur zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht die Überzeugung verschafft wird, dass entweder dadurch keine Verzögerungen auftreten können oder der nachträgliche Vortrag weder den Parteien noch ihren Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) als Verschulden angerechnet werden kann, wobei auf Verlangen Glaubhaftmachung nötig ist (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 2 zu § 530 ZPO). Hat eine Partei aufgrund nachträglich eintretender Veränderung der Sachlage ihr Vorbringen im Berufungsrechtszug geändert, hierbei aber ihre prozessuale Sorgfalts- und Förderungspflicht verletzt, ist insoweit demnach die Präklusionsvorschrift des § 296 Abs. 2 ZPO (über § 525 ZPO) zu beachten (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rn. 4 zu § 530 ZPO). Dies ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit des in die Berufungsinstanz neu eingeführten Berufungsangriffs nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO.

31 Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob man die Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO als eine besondere Prozessvoraussetzung (vgl. OLG Koblenz, GRUR 1981, 91, 92) oder als Frage des Fortbestehens des ursprünglichen Verfügungsgrundes (Gesichtspunkt der Dringlichkeit, so: OLG Köln WRP 1983, 702, 703 m.w.N.) wertet, denn sie ist in jedem Fall vorrangig von Amts wegen zu prüfen mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung als von Anfang an unberechtigt ohne weitere Sachprüfung aufgehoben und zurückgewiesen werden muss, wenn die Versäumung der Frist des § 929 ZPO aufgrund unstreitigen Sachverhalts festgestellt werden muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1987 – 2 U 77/87, WRP 1987, 676; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1992 – 20 U 140/92, jeweils zitiert nach juris). Aufhebungsgründe wie das Fehlen der Vollziehung sind insoweit von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern der sie betreffende neue Sachvortrag im Berufungsrechtszug nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO bzw. nach §§ 530, 520 ZPO zuzulassen ist.

32 Der Verfügungsbeklagten steht im Hinblick auf ihr neues Verteidigungsmittel zudem ein Novenrecht nach § 531 Abs. 2 ZPO zu. Die Umstände, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Verstreichens der Vollziehungsfrist rechtfertigen können, sind nämlich erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden und konnten von dem Verfügungsbeklagten mithin nicht in erster Instanz vorgetragen werden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Im Übrigen ist die Tatsache des Fehlens einer Parteizustellung unstreitig. Neues unstreitiges Tatsachenvorbringen ist in der Berufungsinstanz aber stets und ungeachtet des Vorliegens der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen zu beachten, selbst wenn dadurch eine neue Beweisaufnahme notwendig werden sollte (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 31.05.2022 – X ZR 41/20, Rdn. 13, zitiert nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 20 zu § 531 ZPO). Die im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittenen oder unstreitig gestellten Tatsachen werden nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt und sind damit der Präklusion entzogen (grundlegend BGH, Beschluss vom 23.06.2008 – GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10 ff. mwN; BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff. mwN).

II.

33 Die gegen die Verfügungsbeklagte ergangene Urteilsverfügung ist in der Sache zwar zu Recht ergangen. Der Senat erachtet das angefochtene Urteil des Landgerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Gleichwohl ist die Urteilsverfügung – ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – unter Änderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages wegen veränderter Umstände im Sinne des § 927 ZPO aufzuheben, weil die Verfügungsklägerin die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO vollzogen hat.

34 1. Gemäß § 936 ZPO gilt auch für die einstweilige Verfügung, dass sie innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden muss; d.h., dass der Gläubiger seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Anspruchsgegner klar zum Ausdruck bringen muss.

35 Einstweiliger Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung wird nur dem Gläubiger gewährt, der glaubhaft zu machen vermag, dass eine unverzügliche Sicherung seines Anspruches erforderlich ist und dass ein weiteres Zuwarten dessen spätere Verwirklichung gefährden würde. Dabei kommt es nicht nur allein auf die Prognose im Zeitpunkt der Einleitung des Eilverfahrens an; die Eilbedürftigkeit muss vielmehr im gesamten Verfahren bis zur Sicherung des Gläubigers fortbestehen und auch deutlich gemacht werden. Dem trägt die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO Rechnung, indem sie eine zeitliche Schranke errichtet, innerhalb der der Gläubiger die Verwirklichung des ihm durch den Titel ermöglichten Rechtsschutzes in Angriff genommen haben muss (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 6 zu § 929 ZPO). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass regelmäßig keine erheblichen Veränderungen der Umstände eintreten können gegenüber denjenigen, die das Gericht seiner Eilentscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 – IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356-363 zitiert nach juris).

