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5 B 54/26 HAL•VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2026-03-13, 5 B 54/26 HAL
5 B 54/26 HALVerwaltungsgericht / 5. Kammer13.03.2026
1. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Antragsfrist können im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgebracht werden. 2. Gehen bei Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist unlesbare Dateien ein und lässt sich nicht feststellen ob diese vor oder nach dem Eingang beim Intermediär beschädigt worden sind, ist zwar die Antragsfrist nicht gewahrt, es ist aber - ggf. von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern der Intermediär den ordnungsgemäßen Eingang bestätigt hat.
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: 5 B 54/26 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2026:0313.5B54.26HAL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Antragsfrist können im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgebracht werden.
Gehen bei Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist unlesbare Dateien ein und lässt sich nicht feststellen ob diese vor oder nach dem Eingang beim Intermediär beschädigt worden sind, ist zwar die Antragsfrist nicht gewahrt, es ist aber - ggf. von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern der Intermediär den ordnungsgemäßen Eingang bestätigt hat.
Der Beschluss der Kammer vom 5. März 2026 (Az.: 5 B 43/26 HAL) wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
1 Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß beantragt,
2 den Beschluss der Kammer vom 5. März 2026 (Az.: 5 B 43/26 HAL) nach § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 5 A 44/26 HAL – gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2026 anzuordnen,
3 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
4 Der Antrag auf Änderung des Beschlusses ist zulässig. Der Antragsteller hat ohne Verschulden die Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Antragsfrist rechtfertigen, nicht im Erstverfahren geltend gemacht.
5 Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration Flüchtlingsschutz hin Februar 2026 anzuordnen ist im Ergebnis zulässig. Zwar lässt sich nicht belegen, dass der Antragsteller die Antragsfrist des nach § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwendenden § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten hat. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung - fehlt es wie hier an einer solchen ist der Antrag gegen den Bescheid zu richten - innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Innerhalb dieser Frist hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht Dateien übermittelt, die nicht lesbar sind. Der ordnungsgemäß übermittelte Antrag ist erst am Dienstag, den 24. Februar 2026 bei Gericht eingegangen. Letzteres wäre nicht fristgemäß. Der Bescheid gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Ausgehend von der in der Asylakte vermerkten Aufgabe zur Post am 12. Februar 2026 ist das der 16. Februar 2026; dem Antragsteller ist - wie er selbst in der Antragsschrift angibt - der Bescheid noch vorher, nämlich am 13. Februar 2026 tatsächlich zugegangen. Ausgehend von der Zustellungsfiktion lief die Antragsfrist am 23. Februar 2026 ab; eine Antragstellung bei Gericht 24. Februar 2026 wäre verspätetet. Dass die übermittelten Dateien in ordnungsgemäßer Form beim Intermediär eingegangen sind und sie deshalb innerhalb des Gerichts beschädigt worden sind, lässt sich nicht feststellen. Denkbar ist auch, dass die Dateien im Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, also innerhalb ihrer Kanzlei oder auf dem Übermittlungsweg beschädigt worden sind.
6 Dem Antragsteller ist aber jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn ihm ist kein Verschulden zur Last zu legen, es liegt auch kein ihm zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor. Denn diese hat die von ihr zu beachtende Sorgfalt eingehalten. Sie hat die Dateien übermittelt und die vom Intermediär automatisch versandte Eingangsbestätigung geprüft. Zu weiteren Prüfungen war sie nicht verpflichtet, der Zustand der eingegangenen Dateien ergibt sich aus der Eingangsbestätigung nicht.
7 Der Antrag ist auch statthaft. Der angefochtene Bescheid enthält zwar selbst keine Abschiebungsandrohung, die vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Erstbescheid darf nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG aber dann, wenn in der Frist nach § 74 Abs. 2 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt ist erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrages vollzogen werden. Mit anderen Worten, wird dem Antrag entsprochen, ist die Abschiebung unzulässig. Damit hat der Gesetzgeber in diesen Fällen den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, auch wenn - anders als bei § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Antrag nicht gegen die Rückkehrentscheidung zu richten ist. Die Kammer ver-mag der Gegenansicht, in solchen Fällen sei - wie vor der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG - weiterhin Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren, nicht zu folgen, das würde dem vom Gesetzgeber geschaffenen System widersprechen.
8 Der Antragsteller hat nach der oben gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
9 Der Antrag ist auch teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nach § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Solche Zweifel bestehen zwar nicht hinsichtlich der in Nr. 1 der Tenorierung enthaltenen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (dazu nachstehend 1.). Dagegen erweist sich die in Nr. 2 der Tenorierung enthaltene Ablehnung der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot als offensichtlich rechtswidrig (dazu nachstehend 2.).
10 1. Der Antragsteller besitzt nach der im hier betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut gestellter Asylantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat schon gegenüber dem Bundesamt keine neuen Tatsachen vorgetragen, solche bringt er auch im gerichtlichen Verfahren nicht vor, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
11 2. Die in Nr. 2 der Tenorierung enthaltene Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2025 hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erweist sich als rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Schon der Wortlaut zeigt, dass das Bundesamt regelmäßig § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen hat. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, wenn Wiederaufgreifensgründe nicht vorliegen. Eine solche Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin aber nicht getroffen. Sie geht vielmehr von dem unzutreffenden Maßstab aus, erst wenn Wiederaufgreifensgründe gegeben seien, müsse das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote geprüft werden.
12 Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es erfolge auch kein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, da in diesem Fall eine Entscheidung gleichen Inhaltes getroffen werden müsste, da Wiederaufgreifensgründe nicht vorgetragen worden seien, vermag dies die Ablehnung einer neuen Entscheidung über das Abschiebungsverbot nicht zu rechtfertigen.
13 Die gleichwohl durchgeführte Prüfung der humanitären Bedingungen erweist sich als defizitär. Der Antragsgegnerin ist noch zu folgen, dass die humanitären Bedingungen in Afghanistan außerordentlich schlecht sind. Millionen von Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, die aber nicht in dem erforderlichen Umfange geleistet wird. Wie die Verhältnisse im Jahr 2025 waren, sind von der Antragsgegnerin aber schon nicht weiter aufgeklärt worden, sie bezieht die umfangreiche Hilfe von USAID ein, die noch 2024 geleistet worden war. Auch eine nähere Prüfung der Verhältnisse des Antragstellers unterbleibt. Stattdessen verweist die Antragsgegnerin allein auf den Umstand, dass die Eltern des Antragstellers und ein Onkel in … ansässig seien und schließt daraus, er müsse keine Mietkosten tragen. Das ist ein Umstand, der zu der Frage der Ernährungssicherheit schon nichts beitragen kann. Feststellungen zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation, auch zu den Wohnverhältnissen, fehlen dagegen vollständig. Vor diesem Hintergrund spricht mehr für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots als dagegen.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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