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12 U 24/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2025-09-15, 12 U 24/25
12 U 24/25Obergericht / Civil Chamber 1215.09.2025
Eine an der Grenze zwischen zwei Wohngrundstücken wachsende Eiche ist keine wildwachsende Pflanze im Sinne des § 39 BNatSchG, deren Beseitigung nach § 923 BGB ausgeschlossen wäre.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2025-09-15
Aktenzeichen: 12 U 24/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0915.12U24.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 94 Abs 1 BGB, § 226 BGB, § 242 BGB, § 923 Abs 1 BGB, § 923 Abs 2 S 1 BGB ... mehr
Eine an der Grenze zwischen zwei Wohngrundstücken wachsende Eiche ist keine wildwachsende Pflanze im Sinne des § 39 BNatSchG, deren Beseitigung nach § 923 BGB ausgeschlossen wäre.(Rn.7)
Die berechtigte Befürchtung, durch Astbruch eines Grenzbaumes Schäden am Grundstück zu erleiden, schließt den Vorwurf der Schikane nach § 226 BGB aus (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2020 - 2 U 82/19).(Rn.5)
Eine Pflanze ist nicht wildlebend, wenn sie im Privateigentum eines Grundstückseigentümers steht.(Rn.7)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 15. September 2025 liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. September 2025 vor.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 18. Februar 2025, 9 O 778/24
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückverwiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
A.
1 Auf die Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
B.
2 Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO).
3 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben:
4 1. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Beseitigung der Eiche aus § 923 Abs. 2 S. 1 BGB, denn bei der streitgegenständlichen Eiche handelt es sich (mittlerweile!) unstreitig um einen Baum, der auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien steht, deshalb ein Grenzbaum im Sinne des § 923 Abs. 1 BGB ist, was zur Anspruchsbegründung ausreicht.
5 2. Dieser Anspruch auf Beseitigung ist hier weder nach § 923 Abs. 2 S. 4 BGB ausnahmsweise ausgeschlossen, weil die Eiche nicht als unersetzliches Grenzzeichen dient, noch auf vertraglicher Grundlage, noch nach Maßgabe der §§ 226, 242 BGB. Insbesondere hat das Landgericht zurecht einen Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verneint. Denn Schikane nach § 226 BGB setzt voraus, dass das Fällen der Eiche durch die Kläger nur zu dem Zweck geschehen soll, den Beklagten Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 11.4.1975 – V ZR 165/73, juris). Jedes objektiv erkennbare Interesse an der Rechtsausübung, dem die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, schließt den Schikaneeinwand aus (z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.3.2020 – 2 U 82/19, juris). Ein solch objektives Interesse besteht bei einem Baum mit den Ausmaßen der streitgegenständlichen Eiche schon dann, wenn wie hier geltend gemacht wird, dass die Kläger befürchten, durch Astbruch Schäden an ihrem Grundstück zu erleiden.
6 3. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass das Fällen der Eiche aus naturschutzrechtlichen Gründen untersagt sei und sie nicht zu einer Zustimmung zu einer Maßnahme verurteilt werden dürften, die verboten sei. Zwar ist es gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verboten, wildwachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen und Lebensstätten wildlebender Tiere zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind aber schon die Voraussetzungen dieser sogenannten Zugriffsverbote nicht erfüllt. Weder handelt es sich bei der streitgegenständlichen Eiche um eine wildlebende Pflanze im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch ist diese nach dem Vortrag der Beklagte Lebensstätte wildlebender Tiere. Vielmehr steht die Eiche im Eigentum der Parteien.
7 a. Bei der hier streitgegenständlichen Eiche handelt es sich zwar um das Exemplar einer grundsätzlich "wildlebenden Pflanzenart" (vgl. hierzu BeckOK UmweltR/Gläß BNatSchG § 37 Rn. 9). Ob ein Exemplar einer solchen Pflanzenart "wildlebend" ist, bestimmt sich aber für die hier zu treffende Beurteilung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Eigentum (vgl. zu wildlebenden Tieren BGH Urt. v. 19.7.2019 – V ZR 177/17, BeckRS 2019, 22578, Rn. 19). "Wildlebend" ist eine Pflanze demnach zumindest dann nicht, wenn sie im Privateigentum eines Grundstückseigentümers steht. So liegt es hier: Die streitgegenständliche Eiche steht als wesentlicher Bestandteil der beiden Grundstücke gemäß § 94 Abs. 1 BGB im Privateigentum der Parteien. Sie ist folglich keine "wildlebende Pflanze" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG und unterfällt damit auch nicht § 39 Abs. 1 BNatSchG.
8 b. Insoweit die Beklagten vortragen, Eichen seien aber grundsätzlich Lebensstätte wildlebender Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 5 BNatSchG, kann der Senat keinen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. § § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG feststellen, weil sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht ergibt, dass die streitgegenständliche Eiche selbst Lebensstätte bestimmter wildlebender Tiere ist und diesen als Ort der Nahrungsaufnahme und Fortpflanzungsstätte dient.
9 c. Auch einen Verstoß gegen § 28 Abs. 2 BNatSchG kann der Senat nicht feststellen, denn der Antrag der Beklagten, die streitgegenständliche Eiche als Naturdenkmal anzuerkennen, ist bisher erfolglos geblieben.
10 d. Letztlich verstieße das Fällen der Eiche auch nicht gegen ein mögliches Fällverbot einer kommunalen Baumschutzsatzung, welche die zuständige Gemeinde L. grundsätzlich gemäß §§ 22, 29 BNatSchG, § 15 NatSchG LSA in Verbindung mit § 8 KommVerfG LSA erlassen könnte. Ein solche hat der Gemeinderat der Gemeinde L. vielmehr mit Beschluss vom 9.10.2012 aufgehoben und nicht wieder neu erlassen.
C.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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