36 Das Gesetz trifft zwar keine ausdrückliche Aussage darüber, was zur Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO erforderlich sein soll. Die von Amts wegen durch das Gericht erfolgte Zustellung der Urteilsverfügung am 09.04.2025 kann aber jedenfalls nicht für eine Vollziehung des angefochtenen Urteils ausreichen. Ihr fehlt das spezielle vollstreckungsrechtliche Element, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel nunmehr eigeninitiativ einleiten zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73-87). Ist wie in § 929 Abs. 2 ZPO der Vollziehungsbeginn an eine Frist gebunden, kann dies nur bedeuten, dass eine Gläubigerinitiative innerhalb dieser Frist erfolgen muss. Dass nur eine Gläubigeraktivität als Vollziehungsbeginn in Betracht kommt, wird zusätzlich unterstrichen durch den Zweck der kurzen Vollziehungsfrist, nämlich dem Schuldner zweifelsfrei zu erkennen zu geben, dass der Gläubiger selbst die Eilbedürftigkeit nach wie vor bejaht und deshalb auch das Risiko einer Haftung nach § 945 ZPO auf sich nimmt (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn. 17 zu § 929 ZPO). Die Amtszustellung, die das Gericht ohne Initiative des Gläubigers veranlasst, lässt hingegen nicht erkennen, dass der Vollstreckungsgläubiger nunmehr aus dem Titel vorgehen will. Durch die Einführung der Amtszustellung mit der ZPO-Verein-fachungsnovelle vom 03.12.1996 wollte der Gesetzgeber auch lediglich den Gerichten die Kontrolle der Rechtsmittelfristen und des Zeitpunktes der Rechtskraft erleichtern, nicht dagegen dem Gläubiger die Herrschaft über das Vollstreckungsverfahren aus der Hand nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992, NJW 1993, 1076, 1078 mwN; OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.04.2013 – 2 U 50/12, Rn. 5, zitiert nach juris).

37 Erforderlich ist dementsprechend grundsätzlich eine aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers, wobei diese zumindest in einer wirksamen Parteizustellung oder einer anderen Handlung bestehen kann, die den Vollziehungswillen der Verfügungsklägerin rechtsförmlich zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2000 – 1 U 164/99, BeckRS 2000, 30127722; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268, Rdn. 19, zitiert nach beck-online; Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 12 zu § 929 ZPO; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 23 zu § 929 ZPO). Dem Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO kann dabei außer durch die Zustellung im Parteibetrieb zwar auch in anderer, den Vollstreckungs- und Durchsetzungswillen des Gläubigers hinreichend verdeutlichenden Weise genügt werden, namentlich durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa die Zustellung eines Ordnungsmittelantrages oder einen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach §§ 887, 888 ZPO. Allerdings genügt hierfür nicht schon jedwede den Vollziehungswillen erkennbar machende, vorbereitende Handlung des Gläubigers wie etwa die Zusendung eines Mahnschreibens mit Vollstreckungsandrohung oder die Übermittlung eines den Urteilstenor enthaltenden Teils des Verhandlungsprotokolls. Vielmehr muss es sich um Maßnahmen handeln, die hinreichend formalisiert, also zum Beispiel urkundlich belegt oder in anderer Weise leicht und sicher feststellbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73-87; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268, Rdn. 19).

38 2. Eine solche Vollziehungshandlung der Verfügungsklägerin fehlt hier unstreitig. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob für die Vollziehung einer Leistungs- und Regelungsverfügung, mit der – wie hier – der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung der Wohnanlage), zur Fristwahrung die Stellung eines konkreten Vollstreckungsantrages nach §§ 887, 888 ZPO erforderlich oder unter Umständen auch eine bloße Parteizustellung ausreichend ist (vgl. hierzu: OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2016 – 28 W 4/16, BeckRS 2016, 17412; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 34 zu § 929 ZPO). Bei einer Handlungsgebotsverfügung – wie hier – ist umstritten, ob die bloße Parteizustellung als Vollziehungsmittel im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO hinreicht oder stets weitergehende Vollstreckungsanträge nach §§ 888, 887 ZPO zu fordern sind (vgl. nur: Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 19 zu § 929 ZPO; siehe hierzu auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2009 – 5 U 157/08, Verfügung zur Wiederherstellung der Strom- und Wasserversorgung). Zu der Streitfrage, welche Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Regelungsverfügung bzw. einer einstweiligen Verfügung im Bereich aufgegebener Handlungspflichten über die Parteizustellung hinaus allgemein erforderlich sind, bedarf es hier indessen keiner grundsätzlichen Festlegungen des Senats. Denn die Verfügungsklägerin hat in Bezug auf die Urteilsverfügung vom 07.04.2025 unstreitig weder eine wirksame Parteizustellung vorgenommen, noch hat sie sonstige förmliche Vollziehungshandlungen ergriffen.

39 3. Anders als die Verfügungsklägerin meint, hat der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte dem Handlungsgebot aus der Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist von sich aus Folge geleistet hat, eine zusätzliche Vollziehungshandlung nicht entbehrlich werden lassen. Soweit dem Schuldner – wie hier der Verfügungsbeklagten – eine fortgesetzte Handlung aufgegeben worden ist, und er dem Handlungsgebot innerhalb der Vollziehungsfrist schon vor Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungshilfe durch den Gläubiger nachkommt, soll als Vollziehungshandlung innerhalb der Frist zwar grundsätzlich die Parteizustellung des Titels ausreichen, um nach Fristablauf, falls doch noch eine Fortsetzung der Handlung erzwungen werden muss, weiterhin aus dem bestandsfesten Titel vollstrecken zu können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2016 – 28 W 4/16, BeckRS 2016, 17412; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 34 zu § 929 ZPO). Bei einer titulierten Dauerverpflichtung, der die Schuldnerin vollumfänglich nachkommt, müssen danach – über die Parteizustellung hinaus – grundsätzlich keine weiteren Anforderungen an den Vollzug einer einstweiligen Verfügung erfüllt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2016 – 28 W 4/16, BeckRS 2016, 17412, Rdn. 4, 5). Auf die Zustellung im Parteibetrieb kann indessen nicht ebenfalls verzichtet werden, da der Schuldner – nach dem Vorgesagten – zumindest dadurch seinen Vollziehungswillen zweifelsfrei aktiv verdeutlicht, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen (vgl. ebenso: OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.04.2013 – 2 U 50/12, Rdn. 7, zitiert nach juris; zur freiwilligen Leistung siehe auch: OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2016 – 28 W 4/16, BeckRS 2016, 17412; OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 – 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 26, 34 zu § 929 ZPO; Ezer/Mayer in BeckOK ZPO, 57. Edition, Stand 01.07.2025, Rdn. 69 zu § 929 ZPO). Der Schuldner muss nämlich gerade auch im Hinblick auf den Anspruch aus § 945 ZPO wissen, ob der Gläubiger tatsächlich Rechte aus dem im Eilverfahren erwirkten Titel durchsetzen will. Ein bloßes Abwarten und Nichtstun des Gläubigers wäre dagegen keine hinreichende Grundlage für diesen Schadensersatzanspruch, der nicht an den erwirkten Titel, sondern an die Vollziehung der einstweiligen Verfügung anknüpft. Eine Parteizustellung des Titels ist insoweit das nötige, aber auch ausreichende Signal an den Schuldner, dass die Verfügung vollzogen ist (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 26 zu § 929 ZPO). Hierdurch wird dem Zweck des Vollziehungserfordernisses, nämlich der Herbeiführung klarer Verhältnisse durch eindeutige Betätigung eines Vollziehungswillens, hinreichend Rechnung getragen.

40 Etwas anderes mag gelten, wenn aufgrund des Verhaltens des Schuldners eine Durchsetzung des Urteils auch in Zukunft gar nicht mehr erforderlich werden sollte und die Forderung, dass der Vollziehungswille des Gläubigers aktiv manifestiert werden muss, deshalb lediglich eine bloße Förmelei darstellen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner freiwillig vor jeglicher Vollziehungshandlung des Gläubigers den auf eine einmalige Leistung gerichteten Titel (z.B. Herausgabe von Gegenständen, einmalige Geldzahlung, Gegendarstellung) vollumfänglich erfüllt; in diesem Fall ist keine symbolische Vollziehungshandlung mehr erforderlich (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 19 zu § 929 ZPO).

41 So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Denn im Streitfall begehrt die Verfügungsklägerin eine fortlaufend – bereits in Erfüllung befindliche – „Dauerleistung“, die von der Schuldnerin – entgegen deren Kündigungserklärung – unverändert weiter aufrecht zu erhalten ist. Verfahrensgegenständlich ist mithin ein auf eine bestimmte Dauer, nämlich zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache, angelegtes Handlungsgebot, das der Verfügungsbeklagten die Fortsetzung der Fernwärmeversorgung der Wohnanlage aufgibt. Bei solchen titulierten Dauerpflichten bedarf es aufgrund der fortgesetzten Erfüllung durch den Schuldner zwar keines Antrages nach § 888 ZPO (siehe oben und im Einzelnen: OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2016 – 28 W 4/16, BeckRS 2016, 17412, Rdn. 6), aber zumindest doch der Parteizustellung, durch die die Gläubigerseite deutlich zeigt, dass es ihr mit der Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ernst ist und die Schuldnerseite andererseits unter dem Eindruck dessen die Forderung auch fortlaufend weiter erfüllt (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Es ist zudem im Streitfall keinesfalls gewährleistet, dass die Verfügungsbeklagte die Fernwärmeversorgung der Wohnungsanlage auch in Zukunft weiterhin uneingeschränkt entsprechend den vertraglichen Konditionen des Fernwärmeversorgungsvertrages vom 08./15.07.2009 fortsetzt. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Fernwärmeversorgung zukünftig wiederum einstellt. Dazu wäre sie jederzeit in der Lage. Aus dem Berufungsvorbringen der Verfügungsklägerin geht im Übrigen hervor, dass sie selbst offensichtlich nicht sicher davon ausgeht, dass die Verfügungsbeklagte dem Handlungsgebot der Urteilsverfügung dauerhaft Folge leisten wird. Die Parteizustellung ist danach aber nicht entbehrlich gewesen, um den Vollstreckungswillen der Titelgläubigerin hinreichend deutlich zu dokumentieren.

42 4. Die gesetzliche Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, die zwingend einzuhalten gewesen ist, hat mit der Verkündung des Verfügungsurteils, hier am 07.04.2025, zu laufen begonnen und ist im vorliegenden Fall am 07.05.2025 abgelaufen. Da die Verfügungsklägerin bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist eine Parteizustellung nicht veranlasst hatte, ist die einstweilige Urteilsverfügung mit ex tunc-Wirkung endgültig unheilbar wirkungslos geworden (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 35 zu § 929 ZPO).

43 Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin die Parteizustellung nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zwischenzeitlich nachgeholt hat, hat hierauf keine Auswirkungen.

44 5. Anders als die Verfügungsklägerin meint, ist es der Verfügungsbeklagten auch nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt gewesen, sich auf die Fristversäumnis des § 929 Abs. 2 ZPO zu berufen (vgl. zum Einwand unzulässiger Rechtsausübung: OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 – 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2017, 268, Rdn. 22 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2019 – 6 U 196/18, BeckRS 2019, 5087, Rdn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2016 – 6 U 188/15, GRUR-RR 2016, 488). Die Berufung auf das Verstreichen der Vollziehungsfrist ist insbesondere nicht als ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verfügungsbeklagten anzusehen.

45 Hat die Schuldnerin die titulierte Handlungsverfügung bereits freiwillig und endgültig erfüllt und die Gläubigerin mithin so gestellt, wie diese bei Vollziehung bzw. Vollstreckung der einstweiligen Verfügung tatsächlich im Ergebnis stehen würde, dann können die auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben dem Einwand fehlender Vollziehung der einstweiligen Verfügung unter Umständen zwar entgegen stehen (vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 – 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268). Denn in dieser Situation müsste sich die Schuldnerin, die den Titel bereits freiwillig und endgültig erfüllt hat, ein als widersprüchlich und treuwidrig zu qualifizierendes Verhalten entgegenhalten lassen, wenn sie gleichwohl die fehlende Vollziehung des freiwillig erfüllten Titels einwendet.

46 Eine solche Fallkonstellation liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat, indem sie die Fernwärmeversorgung der Wohnungsanlage vorläufig wiederaufgenommen hat, das Handlungsgebot der einstweiligen Verfügung weder freiwillig noch gar endgültig erfüllt. Sie hat vielmehr – unwiderlegt – vorgetragen, dass sie die ihr mit der einstweiligen Verfügung gebotene Handlung zur Vermeidung einer Zwangsgeldfestsetzung, die ihr in der Urteilsverfügung unter Ziffer 2) des Urteilstenors angedroht worden ist, vorgenommen und den Fernwärmeanschluss wiederhergestellt habe, was aber bereits gegen eine freiwillige Befolgung des Handlungsgebotes spricht. Zwar ist die Zwangsgeldandrohung in der Urteilsverfügung unzulässig und damit im Ergebnis wirkungslos gewesen, weil – im Unterschied zu Ordnungsmitteln (vgl. § 890 Abs. 2 ZPO) – im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung eine Androhung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht stattfindet. Dass die gleichwohl im Urteilstenor ausgesprochene Androhung einer Zwangsmittelfestsetzung aber dennoch einen gewissen Handlungsdruck auf den Schuldner auslöst und dadurch das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Handlungsgebot verstärkt, kann jedoch nicht geleugnet werden, zumal die durch Urteil erlassene Regelungs- bzw. Leistungsverfügung bereits mit der Verkündung wirksam und vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten ist, und zwar unabhängig von der Frage der Vollziehung durch Parteizustellung (vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268, Rdn. 24, zitiert nach beck-online).

47 Außerdem fehlt es an der endgültigen Erfüllung der einstweiligen Verfügung, da die Verfügungsbeklagte die Fernwärmeversorgung jederzeit wieder erneut unterbrechen könnte (zur fehlenden Endgültigkeit siehe auch: OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1986 – 4 U 324/85, NJW-RR 1986, 1232; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268, Rdn. 24, zitiert nach beck-online). Aus dem Verhalten der Verfügungsbeklagten lässt sich auch nichts anderes schließen. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter in erster Instanz im Termin der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2025 zu Protokoll erklärt hat, dass die Verfügungsbeklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Versorgung vorläufig wieder aufnehmen werde, hat er nicht nur die Vorläufigkeit dieser Maßnahme hervorgehoben, sondern auch betont, dass die Verfügungsbeklagte einen entsprechenden, mit der beantragten einstweiligen Verfügung verfolgten Rechtsanspruch der Verfügungsklägerin gerade nicht anerkennt, sondern deren Überprüfung erwartet. Die Verfügungsbeklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie der beantragten einstweiligen Verfügung lediglich unter Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Überprüfung vorläufig Folge leisten werde. Vor diesem Hintergrund kann aber von einer endgültigen Erfüllung des Handlungsgebotes nicht die Rede sein. Dafür spricht letztlich auch, dass sie im unmittelbaren Anschluss an diese Erklärung ihren Antrag auf Zurückweisung der einstweiligen Verfügung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gestellt hat und gegen die ihr am 09.04.2025 zugestellte Urteilsverfügung sodann mit dem am 06.05.2025 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt hat.

48 Bei dieser Sachlage stellt eine fristgerechte Durchsetzung der einstweiligen Verfügung im Wege der Vollziehung aber nicht eine bloße Förmelei dar, und es kann der Verfügungsbeklagten insoweit auch nicht der Einwand widersprüchlichen, treuwidrigen Verhaltens nach § 242 BGB entgegengehalten werden, wenn sie sich – wie auch hier – auf die fehlende Vollziehung der einstweiligen Verfügung beruft.

49 Die von der Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 15.09.2025 zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 06.11.1984 (Geschäftsnummer 4 UF 193/84) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil diesem Urteil eine andere Fallkonstellation zugrunde lag. Das OLG Köln hatte sich seinerzeit mit dem Fall zu befassen, dass der zur fortlaufenden Unterhaltszahlung verpflichtete Schuldner die erste Unterhaltszahlung freiwillig gezahlt hatte, so dass hinsichtlich dieser geleisteten Unterhaltsrate die Vollziehung als überflüssig erachtet wurde. Hier indessen geht es um die Vollziehung der zukünftig als Dauerleistung zu erbringenden Fernwärmeversorgung (ähnlich: OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 – 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465).

50 6. Da die Verfügungsklägerin innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO auch keine andere Vollziehungshandlung vorgenommen hat, die ihren Vollziehungswillen rechtsförmlich zum Ausdruck gebracht haben könnte, ist die einstweilige Verfügung somit – ohne Rücksicht auf deren materielle Begründetheit – aufzuheben gewesen.

III.

51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Für die Kostenentscheidung kommt es nicht darauf an, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ursprünglich begründet war, denn nunmehr ist der Antrag jedenfalls mit Wirkung ex tunc zurückzuweisen gewesen, weil die – im summarischen Verfahren angenommene – Eilbedürftigkeit nach Verstreichen der Vollziehungsfrist widerlegt ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2000 – 1 U 164/99, BeckRS 2000, 30127722). Die Änderung der im erstinstanzlichen Anordnungsverfahren ursprünglich zu Recht ergangenen Kostenentscheidung ist deshalb gerechtfertigt, weil mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung deren Wirkungen ex tunc entfallen sind. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt in einem solchen Fall die Verfügungsklägerin (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.04.2013 – 2 U 50/12, Rdn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2019 – 6 U 196/18, BeckRS 2019, 5087; OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2000 – 1 U 164/99, BeckRS 2000, 30127722; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 – 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268, Rdn. 17; OLG Köln, Urteil vom 24.06.1983 – 6 U 252/82, WRP 1983, 702; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1987 – 2 U 77/87, zitiert nach juris).

52 Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da eine Revision gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht stattfindet und das Urteil mit seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen ist.

53 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 9 ZPO.

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